BGH · III ZR 182/96 vom 17.04.1997
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- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. 1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Nachweismaklerprovision daran scheitern lassen, daß die Klägerin an die Beklagte keinen wirksamen Nachweis, betreffend den Mietvertrag vom 7./23. a) Dafür ist es, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, unerheblich, daß die Klägerin der Beklagten das gesamte Areal B.-Straße # ohne räumliche Beschränkung zur Anmietung angeboten hatte. Tatsächlich bestand nämlich die Gelegenheit zur Anmietung gerade desjenigen Grundstücksteils, über den der vorgenannte Mietvertrag später zustande gekommen ist, zunächst nicht. Denn Gegenstand des Maklernachweises ist nicht ein bestimmtes Objekt, sondern die Möglichkeit, über dieses Objekt einen Vertrag abzuschließen (st.Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 20. Der Makler, der einem Interessenten ein Objekt benennt, das gar nicht zur Vermietung ansteht, hat keinen Nachweis im Sinne des § 652 BGB erbracht; er kann deshalb auch dann keine Provision verlangen, wenn sich der Eigentümer später zu einer Vermietung entschließt und der Interessent diese Möglichkeit ausnutzt (Senatsbeschluß vom 28. Die Benennung des Gesamtobjekts war daher keine die Provisionspflicht für den hier in Rede stehenden südlichen Grundstücksteil auslösende Nachweismaklerleistung. September 1995 (aaO) zugrundeliegenden: Dort war es darum gegangen, daß der Maklerkunde die Gelegenheit zur Anmietung einer Teilfläche suchte, während der Vermieter das Gesamtobjekt vermieten wollte, aber von vornherein hilfsweise zur Vermietung der vom Kunden benötigten Teilfläche bereit war, falls sich kein Interessent für das Gesamtobjekt fand (vgl. - wie die Revisionserwiderung mit Recht hervorhebt - nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür, daß der Vermieter von vornherein, sei es auch nur hilfsweise, zu dem Abschluß des Vertrages über die südliche Fläche bereit gewesen war. Dies hat die Konsequenz, daß dann, wenn der Gegner des Auftraggebers (hier: der Streithelfer als Hauptvertragspartner der Beklagten) nicht bereit war, den südlichen Grundstücksteil zu vermieten, und sich die Vermittlungsbemühungen der Klägerin aus diesem Grunde auf die Anmietung des nördlichen Grundstücksteils beschränkten, eine die Provisionspflicht auslösende Vermittlungstätigkeit hinsichtlich des tatsäch- In dieser Beziehung reichte es ebensowenig wie beim Nachweis aus, daß die Tätigkeit der Klägerin in irgendeiner Weise für das Zustandekommen des Hauptvertrages (mit)ursächlich geworden ist.