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BGH · III ZR 182/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 182/88

Klägerin und Revisionsklägerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 18. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BESCHLUSSKrohnZPOKronerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 182/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
r
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und F.
gegen
 Rechtsanwalt Peter DjUjÄ, sUHPstra ße
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter
WII
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 18. Mai 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31. Mai 1988 - 4 U 2900/87 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 110.000,-- DM
3
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Krohn
 Kroner
Werp
 Rinne
Wurm
4