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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 28. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Das gleiche muß grundsätzlich für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gelten, die es dem Bauherrn erlaubt, ohne Rücksicht auf Rechtsbehelfe Dritter mit den Bauarbeiten zu beginnen. Wer auf Grund einer von der Baugenehmigungsbehörde selbst erlassenen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit mit den Bauarbeiten beginnt, obwohl er weiß, daß die Baugenehmigung angefochten ist und von der Widerspruchsbehörde oder dem Verwaltungsgericht aufgehoben werden kann, weil dort möglicherweise die materielle Legalität des Bauvorhabens anders beurteilt wird als von der Genehmigungsbehörde, geht bewußt ein Risiko ein, das er sich nach § 254 BGB entgegenhalten lassen muß (Senatsurteil vom 12. Die Anwendung des § 254 BGB kann dazu führen, daß er den gesamten Schaden, der ihm durch den - wie sich später herausstellt - voreiligen Baubeginn entstanden ist, selbst tragen muß. Daß es bei der Abwägung nach § 254 BGB zu dem Ergebnis gekommen ist, der Kläger - der gewußt hat, daß ein Nachbar schon gegen den vorher erteilten Vorbescheid Widerspruch eingelegt hatte und auch die Baugenehmigung bekämpfte, und der lediglich zur Verfolgung seiner privaten Interessen eine Beschleunigung der Bauausführung

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 254 BGB
BGBProzeßbevollmächtigteGenehmigungsbehördeBaugenehmigungZPOgrundsätzlichKlägerAnordnung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III 2R 182/85 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Richard M JflPstraße \
9
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr. Dr.
lund
 gegen
den Landkreis Mayen-Koblenz, vertreten durch den Landrat,
l-Ring, Kl
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 28. Juni 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Oktober 1983 - 1 U 445/83 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 45.000 DM
Gründe
 Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats stellt die Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung eine Amtspf1ichtverletzung auch gegenüber dem Antragsteller dar, die zur Schadenersatzpflicht des Trägers der Genehmigungsbehörde führen kann (BGHZ 60, 112).
 
Das gleiche muß grundsätzlich für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gelten, die es dem Bauherrn erlaubt, ohne Rücksicht auf Rechtsbehelfe Dritter mit den Bauarbeiten zu beginnen. Allerdings begründet diese Anordnung nicht einen gleich starken Vertrauensschutz wie die Baugenehmigung selbst. Wer auf Grund einer von der Baugenehmigungsbehörde selbst erlassenen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit mit den Bauarbeiten beginnt, obwohl er weiß, daß die Baugenehmigung angefochten ist und von der Widerspruchsbehörde oder dem Verwaltungsgericht aufgehoben werden kann, weil dort möglicherweise die materielle Legalität des Bauvorhabens anders beurteilt wird als von der Genehmigungsbehörde, geht bewußt ein Risiko ein, das er sich nach § 254 BGB entgegenhalten lassen muß (Senatsurteil vom 12. Juni 1975 - III ZR 34/73 - NJW 1975, 1968). Die Anwendung des § 254 BGB kann dazu führen, daß er den gesamten Schaden, der ihm durch den - wie sich später herausstellt - voreiligen Baubeginn entstanden ist, selbst tragen muß.
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Daß es bei der Abwägung nach § 254 BGB zu dem Ergebnis gekommen ist, der Kläger - der gewußt hat, daß ein Nachbar schon gegen den vorher erteilten Vorbescheid Widerspruch eingelegt hatte und auch die Baugenehmigung bekämpfte, und der lediglich zur Verfolgung seiner privaten Interessen eine Beschleunigung der Bauausführung
 
erstrebte - müsse die Folgen seines risikobehafteten Vorgehens in vollem Umfang selbst tragen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Werp