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BGH · III ZR 182/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 182/81
BGBVerjährungBerufungsgerichtBeschuldigteAnspruchHonorarvereinbarungKlägerinBRAGO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	ja
BGB §§ 202, 628; BRAGO § 100
a) § 100 Abs. 2, 3 BRAGO finden auf Ansprüche eines Rechtsanwalts, die dieser vor seiner Bestellung zu dem Pflichtverteidiger bereits als Wahlverteidiger aus einer Honorarvereinbarung erworben hatte, keine Anwendung.
b) Die Verjährung der Ansprüche aus einer solchen Honorarvereinbarung ist im Zweifel für die Dauer der Pflichtverteidigung gehemmt.
BGH, Urt. v. 9. Dezember 1982 - III ZR 182/81 - OLG Frankfurt
(Main)
LG Darmstadt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III 2R 182/81 URTEIL	Verkündet am: 9. Dezember 1982
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter
 in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle Frau Rechtsanwältin Gisela T
ügBHI L^traße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 Herrn Herbert I^H|, M^BjHAstraße 7^,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlande sg er ichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 1981 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin begehrt Anwaltsgebühren aus einer Vereinbarung vom 20. Februar 1973» in der sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin als seine Verteidigerin ”5.000 DM und 250 DM für Jeden weiteren Terminstag” zu zahlen.
Mit Schreiben vom 25. Mai 1973 machte die Klägerin ihre weitere Tätigkeit für den Beklagten von ihrer Bestellung zur Pflichtverteidigerin abhängig, weil sie noch keinen Vorschuß erhalten hatte. Unter dem 22. Juni 1973
legte sie die Wahlverteidigung nieder und beantragte gleichzeitig ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin.
Mit Schreiben vom 29. Juni 1973 teilte sie dem Beklagten mit, sie sei derzeit weder seine Wahl- noch seine Pflichtverteidigerin. Nach ihrer Beiordnung am 9. August 1973 war die Klägerin für den Beklagten bis zu ihrer endgültigen Entpflichtung am 17. November 1975 als Pflichtverteidigerin tätig. Für diese Tätigkeit bewilligte ihr das Oberlandesgericht eine Vergütung aus der Staatskasse von 3.281 DM.
Die Klägerin hat am 30. Dezember 1977 den Erlaß eines Mahnbescheides beantragt, der am 2. Januar 1978 ergangen und dem Beklagten am 5. Januar 1978 zugestellt worden ist. Darin hat die Klägerin gemäß ihrer Abrechnung vom 22. August 1977 einen Betrag von 7.152,90 DM nebst Zinsen als Honorar verlangt. Der Beklagte hat u.a. die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Klägerin hat die Berufung auf einen Betrag von 2.000 DM für Vorprozessuale” Tätigkeit beschränkt, hilfsweise auf Pflichtverteidigergebühren für die ersten sieben Verhandlungstage. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage unzulässig sei. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist unbegründet.
I.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hängt die Zulässigkeit der Klage allerdings nicht von einer Feststellung der Leistungsfähigkeit des Beklagten zur Zahlung der von der Klägerin verlangten Vergütung ab.
1.	Dabei kann dahinstehen, ob die in § 100 Abs. 2 BRAGO vorgesehene Feststellung der Leistungsfähigkeit des Beschuldigten, wie das Berufungsgericht meint (ebenso Hartmann, Kostengesetze, 20. Aufl. § 100 BRAGO Anm. 3), eine ProzeßvorausSetzung der Gebührenklage des gerichtlich zu dem Verteidiger bestellten Rechtsanwalts darstellt.
§100 BRAGO ist hier unanwendbar, weil die Klägerin nicht die gesetzlichen Gebühren eines gewählten Verteidigers begehrt, wie sie einem Pflichtverteidiger nach § 100 Abs.1 BRAGO zustehen, sondern Ansprüche aus einer nach § 3 BRAGO zulässigen Honorarvereinbarung geltend macht, die sie als Wahlverteidigerin mit dem Beklagten abgeschlossen hat.
2.	Auch eine entsprechende Anwendung des § 100 Abs. 2 BRAGO kommt nicht in Betracht. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 3. Mai 1979 - III ZR 59/78 = AnwBl 1980,
465 = JurBüro 1979, 1794) entschieden, daß ein Rechtsanwalt Ansprüche aus einer nach seiner Bestellung zu dem Pflichtverteidiger abgeschlossenen Honorarvereinbarung durchsetzen kann, ohne vorher die Leistungsfähigkeit des
 
Beschuldigten nach § 100 BRAGO feststellen lassen zu müssen. Für die hier geltend gemachten Ansprüche aus einer vor der Bestellung zu dem Pflichtverteidiger geschlossenen Honorarvereinbarung kann nichts anderes gelten.
a)	Eine wie hier im Einverständnis mit dem Auftraggeber erfolgte Niederlegung der WahlVerteidigung als Voraussetzung der ebenfalls einverständlich erstrebten Bestellung des Anwalts zu dem Pflichtverteidiger (vgl.
 §§ 141, 143 StPO) enthält zwar regelmäßig eine Kündigung des Auftrags zur Wahlverteidigung nach § 627 BGB und schneidet daher Ansprüche aus der Honorarvereinbarung für die Zukunft ab. Dagegen geht es nicht an, dem Rechtsanwalt den schon verdienten Teil der Vergütung (§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB - hierzu und zu dem grundsätzlichen Vorrang dieser Bestimmung gegenüber § 13 Abs.4 BRAGO vgl. BGHSt 27, 366, 368 ff.) aus der Honorarvereinbarung zu nehmen (ebenso Dahs, Handbuch des Strafverteidigers 4. Aufl. Rdn. 1063; a.M. Oppe NJW 67,
2042, 2044) oder auch nur die Durchsetzung dieser hier mit dem Hauptantrag noch allein verfolgten Ansprüche von der vorherigen Feststellung der Leistungsfähigkeit des Beschuldigten abhängig zu machen.
b)	Wie der erkennende Senat in dem erwähnten Urteil vom 3. Mai 1979 ausgeführt hat, rechtfertigt sich die Einschränkung des Anspruchs des Pflichtverteidigers auf die gesetzlichen Gebühren eines gewählten Verteidigers in § 100 Abs. 2 Satz 1 BRAGO durch die Erwägung, daß dieser Anspruch ohne Rücksicht darauf entsteht, ob der Beschuldigte zu einer solchen Leistling willens und in der Lage ist (Senatsurteil vom 3. Mai 1979 aaO unter II 2 a;
 
Hartmann, Kostengesetze,aaO § 100 BRAGO Anm. 1). Der Beschuldigte ist dem Gebührenanspruch des Verteidigers aus § 100 Abs. 1 Satz 1 BRAGO selbst dann ausgesetzt, wenn er die Bestellung des Pflichtverteidigers abgelehnt hat. Zur Vermeidung unerträglicher Härten ist es daher unabdingbar, nur den ausreichend vermögenden Beschuldigten dem gesetzlichen Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers auszusetzen. Insoweit besteht deshalb ein Bedürfnis für die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Beschuldigten. Die Durchsetzung vertraglicher Ansprüche des Rechtsanwalts von der vorherigen gerichtlichen Feststellung der Leistungsfähigkeit des Schuldners abhängig machen zu wollen, liefe dagegen nicht nur auf eine Bevormundung des Beschuldigten hinaus (Oppe NJW 67, 2042, 2044), sondern wäre auch mit dem tragenden Grundsatz unvereinbar, daß jeder Schuldner für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen hat (vgl. § 279 BGB).
c)	Auch die weiteren vom Berufungsgericht angestell-ten, dem Schutz des Beschuldigten dienenden Überlegungen rechtfertigen nicht eine entsprechende Anwendung des §100 Abs. 2 BRAGO auf Honorarvereinbarungen mit dem späteren Pflichtverteidiger. Honorarvereinbarungen, die dadurch zustande gekommen sind, daß der Rechtsanwalt den Beschuldigten in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt hat, sind schon nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (Senatsurteil vom 3. Mai 1979 m.w.Nachw.). Gegen überhöhte For- • derungen aus einer an sich wirksamen Honorarvereinbarung ist der Beschuldigte durch § 3 Abs. 3 BRAGO ausreichend geschützt.
II.
Obwohl das Berufungsgericht hiernach den zu ihm gelangten Teil der Klage zu Unrecht als unzulässig behan-
 
delt hat, hat die Revision im Ergebnis keinen Erfolg. Die Honorarforderung der Klägerin ist nämlich, wie schon das Landgericht zutreffend erkannt hat, verjährt.
1. Der Anspruch der Klägerin aus der Honorarvereinbarung in Verbindung mit § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs.1 Nr. 15 BGB).
a)	Nachdem die Klägerin die Wahlverteidigung niedergelegt und dies dem Beklagten unter dem 29. Juni 1973 mitgeteilt hatte, wurde ihr Anspruch fällig (§ 16 Satz 1 BRAGO). Er war damit ”entstanden” (§ 198 Satz 1 BGB); die Verjährungsfrist konnte dementsprechend mit dem Schlüsse des Jahres 1973 zu laufen beginnen (§ 201 Satz 1 BGB).
b)	Zu Unrecht meint die Revision demgegenüber, die Verjährung beginne nach § 100 Abs. 3 BRAGO erst mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidung. Diese Bestimmung bezieht sich, wie schon ihre systematische Stellung im Gesetz zeigt, allein auf die Verjährung der gesetzlichen Ansprüche des Pflichtverteidigers auf Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers (§ 100 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. BRAGO). Auch die Gesetzesmaterialien zu § 100 Abs. 3 Satz 1 BRAGO belegen unzweideutig, daß eine Anwendung der Vorschrift auf Gebührenansprüche aus einer Honorarvereinbarung (§3 BRAGO) nicht in Betracht kommt. Hiernach (BT-Drucks. 7/2016, S. 103) sollte die neue Bestimmung eine Belastung des Verhältnisses zwischen Pflichtverteidiger und Beschuldigtem vermeiden helfen, die zu besorgen wäre, wenn der Anwalt zur Vermeidung der Verjährung seiner Ansprüche bei andauernder Pflicht-
 
Verteidigung gehalten sein könnte, einen Feststellungsbeschluß nach § 100 Abs. 2 BRAGO zu beantragen. § 100 Abs. 3 Satz 1 BRAGO ist damit auf vertragliche Ansprüche eines Rechtsanwalts aus einer Honorarvereinbarung ebensowenig anwendbar wie § 100 Abs. 2 BRAGO.
c)	Die Verjährung war indes, wie der Klägerin zuzugeben ist, während der Zeit gehemmt (§ 202 Abs. 1 BGB), in der die Klägerin dem Beklagten als Pflichtverteidigerin beigeordnet war (9. August 1973 - 17. November 1975).
Die Parteien haben eine Stundung der Gebührenforderung der Klägerin zwar nicht ausdrücklich vereinbart.
Eine hier mangels jeder Auslegung des Berufungsgerichts insoweit im Revisionsrechtszug zulässige (BGHZ 16, 4,
 11; BGHZ 32, 60, 63) ergänzende Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ergibt indes, daß der Beklagte die Entrichtung der nach §16 Satz 1 BRAGO bereits fällig gewordenen Gebühren aus der Honorarvereinbarung solange verweigern durfte, als die Klägerin ihm beigeordnet war.
Durch die Bestellung zu dem Pflichtverteidiger wird der Rechtsanwalt verpflichtet, bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens durch sachgerechte Verteidigung des Beschuldigten mitzuwirken (OLG Frankfurt NJW 1972, 1964, 1965); der Verteidiger hat alles zu unterlassen, was geeignet sein könnte, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten zu stören (Oppe NJW 1967, 2042, 2043). Daß schwelende Streitigkeiten über HonoraranSprüche des Pflichtverteidigers auch aus seiner früheren Tätigkeit als Wahlverteidiger diesem Vertrauensverhältnis abträglich sein können, liegt auf der
 
Hand, wovon auch der Gesetzgeber bei der Einfügung des §100 Abs. 3 Satz 1 BRAGO ausgegangen ist.
Unter diesen Umständen ist anzunehmen, daß die Parteien - wäre ihnen die Frage der Durchsetzbarkeit der Ansprüche aus der Honorarvereinbarung bei Bestehen der Pflichtverteidigung bewußt geworden - nach den Erforder-nissen von Treu und Glauben vereinbart hätten, die Ansprüche aus der Honorarvereinbarung sollten für die Dauer der Pflichtverteidigung gestundet sein. Diese Lösung war geeignet, eine Belastung des Vertrauensverhältnisses auszuschließen; sie reichte andererseits zur Abwendung von um zu demutbaren Nachteilen für beide Teile aus. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die Parteien zu dem Nachteil der Klägerin eine weitergehende Stundung - etwa auch bei früherer Entpflichtung der Klägerin bis zu dem Abschluß des Strafverfahrens gegen den Beklagten - vereinbart hätten, wäre ihnen die Lücke ihrer vertraglichen Abreden aufgefallen.
d)	Mit der Beendigung der Beiordnung der Klägerin (17. November 1975) begann alsbald die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB zu laufen (RGZ 120, 355, 362), die zu dem Zeitpunkt der Einreichung des Mahnbescheidsantrags der Klägerin (30. Dezember 1977) bereits verstrichen war.
Entgegen der im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vertretenen Auffassung der Klägerin begann die Verjährung nicht erst mit dem Ablauf des Jahres 1975, in dem die Pflichtverteidigung endete. Daß der Lauf der Verjährung vor dem Eintritt des Hemmungsgrundes (Bestellung der Klägerin zur Pflichtverteidigerin) noch nicht begonnen hatte, kann nicht dazu führen,
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daß die Verjährung erst mit Beginn des Jahres 1976 zu laufen beginnen würde (vgl. RGZ aaO). Dieses von der Klägerin gewünschte Ergebnis folgt auch nicht aus den im Senatsurteil vom 18. Mai 1977 - III ZR 116/74 = WM 1977, 895,897) dargelegten Grundsätzen (vgl. auch Palandt/ Heinrichs BGB 41. Aufl. § 202 Anm. 2; Staudinger/Di1-eher 12. Aufl. § 202 Rdn. 5). Hiernach bezieht sich § 202 Abs. 1 BGB nur auf Abreden, die die Fälligkeit einer Forderung nachträglich hinausschieben; eine Stundung liegt dagegen nicht vor, wenn von vornherein bei der Begründung einer Verbindlichkeit der Fälligkeitstermin hinausgeschoben wird. Eine solche Ursprüngliche Stundung" (Staudinger/Dilcher aaO) lag im Streitfall nicht vor. Beim Abschluß der Honorarvereinbarung am 20. Februar 1973 haben die Parteien keine besondere Abrede über die Fälligkeit der Gebührenansprüche der Klägerin getroffen. Die Fälligkeit trat vielmehr kraft Gesetzes (§ 16 Satz 1 BRAGO) mit der Niederlegung des Wahlmandats durch die Klägerin mit Schreiben vom 22. Juli 1973 ein und wurde erst später mit der einverständlichen Beiordnung der Klägerin am 9. August 1973 wieder aufgehoben.
2. Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung in der Sache befugt.
Grundsätzlich hat das Revisionsgericht allerdings eine Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wenn es im Gegensatz zu dem Berufungsgericht die prozessuale Zulässigkeit der Klage bejaht (vgl. die Nachweise in den Urteilen vom 5. Dezember 1975 - I ZR 122/74 =
GRUR 76, 256, 258 - Rechenscheibe - und vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76 = NJW 78, 2031, 2032; aus der Lite-
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ratur vgl. Mattem Anm. zu BGH LM Nr. 10 zu § 563 ZPO; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl. § 147 II 2 b S. 900; Stein/Jonas/Grunsky 20. Aufl. § 565 Rdn.19). Das Revisionsgericht kann indes auf die sachliche Berechtigung der Klage eingehen, wenn das Berufungsurteil Feststellungen enthält, die der revisionsrechtlichen Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bieten, und wenn bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis als das vom Revisionsgericht durch seine Sachentscheidung herbeigeführte als nicht möglich erscheint (BGH Urteil vom 14. März 1978 aaO). Bei einer solchen Fallgestaltung wäre die Zurückverweisung an das Berufungsgericht, nur damit dieses und nicht das Revisionsgericht die unvermeidliche Abweisung der Klage aus sachlichen Gründen ausspricht, eine überflüssige, mit dem Gebot der Prozeßökonomie unvereinbare Maßnahme (Senat surteil vom 16. November 1953 - III ZR 158/52 = NJW 54, 150, 151). So liegt der Fall hier. Sämtliche für die Anwendung der Verjährungsvorschriften maßgebenden Umstände sind vom Berufungsgericht festgestellt und zudem unstreitig. Daß die Klägerin bei einer Zurückverweisung der Sache der Verjährungseinrede mit beachtlichen Gegeneinwendungen begegnen könnte, kann als ausgeschlossen angesehen werden. Die Frage der Verjährung - auf die das Landgericht seine Abweisung der Klage gestützt hat -hat in beiden Vorinstanzen im Mittelpunkt der prozessualen Auseinandersetzungen der Parteien gestanden, ohne daß die Klägerin zur Entkräftung der Einrede in der Lage gewesen wäre.
Die KostenentScheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krohn
 Tidow
Kroner
 Boujong
Scholz-Hoppe