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BGH · III ZR 182/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 182/71

Für eine Entscheidung nach Lage der Akten gemäß § 167 Abs. 2 BBauG, der auch in der Revisionsinstanz gilt, brauchen die besonderen Voraussetzungen des § 251 a Abs. 1 ZPO nicht gegeben zu sein. Mai 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hubert Meyer sowie die Richter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Gähtgens nach Lage der Akten für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden die Urteile der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Stuttgart vom 28. Die Anträge der Beteiligten zu 1) bis 3) auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bescheide des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg, St^BB» vom 26« Oktober und 21. Oktober 1965 beantragte der beteiligte Landkreis bei dem beteiligten Regierungspräsidium die Enteignung des Grundstücks, das zu dem Bau eines Kreisverwaltungs-gebäudes verwendet werden sollte. Sie haben deshalb beantragt, die angefochtenen Bescheide des Regierungspräsidiums aufzuheben und dem Landkreis EflHHHP die Kosten des Enteignungsverfahrens einschließlich der notwendiger! Der beteiligte Landkreis hat gebeten, die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen, da weder nach oder entsprechend §§ 96, 121 BBauG noch auf der Grundlage des Art. 14 GG ein Kostenerstattungsanspruch der Antragsteller bestehe. Das Landgericht Stuttgart, Kammer für Baulandsachen, hat den Anträgen der Antragsteller dem Grunde nach stattgegeben. Die gegen dieses Urteil vom Landkreis Esslingen eingelegte Berufung ist vom Senat für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart zurückgewiesen worden. Der Revisionsführer ist nach § 167 Abs. 2 BBauG berechtigt, Entscheidung nach Lage der Akten zu beantragen, da die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Revisionsgegner in der Revisionsverhandlung vor dem Senat nicht vertreten waren. Die in § 251 a Abs. 1 ZPO angeführten besonderen Voraussetzungen für eine solche Entscheidung brauchen im Fall des § 167 Abs. 2 BBauG nicht vorzuliegen. Dafür spricht schon, daß § 167 Abs.3 BBauG die Bestimmung des § 331 a ZPO, die ihrerseits auf § 251 a ZPO Abs. 1 Satz 2 bis 4 verweist, nicht erwähnt. Es braucht also - anders als im Falle des § 251 a ZPO - in einem früheren Termin der Instanz eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden zu haben (Ernst/Zinkahn/Bielenberg aaO § 167 Rn. 7 Schrödter aaO, § 167 Rn. 4); desgleichen ist eine Bekanntgabe des auf den 18. 1. Zutreffend gehen die Vordergerichte davon aus, daß es sich bei den Entscheidungen des Regierungspräsidiums um nach § 157 BBauG anfechtbare Verwaltungsakte handelt, auch wenn der Enteignungsantrag zurückgenommen worden ist und die Enteignungsbehörde nur noch über die Kosten des Ent eignungsverfahrens entschieden hat (vgl. Das Berufungsurteil geht zwar richtig davon aus, daß für den hier vorliegenden Sachverhalt ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch nach § 168 BBauG iVm §§91 ff ZPO nicht anerkannt werden könne und auch die §§ 121, 96 BBauG nicht unmittelbar anzuwenden seien. Dabei verweist das Berufungsgericht darauf, daß im Bundesbaugesetz eine Lücke insoweit bestehe, als es für den Fall einer erfolgreichen Rechtsverfolgung der Enteignungsbetroffenen im Enteignungs-Verwaltungsverfahren eine Regelung der ihnen hierbei entstandenen Kosten nicht treffe. Denn wenn schon dem von einer (durchgeführten) Enteignung Betroffenen die Kosten seiner erfolglosen RechtsVerfolgung im Verwaltungsverfahren erstattet würden (Urteile des erkennenden Senats in NJW 1965, 1483 ff, 1966, 493, 496 u.a.), dann müßten ihm solche Kosten erst recht erstattet werden, wenn es nicht zur Enteignung komme, die Rechtsverfolgung des Betroffenen also erfolgreich gewesen sei. November 1965 (in NJW 1966, 563), die auch vom Bundesverfassungsgericht in NJW 1970, 133 für verfassungsgemäß gehalten sei, stehe dem nicht entgegen, da sie sich nicht auf den Fall einer erfolgreichen Rechtsverteidigung gegenüber einem Enteignungsantrag übertragen lasse. Denn die Verwaltungsgerichtsordnung regele den Rechtsschutz gegenüber einer Vielzahl von Verwaltungsakten und erfasse damit in vielen Fällen auch einen Rechtsschutz gegenüber Verwaltungsakten, die eine vom Bürger begehrte Vergünstigung ablehnten. Soweit im Falle einer ausgesprochenen Enteignung die im Enteignungs-Verwaltungsverfahren entstandenen Vertretungskosten des Enteignungsbetroffenen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats als Entschädigung vergütet würden, seien diese Kosten Gegenstand eines sachlich-rechtlichen Anspruchs auf Enteignungsentschädigung, der die Zulässigkeit der Enteignung zur Voraussetzung habe. Schließlich hat der erkennende Senat noch darauf verwiesen, daß ein Anspruch des Enteignungsbetroffenen auf Erstattung seiner in dem Verfahren vor der Enteignungs behörde zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung aufgewendeten Kosten auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer Ent eignung oder eines enteignenden Eingriffs hergeleitet werden könne. Mai 1971 tragenden Gesichtspunkte im einzelnen kann hier aus Gründen der Vereinfachung auf die veröffentlichten ausführlichen Entscheidungsgründe dieses Urteils verwiesen werden. Demgemäß sind unter Aufhebung der Urteile der Vordergerichte die Anträge der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO.

Zitierte Normen: § 167 BBauG Art. 96 GG § 121 BBauG Art. 14 GG § 167 BBauG § 251a ZPO § 167 BBauG § 251a ZPO § 157 BBauG § 91 ZPO
KostenLandkreisGrundstückEnteignungBBauG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
u
BGHZ:	nein
 BundesbauG §§ 167 Abs. 2, 170
Für eine Entscheidung nach Lage der Akten gemäß § 167 Abs. 2 BBauG, der auch in der Revisionsinstanz gilt, brauchen die besonderen Voraussetzungen des § 251 a Abs. 1 ZPO nicht gegeben zu sein.
BGH, Urt. v. 18. Juni 1973 - III ZR 182/71 OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 182/71	URTEIL
in der Baulandsache
 Verkündet am
18. Juni 1973 Groß,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 betreffend die Enteignung des Grundstücks
 asse •,
Beteiligte^
1. Eheleute Heinrich und Gertrud geb. MflB,	Al
 Eigentümer, Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Revisionsgegner,
2.
a)	Susanne DeflH
b)	Götz L
c)	Claudia L
d)	Frank L
geb. Schl
, geb. am , geb. am , geb. am •
M960,
>.•.1963,
1.1967,
zu b) bis d) daselbst, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Beteiligte zu a),
3.
Manfred
 Beteiligte zu 2) bis 3) Mieter, Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Revisionsgegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz zu 1) bis 3):
4.
Landkreis E Landrat,
 gesetzlich vertreten durch den
 Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Revisionsführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
s-
5. Regierungsprjy|idium Nordwürttemberg,
 Enteignungsbehörde.
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hubert Meyer sowie die Richter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Gähtgens
 nach Lage der Akten für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden die Urteile der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Stuttgart vom 28. Januar 1971 und des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Juni 1971, an Verkündungs Statt zugestellt am 9., 13. und 14. September 1971, aufgehoben.
Die Anträge der Beteiligten zu 1) bis 3) auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bescheide des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg, St^BB» vom 26« Oktober und 21. Dezember 1970 werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 
L
Tatbestand
 Die Beteiligten zu l) sind Eigentümer des 513 qm großen bebauten Grundstücks AflBHBgasse 8 in Emi. Die Beteiligten zu 2) sind die Erben des im Februar 1969 verstorbenen Horst	der	auf	dem	Grundstück
 AlBHHgasse 8 eine VW-Werkstatt betrieb und dazu von den beteiligten Eigentümern Räume gemietet hatte. Der Beteiligte zu 3) ist ebenfalls Mieter von Räumen auf dem Grundstück AflBHMgasse 8*
Am 20. Oktober 1965 beantragte der beteiligte Landkreis bei dem beteiligten Regierungspräsidium die Enteignung des Grundstücks, das zu dem Bau eines Kreisverwaltungs-gebäudes verwendet werden sollte. Am 15. Februar 1968 bestimmte das Regierungspräsidium Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Enteignungsbehörde auf den 15. Mai 1968.
Die Beteiligten zu 1) - 3) beauftragten daraufhin die Rechtsanwälte Dres.	und	8H8,	■■■■■■,
mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Am 2. Mai 1968 meldeten sich die Anwälte erstmals, in der Folgezeit reichten sie mehrere Schriftsätze ein und nahmen am 20. September 1968 auch an einer Besprechung mit dem Oberbürgermeister der Stadt Efl|^B|B in dieser Sache teil.
Am 15* April 1970 nahm der Landkreis Efl|H8P den Enteignungsantrag zurück, da inzwischen ein anderes Grundstück als Bauplatz für das Kreisverwaltungsgebäude erworben worden war.
 
Die Beteiligten zu 1) - 3) beantragten, dem Landkreis	die	Kosten	des	Enteignungsverfahrens,
 insbesondere die ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten, aufzuerlegen. Das Regierungspräsidium als Enteignungsbehörde wies diese Anträge durch Bescheide vom 26. Oktober und 21. Dezember 1970 zurück. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1) - 3) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Sie haben vorgetragen, die ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten, die sie mit 6.153,29 DM beziffert haben, seien ihnen gemäß § 121 oder entsprechend § 96 BBauG vom Landkreis zu erstatten. Sie haben deshalb beantragt, die angefochtenen Bescheide des Regierungspräsidiums aufzuheben und dem Landkreis EflHHHP die Kosten des Enteignungsverfahrens einschließlich der notwendiger! Auslagen der Enteignungsbetroffenen in Höhe von 6.153,29 DM aufzuerlegen.
Der beteiligte Landkreis	hat gebeten,
 die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen, da weder nach oder entsprechend §§ 96, 121 BBauG noch auf der Grundlage des Art. 14 GG ein Kostenerstattungsanspruch der Antragsteller bestehe.
Das Landgericht Stuttgart, Kammer für Baulandsachen, hat den Anträgen der Antragsteller dem Grunde nach stattgegeben.
Die gegen dieses Urteil vom Landkreis Esslingen eingelegte Berufung ist vom Senat für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart zurückgewiesen worden.
 
Hiergegen wendet sich die zugelassene Revision des Landkreises, mit der er seinen Antrag auf Zurückweisung der Anträge auf gerichtliche Entscheidung weiterverfolgt.
In dem zur mündlichen Verhandlung über die Revision anberaumten Termin am 24. Mai 1973 sind die ordnungsmäßig geladenen Revisionsgegner nicht erschienen. Der Revisionsführer hat daraufhin eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt.
Entscheidungsgründe
I.
Dem Antrag auf Entscheidung nach Lage der Akten ist zu entsprechen.
1.	§ 167 BBauG findet auch in der Revisionsinstanz Anwendung (Brügelmann/Förster, BBauG § 167 Anm. 1; vgl. auch Schrödter, BBauG, 3. Aufl. § 167 Rn. 5, letzter Satz). Das folgt bereits aus der allgemeinen Verfahrensvorschrift des § 161 Abs. IS. 1 BBauG. Der Senat hat in BGHZ 31, 229, 231 ausgesprochen, daß § 41 BauLBG, der Vorläufer des damit wörtlich übereinstimmenden § 167 BBauG, ebenfalls für das Revisionsverfahren galt. Auch der Zweck des § 167 BBauG das Verfahren durch Ausschluß des Versäumnisurteils und des Einspruchs zu beschleunigen (Brügelmann/Förster, aaO; Emst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG § 167 Rn. 2), spricht für seine Anwendbarkeit im Revisionsrechtszug.
 
2.	Der Revisionsführer ist nach § 167 Abs. 2 BBauG berechtigt, Entscheidung nach Lage der Akten zu beantragen, da die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Revisionsgegner in der Revisionsverhandlung vor dem Senat nicht vertreten waren. Die in § 251 a Abs. 1 ZPO angeführten besonderen Voraussetzungen für eine solche Entscheidung brauchen im Fall des § 167 Abs. 2 BBauG nicht vorzuliegen. Dafür spricht schon, daß § 167 Abs. 3 BBauG die Bestimmung des § 331 a ZPO, die ihrerseits auf § 251 a ZPO Abs. 1 Satz 2 bis 4 verweist, nicht erwähnt. Es würde auch dem mit § 167 BBauG verfolgten Zweck der Beschleunigung zuwiderlaufen, das Einhalten der besonderen Voraussetzungen des § 251 a Abs. 1 zu verlangen. Es braucht also - anders als im Falle des § 251 a ZPO - in einem früheren Termin der Instanz eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden zu haben (Ernst/Zinkahn/Bielenberg aaO § 167 Rn. 7 Schrödter aaO, § 167 Rn. 4); desgleichen ist eine Bekanntgabe des auf den 18. Juni 1973 anberaumten Verkündungstermins an die nicht erschienenen Revisionsgegner durch eingeschriebenen Brief nicht erforderlich.
%
II.
Sachlich hat die Revision des Landkreises Erfolg.
1.	Zutreffend gehen die Vordergerichte davon aus, daß es sich bei den Entscheidungen des Regierungspräsidiums um nach § 157 BBauG anfechtbare Verwaltungsakte handelt, auch wenn der Enteignungsantrag zurückgenommen worden ist und die Enteignungsbehörde nur noch über die Kosten des Ent eignungsverfahrens entschieden hat (vgl. Urteil des erkenne Senats in BGHZ 56, 221, 222).
2.	Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann Jedoch nicht gehalten werden.
 
oC4
Das Berufungsurteil geht zwar richtig davon aus, daß für den hier vorliegenden Sachverhalt ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch nach § 168 BBauG iVm §§91 ff ZPO nicht anerkannt werden könne und auch die §§ 121, 96 BBauG nicht unmittelbar anzuwenden seien. Es hält aber in analoger Anwendung der §§ 121, 96 BBauG einen Kostenerstattungsanspruch der Antragsteller für begründet. Dabei verweist das Berufungsgericht darauf, daß im Bundesbaugesetz eine Lücke insoweit bestehe, als es für den Fall einer erfolgreichen Rechtsverfolgung der Enteignungsbetroffenen im Enteignungs-Verwaltungsverfahren eine Regelung der ihnen hierbei entstandenen Kosten nicht treffe. Diese Gesetzeslücke müsse durch entsprechende Anwendung der §§ 121, 96 BBauG geschlossen werden. Denn wenn schon dem von einer (durchgeführten) Enteignung Betroffenen die Kosten seiner erfolglosen RechtsVerfolgung im Verwaltungsverfahren erstattet würden (Urteile des erkennenden Senats in NJW 1965, 1483 ff, 1966, 493, 496 u.a.), dann müßten ihm solche Kosten erst recht erstattet werden, wenn es nicht zur Enteignung komme, die Rechtsverfolgung des Betroffenen also erfolgreich gewesen sei. Die Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 1965 (in NJW 1966, 563), die auch vom Bundesverfassungsgericht in NJW 1970, 133 für verfassungsgemäß gehalten sei, stehe dem nicht entgegen, da sie sich nicht auf den Fall einer erfolgreichen Rechtsverteidigung gegenüber einem Enteignungsantrag übertragen lasse. Denn die Verwaltungsgerichtsordnung regele den Rechtsschutz gegenüber einer Vielzahl von Verwaltungsakten und erfasse damit in vielen Fällen auch einen Rechtsschutz gegenüber Verwaltungsakten, die eine vom Bürger begehrte Vergünstigung ablehnten. Hier möge es gerechtfertigt Sein, daß der Bürger die Kosten seiner Rechtsverfolgung selbst trage.
Das Bundesbaugesetz erfasse dagegen im wesentlichen Sachverhalte, in denen sich der Bürger - wie gerade im Enteignungsverfahren - nur gegen einen Angriff auf seine Rechte verteidige. Daher sei es sinnvoll, wenn in diesen Fällen der "Angreifende” die durch seinen "Angriff” verursachten Kosten der Rechtsverfolgung des betroffenen Bürgers trage ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen sein "Angriff" erfolglos geblieben sei,z.B. durch Rücknahme oder Ablehnung des Enteignungsantrags.
3.	Dieser Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden.
Der erkennende Senat hat in seinem, nach Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichten Urteil vom 27. Mai 1971 (BGHZ 56, 221 ff; NJW 1971, 1752, MDR 1971, 733,
WM 1971, 1008 und LM BBauG § 121 Nr. 1 Anm.) mit aus-führlicher Begründung dargelegt:
%
Aus der Entstehungsgeschichte des Bundesbaugesetzes ergebe sich, daß - ebenso wie beim Baulandbeschaffungsgesetz - die Frage des Ersatzes der Aufwendungen im Verwaltungsverfahren einer späteren gesetzlichen Regelung Vorbehalten bleiben sollte, so daß für eine Ausfüllung der vom Gesetzgeber erkannten und einer späteren Regelung vorbehaltenen Gesetzeslücke im Wege eines Analogieschlusses oder durch richterliche RechtsSchöpfung kein Raum sei.
Damit lasse sich - wie sich aus der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ebenfalls ergebe - mangels positiver gesetzlicher Bestimmungen weder gewohnheitsrechtlich noch im Wege der Analogie ein allgemeiner Rechtsgrundsatz aufstellen, daß ein Kostenerstattungsanspruch für Auslagen von Parteien in einem Verwaltungsverfahren
 oder bei sonstigen vorgerichtlichen Maßnahmen bestehe. Soweit im Falle einer ausgesprochenen Enteignung die im Enteignungs-Verwaltungsverfahren entstandenen Vertretungskosten des Enteignungsbetroffenen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats als Entschädigung vergütet würden, seien diese Kosten Gegenstand eines sachlich-rechtlichen Anspruchs auf Enteignungsentschädigung, der die Zulässigkeit der Enteignung zur Voraussetzung habe. Demgegenüber gehe es hier um das Bestehen eines verfahrensrechtlichen Anspruchs ohne Durchführung der Enteignung, so daß insoweit ungleiche Sachverhalte vorlägen. Schließlich hat der erkennende Senat noch darauf verwiesen, daß ein Anspruch des Enteignungsbetroffenen auf Erstattung seiner in dem Verfahren vor der Enteignungs behörde zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung aufgewendeten Kosten auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer Ent eignung oder eines enteignenden Eingriffs hergeleitet werden könne.
Hinsichtlich der das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Mai 1971 tragenden Gesichtspunkte im einzelnen kann hier aus Gründen der Vereinfachung auf die veröffentlichten ausführlichen Entscheidungsgründe dieses Urteils verwiesen werden. An der dort vertretenen Auffassung hält der erkennende Senat fest.
Demgemäß sind unter Aufhebung der Urteile der Vordergerichte die Anträge der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO.
Gähtgens
 Meyer
Dr. Beyer
 Kreft
Dr. Arndt