Die Kläger waren Je zur Hälfte Miteigentümer des 25.531 qm .großen Grundstücks Fl.Nr. 84 ,1/2 und des 48.560 qm großen Grundstücks Fl.Nr. 45 in bei MfllBHl. In unmittelbarer Nachbarschaft der Grundstücke wurde vom Jahre 1934 an der Flugplatz N40MIB angelegt. Oktober 1959 enteignete die Regierung Von Oberbayern in Teil A zugunsten der Beklagten das Grundstück Fl.Nr. 84 1/2 und setzte in Teil B eine Enteignungsentschädigung von 78.663,93 DM fest; das Grundstück wurde teils als Bauland, teils als Bauerwartungsland, teils als landwirtschaftliche Fläche bewertet. Auch in diesem Fall fochten die Kläger die Enteignung an und nahmen ihre Klage schließlich ebenfalls mit Schriftsatz vom 21. Nach Einholung von Gutachten bot die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 21. Bezüglich des Stichtages der Bewertung dürfe den Klägern die Anfechtung der Enteignung nicht zu dem Nachteil gereichen. Die Beklagte hätte die festgesetzten Beträge auch dann nicht bezahlt, wenn die Enteignung selbst nicht angefochten worden wäre; sie habe nämlich in fast allen Fällen, in denen zu dieser Zeit Grundstücke für den Flugplatz N^IHWI enteignet wurden, Klage auf Herabsetzung der festgesetzten Entschädigung erhoben. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Entschädigung für die beiden Grundstücke auf 660.870 DM und 63.647,18 DM festgesetzt; auf diese Beträge sind die angeführten Zahlungen anzurechnen. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß für den zu entschädigenden gemeinen Wert der enteigneten Grundstücke der Zustand im Zeitpunkt der Inanspruchnahme, also im Jahre 1945 für Plan Nr. 84 1/2 und im Jahre 1950 für Plan Nr. 45/7 maßgebend ist (§§ 18 Abs. 1, 64 Abs.4 des Landesbeschaffungsgesetzes vom 23. Das Berufungsgericht geht weiter im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon aus, daß für die Bewertung enteigneter Grundstücke grundsätzlich ein Zeitpunkt maßgebend ist, der der Auszahlung der Entschädigung naheliegt, in der Regel die Zustellung des Beschlusses, durch den der Entschädigungsbetrag festgesetzt wird, daß sich aber dieser Stichtag verschiebt, wenn in Zeiten steigender Grundstückspreise die Entschädigung nicht unwesentlich zu nieder festgesetzt oder aufgrund von Umständen, die der Enteignungsbegünstigte zu vertreten hat, mit nicht unerheblicher Verspätung bezahlt worden ist (BGHZ 25, 225; 26, 373, 377; 38, 104, 109; Es stellt fest, die Beklagte würde auf Herabsetzung der von der Regierung festgesetzten Entschädigung geklagt haben, wenn nicht die Kläger ihrerseits Klage mit dem Ziele erhoben hätten, die. Das Berufungsgericht unterstellt, die Beklagte hätte, falls diese Klage nicht erhoben worden wäre, etwa ein Jahr nach dem Ergehen der Enteignungsbeschlüsse die von ihr als angemessen angesehenen Entschädigungsbeträge bezahlt, nämlich für Plan Nr. 84 1/2 im Oktober I960 38.296,50 DM und im April 1961 für Plan Nr. 45/7 2.194,20 IM. April 1968 (Zeitpunkt der zweiten Zahlung) mit 682.000 DM und für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - 17. Durch die Zahlungen sind nach seiner Rechnung insgesamt 36,41 % der für dieses Grundstück geschuldeten Entschädigung bezahlt worden, so daß noch 63,50 % von 80.000 DM = 50.872 DM offen stehen und die Gesamtentschädigung 64.019,18 DM beträgt, also etwas mehr als der verlangte und zugesprochene Betrag. Die Beklagte wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht die Zeit nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt hat, die infolge der vergeblichen Anfechtung des Teiles A des Enteignungsbeschlusses durch die Kläger verstrichen ist, und die in diese Zeit fallende Preiserhöhung nicht außer Betracht gelassen hat. 1. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, geht eine Verzögerung in der Auszahlung der Entschädigung, die der Enteignete durch eine unbegründete Anfechtung der Enteignung verursacht, zu seinen Lasten und führt nicht zu einer Verschiebung des Stichtages (BGH in LM Art. 14 (Eb) GG Nr. 10 = MDR I960, 745; WM 1963, 996; III ZR 18/67 vom 25. In der zuerst genannten Entscheidung ist ausgeführt, daß es, wenn sich die Auszahlung einer behördlich festgesetzten Entschädigung nur wegen eines vom Betroffenen gegen die Enteignung eingeleiteten Rechtsmittels verzögert, für die Berechnung der Enteignungs entschädigung so angesehen werden müsse:, wie wenn Dezember 1968): "Solange der Enteignungsbeschluß nicht rechtskräftig geworden war, durfte nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagte (Enteignungsbegünstigte) mit der Auszahlung ...der EnteignungsentSchädigung warten, ohne befürchten zu müssen, daß sich der Bewertungsstichtag in einer Zeit steigender Grundstückspreise zu ihren Ungunsten verschiebe. Diese nach dem Berufungsurteil ergangene Entscheidung legt also den Zeitverlust, den die Anfechtung der Enteignung zur Folge hat, eindeutig dem Enteigneten zur Last, ähnlich bereits die Urteile vom 25. Sie scheitern bereits daran, daß die Entschädigung grundsätzlich nicht gefordert werden kann, solange die Zulässigkeit der Enteignung nicht feststeht; für die Frage der Zumutbarkeit einer früheren Zahlung bleibt daher kein Raum. Unter Hinweis auf den beherrschenden Grundsatz des Enteignungsrechts, daß dem Enteignungsbetroffenen ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung zu stellen ist, wollen sie die Möglichkeit, wenn überhaupt, so nur in sehr beschränktem Umfang einräumen, den Bewertungsstichtag hypothetisch zurückzuverlegen und so dem Betroffenen in Zeiten steigender Preise nicht die volle, nach den Preisverhältnissen zur Zeit der Zahlung dem Wert des Enteignungsgegenstands entsprechende Gegenleistung zukommen zu lassen. Indessen ist die Möglichkeit, daß eine Preissteigerung nicht -berücksichtigt wird, die zwischen der Enteignung und der Zahlung der Entschädigung eintritt, mit Art. 14 GG vereinbar. ist, bleiben Wertsteigerungen deshalb unberücksichtigt, weil der Gesetzgeber dem Enteignungsbetroffenen die Verzögerung bereits des Eigentumsübergangs zurechnet, die zwangsläufig zur Folge hat, daß auch die Entschädigung später gezahlt wird, als bei Zustandekommen eines freihändigen Verkaufs der Kaufpreis bezahlt worden wäre. Hatte nach alledem die Bundesrepublik keine Verantwortung für die • richtige und wertentsprechende Zahlung, solange die Anfechtung der Enteignung nicht erledigt war, dann kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, das von dem Rechtsgedanken ausgeht, daß grundsätzlich der festgesetzte Entschädigungsbetrag alsbald nach Zustellung des Entschädigungsbeschlusses zu zahlen ist und der Enteignungsbegünstigte die Verantwortung für die rechtzeitige und richtige Zahlung trägt (BGHZ 44, 52, 58), und aufgrund dieses Rechtsgedankens und der Fassung des erstgenannten Urteils ("nur") im Falle der Anfechtung der Enteignung eine Verschiebung des Bewertungsstichtags lediglich dann nicht eintreten lassen will, wenn die Anfechtung der alleinige Grund für die Zahlungsverzögerung war. Denn da die verspätete Zahlung nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten fiel, solange die Enteignung selbst nicht rechtskräftig feststand - oder, was für die hier in Rede stehende Zeit nicht in Betracht kommt, der Enteignungsbegünstigte sich der Möglichkeit der Rückgabe des Grundstücks begeben hat (BGHZ 40, 312, 317) kann der Beklagten nicht entgegengehalten werden, sie hätte auch ohne die Anfechtung nicht rechtzeitig bezahlt. Das Berufungsurteil muß daher auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sache, da dem Revisionsgericht die tatsächlichen Grundlagen für eine abschließende Entscheidung fehlen, an das Berufungsgericht - Bei der neuen Prüfung werden als Stichtage für die Bewertung der Grundstücke außer Oktober 1959 und April i960 sowie den Tagen, an denen Zahlungen geleistet wurden, die Zeitpunkte des Abschlusses des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der letzten mündlichen Verhandlung anzusetzen sein. Die Anschlußrevision der Kläger rügt ohne Erfolg, das Grundstück Plan Nr. 84 1/2 hätte ganz als Bauerwartungsland eingestuft werden müssen; die ent-eigneten Grundstücke hättai bereits im Zeitpunkt Die -Kläger- halten es für unzulässig, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte würde, falls die Kläger die Enteignung nicht ange-fochten hätten, die von ihr als angemessen anerkannten Entschädigungsbeträge von 38.296,50 DM und 2.19^,20 DM im Oktober I960 und im April 1961 bezahlt haben. Die Rüge ist gegenstandslos, weil, wie oben ausgeführt, die Preissteigerung in der Zeit bis zu dem Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unberücksichtigt bleibt und schon aus diesem Grunde nicht von einer hypothetischen Zahlung in den Jahren 1960/61 ausgegangen werden kann Dia Grundstückswerte zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung - 950.000 DM und 80.000 DM hat das Berufungsgericht entgegen dem Vortrag der Kläger berücksichtigt. Denn das Revisionsgericht kann die Möglichkeit nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, daß die neu anzustellenden Berechnungen auf Grund der zwischenzeitlichen Preisentwicklung zu einem für die Kläger günstigeren Ergebnis führen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
GG Art. 14 Eb
Ficht der Eigentümer die Zulässigkeit der Enteignung durch Klage erfolglos an, so bleiben Steigerungen des Grundstückspreises grundsätzlich unberücksichtigt, die bis zu dem Abschluß des Rechtsstreits über die Zulässigkeit der Enteignung eintreten. (Bestätigung von III ZR 171/69 v. 15. November 1971 = LM Art.' 14 (Eb) GG Nr. 21).
BGH, Urt. v. 18. Mai 1972 - III ZR 182/70 - OLG
LG
München München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 182/70 URTEIL
Verkündet em
18. Mai 1972 Schorm,
JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in MlHMi,
Beklagte, Revisiohsklägerin und AnschluBrevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
gegen
1. den Landwirt und Bankier August von in bei MI
2. Frau Elisabeth V:
ö
eb. von FJ
Kläger, Revisionsbeklagte und AhschluBrevislonskläger,
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Auf die Reyisionen der Parteien wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. September 1970 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger waren Je zur Hälfte Miteigentümer des 25.531 qm .großen Grundstücks Fl.Nr. 84 ,1/2 und des 48.560 qm großen Grundstücks Fl.Nr. 45 in bei MfllBHl. In unmittelbarer Nachbarschaft der Grundstücke wurde vom Jahre 1934 an der Flugplatz N40MIB angelegt. Er wurde vor dem Krieg von der Deutschen Wehrmacht übernommen und erweitert. Nach dem Krieg baute ihn die amerikanische Besatzungsmacht aus. Sie nahm im Jahre 1945 das Grundstück Fl.Nr. 84 1/2 zur
Erweiterung des Flugplatzes und im Jahre 1950 einen 10m breiten, 2070 qm umfassenden Streifen aus dem Grundstück Fl.Nr. 45 für eine zu dem Flugplatz führende Gleisanlage in Anspruch.
Nach dem Scheitern von Verhandlungen wurde für beide Grundstücke das Enteignungsverfahren nach dem Landbeschaffungsgesetz durchgeführt. Mit Beschluß vom 20. Oktober 1959 enteignete die Regierung Von Oberbayern in Teil A zugunsten der Beklagten das Grundstück Fl.Nr. 84 1/2 und setzte in Teil B eine Enteignungsentschädigung von 78.663,93 DM fest; das Grundstück wurde teils als Bauland, teils als Bauerwartungsland, teils als landwirtschaftliche Fläche bewertet.
Die Kläger legten gegen Teil A des Beschlusses Widerspruch ein und erhoben nach dessen Zurückweisung Anfechtungsklage. Diese wurde mit Urteil vom 9. Februar I960 zurUckgewiesen. Während des anschließenden Berufungsverfahrens nahmen die Kläger mit Schriftsatz vom 21. Februar 1963, die Klage zurück. Der Bayerische Verwaltungsgerichts-hof stellte das Verfahren mit Beschluß vom 26. Februar 1963 ein, der der Beklagten am 4. März 1963 mitgeteilt wurde.
Das Grundstück Fl.Nr. 45/7 wurde durch Beschluß vom 26. April i960 enteignet. In Teil B wurde eine Entschädigung von 1,50 DM/qm sowie
eine Entschädigung für Formverschlechterung von 1.282 DM festgesetzt. Hieraus ergibt sich eine Gesamtentschädigung von 4.387 DM..
Auch in diesem Fall fochten die Kläger die Enteignung an und nahmen ihre Klage schließlich ebenfalls mit Schriftsatz vom 21. Februar 1963 zurück.
Bezüglich beider Enteignungsbeschlüsse wurde der Beklagten die Unanfechtbarkeitsbescheinigung am 18. Juli 1963 zugestellt (vgl. § 49 lbg). Nach Einholung von Gutachten bot die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 21. November 1963 Zahlung der festgesetzten Beträge zuzüglich Zinsen an, wenn die Kläger schriftlich erklärten, daß sie der Beklagten den Besitz an den Grundstücken endgültig überließen und auf Benutzungsentschädigung für die Zukunft verzichteten. Schließlich zahlte sie die Entschädigungsbeträge von 78.663,93 DM und 4.387 DM am 4. Februar 1964.
Mit ihrer am 24. Juli 1963 zugestellten Klage haben die Kläger beantragt, die Entschädigung für das Grundstück 84 1/2 auf 816.992 DM und für das Grundstück 45/7 auf 66.240 DM festzusetzen. Sie haben geltend gemacht: Die Grundstücke seien schon wegen ihrer geringen Entfernung zur MliHMBi Innenstadt als Bauland, mindestens d.s Bauerwartungsland
zu entschädigen. Bezüglich des Stichtages der Bewertung dürfe den Klägern die Anfechtung der Enteignung nicht zu dem Nachteil gereichen. Die Beklagte hätte die festgesetzten Beträge auch dann nicht bezahlt, wenn die Enteignung selbst nicht angefochten worden wäre; sie habe nämlich in fast allen Fällen, in denen zu dieser Zeit Grundstücke für den Flugplatz N^IHWI enteignet wurden, Klage auf Herabsetzung der festgesetzten Entschädigung erhoben.
Die Beklagte,hat eingewendet: Es seien nur landwirtschaftlich nutzbare Flächen enteignet worden. Die verspätete Auszahlung der festgesetzten Entschädigung beruhe nur darauf, daß die Kläger gegen die Enteignung selbst gerichtlich vorgegangen seien.
Das Landgericht hat die Entschädiglang für das Grundstück Fl.Nr. 84 1/2 auf 486.294,93 DM und für das Grundstück Fl.Nr. 45/7 auf 35.518 DM festgesetzt. ,
Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte am 9'. April 1968 für das Grundstück 84 1/2 weitere 94.191,07 DM und für das Grundstück 45/7 8.760,18 DM bezahlt.
Die Kläger haben nunmehr beantragt, die Entschädigung für Plan Nr. 84 1/2 auf 730.855 DM und für Plan Nr. 45/7 auf 63.647,18 DM - unter Anrechnung der geleisteten Zahlungen von 172.855 DM und 13.147,18 DM - festzusetzen. Die Beklagte hat um Herabsetzung der Entschädigung auf die bereits gezahlten Beträge gebeten. Ihre Berufung ist zurückgewiesen worden. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Entschädigung für die beiden Grundstücke auf 660.870 DM und 63.647,18 DM festgesetzt; auf diese Beträge sind die angeführten Zahlungen anzurechnen.
Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Herabsetzung der Entschädigung auf die bereits bezahlten Beträge. Die Kläger verfolgen mit ihrer Anschlußrevision ihre Berufungsanträge bezüglich des Grundstücks Nr. 84 1/2 weiter.
Entscheidungsgründe:
t
I.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß für den zu entschädigenden gemeinen Wert der enteigneten Grundstücke der Zustand im Zeitpunkt der Inanspruchnahme, also im Jahre 1945 für Plan Nr. 84 1/2 und im Jahre 1950 für Plan Nr. 45/7 maßgebend ist (§§ 18 Abs. 1, 64 Abs. 4 des Landesbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957-BGHLI 143).
»
Das Berufungsgericht geht weiter im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon aus, daß für die Bewertung enteigneter Grundstücke grundsätzlich ein Zeitpunkt maßgebend ist, der der Auszahlung der Entschädigung naheliegt, in der Regel die Zustellung des Beschlusses, durch den der Entschädigungsbetrag festgesetzt wird, daß sich aber dieser Stichtag verschiebt, wenn in Zeiten steigender Grundstückspreise die Entschädigung nicht unwesentlich zu nieder festgesetzt oder aufgrund von Umständen, die der Enteignungsbegünstigte zu vertreten hat, mit nicht unerheblicher Verspätung bezahlt worden ist (BGHZ 25, 225; 26, 373, 377; 38, 104, 109;
40, 312, 316; 44, 52). Das Berufungsgericht legt dar, daß hier beide Gründe für eine Verschiebung des Bewertungsstichtags vorliegen. Es stellt fest, die Beklagte würde auf Herabsetzung der von der Regierung festgesetzten Entschädigung geklagt haben, wenn nicht die Kläger ihrerseits Klage mit dem Ziele erhoben hätten, die. Enteignung für unzulässig zu erklären. Das Berufungsgericht unterstellt, die Beklagte hätte, falls diese Klage nicht erhoben worden wäre, etwa ein Jahr nach dem Ergehen der Enteignungsbeschlüsse die von ihr als angemessen angesehenen Entschädigungsbeträge bezahlt, nämlich für Plan Nr. 84 1/2 im Oktober I960 38.296,50 DM und im April 1961 für
Plan Nr. 45/7 2.194,20 IM. Dem Sachverständigen
Karg folgend bewertet es Plan Nr. 84 1/2 für Oktober I960 mit 160.700 DM, für den 4. Februar 1964 (Zeitpunkt der ersten Zahlung) mit 366.500 DM, für den 9. April 1968 (Zeitpunkt der zweiten Zahlung) mit 682.000 DM und für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - 17. September 1970 - mit 950.000 DM. Es errechnet, daß durch die unterstellte und die tatsächlich geleisteten Zahlungen insgesamt 48,63 % der geschuldeten Entschädigung getilgt seien, und gelangt für die noch offene Entschädigung zu einem Betrage von 488.015 DM (51,37 % von 950.000 DM), so daß sich eine Gesamtentschädigung (Zahlungen + Restschuld) von 660.870 DM ergibt. '
Plan Nr. 45/7 bewertet das Berufungsgericht für April 1961 mit 15.700 DM, für den 4. Februar 1964 mit 30.600 DM, für den 9. April 1968 mit 57.300 DM und für den 17. September 1970 mit 80.000 DM. Durch die Zahlungen sind nach seiner Rechnung insgesamt 36,41 % der für dieses Grundstück geschuldeten Entschädigung bezahlt worden, so daß noch 63,50 % von 80.000 DM = 50.872 DM offen stehen und die Gesamtentschädigung 64.019,18 DM beträgt, also etwas mehr als der verlangte und zugesprochene Betrag.
II.
Zur Revision der. Beklagten:
Die Beklagte wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht die Zeit nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt hat, die infolge der vergeblichen Anfechtung des Teiles A des Enteignungsbeschlusses durch die Kläger verstrichen ist, und die in diese Zeit fallende Preiserhöhung nicht außer Betracht gelassen hat. Damit dringt sie durch.
1. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, geht eine Verzögerung in der Auszahlung der Entschädigung, die der Enteignete durch eine unbegründete Anfechtung der Enteignung verursacht, zu seinen Lasten und führt nicht zu einer Verschiebung des Stichtages (BGH in LM Art. 14 (Eb) GG Nr. 10 = MDR I960, 745; WM 1963, 996; III ZR 18/67 vom 25. Januar 1968 = BRS 19 Nr. 79; III ZR 114/66 vom 9. Dezember 1968 = WM 1969, 274; BGHZ 44, 52,
57; III ZR 171/69 vom 15. November 1971 = LM Art.
14 (Eb) GG Nr. 21 = WM 1972, 52). In der zuerst genannten Entscheidung ist ausgeführt, daß es, wenn sich die Auszahlung einer behördlich festgesetzten Entschädigung nur wegen eines vom Betroffenen gegen die Enteignung eingeleiteten Rechtsmittels verzögert, für die Berechnung der Enteignungs entschädigung so angesehen werden müsse:, wie wenn
10 -
die Auszahlung alsbald nach der Zustellung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses erfolgt wäre. In dem zuletzt genannten Urteil heißt es (ähnlich in den Urteilen vom 25. Januar und 9. Dezember 1968): "Solange der Enteignungsbeschluß nicht rechtskräftig geworden war, durfte nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagte (Enteignungsbegünstigte) mit der Auszahlung ... der EnteignungsentSchädigung warten, ohne befürchten zu müssen, daß sich der Bewertungsstichtag in einer Zeit steigender Grundstückspreise zu ihren Ungunsten verschiebe. Erst mit der Rechtskraft der Enteignung traf die Beklagte die Verantwortung für die richtige und wertentsprechende Zahlung. Nur Preissteigerungen, die von da ab eingetreten sind, können daher zu einer Erhöhung der Entschädigung zu Lasten der Beklagten führen." Diese nach dem Berufungsurteil ergangene Entscheidung legt also den Zeitverlust, den die Anfechtung der Enteignung zur Folge hat, eindeutig dem Enteigneten zur Last, ähnlich bereits die Urteile vom 25. Januar und 9. Dezember 1968. Daran hält der Senat nach neuer Prüfung fest.
Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Anschlußrevision gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, der Entschädigungspflichtige würde mit einem zu hohen Risiko belastet, wenn man ihm zu demute, die Entschädigung zu zahlen, bevor über die Enteignung
11
entschieden ist. Sie scheitern bereits daran, daß die Entschädigung grundsätzlich nicht gefordert werden kann, solange die Zulässigkeit der Enteignung nicht feststeht; für die Frage der Zumutbarkeit einer früheren Zahlung bleibt daher kein Raum.
Ebensowenig Erfolg haben die Kläger mit folgendem:
Unter Hinweis auf den beherrschenden Grundsatz des Enteignungsrechts, daß dem Enteignungsbetroffenen ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung zu stellen ist, wollen sie die Möglichkeit, wenn überhaupt, so nur in sehr beschränktem Umfang einräumen, den Bewertungsstichtag hypothetisch zurückzuverlegen und so dem Betroffenen in Zeiten steigender Preise nicht die volle, nach den Preisverhältnissen zur Zeit der Zahlung dem Wert des Enteignungsgegenstands entsprechende Gegenleistung zukommen zu lassen. Indessen ist die Möglichkeit, daß eine Preissteigerung nicht -berücksichtigt wird, die zwischen der Enteignung und der Zahlung der Entschädigung eintritt, mit Art. 14 GG vereinbar. U.a. bleiben nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 BBauG bei der Festsetzung dfer EnteignungsentSchädigungen Werterhöhungen unberücksichtigt, die nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Eigentümer zur Vermeidung der Enteignung ein Kaufoder Tauschangebot mit angemessenen Bedingungen hätte arm ahmen können. Nach dieser Bestimmung, deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz, soviel ersichtlich, nicht angeaeifelt worden
12
ist, bleiben Wertsteigerungen deshalb unberücksichtigt, weil der Gesetzgeber dem Enteignungsbetroffenen die Verzögerung bereits des Eigentumsübergangs zurechnet, die zwangsläufig zur Folge hat, daß auch die Entschädigung später gezahlt wird, als bei Zustandekommen eines freihändigen Verkaufs der Kaufpreis bezahlt worden wäre. Die angeführte Bestimmung des Bundesbaugesetztes bestimmt in ihrem Geltungsbereich Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs.,1 Satz 2 GG) und entspricht der Forderung des Abs. 3 Satz 3 dieses Artikels, wonach die Enteignungsentschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen ist. Ebensowenig können im Grundsatz verfassungsrecht-liche Bedenken gegen die Rechtsprechung erhoben werden, die Preissteigerungen zu Lasten des Ent-eigneten unberücksichtigt läßt, die auf Zahlungsverzögerungen beruhen, die in den Verantwortungsbereich des Enteigneten fallen. Hatte nach alledem die Bundesrepublik keine Verantwortung für die • richtige und wertentsprechende Zahlung, solange die Anfechtung der Enteignung nicht erledigt war, dann kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, das von dem Rechtsgedanken ausgeht, daß grundsätzlich der festgesetzte Entschädigungsbetrag alsbald nach Zustellung des Entschädigungsbeschlusses zu zahlen ist und der Enteignungsbegünstigte die Verantwortung für die rechtzeitige und richtige Zahlung
-13-
trägt (BGHZ 44, 52, 58), und aufgrund dieses Rechtsgedankens und der Fassung des erstgenannten Urteils ("nur") im Falle der Anfechtung der Enteignung eine Verschiebung des Bewertungsstichtags lediglich dann nicht eintreten lassen will, wenn die Anfechtung der alleinige Grund für die Zahlungsverzögerung war. Denn da die verspätete Zahlung nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten fiel, solange die Enteignung selbst nicht rechtskräftig feststand - oder, was für die hier in Rede stehende Zeit nicht in Betracht kommt, der Enteignungsbegünstigte sich der Möglichkeit der Rückgabe des Grundstücks begeben hat (BGHZ 40, 312, 317) kann der Beklagten nicht entgegengehalten werden, sie hätte auch ohne die Anfechtung nicht rechtzeitig bezahlt.
Daraus folgt, daß die Preissteigerung, die in die Zeit bis zu dem Abschluß des verwaltungsge-richtiichen Verfahrens über die Zulässigkeit der Enteignung fällt, bei der Bemessung der Ent-Schädigung zu Lasten der Kläger unberücksichtigt bleiben muß. Damit ist den Berechnungen des Berufungsgerichts der Boden entzogen. Das Berufungsurteil muß daher auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sache, da dem Revisionsgericht die tatsächlichen Grundlagen für eine abschließende Entscheidung fehlen, an das Berufungsgericht
14 -
zurückverwiesen werden. - Bei der neuen Prüfung werden als Stichtage für die Bewertung der Grundstücke außer Oktober 1959 und April i960 sowie den Tagen, an denen Zahlungen geleistet wurden, die Zeitpunkte des Abschlusses des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der letzten mündlichen Verhandlung anzusetzen sein.
III.
Zur Anschlußrevision der Kläger:
1. Das Berufungsgericht ist in der Bewertung der Grundstücke dem Sachverständigen Karg gefolgt. Dieser hat die Grundstücke nach der Qualität bewertet, die sie zurZeit der Inanspruchnahme, d.h. in den Jahren 1945 und 1950 aufgewiesen hatten, und sie zu dem geringeren Teil als Bauerwartungsland, zu dem größeren Teil als sogenanntes Zwischenstufenland angesehen, d.h.als Land, für das zwar noch nicht eine nahe Bauerwartung bestand, das aber, weil eine gewisse Aussicht auf spätere Bebauung vorhanden war, vom Verkehr schon seinerzeit höher bewertet wurde als rein landwirtschaftliches Gelände. Die Anschlußrevision der Kläger rügt ohne Erfolg, das Grundstück Plan Nr. 84 1/2 hätte ganz als Bauerwartungsland eingestuft werden müssen; die ent-eigneten Grundstücke hättai bereits im Zeitpunkt
15 -
der Entziehung die Entwicklungsmöglichkeiten in sich getragen, nach aller Erfahrung sei der Umkreis von nur 6 km Radius um den Stadtkern der Großstadt PtiflHBi der geborene Siedlungsraum, so daß bereits zur Zeit der Inanspruchnahme zu erwarten gewesen sei, daß in diesem Umkreis liegende Grundstücke angesichts des rapiden Wachstums der Stadt über kurz oder lang zur Bebauung herangezogen und damit im Wert zunehmend steigen würden. Demgegenüber ist auf die Feststellung des Berufungsgerichts zu verweisen, weder 1945 noch 1950 sei die stürmische Entwicklung vorauszusehen gewesen, die in den letzten Jahren
genommen habe. Diese Feststellung beruht nicht auf Rechtsfehlern; sie rechtfertigt die Bewertung, die der Sachverständige und ihm folgend Landgericht und Oberlandesgericht vorgenommen haben.
Daß in der Nähe der Grundstücke die Entlastungsstadt POTHl gebaut wird, hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Es liegt kein Rechtsfehler
■ t
darin, daß es diese, viele Jahre nach der Inanspruchnahme der Grundstücke liegende Entwicklung nicht berücksichtigt und die Preise derjenigen Grundstücke nicht ausgewertet hat, die ins Planungs gebiet der Entlastungsstadt fallen. Aus dem Senatsurteil LM Art. 14 (Ea) GG Nr. 44 * NJW 1966, 497, auf das die Revision sich beruft, ergibt sich nichts anderes. Die dort und schon vorher insbesondere in BGHZ 39, 198, 202 dargelegten
16 -
Bewertungsgrundsätze sind nicht verletzt. Es ist nicht zu beanstanden, daß der Sachverständige zwischen "Bauerwartungsland" und "Zwischenstufenland " Je nach dem Grade der Bauerwartung unterschieden hat.
2. Die -Kläger- halten es für unzulässig, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte würde, falls die Kläger die Enteignung nicht ange-fochten hätten, die von ihr als angemessen anerkannten Entschädigungsbeträge von 38.296,50 DM und 2.19^,20 DM im Oktober I960 und im April 1961 bezahlt haben.
Die Rüge ist gegenstandslos, weil, wie oben ausgeführt, die Preissteigerung in der Zeit bis zu dem Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unberücksichtigt bleibt und schon aus diesem Grunde nicht von einer hypothetischen Zahlung in den Jahren 1960/61 ausgegangen werden kann
Dia Grundstückswerte zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung - 950.000 DM und 80.000 DM hat das Berufungsgericht entgegen dem Vortrag der Kläger berücksichtigt.
Die Angriffe der Anschlußrevision erweisen sich demnach als unbegründet. Gleichwohl kann
über das Rechtsmittel nicht abschließend entschieden werden. Denn das Revisionsgericht kann die Möglichkeit nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, daß die neu anzustellenden Berechnungen auf Grund der zwischenzeitlichen Preisentwicklung zu einem für die Kläger günstigeren Ergebnis führen. Auch insoweit muß daher der Weg für eine neue Prüfung offen bleiben.
Dr. Kreft Bundesrichter Dr.Arndt Gähtgens
ist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist daher verhindert zu unterschreiben-Dr. Kreft
Keßler
Dr. Krohn