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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hielt das Verlangen für ungerechtfertigt, weil nach den Bestimmungen über den Luftschutz Wehrpflichtige zu dem Luftschutzdienst nicht hätten herangezogen werden dürfen; er sei noch wehrpflichtig gewesen und die Wehrmacht habe ihn nicht freigegeben. Die Staatspolizei WMHD leitete die Meldung des Oberbürgermeisters am 4«März 1940 an das Reichssicherungshauptamt in Befl^P mit dem Antrag weiter, den Kläger in ein Konzentrationslager einzuweisen. März 1940 einen Schutzhaftbefehl, wonach der Kläger in Schutzhaft zu nehmen sei, weil er durch hartnäckige Verweigerung der Mitarbeit im Luftschutzdienst den Bestand sowie die Sicherheit des Volkes und Staates gefährde, auch andere Volksgenossen nachteilig beeinflusse. Der Kläger trägt vor: Seine Einweisung in das Konzentrationslager sei allein auf den Brief des Oberbürgermeisters zurückzuführen. Dessen Vorgehen sei schon deshalb eine Amtspflichtverletzung, weil der Kläger als Wehrpflichtiger unter Wehrüberwachung gestanden habe und nicht zu dem Luftschutzdienst hätte herangezogen werden dürfen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere ausgeführts Der Oberbürgermeister sei zur Meldung verpflichtet gewesen; die Meldung habe keine unwahren Tatsachen enthalten, und das Vorgehen stelle deshalb keine Amtspflichtverletzung dar. Diese Vorwürfe seien imbegründet gewesen und hätten dazu geführt, daß der Kläger aus dem Gerichtsgefängnis in ein Konzentrationslager überführt worden sei. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, weil die Ansprüche verjährt seien; selbst wenn sie nicht verjährt seien, wäre die Klage unbegründet, weil der Kläger für die Zeit seiner Inhaftierung im Gefängnis bereits eine Entschädigung erhalten habe und er nur wegen seiner unberechtigten Angriffe gegen den Oberbürgermeister ins Konzentrationslager geschafft worden sei. Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte - unter Abweisung der Klage im übrigen nur verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 35*000 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Zwar hätte nach dem damals maßgebenden Schutzhafterlaß die Ortspolizeibehörde die Meldung erstatten müssen, trotzdem habe die Anzeige einen Amtsmißbrauch enthalten, weil sie darauf abgezielt habe, den Kläger ohne Ermittlungsverfahren und ohne gerichtliches Verfahren im Gegensatz zu jeder Rechtsordnung auf nicht absehbare Zeit in ein Konzentrationslager zu bringen. Denn bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung bestehe ein Schadensersatzanspruch nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur, wenn der Kläger nicht ander-weit Ersatz erlangen könne. Dieses Tatbestandsmerkmal fehle, weil der Kläger in den Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz gegen den Freistaat Bayern im wesentlichen Entschädigung für dieselben Schäden wie hier verlange. Diese Revision ist nur wegen der Höhe des Schmerzensgeldes begründet, weil dem Berufungsgericht Rechtsfehler bei der Präge unterlaufen sind, ob ein Mitverschulden vorliegt. Der Schutzhaftbefehl und die Anordnung zur Verbringung in ein Konzentrationslager stammen vom Geheimen Staatspolizeiamt, einer zu dem Reichsinnenministerium gehörigen Dienststelle des Deutschen Reiches. Irrig ist dabei die Meinung der Beklagten»außer den Rechten nach dem Bundesentschädigungsgesetz seien weitere Ansprüche nicht gegeben. Denn § 8 Abs. 2 BEG erklärt ausdrücklich, daß alle Ansprüche gegen andere Verantwortliche als das Deutsche Reich, die Bundesrepublik und die deutschen Länder durch dieses Gesetz nicht berührt würden. Unerheblich ist es dabei, daß nach dem früheren § 9 Abs. 2 BEG Ansprüche des bürgerlichen Rechts unberührt blieben und der Bundesgerichtshof entschieden hat, daß Amtshaftungsansprüche als öffentlich-rechtliche Ansprüche nicht darunter fielen (BGHZ 11, 198). Juni 1956 (BGBl I 559) geltenden Fassung des § 8 BEG sind gerade Ansprüche gegen andere juristische Personen des öffentlichen Rechts als fortbestehend bezeichnet; sie gehen auf das Land über, soweit dieses nach dem Bundesentschädigungsgesetz Ersatz leistet. Nach § 2 Nr. 4 AKG sind die Vorschriften des Gesetzes - also auch die Bestimmung über das Erlöschen aller Ansprüche nach § 1 AKG - entsprechend anzuwenden u.a. auf Ansprüche gegen Gemeinden, die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. Nach dem durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigten Zweck der Vorschrift wollte der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung den Zuständen einer turbulenten Zeit Rechnung tragen und eine Befreiung von der Haftung für solche Maßnahmen gewähren, die die Gemeinden sozusagen stellvertretend für das Reich unter dem Zwang der Verhältnisse als Notmaßnahme haben übernehmen müssen. Deshalb scheiden alle Maßnahmen aus, die die Gemeinden im Rahmen ihrer normalen oder üblichen Verwaltungstätigkeit durchführten, auch wenn sie sich dabei in der Wahl der Mittel vergriffen und dieses Pehlgreifen auf Mängel zurückzuführen war, die irgendwie mit den Kriegsverhältnissen zusammenhingen; das ist noch keine "Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes". Denn die Haftung der Beklagten ergibt sich schon deshalb, weil der Oberbürgermeister seine Amtspflichten dadurch verletzt hat, daß er gegen den auch damals geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstieß. Denn er begnügte sich nicht mit dem bloßen Vollzug des vollstreckbaren Heranziehungsbescheides, sondern er leitete durch sein tendenziös gehaltenes Schreiben vom 4* Februar 1940 ein unverhältnismäßiges Übel gegen den Kläger ein, indem er den Vorfall benutzte, um unter Hervorhebung weiterer für sich bedeutungsloser und ungeklärter Vorgänge aus politischen Erwägungen eine "GesamterZiehung in einem Konzentrationslager" zu erreichen. Aus Rechts gründen ist weiter die Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß der Oberbürgermeister bei entsprechender Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, daß so schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit aus diesem Anlaß mit den an eine ordnungsmäßige und sachgemäße Verwaltung auch in Kriegszeiten zu stellenden Anforderungen nicht vereinbar waren. daß PflP geglaubt haben mag, er sei zur Meldung an die Staatspolizei verpflichtet; denn er hat sich gerade nicht mit einer Meldung begnügt, sondern durch sein umfangreiches, mit weiteren Erwägungen und Vorkommnissen ergänztes Schreiben unmißverständlich ein unverhältnismäßiges Übel gegen den Kläger in (rang gesetzt. Februar 1940 zur Einlieferung in das Konzentrationslager geführt hat und dazu nach den Regeln des Ursachenzusammenhangs auch geeignet war. Das Urteil spricht zwar davon,dieser Zusammenhang sei "offenkundig", und verweist dazu auf spätere Veröffentlichungen von K^|p und BrMHB, die aber nicht den Fall des Klägers behandeln. Diese Bemerkungen beseitigen nicht die vorhergehende ausreichende Feststellung, daß die Anzeige des Oberbürgermeisters zu dem Schutzhaftbefehl und zur Verbringung in das Lager geführt hat. Das hat der Senat in dem ähnlichen Pall bejaht,daß die Klage vor einem unzuständigen Gericht für die Wahrung einer gesetzlichen Ausschlußfrist genügt (BGH2 34, 230; 35, 374)* Dasselbe muß für die Verjährung gelten, insbesondere wenn das Verfahren - wie hier - ordnungsmäßig an das zuständige Gericht verwiesen worden ist. Deshalb genügte zur Unterbrechung der Verjährung die Einreichung einer dem Anwaltszwang nach § 224 BEG nicht unterliegenden Klage vor der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts, die neben anderen Ansprüchen auch die hier streitigen Forderungen enthielt, auch wenn diese Kammer für die hier streitigen Ansprüche nicht zuständig war. Die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld muß aber aufgehoben werden, weil dem Oberlandesgericht bei der Frage des mitwirkenden Verschuldens Rechtsfehler unterlaufen sind. Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des Klägers mit der Erwägung verneint, es wäre zwar unklug gewesen, damals einen Parteifunktionär anzuzeigen, aber die Anzeige des Klägers habe nach seiner Vorstellung nur seiner Verteidigung gedient; selbst wenn dem Kläger dadurch noch größeres Unrecht zugefügt worden sei,dürfe die Erstattung der Anzeige nicht als Verschulden gewertet werden. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da diese Wertung dem Tatrichter überlassen bleiben darf.Das Berufungsgericht hat aber nicht erörtert, ob ein Mitverschulden des Klägers etwa darin liegt, daß er sich der Einberufung zu dem Luftschutzdienst entzog, obwohl ihm für den Fall weiterer Weigerung ernste Übel und nach seinem Vortrag sogar die Verbringung in ein Konzentrationslager angedroht waren. Beklagte hatte sich Jedenfalls nach einer Prüfung auf den Standpunkt gestellt,daß der Kläger zu dem Luft-schutzdienst herangezogen werden dürfe, und hatte einen förmlichen Heranziehungsbescheid erlassen.Der Zeuge RiflBB hatte die Behauptung der Beklagten bestätigt, daß die Wehrersatzdienststelle der Stadtverwaltung die Auskunft erteilt habe, der Kläger stehe nicht unter Wehrüberwachung und dürfe zu dem Luftschutzdienst herangezogen werden. Der Kläger mußte sich deshalb mit den damals vorgesehenen Rechtsbehelfen gegen die Heranziehung wehren, durfte aber dem Verwaltungsakt wegen seiner Fehlerhaftigkeit nicht ohne weiteres den Gehorsam verweigern. Denn nach dem Vorwort des Bundesentschädigungsgesetzes war der Kampf gegen den Nationalsozialismus ein Verdienst Nach den bisherigen Feststellungen wollte der Kläger aber mit seinem Verhalten nicht den Nationalsozialismus bekämpfen, sondern nur bei einem Streit über die Wirksamkeit einer Dienstverpflichtung für den Luftschutz seine Meinung durchsetzen. Der Kläger mußte deshalb zunächst dem Heranziehungsbescheid nachkommen, auch wenn er ihn für fehlerhaft hielt, und mußte versuchen, durch Rechtsbehelfe und insbesondere die Einschaltung der Wehrersatzdienststellen seine Freistellung später zu erwirken. Der Kläger hat selbst vorgetragen, daß ihm alsbald die Verbringung in ein Konzentrationslager angedroht war, wenn er den Heranziehungsbescheid nicht befolgte. Bei seiner Vorbildung und seinen beruflichen Erfahrungen als Steuerberater wird der Vorwurf einer Fahrlässigkeit durch Verletzung einer Erkundigungspflicht aber vielleicht nicht zu verneinen sein, doch ist das vom Oberlandesgericht zu entscheiden. Denn auch bei Schmerzensgeldansprüchen wegen unmenschlicher Behandlung in einem Konzentrationslager kann die Möglichkeit einer Haftungsminderung wegen Mitverschuldens bejaht werden, wenn der Verletzte sich trotz Verwarnungen und Androhungen übler Maßnahmen von seinem Vorgehen nicht hat abhalten lassen (BGH NJW 1955,1274). Bei der Abwägung des beiderseitigen Mitverschuldens ist zwar zu bedenken, daß das Berufungsgericht das Vorgehen des Oberbürgermeisters F^B auch nur als fahrlässig wertet; doch hat die Schadensteilung nach § 254 BGB in erster Linie darauf Bedacht zu nehmen, welches Verhalten den Schaden vorwiegend verursacht hat. auf die allgemeinen Verhältnisse in allen Konzentrationslagern abgestellt und weniger das persönliche Schicksal des Klägers behandelt hat« Das Berufungsgericht muß auch Bedacht nehmen auf die übliche Bemessung eines Schmerzensgeldes bei ähnlichen Verletzungen und Übeln« Es wird insbesondere auch das zu würdigen haben, was die Beklagte in der Revisionsbegründung weiter vorgetragen hat; die Beklagte hat Gelegenheit, diesen Vortrag in der Tatsacheninstanz zu wiederholen« Gewiß hat der Kläger zunächst mehrere Monate in Justizhaft verbracht und auch im Konzentrationslager gewisse Erleichterungen gehabt, weil er nach seinem eigenen Vorbringen mehrere Monate Kantineneinkäufer und nach den Akten der Gestapo lange Zeit als Häftlingsbuchhalter tätig war. 43) • Das alles schließt nicht aus, daß das Berufungsgericht trotzdem das jetzt zugebilligte Schmerzensgeld weiterhin als angemessen bezeichnet, weil bei der Abgeltung derartiger unmensch-licher Leiden, wie sie den Insassen eines Konzentrationslagers zuteil geworden sind, vielleicht eine weitere Unterscheidung einfach unmöglich ist. Aber die Beklagte ist eine Juristische Person des öffentlichen Hechts, die die ihr entstehenden Ausgaben aus den von der Allgemeinheit aufzubringenden Kosten deckt, so daß sie durch die Leistung auch eines hohen Schmerzensgeldes nicht in Not geraten kann. Bie Finanzlage einer öffentlichen Verwaltung ist für die Bemessung eines Schmerzensgeldes ohne Bedeutung,nämlich wertneutral (BGHZ 18, 149/162).Bieser Gesichtspunkt darf also bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes nicht verwertet werden. 1. Bie Revision des Klägers ist unzulässig, soweit er eine Erhöhung des Schmerzensgeldes insbesondere mit der Begründung begehrt, das Verhalten des Oberbürgermeisters sei vorsätzliche Pflichtverletzung gewesen. Ber Kläger hatte beantragt, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld zuzusprechen, und dabei in der Begründung mehrfach vorgetragen, er halte einen Betrag von etwa 1.000 BM monatlich für angemessen; Das Berufungsgericht hat grundsätzlich einen Betrag von 1.150 DM für Jeden Monat der Lagerhaft zugrunde gelegt, nämlich 1.000 DM und daneben die bereits zugesprochenen Beträge von weiteren 150 DM, hat aber für die 8 Monate und 22 Tage, die der Kläger noch im Gerichtsgefängnis untergebracht war, nur eine Entschädigung von monatlich 650 DM (500 + 150) für angemessen erachtet.Das Oberlande sgericht hat dann die nach dem Entschädigungsgesetz zugesprochenen Beträge von monatlich 150 DM, insgesamt 5*850 DM wieder abgezogen, weil es sich bei diesen Beträgen um Schmerzensgeld handele und der Kläger den Abzug beantragt hatte. Das Oberlande sgericht hat deshalb die Beklagte nur noch zur Zahlung von 35.000 DM Schmerzensgeld verurteilt.Eine volle Durchrechnung von 1.000 DM monatlich für 39 Monate nach der Berechnung des Klägers hätte 39.000 DM ausgemacht, die sich bei Berücksichtigung der bereits geleisteten 5*850 DM auf weniger als 35.000 DM ermäßigt hätten. Das zeigt, daß der Kläger durch dieses Urteil nicht beschwert ist,wenn man seine bisherige Schätzung zugrunde legt. Bei Anträgen auf Verurteilung zu einer angemessenen Leistung ohne Angabe eines Mindestbetrages, aber unter Andeutung des für angemessen erachteten Betrages liegt eine Beschwer durch das einen angemessenen Betrag zusprechende Urteil nur vor, wenn der zugesprochene Betrag "wesentlich von der Größenordnung abweicht, die sich als Vorstellung Denn das Berufungsgericht durfte davon ausgehen, daß die Schätzung des Klägers von 1.000 DM monatlich nur den Regelfall betraf, nämlich die Haft im eigentlichen Konzentrationslager, weil sich die für die Höhe des Schmerzensgeldes näher vorgetragenen Umstände nur auf diese Zeit bezogen. Irrig ist der Hinweis des Klägers darauf,daß seine Schätzung von monatlich 1.000 DM zu Beginn des Rechtsstreites erfolgt und die Kaufkraft der Deutschen Mark inzwischen wesentlich gesunken sei, so daß seine Schätzung in Wahrheit eine andere Bedeutung erlangt habe. Damit fehlt es an einer Beschwer des Klägers für den Schmerzensgeldhauptanspruch, so daß die Re vision insoweit als unzulässig zu verwerfen ist. Die Revision ist unbegründet, soweit das Berufungsgericht den Antrag auf Zuerkennung von Zinsen für den Schmerzensgeldanspruch teilweise wegen Verjährung abgewiesen hat. Diese Berechnung enthält keinen Fehler zu dem Nachteil des Klägers, wenn man - was richtig ist - von einer vierjährigen Verjährung für die Zinsen ausgeht. Die Revision ist dagegen begründet, soweit das Berufungsgericht die Klage wegen der anderen neben dem Schmerzensgeld erhobenen Ansprüche abgewiesen hat. Das Oberlandesgericht hat insoweit die Klage als zur Zeit für unbegründet erklärt, weil Voraussetzung eines Amtshaftungsanspruchs die Unmöglichkeit sei, anderweit Ersatz zu erlangen. Das gilt auch dann, wenn mehrere Verpflichtete aus verschiedenen Rechtsgründen haften, also etwa der eine aus Amtspflichtverletzung und der andere aus Enteignung, Gefährdungshaftung oder wie hier nach dem Bundesentschädigungsgesetz, sofern nur die Ansprüche demselben Tatsachenkreis entspringen. Denn eine Verweisungsmöglichkeit der wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch genommenen Körperschaft auf die aus anderen Gründen haftende Körperschaft würde weder eine Entlastung der öffentlichen Hand zur Folge haben, noch würde es dem inneren Verhältnis der beiden beteiligten juristischen Personen zueinander und zu dem die Haftung auslösenden Ereignis entsprechen, wenn diejenige Körperschaft,die durch eine unerlaubte Handlung eines Beamten die Haftung auch der anderen Körperschaft erst begründet hat, den Geschädigten an eine Körperschaft sollte verweisen dürfen, die der Haftung ferner steht als die verweisende Kör-perschaft (BGHZ 13, 88/104; 49, 267/275; auch BGH NJW 1962, 791). Die Klage durfte insbesondere nicht deshalb abgewiesen werden, weil der Kläger wegen der gleichen Schäden Klagen gegen das Land Bayern nach dem Bundesentschädigungsgesetz erhoben hatte; denn solange das Land Bayern den Schaden nicht erstattet hat, behielt der Kläger seinen etwaigen Amtshaftungsanspruch gegen die Stadt Schwein-furt wegen der Mitwirkung des Oberbürgermeisters PflB, wie bereits ausgeführt ist. Die beiden Ansprüche stehen nicht einmal in Anspruchskonkurrenz derart, daß die Befriedigung des einen Anspruchs den anderen zu dem Erlöschen bringt; denn nach § 8 Abs. 2 BEG gehen die Ansprüche des Verletzten auf das Land über, soweit dieses nach dem Bundesentschädigungs-gesetz tatsächlich eine Entschädigung leistet. Diese Bestimmung zeigt, daß es praktischer gewesen wäre, wegen dieser Ansprüche - die anders als das Schmerzensgeld auch nach dem Bundesentschädigungsgesetz entschädigt werden - zunächst die Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz durchzuführen. Das Berufungsgericht wird deshalb zu erwägen haben, ob es diesen Teil des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Entschädigungsverfahren aussetzt, wobei es vielleicht zweckmäßig ist, ein Grund' urteil zu erlassen, wenn die Möglichkeit weiteren Schadens nicht von der Hand zu weisen ist, also irgendein weiterer Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit noch besteht.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 8 BEG § 839 BGB § 224 BEG § 852 BGB § 8 BEG
SchmerzensgeldKonzentrationslagerBerufungsgerichtAnspruchOberbürgermeisterKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IH NAMEN DES VOLKES	0401	001
2R_182^68	URTEIL	Verkündet	am
14* Dezember 1970 Schorm,
 Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Steuerberaters und Bücherrevisors Georg R flHHHHIHHHiiHHl ScbMHIHBi» B^Bgasse
 Klägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Stadt Sch	>	vertreten
 durch ihren Oberbürgermeister,
 Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
3
Tatbestand:
Der Kläger verlangt Entschädigung von der beklagten Stadt wegen der Mitwirkung ihres Oberbürgermeisters an einer widerrechtlichen Freiheitsberaubung des Klägers durch Verbringung in ein Konzentrationslager.
Der am ■?* flHHI 1396 geborene Kläger war seit 1925 als selbständiger Steuerberater und vereidigter Bücherrevisor zunächst in Hl^und später auch in Sch^HHB tätig. Ende 1939 er öffnete ihm die Abteilung "Luftschütz" des Stadtpolizeiamtes der beklagten Gemeinde, daß beabsichtigt sei, ihn in SchMHHHI zu dem Luftschutzdienst derart heranzuziehen, daß er dort ganztägig Kassen-, Buchfüh-rungs- und Büroarbeiten zu erledigen habe. Der Kläger hielt das Verlangen für ungerechtfertigt, weil nach den Bestimmungen über den Luftschutz Wehrpflichtige zu dem Luftschutzdienst nicht hätten herangezogen werden dürfen; er sei noch wehrpflichtig gewesen und die Wehrmacht habe ihn nicht freigegeben.
Der Kläger befolgte deshalb Aufforderungen zur ärztlichen Untersuchung mehrfach nicht und legte Beschwerden ein, die ergebnislos blieben.
Am 2. Januar 1940 wurde ihm eine förmliche Heranziehungsverfügung zugestellt. Darauf meldete er sich am 3« Januar 1940 polizeilich von Sch^BP-flM nach H0 ab, meldete sich dort auf der Wehr-
 
ersatzdienststelle an und befolgte weitere Aufforderungen zu dem Erscheinen in SchpHIBP nicht, obwohl die Beklagte ihn nochmals zu dem Dienstantritt in Sc] ■■I am 1. Februar 1940 geladen hatte. Der Oberbür-germeister n der Beklagten unterrichtete daraufhin mit Schreiben vom 7. Februar 1940 die Staatspolizeistelle	vom	Verhalten des Klägers. Er
 führte darin u.a. aus, daß der Kläger sich grundsätzlich und aus egoistischem Interesse der Luftschutzdienstpflicht entziehe und es ablehne, für die Gemeinschaft ein Opfer zu bringender Oberbürgermeister bewertete auch sonstige Betätigungen des Klägers ungünstig und erklärte abschließend, daß eine Gesamterziehung des Klägers in einem Konzentrationslager erforderlich sei, um ihm das notwendige Gedankengut des Nationalsozialismus beizubringen. Gleichzeitig erstattete der Oberbürgermeister Strafanzeige. Das Strafverfahren wurde durch die Amtsanwaltschaft am 20. Juni 1940 eingestellt, weil der Kläger als Wehrpflichtiger zu dem Luftschutzdienst nicht hätte herangezogen werden dürfen. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde durch die Staatsanwaltschaft als verspätet zurückgewiesen. Die Staatspolizei WMHD leitete die Meldung des Oberbürgermeisters am 4«März 1940 an das Reichssicherungshauptamt in Befl^P mit dem Antrag weiter, den Kläger in ein Konzentrationslager einzuweisen. Das Geheime Staatspolizeiamt in BeflIP erließ unter dem 11. März 1940 einen Schutzhaftbefehl, wonach der Kläger in Schutzhaft zu nehmen sei, weil er durch hartnäckige Verweigerung der Mitarbeit im Luftschutzdienst den Bestand sowie die Sicherheit des Volkes und Staates gefährde, auch andere Volksgenossen nachteilig beeinflusse.
Auf Grund dieses Schutzhaftbefehls wurde der Kläger am 21. März 1940 in H0 verhaftet und zunächst dort in das Gerichtsgefängnis eingeliefert. Am 5. April 1940 wurde er in das Gerichtsgefängnis WflHm verlegt und am 12. Dezember 1940 in das Konzentrationslager DflHB geschafft,wo er bis zu dem 22. Juni 1943 verblieb. Damit hatte er insgesamt für 3 Jahre, 3 Monate und 1 Tag seine Freiheit verloren.
Der Kläger trägt vor: Seine Einweisung in das Konzentrationslager sei allein auf den Brief des Oberbürgermeisters zurückzuführen. Dessen Vorgehen sei schon deshalb eine Amtspflichtverletzung, weil der Kläger als Wehrpflichtiger unter Wehrüberwachung gestanden habe und nicht zu dem Luftschutzdienst hätte herangezogen werden dürfen. Er habe im Lager schwer gelitten und sei lebensgefährlich erkrankt; noch heute seien die Folgen nicht abgeklungen. Die Beklagte hafte für die Pflichtverletzungen ihres Bürgermeisters.
Der Kläger verlangt mit der erstmals am 26. November 1949 bei der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts WflHBB erhobenen Klage Ersatz für die Freiheitsentziehung und die Schäden an Gesundheit, Eigentum und Vermögen, insbesondere ein Schmerzensgeld für die unmenschliche Behandlung im Konzentrationslager.
Der Kläger hat weitere Verfahren gegen das Land Bayern auf Grund des Bundesentschädigungs-
 
gesetzes (BEG) eingeleitet, die bisher folgende Ergebnisse gehabt haben: Durch Bescheid vom 11. März 1953 ist ihm eine HaftentSchädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz in Hohe von 5.850 DM zugebilligt worden. In dem Rechtsstreit wegen Entschädigung für berufliches Fortkommen (8 EK 5226/61) ist ihm eine KapitalentSchädigung von 7.957>20 DM gewährt worden; am 21. Mai 1962 ist es zu einem Teilvergleich gekommen, in dem sich das Land zur Zahlung einer monatlichen Geldrente ab 1. Januar 1961 in Höhe von 700 DM verpflichtete, die sich laufend nach den Bezügen eines Beamten des höheren Dienstes richten sollte und sich zwischenzeitlich auf monatlich 1.030 DM erhöht hat. Wegen der weiteren Ansprüche ruht der Prozeß. Das Verfahren wegen Verlustes der Kunden in Hfli (8 EK 2298/63) ruht ebenfalls seit April 1964. In einem weiteren Verfahren (31 EK 1360/66) sind dem Kläger für Körper- und Unfallschäden aus der Zeit vom 1. Juli 1943 bis 30. Juni 1945 als Entschädigung 624 DM zugebilligt; -wegen Schäden aus der Zeit vom 30. Juni 1945 bis 31. Oktober 1953 ist der Rechtsstreit noch anhängig.
Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Nachteile an Verdienst, Eigentum und sonstigen Rechten, abzüglich etwaiger vor Beendigung des Prozesses zur Auszahlung gelangender Entschädigungsbeträge. Er hat dabei für das
 
Schmerzensgeld in der Klage und später mehrfach einen Betrag von 1.000 DM monatlich als angemessen bezeichnet, aber zunächst offengelassen, ob darauf der nach dem Bundesentschädigungsgesetz gewährte Betrag von 5.850 DM angerechnet werden könne.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere ausgeführts Der Oberbürgermeister sei zur Meldung verpflichtet gewesen; die Meldung habe keine unwahren Tatsachen enthalten, und das Vorgehen stelle deshalb keine Amtspflichtverletzung dar. Der Kläger habe nicht unter Wehrüberwachung gestanden, auch habe die Stadt die Zustimmung der Wehrer-satzbehörde zur Einberufung des Klägers erhalten.Die Verantwortung trage allein das Reichssicherungshauptamt, das den Schutzhaftbefehl erlassen habe. Dafür hafte die Stadt nicht. Das Schreiben vom 7. Februar 1940 sei nicht die wahre Ursache für die Unterbringung in das Lager gewesen; dazu sei es erst gekommen, weil der Kläger am 22. Oktober 1940 während der Ge-fängnishaft eine unwahre Anzeige gegen den Oberbürgermeister und den Kreisleiter von SchflHBB erstattet habe. Er habe beiden vorgeworfen, sie hätten sich oder die Parteikasse bei Verwertung jüdischer Vermögen rechtswidrig bereichern wollen. Diese Vorwürfe seien imbegründet gewesen und hätten dazu geführt, daß der Kläger aus dem Gerichtsgefängnis in ein Konzentrationslager überführt worden sei.
Pösl habe auch nicht in amtlicher Eigenschaft als Bürgermeister gehandelt, sondern als örtlicher
 
Luftschutzleiter und stellvertretender Gauleiter; dafür hafte die Stadt ebenfalls nicht. Im übrigen sei DflB damals noch Angestellter gewesen und habe bei Erfüllung der Luftschutzaufgaben als Amtsträger des Reiches gehandelt. Der Kläger habe seine Ansprüche schließlich an eine Firma WiflP abgetreten. Die Ansprüche seien auch verjährt.
Der Kläger ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, weil die Ansprüche verjährt seien; selbst wenn sie nicht verjährt seien, wäre die Klage unbegründet, weil der Kläger für die Zeit seiner Inhaftierung im Gefängnis bereits eine Entschädigung erhalten habe und er nur wegen seiner unberechtigten Angriffe gegen den Oberbürgermeister ins Konzentrationslager geschafft worden sei.
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn zu zahlen:
1.	ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen ab 22. Juni 1943»
2.	eine weitere angemessene Entschädigung für die infolge der Verhaftung erlittenen Nachteile an Verdienst, Eigentum und sonstigen Rechten,
 abzüglich gezahlter 5*850 DM HaftentSchädigung und sonstiger entrichteter und bis zur Rechtskraft noch zu entrichtender Entschädigungsleistungen des Freistaates Bayern.
Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte - unter Abweisung der Klage im übrigen nur verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 35*000 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Januar 1961 zu zahlen, ln den Gründen heißt es u.a. wie folgt:
Anlaß zur Einlieferung in das Konzentrationslager sei die Anzeige des Oberbürgermeisters PflD vom 7* Februar 1940 gewesen. Der Bürgermeister habe dabei in Ausübung eines hoheitlichen Amtes gehandelt, nämlich in seiner Eigenschaft als örtlicher Luftschutzleiter und im Rahmen seiner ortspolizeilichen Befugnisse. Dabei habe es sich für die Stadt um eine sogenannte Auftragsangelegenheit gehandelt. Für derartige Amtspflichtverletzungen hafte die Stadt, auch wenn	damals	noch	Angestellter	ge-
wesen sei. Zwar hätte nach dem damals maßgebenden Schutzhafterlaß die Ortspolizeibehörde die Meldung erstatten müssen, trotzdem habe die Anzeige einen Amtsmißbrauch enthalten, weil sie darauf abgezielt habe, den Kläger ohne Ermittlungsverfahren und ohne gerichtliches Verfahren im Gegensatz zu jeder Rechtsordnung auf nicht absehbare Zeit in ein Konzentrationslager zu bringen. Der Oberbürgermeister habe diese Schäden auch beabsichtigt. PGB sei allerdings ohne genügende Ausbildung in das Amt gekommen; er habe sich über die Rechtmäßigkeit der Befehle keine Gedanken gemacht und an die Rechtmäßigkeit des Schutzhafterlasses sowie seine Meldepflicht geglaubt. Dieser Irrtum sei aber vor-
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werfbar, denn bei entsprechender Sorgfalt wäre auch für ihn erkennbar gewesen, daß so schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit ohne jedes Verfahren aus diesem Anlaß nicht zulässig gewesen seien. Die Anzeige des Klägers aus Oktober 1940 habe sich nur als Verteidigungsmaßnahme dargestellt. Ein Mitverschulden des Klägers liege darin nicht.
Die Ansprüche seien nicht verjährt. Der Kläger habe Kenntnis davon, daß	seine Verhaftung ver-
anlaßt habe, erst am 13. April 1948 durch Einsicht in die Akten der Staatspolizei erlangt. Die Verjährung sei damals bis Ende 1949 gehemmt gewesen. Spätestens am 7. Juni 1951 sei die Verjährungsfrist durch Zustellung der Klage und des ergänzenden Schriftsatzes unterbrochen worden. Mit diesen beiden Schriftstücken seien die hier streitigen Ansprüche bereits geltend gemacht worden. Sie seien zwar an die Wiedergutmachungskammer gerichtet gewesen, die dafür nicht zuständig gewesen sei, doch auch die Klage vor einem unzuständigen Gericht unterbreche die Verjährung. Die angebliche Abtretung sei unerheblich, weil die Abtretung eines Schmer-zensgeldanspruchs vor Rechtshängigkeit unzulässig sei.
Bei der Höhe des Schmerzensgeldes seien die jetzt offenkundigen Tatsachen über diese Lager zu berücksichtigen. Die Häftlinge seien der völligen Willkür der Wachen ausgeliefert gewesen, hätten in ständiger Todesangst gelebt und täglich Mißhandlungen, Quälereien und Schikanen erdulden oder ge-
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wärtigen müssen. Die "Umerziehung" habe in einer völligen Willensbrechung und Entwürdigung bestanden. Der Kläger habe erhebliche körperliche Schäden davongetragen. Der Anlaß zur Inhaftierung habe in keinem Verhältnis zu dem angetanen Unrecht gestanden. Die Fahrlässigkeit des Oberbürgermeisters	sei	groß.
Hinter der Beklagten stehe eine Haftpflichtversicherung. Deshalb sei für jeden Monat der erlittenen Haft im Konzentrationslager ein Schmerzensgeld von 1.000 DM neben den bereits gewährten 150 DM, also monatlich zusammen 1.150 DM angemessen; für die Ge-fängnishaft von 8 Monaten und 22 Tagen seien neben den bereits gewährten 150 DM monatlich je weitere 500 DM monatlich angemessen,weil der Haftvollzug in Justizanstalten sich noch ordnungsmäßig abgewickelt habe. Zinsen habe der Kläger erstmals in der Berufungsschrift verlangt, also am 13. Januar 1966. Alle vor dem 1. Januar 1961 fälligen Zinsen seien damals bereits verjährt gewesen.
Die übrigen Ansprüche seien zur Zeit nicht begründet. Denn bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung bestehe ein Schadensersatzanspruch nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur, wenn der Kläger nicht ander-weit Ersatz erlangen könne. Dieses Tatbestandsmerkmal fehle, weil der Kläger in den Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz gegen den Freistaat Bayern im wesentlichen Entschädigung für dieselben Schäden wie hier verlange. Es sei zur Zeit noch völlig ungewiß, ob insoweit Schadensposten offenbleiben würden; damit fehle es an einem Tatbestandsmerkmal des Amtshaftungsanspruches.
~ ±z -
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien. Der Kläger erstrebt mit seiner Revision ein höheres Schmerzensgeld mit weiterer Verzinsung und hält die Abweisung der anderen Ansprüche für fehlerhaft. Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Zahlung des Schmerzensgeldes nebst Zinsen und begehrt die vollständige Klagabweisung. Jede Partei beantragt die Zurückweisung der gegnerischen Revision.

I^_Die_Revision_der_Beklagten£
Diese Revision ist nur wegen der Höhe des Schmerzensgeldes begründet, weil dem Berufungsgericht Rechtsfehler bei der Präge unterlaufen sind, ob ein Mitverschulden vorliegt.
1. Der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts ist zutreffend:
a)	Der Beklagten wird die Mitwirkung an einer Verbringung des Klägers in ein Konzentrationslager zur Last gelegt. Der Schutzhaftbefehl und die Anordnung zur Verbringung in ein Konzentrationslager stammen vom Geheimen Staatspolizeiamt, einer zu dem Reichsinnenministerium gehörigen Dienststelle des Deutschen Reiches. Für dessen Pflichtverletzungen haftet das Reich
 nach Art. 131 der Weimarer Verfassung (WV). Dasselbe gilt für die Behandlung im Lager selbst; das Wach-personal war von der Staatspolizei, also vom Deutschen Reich mit dem Vollzug und damit mit hoheitlichen Aufgaben betraut. Auch dafür haftet das Deutsche Reich.
Diese Ansprüche des Klägers gegen das Deutsche Reich sind durch § 5 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) vom 5. November 1957 (BGBl I 1747) zwar teilweise beschränkt, doch haften für diese begrenzten Ansprüche die Länder. Daneben stehen dem Kläger wegen der zugefügten Schäden Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), jetzt in der Fassung des Schlußgesetzes vom 14* September 1965 (BGBl I 1315) zu. Das Gesetz gewährt zwar kein Schmerzensgeld und begrenzt die immaterielle Entschädigung für die Lagerhaft jeder Art auf monatlich 150 DM (§ 45). Dafür treten als Schuldner anstelle des Reiches die Länder ein (§§ 172,
 188 BEG) und bestehen alle Entschädigungsansprüche unabhängig davon, ob der Verletzte schuldhafte Pflichtverletzungen bestimmter Personen nachweisen kann.
Der Kläger macht neben diesen aus Gründen der Vereinfachung und mit Rücksicht auf die begrenzte Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand pauschal begrenzten Rechten hier die nach allgemeinen Rechts-grundsätzen gegen die Stadt wegen der Mitwirkung ihres Oberbürgermeisters bestehenden Ansprüche geltend. Er verlangt Schadensersatz wegen schuldhafter
 
Amtspflichtverletzung und muß insoweit alle Voraussetzungen für diese Ansprüche, insbesondere eine schadensursächliche schuldhafte Pflichtverletzung des Oberbürgermeisters selbst nachweisen.
Irrig ist dabei die Meinung der Beklagten»außer den Rechten nach dem Bundesentschädigungsgesetz seien weitere Ansprüche nicht gegeben. Denn § 8 Abs. 2 BEG erklärt ausdrücklich, daß alle Ansprüche gegen andere Verantwortliche als das Deutsche Reich, die Bundesrepublik und die deutschen Länder durch dieses Gesetz nicht berührt würden. Unerheblich ist es dabei, daß nach dem früheren § 9 Abs. 2 BEG Ansprüche des bürgerlichen Rechts unberührt blieben und der Bundesgerichtshof entschieden hat, daß Amtshaftungsansprüche als öffentlich-rechtliche Ansprüche nicht darunter fielen (BGHZ 11, 198). Nach der seit dem Gesetz vom 29. Juni 1956 (BGBl I 559) geltenden Fassung des § 8 BEG sind gerade Ansprüche gegen andere juristische Personen des öffentlichen Rechts als fortbestehend bezeichnet; sie gehen auf das Land über, soweit dieses nach dem Bundesentschädigungsgesetz Ersatz leistet. Daraus folgt, daß Ansprüche gegen eine Gemeinde, um die es hier geht, erst dann auf das Land übergehen, wenn das Land eine Entschädigung geleistet hat. Der Kläger hat das bei seinem Antrag beachtet.
b)	Fehl geht auch der in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Einwand der Beklagten, die Ansprüche seien nach § 2 Nr. 4 AKG erloschen.
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Nach § 2 Nr. 4 AKG sind die Vorschriften des Gesetzes - also auch die Bestimmung über das Erlöschen aller Ansprüche nach § 1 AKG - entsprechend anzuwenden u.a. auf Ansprüche gegen Gemeinden, die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.
Der Kläger beansprucht Schadensersatz wegen der Mitwirkung der Beklagten zu seiner Verbringung ins Konzentrationslager. Bei dieser Mitwirkung handelt es sich keinesfalls um eine Maßnahme zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes. Allenfalls wäre zu erwägen, ob der Versuch, den Kläger zu dem Luftschutz heranzuziehen, eine solche Maßnahme darstellt. Auch das ist jedoch zu verneinen:
Nach dem durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigten Zweck der Vorschrift wollte der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung den Zuständen einer turbulenten Zeit Rechnung tragen und eine Befreiung von der Haftung für solche Maßnahmen gewähren, die die Gemeinden sozusagen stellvertretend für das Reich unter dem Zwang der Verhältnisse als Notmaßnahme haben übernehmen müssen. Dabei war gedacht an Maßnahmen in kriegsbedingten Notständen, bei denen die gestörte Ordnung mit den normalen Mitteln der Verwaltung nicht wiederhergestellt werden konnte, sondern den Einsatz außer-
 
ordentlicher Mittel erforderte und die Gemeinden als fast einzige noch handlungsfähige Gebilde im sofortigen Zugriff anstelle des Reiches handelten, ohne dessen Weisungen einholen oder abvarten zu können. Deshalb scheiden alle Maßnahmen aus, die die Gemeinden im Rahmen ihrer normalen oder üblichen Verwaltungstätigkeit durchführten, auch wenn sie sich dabei in der Wahl der Mittel vergriffen und dieses Pehlgreifen auf Mängel zurückzuführen war, die irgendwie mit den Kriegsverhältnissen zusammenhingen; das ist noch keine "Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes". Das alles entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 29, 22; BGH NJW 1958, 1423; Warn 1961 Nr.211; WM 1962, 1322). Zwar handelte es sich hier um eine Luftschutzmaßnahme und damit um Aufgaben, die den Gemeinden vom Reich übertragen waren; doch gehörte die Einberufung des Personals für Verwaltungsaufgaben des Luftschutzes in den Jahren 1939 und 1940 in SchflHHHI noch zu den normalen Verwaltungsaufgaben einer Gemeinde, die weder übermäßige Eile noch einen sofortigen Zugriff zur Beseitigung einer Katastrophenlage mit außerordentlichen Mitteln erforderte. Der Pall liegt anders als z.B. die im Urteil des Bundesgerichtshofes LM AKG § 2 Nr. 6 behandelte Errichtung von Luftschutzbunkern.
c)	Nach § 839 BGB iVm dem damals anwendbaren Art. 131 WV haftet der Dienstherr eines Amtsträgers,der in Ausübung der ihm anvertrauten Gewalt einem Dritten durch schuldhafte Verletzung der diesem gegenüber obliegenden Amtspflicht einen Schaden zufügt.
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Die Annahme einer schuldhaften Amtspflichtver letzung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
Dabei braucht nicht auf alle Ausführungen des Berufungsgerichts und der Revision zu diesem Punkt eingegangen zu werden. Denn die Haftung der Beklagten ergibt sich schon deshalb, weil der Oberbürgermeister seine Amtspflichten dadurch verletzt hat, daß er gegen den auch damals geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstieß. Denn er begnügte sich nicht mit dem bloßen Vollzug des vollstreckbaren Heranziehungsbescheides, sondern er leitete durch sein tendenziös gehaltenes Schreiben vom 4* Februar 1940 ein unverhältnismäßiges Übel gegen den Kläger ein, indem er den Vorfall benutzte, um unter Hervorhebung weiterer für sich bedeutungsloser und ungeklärter Vorgänge aus politischen Erwägungen eine "GesamterZiehung in einem Konzentrationslager" zu erreichen. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß dieses Schreiben in der damaligen Zeit und bei der Verwaltungspraxis jener Machthaber eine mehrjährige Freiheitsentziehung bewirken konnte, womit der Oberbürgermeister PflB rechnen mußte. Aus Rechts gründen ist weiter die Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß der Oberbürgermeister bei entsprechender Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, daß so schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit aus diesem Anlaß mit den an eine ordnungsmäßige und sachgemäße Verwaltung auch in Kriegszeiten zu stellenden Anforderungen nicht vereinbar waren. Unerheblich ist es dabei,
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daß PflP geglaubt haben mag, er sei zur Meldung an die Staatspolizei verpflichtet; denn er hat sich gerade nicht mit einer Meldung begnügt, sondern durch sein umfangreiches, mit weiteren Erwägungen und Vorkommnissen ergänztes Schreiben unmißverständlich ein unverhältnismäßiges Übel gegen den Kläger in (rang gesetzt.
 d)	Die Ursächlichkeit der Anzeige des Oberbürgermeisters für die Verbringung in das Konzentrationslager ist ebenfalls einwandfrei bejaht. Es oblag dem Tatrichter, festzustellen, ob der Brief des Oberbürgermeisters vom 7. Februar 1940 zur Einlieferung in das Konzentrationslager geführt hat und dazu nach den Regeln des Ursachenzusammenhangs auch geeignet war. Diese Feststellung findet sich im Urteil eindeutig. Das Urteil spricht zwar davon,dieser Zusammenhang sei "offenkundig", und verweist dazu auf spätere Veröffentlichungen von K^|p und BrMHB, die aber nicht den Fall des Klägers behandeln. Diese Bemerkungen beseitigen nicht die vorhergehende ausreichende Feststellung, daß die Anzeige des Oberbürgermeisters zu dem Schutzhaftbefehl und zur Verbringung in das Lager geführt hat.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Anzeige des Klägers vom Oktober 1940 habe möglicherweise die Haft verschärft und verlängert, aber die Anzeige sei nur eine Verteidigung gegenüber der rechtswidrigen Maßnahme des Oberbürgermeisters gewesen, die also vom Oberbürgermeister heraufbeschworen sei. Dadurch würde der Ursachenzusammenhang weder entfallen noch unterbrochen werden.
 
e)	Für Amtspfllchtverletzungen des Oberbürgermeisters haftet die beklagte Stadt nach Art. 131 WV und Art. 34 OG. Der Luftschutz wax zwar Aufgabe des Reiches, doch bediente sich die Reichsregierung nach § 1 Abs. 2 des Luftschutzgesetzes bei der Durchführung der Polizeibehörden und der Dienststellen der Gemeinden. Hach § 3 der I. DVO zu dem Luftschutzgesetz idF vom 1. September 1939 (RGBl I 1630) war der örtliche Polizeiverwalter - also hier der Oberbürgermeister PMP - zugleich der örtliche Luftschutzleiter. Damit handelte es sich bei Erfüllung von Luftschutzangelegenheiten durch die Gemeinde um sogenannte Auftragsangelegenheiten. Für Amtspflichtverletzungen ihrer Bediensteten in Erfüllung von Auftragsangelegenheiten haftet aber die beklagte Gemeinde
- vorbehaltlich eines möglichen Rückgriffs - ebenfalls (BGH NJV 1952, 621; für den Luftschutz: BGH Urteil vom 30. Januar 1956 - III ZR 263/54 = LM Luft-schutzG Nr. 2). Unerheblich dafür ist es,ob der Oberbürgermeister PflB damals noch Angestellter war und ob er gegen den Wunsch der Beklagten in das Amt gelangt war. Denn jedenfalls versah er gesetzmäßig das Amt des Oberbürgermeisters, das ihm damit "anvertraut " war, so daß für seine Versehen die Beklagte haftet.
f)	Den Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß eine Verjährung nicht eingetreten sei,ist im Ergebnis ebenfalls zuzustimmen. Die Verjährungsfrist wird durch Klagerhebung unterbrochen (BGB § 209)*
Auch eine Klage vor einem unzuständigen Gericht genügt dafür,selbst wenn ein anderes Gericht ausschließ-
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lieh zuständig ist. Denn es liegt damit eine wirksame Prozeßhandlung vor. Das hat der Senat in dem ähnlichen Pall bejaht,daß die Klage vor einem unzuständigen Gericht für die Wahrung einer gesetzlichen Ausschlußfrist genügt (BGH2 34, 230; 35, 374)* Dasselbe muß für die Verjährung gelten, insbesondere wenn das Verfahren - wie hier - ordnungsmäßig an das zuständige Gericht verwiesen worden ist. Deshalb genügte zur Unterbrechung der Verjährung die Einreichung einer dem Anwaltszwang nach § 224 BEG nicht unterliegenden Klage vor der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts, die neben anderen Ansprüchen auch die hier streitigen Forderungen enthielt, auch wenn diese Kammer für die hier streitigen Ansprüche nicht zuständig war.
Die Verjährungsfrist beträgt hier nach § 852 BGB drei Jahre. Sie begann mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangte. Das war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der 13. April 1948, weil der Kläger erst damals von der Beteiligung des Oberbürgermeisters PflP durch Einsicht in die Gestapoakten Kenntnis erlangt hatte.
Die Verjährungsfrist war, wie Landgericht und Berufungsgericht richtig dargelegt haben, durch Besät zungsbe Stimmungen bis zu dem 31. Dezember 1949 gehemmt, so daß die dreijährige Frist erst am 31.Dezember 1932 ablaufen konnte. Inzwischen, nämlich am 7. Juni 1951, waren die Klage vom 6. September 1949 und der Ergänzungsschriftsatz vom 30. Juli 1950 sogar förmlich der Beklagten zugestellt worden.
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Diese ochrifUif.itjse betrafen alle Jetzt noch anhängigen Ansprüche. Damit war die Verjährung unterbrochen. Der Kläger hat das Verfahren auch in der Folgezeit nie länger als drei Jahre für die verschiedenen Ansprüche ruhen lassen.
2. Die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld muß aber aufgehoben werden, weil dem Oberlandesgericht bei der Frage des mitwirkenden Verschuldens Rechtsfehler unterlaufen sind.
Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des Klägers mit der Erwägung verneint, es wäre zwar unklug gewesen, damals einen Parteifunktionär anzuzeigen, aber die Anzeige des Klägers habe nach seiner Vorstellung nur seiner Verteidigung gedient; selbst wenn dem Kläger dadurch noch größeres Unrecht zugefügt worden sei,dürfe die Erstattung der Anzeige nicht als Verschulden gewertet werden. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da diese Wertung dem Tatrichter überlassen bleiben darf.
Das Berufungsgericht hat aber nicht erörtert, ob ein Mitverschulden des Klägers etwa darin liegt, daß er sich der Einberufung zu dem Luftschutzdienst entzog, obwohl ihm für den Fall weiterer Weigerung ernste Übel und nach seinem Vortrag sogar die Verbringung in ein Konzentrationslager angedroht waren. Dazu bedarf es keiner Entscheidung, ob der Kläger wehrpflichtig war, unter Wehrüberwachung stand und nicht einberufen werden durfte;denn die
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Beklagte hatte sich Jedenfalls nach einer Prüfung auf den Standpunkt gestellt,daß der Kläger zu dem Luft-schutzdienst herangezogen werden dürfe, und hatte einen förmlichen Heranziehungsbescheid erlassen.Der Zeuge RiflBB hatte die Behauptung der Beklagten bestätigt, daß die Wehrersatzdienststelle der Stadtverwaltung die Auskunft erteilt habe, der Kläger stehe nicht unter Wehrüberwachung und dürfe zu dem Luftschutzdienst herangezogen werden. Dieser Heranziehungsbescheid war nach § 9 der I. Durchführungsverordnung (DVO) zu dem Luftschutzgesetz idF vom 1. September 1939 (RGBl I 1630) eine Polizeiverfügung. Er war nach den Grundsätzen des Verwaltungsrechts auch dann zu beachten und erzwingbar, wenn er fehlerhaft war. Gewiß durften Personen, die der Wehrpflicht unterlagen, nach § 10 der I. DVO zu dem Luftschutzgesetz nicht zu dem Luftschutzdienst herangezogen werden. Eine dieser Bestimmung zuwiderlaufende Einberufung machte die Einberufung Jedoch nicht nichtig,sondern nur fehlerhaft und aufhebbar. Der Kläger mußte sich deshalb mit den damals vorgesehenen Rechtsbehelfen gegen die Heranziehung wehren, durfte aber dem Verwaltungsakt wegen seiner Fehlerhaftigkeit nicht ohne weiteres den Gehorsam verweigern.
Der Fall liegt ähnlich dem, daß die zuständige Wehrersatzdienststelle eine Person zu dem Wehrdienst einberuft, die nicht wehrpflichtig ist. Auch in diesen Fällen hat die Rechtsprechung angenommen, daß durch den fehlerhaften Einberufungsbefehl ein Wehrdienstverhältnis entsteht, so daß die Nichtbefolgung als Ungehorsam oder gar als Fahnenflucht bestraft
 
werden kann (vgl. Menger DRiZ 1967, 381 und die Anmerkung NZWehrR 1967, 173). Ein Heranziehungsbescheid zu dem Luftschutzdienst wäre vielleicht nichtig gewesen, wenn er eine Person betraf, die nach § 10 Abs. 2 der
I.	DVO zu dem Luftschutzgesetz überhaupt dienstunfähig war, oder wenn etwa versehentlich eine Frau zu dem Wehrdienst einberufen sein würde; solche Ausnahmefälle lagen hier nicht vor. Der Einberufungsbescheid war daher ein wirksamer und vollstreckbarer Verwaltungsakt.
Der Kläger hat zwar Rechtsbehelfe ergriffen, die aber ergebnislos blieben, und hat dann dem Heranziehungsbescheid den Gehorsam versagt und sich dem Vollzug dieses wirksamen Verwaltungsaktes hartnäckig entzogen. Das war ein Verhalten, das als objektiver Verstoß gegen das Recht und bei Verschulden als mitwirkendes Verschulden gewertet werden kann. Gewiß braucht das Recht dem Unrecht nicht zu weichen, aber schon die Vernunft gebot es, den Androhungen von rechtswidriger Gewalt durch die damaligen Machthaber nicht seinerseits mit Rechtsverletzungen zu begegnen, wie es die Gehorsamsverweigerung gegenüber einer wirksamen, wenn auch fehlerhaften Polizeiverfügung war. Allerdings hat die Rechtsprechung zu dem Bundesentschädigungsgesetz anerkannt, daß kein schuldhaftes Verhalten darin erblickt werden darf, daß jemand den Kampf gegen den Nationalsozialismus aufnahm und sich damit vermeidbaren Verfolgungsmaßnahmen aussetzte. Denn nach dem Vorwort des Bundesentschädigungsgesetzes war der Kampf gegen den Nationalsozialismus ein Verdienst
 
um das Volk und darf deshalb nicht als Mitverschulden gewertet werden. Nach den bisherigen Feststellungen wollte der Kläger aber mit seinem Verhalten nicht den Nationalsozialismus bekämpfen, sondern nur bei einem Streit über die Wirksamkeit einer Dienstverpflichtung für den Luftschutz seine Meinung durchsetzen. Das bedarf weiterer Klärung. Ihm wurde weiter durch die Befolgung des Heranziehungsbescheides kein Verhalten zugemutet, das gegen die Menschenwürde oder tragende Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstieß, und er sollte auch nicht der NSDAP und ihrer Parteipolitik Hilfe leisten, sondern allgemeine staatsbürgerliche Pflichten erfüllen. Die Beschränkung der Freiheit durch Heranziehung zu persönlichen Dienstleistungen während des Krieges, die Opfer für das berufliche Fortkommen immer nach sich zog, traf damals Millionen Deutscher.
Der Kläger mußte deshalb zunächst dem Heranziehungsbescheid nachkommen, auch wenn er ihn für fehlerhaft hielt, und mußte versuchen, durch Rechtsbehelfe und insbesondere die Einschaltung der Wehrersatzdienststellen seine Freistellung später zu erwirken. Der Kläger hat selbst vorgetragen, daß ihm alsbald die Verbringung in ein Konzentrationslager angedroht war, wenn er den Heranziehungsbescheid nicht befolgte. Er mußte bei der ihm bekannt gewordenen Einstellung der damaligen Machthaber damit rechnen, daß sie sich nicht an die üblichen rechtlichen Maßstäbe hielten, sondern die angedrohten rechtswidrigen Übel auch verwirklichen würden. Allerdings wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Kläger
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diese Hechtslage, nämlich das Vorliegen eines wirksamen Verwaltungsaktes,erkannt hat oder erkennen mußte. Dies gehört zur Feststellung seines Verschuldens. Bei seiner Vorbildung und seinen beruflichen Erfahrungen als Steuerberater wird der Vorwurf einer Fahrlässigkeit durch Verletzung einer Erkundigungspflicht aber vielleicht nicht zu verneinen sein, doch ist das vom Oberlandesgericht zu entscheiden. Bei Annahme eines solchen Verschuldens kann dieses Verhalten, was das Berufungsgericht bisher nicht geprüft hat, als mitwirkendes Verschulden gewertet werden. Denn auch bei Schmerzensgeldansprüchen wegen unmenschlicher Behandlung in einem Konzentrationslager kann die Möglichkeit einer Haftungsminderung wegen Mitverschuldens bejaht werden, wenn der Verletzte sich trotz Verwarnungen und Androhungen übler Maßnahmen von seinem Vorgehen nicht hat abhalten lassen (BGH NJW 1955,1274).
Bei der Abwägung des beiderseitigen Mitverschuldens ist zwar zu bedenken, daß das Berufungsgericht das Vorgehen des Oberbürgermeisters F^B auch nur als fahrlässig wertet; doch hat die Schadensteilung nach § 254 BGB in erster Linie darauf Bedacht zu nehmen, welches Verhalten den Schaden vorwiegend verursacht hat.
Bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes wird das Berufungsgericht schließlich die einzelnen Umstände näher aufzuzeigen haben, nach denen es das Schmerzensgeld bemessen hat. Daran fehlt es bisher zu dem Teil, weil das Berufungsgericht in erster Linie
 
auf die allgemeinen Verhältnisse in allen Konzentrationslagern abgestellt und weniger das persönliche Schicksal des Klägers behandelt hat« Das Berufungsgericht muß auch Bedacht nehmen auf die übliche Bemessung eines Schmerzensgeldes bei ähnlichen Verletzungen und Übeln« Es wird insbesondere auch das zu würdigen haben, was die Beklagte in der Revisionsbegründung weiter vorgetragen hat; die Beklagte hat Gelegenheit, diesen Vortrag in der Tatsacheninstanz zu wiederholen« Gewiß hat der Kläger zunächst mehrere Monate in Justizhaft verbracht und auch im Konzentrationslager gewisse Erleichterungen gehabt, weil er nach seinem eigenen Vorbringen mehrere Monate Kantineneinkäufer und nach den Akten der Gestapo lange Zeit als Häftlingsbuchhalter tätig war. Kogon hat auch in seinem vom Oberlandesgericht verwerteten Buch (Der SS-Staat, 3. Aufl., S. 65) derartige Tätigkeiten als weniger gefährlich bezeichnet, auch das Lager DflMIB als die mildeste Lagerform erwähnt (S. 43) • Das alles schließt nicht aus, daß das Berufungsgericht trotzdem das jetzt zugebilligte Schmerzensgeld weiterhin als angemessen bezeichnet, weil bei der Abgeltung derartiger unmensch-licher Leiden, wie sie den Insassen eines Konzentrationslagers zuteil geworden sind, vielleicht eine weitere Unterscheidung einfach unmöglich ist.
Das Berufungsgericht hat gegen die Beklagte verwertet, daß hinter ihr eine Haftpflichtversicherung steht. Die Beklagte verweist darauf, daß es sich dabei nur um eine Schadensausgleichskasse der bayerischen
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Gemeinden handele. Gewiß ist eine Schadensausgleichskasse beim Schmerzensgeld grundsätzlich anders zu behandeln als eine echte Haftpflichtversicherung, die bei der Bemessung zugunsten des Verletzten berücksichtigt werden darf (BGHZ 18, 149/162). Aber die Beklagte ist eine Juristische Person des öffentlichen Hechts, die die ihr entstehenden Ausgaben aus den von der Allgemeinheit aufzubringenden Kosten deckt, so daß sie durch die Leistung auch eines hohen Schmerzensgeldes nicht in Not geraten kann. Bas ist der entscheidende Gesichtspunkt (s. BGH LM BGB § 847 Nr. 11 a). Bie Finanzlage einer öffentlichen Verwaltung ist für die Bemessung eines Schmerzensgeldes ohne Bedeutung,nämlich wertneutral (BGHZ 18, 149/162).Bieser Gesichtspunkt darf also bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes nicht verwertet werden.
II . Bie ^Revision ,deg_Klägers:
1. Bie Revision des Klägers ist unzulässig, soweit er eine Erhöhung des Schmerzensgeldes insbesondere mit der Begründung begehrt, das Verhalten des Oberbürgermeisters sei vorsätzliche Pflichtverletzung gewesen. Benn der Kläger ist durch das an-gefochtene Urteil insoweit nicht beschwert.
Ber Kläger hatte beantragt, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld zuzusprechen, und dabei in der Begründung mehrfach vorgetragen, er halte einen Betrag von etwa 1.000 BM monatlich für angemessen;
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er hatte aber keinen bestimmten Mindestbetrag im Antrag erwähnt. Das Berufungsgericht hat grundsätzlich einen Betrag von 1.150 DM für Jeden Monat der Lagerhaft zugrunde gelegt, nämlich 1.000 DM und daneben die bereits zugesprochenen Beträge von weiteren 150 DM, hat aber für die 8 Monate und 22 Tage, die der Kläger noch im Gerichtsgefängnis untergebracht war, nur eine Entschädigung von monatlich 650 DM (500 + 150) für angemessen erachtet.Das Oberlande sgericht hat dann die nach dem Entschädigungsgesetz zugesprochenen Beträge von monatlich 150 DM, insgesamt 5*850 DM wieder abgezogen, weil es sich bei diesen Beträgen um Schmerzensgeld handele und der Kläger den Abzug beantragt hatte. Das Oberlande sgericht hat deshalb die Beklagte nur noch zur Zahlung von 35.000 DM Schmerzensgeld verurteilt.Eine volle Durchrechnung von 1.000 DM monatlich für 39 Monate nach der Berechnung des Klägers hätte 39.000 DM ausgemacht, die sich bei Berücksichtigung der bereits geleisteten 5*850 DM auf weniger als 35.000 DM ermäßigt hätten. Das zeigt, daß der Kläger durch dieses Urteil nicht beschwert ist,wenn man seine bisherige Schätzung zugrunde legt.
Bei Anträgen auf Verurteilung zu einer angemessenen Leistung ohne Angabe eines Mindestbetrages, aber unter Andeutung des für angemessen erachteten Betrages liegt eine Beschwer durch das einen angemessenen Betrag zusprechende Urteil nur vor, wenn der zugesprochene Betrag "wesentlich von der Größenordnung abweicht, die sich als Vorstellung
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des Klägers über die Höhe seiner Forderung aus seinen Angaben ergibt1* (BGHZ 45» 91). Ein solcher Fall liegt hier für den Hauptanspruch nicht vor. Denn das Berufungsgericht hat sich grundsätzlich die Auffassung des Klägers zu eigen gemacht, sogar dessen Schätzung für den ganzen Zeitraum noch überschritten; es hat nur den Teil der Haft, den der Kläger unter ganz anderen Verhältnissen noch in Justizanstalten verbracht hat, - ohne Rechtsfehler - anders bewertet. Denn das Berufungsgericht durfte davon ausgehen, daß die Schätzung des Klägers von 1.000 DM monatlich nur den Regelfall betraf, nämlich die Haft im eigentlichen Konzentrationslager, weil sich die für die Höhe des Schmerzensgeldes näher vorgetragenen Umstände nur auf diese Zeit bezogen. Jedenfalls ist das Gesamtergebnis des Berufungsgerichts für den Kläger günstiger als seine eigene Schätzung.Der Kläger ist daher durch das Urteil bezüglich dieses Anspruchs (ohne Zinsen) nicht beschwert, wobei für diese Zulässigkeitsvoraussetzung Jeder materielle Anspruch besonders und getrennt zu behandeln ist.
Irrig ist der Hinweis des Klägers darauf,daß seine Schätzung von monatlich 1.000 DM zu Beginn des Rechtsstreites erfolgt und die Kaufkraft der Deutschen Mark inzwischen wesentlich gesunken sei, so daß seine Schätzung in Wahrheit eine andere Bedeutung erlangt habe. Denn für die Frage der Beschwer ist die Angabe einer bestimmten Größenordnung wesentlich. Diese Angabe der Größenordnung enthält damit eine Bezifferung. Für bezifferte Zahlungsansprüche gilt aber immer noch der Grundsatz,
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daß Mark gleich Mark zu setzen ist. Der Kläger hätte diese lange Zeit hindurch aufrechterhaltene und wiederholt vorgetragene Ziffernangabe berichtigen müssen, wenn er sie durch die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse für überholt hielt. Er hat auch bei seinen sonstigen Ansprüchen die durch die Freiheitsentziehung entstandenen Schäden wiederholt neu berechnet oder die Berechnungen berichtigt und ergänzt.
Damit fehlt es an einer Beschwer des Klägers für den Schmerzensgeldhauptanspruch, so daß die Re vision insoweit als unzulässig zu verwerfen ist.
2.	Die Revision ist unbegründet, soweit das Berufungsgericht den Antrag auf Zuerkennung von Zinsen für den Schmerzensgeldanspruch teilweise wegen Verjährung abgewiesen hat.
Rückstände von Zinsen verjähren in vier Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres (§§ 197, 201 BGB). Der Kläger hatte zuletzt die Verurteilung zu einem angemessenen Schmerzensgeld nebst 4 # Zinsen seit dem 22. Juni 1943 beantragt. Das Berufungsgericht hat ihm Zinsen nur ab 1. Januar 1961 zugesprochen, weil er Zinsen erstmals in der am 10. Januar 1966 eingegangenen und am 13. Januar 1966 zugestellten Berufungsschrift verlangt habe.
Es meint, daß damit die vor dem 1. Januar 1961 fällig gewordenen Zinsen verjährt seien. Diese Berechnung enthält keinen Fehler zu dem Nachteil des Klägers, wenn man - was richtig ist - von einer vierjährigen Verjährung für die Zinsen ausgeht.
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Die Berechnung ist für den Kläger sogar noch zu günstig: Für die im Laufe des Jahres 1961 fällig gewordenen Verzugszinsen begann die Verjährungsfrist am 1. Januar 1962 und war damit am 31. Dezember 1965 abgelaufen; bei der erst im Jahre 1966 begründeten Rechtshängigkeit war also die Verjährung für diese Zinsen ebenfalls schon eingetreten. Das Berufungsgericht wird das bei der neuen Entscheidung zu beachten haben.
Irrig ist der Vortrag der Revision, in dem Antrag auf Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes liege stillschweigend die Erhebung eines Anspruchs auch auf Verzugszinsen. Denn Zinsen sind etwas anderes als die Hauptsumme des Schmerzensgeldes. Sie sind selbständige Nebenansprüche, die im Prozeß bestimmt erhoben werden müssen, damit sie rechtshängig werden. Eine solche Erklärung ist aus dem ersten Rechtszug nicht erkennbar.
Unrichtig ist der Vortrag der Revision, aus § 849 BGB ergebe sich etwas anderes. Nach § 849 BGB ist bei gewissen Delikten der Schadensersatzbetrag früher zu verzinsen. Ein solcher Fall liegt nicht vor; denn es handelt sich hier nicht um Ansprüche wegen Entziehung oder Beschädigung einer Sache, die allein in § 849 BGB geregelt sind. Im übrigen mußten auch diese Ansprüche ausdrücklich geltend gemacht werden.
Nichts anderes ergibt sich aus § 291 BGB, wonach der Schuldner eine Geldschuld kraft Gesetzes vom Beginn der Rechtshängigkeit an zu verzinsen hat.
 
Die Vorschrift enthält eine sachlich-rechtliche Folge der Rechtshängigkeit, Diese Zinsen unterliegen ebenfalls der Verjährung nach allgemeinen Regeln; denn auch hier wird dem Verletzten nur ein Anspruch gewährt, also ein Recht, nach seinem Belieben die Zinsen zu verlangen. Die Rückstände verjähren, wenn die Verjährung nicht durch Klage oder andere Maßnahmen unterbrochen wird. Eine entsprechende Erklärung liegt auch hier nicht vor.
3.	Die Revision ist dagegen begründet, soweit das Berufungsgericht die Klage wegen der anderen neben dem Schmerzensgeld erhobenen Ansprüche abgewiesen hat.
Das Oberlandesgericht hat insoweit die Klage als zur Zeit für unbegründet erklärt, weil Voraussetzung eines Amtshaftungsanspruchs die Unmöglichkeit sei, anderweit Ersatz zu erlangen. Der Kläger habe aus dem gleichen historischen Vorgang, aus dem er die Amtshaftungsansprüche erhebe, auch Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz eingeleitet, die durchweg ruhten. Es sei zur Zeit völlig ungewiß, meint das angefochtene Urteil,ob überhaupt noch Schadenposten übrigbleiben. Deshalb fehle derzeit ein Tatbestandsmerkmal des Amtshaftungsanspruchs, so daß die Klage als zur Zeit unbegründet abzuweisen sei.
Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Richtig ist allerdings, daß bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung, von der das Berufungs-
 
gericht ausgeht,der Anspruch nach § 839 Abs.l Satz 2 BGB nur besteht, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Aber nach feststehender Rechtsprechung darf der Verletzte nicht auf solche anderweiten Ersatzmöglichkeiten verwiesen werden, die sich wiederum gegen die öffentliche Hand richten. In den Pallen, in denen neben die Haftung aus Amtspflichtverletzung eine Häftling der öffentlichen Hand aus anderen Rechtsgründen tritt, kann wegen dieser anderen Haftungsgründe kein Einwand aus § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitet werden. Das gilt auch dann, wenn mehrere Verpflichtete aus verschiedenen Rechtsgründen haften, also etwa der eine aus Amtspflichtverletzung und der andere aus Enteignung, Gefährdungshaftung oder wie hier nach dem Bundesentschädigungsgesetz, sofern nur die Ansprüche demselben Tatsachenkreis entspringen. Denn eine Verweisungsmöglichkeit der wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch genommenen Körperschaft auf die aus anderen Gründen haftende Körperschaft würde weder eine Entlastung der öffentlichen Hand zur Folge haben, noch würde es dem inneren Verhältnis der beiden beteiligten juristischen Personen zueinander und zu dem die Haftung auslösenden Ereignis entsprechen, wenn diejenige Körperschaft,die durch eine unerlaubte Handlung eines Beamten die Haftung auch der anderen Körperschaft erst begründet hat, den Geschädigten an eine Körperschaft sollte verweisen dürfen, die der Haftung ferner steht als die verweisende Kör-perschaft (BGHZ 13, 88/104; 49, 267/275; auch BGH NJW 1962, 791).
 
Das Urteil muß daher insoweit aufgehoben werden, da die Entscheidung sich auch mit anderen Erwägungen nicht halten läßt. Die Klage durfte insbesondere nicht deshalb abgewiesen werden, weil der Kläger wegen der gleichen Schäden Klagen gegen das Land Bayern nach dem Bundesentschädigungsgesetz erhoben hatte; denn solange das Land Bayern den Schaden nicht erstattet hat, behielt der Kläger seinen etwaigen Amtshaftungsanspruch gegen die Stadt Schwein-furt wegen der Mitwirkung des Oberbürgermeisters PflB, wie bereits ausgeführt ist. Die beiden Ansprüche stehen nicht einmal in Anspruchskonkurrenz derart, daß die Befriedigung des einen Anspruchs den anderen zu dem Erlöschen bringt; denn nach § 8 Abs. 2 BEG gehen die Ansprüche des Verletzten auf das Land über, soweit dieses nach dem Bundesentschädigungs-gesetz tatsächlich eine Entschädigung leistet. Diese Bestimmung zeigt, daß es praktischer gewesen wäre, wegen dieser Ansprüche - die anders als das Schmerzensgeld auch nach dem Bundesentschädigungsgesetz entschädigt werden - zunächst die Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz durchzuführen.
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Das Berufungsgericht wird deshalb zu erwägen haben, ob es diesen Teil des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Entschädigungsverfahren aussetzt, wobei es vielleicht zweckmäßig ist, ein Grund' urteil zu erlassen, wenn die Möglichkeit weiteren Schadens nicht von der Hand zu weisen ist, also irgendein weiterer Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit noch besteht. Dabei wird vorher die angebliche Abtretung dieser Ansprüche zu klären sein.
Meyer
 Dr. Hußla
 Kreft
Keßler
 Dr. Arndt