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BGH · III ZR 182/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 182/67

Ein in der Sozialversicherung Versicherter, der für einen Zeitraum, für den ihm - nachträglich - 'Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt worden ist, Krankengeld nicht bezogen hat, kann nicht mit der Begründung, daß die Zahlung des Krankengeldes infolge einer Amtspflichtverletzung unterblieben sei, die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen Erwerbsunfähigkeitsrente und höherem Krankengeld aus dem Gesichtspunkt des Schadenoersatzes verlangen* die mündliche Verhandlung vom 13« Mai .1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Bagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kroft, Br. Arndt, Br. Hußla und Keßler Bei der ersten Untersuchung Ende März 1963 stellte der Vertrauensarzt Arbeitsunfähigkeit des Klägers fest und schrieb ihn für weitere vier Wochen krank. ■ Die Ausführungen dos Kammergerichte, daß der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht aus vertraglichen Beziehungen hergeleitet werden könne, sondern allein ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung in Betracht keit als Vertrauensarzt ein "Öffentliches Amt" im Sinne des Art» 34 ßß ausgeübt habe und deshalb die Beklagte .für etwa begangene schuldhafte Amtspflichtverletzungen des in ihren Diensten stehenden Vertrauensarztes einstehen müsse, sind zutreffendo Ferner ist es richtig, daß der Vertrauensarzt dem Kläger gegenüber zu einer sorgfältigen und sachgerechten Untersuchung und zu einer richtigen Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit amtlich Weisung des Rechtsmittels* - it vtrpflieiltet war, Da das Kammergerichi offen gelassen hat, oh die Beurteilung ' der-Arbeitsfähigkeit des Klägers' durch den Vertrauensarzt fehlerhaft war, vielmehr seine Entscheidung damit begründet h&t^ daß der Anspruch selbst.: dann, wenn eine Amtspflichtverletzung des Vertrauensarztesv zu bejahen sei, unbegründet sei, muß auch das Revisions-gericht bei der rechtlichen Nachprüfung des Berufungs-urteils unterstellen, daß der Vei* t r aue ns ar z t sich einer Amtspflichtverletzung dem Kläger gegenüber schuldig gemacht und zu Unrecht dessen Arbeitsfähigkeit bejaht habe. Es ist zwar richtig, daß der Kläger - unterstellt, der Vertrauensarzt habe zu Unrecht die Arbeitsfähigkeit bejaht - bei pflichtgemäßem Verhalten des Arztes auch noch für die Zeit nach dem 30. Mai 1963 ab zugebilligt worden war, nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 183 Abs, 3 Satz 3 RVO die die Rentenbeträge übersteigenden Krankengeld-betrage, wenn sie ihm ausgezählt gewesen Wären, nicht wieder hätte .zurückzuerstatten brauchen. Dem genannten Grundsatz entspricht mithin die Regelung in § 183 Abo. 3 Satz 1 RVO, daß der Anspruch auf Krankengeld mit dem läge endet, von dem an einem Versicherten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugebilligt wird (vgl. Der Wortlaut des Gesetzes ist insoweit eindeutig, da -wie in BSGE 19, 28/9 zutreffend hervorgehoben wird - die Worte "mit dem Tage, von dem an die Rente ... zugebilligt wird1*, sinnlos wären, wenn hier ein anderer Tag als der, von dem an die Rente zu zahlen ist, gemeint sein sollte, für den vorliegenden fall bedeutet das: Mit dem 1. Mai 1963, von dem ab dem Kläger die Erwerbsunfähigkeitsrente zugebilligt worden ist, erlosch sein Anspruch auf Krankengeld" ^ ■ und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ihm Krankengeld bewilligt April 1963 hinaus krank geschrieben und ihm daraufhin Krankengeld gezahlt woi'den wäre, so würde er haben, auf die er -.wie sich später bei Bewilligung der Erwerb©Unfähigkeitsrente vom 1. Deshalb würde er - wenn insoweit nicht die Sonderregelung in § 183 Abs.3 Satz 2 und 3 RVQ ein greifen würde - nach allgemeinen Grundsätzen des Berelc rungsrechts verpflichtet gewesen sein, nach Zubilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente vom 1. stets der Gegenwert des Krankengeldes, das für die nach Beendigung des KrankengeldanSpruchs liegende Zeit zunächst; bezahlt worden ist, auf Grund des in § 183 Abs.3 Satz 2 unfähigkeitsrente bis zur Höhe des Krankengeldes wieder an die Kasse zurück und dem Versicherten wird, insoweit die Bente ni cht (nach-) be zahlt. Die weit ere Be Stimmung in § 383 Abs.3 Satz 3 RVO, daß für den Fall, daß das Krankengeld die Rente übersteigt, die (Kranken-) Kasse , den überschießenden Betrag nicht von dem Versicherten zurückfordern kann, ist eine reine Billigkeits- und Zweekmäßigkeitsregelung. Biese Regelung ändert aber nichts daran, daß der Anspruch auf Krankengeld in vollem Umfange mit dem Tage, von dem an Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt wird, erloschen ist.und daß bei tatsächlicher Weiterzahlung des Krankengeldes der Ver- sicherte eine Leistung erhält, auf die er keinen Anspruch hat und die ihm das Gesetz - neben der Erwerbsunfähig- Vielmehr entsprach es der - zwar erst zeitlich später, nämlich erst nach Bewilligung der Erwerbs unfähigkeitsrente erkennbaren - wahren Rechtslage, daß dem Kläger, wie es tatsächlich der Fall war, Über den 1. Bas Behaltendürfen des die Rente Übersteigenden Krankengeldes setzt voraus, daß dom Versicherten das höhere Krankengeld tatsächlich aushezahlt worden ist, bevor die Rechtslage in dem Sinne klargostellt wird, daß wegen der Zubilligung der Erwerbounfähigkeitsrente von einem früheren Zeitpunkt an der .Anspruch auf Krankengeld bereits geendet hat. Die günstige Lage, in die der Versicherte tatsächlich 3tommen kann - nämlich die, daß er ihm objektiv zu unrecht gezahltes Krankengeld nicht zurückzuerstatten braucht - läuft an sich der Grundkonzeption des Gesetzes {keine Sozialversicherungsleistungen nebeneinander, die demselben Zweck dienen) zuwider und auf ihren Eintritt oder ihre! Vielmehr will das Gesetz grundsätzlich keinen Bezug von Krankengeld neben dem Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente für denselben Zeitraum und die Bestimmung des § 183 Abs.3 Satz 3 RVO soll den Versicherten allein dagegen schützen, ein bereits an ihn gezahltes die Rente übersteigendes Krankengeld zurückzahlen zu müssen. Deshalb ist dem Kammergericht im Ergebnis darin beizupflichten, daß der Eintritt (das Eintretenkönnen} dieses - unter bestimmten Voraussetzungen für einen Versicherten entstehenden-tatsächlichen Vorteils nicht dem Vermögen des Versicherten zugerechnet werden kann und daß dieser durch den Jfiehteihtritt der in Hede stehenden günstigen faktischen Lage nicht im Hechts-sinne an seinem Vermögen geschädigt wird. Der hier.zur Entscheidung stehende Anspruch des Klägers ist mithin unbegründet, ohne daß noch geprüft zu werden braucht, ob die Beklagte sich diesem Anspruch gegenüber mit Erfolg auf § 821 BGB berufen könnte.

Zitierte Normen: § 818 BGB
VersicherteErwerbsunfähigkeitsrenteGesetzKrankengeldAnspruchRenteBrKläger

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja mnzt	.	nein
KVQ § 183 Abs. 3; BGB § 249 A
Ein in der Sozialversicherung Versicherter, der für einen Zeitraum, für den ihm - nachträglich - 'Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt worden ist, Krankengeld nicht bezogen hat, kann nicht mit der Begründung, daß die Zahlung des Krankengeldes infolge einer Amtspflichtverletzung unterblieben sei, die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen Erwerbsunfähigkeitsrente und höherem Krankengeld aus dem Gesichtspunkt des Schadenoersatzes verlangen*
BGH, Urt.v. 13« Mai '1968 - III ZR 182/67 - Karamergericht
LG Berlin
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Ber III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs.hat auf
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die mündliche Verhandlung vom 13« Mai .1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Bagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kroft, Br. Arndt, Br. Hußla und Keßler
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Mär« 1967 wird zurückgewiesen«
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 Bie Kosten des Revisionsrechtsauges hat der Kläger zu tragen.
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Ber Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, daß der Vertrauensarzt Br. ihn am 26. April 1963 trotz Arbeitsunfähigkeit für arbeitsfähig erklärt habe. Im einzelnen geht es um folgenden
 Sachverhalt:
Ber Kläger, der seit 1961 an Beschwerden im Lendenwirbelbereich litt, kam am 2. Januar 1963 in stationäre Krankenhausbehandlung, aus der er am 16. März 1963 in ambulante ärztliche Behandlung entlassen wurde« Bie Innungs krankenkasse der Bleiseherinnung in BflHP? deren Mitglied der Kläger war und die ihm ab 2. Januar 1963 £in tägliches Krankengeld von 17,67 BM zahlte., ließ den Kläger zur Über-
Prüfung seiner Arbeitsfähigkeit zweimal durah Vertrauensärzte des vertrauensärztlichen Dienstes der Beklagten begutachten. Bei der ersten Untersuchung Ende März 1963 stellte der Vertrauensarzt Arbeitsunfähigkeit des Klägers fest und schrieb ihn für weitere vier Wochen krank. Nach der zweiten Untersuchung am 26. April 1963 durch den in Diensten der Beklagten stehenden Vertrauensarzt Br. BflH
erklärte dieser den Kläger für arbeitsfähig und schrieb ihn zu dem 29. April 1963 gesund. Die Innungskrankenkasse stellte daraufhin mit dem 29« April 1963 die Zahlung von Krankengeld ein. Ber Kläger, dem vom Arbeitsamt eine Arbeit nicht vermittelt wurde, bezog in der Folgezeit Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid der BandesverSicherungsanstalt vom 13» Oktober 1964 wurde dem Kläger mit Wirkung vom 1. Mai 1963 ab eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (zunächst monatlich 249»40 DM, ab 1. Januar 1964 monatlich 269»90 DM zugebilligt.
Der Kläger macht geltend: Br. BflHHHV» an dessen Stelle die Beklagte aus Vertrags- und Amtspflichtver-letzung hafte, habe ihn schuldhafterweise zu Unrecht ab 29. April 1963 wieder gesund geschrieben. Würde Br« Eickermann ihn, wie es richtig gewesen wäre, weiter krank geschrieben haben, würde er mindestens bis November
1963 Krankengeld bezögen haben. Dieses Krankengeld würde insgesamt um 1.346,45 DM höher.gewesen sein als die ihm bewilligte Rente und er würde diesen Mehrbetrag nicht ; zufückzuzahlen brauchen. Infolge der häufigen und anstrengend en Wege, die er nach der 0esundsehr eibung zu verschiedenen Dienststellen immer wieder habe machen
 müssen» habe sich sein Leiden verschlimmert und habe er große Schmerzen gehabt.
 
Dementsprechend hat der Kläger vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm 1 «.346,45 DM

■ Die Ausführungen dos Kammergerichte, daß der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht aus vertraglichen Beziehungen hergeleitet werden könne, sondern allein ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung in Betracht
 keit als Vertrauensarzt ein "Öffentliches Amt" im Sinne des Art» 34 ßß ausgeübt habe und deshalb die Beklagte .für etwa begangene schuldhafte Amtspflichtverletzungen des in ihren Diensten stehenden Vertrauensarztes einstehen müsse, sind zutreffendo Ferner ist es richtig, daß der Vertrauensarzt dem Kläger gegenüber zu einer sorgfältigen und sachgerechten Untersuchung und zu einer richtigen Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit amtlich
 Weisung des Rechtsmittels*
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 vtrpflieiltet war, Da das Kammergerichi offen gelassen hat, oh die Beurteilung ' der-Arbeitsfähigkeit des Klägers' durch den Vertrauensarzt fehlerhaft war, vielmehr seine Entscheidung damit begründet h&t^ daß der Anspruch selbst.: dann, wenn eine Amtspflichtverletzung des Vertrauensarztesv zu bejahen sei, unbegründet sei, muß auch das Revisions-gericht bei der rechtlichen Nachprüfung des Berufungs-urteils unterstellen, daß der Vei* t r aue ns ar z t sich einer Amtspflichtverletzung dem Kläger gegenüber schuldig gemacht und zu Unrecht dessen Arbeitsfähigkeit bejaht habe.
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Die weitere rechtliche Nachprüfung ergibt, daß dem Kammergericht auch darin beizupflichten ist, daß der angebliche Schaden, den der Kläger mit seinem - allein in die Rechtsmittelinstanzen gediehenen. - bezifferten Klageantrag geltend macht, nicht ein Schaden im Rechtssinne ist, dessen Ersatz er von der Beklagten verlangen kann. Es ist zwar richtig, daß der Kläger - unterstellt, der Vertrauensarzt habe zu Unrecht die Arbeitsfähigkeit bejaht - bei pflichtgemäßem Verhalten des Arztes auch noch für die Zeit nach dem 30. April 1963 Krankengeld bezogen haben würde und daß er, nachdem ihm di© Arbeitsunfähigkeitsrente mit Wirkung vom 1. Mai 1963 ab zugebilligt worden war, nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 183 Abs, 3 Satz 3 RVO die die Rentenbeträge übersteigenden Krankengeld-betrage, wenn sie ihm ausgezählt gewesen Wären, nicht wieder hätte .zurückzuerstatten brauchen. Indes, ist hier ••• folgendes entscheidendj
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 gleichen. Dem genannten Grundsatz entspricht mithin die Regelung in § 183 Abo. 3 Satz 1 RVO, daß der Anspruch auf Krankengeld mit dem läge endet, von dem an einem Versicherten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugebilligt wird (vgl. dazu Schmatz-Fischwasser, Das Gesetz zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle, 4* Aufl. S. 204 unter VI; amtl. Begründung des Entwurfs eines Krankenversicherung®- ■■
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neuregelungsgesetzes zu einer Heufassung des - dem jetzigen" X § 183 Abs. 3 BVO entsprechenden - § 200 RVO in BundestagsM |V':; Drucks*. 3« Wahlperiode Hr. 1540; BSGE 19, 28, 30; Ürt.
BSG vom 23.8.1967 - 3 RK 61/64 - 3. 4). Daß^mit dem Täg der Zubilligung der Ronte nicht der Tag, an dem die Gewährung der Rente ausgesprochen wird (öder der der Zustellung des Bewilligungsbesoheides), sondern der Tag gemeint ist, von dem an die Rente 2u zahlen ist, kann füglich nicht in Zweifel gezogen werden. Der Wortlaut des Gesetzes ist insoweit eindeutig, da -wie in BSGE 19, 28/9 zutreffend hervorgehoben wird - die Worte "mit dem Tage, von dem an die Rente ... zugebilligt wird1*, sinnlos wären, wenn hier ein anderer Tag als der, von dem an die Rente zu zahlen ist, gemeint sein sollte, für den vorliegenden fall bedeutet das: Mit dem 1. Mai 1963, von dem ab dem Kläger die Erwerbsunfähigkeitsrente zugebilligt worden ist, erlosch sein Anspruch auf Krankengeld" ^ ■ und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ihm Krankengeld bewilligt
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 haben, auf die er -.wie sich später bei Bewilligung der Erwerb©Unfähigkeitsrente vom 1. Mai 1963 ab ergab - keinen
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Anspruch hatte. Deshalb würde er - wenn insoweit nicht die Sonderregelung in § 183 Abs. 3 Satz 2 und 3 RVQ ein
 greifen würde - nach allgemeinen Grundsätzen des Berelc rungsrechts verpflichtet gewesen sein, nach Zubilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente vom 1. Mai 1963 ab das für die spätere Zeit bezogene Krankengeld an die zahlende Krankenkasse zurückzuerstatten. Tatsächlich fließt auch
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stets der Gegenwert des Krankengeldes, das für die nach Beendigung des KrankengeldanSpruchs liegende Zeit zunächst; bezahlt worden ist, auf Grund des in § 183 Abs. 3 Satz 2
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normierten gesetzlichen Forderungsüberganges -der Erwerbs-
unfähigkeitsrente bis zur Höhe des Krankengeldes wieder an die Kasse zurück und dem Versicherten wird, insoweit
 die Bente ni cht (nach-) be zahlt. Die weit ere Be Stimmung in § 383 Abs. 3 Satz 3 RVO, daß für den Fall, daß das Krankengeld die Rente übersteigt, die (Kranken-) Kasse , den überschießenden Betrag nicht von dem Versicherten zurückfordern kann, ist eine reine Billigkeits- und Zweekmäßigkeitsregelung. Auch das Krankengeid reicht nur zu einer bescheidenen Xebensführung aus und deshalb sprechen schon einmal Billigkeitsgründe dafür, dem Versicherten. das - höhere - Krankengeld zu belassen, wenn
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es ihm einmal ausbezahlt.worden ist. Insbesondere aber liegt der hier interessierenden Regelung - wie das Kammer-' gerioht zutreffend d arg elegt hat - die. Erwägung Zu Grunde, daß in aller Regel in den bescheidenen .Verhältnissen, in; ; ^ denen Krankengeldempfänger durchweg leben, das Krankengeld alsbald verbraucht wird und deshalb einem - auf ungerecht-:
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(§ 818 Abs. 3 BGB) geltend gemacht werden könnte.
Es wird deshalb .gewissermaßen in § 183 Abs. 3 Satz 3 RVÖ die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung aufge-
stellt, daß der Versicherte, dem ein die Erwerbsun-
fähigkeitsrente übersteigendes Krankengeld aushezahlt worden ist, in dem Zeitpunkt, in dem das Rückforderungs-
recht von der leistenden Kasse geltend gemacht werden könnte, nicht mehr bereichert ist. Biese Regelung ändert aber nichts daran, daß der Anspruch auf Krankengeld in vollem Umfange mit dem Tage, von dem an Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt wird, erloschen ist.und daß bei tatsächlicher Weiterzahlung des Krankengeldes der Ver-
sicherte eine Leistung erhält, auf die er keinen Anspruch
 hat und die ihm das Gesetz - neben der Erwerbsunfähig-
keitsrente - grundsätzlich nicht zubilligt.
Mithin würde der Kläger in vorliegendem Fall, wenn der Vertrauensarzt Br.	über den 1. Mai 1963
hinaus krank geschrieben hätte und ihm daraufhin das Krankengeld tatsächlich weiter bezahlt worden wäre, zwar das die Rente übersteigende Krankengeld nicht zurüokzu-Zahlen brauchen. Doch würde dieser Umstand nichts daran ändern, daß dem Kläger diese Beträge nach dem Gesetz nicht zustanden. Vielmehr entsprach es der - zwar erst zeitlich später, nämlich erst nach Bewilligung der Erwerbs unfähigkeitsrente erkennbaren - wahren Rechtslage, daß dem Kläger, wie es tatsächlich der Fall war, Über den 1. Mai 1963 hinaus Krankengeld nicht mehr bezahlt wurde. Der Kläger )iat mithin alles bekommen, was das Gesetz ihm als Sozialversicherungsleistungen zubilligt. Bas Behaltendürfen des die Rente Übersteigenden Krankengeldes setzt
 voraus, daß dom Versicherten das höhere Krankengeld tatsächlich aushezahlt worden ist, bevor die Rechtslage in dem Sinne klargostellt wird, daß wegen der Zubilligung der Erwerbounfähigkeitsrente von einem früheren Zeitpunkt an der .Anspruch auf Krankengeld bereits geendet hat. Die günstige Lage, in die der Versicherte tatsächlich 3tommen kann - nämlich die, daß er ihm objektiv zu unrecht gezahltes Krankengeld nicht zurückzuerstatten braucht - läuft an sich der Grundkonzeption des Gesetzes {keine Sozialversicherungsleistungen nebeneinander, die demselben Zweck dienen) zuwider und auf ihren Eintritt oder ihre! Herbeiführung besteht für niemanden ein Hechtsanspruch. Vielmehr will das Gesetz grundsätzlich keinen Bezug von Krankengeld neben dem Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente für denselben Zeitraum und die Bestimmung des § 183 Abs. 3 Satz 3 RVO soll den Versicherten allein dagegen schützen, ein bereits an ihn gezahltes die Rente übersteigendes Krankengeld zurückzahlen zu müssen. Deshalb ist dem Kammergericht im Ergebnis darin beizupflichten, daß der Eintritt (das Eintretenkönnen} dieses - unter bestimmten Voraussetzungen für einen Versicherten entstehenden-tatsächlichen Vorteils nicht dem Vermögen des Versicherten zugerechnet werden kann und daß dieser durch den Jfiehteihtritt der in Hede stehenden günstigen faktischen Lage nicht im Hechts-sinne an seinem Vermögen geschädigt wird.
Der hier.zur Entscheidung stehende Anspruch des Klägers ist mithin unbegründet, ohne daß noch geprüft zu werden braucht, ob die Beklagte sich diesem Anspruch gegenüber mit Erfolg auf § 821 BGB berufen könnte.
10 -
Die Revision des Klägers muß sonach unter Beachtung des § 97 ZPO für die Kostenentscheidung zurückgewiesen werden*
Br. Ragendarm	Br. Kreft Br.	Arndt
 Br. Hußla	..	Keßler