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BGH · III ZK 182/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZK 182/67

Bin in der Sozialversicherung Versicherter, der für einen Zeitraum, für den ihm - nachträglich - Srwerbsunfahigkeits-rente bewilligt worden ist, Krankengeld nicht bezogen hat, kann nicht mit der Begründung, daß die Zahlung des Krankengeldes infolge einer Amtspflichtverletzung unterblieben sei, die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen Erwerbsunfähigkeitsrente und höherem Krankengeld aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangen. Die weitere rechtliche Nachprüfung ergibt, daß dem Kammergericht auch darin beizupflichten ist, daß der angebliche Schaden, den der Kläger mit seinem - allein in die Rechtsmittelinstanzen gediehenen - bezifferten Klageantrag geltend macht, nicht ein Schaden ira Rechtssinne ist, dessen Ersatz er von der Beklagten verlangen kann. Es ist zwar richtig, daß der Kläger - unterstellt, der Vertrauensarzt habe zu Unrecht die Arbeitsfähigkeit bejaht - bei pflichtgemäßem Verhalten de3 Arztes auch noch für die Zeit nach dem 30. April 1963 Krankengeld bezogen haben würde und daß er, nachdem ihm die Arbeitsunfähigkeits-rente mit Wirkung vom 1. Mai 1963 ab zugebilligt worden war, nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 183 Abs.3 Satz 3 RVO die die Rentenbeträge übersteigenden Krankengeld-beträge, wenn sie ihm ausgezahlt gewesen v/ären,* nicht wieder hätte zurückzuerstatten brauchen. Dem genannten Grundsatz entspricht mithin die Regelung in § 183 Aba. 3 Satz 1 HVO, daß der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tage endet, von dem an einem Versicherten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugebilligt wird (vgl. zugebilligt wird", sinnlos wären, wenn hier ein anderer Tag als der, von dem an die Rente zu zahlen ist, gemeint sein sollte. Mai 1963, von dem ab dem Kläger die Erwerbsunfähigkeitsrente zugebilligt worden ist, erlosch sein Anspruch auf Krankengeld und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ihm Krankengeld bewilligt April 1963 hinaus krank geschrieben und ihm daraufhin Krankengeld gezahlt worden wäre, so würde er Sozialveraicherungsleistungen empfangen haben, auf die er - wie sich später bei Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente vom 1. Tatsächlich fließt auch stets der Gegenwert des Krankengeldes, das für die nach Beendigung des Krankengeldanspruchs liegende Zeit zunächst bezahlt worden ist, auf Grund des in § 183 Abs.3 Satz 2 RVO normierten gesetzlichen Forderungsüberganges der Erwerbsunfähigkeitsrente bis zur Höhe des Krankengeldes wieder an die Kasse zurück und dem Versicherten wird insoweit die Rente nicht (nach-) bezahlt. Die weitere Bestimmung in § 183 Abs.3 Satz 3 RVO, daß für den Fall, daß das Krankengeld die Rente übersteigt, die (Kranken-) Kasse den überschießenden Betrag nicht von dem Versicherten zurückfordern kann, ist eine reine Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsregelung. Es wird deshalb gewissermaßen in § 183 Aba. 3 Satz 3 HVO die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung aufgestellt, daß der Versicherte, dem ein die Erwerbsunfähigkeitsrente überateigendes Krankengeld ausbezahlt worden ist, in dem Zeitpunkt, in dem das Rückforderungsrecht von der leistenden Kasse geltend gemacht werden könnte, nicht mehr bereichert ist. Biese Regelung ändert aber nichts daran, daß dei' Anspruch auf Krankengeld in vollem Umfange mit dem Tage, von dem an Erwerbsunfähigkeitsrente bev/illigt wird, erloschen ist und daß bei tatsächlicher 7/eiterzahlung des Krankengeldes der Versicherte eine Leistung erhalt, auf die er keinen Anspruch hat und die ihm das Gesetz - neben der Erwerbsunfähigkeitsrente - grundsätzlich nicht zubilligt. Mai 1963 hinaus krank geschrieben hätte und ihm daraufhin das Krankengeld tatsächlich weiter bezahlt worden wäre, zwar das die Rente übersteigende Krankengeld nicht zurückzuzahlen brauchen. voraus, daß dem Versicherten das höhere Krankengeld tatsächlich ausbezahlt worden ist, bevor die Rechtslage in dem Sinne klargestellt wird, daß wegen der Zubilligung der Erv/erbsunfähigkeitsrente von einem früheren Zeitpunkt an der Anspruch auf Krankengeld bereits geendet hat. J)ie günstige Lage, in die der Versicherte tatsächlich kommen kann - nämlich die, daß er ihm objektiv zu unrecht gezahltes Krankengeld nicht zurückzuerstatten braucht - läuft an sich der Grundkonzeption des Gesetzes (keine öozialver-sicherungsleistungen nebeneinander, die demselben Zweck dienen) zuwider und auf ihren Eintritt oder ihre» Herbeiführung besteht für niemanden ein Rechtsanspruch. Vielmehr will das Gesetz grundsätzlich keinen Bezug von Krankengeld neben dem Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente für denselben Zeitraum und die Bestimmung des § 183 Abs.3 Satz 3 RVO soll den Versicherten allein dagegen schützen, ein bereits an ihn gezahltes die Rente übersteigendes Krankengeld zurückzahlen zu müssen. Deshalb ist dem Kammergericht im Ergebnis darin beizupflichten, daß der Eintritt (das ßintretenkönnen) dieses - unter bestimmten Voraussetzungen für einen Versicherten entstehenden-tatsächlichen Vorteils nicht dem Vermögen des Versicherten zugerechnet werden kann und daß dieser durch den Nichteintritt der in Rede stehenden günstigen faktischen Lage nicht im Rechtssinne an seinem Vermögen geschädigt wird. Der hier zur Entscheidung stehende Anspruch des Klägers ist mithin unbegründet, ohne daß noch geprüft zu werden braucht, ob die Beklagte sich diesem Anspruch gegenüber mit Erfolg auf § 821 BGB berufen könnte.

Zitierte Normen: Art. 34 GG § 821 BGB
ErwerbsunfähigkeitsrenteVersicherteGesetzKrankengeldAnspruchRenteVertrauensarztKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGH2:	nein
RVO § 183 Abs. 3; BGB § 249 A
Bin in der Sozialversicherung Versicherter, der für einen Zeitraum, für den ihm - nachträglich - Srwerbsunfahigkeits-rente bewilligt worden ist, Krankengeld nicht bezogen hat, kann nicht mit der Begründung, daß die Zahlung des Krankengeldes infolge einer Amtspflichtverletzung unterblieben sei, die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen Erwerbsunfähigkeitsrente und höherem Krankengeld aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangen.
BGH, Urt.v. 13« Mai 1968 - III ZK 182/67 - Kammergericht
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XII ZR 182/67
URTEIL
Verkündet am
13. Hai 1968 Schorm,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Klägers und Revisionsklägers,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
gegen
 die Allgemeine Ortskrankenkasse B
vertreten durch ihren Geschäftsführer, B

Straße
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
—• o
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatcpräoidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Kefiler
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9- Zivilsenats des Kammergenichts vom 21. März 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, daß der Vertrauensarzt Dr. ihn am 26. April 1963 trotz Arbeitsunfähigkeit für arbeitsfähig erklärt habe. Im einzelnen geht es um folgenden Sachverhalt:
Der Kläger, der seit 1961 an Beschv/erden im Lenden-wirbelbereich litt, kam am 2. Januar 1963 in stationäre Krankenhausbehandlung, aus der er am 16. März 1963 in ambulante ärztliche Behandlung entlassen wurde. Die Innungskrankenkasse der Fleischerinnung in Berlin, deren Mitglied der Kläger war und die ihm ab 2. Januar 1963 ein tägliches Krankengeld von 17,67 DM zahlte, ließ den Kläger zur Über-
 
Prüfung seiner Arbeitsfähigkeit zweimal durch Vertrauensärzte des vertrauensärztlichen Dienstes der Beklagten begutachten. Bei der ersten Untersuchung Ende März 1963 stellte der Vertrauensarzt Arbeitsunfähigkeit des Klägern fest und schrieb ihn für weitere vier Yiochen krank. Nach der zweiten Untersuchung am 26. April 1963 durch den in Diensten der Beklagten stehenden Vertrauensarzt Dr. Eicker-mann erklärte dieser den Kläger für arbeitsfähig und schrieb ihn zu dem 29* April 1963 gesund. Die Innungskrankenkasse stellte daraufhin mit dem 29- April 1963 die Zahlung von Krankengeld ein. Der Kläger, dem vom Arbeitsamt eine Arbeit nicht vermittelt wurde, bezog in der Folgezeit Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid der landesversicherungsanstalt vom 13« Oktober 1964 wurde dem Kläger mit Y/irkung vom 1. Kai 1963 ab eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (zunächst monatlich 249,40 DM, ab 1. Januar 1964 monatlich 269,90 DM) zugebilligt.
Der Kläger macht geltend: Dr.	an	dessen
 Stelle die Beklagte aus Vertrags- und Amtspflichtverletzung hafte, habe ihn schuldhafterweise zu Unrecht ab 29« April 1963 wieder gesund geschrieben. 7/ürde Dr. ^flHHÜVihn, wie es richtig gewesen wäre, weiter krank geschrieben haben, würde er mindestens bis November 1963 Krankengeld bezogen haben. Dieses Krankengeld würde insgesamt um 1.346,45 DM höher gewesen sein als die ihm bewilligte Rente und er v/ürde diesen Mehrbetrag nicht zurückzuzahlen brauchen. Infolge der häufigen und anstrengenden Wege, die er nach der GesundSchreibung zu verschiedenen Dienststellen immer wieder habe machen müssen, habe sich sein Leiden verschlimmert und habe er große Schmerzen gehabt.
Dementsprechend hat der Kläger vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm 'io346,43 DM mit Zinsen sowie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem bezifferten Zahlungsantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Kammergericht diesen Klageantrag abgev/iesen.
Der iQäger erstrebt mit seiner vom Kammergericht zugelaosenen Revision die V/iederherstellung des landgerichtlichen Teilurteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung de3 Rechtsmittels.
Bntscheidungsgründe:
I.
Die Ausführungen des Kammergerichts, daß der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht aus vertraglichen Beziehungen hergeleitet werden könne, sondern allein ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung in Betracht komme, daß ferner Dr. JSflBBHB im Rahmen seiner Tätigkeit als Vertrauensarzt ein öffentliches Amt" im Sinne des Art. 34 GG ausgeUbt habe und deshalb die Beklagte für etwa begangene schuldhafte Arutspflichtverletzungen des in ihren Diensten stehenden Vertrauensarztes einstehen müsse, sind zutreffend. Ferner ist es richtig, daß der Vertrauensarzt dem Kläger gegenüber zu einer sorgfältigen und sachgerechten Untersuchung und zu einer richtigen Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit amtlich'
 
verpflichtet war. Da das Kammergericht offen gelassen hat, ob die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Klägers durch den Vertrauensarzt fehlerhaft war, vielmehr seine Entscheidung damit begründet hat, daß der Anspruch selbst dann, wenn eine Amtspflichtverletzung des Vertrauensarztes zu bejahen sei, unbegründet sei, muß auch das Revisionsgericht bei der rechtlichen Nachprüfung des Berufungsurteils unterstellen, daß der Vertrauensarzt sich einer Amtspflichtverletzung dem Kläger gegenüber schuldig gemacht und zu Unrecht dessen Arbeitsfähigkeit bejaht habe.
Die weitere rechtliche Nachprüfung ergibt, daß dem Kammergericht auch darin beizupflichten ist, daß der angebliche Schaden, den der Kläger mit seinem - allein in die Rechtsmittelinstanzen gediehenen - bezifferten Klageantrag geltend macht, nicht ein Schaden ira Rechtssinne ist, dessen Ersatz er von der Beklagten verlangen kann. Es ist zwar richtig, daß der Kläger - unterstellt, der Vertrauensarzt habe zu Unrecht die Arbeitsfähigkeit bejaht - bei pflichtgemäßem Verhalten de3 Arztes auch noch für die Zeit nach dem 30. April 1963 Krankengeld bezogen haben würde und daß er, nachdem ihm die Arbeitsunfähigkeits-rente mit Wirkung vom 1. Mai 1963 ab zugebilligt worden war, nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 183 Abs. 3 Satz 3 RVO die die Rentenbeträge übersteigenden Krankengeld-beträge, wenn sie ihm ausgezahlt gewesen v/ären,* nicht wieder hätte zurückzuerstatten brauchen. Indes ist hier folgendes entscheidend:
Das Sozialversicherungsrecht wird von dem Grundsatz beherrscht, daß nicht aus verschiedenen Versicherungs-zweigen Leistungen nebeneinander gewährt werden, die dieselbe Funktion erfüllen sollen« 'Das trifft für Krankengeld und Erwerbsunfähigkeitsrente zu« Denn beide haben denselben Zweck, nämlich den - auf Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit beruhenden - Verlust von Arbeitslohn auszugleichen. Dem genannten Grundsatz entspricht mithin die Regelung in § 183 Aba. 3 Satz 1 HVO, daß der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tage endet, von dem an einem Versicherten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugebilligt wird (vgl. dazu Schmatz-Fischwasaer, Das Gesetz zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle, 4« Aufl. S. 204 unter1 V 1; amtl. Begründung des Entwurfs eines Krankenversieherungs-neuregelungsgesetzos zu einer Neufassung des - dem jetzigen § 183 Abs. 3 RVO entsprechenden - § 200 RVO in Bundestags-Drucks. 3» Wahlperiode Nr. 1540; BSGE 19, 28, 30; Urt. des BSG vom 23.8.1967 - 3 HK 61/64 - S. 4)- Daßlmit dem Tag der Zubilligung der Rente nicht der Tag, an dem die Gewährung der Rente ausgesprochen wird (oder der der Zustellung des Bewilligungsbescheides), sondern der Tag gemeint ist, von dem an die Rente zu zahlen ist, kann füglich nicht in Zweifel gezogen werden. Der Wortlaut des Gesetzes ist inooweit eindeutig, da - wie in B3GE 19, 28/9 zutreffend hervorgehoben wird - die Worte "mit dem Tage, von dem an die Rente ... zugebilligt wird", sinnlos wären, wenn hier ein anderer Tag als der, von dem an die Rente zu zahlen ist, gemeint sein sollte. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Mit dem 1. Mai 1963, von dem ab dem Kläger die Erwerbsunfähigkeitsrente zugebilligt worden ist, erlosch sein Anspruch auf Krankengeld und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ihm Krankengeld bewilligt
 
war und bezahlt wurde oder nicht (vgl«. BSGJ2 19, 28, 30), Venn der Kläger über den 30. April 1963 hinaus krank geschrieben und ihm daraufhin Krankengeld gezahlt worden wäre, so würde er Sozialveraicherungsleistungen empfangen haben, auf die er - wie sich später bei Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente vom 1. Mai 1963 ab ergab - keinen
 Anspruch hatte. Deshalb würde er - wenn insoweit nicht die Sonderregelung in § 183 Abs. 3 Satz 2 und 3 RVO eingreif en würde - nach allgemeinen Grundsätzen de3 Tiereiche-rungsrechts verpflichtet gewesen sein, nach Zubilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente vom 1. Mai 1963 ab das für die spätere Zeit bezogene Krankengeld an die zahlende Krankenkasse zurückzuerstatten. Tatsächlich fließt auch stets der Gegenwert des Krankengeldes, das für die nach Beendigung des Krankengeldanspruchs liegende Zeit zunächst bezahlt worden ist, auf Grund des in § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO normierten gesetzlichen Forderungsüberganges der Erwerbsunfähigkeitsrente bis zur Höhe des Krankengeldes wieder an die Kasse zurück und dem Versicherten wird insoweit die Rente nicht (nach-) bezahlt. Die weitere Bestimmung in § 183 Abs. 3 Satz 3 RVO, daß für den Fall, daß das Krankengeld die Rente übersteigt, die (Kranken-) Kasse den überschießenden Betrag nicht von dem Versicherten zurückfordern kann, ist eine reine Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsregelung. Auch das Krankengeld reicht nur zu einer bescheidenen Lebensführung aus und deshalb sprechen schon einmal Billigkeitsgründe dafür, dem Versicherten das - höhere - Krankengeld zu belassen, wenn es ihm einmal ausbezahlt worden ist. Insbesondere aber liegt der hier interessierenden Regelung - wie das Kammer-gericht zutreffend dargelegt hat - die Erwägung zu Grunde, daß in aller Regel in den bescheidenen Verhältnissen, in denen Krankengeldempfänger durchweg leben, das Krankengeld alsbald verbraucht wird und deshalb einem - auf ungerecht' fertigte Bereicherung gestützten - RUekforderungaanspruch
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gegenüber regelmäßig der Wegfall der Bereicherung (5 818 Aba. 3 BGB) geltend gemacht werden könnte«
Es wird deshalb gewissermaßen in § 183 Aba. 3 Satz 3 HVO die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung aufgestellt, daß der Versicherte, dem ein die Erwerbsunfähigkeitsrente überateigendes Krankengeld ausbezahlt worden ist, in dem Zeitpunkt, in dem das Rückforderungsrecht von der leistenden Kasse geltend gemacht werden könnte, nicht mehr bereichert ist. Biese Regelung ändert aber nichts daran, daß dei' Anspruch auf Krankengeld in vollem Umfange mit dem Tage, von dem an Erwerbsunfähigkeitsrente bev/illigt wird, erloschen ist und daß bei tatsächlicher 7/eiterzahlung des Krankengeldes der Versicherte eine Leistung erhalt, auf die er keinen Anspruch hat und die ihm das Gesetz - neben der Erwerbsunfähigkeitsrente - grundsätzlich nicht zubilligt.
Mithin würde der Kläger in vorliegendem Fall, wenn der Vertrauensarzt Br. EflHHülHI ihn über den 1. Mai 1963 hinaus krank geschrieben hätte und ihm daraufhin das Krankengeld tatsächlich weiter bezahlt worden wäre, zwar das die Rente übersteigende Krankengeld nicht zurückzuzahlen brauchen. Doch würde dieser Umstand nichts daran ändern, daß dem Kläger diese Beträge nach dem Gesetz nicht zustanden. Vielmehr entsprach es der - zwar erst zeitlich später, nämlich erst nach Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente erkennbaren - wahren Rechtslage, daß dem Kläger, wie es tatsächlich der Fall war, über den 1. Mai 1963 hinaus Krankengeld nicht mehr bezahlt wurde. Der Kläger hat mithin alles bekommen, was das Gesetz ihm als Sozialversicherungsleistungen zubilligt. Das Behaltendürfen des die Rente übersteigenden Krankengeldes setzt
 
voraus, daß dem Versicherten das höhere Krankengeld tatsächlich ausbezahlt worden ist, bevor die Rechtslage in dem Sinne klargestellt wird, daß wegen der Zubilligung der Erv/erbsunfähigkeitsrente von einem früheren Zeitpunkt an der Anspruch auf Krankengeld bereits geendet hat. J)ie günstige Lage, in die der Versicherte tatsächlich kommen kann - nämlich die, daß er ihm objektiv zu unrecht gezahltes Krankengeld nicht zurückzuerstatten braucht - läuft an sich der Grundkonzeption des Gesetzes (keine öozialver-sicherungsleistungen nebeneinander, die demselben Zweck dienen) zuwider und auf ihren Eintritt oder ihre» Herbeiführung besteht für niemanden ein Rechtsanspruch. Vielmehr will das Gesetz grundsätzlich keinen Bezug von Krankengeld neben dem Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente für denselben Zeitraum und die Bestimmung des § 183 Abs. 3 Satz 3 RVO soll den Versicherten allein dagegen schützen, ein bereits an ihn gezahltes die Rente übersteigendes Krankengeld zurückzahlen zu müssen. Deshalb ist dem Kammergericht im Ergebnis darin beizupflichten, daß der Eintritt (das ßintretenkönnen) dieses - unter bestimmten Voraussetzungen für einen Versicherten entstehenden-tatsächlichen Vorteils nicht dem Vermögen des Versicherten zugerechnet werden kann und daß dieser durch den Nichteintritt der in Rede stehenden günstigen faktischen Lage nicht im Rechtssinne an seinem Vermögen geschädigt wird.
Der hier zur Entscheidung stehende Anspruch des Klägers ist mithin unbegründet, ohne daß noch geprüft zu werden braucht, ob die Beklagte sich diesem Anspruch gegenüber mit Erfolg auf § 821 BGB berufen könnte.
Die Revision des Klägers muß sonach unter Beachtun des § 97 ZPO für die Kostenentscheidung zuruckgev/iesen werden»
Dr. Pagendarm	5r.	Kreft	Dr,	Arndt
 Dr. Hußla
 Keßler