Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10. Mai I960 hob auf Antrag des Klägers das Amtsgericht Köln im Wiederaufnahmeverfahren (102 XIII 2/60) den Beschluß vom 30. November 1963 beantragte der Kläger bei den Landgericht in Köln das Arraenrecht zur klagewoisen Durchsetzung seiner Ansprüche. März 1964 erkundigte sich der Kläger, ob für die Einlegung einer Beschwerde eine Frist bestehe. Der Berichterstatter des Landgerichts erwiderte, daß eine Frist für die Beschwerde nicht laufe. Juli 1964 den Beschluß dos Landgerichts auf.Dos Landgericht bewilligte dem Kläger durch Beschluß von 19- Februar 1965 das Armenrecht für eine Klage auf Zahlung von 65.924,05 DM und Feststellung der EntschUdigungspflicht hinsichtlich künftiger Aufopferungsschaden. Februar 1965 bei dem Landgericht einge-reichten und demnächst zugestellten Klage hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn als Auf-opferungsschaden 65.924,05 DM zu zahlen, und festzustellen, daß das Land mit Wirkung vom 1. Zugleich hat er beantragt, ihm wegen Versäumung der Klage-frist des § 29 AKGr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da sie verspätet erhoben worden sei, und dom Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß der Aufopferungsanspruch, den der Kläger gegen das beklagte Land als Funktionsnachfolger des Landes Preußen bzw. § 29 AKG bestimmt folgendes: Der Anspruch kann, wenn die Anmeldestelle die Erfüllung dos angcmeldeten Anspruchs abgelehnt hat, nur innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden; die Frist beginnt mit Zustellung des Ablehnungsbescheides und ist eine Notfrist in Sinne der Zivilprozeßordnung, so daß es gegen ihre Versäumung nach den Grundsätzen der §§ 233 ff ZPO V7iedereinsetzung in den voriger Stand bei unverschuldeter Fristversöumnis gibt. Das Landgericht und das Berufungsgericht gehen davon aus, daß der Kläger die Klagefrist versäumt habe, weil der Bescheid vom 29* August 1963 ihm am 31# August 1963 zuge- j stellt sei. Diese Prüfung hat das Revisionsgericht selbst und von Amts wegen vorzunehmen, weil es sich bei der Wahrung einer Klagefrist um eine Prozeßvoraussetzung handelt, die in allen Rechtszügen zu prüfen ist. Nach § 9 Abo. 1 des Gesetzes gilt zwar ein unter Verletzung zv/ingonder Zustellungsvorschriften zugegangenes Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat, doch gilt diese Ausnahme nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes nicht, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung einer Klage beginnt. März 1965 noch nicht begonnen, so daß die Klage rechtzeitig erhoben ist* Somit erv/eist sich die Entscheidung dos Berufungsgerichts jedenfalls in Ergebnis als richtig, so daß die Revision des Beklagten rät der Kostenfolgo aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist.
2054 080 f BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 182/66 URTEIL in dom Rechtsstreit Verkündet am 27. April 1967 Häge, Justizober3Ckrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle dos Landes Nordrhein-We s t f a 1 e n, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Kppp, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionskliiger3, Rechtsanwalt X)r gegen den Rentner_Hermann Straß« Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr» Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt; Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10. Oktober 1966 wird zuiückgev/iesen. Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch Beschluß des Erbgesundheitsgerichts in Bonn von 30. Januar 1936 wurde die Unfruchtbarmachung des Klägers aufgrund des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 angeordnet. Der Beschluß wurde an 17. Juli 1936 vollzogen. Am 13. Mai I960 hob auf Antrag des Klägers das Amtsgericht Köln im Wiederaufnahmeverfahren (102 XIII 2/60) den Beschluß vom 30. Januar 1936 mit der Begründung auf, das Erbgesundheitsgericht habe die Voraussetzungen für die Anordnung zu Unrecht als gegeben angesehen. Der Kläger verlangt aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung von dem beklagten Land Entschädigung für den ihm durch den Eingriff angeblich entstandenen Vermögensschoden. Am 2. April 1959 meldete er aufgrund des Allgemeinen Kricgs-folgengesetzes (AKG) vom 5. November 1957 (BGBl I 1747) seine Ansprüche bei der Oberfinanzdirektion Koblenz an; die Anmeldung wurde an den Regierungspräsidenten in Köln als der zuständigen Anmoldebehörde weitergeleitet. Dieser lehnte die Erfüllung des Anspruchs durch Bescheid vom 29. August 1963 ab. Am 19. November 1963 beantragte der Kläger bei den Landgericht in Köln das Arraenrecht zur klagewoisen Durchsetzung seiner Ansprüche. Durch Beschluß vom 18. Februar 1964» der dem Anwalt des Klägers am 28. Februar 1964 zuge-stellt wurde, verweigerte das Landgericht das Armenrecht. Mit Schreiben vom 20. März 1964 erkundigte sich der Kläger, ob für die Einlegung einer Beschwerde eine Frist bestehe. In dem Schreiben heißt es sodann weiter: M... Sollte eine Viorwochen-Frist bestehen, so lege ich sofort Beschwerde ein und bitte das Gericht um Fristverlängerung, da ich fest vor-habo, mich von einer neutralen Klinik frei-legen zu lassen, um meine Behauptung zu beweisen, daß durch die falsche Sterilisation meine ganzen organischen Krankhoitsbilder hergekommen sind ...M Der Berichterstatter des Landgerichts erwiderte, daß eine Frist für die Beschwerde nicht laufe. Nachdem der Kläger auf eine weitere Anfrage vom 15* April 1964 belehrt worden war, daß er eine Beschwerde selbst einlcgon könne, erklärte er am 30. April 1964, daß er gegen den Beschluß vom 18. Februar 1964 Beschwerde einlegc. Das Oberlandesgericht hob am 6. Juli 1964 den Beschluß dos Landgerichts auf. Dos Landgericht bewilligte dem Kläger durch Beschluß von 19- Februar 1965 das Armenrecht für eine Klage auf Zahlung von 65.924,05 DM und Feststellung der EntschUdigungspflicht hinsichtlich künftiger Aufopferungsschaden. / Mit der am 26. Februar 1965 bei dem Landgericht einge-reichten und demnächst zugestellten Klage hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn als Auf-opferungsschaden 65.924,05 DM zu zahlen, und festzustellen, daß das Land mit Wirkung vom 1. Januar 1964 ab verpflichtet sei, ihm auch fUr zukünftigen Aufopferungsschaden aus der Sterilisation eine billige Entschädigung zu gewähren. Zugleich hat er beantragt, ihm wegen Versäumung der Klage-frist des § 29 AKGr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage geboten. Es ist der Auffassung, daß die Klage wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig, im übrigen auch unbegründet sei. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da sie verspätet erhoben worden sei, und dom Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandes-gericht das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderv/citen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückver-wiesen. Hit der Revision erstrebt das beklagte Land die Jicdor-herstellung des landgerichtliohen Urteils. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe s Dio Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß der Aufopferungsanspruch, den der Kläger gegen das beklagte Land als Funktionsnachfolger des Landes Preußen bzw. des Deutschen Reiches geltend macht, hinsichtlich seiner Erfüllung der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Ziff. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG)unterliegt und daß für die Geltendmachung des Anspruchs mithin die Klagefrist des § 29 AKG zu beachten ist. § 29 AKG bestimmt folgendes: Der Anspruch kann, wenn die Anmeldestelle die Erfüllung dos angcmeldeten Anspruchs abgelehnt hat, nur innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden; die Frist beginnt mit Zustellung des Ablehnungsbescheides und ist eine Notfrist in Sinne der Zivilprozeßordnung, so daß es gegen ihre Versäumung nach den Grundsätzen der §§ 233 ff ZPO V7iedereinsetzung in den voriger Stand bei unverschuldeter Fristversöumnis gibt. Das Landgericht und das Berufungsgericht gehen davon aus, daß der Kläger die Klagefrist versäumt habe, weil der Bescheid vom 29* August 1963 ihm am 31# August 1963 zuge- j stellt sei. Das Landgericht hat dem Kläger eine Wioderein- j setzung versagt, während das Berufungsgericht sie gewährt und die Sache zur materiellen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat. j Auf olle Ausführungen der beiden Vorinstanzen und der Parteien Uber die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es jedoch nicht an. Denn die Klagefrist ist vor Einreichung der Klageschrift überhaupt 1 6 / nicht in Lauf gesetzt, weil der Bescheid nicht zugestollt worden ist. Diese Prüfung hat das Revisionsgericht selbst und von Amts wegen vorzunehmen, weil es sich bei der Wahrung einer Klagefrist um eine Prozeßvoraussetzung handelt, die in allen Rechtszügen zu prüfen ist. Hach § 29 AKG beginnt die sechsmonatige Klagefrist mit der Zustellung des Ablehnungsbescheides. Die Zustellung richtet sich gemäß § 28 Abs. 3 AKG nach dem Vorv/al-tungszustellungsgcsetz dos Bundes vom 3* Juli 1952 (BGBl I 379). Die hier vorgesehenen Zustellungsfornon sind nicht gewahrt, denn au3 den Akten des Regierungspräsidenten und der Erklärung des damaligen Prozoßbevoll-mächtigten des Klägers ergibt sich, daß die Behörde den Bescheid vom 29. August 1963 dom Anwalt dos Klägers nur formlos durch die Post übermittelt hat. Nach § 9 Abo. 1 des Gesetzes gilt zwar ein unter Verletzung zv/ingonder Zustellungsvorschriften zugegangenes Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat, doch gilt diese Ausnahme nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes nicht, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung einer Klage beginnt. Das ist hier der Fall. Damit hatte die Klagofrist bis zur Zustellung der Klage am 9. März 1965 noch nicht begonnen, so daß die Klage rechtzeitig erhoben ist* Somit erv/eist sich die Entscheidung dos Berufungsgerichts jedenfalls in Ergebnis als richtig, so daß die Revision des Beklagten rät der Kostenfolgo aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist. Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt Keßler Dr. Reinhardt i