16«, Januar 1967 Schorm, Justiz-angestollter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle urteil in dem Rechtsstreit des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Unterricht und Kultus, Beklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, April 1957 auf Antrag des Klägers den Rechtsstreit an das Bezirksverwaltungsgericht in Koblenz, das für die Entschädigung darüber zuständig sei, ob dem Kläger eine fast 11 Jahre alt war und das S Das Verfahren vor diesem Gericht, das anfänglich gegen das Landesversorgungsamt Rheinland-Pfalz, schließlich gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Unterricht und Kultus, sov/ie gegen die vom Kläger als weitere Beklagte in den Rechtsstreit einbezogene Stadt OflHHHHD geführt wurde, endete mit einem Urteil vom 14. Es wies die Klage ab, weil zur Entscheidung über die vom Kläger noch geltend gemachten Ansprüche die bürgerlichen Gerichte zuständig seien,Auf die Berufung des Klägers verwies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vor dem sich das Land wiederum durch das Ministerium für Unterricht und Kultus vertreten ließ, mit Urteil vom 21„ März 1961 auf einen Hilfsantrag des Klägers die Sache an das Landgericht Koblenz. Vor dem Landgericht hat der Kläger begehrt festzustellen, daß das beklagte Land ihm allen entstandenen und noch erwachsenden Unfallschaden zu ersetzen habe, ferner festzustellen, daß die beklagte Stadt ihm insoweit Schadensersatz leisten müsse, als er bei rechtzeitiger Schadensmeldung durch die Leitung der Schule Leistungen aus einer Schülerunfallversicherung hätte beanspruchen können. Der Kläger hat gegenüber dem beklagten Land sich darauf berufen, es sei als Punktionsnachfolger des Landes Preusocn oder des Deutschen Reichs aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung und nach den Grundsätzen des gefährlichen Auftrags ihm zu dem Ausgleich seines Unfallschadens verpflichtet; bei der Durchführung der Sammelaktion habe Bas Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen das beklagte Land abgewiesen. Bas Berufungsgericht hat die Feststellungsklage gegen das beklagte Land für zulässig gehalten und zugunsten des Klägers angenommen, dieser habe mit seinem Unfallschadon ein ihm von der Allgemeinheit abverlangteo Sonderopfer erbracht, aufgrund dessen er einen sich ursprünglich gegen das Deutsche Reich oder Preußen richtenden, jetzt nach § 5 Abs, 1 Nr, 2, § 25 Abs, 2 Nr. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG* von dem beklagten Land zu erfüllenden Anspruch erworben habe; freilich müsse sich der Kläger ein Mitverschulden anrechnen lassen» Seine Haftung für den Unfallschaden kann, was insoweit das Berufungsgericht und der Kläger nicht verkennen, nur in Betracht kommen, wenn es aufgrund einer Punktionsnachfolge für eine Verbindlichkeit eintreten müßte, die durch den Unfall des Klägers auf Seiten des Deutschen Reiches oder des Landes Preussen begründet worden wäre. Nur bestimmte Ansprüche, deren Kreis im einzelnen im Allgemeinen Kriegs-folgengoootz festgelegt ist, sind nach näherer Regelung des Zweiten Teils des Allgemeinen Kriegsfolgengesotzes vom Bund oder einem anderen öffentlichen Rechtsträger, als welcher ein Land in Betracht kommen kann, zu erfüllen. Der vom Kläger erhobene und in die Revisionsinstanc gelangte Anspruch gegen das beklagte Land v/ird danach vom Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erfaßt. Zuständige Anmeldestelle für den Anspruch gegen das beklagte Land ist nun nach § 27 Abs. 2 AKG iVm dem Erlaß der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 12. Die Revision hat nur einen Bescheid der Oberfinanzdirektion Koblenz, Bundesvermögens- und Bauabteilung, vom 8» November 1961 vorgelegt; in ihm befindet die Oberfinanzdirektion als Bundesstelle über einen Anspruch des Klägers gegen den Bund. Die zur Entscheidung im Anmeld ever fahren über den Anspruch gegen das beklagte Land berufene Landesabteilung der Oberfinanzdirektion, auf deren Entscheidung es insoweit allein ankommt, hat dagegen noch nicht entschieden. Weil das beklagte Land im gegenwärtigen Rechtsstreit durch eine andere Behörde als die für das Anmoldeverfahren zuständige Stelle vertreten wird, kann auch in dem Prozeß-verhalten des beklagten Landes eine dem Gesetz Genüge leistende Ablehnung der Anmeldung nicht gefunden werden. Endlich sieht der Senat auch keinen Anlaß, das Revisionsverfahren, falls dies überhaupt zulässig wäre, in Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen, um dem Kläger die Herbeiführung einer Entscheidung der zuständigen Anmeldestelle außerhalb des Rechtsstreits zu ermöglichen. zug anhängigen Anspruchs gegen die Stadt Oberlahnstein zu veranschlagen ist» Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszugs ist daher in vollem Umfang dem Landgericht zu überlassen, das bei ihr die Bestimmung des § 106 AKG zu beachten haben wird.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 16«, Januar 1967 Schorm, Justiz-angestollter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle urteil in dem Rechtsstreit des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Unterricht und Kultus, Beklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Andreas R istraße Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. t Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes und die Anschlußrevision des Klägers werden die Urteile des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Mai 1965 aufgehoben und das Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 27. April 1962 geändert. Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt, soweit durch die vorgenannten Urteile darüber entschieden worden ist. Von den Kosten der Rechtsmittelzügo tragen der Kläger und das beklagte Land ihre außergerichtlichen Kosten und je die Hälfte der gerichtlichen Auslagen; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Die Entscheidung über die Kosten des 1. Rechtszuges bleibt der SchlußentScheidung des Landgerichts überlassen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 18. September 1940 sammelte der Kläger, der damals zeit Roßkastanien, die im Rahmen des sogenannten Vierjahresplanes industriell verwertet werden sollten. Zu dieser Sammeltätigkeit hatte nach seiner Behauptung die Schule auf Grund von Erlassen des Reichs- und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 30. August 1937 und des Oberpräsidenten der Provinz Hessen-Nassau vom 29* September 1938 die Schüler ungehalten. Als der Kläger einen Kastanienbaum erkletterte, um - wie er vorgetragen hat - Kastanien herabzuschütteln, stürzte er aus einer Höhe von 7 Metern ab und erlitt einen doppelten Schädelbruch. Zwei Jahre nach dem Unfall setzten bei ihm epileptische Anfälle ein, die heute noch auftreten und fachärztlich behandelt werden müssen. Infolge seines Leidens hat der Kläger nach seiner Schulentlassung im Jahre 1947 keinen Beruf erlernt. Nach Auskunft des behandelnden Arztes ist der Kläger 100 erwerbsunfähig. Der Kläger beanspruchte zunächst Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Versorgungsamt, Versorgungsgericht sowie Landessozialgoricht nahmen jedoch an, dem Kläger könne aufgrund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen eine Unfallentschädigung nicht gewährt werden. Das Landessozialgericht verwies zugleich in seinem Urteil vom 30. April 1957 auf Antrag des Klägers den Rechtsstreit an das Bezirksverwaltungsgericht in Koblenz, das für die Entschädigung darüber zuständig sei, ob dem Kläger eine fast 11 Jahre alt war und das S Gymnasium in besuchte, außerhalb der Schul- Entschädigung aufgrund anderer Bestimmungen zugebilligt werden könne. Das Verfahren vor diesem Gericht, das anfänglich gegen das Landesversorgungsamt Rheinland-Pfalz, schließlich gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Unterricht und Kultus, sov/ie gegen die vom Kläger als weitere Beklagte in den Rechtsstreit einbezogene Stadt OflHHHHD geführt wurde, endete mit einem Urteil vom 14. Oktober I960. Es wies die Klage ab, weil zur Entscheidung über die vom Kläger noch geltend gemachten Ansprüche die bürgerlichen Gerichte zuständig seien,Auf die Berufung des Klägers verwies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vor dem sich das Land wiederum durch das Ministerium für Unterricht und Kultus vertreten ließ, mit Urteil vom 21„ März 1961 auf einen Hilfsantrag des Klägers die Sache an das Landgericht Koblenz. Vor dem Landgericht hat der Kläger begehrt festzustellen, daß das beklagte Land ihm allen entstandenen und noch erwachsenden Unfallschaden zu ersetzen habe, ferner festzustellen, daß die beklagte Stadt ihm insoweit Schadensersatz leisten müsse, als er bei rechtzeitiger Schadensmeldung durch die Leitung der Schule Leistungen aus einer Schülerunfallversicherung hätte beanspruchen können. Der Kläger hat gegenüber dem beklagten Land sich darauf berufen, es sei als Punktionsnachfolger des Landes Preusocn oder des Deutschen Reichs aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung und nach den Grundsätzen des gefährlichen Auftrags ihm zu dem Ausgleich seines Unfallschadens verpflichtet; bei der Durchführung der Sammelaktion habe damit gerechnet werden müssen, daß Kinder nicht die nötige Vorsicht üben würden, zu demal die Schule ihren Eifer durch Lob und Belohnung bei guten, sowie Tadel und sogar Bestrafung bei schlechten Sammelergebnissen angestachelt habe; man habe aber versäumt, die Kinder beim Sammeln beaufsichtigen zu lassen und nachdrücklich darauf hinzuweisen, daß nur auf dem Boden liegende Früchte gesammelt werden dürften. Bas Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen das beklagte Land abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Abv/eisung des weitergehenden Klagantrags gegen das beklagte Land fostgestellt, das beklagte Land müsse dem Kläger zwei Brittel des entstandenen und noch entstehenden Schadens aus dem Unfall ersetzen. Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht war das beklagte Land wiederum durch das Ministerium für Unterricht und Kultus vertreten. Mit der Revision bittet das beklagte Land, die Klage in vollem Umfang in erster Linie angebrachtermaßen (wegen Unzulässigkeit des Feststellungsantrags), in zweiter Linie als unbegründet abzuweisen. Mit seiner Anschlußrevision erstrebt der Kläger die uneingeschränkte Verurteilung des beklagten Landes. Jede Partei beantragt, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; Bas Berufungsgericht hat die Feststellungsklage gegen das beklagte Land für zulässig gehalten und zugunsten des Klägers angenommen, dieser habe mit seinem Unfallschadon ein ihm von der Allgemeinheit abverlangteo Sonderopfer erbracht, aufgrund dessen er einen sich ursprünglich gegen das Deutsche Reich oder Preußen richtenden, jetzt nach § 5 Abs, 1 Nr, 2, § 25 Abs, 2 Nr. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG* von dem beklagten Land zu erfüllenden Anspruch erworben habe; freilich müsse sich der Kläger ein Mitverschulden anrechnen lassen» Diese Entscheidung wird indessen dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht gerecht» Das beklagte Land ist erst Jahre, nachdem der Kläger verunglückt war, entstanden. Seine Haftung für den Unfallschaden kann, was insoweit das Berufungsgericht und der Kläger nicht verkennen, nur in Betracht kommen, wenn es aufgrund einer Punktionsnachfolge für eine Verbindlichkeit eintreten müßte, die durch den Unfall des Klägers auf Seiten des Deutschen Reiches oder des Landes Preussen begründet worden wäre. Ansprüche gegen das Deutsche Reich oder das ehemalige Land Preussen sind nach § 1 AKG grundsätzlich erloschen. Das Gleiche gilt gemäß § 2 AKG für Ansprüche, die sich gegen den Bund oder einon anderen öffentlichen Rechtsträger nur aufgrund der Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Aufgaben des Reiches oder Preussens richten oder richten könnten. Nur bestimmte Ansprüche, deren Kreis im einzelnen im Allgemeinen Kriegs-folgengoootz festgelegt ist, sind nach näherer Regelung des Zweiten Teils des Allgemeinen Kriegsfolgengesotzes vom Bund oder einem anderen öffentlichen Rechtsträger, als welcher ein Land in Betracht kommen kann, zu erfüllen. Der vom Kläger erhobene und in die Revisionsinstanc gelangte Anspruch gegen das beklagte Land v/ird danach vom Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erfaßt. Dagegen hat auch die Revision nichts Vorbringen können. Ob der Anspruch zu erfüllen ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat oder nicht, muß jedoch vorerst dahinstehen. Denn zunächst ist das Verfahren nach §§ 26 bis 29 AKG durchzuführen. Erst nach Durchführung dieses Verfahrens kann ein Anspruch vor Gericht geltend gemacht werden (Urteil v. 9. Juni 1958 - III ZR 24/57 = WM 1958, 1197 = VersR 1958, 546; BGHZ 29, 13)» Das bedeutet: Der Anspruch, dessen Erfüllung begehrt wird, muß bei der Anmeldestelle fristgerecht angemeldet sein. Lehnt dann die Anmeldestelle die Erfüllung des angemeldeten Anspruchs ab, so kann der Anspruch binnen einer bestimmten Prist vor dem zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Zuständige Anmeldestelle für den Anspruch gegen das beklagte Land ist nun nach § 27 Abs. 2 AKG iVm dem Erlaß der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 12. September 1958 (Staatsanzeiger Nr. 38 Seite l) die Oberfinanzdirektion Koblenz, LandesVermögens- und Bauabteilung in Koblenz. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit seiner Eingabe an den Bundeskanzler vom 9. April 1958, gegebenenfalls iVm mit den damals laufenden Gerichtsverfahren, oder wie die Revision in der Verhandlung vorgetragen hat, Ende 1959 den Anspruch, den er im gegenwärtigen Verfahren gegen das beklagte Land einklagt, fristgerecht angemeldet hat. Es fehlt jedenfalls, worauf das Berufungsgericht nicht genügend geachtet hat, an einem 8 Ablehnungsbescheid der zuständigen Anmeldestelle . Die Revision hat nur einen Bescheid der Oberfinanzdirektion Koblenz, Bundesvermögens- und Bauabteilung, vom 8» November 1961 vorgelegt; in ihm befindet die Oberfinanzdirektion als Bundesstelle über einen Anspruch des Klägers gegen den Bund. Die zur Entscheidung im Anmeld ever fahren über den Anspruch gegen das beklagte Land berufene Landesabteilung der Oberfinanzdirektion, auf deren Entscheidung es insoweit allein ankommt, hat dagegen noch nicht entschieden. Zumindest hat der Kläger nach dieser Richtung nichts boigebracht. Weil das beklagte Land im gegenwärtigen Rechtsstreit durch eine andere Behörde als die für das Anmoldeverfahren zuständige Stelle vertreten wird, kann auch in dem Prozeß-verhalten des beklagten Landes eine dem Gesetz Genüge leistende Ablehnung der Anmeldung nicht gefunden werden. Endlich sieht der Senat auch keinen Anlaß, das Revisionsverfahren, falls dies überhaupt zulässig wäre, in Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen, um dem Kläger die Herbeiführung einer Entscheidung der zuständigen Anmeldestelle außerhalb des Rechtsstreits zu ermöglichen. Die obengenannte Bestimmung stellt die Entscheidung über eine Aussetzung, wenn nicht besondere hier nicht zutreffende Umstände eingreifen, in das pflichtgemäße Ermessen des Gericht Dabei haben Gesichtspunkte der Prozeßökonomie und eine billige abwägende Rücksichtnahme auf die Interessen der Parteien das Ermessen zu bestimmen (Urt. v. 8. Oktober 1959 - Ill ZR 84/58 = WM 1959? 1350;. Hier hat der Kläger nicht ersichtlich, auch nicht, nachdem im Revisionsverfahren dio Auswirkungen der Regelung des Allgemeinen Kriogsfolgcnge-setze3 auf den vorliegenden Rechtsstreit zur Sprache ge- kommen waren, geeignete Anstalten gemacht oder auch nur angekündigt, um in Bälde einen Bescheid der zuständigen Anmeldestelle über eine Anmeldung seines Anspruchs herbeizuführen. Unter diesen Umständen besteht kein Grund, den Prozeß auszusetzen und noch weiter andauern zu lassen. Mithin hat für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebend zu sein, daß es an der Durchführung des in §§ 26 bis 29 AKG vorgeschriebenen Verfahrens mangelt. Infolgedessen hat sich der Rechtsstreit, soweit er in die Revisionsinstanz gelangt ist, in der Hauptsache erledigt. Diese gesetzliche Folge greift auch dann Platz, wenn der Kläger sie nicht gezogen, sondern seinen Klaganspruch aufrecht erhalten hat (Urt. v. 16. Januar 1958 in BGHZ 26, 239 und 4. Dezember 1958 in BGHZ 29, 13 sowie Urt. v. 14. Januar 1959 - IV ZR 203/58^. Darauf, ob der Feststellungsantrag die Voraussetzungen von § 256 ZPO erfüllt oder nicht, hat es nicht mehr anzukommen. Da das gewonnene Ergebnis von dem beklagten Land nicht bekämpft worden ist, ist es unschädlich, daß dessen Revisionsanwalt das im vollen Wortlaut im Revisionsverfahren beigebrachtc Schreiben der Oberfinanzdirektion, Bundesvermögens- und Bauabteilung, vom 8. November 1961 nicht vor der Schlußverhandlung, sondern erst in ihr zur Kenntnis gebracht worden ist. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge, in denen nur der erledigte Teil des Rechtsstreits anhängig war, ergibt sich aus § 106 AKG. Für den ersten Rechtszug ist eine teilweise Kostenentscheidung mit Rücksicht darauf nicht angebracht, daß hier die Frage mit hineinspielt, wie hoch der Wert des noch im ersten Rechts- 10 zug anhängigen Anspruchs gegen die Stadt Oberlahnstein zu veranschlagen ist» Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszugs ist daher in vollem Umfang dem Landgericht zu überlassen, das bei ihr die Bestimmung des § 106 AKG zu beachten haben wird. Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Beyer Dr. Hußla Dr. Reinhardt