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BGH · III ZR 182/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 182/64

RahmenG zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BRRG) § 52 Durch § 4 Dienstund Arbeitsunfallgesetz ist bei den nach diesem Gesetz zu beurteilenden Unfällen seit der Änderung des Beamtenrechts, daß auch Schadensersatzansprüche des Unfallverletzten Beamten auf seinen Dienstherrn übergehen, soweit dieser dem dienstunfähigen Beamten Dienstbezüge fortgezahlt hat, dor Rückgriff des Dienstherrn gegen die ersatzpflichtige andere öffentliche Verwaltung wegen der gezahlten Dienstbezüge ebenfalls ausgeschlossen« Der auf der Grundlage des § 4 der Satzung der Beklagten über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 30o November 1961 entstandene Antshaftungcanspruch des Unfallverletzten Justizwachtmeisters sei gemäß § 99 LBG-NRY/ auf das Land übergegangen; er könne von ihm auch gegen die beklagte Stadt geltend gemacht werden« Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sie stellt Pflichtwidrigkeiten ihrer Bediensteten und Organe in Zusammenhang mit dem von ihr eingerichteten Streudier insbesondere für den Unfalltag, in Abrede und macht ein Mitverschulden des Unfallverletzten Beamten geltend« Sie meint ferner% Dem Klageanspruch stünden die Vorschrifter des § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB sowie des § 4 des Gesetzes übor die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüci bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7» Dezember 1943 (RGBl I, 674) - Dienstund Arbeitsunfall Ges - entgegen« Nunmehr sei abe: entsprechend § 52 BRRG gemäß § 99 BBG-NRYf (in dem hier maßgeblichen Teil gleichlautend mit § 87 a BBG und den Bestimmungen in den anderen' Lan&esbeamtengesetzen) der Anspruehsübcrgang auf den Dienstherrn dahin erweitert worden, daß gesetzliche Schadensersatzansprüche eines verletzten Beamten auch insoweit übergingen, als der Dienstherr wahrend der Dienstunfähigkeit dem Beamten infolge seiner Verletzung Dienstbezüge zu leisten verpflichtet sei, Da der Wortlaut des § 4 Abs 1 des nach de; ausdrücklichen Vorschriften des § 81 Abo, 2 BERG sovrie §161 Abs, 2 LBG-NRW weitergeltendon Gesetzes vom 7, Dezember 19Ü-.2. Dem Zweck der VerwaltungsVereinfachung werde auch tatsächlich gerade durch den Ausschluß des Rückgriffs zwischen den beteiligten Verwaltungen in Fällen eines Dienstunfalls bei der Teilnahme des verletzten Beamten am allgemeinen Verkehr Rechnung getragen» Denn bei Unfällen im allgemeinen Verkehr lägen insbesondere fahrlässige Schädigungen stets nahe und könnten erfahrungsgemäß zu langwierigen und kostspieligen Prozessen führen» Diner ergänzenden Auslegung des § 4 Dienstund Arbeitsunfali-Ges» in dem Sinne, daß Rückgriffsansprüche auch wegen geleisteter Dienstbezüge an den Unfallverletzten, dienstunfähigen Beamten ausgeschlossen seien, stehe schließlich nicht entgegen, daß es sich bei dem Gesetz vom 7» Dezember 1943 grundsätzlich um eine Ausnahme Vorschrift handele. Diesen Grundsatz habe der Bundesgerichtshof (im Urteil des jetzt erkennenden Senats vom 9 ° Juli 1962 III ZR 22/61 = LM § 151 BBG Nr» 1 • « NJW 1962, 1963) nur im Zusammenhang mit anderen rechtlichen Zweifelsfragen verv/ertet» Eine ergänzende Auslegung innerhalb des tatbestendlichen Geltungsbereiches des Gesetzes ("Teilnahme am allgemeinen Verkehr”) nach seinem Sinn und Zweck zur Ausfüllung der durch die Änderung der Beamtengesetze entstandenen Lücke sei dagegen nicht ausgeschlossen. die Fortzahlung von Dienstbezügen sei ebenso wie die Gewährung von Versorgungsleistungen an den Unfallverletzten, dienstunfähigen Beamten nicht ein "anderweiter Ersatz" im Sinne dieser Vorschrift, steht diese Ansicht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urto des Senats vom Ho Juli 1963 III ZR 58/62 in IM Berlo LBG Nr» 3 unter I 1 und 4)* Ferner hat das Oberlandesgericht mit Recht infolge der gesetzlichen Änderung des Beamtenrechts durch § 52 BERG ioVoino § 99 LBG-ERW (ebenso § 87 a DBG und die übrigen Landesbeamtengesetze) -, daß nämlich die Ersatz- ansprüche des Unfallverletzten Beamten gegen den Schädiger nicht nur, wie früher zur Zeit des Erlasses des Gesetzes vom 7o Dezember 1943, insoweit auf den Dienstherrn übergehen, als dieser wegen des unfallbedingten Schadens des Beamten diesem Versorgungsleistungen erbracht hat und noch erbringt, sondern nunmehr auch, soweit er an dem Beamten trotz dessen unfallbedingter Dienstunfähigkeit Dienstbezüge weiterzählt -u eine dadurch entstandene Gesetzeslücke in § 4 Abs» 1 Dienstund Arbeitsunfall-Ges angenommen» Die vom Oberlandesgericht insoweit vorgenommene Ausfüllung dieser jetzt entstandenen Gesetzeslücke im Wege der ergänzenden und ausdehnenden Auslegung dieser Vorschrift ist ebenfalls rechtlich bedenkenfrei 0 hierzus LH Dienstund Arbeits-unfallG Nr. 7 und 12, jeweils mit Nachweisen; auch LM § 151 DBG Nr. 1 unter Ziff 0 III 3) <> Eine ergänzende Auslegung dieses Gesetzes, insbesondere seines § 4 Abs * 1, als Folge der erwähnten neueren Änderung des Beamtenrechts, die eine Erweiterung des Forderungsübergangs und damit eine Rückgriffsmögiichkeit des Dienstherrn des Unfallverletzten Beamten auch wegen der vorübergehend fortgezahlten Dienstbezüge ausdrücklich geschaffen hat, kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden (vglo hierzu auch; LM Dienstund Arbeitsanfalls Kr» 12)» Dem steht das Urteil des erkennenden Senats vom 9* Juli 1962 III ZR 22/61 nicht entgegen» Denn insoweit hat bereits das Oberlandesgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich bei jenem Fall um ganz andere, hier nicht in Betracht kommende Rechtsfragen handelte, während jetzt eine ausdehnende Auslegung im Rahmen des durch § 4 Abs» 1 des Gesetzes allgemein geregelten Tatbestandes (Dienstunfälle bei Teilnahme des Beamten am allgemeinen Verkehr) in Frage steht» Das Berufungsgericht hat weiterhin mit Recht bemerkt, daß die notwendig gewordene Auslegung des § 4 Abs» 1 Dienstund Arbeitsunfall Ges sich nach dem aufgezeigten eindeutigen Sinn und Zweck dieser Vorschrift auszurichten hat, wenn anders nicht der Gesetzeszweck vereitelt werden soll» Ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers von Bund und Ländern, daß nämlich trotz der Erweiterung des gesetzlichen Forderungsübergangs hinsichtlich der gewährten Dienstbezüge der Rückgriffsanspruch zwischen den einzelnen beteiligten öffentlichen Verwaltungen wie früher ausschließlich auf den Anspruch wegen der erbrachten Vers orgungs1ei stunden beschränkt bleiben soll, ist jedenfalls nirgends erkennbar» Es kommt hinzu, daß die Fortzahlung von Dienstbezügen im allgemeinen weit geringere finanzielle Auswirkungen für den Dienstherrn des Unfallverletzten Beamten hat als die Erbringung von Versorgungsleistungen» Denn die Fortzahlung von Dienstbezügen für die Zeit der Dienstunfähigkeit des verletzten Beamten erfolgt in der Regel nur vorübergehend und im Gegensatz zu den Versorgungsleistungen nicht langfristig» Es wurde also dem Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung, die mit § 4- dee Gesetzes vom 7» Dezember 1943 erzielt werden coli, besonders kraß widersprechen, wenn gerade wogen verhältnismäßig geringfügiger Beträge, wie sie sich im Gegensatz zu den versorgungsrechtlichen Lei« stungen des Dienstherrn im allgemeinen bei der Fortzahlung von Dienstbezügen ergeben, schwierige, zeitraubende und auch kostspielige Auseinandersetzungen zwischen den beteiligten öffentlichen Verwaltungen zulässig wären oder blieben«, Das zeigt der zur Entscheidung gestellte Fall eindeutig* Wenn auch die Fortzahlung von Dienstbezügen während der Dienstunfähigkeit rechtlich auf der Alimentationspflicht des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten beruht, so sind doch diese Zahlungen an einen Unfallverletzten, dienstunfähigen Beamten letztlich darauf zuruckzuführen, daß dieser wegen des Unfalls dienstunfähig ist und deshalb Dienstleistungen nicht erbringen kann, so daß in einem solchen Fall die Fortzahlung der vollen Dionstbezüge - rein äußerlich und wirtschaftlich betrachtet - auch als eine Art ”Versorgungsleistung" im weitesten Sinne angesehen werden kann* Damit ist auch ein innerer Grund für eine unterschiedliche Behandlung eines Rückgriffs wegen gezahlter Dienstbezüge oder erbrachter versörgungsrechtlicher Leistungen nicht ersichtlich„ Die ergänzende Auslegung des § 4 Abs * 1 Dienstund Arbeitsanfalles im Sinne einer Ausdehnung dahin, daß auch der Rückgriff zwischen den einzelnen beteiligten öffentlichen Verwaltungen wogen der für die Dauer der DienstUnfähigkeit des verletzten Beamten fortgezahlten Dionstbezüge ausgeschlossen ist, ist nach alledem rechtlich geboten und zulässig (im Ergebnis ebenso: Fischbach BBG 3o Auflo 1964 zu § 87 a unter I 2 a0Eo = S.

Zitierte Normen: § 839 BGB
BeamteLandverletzenGesetzDienstherrnDienstundRevisionDienstbezügeRückgriff

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks	3a
Amtliche Sammlung: ja
 Ges» über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen v« 7» Dezember 1943? RGBl I 674, § 4; NHWLandesbeamtenG § 99; BBG § 87 a;
RahmenG zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BRRG) § 52
Durch § 4 Dienstund Arbeitsunfallgesetz ist bei den nach diesem Gesetz zu beurteilenden Unfällen seit der Änderung des Beamtenrechts, daß auch Schadensersatzansprüche des Unfallverletzten Beamten auf seinen Dienstherrn übergehen, soweit dieser dem dienstunfähigen Beamten Dienstbezüge fortgezahlt hat, dor Rückgriff des Dienstherrn gegen die ersatzpflichtige andere öffentliche Verwaltung wegen der gezahlten Dienstbezüge ebenfalls ausgeschlossen«
BGH, Urto Vo 21 o Januar 1965 - III ZR 182/64 - OLG Hamm/Westf
LG Detmold
r
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
21. Januar 1965 Scheibl,
 Justizoborsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt in
III ZR 182/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmachtigter; Rechtsanwalt Dr. Wieczorek -
die Stadtgemeinde ^	,	vertreten	durch
 den Rat der Stadt, . ■■	.	■	.	.
- Prozeßbevollmli
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr*
T
 
Dor III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr, Arndt, Dr, Beyer, Kessler und Dr» Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats dos Oberlandesgei'ichts Hamm (\7estf.) vom 9. Juli 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am Nachmittag des 1. Februar 1963 erlitt der im Dienst des klagenden Landes stehende Justizwachtmeister z.Ap	auf	einem	Dienstgang	in	Detmold	einen	Un-
fall. An diesem Tage herrschten Frost und Schneefall.
Auf einem Fußgängerüberweg, der nach der Behauptung der beklagten Stadt von dem von ihr eingerichteten Streudienst zwischen 8 und 9 Uhr morgens bestreut war, stürzte
 und erlitt einen Bruch des linken Handgelenks.
Br war deshalb bis zu dem 7. April 1963 dienstunfähig. Für diese Zelt hat das klagende Land dem verletzten Justizwachtmeister	775,53	DM	Dienstbezüge gezahlt.
: • Das klagende Land führt den Unfall auf ungenügendes Streuen der Unfallstelle oder auf eine unzulängliche Bin-
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richtung und Beaufsichtigung des von der Beklagten auf Grund einer Ortssat2ungeingerichteten Streudienstes zurück und verlangt von der Beklagten Ersatz der während der Dienstunfähigkeit des Beamten von ihm geleisteten Dienstbezüge. Insoweit vertritt das klagende Land die Auffassung?
Der auf der Grundlage des § 4 der Satzung der Beklagten über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 30o November 1961 entstandene Antshaftungcanspruch des Unfallverletzten Justizwachtmeisters	sei
 gemäß § 99 LBG-NRY/ auf das Land übergegangen; er könne von ihm auch gegen die beklagte Stadt geltend gemacht werden«
Demgemäß hat das Land beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 775,53 DM nebst 4 f» Zinsen seit KlageZustellung zu zahlen«
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Sie stellt Pflichtwidrigkeiten ihrer Bediensteten und Organe in Zusammenhang mit dem von ihr eingerichteten Streudier insbesondere für den Unfalltag, in Abrede und macht ein Mitverschulden des Unfallverletzten Beamten geltend« Sie meint ferner% Dem Klageanspruch stünden die Vorschrifter des § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB sowie des § 4 des Gesetzes übor die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüci bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7» Dezember 1943 (RGBl I, 674) - Dienstund Arbeitsunfall Ges - entgegen«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiei gegen vom klagenden Land eingelegte Berufung ist vom Obe landesgericht zurückgewiesen worden. Mit seiner Revisior verfolgt das Land seinen Klageanspruch weiter« Die Beklagte bittotvum Zurif ckwdi sung der Revision«
 
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Entscheidungsgründe:
1.) Beide Vorinstanzen gehen davon aus, daß als Ersatzanspruch, der kraft gesetzlichen Forderungsüber-gango vom klagenden Land geltend gemacht werde, allein ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB Art«, 34 GG ioV»m»
 § 99 LBG-HRU idF vom 1. Juni 1962 - GVB1 NRW S„ 271) in Betracht komme. ■	■	.
Bas ist im Hinblick darauf, daß die Parteien unbestritten einen Sachverhalt vorgetragen haben, aus dem sich eine im öffentlichen Recht wurzelnde Pflicht der Beklagten zur Reinigung und zu dem Streuen der Straßen ihres Ortsbereichs ergibt, sov/ie daß der Streit der Parteien nur darum geht, ob der Streudienst der Beklagten mangelhaft eingerichtet, ausgeführt oder beaufsichtigt worden ist, zutreffend (BGH2 32, 352}0
2»} Ebenso wie das Landgericht hat auch das Beruf ungsgeriett offen gelassen, ob entsprechend den Behauptungen des klagenden Landes den Bediensteten der beklagten Stadt im Zusammenhang mit dem Bestreuen der Unfallstelle am Unfalltag Amtspflichtverletzungen vor-geworfen werden können» Denn das Oberlandesgericht vertritt die Ansicht, ein etwaiger Ersatzanspruch des klagenden Landes entfalle zwar nicht - wie die Beklagte meine - schon gemäß § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB, jedoch stehe dem Geltendmachen eines etwaigen, nach § 99 LBG-NRW auf das Land übergegangenen gesetzlichen Schadenserstatzan-spruchs des verletzten Beamten die Bestimmung des § 4 Abs» 1 Bienst-und Arbeitsunfall-Ges<> entgegen»
Ausgehend davon, daß der Bienstunfall des Justizwachtmeisters	bei	seiner	Teilnahme am allgemeinen
 Verlcehr eingetreten sei, kommt das Berufungsgericht zu
 
diesem Ergebnis im Wege der Ausfüllung einer von ihm angenommenen Gesetzeslücke in § 4 Dienstund Arbeitsunfall-Ges o Hierzu erwägt es:
Das bei Erlaß dieses Gesetzes geltende Beamtenrecht habe in § 139 DBG einen Übergang von Schadens-ersatzansprüchen von Beamten gegen Dritte auf ihre Dienstherren lediglich vorgesehen, soweit diese infolge des schädigenden Ereignisses zur Gewährung (oder Erhöhuni von Versorgungsbezügen verpflichtet gewesen seien, Nur insoweit habe daher seinerzeit Anlaß bestanden, bei der Erweiterung der Ansprüche der Beamten gegen Dritte durch § 1 des Gesetzes zugleich gemäß § 4 den Anspruchsüber-gang auf den Diensthorrn zu beschränken. Nunmehr sei abe: entsprechend § 52 BRRG gemäß § 99 BBG-NRYf (in dem hier maßgeblichen Teil gleichlautend mit § 87 a BBG und den Bestimmungen in den anderen' Lan&esbeamtengesetzen) der Anspruehsübcrgang auf den Dienstherrn dahin erweitert worden, daß gesetzliche Schadensersatzansprüche eines verletzten Beamten auch insoweit übergingen, als der Dienstherr wahrend der Dienstunfähigkeit dem Beamten infolge seiner Verletzung Dienstbezüge zu leisten verpflichtet sei, Da der Wortlaut des § 4 Abs 1 des nach de; ausdrücklichen Vorschriften des § 81 Abo, 2 BERG sovrie §161 Abs, 2 LBG-NRW weitergeltendon Gesetzes vom 7, Dezember 19Ü-.2. aber nach wie vor Ersatzansprüche des Diensthorrn des verletzten Beamten gegen die ersatzpflichtige andere Öffentliche Verv/altung nur hinsichtlich der erbrachten Versorgungslei6tungen ausschließe, ergebe sich somit Jetzt eine Gesetzeslücke in § 4 Dienstund Arbeit; unfall-Gos-, die nunmehr auszufüllen sei.
Der Ausschluß des Rückgriffs des Dienstherrn dos v letzten Beamten gegen die andere ersatzpflichtige Verwaltung in § 4 des Gesetzes sei zu dem auch heute noch
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maßgeblichen und erstrebenswerten Zweck und Ziel der Verwaltungsvereinfachung eingefuhrt worden, Es würde diesem gesetzgeberischen Sinn der Vorschrift des § 4 widersprechen und den erstrebten Zweck der Verwaltungsvereinfachung weitgehend vereiteln, wenn auf Grund eines Dienstunfalls bei Teilnahme des Beamten am allgemeinen Verkehr der Dienstherr des verletzten Beamten gegen die gesetzlich ersatzpflichtige andere Verwaltung zwar nicht wegen der dem verletzten Beamten zu leistenden versorgungsrechtlichen Unfall-fürsorge, wohl aber wegen der bei unfallbedingter Dienstunfähigkeit fortgezahlten Menstbezügo Rückgriff nehmen könnte„ Dabei sei zu berücksichtigen, daß durch die Einführung des Gesetzes vom 7« Dezember 1943 zu den damals hinsichtlich § 124 AbSo 2 DBG bestehenden rechtlichen Zweifeln (Ausschluß von weitergehenden Ansprüchen des verletzten Beamten gegen die beteiligte andere öffentliche Verwaltung oder des Rückgriffs des Dienstherrn gegen diese) eine eindeutige gesetzgeberische Entscheidung getroffen worden sei, Das recht-fertige den Schluß, daß der Rückgriff wegen fortgezahlter Dienstbezüge ebenso wie wegen der unfallbedingten Versorgungsleistungen gesetzlich ausgeschlossen worden wäre, wenn schon damals auch wegen der Dienstbezüge die Möglichkeit eines Rückgriffs des Dienstherrn des verletzten Beamten bestanden hätte, wie sie jetzt durch § 99 LBG-HRW (= § 87 a BBG) geschaffen sei» Die unterschiedliche Regelung des Rückgriffs des Dienstherrn des verletzten Beamten gegen die beteiligte andere öffentliche Verwaltung wegen Ersatzansprüchen aus Dienstunfällen je nach dem, ob diese bei der Teilnahme des Beamten am allgemeinen Verkehr eingetreten seien oder nicht, sei ebenso wie im Gesetz vom 7» Dezember 1943 auch nach dem neuen Bundesrecht allgemein und einheitlich aufrecht erhalten worden (§ 52 BRRG i.V,», § 87 a BBG, § 99 LBG-DRY/ sowie
 den insoweit gleiohlautenden Bestimmungen der übrigen Landesbeamtengesetze) und damit für die Rechtsanwendung bindend. Dem Zweck der VerwaltungsVereinfachung werde auch tatsächlich gerade durch den Ausschluß des Rückgriffs zwischen den beteiligten Verwaltungen in Fällen eines Dienstunfalls bei der Teilnahme des verletzten Beamten am allgemeinen Verkehr Rechnung getragen» Denn bei Unfällen im allgemeinen Verkehr lägen insbesondere fahrlässige Schädigungen stets nahe und könnten erfahrungsgemäß zu langwierigen und kostspieligen Prozessen führen» Diner ergänzenden Auslegung des § 4 Dienstund Arbeitsunfali-Ges» in dem Sinne, daß Rückgriffsansprüche auch wegen geleisteter Dienstbezüge an den Unfallverletzten, dienstunfähigen Beamten ausgeschlossen seien, stehe schließlich nicht entgegen, daß es sich bei dem Gesetz vom 7» Dezember 1943 grundsätzlich um eine Ausnahme Vorschrift handele. Diesen Grundsatz habe der Bundesgerichtshof (im Urteil des jetzt erkennenden Senats vom 9 ° Juli 1962 III ZR 22/61 = LM § 151 BBG Nr» 1 • « NJW 1962, 1963) nur im Zusammenhang mit anderen rechtlichen Zweifelsfragen verv/ertet» Eine ergänzende Auslegung innerhalb des tatbestendlichen Geltungsbereiches des Gesetzes ("Teilnahme am allgemeinen Verkehr”) nach seinem Sinn und Zweck zur Ausfüllung der durch die Änderung der Beamtengesetze entstandenen Lücke sei dagegen nicht ausgeschlossen.
3.) Die Revision bleibt ohne Erfolg»
Soweit das Oberlandesgericht eine Anwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Begründung verneint hat,
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die Fortzahlung von Dienstbezügen sei ebenso wie die Gewährung von Versorgungsleistungen an den Unfallverletzten, dienstunfähigen Beamten nicht ein "anderweiter Ersatz" im Sinne dieser Vorschrift, steht diese Ansicht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urto des Senats vom Ho Juli 1963 III ZR 58/62 in IM Berlo LBG Nr» 3 unter I 1 und 4)*
Auch die Annahme des Berufungsgerichts, bei dem hier gegebenen Sachverhalt sei der Dienstunfall des verletzten Justizwachtmeisters	"bei	der	(Teilnahme	am	all-
 gemeinen Verkehr" erfolgt, 1st bedenkenfrei (vgl. hierzu: BGHZ 17, 65 »■ LM § 124 DBG mit Anm«,; IM Dienstund Arbeit sunfall-G Nr0 6, 9 und 10)»
Ferner hat das Oberlandesgericht mit Recht infolge der gesetzlichen Änderung des Beamtenrechts durch § 52 BERG ioVoino § 99 LBG-ERW (ebenso § 87 a DBG und die übrigen Landesbeamtengesetze) -, daß nämlich die Ersatz-
ansprüche des Unfallverletzten Beamten gegen den Schädiger nicht nur, wie früher zur Zeit des Erlasses des Gesetzes vom 7o Dezember 1943, insoweit auf den Dienstherrn übergehen, als dieser wegen des unfallbedingten Schadens des Beamten diesem Versorgungsleistungen erbracht hat und noch erbringt, sondern nunmehr auch, soweit er an dem Beamten trotz dessen unfallbedingter Dienstunfähigkeit Dienstbezüge weiterzählt -u eine dadurch entstandene Gesetzeslücke in § 4 Abs» 1 Dienstund Arbeitsunfall-Ges angenommen» Die vom Oberlandesgericht insoweit vorgenommene Ausfüllung dieser jetzt entstandenen Gesetzeslücke im Wege der ergänzenden und ausdehnenden Auslegung dieser Vorschrift ist ebenfalls rechtlich bedenkenfrei 0
 
Der Bundesgerichtshof hat in verschiedenen Urteilen bereits wiederholt klargestellt, daß - entgegen der von der Revision vertretenen Meinung - § 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 weder als bloße Kriegsmaßnahme gedacht gewesen ist, noch sich als Ausfluß der strukturellen Eigenart des nationalsozialistischen Einheitsstaates darstellt, und auch nicht auf dem damit zusammenhängenden Grundsatz der sog* Einheit der “öffentlichen Verwaltung“ oder des “öffentlichen Dienstes“ zurückzuführen ist „ Der von der Revision in den Vordergrund gerückte Gedanke des föderativen Ausbaus der Bundesrepublik steht also der Auslegung,Wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, nicht entgegen« Grund, Sinn und Zweck des § 4 dieses auch heute noch geltenden, in mehreren gesetzlichen Bestimmungen (wie oben angeführt) ausdrücklich als weitergeltend bezeichneten Gesetzes vom 7<> Dezember 1943 ist vielmehr ausschließlich, die öffentliche Verwaltung zu vereinfachen und die - in der Regel schwierigen, zeitraubenden und auch kostspieligen - Auseinandersetzungen und Verrechnungen zwischen den einzelnen öffentlichen Verwaltungen bei Dienetunfällen von öffentlichen Bediensteten anläßlich ihrer Teilnahme am allgemeinen Verkehr entbehrlich zu machen (vgl. hierzus LH Dienstund Arbeits-unfallG Nr. 7 und 12, jeweils mit Nachweisen; auch LM § 151 DBG Nr. 1 unter Ziff 0 III 3) <> Eine ergänzende Auslegung dieses Gesetzes, insbesondere seines § 4 Abs * 1, als Folge der erwähnten neueren Änderung des Beamtenrechts, die eine Erweiterung des Forderungsübergangs und damit eine Rückgriffsmögiichkeit des Dienstherrn des Unfallverletzten Beamten auch wegen der vorübergehend fortgezahlten Dienstbezüge ausdrücklich geschaffen hat, kann
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nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden (vglo hierzu auch; LM Dienstund Arbeitsanfalls Kr» 12)» Dem steht das Urteil des erkennenden Senats vom 9* Juli 1962 III ZR 22/61 nicht entgegen» Denn insoweit hat bereits das Oberlandesgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich bei jenem Fall um ganz andere, hier nicht in Betracht kommende Rechtsfragen handelte, während jetzt eine ausdehnende Auslegung im Rahmen des durch § 4 Abs» 1 des Gesetzes allgemein geregelten Tatbestandes (Dienstunfälle bei Teilnahme des Beamten am allgemeinen Verkehr) in Frage steht» Das Berufungsgericht hat weiterhin mit Recht bemerkt, daß die notwendig gewordene Auslegung des § 4 Abs» 1 Dienstund Arbeitsunfall Ges sich nach dem aufgezeigten eindeutigen Sinn und Zweck dieser Vorschrift auszurichten hat, wenn anders nicht der Gesetzeszweck vereitelt werden soll» Ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers von Bund und Ländern, daß nämlich trotz der Erweiterung des gesetzlichen Forderungsübergangs hinsichtlich der gewährten Dienstbezüge der Rückgriffsanspruch zwischen den einzelnen beteiligten öffentlichen Verwaltungen wie früher ausschließlich auf den Anspruch wegen der erbrachten Vers orgungs1ei stunden beschränkt bleiben soll, ist jedenfalls nirgends erkennbar» Es kommt hinzu, daß die Fortzahlung von Dienstbezügen im allgemeinen weit geringere finanzielle Auswirkungen für den Dienstherrn des Unfallverletzten Beamten hat als die Erbringung von Versorgungsleistungen» Denn die Fortzahlung von Dienstbezügen für die Zeit der Dienstunfähigkeit des verletzten Beamten erfolgt in der Regel nur vorübergehend und im Gegensatz zu den Versorgungsleistungen nicht langfristig» Es wurde also dem Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung,
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die mit § 4- dee Gesetzes vom 7» Dezember 1943 erzielt werden coli, besonders kraß widersprechen, wenn gerade wogen verhältnismäßig geringfügiger Beträge, wie sie sich im Gegensatz zu den versorgungsrechtlichen Lei« stungen des Dienstherrn im allgemeinen bei der Fortzahlung von Dienstbezügen ergeben, schwierige, zeitraubende und auch kostspielige Auseinandersetzungen zwischen den beteiligten öffentlichen Verwaltungen zulässig wären oder blieben«, Das zeigt der zur Entscheidung gestellte Fall eindeutig* Wenn auch die Fortzahlung von Dienstbezügen während der Dienstunfähigkeit rechtlich auf der Alimentationspflicht des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten beruht, so sind doch diese Zahlungen an einen Unfallverletzten, dienstunfähigen Beamten letztlich darauf zuruckzuführen, daß dieser wegen des Unfalls dienstunfähig ist und deshalb Dienstleistungen nicht erbringen kann, so daß in einem solchen Fall die Fortzahlung der vollen Dionstbezüge - rein äußerlich und wirtschaftlich betrachtet - auch als eine Art ”Versorgungsleistung" im weitesten Sinne angesehen werden kann* Damit ist auch ein innerer Grund für eine unterschiedliche Behandlung eines Rückgriffs wegen gezahlter Dienstbezüge oder erbrachter versörgungsrechtlicher Leistungen nicht ersichtlich„
Die ergänzende Auslegung des § 4 Abs * 1 Dienstund Arbeitsanfalles im Sinne einer Ausdehnung dahin, daß auch der Rückgriff zwischen den einzelnen beteiligten öffentlichen Verwaltungen wogen der für die Dauer der DienstUnfähigkeit des verletzten Beamten fortgezahlten Dionstbezüge ausgeschlossen ist, ist nach alledem rechtlich geboten und zulässig (im Ergebnis ebenso: Fischbach BBG 3o Auflo 1964 zu § 87 a unter I 2 a0Eo = S. 806)„
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Hiernach erweist sich die Revision des klagenden Landes als unbegründete Sie ist daher mit der Kosten-folgc aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Pagendarm	Dr.	Arndt	Dr»	Beyer
 Keßler
 Bra Reinhardt