GG Art» 34; BGB § 839 Ca Es wird an der .Rechtsprechung festgehalten, daß bei der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als ,rAusübung eines öffentlichen Amtes” zu werten ist, entscheidend darauf abgestellt werden muß, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die ierson tätig wurde, dem Bereich hoheitlicher Betätigung zuzurechnen ist und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein solcher Zusammenhang besteht, daß letzterer ebenfall noch als dem Bereich der hoheitlichen Betätigung angehörend angesehen werden muß» Unter diesen Gesichtspunkten muß auch die Präge entschieden werden, ob die Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Einzelfall ’'Ausübung eines öffentlichen Amtes*' darstellt oder nicht» klausel) muß auch dann beachtet werden, wenn die Amtspflicht-Verletzung bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr erfolgt ist, und kann auch im Rahmen von Ersatzansprüchen, die nach dem Pinanzvertrag geltend gemacht werden, nicht außer Anwendung bleiben» Aber angesichts des gegen den Stiefvater bestehenden anderweiten Ersatzanspruchs (Arte 34 OG in Verbindung mit § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB) könne die Klägerin die .beklagte nur noch auf Zahlung von (800 'o/o 500 =) 300 DM in Anspruch nehmen» Die Klägerin habe überhaupt keinen Ersatzanspruch gegen ihren Stiefvater, da angenommen werden müsse, daß zwischen der Klägerin und ihrem Stiefvater ein stillschweigender HaftungsausscM^uß einbart gewesen sei« Zumindest sei der Klägerin, falls sie doch einen Ersatzanspruch habe, nicht zuzu demuten, ihn zu realisieren« Denn die Versicherung des Stiefvaters habe einen Ersatzanspruch der Klägerin verneint und sich dabei nicht nur auf angeblich mangels Verschulden des Stiefvaters, sondern auch auf § 11 Abs.4 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung J3Anz Nr. 130/60) - AKB - berufen. Denn im Rahmen der Teilnahme am allgemeinen Verkehr sei eine haftungsrechtliche Sonderstellung der öffentlichen Hand nicht gerechtfertigt und inso~ weit die Haftung nicht nach § 839 BGB, sondern nach § 823 BGB zu bestimmen; zu demindest unterliege die Subsidiaritätsklausel in § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB einer 1lGebotseinschränkungM, wenn und soweit der Kraftfahrende Beamte - ohne Sondervorrecht für sich in Anspruch nehmen zu können - am allgemeinen Straßenverkehr teilnehmeo ri. § 48 StVO - in Anspruch genommen werden, haftungsrechtlich schlechthin aus jedem Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung, in deren Rahmen die Teilnahme ata allgemeinen Verkehr erfolgt, herauslösen, diese Tätigkeit insoweit in keinem Fall mehr von dem Begriff der ’’Ausübung eines öffentliches Amtes" umfaßt sein lassen und die haftungsrechtlichen Folgen von Pflichtwidrigkeiten bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr nicht mehr nach den besonderen Amtshaftungsbestimmungen (Art« 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB), sondern nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 823 ff BGB bestimmen#. Earoit ist ganz allgemein das Problem angesprochen, inwieweit Maßnahmen, die in den Rahmen einer hoheitsrechtlichen Aufgabe fallen, ale "Ausübung eines öffentliehen Amtes" zu begreifen sind und ob (und in welchem Umfang) derartige Maßnahmen aus dem Zusammenhang mit der Aufgabe, deren Wahrnehmung sie dienen, etwa herausgelöst und einer isolierten rechtlichen Betrachtung und Wertung unterzogen werden müssen. Anders ausgedrückt: Es geht um die Frage, ob eine bestimmte Handlung eines Amtsträgers, die der Wahrnehmung und Erfüllung einer hoheitörechtlichen Aufgabe dient, sich deswegen nicht mehr als "Ausübung eines Öffentlichen Amtes" darstellt, weil sie - für sich allein betrachtet - nicht das besondere Gepräge hoheitsrechtlicher Tätigkeit aufweist, sondern in ihrer äußeren Erscheinungsform (etwa Teilnahme am allgemeinen Verkehr, Schreibarbeiten usw.) den Tätigkeiten gleicht, wie sie von jedermann vorgenommen werden können und dürfen. Die gesamte, einer bestimmten Aufgabe dienende Tätigkeit wird her mithin von dieser Aufgaoe/zu einer Einheit zusammengefaßt, die im Rahmen des Art* 34 GG eine Aufspaltung in einzelne Tätigkeitsakte und eine dementsprechende isolierte Betrachtung und rechtliche Würdigung solcher Einzelakte ausschiüeßt * Der mit der HegäLung in Art. 34 GG verfolgte Zweck - nämlich die Verantwortlichkeit nach Maßgabe des § 839 BGB für allen Schaden, den jemand im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit durch pflichtwidriges Verhalten einem Britten zufügt, auf die öffentliche Hand zu übernehmen und den Amts-träger selbst insoweit von seiner Haftung freizustellen - würde nur unvollfcommemerreicht werden, wenn diese übernähme der Verantwortlichkeit auf die Pflichtverletzungen bei Maßnahmen beschränkt bliebe, die selbst unmittelbare Verwirklichung hoheitsrechtlicher Zwecke darsteilen. in den zahlreichen lallen, in denen die Amtspflichtverletzung nicht bei einer derartigen unmittel-bar hoheitlichen Tätigkeit erfolgt, einen Ersatz für seinen Schaden nicht finden können»'penn soweit nicht - wie das vielfach der Fall ist - mit der Amtspflichtverletzung gleichzeitig der Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne der §§ 823 ff verwirklicht worden ist, würde eine Inanspruchnahme des Dienstherrn des schuldigen Amtsträgers entweder über §§89? Beurteilung zu unterziehen (RGZ 158, 83, 93; BGHZ 16, 111, 112/3; BGH NJW 1962, 796/7, jeweils mit weiteren Nachweisen)» Bei der irage, ob ein bestimmtes Verhalten einer rerson als "Ausübung eines öffentlichen Amtes" zu werten ist, muß danach entscheidend darauf abgestellt werden, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, dem Bereich hoheitlicher Betätigung zuzurechnen ist, und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein solcher - innerer und äußerer - Zusammenhang besteht, daß letzerer ebenfalls noch als dem Bereich der hoheitlichen Betätigung angehörend angesehen werden muß (vgl. Denn der Gedanke,in diesem Zusammenhang allein der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Verkehr - sofern sie nicht ausnahmsweise (Fälle des § 48 StVO) in ihrer Eigenart bereits selbst das besondere Gepräge hoheitarechtlichen Tuns aufweist - eine gesonderte rechtliche Beurteilung zuteil werden zu lassen und sie bei ihrer haftungsrechtlichen Wertung schlechthin aus dem Anwendungsbereich der für die haftungsrechtlichen Folgen sonstigen dienstlichen Verhaltens geltenden Bestimmungen auszuklammern und den insoweit auch für alle Privatpersonen geltenden Vorschriften (§§ 823 ff BGB) zu unterstellen, findet nach Auffassung des Senats in der zur Zeit bestehenden Gesetzeslage keine ausreichende Grundlage. Dezember 1943 - RGBl I 674 - (jetzt für Arbeitsunfälle aufgehoben durch Art. 4 § 16 Ufr. 8 des ünfallversicherungs-Reuregelungsgesetzes vom 30» April 1963 - BGBl I 241, 291 - und ersetzt durch § 636 RVO neuer Fassung) von den allgemeinen beamten-, arbeite- und sozial« rechtlichen Vorschriften abweichende Bestimmungen getroffen worden sindo Hier befand sich nach dem Tatbestand des Berufungs-urteils der Lastkraftwagen der US-Streitkräfte auf einer Dienstfahrt. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß dann, wenn man nicht ganz allgemein die Teilnahme am allgemeinen Verkehr aus dem Bereich der AusUbung eines öffentlichen Amtes herausnimmt, hier die Fahrt des US-Fahrers im Rahmen einer solchen Amtsausübung erfolgt ist. 2«) Bestimmt sich danach die Haftung der Beklagten nach § 839 BGB, dann kann die Beklagte auf Schadensersatz nur in Anspruch genommen werden, soweit die Klägerin nicht auf andere IVeise Ersatz zu erlangen vermag (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB)« Mag diese BeÄ Stimmung bei mancherlei Fallgestaltungen auch heute nicht mehr otets zu sachgerechten Ergebnissen führen, mag sie deshalb auch mit einer gewissen Berechtigung als "antiquiert” bezeichnet werden (vgl« Scheu-ner DÖV 1955, 545, 548; BGB RGRK 11« Aufl« Anm« 92 zu § 839), und mag eine GesetzesrbfÖr&<4n9W^ wendig erscheinen, so ist der Richter doch ^ nicht befugt, dem Gesetz von sich aus die Beachtung zu versagen« Sr würde.damit Über die ihm von der verfassungsrechtlichen Ordnung her gesteckten Grenzen hinausgreifen und sich allein dem Gesetzgeber zu^ stehende Befugnisse anmaßen. Es ist auch nicht angängig* der Vorschrift des § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB die Anwendbarkeit bei nach dem Finanzvertrag geltend zu machenden Entschädigungsansprüchen mit einer Begründung zu ver~ sagen, wie sie das Oberlandesgericht Nürnberg in einer in NJW 1964, 670 veröffentlichten Entscheidung dafür gegeben hat» In dieser Entscheidung wird ausgeführt: Der Geschädigte sei in aller Regel nicht in der Lage, bis zu dem Ablauf der kurzen Fristen des Art* 8 Abs» 6 und 10 FV zu klaren, ob er anderweit Ersatz erlangen könne oder nicht« Er könne mithin bis zu dem letztmöglichen Zeitpunkt der Klagerhebung eine wesentliche Voraussetzung seiner Klage nicht darlegen und sei infolgedessen gezwungen, bei der Klagerhebung entgegen bessere^J|i^sen zu behaupten, daß er anderweitig Ersatz/erlangen könne« Er müsse dabei in Kauf nehmen, daß sich im Lauf des Prozesses eine anderweite Ersatzmöglichkeit ergebe und er deswegen den Prozeß verliere« Dieses Ergebnis lasse sich nur dadurch vermeiden, daß die Bundesrepublik, die zu Lasten der Staatsbürger auf die Anwendbarkeit der normalen VerjährungsheStimmungen verzichtet habe, einen Geschädigten nicht durch die Verweisung auf anderweite Ersatzmöglichkett en um den Erfolg einer rechtzeitig erhobenen Klage bringen dürfe * 3*) Es kommt sonach hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entscheidend darauf an, ob die Klägerin eine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB hat oder nicht» Als ein derartiger anderweiter Ersatzanspruch kommt bei dem gegebenen Sachverhalt allein ein Anspruch der Klägerin gegen ihren Stiefvater Steck in Betracht. Ber Senat (des Oberlandesgerichts) gehe davon aus, daß eine im Baushalt ihres Stiefvaters lebende Stieftochter die von diesem - teilweise - tatsächlich unterhalten werde1» bei Gefalligkeitsfährten im Auto ihres Stiefvaters auf dessen Haftung für leichte Fahrlässigkeit allein schon durch die ieilnahme an der Fahrt verzichte, sofern kein Versicherungsschutz bestehe» Bas gleiche müsse aber auch dann gelten, wenn die Versicherung ihre Eintrittcpflicht verneine und der Stiefvater ** wegen der zweifelhaften Hechtslage - entweder einen kost-spieligen und risikoreichen Beskungsprozeß führen oder aber den Schaden selbst tragen müßteo Ein dieser tatsächlichen Vermutung entgegenstehender Wille der Stieftochter müsse geäußert worden sein, um Beachtung zu verdienen. Im übrigen sei in diesem Luaammenhang zur Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers mit Rücksicht auf die dazu vom Berufungsgericht gemachten Ausführungen noch bemerkt: Bas Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß den Stiefvater Si^Bl ein Verschulden an dem Unfall trifft» Ist das aber der Fall, dann muß selbstverständlich auch bei der Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers von einem Verschulden seines Versicherungsnehmers ausgegangen werden» Der Haftpflichtversicherer kann sich für seine Leistungsfreiheit auch nicht mit Erfolg auf $ 10 Br» 4 AICB (An-gehörigenklausei) berufen» Denn Stiefkinder gehören nicht zu den Angehörigen des Versicherungsnehmers, denen dieser "auf Grund gesetzlicher Verpflichtung” unmittelbar oder mittelbar - über seine ünterhaltungsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau als der Mutter des Kindes -Untex’halt zu gewähren hat (BVerwG NJW i960, 1267/8; BGB RGBK Anm» 3 zu § 360 a; Ermann BGB 3» Aufl» Anm» 6 zu § 1360 a und Anm» 1 zu § 1601 u»a»)» Einer Er-. Weiterung des naftungsausschlusses auf Stiefkinder im Wege der Analogie ist ausgeschlossen, zu demal der Gesetzgeber den Kreis der von der Ausschluß-klausel betroffenen Angehörigen gegenüber einer früheren Regelung enger gezogen und ganz bewußt den Haftungsausschluß auf Angehörige, denen der Versicherungsnehmer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, beschränkt hat (vgl« dazu Ileischraann VersR 1952, 380)« Angesichts des für den Stiefvater bestehenden Versicherungsschutzes ist seine Inanspruchnahme auch für die Klägerin nicht unzu demutbar, so daß sich hier Erörterungen darüber erübrigen, wie es wäre, wenn kein Versicherungsschutz bestehen oder diese frage ernstliche Zweifel in sich bergen würde» Rach alledem kann das Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden« Es läßt sich auch nicht mit anderer Begründung halten, zu demal das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Recht - die im wesentlichen tatrichterlicher Beurteilung unterliegende frage offen gelassen hat, ob ein Schmerzensgeld von 300 DM von der Beklagten auch dann in dieser Höhe geschuldet wird, wenn die Beklagte nur insoweit verpflichtet ist, als die Klägerin nicht von ihren: gegen Haftpflicht versicherten Stiefvater Ersatz* erlangen kann»
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung:nein 2177 088 GG Art» 34; BGB § 839 Ca Es wird an der .Rechtsprechung festgehalten, daß bei der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als ,rAusübung eines öffentlichen Amtes” zu werten ist, entscheidend darauf abgestellt werden muß, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die ierson tätig wurde, dem Bereich hoheitlicher Betätigung zuzurechnen ist und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein solcher Zusammenhang besteht, daß letzterer ebenfall noch als dem Bereich der hoheitlichen Betätigung angehörend angesehen werden muß» Unter diesen Gesichtspunkten muß auch die Präge entschieden werden, ob die Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Einzelfall ’'Ausübung eines öffentlichen Amtes*' darstellt oder nicht» BGB § 839 E; finanzvertrag idf v* 30« März 1955, BGBl II 301, 381 Art» 8 Die Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 klausel) muß auch dann beachtet werden, wenn die Amtspflicht-Verletzung bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr erfolgt ist, und kann auch im Rahmen von Ersatzansprüchen, die nach dem Pinanzvertrag geltend gemacht werden, nicht außer Anwendung bleiben» BGH Urto v. 16o April 1964 - III ZR 162/63 OLG Stuttgart LG « Ill ZR 182/63 Verkündet aj^l6o April 1964 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Haies des Volkes In dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutsch-lau dp in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Nordamerika handelnd, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch das Finanzministerium Baden-Württemberg, dieses vertreten durch das Regierungspräsidium Nordwürttemberg in Si Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof MÖhring und Dr* Br gegen Gudrun R HHHHHHP, geb. am HHHHBP 1944, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Frau Maria Stflü in SteflBHHHI, Krs» BlflMweg f. Klägerin und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1964 unter Mitwirkung des Settatspräsidenten Br» Fagendarm sowie der Bundesrichter Br* Kraft, Br. Arndt, Br« Beyer und Br. Hußla für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10<> Juli 1963 aufgehoben«. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Bntscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen«. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt o Von Rechts wegen ~ 3 - Tatbestand; Die Klägerin (geboren am ■§■■■■1 1944) wurde bei einem Verkehrsunfall am 26. Februar.1961 verletzt und trug eine Gehirnerschütterung und Thoraxprellung davon. Sie war Mitinsassin eines von ihrem Stiefvater Otto St^Bl gesteuerten Personenkraftwagens, der auf einer Landstraße II. Ordnung im Kreise Böblingen mit einem auf Dienstfahrt befindlichen Lastkraftwagen der US-Streitkräfte zusammenstieß, weil die Straße nur wenige Zentimeter breiter war als die beiden sich begegnenden Fahrzeuge zusammen. In einem Rechtsstreit, den der Stiefvater der Klägerin und ihre Mutter gegen die Bundesrepublik geführt haben, hat das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 4. April 1962 (1 ü 19/62) ein Verschulden beider Fahrer angenommen, ist jedoch angesichts des verschieden hohen Verschuldensgrades der beteiligten Fahrer und der verschieden großen Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge zu einer Schadensteilung im Verhältnis 1/4 zu 3/4 zu Ungunsten der Beklagten gekommen. In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin Schmerzensgeld. Sie hat vor deQ Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes zu verurteilen* 4 Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 300 DM verurteilt und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin könne in Höhe von 500 XM Schmerzensgeld von ihremOStiefvater verlangen«, Gegenüber der Beklagten wäre der Schmerzensgeldanspruch wegen des wesentlich größeren Verschuldens des amerikanischen Fahrers an sich höher, und zwar mit 800 DM zu bemessen. Aber angesichts des gegen den Stiefvater bestehenden anderweiten Ersatzanspruchs (Arte 34 OG in Verbindung mit § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB) könne die Klägerin die .beklagte nur noch auf Zahlung von (800 'o/o 500 =) 300 DM in Anspruch nehmen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt diese ihren Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Es könne zweifelhaft sein, ob das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht dem u Genugtuungsfaktor1* zu viel Bedeutung beigemessen und ob es nicht den Unterschied im Verschulden der Beteiligten Fahrer größer angenommen habe, als er tatsächlich sei» Wenn in dem Vorprozeß eine Schadensteilung von 1/4 zu 3/4 zugunsten des Fahrers Steck angenommen v/orden sei, so sei dabei die Höhe der Betriebsgefahr des Lastkraftwagens im Verhältnis der des Personenkraftwagens mit berücksichtigt* Für die Bemessung des Schmerzensgeldes könne aber allein das Verschulden den Ausschlag hinsichtlich des Genugtuungsfaktors geben, und dabei sei davon auszugehen, daß das Verschulden des Fahrers StppL halb so groß gewesen sei wie das des Fahrers des US-Lastkraft-wagens* Dann aber erscheine die Differenz zwischen einem Schmerzensgeld von 500 DM, das der Fahrer StflBfrnach Ansicht des Landgerichts schulden solle, und einem solchen von 800 DM, das die Beklagte*: schulden solle, zu hoch. Indessen könne diese Frage auf sich beruhen, da die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 300 DM Schmerzensgeld aus anderen Gesichtspunkten begründet erscheine* Die Klägerin habe überhaupt keinen Ersatzanspruch gegen ihren Stiefvater, da angenommen werden müsse, daß zwischen der Klägerin und ihrem Stiefvater ein stillschweigender HaftungsausscM^uß einbart gewesen sei« Zumindest sei der Klägerin, falls sie doch einen Ersatzanspruch habe, nicht zuzu demuten, ihn zu realisieren« Denn die Versicherung des Stiefvaters habe einen Ersatzanspruch der Klägerin verneint und sich dabei nicht nur auf angeblich mangels Verschulden des Stiefvaters, sondern auch auf § 11 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung J3Anz Nr. 130/60) - AKB - berufen. Angesichts der Verweigerung des Deckungsschutzes der Versicherung müsse die Klägerin ihren Stiefvater verklagen und dieser müsse den Prozeß auf eigenes Risiko führen. Er müsse dann auch entweder selbst bezahlen oder einen weiteren Deckungsprozeß mit ungewissem Ausgang gegen seine: Versicherungsgesellschaft führen. Unter diesen Umständen sei der Klägerin ein Prozeß gegen ihren Stiefvater nicht zuzu demuten. Sie habe deshalb keine anderweite Ersatzmögliehkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Aber auch abgesehen davon sei die Berufung unbegründet. Denn im Rahmen der Teilnahme am allgemeinen Verkehr sei eine haftungsrechtliche Sonderstellung der öffentlichen Hand nicht gerechtfertigt und inso~ weit die Haftung nicht nach § 839 BGB, sondern nach § 823 BGB zu bestimmen; zu demindest unterliege die Subsidiaritätsklausel in § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB einer 1lGebotseinschränkungM, wenn und soweit der Kraftfahrende Beamte - ohne Sondervorrecht für sich in Anspruch nehmen zu können - am allgemeinen Straßenverkehr teilnehmeo ri. 1.) Das Berufungsgericht geht im Gegensatz zu dem x»and gericht davon aus, daß die Beklagte nicht nur den Betrag eines Schmerzensgeldes schulde, der über den - möglicherweise - von dem Stiefvater StflBl geschuldeten Betrag hinausgeht, daß die Beklagte vielmehr ohne Rücksicht auf ein etwa von dem Stiefvater geschuldetes Schmerzensgeld von der Klägerin auf Zahlung in Anspruch genommen werden könne« Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat nicht zu folgen: Hergeleitet wird der mit der Klage geltend gemachte Scbmerzensgeldanspruch aus einer fahrlässigen Körperverletzung, die sich der Fahrer des beteiligten US-LKW's angeblich hat zuschulden kommen lassen. Bei der Entscheidung, ob und inwieweit für Schäden, die durch Handlungen von Mitgliedern der im Bundesgebiet stationierten US-Streitkräfte in der hj^r interessierenden ^eit verursacht worden sind, Entschädigung zu zahlen ist, sind gemäß Art. 8 Abs. 4 des Finanzvertrages (in der Fassung vom 23. Oktober 1954/30. März 1955, BGBl 3>S, 301, 381) - FV ~ die Vorschriften des deutschen Rechts zu berücksichtigen, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde. Die Frage der Ersatzpflicht ist mithin ebenso zu beurteilen, wie wenn an dem Unfall bei sonst gleichem Geschehensablauf nicht ein Lastkraftwagen der US-Streitkräfte, sondern ein solcher der Bundeswehr beteiligt gewesen wäre (vgl. u.a. BGH2 33, 339/342 und 3$, 95/96). Es ist mithin darüber zu befinden, in welcher Weise die Bundesrepublik für einen Angehörigen der Bundeswehr, der als Fahrer eines auf Dienstfahrt befindlichen Lastkragtwagens schuldhaft einen Verkehrsunfall herbei-führt, zu haften hat. Das Berufungsgericht will die in DienstausÜbung erfolgende Teilnahme eines Amtsträgers am allgemeinen Verkehr, soweit dabei nicht Sonderrechte - etwa nach — 8 — § 48 StVO - in Anspruch genommen werden, haftungsrechtlich schlechthin aus jedem Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung, in deren Rahmen die Teilnahme ata allgemeinen Verkehr erfolgt, herauslösen, diese Tätigkeit insoweit in keinem Fall mehr von dem Begriff der ’’Ausübung eines öffentliches Amtes" umfaßt sein lassen und die haftungsrechtlichen Folgen von Pflichtwidrigkeiten bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr nicht mehr nach den besonderen Amtshaftungsbestimmungen (Art« 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB), sondern nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 823 ff BGB bestimmen#. Earoit ist ganz allgemein das Problem angesprochen, inwieweit Maßnahmen, die in den Rahmen einer hoheitsrechtlichen Aufgabe fallen, ale "Ausübung eines öffentliehen Amtes" zu begreifen sind und ob (und in welchem Umfang) derartige Maßnahmen aus dem Zusammenhang mit der Aufgabe, deren Wahrnehmung sie dienen, etwa herausgelöst und einer isolierten rechtlichen Betrachtung und Wertung unterzogen werden müssen. Anders ausgedrückt: Es geht um die Frage, ob eine bestimmte Handlung eines Amtsträgers, die der Wahrnehmung und Erfüllung einer hoheitörechtlichen Aufgabe dient, sich deswegen nicht mehr als "Ausübung eines Öffentlichen Amtes" darstellt, weil sie - für sich allein betrachtet - nicht das besondere Gepräge hoheitsrechtlicher Tätigkeit aufweist, sondern in ihrer äußeren Erscheinungsform (etwa Teilnahme am allgemeinen Verkehr, Schreibarbeiten usw.) den Tätigkeiten gleicht, wie sie von jedermann vorgenommen werden können und dürfen. Man wird jedoch der vom Gesetzgeber getroffenen besonderen haftungsrechtlichen Regelung der Pflichtwidrigkeiten, die "in AusUbung eines öffentlichen*Amtes" geschehen, nicht gerecht, wenn man die Maßnahmen, die w ^ » der -ahrnehmung und Durchführung einer bestimmten hoheitsrechtlichen Aufgabe dienen, einer verschiedenen i'echtlichen Beurteilung unterzieht, je nachdem, ob eine bestimmte Maßnahme - auch wenn man sie ganz isoliert betrachtet - hoheitsrechtliche Tätigkeit darstellt (polizeiliche Festnahme, Lösch-, arbeiten der Feuerwehr, behördliche Entscheidung auf hoheitsrechtlichem Gebiet u«a«), oder ob sie zwar der Verwirklichung der hohelt•• gäbe dient, aber doch bei völlig isolierter Betrachtungsweise als Binzeimaßnahme nicht unmittelbarer Ausdruck hoheitsrechtlicher Tätigkeit ist* Denn alle einer bestimmten Öffentlichen Aufgabe dienenden Maßnahmen werden von dieser Aufgabe her in einem Zusammenhang gestellt, sind aufeinander abgestimmt und voneinander abhängig. Die gesamte, einer bestimmten Aufgabe dienende Tätigkeit wird her mithin von dieser Aufgaoe/zu einer Einheit zusammengefaßt, die im Rahmen des Art* 34 GG eine Aufspaltung in einzelne Tätigkeitsakte und eine dementsprechende isolierte Betrachtung und rechtliche Würdigung solcher Einzelakte ausschiüeßt * Der mit der HegäLung in Art. 34 GG verfolgte Zweck - nämlich die Verantwortlichkeit nach Maßgabe des § 839 BGB für allen Schaden, den jemand im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit durch pflichtwidriges Verhalten einem Britten zufügt, auf die öffentliche Hand zu übernehmen und den Amts-träger selbst insoweit von seiner Haftung freizustellen - würde nur unvollfcommemerreicht werden, wenn diese übernähme der Verantwortlichkeit auf die Pflichtverletzungen bei Maßnahmen beschränkt bliebe, die selbst unmittelbare Verwirklichung hoheitsrechtlicher Zwecke darsteilen. Der Geschädigte würde dann i in den zahlreichen lallen, in denen die Amtspflichtverletzung nicht bei einer derartigen unmittel-bar hoheitlichen Tätigkeit erfolgt, einen Ersatz für seinen Schaden nicht finden können»'penn soweit nicht - wie das vielfach der Fall ist - mit der Amtspflichtverletzung gleichzeitig der Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne der §§ 823 ff verwirklicht worden ist, würde eine Inanspruchnahme des Dienstherrn des schuldigen Amtsträgers entweder über §§89? 30, 31 BGB oder § 831 BGB nicht möglich sein und allenfalls der Schuldige persönlich - falls er Beamter im beamtenrechtlichen Sinne ist und deswegen auch für nicht im hoheitlichen Tätigkeit’ bereich liegende Amtspflichtverletzungen gemäß § 839 BGB einsustehen hat (vgl» BGB - RGHK 11 * Aufl» § 839 Anm» 4; Soergel - Sichert 9» Aurl^anfflo 122) .*?; iß An-Spruch genommen werden können. Ein derartiges Ergebnis würde mit Sinn und Zweck des Art» 34 GG in Widerspruch stehen und wird auch vom Wortlaut dieser Bestimmung keineswegs gefordert« Dementsprechend hat bereite das Reichsgericht und ihm folgend auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe be^ zieht, als Einheit beurteilt werden muß, und daß es nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Einzelakte - teils hoheitsrechtlicher, teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten und einer gesonderten 11 Beurteilung zu unterziehen (RGZ 158, 83, 93; BGHZ 16, 111, 112/3; BGH NJW 1962, 796/7, jeweils mit weiteren Nachweisen)» Bei der irage, ob ein bestimmtes Verhalten einer rerson als "Ausübung eines öffentlichen Amtes" zu werten ist, muß danach entscheidend darauf abgestellt werden, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, dem Bereich hoheitlicher Betätigung zuzurechnen ist, und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein solcher - innerer und äußerer - Zusammenhang besteht, daß letzerer ebenfalls noch als dem Bereich der hoheitlichen Betätigung angehörend angesehen werden muß (vgl. RGZ 166, 1, 5; BGHZ 29, 38, 41; LM Nr. 25 zu Art. 34 GG und Nr. 6 zu § 839 (Fc) BGB u.a.m.}. Unter diesen Gesichtspunkten muß auch die Frage entschieden werden, ob die Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Einzelfall Ausübung eines öffentlichen Amtes darstellt oder nicht. Denn der Gedanke,in diesem Zusammenhang allein der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Verkehr - sofern sie nicht ausnahmsweise (Fälle des § 48 StVO) in ihrer Eigenart bereits selbst das besondere Gepräge hoheitarechtlichen Tuns aufweist - eine gesonderte rechtliche Beurteilung zuteil werden zu lassen und sie bei ihrer haftungsrechtlichen Wertung schlechthin aus dem Anwendungsbereich der für die haftungsrechtlichen Folgen sonstigen dienstlichen Verhaltens geltenden Bestimmungen auszuklammern und den insoweit auch für alle Privatpersonen geltenden Vorschriften (§§ 823 ff BGB) zu unterstellen, findet nach Auffassung des Senats in der zur Zeit bestehenden Gesetzeslage keine ausreichende Grundlage. Insoweit wäre vielmehr allein der Gesetzgeber berufen, für die Haftung bei im«- - 12 Rahmen der '.Teilnahme aiii allgemeinen Verkehr begangenen AmtSpflichtverletsungen, sofern ihm dies geboten erscheint, eine von den sonstigen Amtshaftungsvorschriften abweichende Regelung zu normieren, wie ja auch schon für die Bienst- und Arbeiten»-* fälle, soweit sie bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr erfolgt sind, in dem Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadeneersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7«. Dezember 1943 - RGBl I 674 - (jetzt für Arbeitsunfälle aufgehoben durch Art. 4 § 16 Ufr. 8 des ünfallversicherungs-Reuregelungsgesetzes vom 30» April 1963 - BGBl I 241, 291 - und ersetzt durch § 636 RVO neuer Fassung) von den allgemeinen beamten-, arbeite- und sozial« rechtlichen Vorschriften abweichende Bestimmungen getroffen worden sindo Hier befand sich nach dem Tatbestand des Berufungs-urteils der Lastkraftwagen der US-Streitkräfte auf einer Dienstfahrt. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, daß diese Fahrt im Rahmen der hoheitsrechtlichen Aufgaben der Streitkräfte stattfand und zu dieser Aufgabe ^meinem hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang stand, so daß der Fahrer in “Ausübung eines Öffentliches Amtes11 tätig war» Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß dann, wenn man nicht ganz allgemein die Teilnahme am allgemeinen Verkehr aus dem Bereich der AusUbung eines öffentlichen Amtes herausnimmt, hier die Fahrt des US-Fahrers im Rahmen einer solchen Amtsausübung erfolgt ist. Daß die Pflicht eines am allgemeinen Straßenverkehr teilnehmenden Amtsträgers zur Innehaltung der Verkehrsvorschriften eine ihm gegenüber allen Verkehrsteilnehmern obliegende Amtspflicht ist, nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung an (u»a« BGH2 21, 48, 51 und 29, 38, 42)«, Der Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Auffassung abzugehen« Die Anspruchsgrundlage für den Klageanspruch ist mithin in Art» 8 Abs« 4 FV in Verbindung mit Art* 34 GG, §§ 839, 847 BGB zu suchen» 2«) Bestimmt sich danach die Haftung der Beklagten nach § 839 BGB, dann kann die Beklagte auf Schadensersatz nur in Anspruch genommen werden, soweit die Klägerin nicht auf andere IVeise Ersatz zu erlangen vermag (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB)« Mag diese BeÄ Stimmung bei mancherlei Fallgestaltungen auch heute nicht mehr otets zu sachgerechten Ergebnissen führen, mag sie deshalb auch mit einer gewissen Berechtigung als "antiquiert” bezeichnet werden (vgl« Scheu-ner DÖV 1955, 545, 548; BGB RGRK 11« Aufl« Anm« 92 zu § 839), und mag eine GesetzesrbfÖr&<4n9W^ wendig erscheinen, so ist der Richter doch ^ nicht befugt, dem Gesetz von sich aus die Beachtung zu versagen« Sr würde.damit Über die ihm von der verfassungsrechtlichen Ordnung her gesteckten Grenzen hinausgreifen und sich allein dem Gesetzgeber zu^ stehende Befugnisse anmaßen. Ebenso fehlt es an einer ausreichenden Grundlage, um mit dem Berufungsgericht im Wege der "GebotseinöChränkung'* die Bestimmung für den am allgemeinen Straßenverkehr teil- ... 14 - nehmenden kraftfahrenden Beamten außer acht zu lassen« Sine solche Gebotseinschränkung kann auch nicht, wozu das Berufungsgericht offenbar neigt, mit einer Analogie zu dem oben bereits erwähnten Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüehen bei Bienst- und Arbeits-Unfällen gerechtfertigt werden« In diesen gesetzlichen Bestimmungen geht es darum* den durch einen Bienst- oder Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr Geschädigten, die nach den allgemeinen beamten«- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (§§ 151 BBG* 81 BRRG, 898 RVO a«F«j keinen vollen Schadensersatz erlangen konnten, einen erweiterten Anspruch auf Schsdloshaltung zu gewähren« In dem hier interessierenden Zusammenhang abe:^ geht es nicht um die Frage des Umfangs des Ersatzanspruchs des Geschädigten« Vielmehr ist die Frage* ob bei Schadenszufügungen durch einen Amtsträger bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB Platz greift oder nicht* für den Umfang des Ersatzanspruchs ohne Bedeutung* hängt davon vielmehr allein ab* wer bei einer Mehrheit von Schädigern Schuldner des Ersatzanspruchs ist und wie die einzelnen Schädiger gegenüber dom Geschädigten und untereinander verpflichtet sind« Die hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalte und Rechtsproblerne sind mithin von den in den erwähnten Bestimmungen geregelten derart verschieden* daß schon aus diesem Grunde für eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen koin Raum ist« Es ist auch nicht angängig* der Vorschrift des § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB die Anwendbarkeit bei nach dem Finanzvertrag geltend zu machenden Entschädigungsansprüchen mit einer Begründung zu ver~ sagen, wie sie das Oberlandesgericht Nürnberg in einer in NJW 1964, 670 veröffentlichten Entscheidung dafür gegeben hat» In dieser Entscheidung wird ausgeführt: Der Geschädigte sei in aller Regel nicht in der Lage, bis zu dem Ablauf der kurzen Fristen des Art* 8 Abs» 6 und 10 FV zu klaren, ob er anderweit Ersatz erlangen könne oder nicht« Er könne mithin bis zu dem letztmöglichen Zeitpunkt der Klagerhebung eine wesentliche Voraussetzung seiner Klage nicht darlegen und sei infolgedessen gezwungen, bei der Klagerhebung entgegen bessere^J|i^sen zu behaupten, daß er anderweitig Ersatz/erlangen könne« Er müsse dabei in Kauf nehmen, daß sich im Lauf des Prozesses eine anderweite Ersatzmöglichkeit ergebe und er deswegen den Prozeß verliere« Dieses Ergebnis lasse sich nur dadurch vermeiden, daß die Bundesrepublik, die zu Lasten der Staatsbürger auf die Anwendbarkeit der normalen VerjährungsheStimmungen verzichtet habe, einen Geschädigten nicht durch die Verweisung auf anderweite Ersatzmöglichkett en um den Erfolg einer rechtzeitig erhobenen Klage bringen dürfe * Die Kürze der Anmelde- und Klagefrieten allein vermag es indes nicht zu rechtfertigen, die ma<*> teriellrechtliche Bestimmung des § 859 Aba*T Satz 2 BGB für den Bereich des Pinanzvertrages ohne weiteres für unbeachtlich zu halten« Die praktische!Schwierigkeiten, die sich im Blick auf diese Bestimmung angesichts der kurzen Fristen ergeben, sind auch nicht derart schwerwiegend, wie es nach den Gründen der genannten Entscheidung angenommen werden zu müssen scheint» Der Geschädigte kann anmelden und Ersatz verlangen unter der Voraussetzung, daß er keinen anderweiten Ersatz erlangt» Soweit es für eine Ablehnung der geltend .gemachten Ansprüche wesentlich auf die Frage anderweiter Ersatzerlangung ankommt, ist die zuständige Behörde - die das Ihre dazu tun muß, um dem Geschädigt ten eine sachgerechte Verfolgung seiner ihm vom Gesetz zugedachten Ansprüche zu ermöglichen - gehalten, den die Klagefrist in Lauf setzenden Bescheid erst nach Klärung der Frage der anderweiten Ersatzmöglichkeit-sr zu erlassen, sofern der Geschädigte - wozu er seinerseits verpflichtet ist -sich um diese Klärung ausreichend bemüht» Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, im einzelnen die Rechtslage weiter zu erörtern, wie sie sich ergibt, wenn die Behörde bereits vor Klärung der Frage der anderweiten Ersatzmöglichkeit ihren die Kiage-frist in Lauf setzenden Bescheid erteilt oder wenn die Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung sich erst im Laufe des Rechtsstreits herausstellty. zu demal die jetzige Regelung unter der Geltung des Nato-fruppenstatuts für den Geschädigten günstigere Bestimmungen hinsichtlich des Frietenlaufs enthält (Anmeldung innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Geschädigte von dem Schaden und von Umständen Kenntnis erlangt, aus denen sich ergibt, daß eine Gruppe oder ein Eivilgefolge für den Schaden rechtlich verantwortlich ist, s» Art» 6 des Gesetzes zu dem ifato-Truppenstatut vom 18» August 1961)« 3*) Es kommt sonach hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entscheidend darauf an, ob die Klägerin eine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB hat oder nicht» Als ein derartiger anderweiter Ersatzanspruch kommt bei dem gegebenen Sachverhalt allein ein Anspruch der Klägerin gegen ihren Stiefvater Steck in Betracht. Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt; Die Klägerin habe zwar für einen stillschweigenden Haftungs-aussciiluß keine Einzelheiten vorgetragen und auch eine entsprechende Hechtsansicht nicht selbst geäußerst; trotzdem sei anzunehmen, daß zwischen der Klägerin und ihrem Stiefvater ein “stillschweigender Haftungs-ausschluß*1 vereinbart gewesen sei. Ber Senat (des Oberlandesgerichts) gehe davon aus, daß eine im Baushalt ihres Stiefvaters lebende Stieftochter die von diesem - teilweise - tatsächlich unterhalten werde1» bei Gefalligkeitsfährten im Auto ihres Stiefvaters auf dessen Haftung für leichte Fahrlässigkeit allein schon durch die ieilnahme an der Fahrt verzichte, sofern kein Versicherungsschutz bestehe» Bas gleiche müsse aber auch dann gelten, wenn die Versicherung ihre Eintrittcpflicht verneine und der Stiefvater ** wegen der zweifelhaften Hechtslage - entweder einen kost-spieligen und risikoreichen Beskungsprozeß führen oder aber den Schaden selbst tragen müßteo Ein dieser tatsächlichen Vermutung entgegenstehender Wille der Stieftochter müsse geäußert worden sein, um Beachtung zu verdienen. 18 Die stillschweigende Vereinbarung eines Haftungs-ausschlisses kann indes auf Grund des bisher festge-steilten Sachverhalts nicht angenommen werden, so daß dahinstehen kann, ob es , wie die Revision rügt, unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt zulässig war, daß das Berufungsgericht ohne entsprechenden Sachvorliräg die Tatsache eines derartigen Haf-tungsausschlusses seiner Entscheidung zugrunde legte» Eine tatsächliche Vermutung für einen Haftungsausschluß, wie das Berufungsgericht sie annimmt, besteht in 'Wirklichkeit nicht. *uch bei Bestehen enger persönlicher Beziehungen unter den Beteiligten - selbst bei Ehegatten und sonstigen nahen Angehörigen - wird bei dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalten nicht ohne weiteres eine stillschweigende Vereinbarung über einen Haftungsausschluß angenommen werden können (vgl. dazu BGHZ 39, 156, 158; BGH VersR 1961, 427; die zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmte Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 12» Februar 1964 VI ZR 271/62; Böhmer MDR 1959, 816; Floegel-Hartung, Straßenver-kehrsrecht, 14. Aufl. Randnote Io zu § 8 a StVG u.a.). Man würde andernfalls ohne zureichenden Grund den Beteiligten einen rechtsgeschäftlichen Willen unterstellen, der ihrer wahren Interessenlage unter Umständen keineswegs entspricht. Es kann deshalb nur dann, wenn besondere Umstände diese Annahme nahelegen, ein stillschweigend vereinbarter Haftungsauschluß in Betracht gezogen werden, insbesondere wird bei Bestehen einer üaftpflichtversicherung ein - dem wohlverstandenen Interesse der Beteiligten weithin wider* sprechender - Haftungsausschluß«, soweit Schäden durch die Versicherung "gedeckt" alnd^als stillschweigend ver- 1-9 - einbart in der Hegel nicht angenommen werden können» Daß in derartigen Fällen die Annahme oder Michtan-nähme eines HaftungsausschDusses nicht davon abhängig sein kann, ob - später - der Versicherer seine Eintrittspflicht ohne weiteres anerkennt oder zunächst verneint, liegt auf der Hand» • Sonach kann die Verneinung eines Ersatzanspruchs der Klägerin gegen ihi'er Stiefvater bei der bisher festgestollten Sachlage nicht mit der Annahme eines stillschweigend vereinbarten naftungsaussc&isses gerechtfertigt werden» Im übrigen sei in diesem Luaammenhang zur Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers mit Rücksicht auf die dazu vom Berufungsgericht gemachten Ausführungen noch bemerkt: Bas Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß den Stiefvater Si^Bl ein Verschulden an dem Unfall trifft» Ist das aber der Fall, dann muß selbstverständlich auch bei der Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers von einem Verschulden seines Versicherungsnehmers ausgegangen werden» Der Haftpflichtversicherer kann sich für seine Leistungsfreiheit auch nicht mit Erfolg auf $ 10 Br» 4 AICB (An-gehörigenklausei) berufen» Denn Stiefkinder gehören nicht zu den Angehörigen des Versicherungsnehmers, denen dieser "auf Grund gesetzlicher Verpflichtung” unmittelbar oder mittelbar - über seine ünterhaltungsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau als der Mutter des Kindes -Untex’halt zu gewähren hat (BVerwG NJW i960, 1267/8; BGB RGBK Anm» 3 zu § 360 a; Ermann BGB 3» Aufl» Anm» 6 zu § 1360 a und Anm» 1 zu § 1601 u»a»)» Einer Er-. Weiterung des naftungsausschlusses auf Stiefkinder im Wege der Analogie ist ausgeschlossen, zu demal der Gesetzgeber den Kreis der von der Ausschluß-klausel betroffenen Angehörigen gegenüber einer früheren Regelung enger gezogen und ganz bewußt den Haftungsausschluß auf Angehörige, denen der Versicherungsnehmer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, beschränkt hat (vgl« dazu Ileischraann VersR 1952, 380)« Angesichts des für den Stiefvater bestehenden Versicherungsschutzes ist seine Inanspruchnahme auch für die Klägerin nicht unzu demutbar, so daß sich hier Erörterungen darüber erübrigen, wie es wäre, wenn kein Versicherungsschutz bestehen oder diese frage ernstliche Zweifel in sich bergen würde» Sonach läßt der bisher festgestellte Sachverhalt nicht die Annahme zu, daß die Klägerin nicht die Möglichkeit anderweiter -rsatzerlangung habe« III« t Rach alledem kann das Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden« Es läßt sich auch nicht mit anderer Begründung halten, zu demal das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Recht - die im wesentlichen tatrichterlicher Beurteilung unterliegende frage offen gelassen hat, ob ein Schmerzensgeld von 300 DM von der Beklagten auch dann in dieser Höhe geschuldet wird, wenn die Beklagte nur insoweit verpflichtet ist, als die Klägerin nicht von ihren: gegen Haftpflicht versicherten Stiefvater Ersatz* erlangen kann» Die Sache muß daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Über die kosten des Revisionsverfahrens ist bereits jetzt zu Lasten der Beklagten zu entscheiden, da die Beklagte diese Kosten ohne Rücksicht auf den endgültigen Ausgang des Rechtsstreits nach der Vorschrift des § 97 Abs» 3 ZPO in jedem Pall zu tragen hat« Dr« Pagendarm Br. Kreft Br. Arndt Br. Beyer Bundesrichter Dr. Hußla ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert« Dr. Pagendarm