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BGH

Gericht: BGH

Kläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr. hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens für Recht erkannt: Er verlangte eine Änderung der Dachvorsprunge und der überdeckten Baikone und besprach dies mit dem Architekten des Klägers, Herbert Die Tekturpläne wurden dementsprechend erstellt. September 1955 verfügte die Lokalbaukommission, daß auf die Ausfertigungen der Pläne für Cfll^^straße ®3 und 05 der Vermerk über die Genehmigung lt. Der Kläger habe Baurat auch bei einer weiteren Unterredung von Mitte Mai 1955 darauf aufmerksam gemacht, daß er nur deshalb Garagen einbauen müsse, weil er nicht zweistöckig bauen dürfe und daher ohne den Garageneinbau mit keiner Rendite rechnen könne. Die vom Kläger eingereichten Pläne seien, wie üblich, von der allgemeinen Einlaufstelle dem Referat Generalstadtplan zugeleitet worden, wo die damals gültige Baustaffel 10 eingetragen worden sei. Es sei aber nicht Aufgabe des Sachbearbeiters gewesen, die gültige Baustaffel herauszusuchen und den Kläger auf die erweiterten Möglichkeiten der Baustaffel 4 hinzuweiöeno Die Akten der Lokalbaukommission enthielten überdies keinen Hinweis darauf, daß der Kläger die Errichtung eines zweiten Obergeschosses beabsichtigt habe. April I960 III ZR 58/59 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückver-wieeeno Bei der vom Ofcerlandesgericht durchgeführten neuen Beweisaufnahme wurde u.a. festgestellt, daß der bei den Akten der Lokalbaukommission liegende Originalplan Nr. Baurat sei also verpflichtet gewesen, vor dem Erlaß der beiden endgültigen Beschlüsse die Pläne erneut zu überprüfen, vjenn er dies getan hätte, hätte ihm schon vor dem Beschluß vom 13. Aus dem Vermerk sei zu entnehmen gewesen, daß die Änderung der Baustaffel von 10 auf 4 vorgesehen gewesen sei. Baurat Wdem in diesem Zeitpunkt auch der Wunsch des Klägers, höher zu bauen, noch bekannt gewesen sei, hätte den Kläger daher in [jedem Pall über die bevorstehende Änderung unterrichten müssen, um ihm Gelegenheit zur Änderung seiner Baupläne zu geben. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, der endgültige Bürobeschluß sei eine "Routineangelegenheit" gewesen, weil damals noch eine vorläufige Genehmigung vorausgegängen und diese maßgeblich gewesen sei. Juli 1955 im Hinblick auf die vorausgegangene Prüfung der Baugesuche des Klägers, die ihren Niederschlag in dem Vorbeschluß vom 23. September 1955) hätten aber Änderungen tatsächlicher und rechtlicher Art ein-treten können, die eine Versagung der Baugenehmigung oder neue, bisher nicht vorgesehene Auflagen an den Bauwerber hätten bedingen können. Es sei vielmehr unerläßlich und entsprechend den genannten Eauordnungen sogar gesetzlich geboten gewesen, vor Erteilung der endgültigen Baugenehmigung das Baugesuch des Klägers anhand der Pläne in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung abermals su prüfen. Diese Prüfung hätte sich gerade auch auf die bei der lokalbaukommission verbleibenden Originalpläne mit erstrecken müssen, <\veil diese - wie dies bei dem Baugesuch für das Grundstück Cdl^straße ®3 tatsächlich der Fall gewesen sei - Eintragungen anderer Dienststellen hätten enthalten können, denen die Originalpläne vorher zur Stellungnahme zugeleitet worden seien. Bei einer solchen pflichtgemäßen nochmaligen Überprüfung der Originalpläne vor Erteilung der endgültigen .Baugenehmigung hätte er dann aber auf den erwähnten Sondervermerk stoßen und daraus entnehmen müssen, daß die Baustaffel 4 anstelle der bisher gültigen Baustaffel 10 vorgesehen sei. September 1955 habe die Lokalbaukommission verfügt, daß auf die Planausfertigungen für die Häuser CflMHBstraße ®3 und ®5 der Genehmigungsvermerk zu setzen sei, die der Kläger dann am 15. September 1955 (für das Grundstück C(HHBstraße §5), wie es seine Pflicht gewesen sei, das Baugesuch des Klägers im Zusammenhang mit den in der Zwischenzeit veröffentlichten Baustöffeländerungen nochmals geprüft hätte, hätte ihm schon allein wegen der inzwischen in Kraft getretenen Baustaffeländerung für die Grundstücke des Klägers auffällen müssen, daß dieser seit dem 27. Aus alledem sowie aus der weiteren tatrichterlichen Feststellung, Baurat sei sich bei der endgültigen Verbescheidung der Baugesuche des Klägers dessen Wunsch, ein Stockwerk höhe zu bauen, bewußt gewesen, folgert das Berufungsgericht eine schuldhafte Verletzung der Amtspflicht Baurat WflHUHIM* den Kläger spätestens am 12. eintretende Änderungen tatsächlicher und rechtlicher Art nicht mehr berücksichtigt wurden, und daß sogar inzwischen in Kraft getretene Baustaffeländerungen keine Berücksichtigung fanden, wie dies sich gerade im Falle des Klägers gezeigt habe. Gegen diese Unzulänglichkeiten sei damals bei der lokalbaukoramission keine Vorsorge getroffen gewesen; insbesondere sei weder sichergestellt gewesen, daß eine geplante Stöffeländerung dem Baureferenten umgehend mitgeteilt wurde, noch daß Baugesuche anhand der Pläne auf inzwischen eingetretene Änderungen bei der endgültigen Verbescheidung nochmals überprüft wurden. Dieser als schuldhafte Amtspflichtverletzung zu wertende Organisationsmangel der Beklagten schließe je-doch das schuldhafte pflichtwidrige Verhalten Baurat nicht aus, weil dieser dadurch nicht der eigenen Amtspflicht enthoben gewesen sei, von sich aus die Baugesuche vor oder bei der endgültigen Genehmigung anhand der Originalpläne nochmals zu Überprüfen. August 1955 in Kraft getretene Baustaffeländerung für die Grundstücke des Klägers beruht nach Ansicht des Oberlandesgerichts demgemäß nicht nur auf einem Verschulden des Baurats sondern auch auf einem von der Beklagten zu vertretenden Organisationsmangel in ihrer Verwaltung. April i960 sei in einer das Berufungsgericht bindenden Weise {§ 565 Abs. 2 ZPO) festgelegt, daß "nur" bei positiver Kenntnis des Baurats Wvon der geplanten Baustaffeländerung eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger bestanden habe. Unter diesen Umständen, wenn also für .Baurat '#(■■■) lediglich bei tatsächlicher oder positiver Kenntnis von der geplanten BauStaffeländerung eine Hinweispflicht bestanden habe, entfalle auch die vom Berufungsgericht in dem angeblichen Örganisationsmangel gesehene zusätzliche Amtspflichtverletzung der Beklagten. Denn die Beklagte sei nicht verpflichtet, bei der Organisation des Baugenehmigungs-Verfahrens darauf Rücksicht zu nehmen, daß der Bauwerber auf zwischenzeitlich eintretende, ihm günstigere Änderungen desOrtsbaurechts anläßlich wiederholter eingehender Überprüfung aller Unterlagen hingewiesen werden könne* CBHHBstraße 13 und §5 bei den Verfügungen Anfang September 1955 dienstlich noch mitgewirkt haben sollte -auch in dem Unterlassen eines Hinweises auf die damals schon in Kraft getretene Baustaffeländerung eine Amtspflichtverletzung liegen könne, sofern ihm zu dieser ;c Zeit die Wünsche des Klägers noch bewußt waren oder ihm , zu demutbar bekannt sein mußten. Insoweit ist aber die vor allem aus der irrevisiblen Bauordnung hergeleitete Ansicht des Oberlandesgerichts über das Maß und den Umfang der Pflichten des Baurats bei der Vorbereitung oder Erteilung der endgültigen Baugenehmigung - nämlich anhand der mit den Bemerkungen oder Beanstandungen der mitwirkenden anderen Dienststellen an sein Referat zurückgelangten Originalpläne diese zu dem Zwecke der Entschließung über die Erteilung der endgültigen Baugenehmigung nochmals zu überprüfen - revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn hierfür ist lediglich das Maß und der Umfang der Amtspflichten des die endgültige Baugenehmigung erteilenden oder vorbereitenden Beamten zu bestimmen, und insoweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichte revisionsrechtlich bedenkenfreio Die Revision wendet sich weiterhin mit Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß Baurat sich bei den endgültigen Verbescheidungeu der Baugesuche für beide Häuser des Wunsches des Klägers, ein Stockwerk höher zu bauen, bewußt gewesen sei. Kläger bei zwei Vorsprschen in der Zeit vor dem l^.Juli 1955 Baurat eindringlich vorgetragen (oder vortragen lassen), daß er ein Stockwerk höher hätte bauen wollen; zu dem anderen habe Baurat selbst als Zeuge einge- 14 Abs* 2) eindeutig ergeben, geschlossen hat, Baurat sei sich damals - nämlich bei der endgültigen Verbeocheidung der Baugesuche - des Wunsches des Klägers, ein Stockwerk höher zu bauen, noch bewußt gewesen, so läßt dies einen in der Bevisionsinstanz beachtlichen Verfahrenoverstoß nicht erkennen. Denn diese tatrichterliche Schlußfolgerung ist jedenfalls möglich, ohne daß insoweit Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wären, und die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht gewonnene tatrichterliche Überzeugung bewegen sich insoweit auf dem dem Bevisionsgericht verschlossenen Gebiet der Beweiswürdi-gungo War sich aber Baurat des Wunsches des Klägers, ein Stockwerk höher zu bauen, bei der Erteilung oder Vorbereitung der endgültigen Baugenehmigung (13. Juli und 12, September 1955) noch bewußt, so hätte ihm - wie das Berufungsgericht bedenkenfrei ausführt - bei einer pflichtgemäßen nochmaligen Überprüfung der Oi’iginalpläne und sonstigen Eauunterlagen zu diesem Zeitpunkt sowohl die vorgesehene Baustaffeländerung (entsprechend dem besonderen Vermerk auf dem Orlginalplan für das Haus CflBHPstraße (3) als auch die bereits am 27. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob eine weitere schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beklagten im Sinne des § 839 BGB, Art. 34 GG auch darin gesehen werden kann, daß in der Verwaltung der*:Beklagten Organisations-nängel bestanden, wie das Berufungsgericht angenommen hat und was die Revision ebenfalls bekämpft. 3» Die Revision wendet sich schließlich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht die Möglichkeit eines änderweiten Ersatzes des ihm entstandenen Schadens, insbesondere habe er keinen Schadensereatzanspruch gegen den von ihm beauftragten Bauunternehmer (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), hierzu führt das Oberlandesgericht aus? Weder noch seine Architekten hätten eine vertragliche Verpflichtung übernommen, sich nach der Planeinreichung, aber vor dem Baubeginn nochmals zu vergewissern, ob eine Änderung der Baustaffel bevorgestanden habe oder in der Zwischenzeit bereits in Kraft getreten 3ei. Eine solche Pflicht ergebe sich weder aus den getroffenen mündlichen Abmachungen noch aus dem späteren schriftlichen Bauvertrag, noch könne sie im Wege der ergänzenden Auslegung (§ 157 BGB) in den Vertrag hineingedeutet werden; auch habe ein Anlaß zu einer solchen Sicherungsmaßnahrae hei der hier gegebenen Sachlage für und seine Architekten nicht bestanden, insbesondere nicht nach der endgültigen Genehmigung der Baupläne durch die Ickalbaukommission Anfang September 1955« Bas Ergebnis des Berufungsgerichts rechtfertigt sich, ohne daß es eines Eingehens auf die Bügen der Revision zur Frage des Umfanges der allgemeinen Pflichten des Bauunternehmers HflBBP (und der bei ihm angestellten Architekten) gegenüber dem Kläger auf Grund der bestehenden Rechtsbeziehungen bedarf, schon aus der Erwägung, daß jedenfalls ein einen Schadensersatzanspruch des Klägers auslosendes Verschulden und seiner Architekten nicht bejaht werden kann» und die beiden Architekten hätten erst nach der Beendigung des Baues von der Staffelänöerung erfahren» Bis dahin hätten sie auch keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, daß eine Staffeländerung geplant gewesen oder nach dem 27» August 1955 in Kraft getreten sei. Denn auf Seite 8 des genannten Schriftsatzes ist von der Beklagten Beweis lediglich dafür angetreten worden, daß ganz allgemein während eines Baugenehmigungsverfahrens sich wiederholt eine Baustaffel geändert habe (oder ändern konnte), und daß die Bauunternehmer und Architekten "sich jederzeit informieren konnten und dies offensichtlich auch einer ständige Übung der Baupraxis entsprechend getan haben". Von einem solchen allgemeinen Sachverhalt geht jedoch auch das Berufungsgericht aus 5 vor allem aber betrifft der Beweisantritt der Beklagten in diesem Schriftsatz nicht die hier erheblichen tatrichterlichen Feststellungen, daß jedenfalls und seinen Architekten eine Änderung der Baustaffel während eines Genehmigungsverfahrens noch nicht vorgekommen ist, und daß in Architektenkreisen nicht üblich gewesen sei, nach Einreichung der Baupläne sich nochmals nach einer Baustaffeländerung zu erkundigen.

Zitierte Normen: § 565 ZPO § 839 BGB § 286 ZPO § 839 BGB § 97 ZPO
endgültigBaustaffelÄnderungBerufungsgerichtPlanBauratKlägerArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

2222 036
III _JR_ 102/62
Verkündet am 20, Juni 1963 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der S
vertreten durch den
 Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Antön
 in
9
Kläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.
hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19» Juli 1962, an Verkündungs Statt zugestellt am 20./23. Juli 1962, wird zurtickgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu;tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger reichte am 3- und 4, März 1955 bei der Lokalbaukommission MSIHP die Pläne Nr» SB5/55 und SB6/55 für die Errichtung des Neubaus eines Doppelwohnhauses an der CflHHstr.fl5 bis ®5 in MWEKB ein. Die Tekturpläne Nr .«^(^1/55 und Nr. ®®9/55 wurden nachgereicht. Entsprechend der damals gültigen Baustaffel 10 war in den Bauplänen außer dem Dachgeschoß nur ein Obergeschoß vorgesehen.
Der Baurat	hatte	als Bezirksreferent der
 Lokalfcaukotnmission die Pläne zu prüfen und die Entscheidung über die Plangenehmigung herbeizuführen. Er verlangte eine Änderung der Dachvorsprunge und der überdeckten Baikone und besprach dies mit dem Architekten des Klägers, Herbert	Die	Tekturpläne	wurden dementsprechend
 erstellt.
Am 12. April 1955 wurde ein Beschluß des Baurechtsausschusses vom 21. Dezember 1954, der für den hier in Präge kommenden Teil der Cdl^fcstraße anstelle der bisher gültigen Baustaffel 10 die Einführung der Baustaffel 4 vorsah, im Generalstadtplan vorgemerkt. Der Genera1-stadtplan und die Baustaffelpläne lagen im Zimmer der Lokalbaukommission auf; sie waren allem Bauinteressenten und Architekten zugänglich. Nach der BauStaffel 4 war die Errichtung eines weiteren Stockwerkes zulässig.
Mit zwei Bürobeschlüssen vom 23* Mai 1955 stellte die Lokalbaukommission die Genehmigung der Pläne Nr.#i®5/55 und W6/55 sowie der Tekturpläne JHBl/55 und 4HP9/55 mit bestimmten Auflagen in Aussicht. Die Beschlüsse wurden dem Kläger am 10. Juni 1955 2ugestellt«
 
Die Regierung von Oberbayern billigte am 12. Juli 1955 den Beschluß des Baurechtsausschusses Uber die Änderung der Baustaffel.
Die Lokalbaukommission genehmigte im Nachgang zu den BürobeschlUssen vom 23« Mai 1955 mit Bürobeschluß vom 13. Juli 1955 die Pläne für das Anwesen CflHPstraße (3 und mit BUrobeschluß vom 12. September 1955 die Pläne für das Anwesen CflHPstraße (5 endgültig.
Am*14. September 1955 verfügte die Lokalbaukommission, daß auf die Ausfertigungen der Pläne für Cfll^^straße ®3 und 05 der Vermerk über die Genehmigung lt. Bürobeschluß vom 13.« Juli und 12. September 1955 su setzen sei. Die Pläne wurden am gleichen Tage mit einem dementsprechenden Genehmigungsvermerk versehen. Der Kläger erhielt am 15« September 1955 die für ihn bestimmten Ausfertigungen.
Die Änderung der Münchener Staffelbauordnung, durch die fUr den hier in Frage kommenden Teil der Cfll^Bstraße die Baustaffel 4 anstelle der bisher gültigen Baustaffel 10 eingeführt wurde, war schon im Amtsblatt der Stadt MVm Nr. 29 vom 26. August 1955 verkündet worden und am 27. August 1955 in Kraft getreten.
Der Kläger begann kurz nach dem Eingang der genehmigten Planausfertigungeri mit dem Bau.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz und trägt dazu vor: Als Baurat Anfang Mai 1955 von dem Architekten HeflHMl, der die Eingabepläne gefertigt habe, eine Änderung der Traufenführung und die Verkleinerung der Dachvorsprünge entsprechend der Baustaffel 10 gefordert habe, sei die geplante Änderung der Baustaffel schon in den Generalstadtplan eingetragen, mit der Einführung der Baustaffel 4
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also zu rechnen gewesen.. Der Kläger habe Baurat auch bei einer weiteren Unterredung von Mitte Mai 1955 darauf aufmerksam gemacht, daß er nur deshalb Garagen einbauen müsse, weil er nicht zweistöckig bauen dürfe und daher ohne den Garageneinbau mit keiner Rendite rechnen könne. WdHB habe aber das Baugesuch dennoch in der bisherigen Form weiterbehandelt und dessen Ge-nehmigung herbeigeführt, ohne den Kläger auf die Änderung der Baustaifel und die damit gegebenen weitergehenden Möglichkeiten hinzuweisen. Wenn Baurat WfHHHP etwa von der Änderung der Baustaffel nichts gewußt habe, so liege sein Verschulden darin, daß er sich nicht rechtzeitig informiert habe. Br wäre verpflichtet gewesen, den Kläger rechtzeitig über die Baustaffeländerung aufzuklären und ihm dadurch die Umstellung seiner Baupläne auf die neue Baustaffel 4 zu ermöglichen. In dem Verhalten Baurat	liege	eine schuldhafte Amts-
pflichtverletzung. Der Kläger müsse um die Nachteile, die ihm aus der aufgezwungenen Bauweise nach Baustaffel 10 entstanden seien, zu beseitigen, eine Reihe von Eaumaß-nahraen durchführen, die sich auf insgesamt 49 HO DM beliefen. Bin weiterer Schaden sei ihm durch Mietausfälle, Ersatzaufwendungen, größere Abnutzung der Baikone und geringere Abschreibungsmöglichkeiten entstanden.
Der Kläger fordert von der Beklagten einen Teilbetrag von 50 000 DM nebst 5 $ Zinsen hieraus seit 14. September 1955* Diese Summe hat er auf die einzelnen Schadensposten wie folgt verteilt:
40 000 DM für erforderliche Bauarbeiten,
2 000 ,r für den Mietausfall einschließlich der Aufwendungen für Ersatzwohnungen,
6 000 ” für den Ausfall an Steuerermäßigungen,
2 000 " für Schäden infolge verstärkter Balkonabnützung O
■ b
 
Die Beklagte hat um Klagesbweisung gebeten und dazu ausgeführt:
Die vom Kläger eingereichten Pläne seien, wie üblich, von der allgemeinen Einlaufstelle dem Referat Generalstadtplan zugeleitet worden, wo die damals gültige Baustaffel 10 eingetragen worden sei. Diese Baustaffel sei für den Sachbearbeiter, Baurat	maßgebend gewesen. Die Ab-
sicht des Baurechtsausschusses, die Baustaffel zu ändern, sei Baurat	nicht	bekannt	gewesen.	Die	Stadt-
planung und die Festsetzung der Bauetaffeln -gehörten nicht zu seinem Sachgebiet; er werde auch in das Verfahren auf Änderung der Baustaffel nicht eingeschaltet; diese Angelegenheit werde vielmehr von einem anderen Sachgebiet behandelt. Die Baustaffeln würden durch ortspolizeiliche Vorschrift festgesetzt. Die Änderung trete nicht schon mit der Eintragung des Beschlusses des Baurechtsausschusses im Generalstadtplan, sondern erst mit der Verkündung im Amtsblatt der Stadtgemeinde	in Kraft.
Über diese Rechtsvorschriften müsse sich jeder Baubewerber selbst vergewissern. Er könne die Änderungen aus dem Amtsblatt entnehmen oder auf Zimmer der Lokalbaukommission Einsicht in den dort aufliegenden Generalstadtplan und die Staffelbaupläne nehmen. Der Kläger hätte deshalb die Möglichkeit gehabt, nach dem Inkrafttreten der Staffeländerung (27- August 1955) einen neuen Plan einzureichen. Es sei aber nicht Aufgabe des Sachbearbeiters gewesen, die gültige Baustaffel herauszusuchen und den Kläger auf die erweiterten Möglichkeiten der Baustaffel 4 hinzuweiöeno Die Akten der Lokalbaukommission enthielten überdies keinen Hinweis darauf, daß der Kläger die Errichtung eines zweiten Obergeschosses beabsichtigt habe.
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Baurat	sei	demnach nicht verpflichtet gewesen,
 den Klager auf die geplante Änderung der Baustaffel hin-zuweisen, zu demal der in den Plänen vorgesehene einstöckige Bau auch nach der Baustaffel 4 zulässig gewesen wäre, Die Anordnung von Baurat	die	Bachvorsprünge	und
 Baikone zu ändern, habe sich auf die Verordnung über Bau-, gestaltung gestützt; sie habe mit der Frage der Baustaffel nichts zu tun gehabt *
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung wurde vom Oberlandes«-gericht mit Urteil vom 28* November 1953 zurückgewiesen.
Auf die Revision des Klägers wurde dieses Urteil mit Urteil des auch jetzt erkennenden Senats vom 6. April I960 III ZR 58/59 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückver-wieeeno
 Bei der vom Ofcerlandesgericht durchgeführten neuen Beweisaufnahme wurde u.a. festgestellt, daß der bei den Akten der Lokalbaukommission liegende Originalplan Nr. ®BP5/55 über der Eintragung rtSt.( = Staffel) 10 § 22 a” den weiteren, ebenfalls mit Blaustift vorgenommenen Vermerk nSt 4 vorges.’* enthält.
Ber Kläger hat ergänzend vorgetragen: Die endgültigen Bürobeschlüsse vom 15* Juli und 12. September 1955 seien keine bloße Routineangelegenheit; jedenfalls hätten sie nicht als solche von den Beamten der Beklagten angesehen werden dürfen. Denn die Bauunterlagen kämen von den einzelnen Referaten mit deren Stellungnahmen zurück, so daß die abschließend und endgültig entscheidende Bienstatelle diese Unterlagen auch nochmals naebprüfen und dabei die Ver-
 
merke der anderen Referate beachten müßte. Baurat sei also verpflichtet gewesen, vor dem Erlaß der beiden endgültigen Beschlüsse die Pläne erneut zu überprüfen, vjenn er dies getan hätte, hätte ihm schon vor dem Beschluß vom 13. Juli 1955 der Vermerk "St. 4 vorges." auf dem Original-plan Nr. ®®5/55 auf fallen müssen. Dieser Plan sei nämlich in der Zeit zwischen der vorläufigen Genehmigung vom 2^* Tviai 1955 und dem endgültigen Beschluß vom 13* Juli 1955 an das Bef erat	zurückgelangt. Aus dem Vermerk	sei
 zu entnehmen gewesen, daß die Änderung der Baustaffel von 10 auf 4 vorgesehen gewesen sei. Baurat Wdem in diesem Zeitpunkt auch der Wunsch des Klägers, höher zu bauen, noch bekannt gewesen sei, hätte den Kläger daher in [jedem Pall über die bevorstehende Änderung unterrichten müssen, um ihm Gelegenheit zur Änderung seiner Baupläne zu geben.
Die Beklagte hat sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, der endgültige Bürobeschluß sei eine "Routineangelegenheit" gewesen, weil damals noch eine vorläufige Genehmigung vorausgegängen und diese maßgeblich gewesen sei. Baurat	habe	daher bei der endgültigen Be-
schlußfassung die Pläne selbst nicht nochmals nachzuprüfen brauchen. Positive Kenntnis von der geplanten und auch später ausgesprochenen BauStaffeländerung habe er nicht gehabt; davon habe er erst etwa ein Jahr später anläßlich eines anderen Baugesuchs erfahren. Er habe sich auch an die Bauwünsche des Klägers nicht mehr erinnert und angesichts des Umfanges der ihm obliegenden amtlichen Aufgaben und seiner Arbeitsüberlastung auch gar nicht mehr erinnern können.
Das Oberlandesgericht hat nunmehr unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils erkannt:
“I. 1.) Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist zu drei Vierteln dem Grunde nach gerechtfertigt soweit Ersatz für die infolge des Aufbaues eines zweiten Obergeschosses erforderlichen Bauarbeiten, die Mietausfälle und die Aufwendungen für Ersatzwohnungen sowie die Ausfälle an Steuerermäßigungen begehrt wird»
2*) In diesem Umfang wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs an das Landgericht München I zurückverwiesen.
3o) Im übrigen, also hinsichtlich eines Viertels der unter Nr. 1 1) aufgeführten Schäden sowie im vollen Umfange hinsichtlich der Balkonab-nützung, wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen«11
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageafeweisung im vollen Umfang weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
Bntscheidungsgründe;
1« Bas Berufungsgericht hat auf Grund einer nach der Zurückverweisung der Sache durchgeführten neuen Beweisaufnahme folgendes festgestellt:
Der bei den Akten der Lokalbaukommiseion liegende Originalplan Nr« BBI5/55 enthalte über dem mit Blaustift vorgenommenen Vermerk "St 10 § 22 a" die weitere, ebenfalls mit Blaustift ausgeführte Eintragung "St 4 vorgeo." (= "Staffel 4 vorgesehen"), die offenbar von der Abteilung
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"Stadtplanung" stamme. Demgegenüber fehle der letztgenannte Vermerk von dem dem Kläger zugestellten Duplikatplan. Die Originalpläne, insbesondere euch der erwähnte Plan Kr.	die	zur Prüfung verschiedener anderer Dienst-
stellen der Beklagten zugeleitet worden seien, seien am 20. Juni 1955 - also in der Zeit zwischen dem Bürobeschluß vom 25* Kai 1955 und dem die endgültige Baugenehmigung für das Anwesen CflflflflNtraße A3 enthaltenenden Beschluß vom 1?. Juli 1955 - wieder an das Referat Wenwieser zurückgekommen. Baurat V/flHflflfl habe jedoch den endgültigen Beschluß vom 1?. Juli 1955 im Hinblick auf die vorausgegangene Prüfung der Baugesuche des Klägers, die ihren Niederschlag in dem Vorbeschluß vom 23. Kai 1955 gefunden habe, nur noch als "Routineangelegeneheit" betrachtet, bei deren Erledigung "der Plan gar nicht mehr aufgemacht" werde.
Hach Ansicht des Oberlendesgerichts war diese Sacfa-behandlung mit den Vorschriften der Bayerischen und
 Bauordnung unvereinbar. Denn ein Vorbeschluß ira Sinne der Bürobeschlüsse vom 25. Mai 1955 sei in den genannten Bauordnungen nicht vorgesehen gewesen. Überdies sei durch die beiden Bürobeschlüsse vom 25- Kai 1955 die Baugenehmigung lediglich mit bestimmten Auflagen in Aussicht gestellt worden, so daß diesen Beschlüssen auch ihrer Passung nach nur eine vorläufige Bedeutung zugekommen sei. In der monatelangen Zeit bis zu den endgültigen Baugenehmigungen (15- Juli und 12. September 1955) hätten aber Änderungen tatsächlicher und rechtlicher Art ein-treten können, die eine Versagung der Baugenehmigung oder neue, bisher nicht vorgesehene Auflagen an den Bauwerber hätten bedingen können.
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Das Berufungsgericht ist deshalb der Auffassung, daß die endgültigen Baugenehmigungen nicht als "bloße Routineangelegenheit" hätten behandelt werden dürfen. Es sei vielmehr unerläßlich und entsprechend den genannten Eauordnungen sogar gesetzlich geboten gewesen, vor Erteilung der endgültigen Baugenehmigung das Baugesuch des Klägers anhand der Pläne in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung abermals su prüfen. Diese Prüfung hätte sich gerade auch auf die bei der lokalbaukommission verbleibenden Originalpläne mit erstrecken müssen, <\veil diese - wie dies bei dem Baugesuch für das Grundstück Cdl^straße ®3 tatsächlich der Fall gewesen sei - Eintragungen anderer Dienststellen hätten enthalten können, denen die Originalpläne vorher zur Stellungnahme zugeleitet worden seien. Diese Er~ wägungen hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch Baurat	anstellen müssen. Bei einer solchen
 pflichtgemäßen nochmaligen Überprüfung der Originalpläne vor Erteilung der endgültigen .Baugenehmigung hätte er dann aber auf den erwähnten Sondervermerk stoßen und daraus entnehmen müssen, daß die Baustaffel 4 anstelle der bisher gültigen Baustaffel 10 vorgesehen sei. Er hätte in diesem Pall dann weiter die Pflicht gehabt, den Kläger auf die geplante Baustaffeländerung hinzuweisen. 'BarUberhinaus sei die Änderung der Bäustaffel bereits im Amtsblatt der Beklagten vom 26. August 1955 veröffentlicht worden, das auch bei Baurat	durchgelaufen	sei.	Die	endgültige
 Baugenehmigung für das Grundstück CäMfestraße £5 sei aber erst am 12. September 1955 erteilt worden und erst unter dem 14. September 1955 habe die Lokalbaukommission verfügt, daß auf die Planausfertigungen für die Häuser CflMHBstraße ®3 und ®5 der Genehmigungsvermerk zu setzen sei, die der Kläger dann am 15. September 1955 erhalten
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habe. An allen diesen Verfügungen, ebenso wie an den vorausgegangenen, habe Eaurat	amtlich	mitgewirkt,	wie
 die Abzeichnung dieser Verfügungen durch ihn zeige. Wenn »Venwieser bei dem die endgültige Baugenehmigung enthaltenden Bürobeschluß vom 12. September 1955 (für das Grundstück C(HHBstraße §5), wie es seine Pflicht gewesen sei, das Baugesuch des Klägers im Zusammenhang mit den in der Zwischenzeit veröffentlichten Baustöffeländerungen nochmals geprüft hätte, hätte ihm schon allein wegen der inzwischen in Kraft getretenen Baustaffeländerung für die Grundstücke des Klägers auffällen müssen, daß dieser seit dem 27. August 1955 ein Stockwerk höher habe bauen können.
Aus alledem sowie aus der weiteren tatrichterlichen Feststellung, Baurat	sei sich bei der endgültigen
 Verbescheidung der Baugesuche des Klägers dessen Wunsch, ein Stockwerk höhe zu bauen, bewußt gewesen, folgert das Berufungsgericht eine schuldhafte Verletzung der Amtspflicht Baurat WflHUHIM* den Kläger spätestens am 12. September 1955 auf die inzwischen bereits in Kraft getretene Baustaffeländerung hinzuweisen•
Das Oberlandesgericht sieht weiterhin schuldhafte Amtspflichtverletzungen der für die Organisation der städtischen Verwaltung, insbesondere der Lokalbaukommission, zuständigen Beamten der Beklagten im folgenden:
Die von Baurat	ahgewendete Sachbehandlung
- nämlich das Inaussichtstellen der Baugenehmigung und die "reine routinemäßige Erledigung" der endgültigen Baugenehmigung ohne nochmalige Nachprüfung der Bauunterlagen - sei damals bei der Lokalbaukommission eine allgemeine Übung gewesen. Hierdurch habe aber die Gefahr bestanden, daß zwischen dem Vorbeschluß und der endgültigen Baugenehmigung
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)/
eintretende Änderungen tatsächlicher und rechtlicher Art nicht mehr berücksichtigt wurden, und daß sogar inzwischen in Kraft getretene Baustaffeländerungen keine Berücksichtigung fanden, wie dies sich gerade im Falle des Klägers gezeigt habe. Gegen diese Unzulänglichkeiten sei damals bei der lokalbaukoramission keine Vorsorge getroffen gewesen; insbesondere sei weder sichergestellt gewesen, daß eine geplante Stöffeländerung dem Baureferenten umgehend mitgeteilt wurde, noch daß Baugesuche anhand der Pläne auf inzwischen eingetretene Änderungen bei der endgültigen Verbescheidung nochmals überprüft wurden. Dieser als schuldhafte Amtspflichtverletzung zu wertende Organisationsmangel der Beklagten schließe je-doch das schuldhafte pflichtwidrige Verhalten Baurat nicht aus, weil dieser dadurch nicht der eigenen Amtspflicht enthoben gewesen sei, von sich aus die Baugesuche vor oder bei der endgültigen Genehmigung anhand der Originalpläne nochmals zu Überprüfen.
Die Nichtunterrichtung des Klägers über die (am .
 12. Juli 1955) bevorstehende und sodann über die (am 12.September 1955) seit dem 27. August 1955 in Kraft getretene Baustaffeländerung für die Grundstücke des Klägers beruht nach Ansicht des Oberlandesgerichts demgemäß nicht nur auf einem Verschulden des Baurats	sondern
 auch auf einem von der Beklagten zu vertretenden Organisationsmangel in ihrer Verwaltung.
Diese Amtspflichtverletzurigen haben nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts - weil der Kläger am 12. September 1955 den Bau noch nicht begonnen und so die Möglichkeit gehabt habe, neue Pläne mit einem zweiten Oberstock einzureichen, die er im Falle seiner pflichtgemäßen Unterrichtung eingereicht hätte und die hätten
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genehmigt werden müssen -die geltend gemachten Schäden des Klägers auch verursacht mit Ausnahme der Schäden, die der Kläger auf das Verbot der Balkonüberdachung zurück-fuhrt, weil die Balkonüberdachung mit der Baustaffel nichts zu tun habe«,
2o Die von der Revision gegen das Berufungsurteil erhobenen Rügen verfahrensrechtlicher und materiell-rechtlicher Art sind im Ergebnis ohne Erfolg*
Die Revision ^eint, durch das erste Revisionsurteil vom 6. April i960 sei in einer das Berufungsgericht bindenden Weise {§ 565 Abs. 2 ZPO) festgelegt, daß "nur" bei positiver Kenntnis des Baurats Wvon der geplanten Baustaffeländerung eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger bestanden habe. Da jedoch das Oberlandesgericht eine solche "positive Kenntnis" des Baurats nicht habe feststellen können, nach seiner Zeugenaussage vielmehr tatsächlich etwa ein Jahr später davon erfahren habe, könne eine Amtspflichtverletzung seinerseits nicht angenommen werden. Unter diesen Umständen, wenn also für .Baurat '#(■■■) lediglich bei tatsächlicher oder positiver Kenntnis von der geplanten BauStaffeländerung eine Hinweispflicht bestanden habe, entfalle auch die vom Berufungsgericht in dem angeblichen Örganisationsmangel gesehene zusätzliche Amtspflichtverletzung der Beklagten. Denn die Beklagte sei nicht verpflichtet, bei der Organisation des Baugenehmigungs-Verfahrens darauf Rücksicht zu nehmen, daß der Bauwerber auf zwischenzeitlich eintretende, ihm günstigere Änderungen desOrtsbaurechts anläßlich wiederholter eingehender Überprüfung aller Unterlagen hingewiesen werden könne*
Der Umstand, daß bei - wenn auch nur zufälliger - Kenntnis
 
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des? Beamten lediglich ausnahmsweise eine Hinweispflicht bestehe, könne nicht zu der Verpflichtung der Beklagten führen, ihren ganzen Verwaltungsapparat auf die Berücksichtigung künftig geltenden Ortsbaurechts und gelegentlich geäußerter Wünsche der Bauherren umzustellen. Die von der Beklagten im Interesse der Bauwerber und Architekten damals geschaffene Einrichtung, nämlich in einem Generalstadtplan neben den bestehenden Baustaffeln die jey/eils vorgesehenen Staffeländerungen einzutrsgen und diese Plane der Öffentlichkeit (in Zimmer Nr» BP) der Lokalbaukommission) zugänglich zu machen, habe die Beklagte für ausreichend halten dürfen»
Irrig ist schon der Ausgangspunkt der Revision, es könne entsprechend dem ersten Revisionsurteil "nur11 bei positiver Kenntnis des Baurats	von	der	ge-
planten oder in Kraft getretenen Baustaffeländerung eine Amtcpflichtverletzung in dem Unterlassen eines Hinweises an den Kläger gesehen werfen« Bas Gegenteil ergibt sich vielmehr schon aus den Ausführungen in dem genannten Urteil Seite 20 (mittlerer Absatz)? ^n:dem dargelegtworden ist, daß - sofern Baurat	in	der	Bausache
CBHHBstraße 13 und §5 bei den Verfügungen Anfang September 1955 dienstlich noch mitgewirkt haben sollte -auch in dem Unterlassen eines Hinweises auf die damals schon in Kraft getretene Baustaffeländerung eine Amtspflichtverletzung liegen könne, sofern ihm zu dieser ;c Zeit die Wünsche des Klägers noch bewußt waren oder ihm , zu demutbar bekannt sein mußten. Barüberhinaus ist das Berufungsgericht im Kalle der Zurückverweisung einer Sache durch das Revisionsgericht nicht gehindert, neue 'Tatsachen - wie hier geschehen - festzustellen und diese bei seiner rechtlichen Beurteilung zu verwerten»
 
Insoweit ist aber die vor allem aus der irrevisiblen Bauordnung hergeleitete Ansicht des Oberlandesgerichts über das Maß und den Umfang der Pflichten des Baurats	bei	der Vorbereitung oder Erteilung
 der endgültigen Baugenehmigung - nämlich anhand der mit den Bemerkungen oder Beanstandungen der mitwirkenden anderen Dienststellen an sein Referat zurückgelangten Originalpläne diese zu dem Zwecke der Entschließung über die Erteilung der endgültigen Baugenehmigung nochmals zu überprüfen - revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Daß gegebenenfalls eine Pflicht des ein Baugesuch bearbeitenden Beamten zur erneuten Prüfung der Unterlagen bestehen kann, ist im Grundsatz schon im ersten Revisionsurteil (S. 19 unten und S. 20 oben) erwähnt worden. Darauf, ob die Erteilung eines Vorbescheides zulässig war oder von Bäumt	jedenfalls	schuldlos als zulässig
 angesehen werden konnte, worauf die Revision in diesem Zusammenhang abheben will, kommt es für den jetzigen Amtohaftungsprozeß nicht entscheidend an. Denn hierfür ist lediglich das Maß und der Umfang der Amtspflichten des die endgültige Baugenehmigung erteilenden oder vorbereitenden Beamten zu bestimmen, und insoweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichte revisionsrechtlich bedenkenfreio
 Die Revision wendet sich weiterhin mit Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß Baurat	sich	bei den endgültigen Verbescheidungeu
 der Baugesuche für beide Häuser des Wunsches des Klägers, ein Stockwerk höher zu bauen, bewußt gewesen sei. Diese tatricherliche Überzeugung hat das Oberlandesgericht nach seinen Urteilsgründen (EU S. 13 vorletzter Absatz bis S. 14 Absatz 2) aus folgenden Umständen gewonnen: Einmal habe der
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Kläger bei zwei Vorsprschen in der Zeit vor dem l^.Juli 1955 Baurat	eindringlich	vorgetragen (oder vortragen
 lassen), daß er ein Stockwerk höher hätte bauen wollen; zu dem anderen habe Baurat	selbst als Zeuge einge-
räumt, er erinnere sich an diesen vom Kläger selbst und bei einem weiteren Besuch von einem anderen Herren ihm gegenüber erklärten Wunsch. Wenn das Berufungsgericht aus diesen Umständen, wie seine Urteilsgründe (insbesondere EU S. 14 Abs* 2) eindeutig ergeben, geschlossen hat, Baurat sei sich damals - nämlich bei der endgültigen Verbeocheidung der Baugesuche - des Wunsches des Klägers, ein Stockwerk höher zu bauen, noch bewußt gewesen, so läßt dies einen in der Bevisionsinstanz beachtlichen Verfahrenoverstoß nicht erkennen. Denn diese tatrichterliche Schlußfolgerung ist jedenfalls möglich, ohne daß insoweit Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wären, und die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht gewonnene tatrichterliche Überzeugung bewegen sich insoweit auf dem dem Bevisionsgericht verschlossenen Gebiet der Beweiswürdi-gungo
 War sich aber Baurat	des Wunsches des Klägers,
 ein Stockwerk höher zu bauen, bei der Erteilung oder Vorbereitung der endgültigen Baugenehmigung (13. Juli und 12, September 1955) noch bewußt, so hätte ihm - wie das Berufungsgericht bedenkenfrei ausführt - bei einer pflichtgemäßen nochmaligen Überprüfung der Oi’iginalpläne und sonstigen Eauunterlagen zu diesem Zeitpunkt sowohl die vorgesehene Baustaffeländerung (entsprechend dem besonderen Vermerk auf dem Orlginalplan für das Haus CflBHPstraße (3) als auch die bereits am 27. August 1955 in Kraft getretene Baustaffeländerung auffallen oder in Erinnerung kommen müssen, was ihn sodann zu einem Hinweis gegenüber dem
 
Kläger verpflichtet hätte. In der Nichterfüllung dieser Pflichten hat somit das Oberlandesgericht zutreffend schuldhafte Amtspflichtverletzungen des Baurats erblickt, die die geltend gemachten Schäden des Klägers in dem tatrichterlich festgestellten Umfange verursacht haben.
Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob eine weitere schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beklagten im Sinne des § 839 BGB, Art. 34 GG auch darin gesehen werden kann, daß in der Verwaltung der*:Beklagten Organisations-nängel bestanden, wie das Berufungsgericht angenommen hat und was die Revision ebenfalls bekämpft.
3» Die Revision wendet sich schließlich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht die Möglichkeit eines änderweiten Ersatzes des ihm entstandenen Schadens, insbesondere habe er keinen Schadensereatzanspruch gegen den von ihm beauftragten Bauunternehmer (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), hierzu führt das Oberlandesgericht aus?
Der Kläger habe den Bauunternehmer	schon	im
 Februar 1955 mündlich mit der Planung und grundsätzlich auch mit der Bauausführung beauftragt, bevor dann unter dem 7. September 1955 der schriftliche Bauvertrag über die schlüsselfertige Erstellung der Neubauten CMBPstraße §3 und #5 nach Maßgabe der Baupläne abgeschlossen worden sei. liubmann habe die Baupläne durch seine Architekten HeflHHB und Endraß, die das Berufungsgericht als Erfüllungsgehilfen ansieht, erstellen lassen und die Pläne seien bereits am 3. und 4. März 1955 nach der damals gültigen Baustaffel 10, die einer der genannten Architekten bei der Planung festgestellt habe, bei der Lokalbaukomrnission ein-
 
gereicht worden«. Weder	noch	seine	Architekten	hätten
 eine vertragliche Verpflichtung übernommen, sich nach der Planeinreichung, aber vor dem Baubeginn nochmals zu vergewissern, ob eine Änderung der Baustaffel bevorgestanden habe oder in der Zwischenzeit bereits in Kraft getreten 3ei. Eine solche Pflicht ergebe sich weder aus den getroffenen mündlichen Abmachungen noch aus dem späteren schriftlichen Bauvertrag, noch könne sie im Wege der ergänzenden Auslegung (§ 157 BGB) in den Vertrag hineingedeutet werden; auch habe ein Anlaß zu einer solchen Sicherungsmaßnahrae hei der hier gegebenen Sachlage für
 und seine Architekten nicht bestanden, insbesondere nicht nach der endgültigen Genehmigung der Baupläne durch die Ickalbaukommission Anfang September 1955«
Bas Ergebnis des Berufungsgerichts rechtfertigt sich, ohne daß es eines Eingehens auf die Bügen der Revision zur Frage des Umfanges der allgemeinen Pflichten des Bauunternehmers HflBBP (und der bei ihm angestellten Architekten) gegenüber dem Kläger auf Grund der bestehenden Rechtsbeziehungen bedarf, schon aus der Erwägung, daß jedenfalls ein einen Schadensersatzanspruch des Klägers auslosendes Verschulden	und	seiner	Architekten
 nicht bejaht werden kann»
Bas Oberlandesgericht geht bei seiner Würdigung u.s. von folgenden Feststellungen aus (BU S. 20):
und die beiden Architekten hätten erst nach der Beendigung des Baues von der Staffelänöerung erfahren» Bis dahin hätten sie auch keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, daß eine Staffeländerung geplant gewesen oder nach dem 27» August 1955 in Kraft getreten sei. Links und rechts von dem Anwesen des Klägers seien ebenfalls Häuser nach der
 
Bauetaffel 10 (also mit nur einem Oberstock) bereits errichtet gewesen. Weder HiHHI noch seine Architekten hätten bis dahin erlebt, daß eine Baustaffel während des Genehmigungsverfahrens geändert worden sei, was zudem allgemein nicht allzu häufig gewesen sein möge. Es bestehe ferner kein Anhaltspunkt dafür, daß es in Architektenkreisen üblich gewesen sei, sich nach Einreichung der Baupläne nochmals nach der Baustaffel zu erkundigen.
Wenn die Hevision nach § 286 ZPO rußt, das Berufungsgericht habe hierbei den im Schriftsatz der Beklagten vom 28. Januar 1961 enthaltenen Beweisantritt Übersehen, daß Bauunternehmer und Architekten sich '‘jederzeit” bei dem Generalstadtplan über schwebende Staffeländerungsverfahren "erkundigt hätten", so kann ihr diese Verfahrensrüge nicht zu dem Erfolg verhelfen. Denn auf Seite 8 des genannten Schriftsatzes ist von der Beklagten Beweis lediglich dafür angetreten worden, daß ganz allgemein während eines Baugenehmigungsverfahrens sich wiederholt eine Baustaffel geändert habe (oder ändern konnte), und daß die Bauunternehmer und Architekten "sich jederzeit informieren konnten und dies offensichtlich auch einer ständige Übung der Baupraxis entsprechend getan haben". Von einem solchen allgemeinen Sachverhalt geht jedoch auch das Berufungsgericht aus 5 vor allem aber betrifft der Beweisantritt der Beklagten in diesem Schriftsatz nicht die hier erheblichen tatrichterlichen Feststellungen, daß jedenfalls	und	seinen
 Architekten eine Änderung der Baustaffel während eines Genehmigungsverfahrens noch nicht vorgekommen ist, und daß in Architektenkreisen nicht üblich gewesen sei, nach Einreichung der Baupläne sich nochmals nach einer Baustaffeländerung zu erkundigen.
Dieser somit bedehkenfrei feetgestellte Sachverhalt reicht aber für die rechtliche Folgerung aus, daß HflP
 
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und seine beiden Architekten im Hinblick auf die genannten einzelnen besonderen Umstände sich jedenfalls schuldlos sagen konnten und durften, sie seien zu einer nochmaligen Erkundigung nach etwa schwebenden Baustaffeländerungsver-fahren oder etwa zwischenzeitlich durchgefühlten Änderungen der Baustaffel nicht verpflichtet, ur.d ö«?,ß cie deshalb hier schuldlos Abstand genommen haben*
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 Hiernach hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Hecht eine anderweite Ersatzmöglichkeit des Klägers (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) verneint*
■Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet. Bas führt zu ihrer Zurückweisung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO.
fr. Pagendarm	Br.	Kreft	Br«	Beyer
 Bundesrichter Br. Kußla Gähtgens ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Br. Pagendarm
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