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BGH · XIX ZR 182/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XIX ZR 182/58

Ihm hat die Klägerin als zuständiger Träger der Sozialversicherung Leistungen zu gewähren und gewährt, Biese Leistungen will sie - insoweit ist der vorliegende Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gediehen - von dem beklagten Land als Bienst-herrn der Lehrerin GflHBM als Halter des VW-Busaes erstattet haben, wobei sie einen gemäß § 1542 RVO eingetretenen Übergang von in der Person des vH erwachsenen Schadens-ercatzanaprüöhen auf sie geltend macht, Sie hat zunächst die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 2 664993 BM hebst Zinsen sowie die Feststellung .der Verpflichtung des beklagten Landes verlangt, ihr alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die sie aus dem Unfall zu erbringen habe. Das Landgericht hatte den ursprünglichen Zahlungsantrag dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt und mit demselben Einschränkung dem PestStellungsantrag entsprochen«, Gegen die Beschränkung ihrer Ansprüche um 1/3 wendete sich die Klägerin mit ihrer Berufung* Der Beklagte erstrebte mit der von ihm eingelegten Berufung seinerseits v/oitere Einschränkungen der ihm ungünstigen Teile des landgerichtlichen Urteilsspruchs; vorsorglich beantragte er auch die Abweisung der Klage im vollen Umfang. Er erklärte dabei, er erkbnne an, an sich zu dem Ersatz von einem Drittel des entstandenen und künftig entstehenden Schadens verpflichtet zu sein, Das Oberlandesgericht hat das beklagte Land verurteilt an die Klägerin 256,35 DM, das sind 1/2 von 429,50 DM Hci-lungskösten und 83,20 DM Krankenhauskosten, nebst Zinsen zu zahlen; im übrigen hat es das Klagehegehren abgewiesen und in entsprechendem Umfang die beiderseitigen Rechtsmittel su-rückgeviesen. Die Vorschrift des § 839 3GB regelt aber die Haftung für schuldhaftes Verhalten eines Beamten in dem Sinne abschließend, daß daneben auf die Bestimmungen der §§ 823, 831 BGB ein Anspruch nicht gegründet werden kann. Das bedeutet, daß das beklagte Land aus unerlaubter Handlung für die Folgen einer der Lehrerin GflMB zur Last zu legenden fahrlässigen (nicht vorsätzlich) unrichtigen Fehrweise nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn dar Verletzte WflHi oder der an seine Stelle tretende Rechtspachfolger nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (§ 839 Abs. 1 Satz 2). Die Träger der Sozialversicherung sind daher bei einer Ballgestaltung wie der vorliegenden nicht etwa als wirtschaftliche Bestandteile der aus Amtshaftung in Anspruch genommenen öffentlichen Hand anzusehen, auf deren Haftung die öffei&iche Hand nicht verweisen durfte, sondern als ein Dritter, hei dem der Verletzte "auf andere Weise,,lrs«£2' zu erlangen vermag (vgl. Urteile vom 23- Marz 1959 III ZR 173/57 und vom 9* November 1959 III ZR 136/58 - zur Veröffentlichung bestimmt - ), In dem Umfang, in dem sich der Verletzte WMM für seine Schäden bei der Klägerin erholen kann, sind daher Schadenersatzansprüche nach § 839 BGB nicht in seiner Person entstanden und haben daher auch nicht gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin übergehen können. renen VW-Busses beruft, hängt ihre Klageberechtigung nicht nur von der Höhe ihrer bestimmungsgemäß an den Verletzten ViHB erbrachten Leistungen, sondern auch von der Höhe der Ansprüche des Verletzten ab, die auf sie übergegangen sind. nach zwei Richtungen, anders als seitens des Berufungsgerichts geschehen beurteilt, einmal (nachstehend a) ) in Bezug auf eine den Verletzten an dem Unfall treffende eigene Verantwortung, zu dem anderen (b) im Hinblick darauf, ob und welchen Verdienstausfall der Verletzte V?4HB als Folge seines Unfalles erlitten hat. Bas bedeutet: Hach § 1542 RVO geht auf die Klägerin bis zu der Höhe der von ihr zu gewährenden Leistungen derjenige Schadensersatzanspruch Uber, der dem Verletzten unter Berücksichtigung seiner Mitverantwortung gegen den Schädiger verbleibt*, nicht etwa kann der Sozialversicherungsträger nur den der Mitverantwortung des Verletzten entsprechenden feil seiner Leistungen ersetzt verlangen. Auch treffe beide Fahrer ein gleich großes Verschulden?wobei zu bedenken sei, daß der Kraftradfahrer noch ohne weiteres aut der rechten Fahrbahn trotz der Beengung durch einen am Straßenrand liegenden Sandhaufen an dem W/-Bus hätte vorbeifahren können, Der Revision ist zwar zuzugeben* daß das Berufungsgericht bei seiner Betrachtungsweise nicht die Leergewichte beider Fahrzeuge* sondern die Gewichte der Fahrzeuge und der mit ihnen beförderten Personen hätte vergleichen sollen. 2s hätte dann, folgt man der Revision, nicht das Eigen gewicht des VW-Busses mit 920 kg mit dem des Kraftrades mit 155 kg im Verhältnis 6 t 1, sondern mit Rücksicht darauf, daß jeldes Fahrzeug mit zwei Personen von einem angenommenen Gewicht von 75 kg besetzt war, 920 + 150 - 1 070 kg einem Gewicht von 155 - 150 * 505 kg gegenUberstollen müssen, Indessen vermag die Revision das Urteil damit nicht zu erschüttern, ebensowenig mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe in unrichtiger Würdigung des Sachverständigengutachtens eine Geschwindigkeit dos VW-Busses von nur 40 - 45 km/st und nicht eine höhere (vor Beginn der Abbremsung) angenommen. Die Auffassung des Gutachters geht dahin, das Arbeitsvermögen eine# größeren, aber mit geringerer Geschwindigkeit gefahrenen Fahrzeugs könne durch das Arbeitsvermögen eines kleineren, aber mit hoher Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeugs aufgehoben oder auch überboten werden; bei dem Unfall WSH hätten sich die Arbeitsvermögen beider Fahrzeuge aufgehoben, da keines von beiden bei dem Zusammenstoß verschoben worden sei. Ohne Rechtöirrtum konnte das Berufungsgericht aus den Äußerungen des Sachverständigen folgern, daß der Verletzte durch seine höhere,Geschwindigkeit die größere Fffasse des VW-Busses ausgeglichen habe und daß mit Rücksicht hierauf die Betriebs-gefahr beider Fahrzeuge annähernd gleich hoch gewesen sei-Diese Überlegung, nicht die weitere Folgerung, daß das Kraftrad sechsfach schneller als der Bus gefahren worden sei, gab, richtig verstanden, für das Berufungsgericht den Ausschlag» Babei durfte es, anders als die Revision meint, ohne zuvor noch einen Sachverständigen zu hören, das Verhältnis von Masse und Geschwindigkeit und seine Bedeutung für die Betriebsgefahr würdigen. Wenn die Revision ferner rügt, das Berufungsgericht habe, ohne die Breite des Zwischenraumes festzustellen und ohne erkennbare Unterlage angenommen, der Verletzte UflHI hätte zwisehen dem Bus und dem am Straßenrand liegenden Sandhaufen durchfahren können, so hat sie gegen sich: Hicht nur hatte die Beklagte, ohne daß dem die Klägerin etwas Überzeugendes entgegengesetzt hätte, unter Hinweis auf das im Strafverfahren ergangene Urteil vorgetragen, der Kraftradfahrer hätte ohne weiteres und ohne Gefährdung zwischen dem Bus und dem Schotterhaufen durchfahren können, sondern euch das Brstgericht hatte dies als möglich, wenn auch als nicht einfach bezeichnet; dahei veranschlagte es den Abstand zv/i sehen Bus und Schotterhaufen auf 1,10 m, während der mit der Aufnahme des Unfalls beschäftigt gewesene Polizeibeamte äetflHHHH den Abstand mit 1,60 m angegeben hatte. b) Bas.Berufungsgericht vermißt den Hachweis und erklärt die Klägerin für beweisfällig dahingehend, daß der Verletzte YffHH durch den Unfall einen Verdienst au sf all gehabt habe. Hieran ändert sich nichts mit Rücksicht darauf, daß die Schadensersatzansprüche im Rahmen des § 1542 KVO von dem Verletzten auf einen anderen Gläubiger Übergegangen sind. Der Borufungsriehter batte vielmehr nötigenfalls unter Berücksichtigung hicht vorgetragener Tatsachen nach freiem Ermessen sich: darüber seine Überzeugung zu bilden, ob aus dem haftung)sbegründenden Tatbestand ein Verdienstausfall erwachsen i;at und in welcher Höhe. Y/enn das Berufungsgericht eine Bekundung des Zeugen darüber vermißt, inwieweit die Hichtablieferung der Einnahmen für das mit Gewinn verkaufte Bier durch den Unfall mitverursacht sein soll, so erhebt sich das Bedenken, ob nicht, wofür eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprechen wird, das eingenommene Geld zur Bezahlung anderer durch den Unfall entstandener und seitens des Schuldners für dringlicher angesehener Verbindlichkeiten verwendet wurde. sich doch nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht bei einer dem § 287 ZPO gerecht werdenden Würdigung zu dejm Schluß gekommen wäre, der Umsatz und damit der Verdienst wäre wenigstens in einem gev/issen Umfang gestiegen, falls WflM in dem Betrieb hätte mit arbeiten kennen, Nach dieser Richtung hatte die Klägerin, auch im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten, mit Beweis vertretene Behauptungen aufgestellt, das beklagte Land sich andererseits auf die besonderen Verhältnisse des Yfal- Dlie Revision hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, werde der Ausfall des Verletzten im Betlrieb durch die Tätigkeit anderer Familienmitglieder ganz oider teilweise auf gefangen, so berühre das die Ersatz-Pflicht des Beklagten nicht; denn nach einem allgemeinen Grundsatz des Schadensersatzrechts dürfe es dem Schädiger nicht zugute kommen, daß ein Dritter den Verletzten auf Grund besonderer zv;isehen ihnen bestehender Beziehungen "schadlos stelle". Wird etwa ein Arbeitnehmer durch eine ihm widerfahrene Körperverletzung an der Dienstleistung verhindert, so besteht sein Schaden, wenn dieser nicht durch besondere Vorschriften (z*B* § 616 BGB) auf den Arbeitgeber verlagert wird, darin, daß er für die Zeit seiner Dienstunfähigkeit Der Arbeitgeber, der auf Grund einer solchen besonderen Vorschrift den Arbeitslohn zwar weiterzahlen muß, also im Wege der Schadensverlagerung zu dem mittelbar - und als solcher grundsätzlich nicht ercuta-berechtigten - Geschädigten wird, erleidet insofern einen Wollte man der Revision folgen, so müßte-, damit die Tätigkeit der Familienmitglieder dem Beklagten nicht zugute käme, der dem Verletzten WfBB als Inhaber des Betriebes entstandene Schaden in der Weise festgeejtellt werden, daß man als rein fiktive Größe ermittelte, ab und in welchem Umfang das Geschäft zurückge- gende Schaderjt läßt sich im übrigen begrifflich nicht wie in dem Falle'der Verletzung eines Arbeitnehmers oder eines im Verhältnis zu Dritten Unterhaltsberechtigten auf den Arbeitgeber <j>der die mit Unterhaltsleistungen einsetzenden Das führt I zu dem Schluß: Bei der Frage nach einer Geschäft seinbuljte, die das beklagte Land dem Verletzten W0HI oder jetzt d^r Klägerin zu ersetzen hat, können die Leistungen, die nacji dem Unfall in dem Geschäft von Familienmitgliedern des! Dieses wird Bich gegebenenfalls auch da-j* rüber schlüssig zu machen haben, ob es der aktenmäßig belegten Auskunft der Allgemeinen Ortskrankenkasse oder der Bekundung des Verletzten T/flU folgen will, wonach der 2Ietz-| gorgehilfe Siegfried das eine Mal nach, das andere Mal vor dem Unfall im Betrieb WflU eingestellt worden ist.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 12 StVG § 287 ZPO § 616 BGB
UnfallBerufungsgerichtVerletzteLeistungFahrzeugUmfangKlägerinRevisionverletztSchaden

Volltext der Entscheidung

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it
s
2384 058
XIX ZR 182/58
Verkündet am 30» November 19|59
Justiz-Assijstent als Urkundsbeamter dar Geschäftsstelle
 Im Namen des Volke
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In dem Rechtsstreit
 der Plei schoreiberufsgenossenschaft treten durch den Geschäftsführer Br
►Straße HL
ver-
Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin ,
- Prozcßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Freistaat B mittolstelle des
 Beklagten 9 Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Re vi s ionsbekl agt en 9
vertreten durch die Finanz-in RflUlBB»
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der XII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br* Geiger sowie der Bundesi'ichter Br. Kreft, Di*. Arndt, Br. Hußla und Gähtgena
 ftlr Recht erkannt:
Auif die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18, August 1958, an YerkUndungs Statt zugestellt am 28. Augjuet 1958, soweit es zu Ungunsten der Klägerin erkannt; hat, aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand*
Am Nachmittag des 23* Juni 1952 stießen auf der Landstraße	-	He(0fcdie im Bienst des beklagten Lan-
des stehende Landv/irtschaftslehrerin GflHHBmit dem von ihr auf einer Bienstfahrt gesteuerten Volkswagpnbus ihrer Landwirtschaftsschule und der ihr auf seinem BMtf-Kraftrad entgegenkommende Metagermei st er W(BHI etwa in der Mitte der 6 m breiten Straße frontal zusammen, Beide Fahrer hatten sich auf eine Entfernung von 80 - 85 m sehen können und waren vorschriftswidrig ganz oder teilweise auf der linken Straßenseite gefahren; der Bus befand sich mit seiner linken Seite etwa 3/4 m links über der Straßenmitte, das Kraftrad etwa 1 m links von der Straßenmitte aus gesehen. Bei dem Zusammenstoß wurde WflHI schwer verletzt. Ihm hat die Klägerin als zuständiger Träger der Sozialversicherung Leistungen zu gewähren und gewährt, Biese Leistungen will sie - insoweit ist der vorliegende Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gediehen - von dem beklagten Land als Bienst-herrn der Lehrerin GflHBM als Halter des VW-Busaes erstattet haben, wobei sie einen gemäß § 1542 RVO eingetretenen Übergang von in der Person des vH erwachsenen Schadens-ercatzanaprüöhen auf sie geltend macht, Sie hat zunächst die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 2 664993 BM hebst Zinsen sowie die Feststellung .der Verpflichtung des beklagten Landes verlangt, ihr alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die sie aus dem Unfall zu erbringen habe. Vor dem Oberlandesgericht hat sie in erster Linie ihren Zahlungsanspruch nur dem Grunde nach zugesprochen wissen wollen und ihren Feststellungsantrag auf Ersatz der Aufwendungen in der Höhe beschränkt, in der Schadensersatzan-
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spräche des Verletzten auf sie übergegangen seien; hilfsweise hat sie die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 6 049,83 Bll nebst Zinsen erbeten, Bie bezifferten Beträge sind dabei wie folgt angesetzti
2 664,93 DM
bis zu dem 31» März 1934 erbrachte
 Leistungen
von 274,— DM Heilungskosten,
2 390,93 Ä
Panilien- und Tagegelder Unfall-Krankengelder, Renten v. 1» September V9 ab
f p-. v*
6 049,83 "
3
429,30 DM Heilungskosten 83,20 11 Krankenhauskosten 113,70 n Pamilien- und Tagegelder 169,83 “ Unfall-Krankengeld 253,60 M Renten bis 30. Juni 1956
Das Landgericht hatte den ursprünglichen Zahlungsantrag dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt und mit demselben Einschränkung dem PestStellungsantrag entsprochen«, Gegen die Beschränkung ihrer Ansprüche um 1/3 wendete sich die Klägerin mit ihrer Berufung* Der Beklagte erstrebte mit der von ihm eingelegten Berufung seinerseits v/oitere Einschränkungen der ihm ungünstigen Teile des landgerichtlichen Urteilsspruchs; vorsorglich beantragte er auch die Abweisung der Klage im vollen Umfang. Er erklärte dabei, er erkbnne an, an sich zu dem Ersatz von einem Drittel des entstandenen und künftig entstehenden Schadens verpflichtet zu sein, Das Oberlandesgericht hat das beklagte Land verurteilt an die Klägerin 256,35 DM, das sind 1/2 von 429,50 DM Hci-lungskösten und 83,20 DM Krankenhauskosten, nebst Zinsen zu zahlen; im übrigen hat es das Klagehegehren abgewiesen und in entsprechendem Umfang die beiderseitigen Rechtsmittel su-rückgeviesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. die verfolgt mit ihr ihre letzten Berufungsantfäge weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision i.
I
 
Bntscheidungsgründ^s
Als Grundlage für eine Haftung des beklagten Landes aus unerlaubter Handlung kommt allein die Vorschrift des § 839 BGB in Verbindung mit Art* 34 GG in Betracht. Nach dem Parteivorbringen hatte die Landwirt schuft slehrerin OMBBB am Uhfalltag im nahmen der Belehrungspflicht» die den Landwirtsbhaftssohulen zu dem Nutzen der gesamten Volkswirtschaft im Interesse einer Steigerung der landwirtschaftlichen Erzeugung zukommt» einen landwirtschaftlichen Betrieb über die einzuschlagende Betriebsweise zu beraten und benutzte für die dadurch veranlagte Dienstfahrt den verunglückten VW-Btts. Die Fahrt ist daher in Ausübung des der Lehrerin anvertrauten öffentlichen Amtes, in Ausübung öffentlicher Gewalt geschehen. Die Vorschrift des § 839 3GB regelt aber die Haftung für schuldhaftes Verhalten eines Beamten in dem Sinne abschließend, daß daneben auf die Bestimmungen der §§ 823, 831 BGB ein Anspruch nicht gegründet werden kann. Das bedeutet, daß das beklagte Land aus unerlaubter Handlung für die Folgen einer der Lehrerin GflMB zur Last zu legenden fahrlässigen (nicht vorsätzlich) unrichtigen Fehrweise nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn dar Verletzte WflHi oder der an seine Stelle tretende Rechtspachfolger nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (§ 839 Abs. 1 Satz 2). Eine solche anderweite Eraatzmöglichkeit stellen auch die Leistungen der Sozialversicherung und damit auch die Leistungen dar, die die Klägerin dem Verletzten	als	ihrem	Sozialversicherten	er-
bringt und zu erbringen hat*
Die Träger der Sozialversicherung sind nämlich mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Teile einer in sich geschlossenen öffentlichrechtlichen und der Allgemeinheit dienenden Zwangsversicherung, die mit den eigens

hierfür aufgebrachten und bereitgeateilten Mitteln im Allgemeininteresse Schäden) wie sie hier der Verletzte f davongetragen hat, im Rahmen ihrer Veraicherungsleiatungen bestimmungsgemäß auf fangen soll. Sie bieten sich daher als die Stelle dar, an die sich der des Versicherungaschutzee teilhaftige Geschädigte wendet und bei der er sich im Rahmen der von ihr zu erbringenden Leistungen fUr seine Schäden erholt. Die Träger der Sozialversicherung sind daher bei einer Ballgestaltung wie der vorliegenden nicht etwa als wirtschaftliche Bestandteile der aus Amtshaftung in Anspruch genommenen öffentlichen Hand anzusehen, auf deren Haftung die öffei&iche Hand nicht verweisen durfte, sondern als ein Dritter, hei dem der Verletzte "auf andere Weise,,lrs«£2' zu erlangen vermag (vgl. Urteile vom 23- Marz 1959 III ZR 173/57 und vom 9* November 1959 III ZR 136/58 - zur Veröffentlichung bestimmt - ), In dem Umfang, in dem sich der Verletzte WMM für seine Schäden bei der Klägerin erholen kann, sind daher Schadenersatzansprüche nach § 839 BGB nicht in seiner Person entstanden und haben daher auch nicht gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin übergehen können. Die Klägerin kann daher ihre Klage von vornherein nicht auf eine unerlaubte Handlung stützen.
Soweit die Klägerin sich auf eine Haftung des.beklag- fl| ten Landes als Halter des von der Klägerin	gefah-
renen VW-Busses beruft, hängt ihre Klageberechtigung nicht nur von der Höhe ihrer bestimmungsgemäß an den Verletzten ViHB erbrachten Leistungen, sondern auch von der Höhe der Ansprüche des Verletzten ab, die auf sie übergegangen sind. Denn nach § 1542 RVO kann sie Ersatzansprüche gegen den Schädiger nur gemäß den auf sie übergegangenen Ansprüchen des Verletzten geltend machen. Was danach die Klägerin von dem beklagten Land beanspruchen kann, wird von der Revision
 
nach zwei Richtungen, anders als seitens des Berufungsgerichts geschehen beurteilt, einmal (nachstehend a) ) in Bezug auf eine den Verletzten an dem Unfall treffende eigene Verantwortung, zu dem anderen (b) im Hinblick darauf, ob und welchen Verdienstausfall der Verletzte V?4HB als Folge seines Unfalles erlitten hat. Bas Berufungsgericht geht von einer Schadensteilung im Verhältnis von 1 zu 1 aus und hält linen Verdienstausfall für nicht nachgewiesen.
/
a) Soweit den Verletzten eine seine Ansprüche schmälernde eigene Verantwortung an dem Unfall trifft, kommt der Klägerin das sog. Quotenvorrecht zugute. Bas bedeutet: Hach § 1542 RVO geht auf die Klägerin bis zu der Höhe der von ihr zu gewährenden Leistungen derjenige Schadensersatzanspruch Uber, der dem Verletzten unter Berücksichtigung seiner Mitverantwortung gegen den Schädiger verbleibt*, nicht etwa kann der Sozialversicherungsträger nur den der Mitverantwortung des Verletzten entsprechenden feil seiner Leistungen ersetzt verlangen. Biese Auffassung, die der vom Gesetzgeber beabsichtigten weitgehenden Entlastung der öffentlichrechtlichen Versicherungsträger Rechnung trägt, entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. die Zusammenstellung im Urteil vom 25- Februar 1958 VI ZR 44/57 in LM Hr. 2 zu § 12 StVG), von der abzugehen das erstgerichtliche Urteil keinen ausreichenden Anlaß gibt. Ihr hat sich auch das Be-rufungsgerlcht angeschlossen, wobei seine Ausführungen auf Seite 20 des Urteils Mißverständnisse befurchten lassen könnten, jedoch im Hinblick auf dis ihnen folgenden und die ihnen auf Seite 18 vorhergehenden Ausführungen den Bestand des Urteils nicht gefährden.
j>as Berufungsgericht hat die Verantwortung des Verletzten W^BBund der Lehrerin GBHBBH nach § 254 BGB -richtig: die hier zu demselben Ergebnis führende Vorschrift
 
des § 17 StVG - bemessen und hierzu ausgeführt: Die Betrieb gcfahr der an dem Unfall beteiligten beiden Fahrzeuge sei gleich hoch gewesen* die Masse des VW-Busses sei durch eine sechsfach höhere Geschwindigkeit des Kraftrades bei dem Zusammenstoß ausgeglichen worden. Jeder Fahrzeugführer habe durch seine vorschriftswidrige Fahrv/eise auf der linken Straßenseite die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in glpiche Weise erhöht. D.er Verletzte	habe zudem in einer die
 Gefahr wesentlich erhöhenden Weise infolge einer Verstümmelung an der Hand die Vorderradbremse seines Kraftrades nicht in dem erforderlichen Ausmaß betätigen können. Auch treffe beide Fahrer ein gleich großes Verschulden?wobei zu bedenken sei, daß der Kraftradfahrer noch ohne weiteres aut der rechten Fahrbahn trotz der Beengung durch einen am Straßenrand liegenden Sandhaufen an dem W/-Bus hätte vorbeifahren können,
 Der Revision ist zwar zuzugeben* daß das Berufungsgericht bei seiner Betrachtungsweise nicht die Leergewichte beider Fahrzeuge* sondern die Gewichte der Fahrzeuge und der mit ihnen beförderten Personen hätte vergleichen sollen. 2s hätte dann, folgt man der Revision, nicht das Eigen gewicht des VW-Busses mit 920 kg mit dem des Kraftrades mit 155 kg im Verhältnis 6 t 1, sondern mit Rücksicht darauf, daß jeldes Fahrzeug mit zwei Personen von einem angenommenen Gewicht von 75 kg besetzt war, 920 + 150 - 1 070 kg einem Gewicht von 155 - 150 * 505 kg gegenUberstollen müssen, Indessen vermag die Revision das Urteil damit nicht zu erschüttern, ebensowenig mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe in unrichtiger Würdigung des Sachverständigengutachtens eine Geschwindigkeit dos VW-Busses von nur 40 - 45 km/st und nicht eine höhere (vor Beginn der Abbremsung) angenommen.
Bas Berufungsgericht will offensichtlich dem Sachverständigen Dipl. Ing« SflMHHl folgen, der sich schriftlich und vor Gericht zu dem Unfallgeschehen gutachtlich geäußert hat. Die Auffassung des Gutachters geht dahin, das Arbeitsvermögen eine# größeren, aber mit geringerer Geschwindigkeit gefahrenen Fahrzeugs könne durch das Arbeitsvermögen eines kleineren, aber mit hoher Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeugs aufgehoben oder auch überboten werden; bei dem Unfall WSH hätten sich die Arbeitsvermögen beider Fahrzeuge aufgehoben, da keines von beiden bei dem Zusammenstoß verschoben worden sei. Bier Sachverständige spricht ferner davon, daß der Bus vor Beginn des sichtbaren Bremsweges eine Mindestgeschwindigkeit von 44 km/st gehabt habe. Auf der anderen Seite läßt aber weder die gutachtliche Äußerung des Sachverständigen noch eine Bekundung der Unfallzeugen einen ausreichend sicheren Schluß darauf zu, daß der Bus in jenem Zeitpunkt eine beträchtlich höhere Geschwindigkeit gehabt habe. Ohne Rechtöirrtum konnte das Berufungsgericht aus den Äußerungen des Sachverständigen folgern, daß der Verletzte	durch
 seine höhere,Geschwindigkeit die größere Fffasse des VW-Busses ausgeglichen habe und daß mit Rücksicht hierauf die Betriebs-gefahr beider Fahrzeuge annähernd gleich hoch gewesen sei-Diese Überlegung, nicht die weitere Folgerung, daß das Kraftrad sechsfach schneller als der Bus gefahren worden sei, gab, richtig verstanden, für das Berufungsgericht den Ausschlag» Babei durfte es, anders als die Revision meint, ohne zuvor noch einen Sachverständigen zu hören, das Verhältnis von Masse und Geschwindigkeit und seine Bedeutung für die Betriebsgefahr würdigen. Baß die Betriebsgefahr wesentlich min; von der Geschwindigkeit und der Schwere des
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Fahrzeugs bestimmt wird, ist ein anerkannter Satz, ebenso daß die Wucht des Zusammenstoßes sich nach Geschwindigkeit und Schwere des Fahrzeugs bemißt.
 
Wenn die Revision ferner rügt, das Berufungsgericht habe, ohne die Breite des Zwischenraumes festzustellen und ohne erkennbare Unterlage angenommen, der Verletzte UflHI hätte zwisehen dem Bus und dem am Straßenrand liegenden Sandhaufen durchfahren können, so hat sie gegen sich: Hicht nur hatte die Beklagte, ohne daß dem die Klägerin etwas Überzeugendes entgegengesetzt hätte, unter Hinweis auf das im Strafverfahren ergangene Urteil vorgetragen, der Kraftradfahrer hätte ohne weiteres und ohne Gefährdung zwischen dem Bus und dem Schotterhaufen durchfahren können, sondern euch das Brstgericht hatte dies als möglich, wenn auch als nicht einfach bezeichnet; dahei veranschlagte es den Abstand zv/i sehen Bus und Schotterhaufen auf 1,10 m, während der mit der Aufnahme des Unfalls beschäftigt gewesene Polizeibeamte äetflHHHH den Abstand mit 1,60 m angegeben hatte. Auch der Sachverständige hielt die Möglichkeit des Durchfahrens für gegeben. Das Berufungsgericht hatte mithin hinreichende Unterlagen für seine Annahme; wenn es den Zwischenraum nicht in Zahlen angab, so ist darin ein entacheidungs-erheblidher Irrtum nicht zu finden*
Schließlich greift die Rüge der Revision nicht durch, nach allgemeiner Erfahrung dürfe ein Motorradfahrer die Vor-dcrradbitemse erst nach Betätigung der Hinterradbremse und nur allmählich anziehen, auch ein Fahrer mit einer gesunden Hand hätte angesichts der 3>50 m langen Bremsspur, die
 mit dem Hinterrad seines Fahrzeugs hinterlassen habe, die Vorderradbremse nicht betätigen dürfen* Es mag sein, daß bei Beginn der Bremsung die Vorderradbremse nicht hart betätigt werden darf* Wenn aber ein Kraftrad so wie hier mit der Hinterradbremse abgebremst wird, so ist auch die alsbaldige Verwendung der Vorderradbremse möglich* Auch der Sachverständige sagt ausdrücklich, bei Einti'itb eine.!' Gefahr sei 3a selbstvprständlich'.'erf'orderiichl -i -

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sowohl Fuß- und Handbremse zu kennen und zu verwenden, um Intensivste Bremswirkung an beiden Bädern zu erreichen.
Ben bisher behandelten Bügen der Bevision ist mithin ein Erfoljg zu versagen.
b) Bas.Berufungsgericht vermißt den Hachweis und erklärt die Klägerin für beweisfällig dahingehend, daß der Verletzte YffHH durch den Unfall einen Verdienst au sf all gehabt habe. Seine eigenen Angaben könnten nicht einmal die Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO abgehen, auch die erhalten amtlichen Auskünfte seien unergiebig, Biese Ausführungen beruhen im Ausgangspunkt auf einem Hechtsirrtump der von der eine Vex'letzung des § 287 ZPO beanstandenden Büge der Bevision umfaßt wird. Bei der Frage, oh der Vorletzte WflB einen Verdienstausfall erlitten hat, handelt1 es sich um eine Frage, bei der ein strenger Beweis erfahrungsgemäß kaum zu führen ist und Streitigkeiten nur ungebührlich verlängern und verteuern würde. Mit Rücksicht hierauf hat es § 287 ZPO für angezeigt gehalten, die Entscheidung einer solchen Frage in die freie Überzeugung des Richters zu stellen. Hieran ändert sich nichts mit Rücksicht darauf, daß die Schadensersatzansprüche im Rahmen des § 1542 KVO von dem Verletzten auf einen anderen Gläubiger Übergegangen sind. Im Rahmen des § 287 ZPO ist aber na^h ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts
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und des Bundesgerichtshofs die Beweislast belanglos. Der Borufungsriehter batte vielmehr nötigenfalls unter Berücksichtigung hicht vorgetragener Tatsachen nach freiem Ermessen sich: darüber seine Überzeugung zu bilden, ob aus dem haftung)sbegründenden Tatbestand ein Verdienstausfall erwachsen i;at und in welcher Höhe. Bas freie Ermessen darf zwar nicht ,zur Willkür werden. Aber erst, wenn es für die
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Ausübung dos freien Ermessens an allen Unterlagen fehlt, oder anders ausgedrückt, wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte und Unterlagen für die Entscheidung das richterliche Ermessen vollends in der Luft schwebt, dann geht insoweit die sich daraus für das Gericht ergebende Unmöglichkeit, sich leine Überzeugung zu bilden, zu Lasten der Klage-Partei, weil es sich um einen Umstand handelt, der vorliegen muß, um den Klaganspruch zu begründen. Insofern liegt es im Interesse der Klagepartei, die für die richterliche Meinungsbildung nötigen Unterlagen nach besten Kräften bei-zubringpn.
Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht, hätte es die Rechtslage richtig gesehen, zu einem der Klägerin günstigeren Standpunkt gelangt wäre. Immerhin entspricht es, worauf die Revision zutreffend hinweist, der Erfahrung, daß ein viele Monate andauernder mehr oder weniger großer Ausfall eines Gastwirts oder Öetzgers im Betrieb - nach seiner Bekundung hat	mindestens	zwei
 Jahre läng körperliche Arbeiten nicht verrichten können -zu eine^ Einnahmeminderung des Betriebes führt. Zwar kann in einejn Familienbetrieb, wie er hierin Frage steht, der Ausfall einer zur Familie gehörenden Arbeitskraft durch unentgeltliche Mit- oder Mehrarbeit anderer Familienmitglieder auf gefangen werden. Doch bleibt zu bedenken, daß vor dem Unfall fleißig Tag und Rächt gearbeitet haben und keine gjroßeren Bierschulden gehabt haben will, währ end er jetzt einer Brauerei für Bierlieferungen etwa 10 000 DM schuldet. Y/enn das Berufungsgericht eine Bekundung des Zeugen darüber vermißt, inwieweit die Hichtablieferung der Einnahmen für das mit Gewinn verkaufte Bier durch den Unfall mitverursacht sein soll, so erhebt sich das Bedenken, ob nicht, wofür eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprechen wird, das eingenommene Geld zur Bezahlung anderer durch
 den Unfall entstandener und seitens des Schuldners für dringlicher angesehener Verbindlichkeiten verwendet wurde. Inwieweit die ja, was Arzt- und Krankenhauskosten anlangt, angesichts de|r Leistungen der Klägerin an den Verletzten zutrifft, ist nicht zu überschauen. Hach der Auskunft des Finanzamtes z|ppBP haben die von VflHI genannten Umsätze in Unfalljahr! 1952 rund 3 700 DM mehr, im J*hre 1953 300 DU mehr als 1951 betragen. Ob die Zahlen stimmen, mag, zu demal angesichts der Bemerkung des Finanzamtes, daß WflU für die Jahre 1952 - 1954 keine oder nur unvollständige Einkonnenstetyererklärungen abgegeben habe, auf sich beruhen bleiben. - 3)ie von der Realsteuerstelle beim Landratssmt Z4BHB genannten Gewinne in dem Betrieb	gehen	ihrer-
seits wieder auf die Steuerbescheide dds Finanzamtes ZflB| HB zurück.-Immerhin läßt sich nicht verkennen, daß in den Jahren n£ch 1948 der Lebensstandard höher, die Kaufkraft des Geldes aber geringer wurde. Mögen sich auch die von	erhielten	Umsätze,	wenn	er	nicht verunglückt wä-
re, nicht in demselben Maße - worauf das Berufungsurteil ab&tellt - erhöht haben wie dies im allgemeinen der fall war, so läßt! sich doch nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht bei einer dem § 287 ZPO gerecht werdenden Würdigung zu dejm Schluß gekommen wäre, der Umsatz und damit der Verdienst wäre wenigstens in einem gev/issen Umfang gestiegen, falls WflM in dem Betrieb hätte mit arbeiten kennen, Nach dieser Richtung hatte die Klägerin, auch im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten, mit Beweis vertretene Behauptungen aufgestellt, das beklagte Land sich andererseits auf die besonderen Verhältnisse des	Yfal-
des berufen, die mit der allgemeinen Entwicklung nicht ohne weiters verglichen werden könnten.
Laß im übrigen die freiere Stellung des Richters gemäß § 287 ZjPO auch gegenüber den von einer Partei angebotenen Beweisen bestaht, sei nur am Rande vermerkt.
 
Dlie Revision hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, werde der Ausfall des Verletzten im Betlrieb durch die Tätigkeit anderer Familienmitglieder ganz oider teilweise auf gefangen, so berühre das die Ersatz-Pflicht des Beklagten nicht; denn nach einem allgemeinen Grundsatz des Schadensersatzrechts dürfe es dem Schädiger nicht zugute kommen, daß ein Dritter den Verletzten auf Grund besonderer zv;isehen ihnen bestehender Beziehungen "schadlos stelle". Hieran ist richtig, daß in den letzten Jahrzehnten die Rechtsentwicklung dahin gegangen ist, dem Schädiger die Berufung darauf zu versagen, es habe ein Dritter füir den Schaden einzustehen. Im Schrifttum (G. und D. Reinicfce in NJW 1955, 1243) ist dieser Gedanke dahin umschrieben worden, dann, wenn der dem Verletzten zugefügte Schadeh auf Grund einer besonderen zwischen ihm und dem Drittel bestehenden Rechtsbeziehung auf den Dritten "verlagert werde, müsse der Schädiger gleichwohl dem Vorletzten den Schaden in demselben Umfang ersetzen, wie wenn der Schaden nibht verlagert worden wäre. Gerade diese Formulierung zeigt Im Zusammenhalt mit der nachstehenden Überlegung, daß dib Ansicht der Revision auf eine Fallgestaltung wie die hipr vorliegende nicht übertragen werden kann.
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Wird etwa ein Arbeitnehmer durch eine ihm widerfahrene Körperverletzung an der Dienstleistung verhindert, so besteht sein Schaden, wenn dieser nicht durch besondere Vorschriften (z*B* § 616 BGB) auf den Arbeitgeber verlagert
 wird, darin, daß er für die Zeit seiner Dienstunfähigkeit
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 seinen Arbeitslohn (der hier als eine objektiv- fest st ekcrifte
 ziehen ist) nicht erhält. Der Arbeitgeber, der auf Grund einer solchen besonderen Vorschrift den Arbeitslohn zwar weiterzahlen muß, also im Wege der Schadensverlagerung zu dem mittelbar - und als solcher grundsätzlich nicht ercuta-berechtigten - Geschädigten wird, erleidet insofern einen
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Vermögensnachjfceil, als er den Lohn zahlt, ohne dafür eine Arbeitsleistung zu erhalten» Im gegenwärtigen Streitfall geht es nach dem Klagebegehren darum, ob und wieweit ein Schaden insofern eingetreten ist, als der von dem Verletzten wflflk geführte Gewerbebetrieb infolge eines zeitweiligen Ausfalls des {Verletzten zurückgegangen ist oder doch nicht in dem gleichen Mage wie andere Betriebe an dem allgemeinen
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wirtschaftlichen Aufschwung teilgenommen hat» Bas beklagte Land verneint; derartige ungünstige Auswirkungen auf den Betrieb im Hinblick auf die Hit- und Mehrarbeit anderer Pami-lienmitgliedeir in dem Geschäft. Wollte man der Revision folgen, so müßte-, damit die Tätigkeit der Familienmitglieder dem Beklagten nicht zugute käme, der dem Verletzten WfBB als Inhaber des Betriebes entstandene Schaden in der Weise festgeejtellt werden, daß man als rein fiktive Größe ermittelte, ab und in welchem Umfang das Geschäft zurückge-
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gangen wäre older nicht an dem allgemeinen Aufschwung teil-genommen hätte, wenn andere Familienmitglieder nicht in einem größerem Umfang als vor dem Unfall in dem Betrieb tätig geworden wären. Der in einem solchen Gewinnentgang lie-
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gende Schaderjt läßt sich im übrigen begrifflich nicht wie in dem Falle'der Verletzung eines Arbeitnehmers oder eines im Verhältnis zu Dritten Unterhaltsberechtigten auf den Arbeitgeber <j>der die mit Unterhaltsleistungen einsetzenden
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Unterhaltsve^pflichteten verlagern,
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Das führt I zu dem Schluß: Bei der Frage nach einer Geschäft seinbuljte, die das beklagte Land dem Verletzten W0HI oder jetzt d^r Klägerin zu ersetzen hat, können die Leistungen, die nacji dem Unfall in dem Geschäft von Familienmitgliedern des! Verletzten erbracht worden sind, ebensowenig
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hinweggedachf; werden wie die von einer angesteilten fremden Arbeitskraft erzielten Leistungen, Bin geschäftlicher Schaden wäre vielmehr darin zu suchen, daß der Verletzte nach
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seinem Unfall für die in seinen Geschäft tätig werdenden Personen höhere Aufwendungen als vor dem Unfall hatte. Ob und inwieweit solche. Aufwendungen für Familienmitglieder zu dem Ersatz gestellt werden können, kann indessen offen ge~ lassen werden, da die Klägerin für ihr Entstehen nichts Hinreichendes vorgetragen hat.
Hit Rücksicht auf das unter b) Auageführte muß der Rechtsstreit, soweit er in die Revisionsinstanz gediehen ist, der nochmaligen Würdigung durch das Berufungsgericht unterstellt werden. Dieses wird Bich gegebenenfalls auch da-j* rüber schlüssig zu machen haben, ob es der aktenmäßig belegten Auskunft der Allgemeinen Ortskrankenkasse oder der Bekundung des Verletzten T/flU folgen will, wonach der 2Ietz-| gorgehilfe Siegfried	das	eine	Mal	nach,	das	andere
 Mal vor dem Unfall im Betrieb WflU eingestellt worden ist.
Die Entscheidung Uber die Kosten der Revision, die von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt, ist ebenfalls dem Berufungsgericht zu überlassen.
Dr. Geiger
 Dr. Kreft	Dr.	Arndt
,r» Hußla	Gähtgens