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BGH · Ill ZB 182/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 182/54

hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche'Verhandlung vom 5» April 1956 unter Mitwirkung der Bündesriehter Dr. Pagendarm, Eietschel, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr„* Beyer für Becht"erkannte Die Bevision des Klägers gegen das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) Auf Grund der Nordrhein-Westfälischen Verordnung über die Rechtsstellung nach periodischer Überprüfung im Entnazifizierungsverfahren vom 20» März 1950 ordnete der Sonderbeauftragte für die Entnazifizierung im Lande .Nordrhein-Westfalen durch Beschluß vom 7» November 1950 an» daß der Kläger mit Wirkung vom 1, September 1950 die Rechtsstellung eines im Wiederaufnahmeverfahren in Kategorie' V Eingestuften erhalte. Auch ein von d,em Kläger am 17» November 1950 gestellter- Antrag auf Wiedereinstellung in den Polizeidienst der Stadt Bielefeld wurde von der Polizeibehörde abgelehnt 0 Insoweit macht.auch die Revision keine gegenteiligen Ausführungen,, Der Kläger kann infolgedessen Ansprüche aus seinem früheren, vor der Suspendierung begründeten Dienstverhältnis nur insoweit geltend machen, als hierfür eine besondere Rechtsgrundlage'vorhanden ist. Wie die eindeutige Passung des § 62 Abs 3, § 63 Abs 1 zeigt, billigt das Gesetz unmittelbar Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis auch den Beamten nicht zu, die in Kategorie V eingestuft sind; Die besondere Rechtsgrundlage findet die Revision im § 3 der Ersten Nordrhein-Westfälischen Sparverordnung vom 19■ Marz 1949 als einer dem Kläger günstigeren Bestimmung im Sinne des § 63 Abs 3 G- 131 - Im Ergebnis zu Recht hat Jedoch das Berufungsgericht die Anwendbarkeit jener landesrechtlichen Vorschrift auf den Kläger verneint, Wie der Senat in seinen Urteilen vom 27. Oktober 1955 - III ZR 57/54 - insoweit in BGHZ 18, 308 nicht abgedruckt - dargelegt hat, hat nur derjenige Beamte einen Anspruch auf Wiedereinstellung gemäß § 3 Abs 1 der VO, der die Wiedereinstellung binnen der Ausschlußfrist des § 3 Abs 6 (30= September 1949) beantragt hat« wobei zur Fristwahrung eine Antragstellung vor der erfolgten Einstufung in Kategorie V nicht genügt, Bas gilt insbesondere auch, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, für den Beamten, der erst nach Fristablauf im Berufungsverfahren rechtskräftig in die Kategorie V eingereiht wird. Namentlich kann nicht, was das Berufungsgericht noch offen gelassen hat, der Antrag des Klägers vom 5= Dezember 1947 auf Beschäftigung als Verwaltungsangestellter als ein Antrag auf Wiedereinstellu ng im Sinne des § 3 der Verordnung umgedeutet werden. im Falle der Wiederaufnahme müsse zudem die Bestimmung des § 3 Abs 6 der Verordnung im Hinblick auf § 9 der Verordnung dahin abgewandelt werden, daß die Ausschlußfrist erst mit der Rechtskraft der Wiederaufnahmeentscheidung zu laufen beginne : Selbst wenn man nämlich die Wirkungen der Entscheidung im Sinne der Revision rückbeziehen wollte, wurde dies nichts daran ändern, daß der Kläger bis zu dem Ablauf der in § 3 Abs 6 der Verordnung vorgesehenen Frist nicht seine Wiedereinstellung beantragt hat, Abgesehen hiervon ist eine solche Rückbeziehung hier nicht möglich. Januar 1950 die Zuerkennung von Rechten im erneuten Überprüfungsverfahren ausschlossen, wenn diese im Kategorisierungsver-fahren untergegangen waren (so Ziff I der Durchführungsbestimmungen zur Rechtsstellungsverordnung vom: 26 * Mai 1950, MinBl NRhWf 1950 Sp 497)= Sie hat aber nicht rückwirkend Rechtsansprüche der Beamten begründen oder wieder aufleben lassen wollen« Das ergeben die Durchführungsbe• • : Stimmungen in ihrer Ziff III eindeutig* Das gegenteilige Ergebnis kann nicht mit der Revision aus einem allgemeinen Sinn des Wiederaufnahmeverfahrens, einen zu Unrecht angetanen Makel als nie vorhanden gewesen zu beseitigen., Vorschrift des § 55 DBG, Ebensowenig kann der Revision darin gefolgt werden, daß die in § 3 der Verordnung normierte Ausschlußfrist im Falle einer zu einer Einreihung in die Kategorie V führenden Wiederaufnahmeentseheidung mit der Rechtskraft dieser Entscheidung beginne« Diese Auffassung steht mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in offenbarem Widerspruch« Die Einführung einer Frist für die Geltendmachung von Wiedereinstellungsansprüchen diente, wie der Senat in seiner genannten Entscheidung vom 27„ Juni 1955 - IIIZB275/53 - ausgeführt hat, dazu, den Dienst-herren einen' abschließenden Überblick über die Beamten zu verschaffen, die von dem ihnen verliehenen Recht auf Wiedereinstellung Gebrauch machen wollten; die Dienstherren sollten in den Stand gesetzt werden, ihre Befugnisse zur Umgestaltung der bisherigen Beamtenverhältnisse gemäß § 1 Abs 1, § 3 Abs 2 der Ersten Sparverordnung binnen der hierfür gesetzten Fristen (3Q> November 1949) in der den dienstlichen Erfordernissen am besten entsprechenden Weise wahrzunehmen, Deshalb ist es auch keine Willkür, wenn die vor und die nach dem 30« November 1949 in Kategorie V eingestuften Beamten unterschiedlich behandelt werden. Mit dieser gesetzlichen Regelung ist es daher nicht zu vereinbaren, daß im Falle einer dem Beamten günstigen Wiederaufnahmeentscheidung Beginn und Ende der Frist für.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BeamteVerordnungWiedereinstellungGrundKlägerKategorieRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZB 182/54
Verkündet am 5* April 1956 Fieser, Just.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2375 042;
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des FolizeiInspektors Otto H
flNfe? Bj(j|^traße®
in B
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Band Hordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Detmold,
 Beklagten, Berufungskläger und 'Revisionsbeklagten,
 Prozeßbe.voilmächtigter: Bechtsanwalt Dr.
hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche'Verhandlung vom 5» April 1956 unter Mitwirkung der Bündesriehter Dr. Pagendarm, Eietschel, Dr. Kreft,
 Dr. Arndt und Dr„* Beyer
 für Becht"erkannte
 Die Bevision des Klägers gegen das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 4. Mai 1954 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.	- •
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger war im Jahre 1954 ans dem staatliehen Polizeidienst als Polizeibeamter zur Gemeindevollzugspolizei der Stadt Bielefeld übergetreten» Hach dem Zusammenbruch ernannte ihn der Ghef der Stadtpolizei zu dem Polizeiinspektor, Am 9. Juli 1946 wurde der Klager auf Anordnung der Militärregierung aus politischen Gründen aus dem Dienst entlassen» Im Entnazifizierungsverfahren wurde er im August 1947 in Kategorie III b 2 mit der Beschränkung "wird aus seiner Stellung entlassen, kann aber als Verwaltungsangestellter arbeiten oder eine ähnliche Stellung einnehmen”?
am To Dezember 1949 im Wege der periodischen Überprüfung in Kategorie IV und mit Wirkung vom 18, Dezember 1949 auf Grund der Fordrhein-Westfälischen Verordnung zu dem Abschluß der Entnazifizierung vom 24» August 1949 in Kategorie V eingestuft. Auf Grund der Nordrhein-Westfälischen Verordnung über die Rechtsstellung nach periodischer Überprüfung im Entnazifizierungsverfahren vom 20» März 1950 ordnete der Sonderbeauftragte für die Entnazifizierung im Lande .Nordrhein-Westfalen durch Beschluß vom 7» November 1950 an» daß der Kläger mit Wirkung vom 1, September 1950 die Rechtsstellung eines im Wiederaufnahmeverfahren in Kategorie' V Eingestuften erhalte. Bereits am 19- Januar' 1943 war ein vom Kläger unter dem 5. Dezember 1.947 gestellter Antrag? ihn als Verwaltungsangestellten zu beschäftigen? abgelehnt worden. Auch ein von d,em Kläger am 17» November 1950 gestellter- Antrag auf Wiedereinstellung in den Polizeidienst der Stadt Bielefeld wurde von der Polizeibehörde
 abgelehnt 0
Der Kläger meint? ihm stünden seit 1» September 1950 seine vollen Dienstbezüge zuo Er klagt ? und zwar unter Berück s i c ht i gung des Nordrhein-Westfälischen.Polizeigesetzes vom 11o August 1955 nunmehr von dem beklagten Land den Unterschied zwischen diesen Dienstbezügen und den an ihn seit 1950 zur Auszahlung gelangenden Ruhegelder in der Form, einj daß er bittet, das beklagte Land zu verurteilen? ihm für die Zeitabschnitte vom 1„ September 1950 bis
31 • März 1951 und vom 1 , April 1951 *>is 31 .• März 1953 je 100 DM als Teilbeträge, diese jeweils für die weitest zu-, rückliegenden Monate gerechnet hilfsweise für die späteren Monate jedes Zeitabschnittes«* zu zahlen. Vor dem Landgericht hat er obgesiegt; vor dem Oberlandesgericht ist er unterlegen. Mit der Revision erstrebt er die Wiederherstellung des langerichtlichen Urteils. Das beklagte Land, das die Klage abgewiesen sehen will, bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgrühdes
 Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger unter Art 131 GrundG und § 63 Gr 131 fällt. Namentlich steht es der Anwendung'des G 131 nicht entgegen, daß der Kläger nach dem 8. Mai 1945 anfänglich wiederverwendet wurde und später aus nichtbeamtenrechtlichen Gründen aus seinem Amt schied (BGHZ 10, 30 /43/? Urteil vom 9 o Juli 1953 - III ZR 150/52 - S 10/11, insoweit in BGHZ 10, 181 nicht abgedruckt; Urteil vom 23* September 1954 - -Ill ZR 376/52). Daher findet auf den Kläger die Aus^-schlußvorschrift des'.§ 77 G 131 Anwendung. Daß diesebezogen auf einen Pall wie den des Klägers,.- nicht verfassungswidrig ist, entspricht der Rechtsprechung des Senats, wie sie in zahlreichen seit Juli 1954 ergangenen Entscheidungen zu dem Ausdruck gelangt ist. Insoweit macht.auch die Revision keine gegenteiligen Ausführungen,, Der Kläger kann infolgedessen Ansprüche aus seinem früheren, vor der Suspendierung begründeten Dienstverhältnis nur insoweit geltend machen, als hierfür eine besondere Rechtsgrundlage'vorhanden ist. Die Bestimmungen des G 131 geben sie, was den Klageansprueh anlangt', nicht. Wie die eindeutige Passung des § 62 Abs 3, § 63 Abs 1 zeigt, billigt das Gesetz unmittelbar Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis auch den Beamten nicht zu, die in Kategorie V eingestuft sind;
die §§ 11 und 19 begründen ebenfalls nicht einen Anspruch eines Beamten auf sein früheres Gehalt. Die besondere Rechtsgrundlage findet die Revision im § 3 der Ersten Nordrhein-Westfälischen Sparverordnung vom 19■ Marz 1949 als einer dem Kläger günstigeren Bestimmung im Sinne des § 63 Abs 3 G- 131 - Im Ergebnis zu Recht hat Jedoch das Berufungsgericht die Anwendbarkeit jener landesrechtlichen Vorschrift auf den Kläger verneint,
 Wie der Senat in seinen Urteilen vom 27. Juni 1955 - Ill ZR 275/53, 18. Oktober 1954 - III ZR 74/52 und 24. Oktober 1955 - III ZR 57/54 - insoweit in BGHZ 18, 308 nicht abgedruckt - dargelegt hat, hat nur derjenige Beamte einen Anspruch auf Wiedereinstellung gemäß § 3 Abs 1 der VO, der die Wiedereinstellung binnen der Ausschlußfrist des § 3 Abs 6 (30= September 1949) beantragt hat« wobei zur Fristwahrung eine Antragstellung vor der erfolgten Einstufung in Kategorie V nicht genügt, Bas gilt insbesondere auch, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, für den Beamten, der erst nach Fristablauf im Berufungsverfahren rechtskräftig in die Kategorie V eingereiht wird. Ein Anspruch auf Wiedereinstellung gemäß § 3 der Sparverordnung hatte also zu.r Voraussetzung die rechtskräftige Einstufung des Beamten in Kategorie V sowie die im Anschluß hieran bis zu dem 30o September 1949 erfolgte Stellung eines Antrags auf Wiedereinstellung. Biese Voraussetzungen sind seitens des Klägers nicht erfüllt. Namentlich kann nicht, was das Berufungsgericht noch offen gelassen hat, der Antrag des Klägers vom 5= Dezember 1947 auf Beschäftigung als Verwaltungsangestellter als ein Antrag auf Wiedereinstellu ng im Sinne des § 3 der Verordnung umgedeutet werden. Vergeblich macht die Revision demgegenüber geltend, eine Wiederaufnahmeentsehei- • dung wirke zurück mit der Folge, daß hier der Kläger als ohne zeitliche Beschränkung in Kategorie V eingestuft zu behandeln sei . im Falle der Wiederaufnahme müsse zudem die Bestimmung des § 3 Abs 6 der Verordnung im Hinblick auf § 9
der Verordnung dahin abgewandelt werden, daß die Ausschlußfrist erst mit der Rechtskraft der Wiederaufnahmeentscheidung zu laufen beginne : Selbst wenn man nämlich die Wirkungen der Entscheidung im Sinne der Revision rückbeziehen wollte, wurde dies nichts daran ändern, daß der Kläger bis zu dem Ablauf der in § 3 Abs 6 der Verordnung vorgesehenen Frist nicht seine Wiedereinstellung beantragt hat, Abgesehen hiervon ist eine solche Rückbeziehung hier nicht möglich. Die Rechtsstellungsverordnung vom 20März 1950 eröffnete die Möglichkeit, Antragstellern in einem neuen Überprüfungsverfahren die Rechtsstellung zuzubilligen, die sie in einem Wiederaufnahmeverfahren erhalten würden. Sie wollte damit Harten beseitigen, die sich daraus ergaben, daß § 9 der Ersten Sparverordnung und § 5 der Abschlußverordnung vom 24= August 1949/16. Januar 1950 die Zuerkennung von Rechten im erneuten Überprüfungsverfahren ausschlossen, wenn diese im Kategorisierungsver-fahren untergegangen waren (so Ziff I der Durchführungsbestimmungen zur Rechtsstellungsverordnung vom: 26 * Mai 1950, MinBl NRhWf 1950 Sp 497)= Sie hat aber nicht rückwirkend Rechtsansprüche der Beamten begründen oder wieder aufleben lassen wollen« Das ergeben die Durchführungsbe• • : Stimmungen in ihrer Ziff III eindeutig* Das gegenteilige Ergebnis kann nicht mit der Revision aus einem allgemeinen Sinn des Wiederaufnahmeverfahrens, einen zu Unrecht angetanen Makel als nie vorhanden gewesen zu beseitigen., entnommen werden, auch nicht aus der auf einem ganz anderen Gedankengang beruhenden. Vorschrift des § 55 DBG, Ebensowenig kann der Revision darin gefolgt werden, daß die in § 3 der Verordnung normierte Ausschlußfrist im Falle einer zu einer Einreihung in die Kategorie V führenden Wiederaufnahmeentseheidung mit der Rechtskraft dieser Entscheidung beginne« Diese Auffassung steht mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in offenbarem Widerspruch« Die Einführung einer Frist für die Geltendmachung von Wiedereinstellungsansprüchen diente, wie
 der Senat in seiner genannten Entscheidung vom 27„ Juni 1955 - IIIZB275/53 - ausgeführt hat, dazu, den Dienst-herren einen' abschließenden Überblick über die Beamten zu verschaffen, die von dem ihnen verliehenen Recht auf Wiedereinstellung Gebrauch machen wollten; die Dienstherren sollten in den Stand gesetzt werden, ihre Befugnisse zur Umgestaltung der bisherigen Beamtenverhältnisse gemäß § 1 Abs 1, § 3 Abs 2 der Ersten Sparverordnung binnen der hierfür gesetzten Fristen (3Q> November 1949) in der den dienstlichen Erfordernissen am besten entsprechenden Weise wahrzunehmen, Deshalb ist es auch keine Willkür, wenn die vor und die nach dem 30« November 1949 in Kategorie V eingestuften Beamten unterschiedlich behandelt werden. Mit dieser gesetzlichen Regelung ist es daher nicht zu vereinbaren, daß im Falle einer dem Beamten günstigen Wiederaufnahmeentscheidung Beginn und Ende der Frist für. die Stellung von Anträgen auf Wiedereinstellung zu dem Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung in Beziehung gesetzt und damit in der Regel auf weit später liegende Zeitpunkte verlegt werden.
Schließlich bemängelt die Revision zu Unrecht die Gültigkeit des § 3 Abs 6 der Verordnung, Daß die Regierung des beklagten Landes die von ihr getroffene Regelung zur Sicherung der Währung und Finanzen ergreifen konnte, ergibt sieh aus dem eben Gesagten, Damit hielt sieh die Regelung im Rahmen der Ermächtigung des § 27 Abs 2 c UmstG, Daß die beanstandete Vorschrift mit ihren Folgewirkungen nicht gegen den Gleichheitssatz verstieß, ist bereits oben und in der SenatsentScheidung vom 27* Jni 1955 dargetan.
Eine andere gesetzliche Bestimmung, die dem Klager einen Anspruch auf Wiedereinstellung gibt, besteht nicht o Hat der Kläger aber einen solchen Anspruch nicht, so kann ihm auch ein Anspruch auf Dienstbezüge nicht zu-
erkannt werden. Die Revision ist aus diesen Gründen mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüokzuweisen.
Dpo Pagendarm	Riet so .hei	Dr D	Kreft
 Dr* Peyer
 Drc. Arndt