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BGH · Ill ZR 182/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 182/53

Juni 1945 wurde er vom Oberbürgermeister von Oberhausen wiederum als Polizei-hauptmann in die Dienste der Stadt übernommen, wobei allerdings bestimmt wurde, daß das Verhältnis mit einer Frist von 14 Tagen zu dem Monatsende kündbar sein und keine Rechtsansprüche erzeugen sollte. Am 18, Dezember 1943 wurde der Kläger von der Polizeibehörde der Stadt Oberhausen wieder eingestellt, und zwar als Polizeiinspektor auf Widerruf in Besoldungsgruppe A 4 c 2„ Am 7o Februar 1949 wurde er im Entnazifizierungsverfahren in die Gruppe IV eingereiht, am 28. Er macht geltend, daß er in seiner alten Eigenschaft als Polizeihauptmann 1945 wieder Beamter auf Lebenszeit bei der Beklagten geworden sei und daß seine Herabstufung im Gehalt einer Rechtsgrundlage entbehre; die Beklagte verletze außerdem ihre Fürsorgepflicht, wenn sie ihm das Gehalt der Besoldungsgruppe A 3 b vorenthalte. Per Kläger macht den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 3 b und dem ihm gezahlten Gehalt für den Monat Juli 1951 geltend und hat mit der ursprünglich gegen die Polizeibehörde der Stadt Oberhausen gerichteten Klage beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 264,99 DM - brutto - Die Klage könnte nur*dann Erfolg haben, wenn dem Kläger auf Grund seiner früheren Stellung als Polizei-hauptmann (Polizeioberinspektor) nach der Besoldungsgruppe A 3 b der geltend gemachte Anspruch zuzubilligen wäre. Dezember 1950) die Eigenschaft eines Lebenszeitbeamten erhalten hat, kommt es nicht an» Auch wenn seine Ansicht, daß er Lebenszeitbeamter geworden sei, zu billigen wäre, würde man an der Tatsache nicht vorbeikommen, daß er auf Befehl der Militärregierung aus politischen Gründen aus seiner Stellung -gleichgültig ob er damals nur Widerrufs- oder Lebenszeitbeamter gewesen ist - am 18. .September 1946 entlassen worden und seit dem nicht “entsprechend seiner früheren Eechts Stellung1*, d.h. als Polizeihauptmann mit einem Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 3 b, wiederverwendet worden ist. Damit fällt er unter Art 131 GrundG sowie unter § 63 Abs 2, Abs 1 Ziff 1 a des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG und kann gemäß § 77 dieses Gesetzes Ansprüche aus seinem früheren, vor der Suspendierung begründeten Dienstverhältnis nur insoweit geltend machen, als hierfür eine besondere rechtliche Grundlage vorhanden ist. SparVO des Landes Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf Wiedereinstellung in ein der früheren Stellung gleichwertiges Amt haben könnte, aus. Es braucht deshalb auch nicht erörtert zu werden, ob im Palle der Nichterfüllung eines derartigen ,fAnspruchs auf Wiedereinstellung“ dem Beamten möglicherweise jedenfalls ein Anspruch auf das entsprechende Gehalt erwachsen könnte. Daraus aber* daß er Lebenszeitbeamter der Besodlungsgruppe A 3 b gewesen sein könnte, kann der Kläger, wie bereits ausgeführt, nach seiner aus politischen Gründen ausgesprochenen Entlassung aus dem früheren Amt nicht einen Anspruch auf das frühere Gehalt herleiten. 3* Auch unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzes wegen einer Fürsorgepflichtverletzung kann dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zugebilligt werden. Deshalb kann auch das Unterlassen einer derartigen Wiederverwendung als solches keine Fürsorgepflichtverletzung darstellen (vgl BGHZ 15, 84)° Daß aber die Beklagte den Kläger aus unsachlichen Beweggründen heraus anders als andere Beamte der gleichen Lage behandelt hätte, ist nicht dargetan. Auch die Tatsache, daß die Übung der Behörden dahin gehe, die in Kategorie V eingestuften'Beamten wieder in ihre frühere Stellung zu bringen, und daß demgemäß schon mehrere der betreffenden Beamten wieder ihre alte Rechtsstellung erlangt haben, vermag für sich allein nicht den Vorwurf zu rechtfertigen, daß die Beklagte schuldhaft ihre Fürsorgepflicht verletzt hätte, wenn sie dem Kläger noch nicht seine alte Stellung wieder verschafft hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BesoldungsgruppegeltenAnspruchGehaltfrühKlägerStellung

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 182/53
^/y
Verkündet am 7» Marz 1955 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2416 ö65
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Polizeikommissars Erich straiBe 4P,
9
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 das land rungspräsidenten in
 vertreten durch den Regie-
Beklagte, Berufungsbeklagte und Re visionsbeklagte,
- prozeßhevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br» V/eber, Br» Wolany und Br, Beyer
 für Recht.erkanntg
 Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18. Juni 1953 wird zurückgewiesen,«
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger trat 1956 in die Staatliche Schutzpolizei ein. Er gehörte der Polizeiverwaltung Oberhausen an. Seit dem 10. September 1939 war er Hauptmann der Schutzpolizei (Besoldungsgruppe A 3 b TJ). Am 28. Juni 1945 wurde er vom Oberbürgermeister von Oberhausen wiederum als Polizei-hauptmann in die Dienste der Stadt übernommen, wobei allerdings bestimmt wurde, daß das Verhältnis mit einer Frist von 14 Tagen zu dem Monatsende kündbar sein und keine Rechtsansprüche erzeugen sollte. Mit Verfügung vom 26. September 1945 wurde er als Beamter der Stadt Oberhausen in der Besoldungsgruppe A 3 b unter Vorbehalt seiner endgültigen Übernahme in den Dienst der Stadt bestätigt. Mit Wirkung vom 1= April 1946 wurde er auf Befehl der Besatzungsmacht in die Besoldungsgruppe A 4 e herabgestuft und am 18. Septr tember 1946 aus politischen Gründen entlassen.
Am 18, Dezember 1943 wurde der Kläger von der Polizeibehörde der Stadt Oberhausen wieder eingestellt, und zwar als Polizeiinspektor auf Widerruf in Besoldungsgruppe A 4 c 2„ Am 7o Februar 1949 wurde er im Entnazifizierungsverfahren in die Gruppe IV eingereiht, am 28. Oktober 1949 in die Gruppe V. Am 28. Juni 1950 erhielt er eine Ernennungsurkunde als Polizeiinspektor auf Lebenszeit,
 Er wurde nach der Besoldungsgruppe A 4 o 2 besoldet. Am 14* Dezember 1950 setzte der Chef der Polizeibehörde unter die Urkunde vom 28. Juni 1945 einen Zusatz des Inhalts, daß die mit Verfügung vom 28. Juni 1945 ausgesprochene Ernennung zu dem polizeihauptmann (Polizeioberinspektor) als eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gelte und daß der Zusatz "auf Lebenszeit" seinerzeit irrtümlich unterblieben sei. Der Kläger erhielt aber nach wie vor nur die Bezüge der Besoldungsgruppe A 4 c 2.
 
Er ist der Ansicht, daß ihm Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 3 b gebühre. Er macht geltend, daß er in seiner alten Eigenschaft als Polizeihauptmann 1945 wieder Beamter auf Lebenszeit bei der Beklagten geworden sei und daß seine Herabstufung im Gehalt einer Rechtsgrundlage entbehre; die Beklagte verletze außerdem ihre Fürsorgepflicht, wenn sie ihm das Gehalt der Besoldungsgruppe A 3 b vorenthalte.
Per Kläger macht den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 3 b und dem ihm gezahlten Gehalt für den Monat Juli 1951 geltend und hat mit der ursprünglich gegen die Polizeibehörde der Stadt Oberhausen gerichteten Klage beantragt,
 die Beklagte zur Zahlung von 264,99 DM - brutto -
zu verurteilen.
Pie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie stellt in Abrede, daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zustehe.
Pie beiden Vordergerichte haben die Klage als unbegründet angesehen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Pas in den Rechtsstreit eingetretene beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entacheidungsgründei
 Io
Paß der Kläger den geltend gemachten Pifferenzbe-trag zwischen dem Gehalt der Besoldungsgruppe A 4 c 2
und der Besoldungsgruppe A3 b nicht auf seine Wiederverwendung auf Grund .der Einstellung vom 18. Dezember 1948 stützen kann, ist klar; diese Wiedereinstellung erfolgte nur in ein Beamtenverhältnis der Besoldungsgruppe A 4 c 2.
Die Klage könnte nur*dann Erfolg haben, wenn dem Kläger auf Grund seiner früheren Stellung als Polizei-hauptmann (Polizeioberinspektor) nach der Besoldungsgruppe A 3 b der geltend gemachte Anspruch zuzubilligen wäre. Das ist jedoch nicht der Pall.
Auf den Streitpunkt, ob der Kläger durch die Einstellungsverfügung vom 28. Juni 1945 (allein oder in Verbindung mit dem Zusatz vom 14. Dezember 1950) die Eigenschaft eines Lebenszeitbeamten erhalten hat, kommt es nicht an» Auch wenn seine Ansicht, daß er Lebenszeitbeamter geworden sei, zu billigen wäre, würde man an der Tatsache nicht vorbeikommen, daß er auf Befehl der Militärregierung aus politischen Gründen aus seiner Stellung -gleichgültig ob er damals nur Widerrufs- oder Lebenszeitbeamter gewesen ist - am 18. .September 1946 entlassen worden und seit dem nicht “entsprechend seiner früheren Eechts Stellung1*, d.h. als Polizeihauptmann mit einem Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 3 b, wiederverwendet worden ist. Damit fällt er unter Art 131 GrundG sowie unter § 63 Abs 2, Abs 1 Ziff 1 a des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG und kann gemäß § 77 dieses Gesetzes Ansprüche aus seinem früheren, vor der Suspendierung begründeten Dienstverhältnis nur insoweit geltend machen, als hierfür eine besondere rechtliche Grundlage vorhanden ist. Pür den hier geltend gemachten Gehaltsanspruch fehlt es aber an einer solchen Grundlage.
~ 5 -
1.	Baß das Bandesgesetz za Art 131 GrunäG nar den «Nichtbetroffenen11, nicht aber auch den in Gruppe V eingereihten Beamten unmittelbar Gehaltsansprüche aus ihrer früheren Stellung zubilligt, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der §§ 62 Abs 3, 63 Abs 1.
Auch aus den §§ 11, 19 des Bundesgesetzes zu Art 131 GründG ergibt sich nicht ein Anspruch auf das frühere Gehalt oder auch nur ein Anspruch auf Wiedereinstellung entsprechend der früheren Rechtsstellung, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, .
2,	Ebensowenig wie aus dem Bundesrecht läßt sich der geltend gemachte Anspruch aus dem Landesrecht herlei-ten.
a)	Da der Kläger erst am 28". Oktober 1949 in die Kategorie V eingereiht worden ist, scheidet die Möglichkeit, daß er gemäß § 3 Abs 1, Abs 6 der 1. SparVO des Landes Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf Wiedereinstellung
 in ein der früheren Stellung gleichwertiges Amt haben könnte, aus. Es braucht deshalb auch nicht erörtert zu werden, ob im Palle der Nichterfüllung eines derartigen ,fAnspruchs auf Wiedereinstellung“ dem Beamten möglicherweise jedenfalls ein Anspruch auf das entsprechende Gehalt erwachsen könnte.
b)	Auch eine günstigere Einzelmaßnahm'e im Sinn des § 63 Abs 3 Satz 3 des Bundesgesetzes zu Art 131 GrundG ist im Pall des Klägers nicht getroffen worden. Daß die Erklärung vom 14. Dezember 1950 ihm nicht von sich aus eine neue Rechtsstellung verschaffen, sondern sich nur auf die Einstellung von 1945 beziehen sollte, entspricht
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der eigenen zutreffenden Würdigung des Klägers und braucht hier deshalb nicht weiter behandelt zu werden. Daraus aber* daß er Lebenszeitbeamter der Besodlungsgruppe A 3 b gewesen sein könnte, kann der Kläger, wie bereits ausgeführt, nach seiner aus politischen Gründen ausgesprochenen Entlassung aus dem früheren Amt nicht einen Anspruch auf das frühere Gehalt herleiten.
3* Auch unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzes wegen einer Fürsorgepflichtverletzung kann dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zugebilligt werden.
Ein Recht auf Wiedereinstellung gemäß seiner früheren Stellung hatte er, wie schon dargelegt ist, nicht. Deshalb kann auch das Unterlassen einer derartigen Wiederverwendung als solches keine Fürsorgepflichtverletzung darstellen (vgl BGHZ 15, 84)° Daß aber die Beklagte den Kläger aus unsachlichen Beweggründen heraus anders als andere Beamte der gleichen Lage behandelt hätte, ist nicht dargetan. Auch die Tatsache, daß die Übung der Behörden dahin gehe, die in Kategorie V eingestuften'Beamten wieder in ihre frühere Stellung zu bringen, und daß demgemäß schon mehrere der betreffenden Beamten wieder ihre alte Rechtsstellung erlangt haben, vermag für sich allein nicht den Vorwurf zu rechtfertigen, daß die Beklagte schuldhaft ihre Fürsorgepflicht verletzt hätte, wenn sie dem Kläger noch nicht seine alte Stellung wieder verschafft hat. Es würde der Darlegung eines willkürlichen Verhaltens bedürfen, wenn irgend eine Fürsorgepflichtverletzung ersichtlich sein sollte. Ein solches Vorbringen läßt sich aber der Klage nicht entnehmen.
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II.
Ob dem Kläger ein Rechtsanspruch auf Versorgung gemäß '§ 4 der 1. SparVO des Lahdes Nordrhein-Westfalen, § 2 Abs 2 Satz 1 des Knderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15» Dezember 1952 zustehen könnte, ist nicht zu prüfen, da die Klage sich ausschließlich auf Zahlung von Gehalt bezieht, auch nur hierüber ein Vorbescheid des Innenministers ergangen’ist und im übrigen der unmittelbare Zahlungsanspruch hinsichtlich der Versorgung auch noch von Verwaltungsentscheidungen über die bei der Berechnung zugrunde zu legende Stelle gemäß §§ 4 Abs 2, 5 Abs 5 der 1« SparVO und den	Durchführungsbestimmungen	zu	§ 4. abhängen	würde*
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Nach alledem* war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Dr. Geiger	‘ Dr. Weber
 Wolany	BR	Rietschel	und	BR	Dr.	Beyer
 sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben.
Dr. Geiger