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BGH

Gericht: BGH

10 ; 1 umzustellen ist oder nicht, .ist nicht in dem Verfahren über den.Grund, sondern in dem über die Höhe des Anspruchs zü entscheid ehe Soweit im Grundurteil unzulässigerweise darüber entschieden worden ist, ist dieses unverbindlich und kann auch nicht in Rechtskraft erwachsen, 2. Gesetz5 EIG § 11 Rechtssatz; Die Rechtsgrundlage für die Verwertung von Material aus beschädigten Gebäuden zu dem Wiederaufbau anderer beschädigter Gebäude ist § 11 RLG» Dies gilt auch für die Verwertung von Baustoffen, die noch mit dem beschädigten Gebäude fest verbunden sind und zu dem Zwecke der Wiederverwendung erst Von diesem gelöst werden müssen. Der Bergungserlass vom 18= Februar 1944 und die späteren Anweisungen der britischen Militärregierung, sowie die auf Grund dieser erlassenen Anordnungen der deutschen Be- ■ hörden enthalten gegenüber dem § 11 RLG keine Erweiterung der dort gegebenen Ermächtigungen., insbesondere keine Befreiung von der Pflicht zur Bekanntmachung nach § 23 RLG, sondern geben lediglich Richtlinien für dessen Anwendung„ Danach konnte in der Regel ein Abbruch zu dem Zwecke der Materialgewinnung nur bei ’'schwer beschädigten" Gebäuden zulässig sein. Auf die 'Revision des Klägers wird das Ur- handlung und Entscheidung, auch über die.Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüclcverwiesen* Durch den Abbruch des Anbaues sei ihm ein Schaden in Höhe von 9-216 DM entstanden. Der Kläger habe der Beklagten gegenüber nie zun Ausdruck gebracht, dass er in diesen Anbau wieder habe einziehen; wollen, er habe auch keine Mittel zu dem Aufbau gehabte Las Landgericht hat die. Klage den Grunde nach für g rechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht hat auf die . l) Das Oberlandesgericht hat den Anspruch des Klaget zu einem Zehntel dem Grunde nach für gerechtfertigt erkl Es-hat ausgeführt, der Kläger habe entweder .einen Anspru| aus § 26 RLG oder aber, falls die Inanspruchnahme nac Reichsleistungsgesetz wegen der Unterlassung der Bekannll chung an .den Kläger nichtig sei, nach § 75 BinlALR. Beide Ansprüche seien Geldsiimmenschulden, die in Reichsmark fJ zusetzen und in Verhältnis 10 j 1 umzustellen seien« Li« auch noch eine Amtspflichtverletzung der beklagten Stadtl vor, so könne diese nur darin gesehen werden, dass dem Dl ger die Inanspruchnahme nicht bekanntgemacht worden sc-k Schadensersätzanspruch beschränke•sich dann aber auch n|| das, was er bei ordnungsgemässer Inanspruchnahme zu erhäl gehabt hätte« Infolgedessen seien alle drei möglichen Aal nach gleich« Es bleibt zu prüfen, ob das angefochtene Urteil mit anderer Begründung aufrecht erhalten werden kann, nämlich dass dem Klager - unbeschadet der, wenn auch unzulässigen, so doch rechtskräftigen Verurteilung der beklagten Stadlt zu einem Zehntel - überhaupt kein Anspruch zusteht oder ob entsprechend dem-Antrag der Revision unter Aufrechterhaltung der für die Verurteilung zu einem Zehntel massgebenden Gründe oder aus anderen Gründen die beklagte Stadt dem Grün de nach unbeschränkt zu verurteilen Ist. 2) Dazu, bedarf es erst einer allgemeinen Untersuchung der Rechtsgrundlagen der T'rümmerverwertung. droht, ist - die Rechtmässigkeit des polizeilichen Einer vorausgesetzt - für den dadurch entstandenen Schaden eiifj Ersatzanspruch weder aus § 70 PVG noch als Aufopferung,®* Spruch nach § 75 EinlALR gegeben* b) Soweit der Abbruch jedoch lediglich zu dem Zwec| erfolgt, das dadurch gewonnene Material an anderer Stel|| 2um 'Aufbau nutzbringend zu verwenden, können im deutsche Recht die gesetzlichen Grundlagen nur im Reichsleistung|| gesetz gefunden werden. Die Fortgeltpng des Reichsleistt gesetzes nach dem Zusammenbruch war zwar anfangs best] wird aber jetzt allgemein bejaht und nicht mehr bezweifelt Es fragt sich lediglich, ob das Reichsleistungsgesetz aj die Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Grundeigentum| d.h. von Baumaterial gibt, das zur'Zeit der Be'schlagnahl noch nicht von dem Gebäude gelöst ist. -und beschädigten Gebäude nicht gelöste Material in Anspruch m genommen werden dürfe» Im Ergebnis ist dem beizutreten. Die für die Möglichkeit, auch noch nicht vom Gebäude gelöstes Material zu verwerten, massif.gebende Gesetzesbestimmung ist in § 11;REG, auf den auch der Bergungserlass verweist, zu finden. aacii j.h~öxiufevv¥gr"id7xLs~lirgcuruju einzugreifen,' Dabei enthalt § 11 RLG im Gegensatz zu den späteren Erlassen, von denen noch die .Rede sein wird, keine Beschränkung, für den vorliegenden Fall der Trümmerverwertung also 'ff- auch keine ausdrückliche Beschränkung auf schwerbeschädigte | Gebäude, so dass dadurch jeder Eingriff, also auch in nicht Wenn in diesem Erls Sil von Gebäuden, mit "schweren Schäden" die Rede ist, so kc|g dadurch die allgemeine Ermächtigung in § 11 RLG, auch ui| wegliches Eigentum in Anspruch zu nehmen, zwar nicht ein{ schränkt werden, doch kann diese Beschränkung auf schwell beschädigte. Zivilsenat in der zur.Veröffentlichung besl ten -Ents'cheidung vom 14, Juli 1953 (V- ZR 127/51) ausgefjj hat, davon auszugehen, dass die Besatzungsmächte, s.owe|| deutsche Recht'für ihre Zwecke ausreicht und ihnen ni .'j Hach dieser Anweisung war also in erster Linie nur ie AusSchlachtung der nicht mehr aufbauwürdigen Gebäude der Kategorien A und B vorgesehene Über die Präge, inwieweit bei lesen Gebäuden auch Eingriffe in die noch nicht gelösten Bestandteile zulässig sein sollen, ist in der Technischen An-eisung Hr 55 zwar ausdrücklich nichts bemerkt., doch kann aus hrem Zweck die Zulässigkeit solcher Eingriffe, zu demindest bei' nicht mehr auf bauwürdigen Gebäuden, entnommen werden-. 19-n Oktober .1.945 haben dann, wie aus der authentischen Interpretation der Militärregierung vom 1 * Hovember 950 zu: entnehmen ist, die Zulässigkeit der Bergung und Verwertung zu Gunsten des Wiederaufbaues anderer Gebäude auf al-e schwer beschädigten Gebäude, also auch gegebenenfalls die der Kategorien C und D,und ausdrücklich auch auf die mit den Gebäuden noch verbundenen Bestandteile erstreckt. Sie enthalten vielmehr durchweg sogar die Beschränkung der Bingriffsmöglichkeit auf schwer beschädigte Gebäude und geben damit, wenn auch kein ausdrückliches Gebot, die leicht beschädigten Gebäude nicht zu erfassen, so doch eine den den beauftragten Behörden zustehenden Er- e) Von diesem Gesichtspunkt aus kann auch den versah denen Erlassen der öberpräsidenten keine selbständige Bei tung beigemessen werden» Sie sind in Anlehnung an die Anw. sungen 'der Militärregierung ergangen und. was als "schwer beschädigt" anzusehen ifj ist in den genannten Erlassen nichts ausdrücklich bemerk Sicher istdass- alle die Gebäude als schwer beschädigt a sehen werden.können? dass vo sichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und der Wohnraumbesch fung der Aufwand für ihren Wiederaufbau in einem Mi sever nis zu dem dadurch.erzielten Erfolg stehen würde» Auf de' deren Seite .werden..diejenigen Gebäude nicht als schwer h schädigt angesehen werden können? in denen sich der durch den verursachte Schaden und die Kosten des Wiederaufbaues e die Waage halten. September 1943 (abgedruckt bei Dahkelmann, Kriegssachschädenrecht 3« Aufl C 2p) dienen, wonach ein "schwerer Schaden" vorliegt, wenn mehr als die Hälfte des Gebäudes zerstört ist«; a) Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht konnte möglicherweise dann aufrecht erhalten werden, wenn die beklagte Staat den Abbruch des Anbaues auf § 14 PVG stützen konnte» Die Beklagte hat dazu vorgetragen, der Anbau sei so stark beschädigt gewesen, dass eine Einsturzgefahr und damit eine Gefährdung der Allgemeinheit bestanden habe» Der Kläger hat das bestritten. Das wäre aber erforderlich gewesen, da im Falle der Bejahung einer die Allgemeinheit bedrohenden Einsturzgefahr ein Ersatzanspruch des Klägers mindestens insoweit nicht gegeben wäre, als sich seine Ansprüche auf den durch den Abbruch entstandenen Schaden beziehen» Nur insoweit, als sich der Anspruch auch auf die Verwertung des .gewonnenen Materials bezieht, könnte dann noch möglicherweise ein Rest-ansprrch bestehen bleiben» Dazu bedürfte es auch noch einer Aufgliederung d.?s geltendgeraaeilten Anspruchs, inwieweit er unter Absetzung der üKlbrr™r'mplairgKire':r TbO DM den Ersatz für das verwertete Material umfasst. Dieser würde eine gültige Inanspruchf me nach § 11 RLG voraussetzem Eine solche ist aber niei erfolgt5 weil es, wie die beklagte Stadt selbst nicht streitet, an jeglicher Bekanntmachung der Beschlagnahme! Sie ist zwar als Verletzung ein* zwingenden Vorschrift objektiv eine Ämtspflichtverletzü|fj Es kann aber in dieser Unterlassung kein Verschulden cU r 3 .amten der beklagten Stadt erblickt werden. Die Portgeltji des Reichsleistungsgesetzes war in der damaligen Zeit nw zweifelhaft, erst in den nach dem Abbruch erlassenen zom na len Richtlinien Nr 16-vom ?B, März 1946 ist auf die /|| dung des Reiehsieistungsgesetzes hingewiesen worden, D c 1 liegenden Anordnungen enthalten darüber nichts.. Unter djgj Umstanden.kann den verantwortlichen Beamten der Beklagfff auch kein Vorwurf daraus, gemacht werden, wenn sie die Am Ordnungen der Militärregierung und die Erlasse des Obe|S| sideuten- die eine besondere Bekanntgabe an den BetroffS nicht verschrieben, als selbständige Rechtsgrundlagen und im Hinblick auf die Dringlichkeit des Wiederaufbaues ortsabwesenden Kläger nicht unterrichteten* dass der Begriff des "schweren Schadens" für die Zeit kurz nach dem Zusammenbruch nicht allein nach Prozentsätzen des Schadensgrades festgelegt werden könne. zufolge deren'aus den beschädigten Gebäuden insbesondere auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse des [Eigentümers in absehbarer Zeit Wchnraum vermutlich nicht ge-w c nne n werden wür de. dass die zuständigen Behörden sich bei der Materialverwertung auf schwer beschädigte Gebäude zu beschränken haben? Diese Amtspflichtverletzung wäre dann auch schuldhäji gewesen, denn es konnte und musste von den Baubehörde 1 der Dringlichkeit ihrer Aufgaben erwartet werden, grobeM letzunger: des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, wie'ji der Abbruch'''eines leicht beschädigten Gebäudes bedeuten';.; Bei der OffensißJ lichkeit der Verkennung des Begriffs' -des "schweren Schap kann sich-die beklagte Stadt auch nicht zu dem Ausschluss ff| Verschuldens ihrer Beamten darauf berufen, dass das Oberl| desgericht den Abbruch als rechtmässig angesehen habe vm von den Beamten d,er Stadt hinsichtlich der Beurteilung d|| ^Bechtruässigke.i.t - nicht;- mehir verlangt werden könne, als vqm nem Kollegialgerxcntlas 'mag:.b-ei der Beamten- der Beklagten könnte mög-9Lieh erweise nur dann entfallen, wenn es sich um den Grenz-1': fsll einer mittleren Beschädigung band eite, dessen unrichti pge Beurteilung in-tatsächlicher Hinsicht den zuständigen Be •• amten angesichts der damaligen .Überlastung mit Aufgaben des Wiederaufbaues und der-Unmöglichkeit einer genauen lachprü-b.fung des 8chadensgrödes nicht zu dem Verschulden angerechnet l wereen könnte-«-.. Balls also der abgebrochene Anbau, wie der Kläger behauptet, erkennbar nur leicht beschädigt war, würde eine Amtspflichtverletzung gegeben sein, sofern nicht der Abbruch nach § 14 PVG gerechtfertigt gewesen wäre» Jedoch braucht das nicht entschieden zu werden, bevor nicht im Hinblick auf eine etwaige Rechtmässigkeit des Abbruchs nach § 14 PVG feststeht, ob ein solcher Anspruch überhaupt gegeben ist. Das Berufungsgericht wird in erster Linie zu prüfen halben, ob und inwieweit der Abbruch nach § 14 PVG gerechtfertigt war und dadurch ein Ersatzanspruch des Klägers überhaupt lii

Zitierte Normen: § 839 BGB
GebäudeRLGWiederaufbauAnspruchbeschädigenKlägerAbbruchschwerSchaden

Volltext der Entscheidung

r die Amtliche Sammlung!
Gesetzg	ZPO	§	304$	UmstG	§	16
Hechtssatzs Die Frage, ob ein Anspruch im Verhältnis
10 ; 1 umzustellen ist oder nicht, .ist nicht in dem Verfahren über den.Grund, sondern in dem über die Höhe des Anspruchs zü entscheid ehe Soweit im Grundurteil unzulässigerweise darüber entschieden worden ist, ist dieses unverbindlich und kann auch nicht in Rechtskraft erwachsen,
2. Gesetz5 EIG § 11
Rechtssatz; Die Rechtsgrundlage für die Verwertung
 von Material aus beschädigten Gebäuden zu dem
 Wiederaufbau anderer beschädigter Gebäude ist § 11 RLG» Dies gilt auch für die Verwertung von Baustoffen, die noch mit dem beschädigten Gebäude fest verbunden sind und zu dem Zwecke der Wiederverwendung erst Von diesem gelöst werden müssen. Der Bergungserlass vom 18= Februar 1944 und die späteren Anweisungen der britischen Militärregierung, sowie die auf Grund dieser erlassenen Anordnungen der deutschen Be- ■ hörden enthalten gegenüber dem § 11 RLG keine Erweiterung der dort gegebenen Ermächtigungen., insbesondere keine Befreiung von der Pflicht zur Bekanntmachung nach § 23 RLG, sondern geben lediglich Richtlinien für dessen Anwendung„ Danach konnte in der Regel ein Abbruch zu dem Zwecke der Materialgewinnung nur bei ’'schwer beschädigten" Gebäuden zulässig sein.
Aktenzeichen; III ZR 182/52
LG H.-Gladbach OLG Düsseldorf
^kündet am ■? Oktober 1953 eser? Justizangestellter b Urkundsbeamter der Genf tsstelle
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Karl R.,R„
in KU-Gl
 Klägers? Berufungsbeklagten und Revisionskläger:;
Prosessbevollmächtigterx Rechtsanwalt Justizrat
I)r —M
die Stadtgemeinde M vertreten
 Pr o z e s s b ev o1 Imä o h t i
Rechtsanwalt Prof,. Br.,
t der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1953 unter :: Mitwirkung der Bundesrichter Br-, Pagendarm? Eietschel? r. Kreft, Br, Beyer und Br., Russia
 für Recht erkannt?
Auf die 'Revision des Klägers wird das Ur-
des Oberlandesgerichts in insoweit aufgeho-ers entschieden zur anderweiten Ver-
Bek
182/52
handlung und Entscheidung, auch über die.Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüclcverwiesen*
Yen Rechts wegen
 Der'Kläger hat Klage erhöhen mit dem Antrags die beklag jte Stadt zur Zahlung von 9-216 DM nebst 4 <?0 Zinsen seit h Juli 1948 -zu verurteilen. Er hat vorgetragens der Abbruch <3es Anbaues sei nicht berechtigt gewesen, denn dieser sei nahezu unbeschädigt gewesen. Er und seine Ehefrau hätten in diesen Anbau einsiehen wollen. Durch den Abbruch des Anbaues sei ihm ein Schaden in Höhe von 9-216 DM entstanden.
Die beklagte Staat hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgebracht, der Anbau sei stark beschädigt gewesen. Sein Ab-|HrUCh sei unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenbeseitigung und r': für Zwecke der WohnraumbeSchaffung in anderen Häusern, für ih'deren Wiederaufbau das Abbruchraaterial verwendet worden sei, ^Raerechtfertigt gewesen. Der Anbau habe nach dem zweiten An-Ulgriff vom 1. Februar 1945 auch völlig geräumt werden müssen.

Der Kläger habe der Beklagten gegenüber nie zun Ausdruck gebracht, dass er in diesen Anbau wieder habe einziehen; wollen, er habe auch keine Mittel zu dem Aufbau gehabte
 Las Landgericht hat die. Klage den Grunde nach für g rechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht hat auf die . Berufung der beklagten. Stadt den Anspruch nur in. Hohe vo] l/lO der entstandenen Wertminderung für gerechtfertigt f klärt, im .übrigen die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wied erheb# lung des landgerichtlichen Urteils« Die beklagte Stadt b antragt Zurückweisung der Revision-
;nt scheidungsgründe
l) Das Oberlandesgericht hat den Anspruch des Klaget zu einem Zehntel dem Grunde nach für gerechtfertigt erkl Es-hat ausgeführt, der Kläger habe entweder .einen Anspru| aus § 26 RLG oder aber, falls die Inanspruchnahme nac Reichsleistungsgesetz wegen der Unterlassung der Bekannll chung an .den Kläger nichtig sei, nach § 75 BinlALR. Beide Ansprüche seien Geldsiimmenschulden, die in Reichsmark fJ zusetzen und in Verhältnis 10 j 1 umzustellen seien« Li« auch noch eine Amtspflichtverletzung der beklagten Stadtl vor, so könne diese nur darin gesehen werden, dass dem Dl ger die Inanspruchnahme nicht bekanntgemacht worden sc-k Schadensersätzanspruch beschränke•sich dann aber auch n|| das, was er bei ordnungsgemässer Inanspruchnahme zu erhäl gehabt hätte« Infolgedessen seien alle drei möglichen Aal nach gleich«
der none
 Mit dieser Begründung kann das angeföchtene Urteil nicht aufrecht erhalten werden» Die Entscheidung darüber, oh ein Entschädigungsbetrag im Verhältnis 10 s 1 umzustellen oder ob er als .Wertschuld voll anzusetzen ist, ist, worauf der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 2 Juli 1953 (III ZR 337/51) hingewiesen hat,eine Entscheidung Uber die Höhe des Anspruchs, die nicht in das Grund-urteil gehört» Enthält das Urteil über den Grund des Anspruchs unzulässigerweise eine solche Entscheidung, die dem Verfahren über die Höhe Vorbehalten ist, so ist sie insoweit unverbindlich und kann auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Infolgedessen kann die Klageabweisung in Höhe von neun Zehntein im Grundurteil nicht damit begründet werden, dass die Elage summe im Verhältnis 10 ; 1 umzustellen sei»
Es bleibt zu prüfen, ob das angefochtene Urteil mit anderer Begründung aufrecht erhalten werden kann, nämlich dass dem Klager - unbeschadet der, wenn auch unzulässigen, so doch rechtskräftigen Verurteilung der beklagten Stadlt zu einem Zehntel - überhaupt kein Anspruch zusteht oder ob entsprechend dem-Antrag der Revision unter Aufrechterhaltung der für die Verurteilung zu einem Zehntel massgebenden Gründe oder aus anderen Gründen die beklagte Stadt dem Grün de nach unbeschränkt zu verurteilen Ist.
2) Dazu, bedarf es erst einer allgemeinen Untersuchung der Rechtsgrundlagen der T'rümmerverwertung. Dabei können die Fälle der Inanspruchnahmen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Lriegsereigni LAG) beiseite gelassen werden, dung stehenden Sache die Inans Juli 1945 erfolgt ist. Die Unter
 hin auf den hier vorliegenden Fall beschränken, in dem /gl
 die Inanspruchnahme auf Baustoffe erstreckt, die im ZeijM
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 Punkt der Beschlagnahme noch nicht von dem Bauwerk gelöMl
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also noch keine selbständigen beweglichen Sachen waren, dern erst im Rahmen der Verwertung durch Abbruch zu soIc|] gema cht wurden»
's). Soweit es sich nicht um eine Trümmerverwertung, *
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sondern nur uin einen Abbruch von beschädigten und einsturz gefährdeten Gebäuden zu Sicherheitszwecken handelt, kdnra die Abbruchmassnahmen auf § 14 BVG gestützt werden, wonaj die Polizeibehörden nach pflicht-massigem Ermessen die not
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 wendigen Massnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen haben/
Soweit die Gefahr von dem betreffenden Gebäude unmittell
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droht, ist - die Rechtmässigkeit des polizeilichen Einer vorausgesetzt - für den dadurch entstandenen Schaden eiifj Ersatzanspruch weder aus § 70 PVG noch als Aufopferung,®* Spruch nach § 75 EinlALR gegeben*
b)	Soweit der Abbruch jedoch lediglich zu dem Zwec| erfolgt, das dadurch gewonnene Material an anderer Stel|| 2um 'Aufbau nutzbringend zu verwenden, können im deutsche Recht die gesetzlichen Grundlagen nur im Reichsleistung|| gesetz gefunden werden. Die Fortgeltpng des Reichsleistt gesetzes nach dem Zusammenbruch war zwar anfangs best] wird aber jetzt allgemein bejaht und nicht mehr bezweifelt Es fragt sich lediglich, ob das Reichsleistungsgesetz aj die Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Grundeigentum| d.h. von Baumaterial gibt, das zur'Zeit der Be'schlagnahl noch nicht von dem Gebäude gelöst ist. Der V, Zivilsenaj hat das in einer Entscheidung vom 5. Dezember 1952 (V z 44/51) bejaht. Er hat dort ausgeführt, dass das Reichs!] stungsgesetz die Entziehung von GrundStückseigentum zwäf|
BB8pS nicht vorgesehen habe, dass'jedoch angesichts der hei Er-gl lass dieses Gesetzes nicht vorausgesehenen schweren Zer-Störungen infolge des Bombenkrieges der anscheinend auch im Rund erlass des Eeichsministers des Innern vom 18. Februar 1944 (MirsBliV 221) - Bergungserlass - zugrundeliegenden Aus-legung zuzustimmen sei, wonach auch das von dem- zerstörten m. -und beschädigten Gebäude nicht gelöste Material in Anspruch m genommen werden dürfe» Im Ergebnis ist dem beizutreten. Es p muss dann allerdings davon ausgegangen werden, dass das
I Reichs!eistungsgesetz - mag bei seiner Schaffung auch an die-
fife/
se Fälle noch nicht gedacht worden sein - seinem Wortlaut und Zweck nach einer solchen Annahme nicht entgegensteht, denn dem Bergungserlass kommt keine Gesetzeskraft zu, und er konnte deshalb den Inhalt des Reichsleistungsgesetzes weder ändern noch erweitern. Die für die Möglichkeit, auch noch nicht vom Gebäude gelöstes Material zu verwerten, massif. gebende Gesetzesbestimmung ist in § 11;REG, auf den auch
 der Bergungserlass verweist, zu finden. § 11 RLG spricht von der Pflicht zur Lieferung von Verbrauchsstoffen, die u. a - für Erd- und Bauarbeiten (für Reichsaufgaben) notwendig f sind, ohne, wie etwa in .§15 Abs 1 Ziff 5 RLG, diese Leistungspflicht auf bewegliche Sachen zu beschränken» Er eröffne te somit ganz allgemein die Möglichkeit, für die vorgenannten ivicw.:<= aacii j.h~öxiufevv¥gr"id7xLs~lirgcuruju einzugreifen,' Dabei enthalt § 11 RLG im Gegensatz zu den späteren Erlassen, von denen noch die .Rede sein wird, keine Beschränkung, für den vorliegenden Fall der Trümmerverwertung also 'ff- auch keine ausdrückliche Beschränkung auf schwerbeschädigte | Gebäude, so dass dadurch jeder Eingriff, also auch in nicht
-oder leicht beschädigte Gebäude, seine gesetzliche Grund-Sh	f	...
läge finden könnte, nine Beschränkung ist nur in dem allge-
| meinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu finden, dessen
I Verletzung als Ermessensmissbrauch zu einer Unrechtmässig-
I,; keit des Eingriffs führen könnte»
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c)	Durch den Bergungserlass vom 18, Februar 1944 'i konnte das Reichsleistlingsgesetz weder ergänzt noch. beep schränkt werden. Hach seinem Wortlaut umfasst er nicht« ausdrücklich auch das unbewegliche Eigentum, doch ist < aus .auch nicht das Gegenteil zu entnehmen, und es ist del Auffassung des ?. Zivilsenats (aaO) 'beizutreten, dass igl diesem Erlass auch die Inanspruchnahme unbeweglichen Ei« turns ins Auge gefasst war und dass er den § 11 RLG, aufs den er ausdrücklich Bezug nimmt, richtig dahin auslegt,^ er auch für die Inanspruchnahme unbeweglichen Eigentums!! gesetzliche Grundlage dienen kann,. Wenn in diesem Erls Sil von Gebäuden, mit "schweren Schäden" die Rede ist, so kc|g dadurch die allgemeine Ermächtigung in § 11 RLG, auch ui| wegliches Eigentum in Anspruch zu nehmen, zwar nicht ein{ schränkt werden, doch kann diese Beschränkung auf schwell beschädigte. Gebäude dahin aufgefasst wer deny dass dadurcl Ermessens Spielraum normiert und ab ge grenzt wird, dass '’Rein Eingriff in nicht oder leicht beschädigte Gebäude.zm
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Zwecke des Wiederaufbaues anderer beschädigter Gebäude fi; bestens in der Segel den Grundsatz der Verhältnismässigl verletzen, also einen Ermessensmissbrauch darstellen wul
d)	Dieselbe Bedeutung wie dem Bergungserlass ist i j den nach dem Zusammenbruch ergangenen Anordnungen der satzungsmacht beizulegen. Ganz allgemein ist, wie auch4 reits der V. Zivilsenat in der zur.Veröffentlichung besl ten -Ents'cheidung vom 14, Juli 1953 (V- ZR 127/51) ausgefjj hat, davon auszugehen, dass die Besatzungsmächte, s.owe|| deutsche Recht'für ihre Zwecke ausreicht und ihnen ni .'j
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gegensteht,, das..deutsehe Recht auch angewandt wissen wöl
 Tn der technischen Anweisung Er 55 der MilitärregiJ die im Juli 1.945' erging,' wird' zur'Behebung der Raumnot ,! Wiederaufbau der beschädigten Gebäud'e befohlen. Dabei Jjl
e Anweisung von vier Kategorien Ä bis D aus. Die Kate-ien A und B umfassen die schwer beschädigten, nicht auf-uwürdigen, die Kategorien C und D die zwar schwer beschä-igten, aber aufbauwürdigen Gebäude. Hinzu kommen dann noch ie leicht beschädigten Gebäude (1). Als allgemeine Sicht--e wird angeo.rdnet: (Hr 1 lg-der TA ), dass Erhaltungsmaas-hrasn den Vorrang haben sollen,' um zu -vermeiden, dass Häuer der Gattung C,D und B verloren gehen oder unbewohnbar erden. Hach dieser Anweisung war also in erster Linie nur ie AusSchlachtung der nicht mehr aufbauwürdigen Gebäude der Kategorien A und B vorgesehene Über die Präge, inwieweit bei lesen Gebäuden auch Eingriffe in die noch nicht gelösten Bestandteile zulässig sein sollen, ist in der Technischen An-eisung Hr 55 zwar ausdrücklich nichts bemerkt., doch kann aus hrem Zweck die Zulässigkeit solcher Eingriffe, zu demindest bei' nicht mehr auf bauwürdigen Gebäuden, entnommen werden-.
Die weiteren Anordnungen Kr 23 vom 28. September 1945 - Hr 5G? vom. 19-n Oktober .1.945 haben dann, wie aus der authentischen Interpretation der Militärregierung vom 1 * Hovember 950 zu: entnehmen ist, die Zulässigkeit der Bergung und Verwertung zu Gunsten des Wiederaufbaues anderer Gebäude auf al-e schwer beschädigten Gebäude, also auch gegebenenfalls die der Kategorien C und D,und ausdrücklich auch auf die mit den Gebäuden noch verbundenen Bestandteile erstreckt. Dasselbe ist auch in den erst nach der hier in Präge'stehenden Inan-pruchrshme ergangenen, zonalen Richtlinien Hr 16 vom 28. März 1946 zu entnehmen. Alle diese Anordnungen gehen nicht über das hinaus, was, wie schon dargelegt, bereits nach § 11 RLG zulässig war. Sie enthalten vielmehr durchweg sogar die Beschränkung der Bingriffsmöglichkeit auf schwer beschädigte Gebäude und geben damit, wenn auch kein ausdrückliches Gebot, die leicht beschädigten Gebäude nicht zu erfassen, so doch eine den den beauftragten Behörden zustehenden Er-
.messensspielraum im Sinne des Grundsatzes der Verhältnis sigkeit zwischen Mittel und Zweck»
e)	Von diesem Gesichtspunkt aus kann auch den versah denen Erlassen der öberpräsidenten keine selbständige Bei tung beigemessen werden» Sie sind in Anlehnung an die Anw. sungen 'der Militärregierung ergangen und. wollten darüber aus kein- neues Recht setzen» Deshalb.kann auch aus dem H in dem von dem Berufungsurteil angeführten Erlass des Obe sidenten vom 15» August 1945? dass.es besser sei, aus ze1’’ Häusern etwa vier bis fünf bewohnbar zu machen» als alle-1' Häzser weiterhin mit ungenügender Dachdeckung unbrauchbar lassen und dem Verfall preiszugeben? nichts in der Rieht geschlossen werden? dass damit in Erweiterung der durch <f litärregierung gegebenen Ermächtigungen beabsichtigt war? grundsätzlich Eingriffe in leicht beschädigte Häuser zu g ten»
f)	Darüber? was als "schwer beschädigt" anzusehen ifj ist in den genannten Erlassen nichts ausdrücklich bemerk Sicher istdass- alle die Gebäude als schwer beschädigt a sehen werden.können? die so stark zerstört sind? dass vo sichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und der Wohnraumbesch fung der Aufwand für ihren Wiederaufbau in einem Mi sever nis zu dem dadurch.erzielten Erfolg stehen würde» Auf de' deren Seite .werden..diejenigen Gebäude nicht als schwer h schädigt angesehen werden können? deren Abbruch von deras Gesichtspunkt aus einen zu den Kosten des Wiederaufbaues! keinem vertretbaren Verhältnis, stehenden hohen Schaden v Sachen würde» Dazu bleibt allerdings eine, nicht unbeträ ' liehe Zahl von .Grenzfällen? in denen sich der durch den verursachte Schaden und die Kosten des Wiederaufbaues e die Waage halten. Die Entscheidung? ob hier ein "schwere den" im Sinne der genannten Anordnungen vorliegt» wird f den Einzelfall besonders zu treffen sein» Als Anhaltspun
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" könnten dabei - wenn auch nicht ausschliesslich ~ die Grund
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■ sätze des GBBau für die Durchführung von Sofortmassnahmen bei Bomben- und Brandschäden vom 16. September 1943 (abgedruckt bei Dahkelmann, Kriegssachschädenrecht 3« Aufl C 2p) dienen, wonach ein "schwerer Schaden" vorliegt, wenn mehr als die Hälfte des Gebäudes zerstört ist«;
3) Auf den vorliegenden Ball angewendet ergibt sich
a) Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht konnte möglicherweise dann aufrecht erhalten werden, wenn die beklagte Staat den Abbruch des Anbaues auf § 14 PVG stützen konnte» Die Beklagte hat dazu vorgetragen, der Anbau sei so stark beschädigt gewesen, dass eine Einsturzgefahr und damit eine Gefährdung der Allgemeinheit bestanden habe» Der Kläger hat das bestritten. Das Berufungsgericht hat diese Drage offengelassen und keine Peststeiiung dazu getroffen. Das wäre aber erforderlich gewesen, da im Falle der Bejahung einer die Allgemeinheit bedrohenden Einsturzgefahr ein Ersatzanspruch des Klägers mindestens insoweit nicht gegeben wäre, als sich seine Ansprüche auf den durch den Abbruch entstandenen Schaden beziehen» Nur insoweit, als sich der Anspruch auch auf die Verwertung des .gewonnenen Materials bezieht, könnte dann noch möglicherweise ein Rest-ansprrch bestehen bleiben» Dazu bedürfte es auch noch einer Aufgliederung d.?s geltendgeraaeilten Anspruchs, inwieweit er unter Absetzung der üKlbrr™r'mplairgKire':r TbO DM den Ersatz für das verwertete Material umfasst. In dieser Richtung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts in Ermangelung der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen noch nicht möglich.
b) Auch aus anderen Gründen kann die in dem angefo^ tenen Urteil ausgesprochene Klageabweisung nicht aufrecp erhalten werden«
aa) Ein Ersatzanspruch nach § '26 RLG steht dem Kill ger zwar nicht zu. Dieser würde eine gültige Inanspruchf me nach § 11 RLG voraussetzem Eine solche ist aber niei erfolgt5 weil es, wie die beklagte Stadt selbst nicht streitet, an jeglicher Bekanntmachung der Beschlagnahme! an den Kläger, gleichviel in welcher Form, fehlte / Einel che Bekanntmachung ist aber nach § 23 RLG ein unabdingbl Erfordernis, damit der die Beschlagnahme nach § 11 RLG ö ordnende Verwaltungsakt überhaupt in Kraft tritt.
bb) Einer Xöa geabweisung würde auch die Unterlassy|i der in § 23 RLG angeordneten Bekanntmachung an den Klägel nicht entgegenstehen. Sie ist zwar als Verletzung ein* zwingenden Vorschrift objektiv eine Ämtspflichtverletzü|fj Es kann aber in dieser Unterlassung kein Verschulden cU r 3 .amten der beklagten Stadt erblickt werden. Die Portgeltji des Reichsleistungsgesetzes war in der damaligen Zeit nw zweifelhaft, erst in den nach dem Abbruch erlassenen zom na len Richtlinien Nr 16-vom ?B, März 1946 ist auf die /|| dung des Reiehsieistungsgesetzes hingewiesen worden, D c 1 liegenden Anordnungen enthalten darüber nichts.. Unter djgj Umstanden.kann den verantwortlichen Beamten der Beklagfff auch kein Vorwurf daraus, gemacht werden, wenn sie die Am Ordnungen der Militärregierung und die Erlasse des Obe|S| sideuten- die eine besondere Bekanntgabe an den BetroffS nicht verschrieben, als selbständige Rechtsgrundlagen und im Hinblick auf die Dringlichkeit des Wiederaufbaues ortsabwesenden Kläger nicht unterrichteten*
■ cc) Dagegen ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten möglicherweise darin zu. sehen? daß bei dem Abbruch, des Anbaues die materiellen rechtliclieh- Vorraussetzungen hierfür erkennbar nicht gegeben waren.
Das Berufungsgericht führt.dazu aus? dass der Begriff des "schweren Schadens" für die Zeit kurz nach dem Zusammenbruch nicht allein nach Prozentsätzen des Schadensgrades festgelegt werden könne. Unter Berücksichtigung der damals herrschenden Obdachlosigkeit einerseits und Materialknappheit andererseits seien damals.als "schwere Schäden" alle Schäden anzusehen? zufolge deren'aus den beschädigten Gebäuden insbesondere auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse des [Eigentümers in absehbarer Zeit Wchnraum vermutlich nicht ge-w c nne n werden wür de.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet. Mit Recht .\vird gerügt? dass das Berufungsgericht damit öeh. Begriff des "schweren Schadens " verkannt und in diesen etwas Subjektives und damit Fremdes? nämlich die Möglichkeit; in dem beschädigten Haus in absehbarer Zeit Wolin-raum zu schaffen? hineingelegt habe- Der Bergungserlass ebenso wie die Anordnungen der Militärregierung stellen, wie dargelegt? stets eindeutig darauf ab? dass die zuständigen Behörden sich bei der Materialverwertung auf schwer beschädigte Gebäude zu beschränken haben? wobei der Begriff-des schweren Schadens von der Aufbauwurdigkeit des Gebäudes? also von einem objektiven Umstand abhängig gemacht wird. Die Möglichkeit? in absehbarer Zeit wieder Wolinraum zu schaffen? kann deshalb für die Beurteilung? ob ein schwerer Schaden verbiegt? nur insoweit herangezogen werden? als sie sich objektiv auf die Aufbauwürdigkeit des Hauses bezieht.. Auf die subjektive Möglichkeit? d.h. darauf, ob der betreffende Eigentümer wil-
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lens und in der Läge ist, sein vielleicht nur leicht Li’S digtes -'Gebäude wieder in Ordnung zu bringen, tann es an nicht ankomeru Der Kläger hat stets behauptet,; sein Pp nur leicht beschädigt gewesen. Er beruft sich sogar au.t’,1 Zeugnis eines sachverständigen Zeugen, dass der Schaden!® nur 10 i betragen habe» Das Berufungsgericht hat - von dp nem irrigen Standpunkt aus allerdings folgerichtig - da;! ne Pestate 11 ungeil getroffen» Auf diese kommt es aber an wenn festgestellt wurdet dass der Anbau in der Tatiiur. beschädigt gewesen war, dann müsste die Anordnung seine'! bruchs auch als Amtspflichtverletzung angesehen werden»!
Diese Amtspflichtverletzung wäre dann auch schuldhäji gewesen, denn es konnte und musste von den Baubehörde 1 der Dringlichkeit ihrer Aufgaben erwartet werden, grobeM letzunger: des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, wie'ji der Abbruch'''eines leicht beschädigten Gebäudes bedeuten';.; de, zu vermeiden. Die Aufgabe der Behebung der Obdachlosfl keit durfte nicht nur unter dem Gesichtspunkt einer Abhill für die nächsten Monate betrachtet werden, es musste vie$j
mehr bei der Durchführung des Wiederaufbaues in weitere*!
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Zeiträumen gedacht werden. Dann verbot es sich aber vonvfj leicht beschädigte Gebäude abzubrechen. Bei der OffensißJ lichkeit der Verkennung des Begriffs' -des "schweren Schap kann sich-die beklagte Stadt auch nicht zu dem Ausschluss ff| Verschuldens ihrer Beamten darauf berufen, dass das Oberl| desgericht den Abbruch als rechtmässig angesehen habe vm von den Beamten d,er Stadt hinsichtlich der Beurteilung d|| ^Bechtruässigke.i.t - nicht;- mehir verlangt werden könne, als vqm nem Kollegialgerxcntlas 'mag:.b-ei d-er Beurteilung zcmnM ger Rechtsfragen gelten; hier licuiuelcc m sich aber um ^ gen der Abgrenzung des verwa"11ungsmässigen Ermessens, äM richtige .Beurteilung von den zuständigen in der täglich! Praxis stehenden Verwaltungsbehörden verlangt werden ko|
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der Beamten- der Beklagten könnte mög-9Lieh erweise nur dann entfallen, wenn es sich um den Grenz-1': fsll einer mittleren Beschädigung band eite, dessen unrichti pge Beurteilung in-tatsächlicher Hinsicht den zuständigen Be •• amten angesichts der damaligen .Überlastung mit Aufgaben des Wiederaufbaues und der-Unmöglichkeit einer genauen lachprü-b.fung des 8chadensgrödes nicht zu dem Verschulden angerechnet l wereen könnte-«-..
Balls also der abgebrochene Anbau, wie der Kläger behauptet, erkennbar nur leicht beschädigt war, würde eine Amtspflichtverletzung gegeben sein, sofern nicht der Abbruch nach § 14 PVG gerechtfertigt gewesen wäre»
t	Einem	etwaigen Schadensersatzanspruch, des Klägers würde
 allerdings eine Möglichkeit, an anderer stelle Ersatz zu er-Hpjf langen (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB) entgegenstehen. Ob- insoweit |§£5 ein etwaiger Auf op'fe rungs an spruch nach § 75 EinlALR in Be-
trach.1; zu ziehen wäre, hängt davon ab, gegen wen sich dieser Anspruch, richtet und inwieweit er nicht selbst subsidiärer Katar ist. Jedoch braucht das nicht entschieden zu werden, bevor nicht im Hinblick auf eine etwaige Rechtmässigkeit des Abbruchs nach § 14 PVG feststeht, ob ein solcher Anspruch überhaupt gegeben ist.
4) Da es somit noch an den erforderlichen Peststellungen fehlt, um im Sinne einer Elageabweisung oder einer Verurteilung endgültig entscheiden zu können, war das ängefoch-tene Urteil aufzuheben und dis Sache zür anderweiten Verhand lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht wird in erster Linie zu prüfen halben, ob und inwieweit der Abbruch nach § 14 PVG gerechtfertigt war und dadurch ein Ersatzanspruch des Klägers überhaupt
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ausgeschlossen ist. Soweit dies nicht der Fall sein sol|| wird das Berufungsgericht entsprechend den oben gegehen? Ausführungen zu prüfen haben, ch dem Kläger mögliche r w ef
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