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BGH · III ZR 182/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 182/51

Rechtssatz: TTird in der die Verurteilung yon zwei Beklagten aussprechenden Urteilsformel die Revision zugelassen und in den Entecheidungsgründen hierfür nur eine ausschließlich die Rechtssache des einen der beiden Beklagten betreffende Begründung gegeben, so bindet die RevisionsZulassung das Revisionsgericht nur hinsichtlich dieses Beklagten, weil für den anderen Beklagten die Zulassung mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung offensichtlich gesetzwidrig sein würde (BGHZ 2, 396). - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat dor IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 27o März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof« Br« Keiss, Br« Pagendarm, Br« Kleinewefers, Br« Bock und Rietschel für Recht erkannt: II« Auf die Revision des Zweitbeklagten wird das vorbezeichnete Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als seine . Der Zweitbeklagte behauptet, er habe die Fahr-weise des Erstbeklagten eine ganze Zeit lang 'durch den Angestellten vom Stein prüfen und überwachen lassen© Dem Erstbeklagten sei das Motorrad zur ständigen Be- * nutzung erst überlassen worden, als er seine Zuverlässigkeit im Fahren erwiesen habe© Im übrigen sei er auch unauffällig überwacht worden© Selbst bei gehöriger Beaufsichtigung des Erstbeklagten wäre der Unfall nicht vermieden worden© Durch*"Zwischenurteil" vom 17© l?ebruar 1950 hat das Landgericht für Hecht erkannt: "Der Klaganspruch wird den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt©" Auf Anfrage des Berufungsgerichts hat das Landgericht mit Beschluß vom 8© Septenber 1950 erklärt, daß ein Zwischenurteil sich nicht auf den Feststellungsantrag erstrecke© Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 9« Juli 1951 gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf von 26« April 1951 "Revision” eingelegt« Nach der gemäß ' § 546 Abs 3 Satz 1 ZPO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 5 ZPO ist der wert des Beschwerdegegenstandes nach der Beschwer der einzelnen Streitgenossen 'zusamnenzurech-nen (RGZ 161, 350/5517; 2G JU 1933, 2216; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17« Aufl § 61 I 3, § 546 V 2)« Da die Beklag- Trotz der in einem Schriftsatz erfolgten Zusammenfassung der Rechtsmitteleinlegung handelt es sich im übrigen um zwei selbständige, von einander unabhängige Revisionen«, Gegen beide Beklagten werden auf Grund eines Schadensfalles selbständige Ansprüche geltend gemacht« Ber Erstbeklagte wird aus § 823 BGB, der Zweitbeklagte aus § 832 BGB in Anspruch genommen« Diese verschiedenen Haftungstatbestände führen gemäß § 840 BGB für beide Beklagten zu einem Gesantschuldverhältnis«Die gegen sie gerichtete Klage stellt einen Pall der subjektiven Klaghäufung dar (§ 60 ZP0)o Eine solche «frei-^ willige” Streitgenossen3chaft bedeutet die Vereinigung zweier selbständiger Prozesse« Es handelt sich nicht um eine einheitliche «Rechtssache«, sondern um die Verbindung zweier selbständiger «Rechtssachen«, die in prozeßrechtlicher wie in sachlich-rechtlicher Hinsicht gesondert zu prüfen sind« Trotz der uneingeschränkten Zulassung der Revision kann nach der im letzten Absatz der Entscheidungsgründe gegebenen abschließenden Begründung haben, so wäre das Revisionsgericht an eine solche offen-sichtlich dem Gesetz widersprechende Revisions zulas sung nicht gebunden« Die Revision konnte zu Gunsten des Erstbeklagten nicht wegen der seine Rechtssache überhaupt nicht berührenden Ausführungen zu § 832 Abs 1 BGB zu- *v Die Revision des Zweitbeklagten konnte zwar nicht wegen der den Umfang.der Aufsichtspflicht betreffenden sachlich-rechtlichen Rüge Erfolg haben, wohl aber mußte sic dies wegen der die Rührung des Entlastungsbeweises nach § 832 Abs 1 Satz 2 BGB betreffenden V erfahrene rüge «■ 1.) Da der Erstbeklagte dem Kläger nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt infolge der durch das Anfahren verursachten Körperverletzung widerrechtlich einen Schaden zugefügt hat, ist die Haftung des Zweitbeklagten nach § 832 Abs 1 Satz 1 BGB gegeben, es sei denn, daß er sich nach Satz 2 entlasten kann,, Das disziplinlose Pahren vieler Erwachsener sei geeignet , in ihnen diese Ueigung 2U verstärken« Wenn die Jugendlichen sich kontrolliert wüßten, seien sie eher darauf bedacht, nicht aufZufällen und vorsichtig zu fahren« Der Zweitbeklagte habe aber nicht vorgetragen, daß er den Erstbeklagten in bestimmten Fällen und in bestimm-tcr Weise selbst unauffällig auf seinen Fahrten kontrol- mmmm ww ^ w— «p» m rn^mrn liort habe oder habe kontrollieren lassen, obgleich der Kläger mit Schriftsatz vom 3« Oktober 1950 diesen Punkt zur Sprache gebracht habe« Die Vernehmung des Zeugen vom Stein habe nichts für eine unbemerkte Überwachung des Erstbeklagten ergeben« Unter diesen Umständen sei das Berufungsgericht davon überzeugt, daß eine unauffällige Xonbrolle nicht stattgefunden habe«, Auf eine Vernehmung der Beklagten zu diesem Punkt komme es infolgedessen nicht mehr an« 2«) Der Zweitbeklagte rügt, daß das Berufungsgericht die iiechtsprechung zu § 831 BGB allgemein auf .§ 832 BGB angewandt habe« Beide Vorschriften seien aber in der Aufsichtsführung nicht gleichzusetzen« Das Berufungsgericht übersehe, daß die väterliche Aufsichtspflicht nach § 832 BGB wesentlich von den Alter, der persönlichen Veranlagung, Entwicklung und Ausbildung des Minderjährigen abhänge« Das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht einer Auseinandersetzung mit dem Einzelfall für •enthoben angesehen unter Einweis darauf, daß ein Kraftrad in der Hand Minderjähriger immer gefährlich sei«Der Gesetzgeber habe aber ein Leichtkraftrad nicht als gefährlich angesehen und deshalb -tf-on der Gefährdungshaftung abgesehen« Die Zulassung Minderjähriger zur Führung derartiger Krafträder beweise, daß damit keine nennenswerte Gefahr verbunden sein könne« Auf die Beachtung der Verkehrsvorschriften würden sie durch die Able- führer überwacht (RGZ 142, 356 £5637$ RGJVJ 1937, 1964)p Hierzu können unter Umstunden auch unauffällige Kontrollen durch Dritte gehören, und zwar gerade auch bei Jugendlichen Anfängern (RG in.HRR 1935 Hr 127 = J\7 1935 S 115; ebenso Hüller aaO § 16 ICrfzG Anm B IV b 7 S 314 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Aufsichtspflicht des Vaters nach § 832 3CB)« Gerade auch im Interesse Dritter, deren Schutz die Vorschrift des § 832 in err ster Linie dienen soll (RGRKon § 832 Anm 4; Palandt aaO § 832 Ann 4), hat der aufsichtspflichtige Vater alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, jede verkehrsgefährdende Benutzung eines Kleinkraftrades durch seinen Sohn zu verhüten* Da erfahrungsgemäß Minderjährige gerade auch dann, wenn sie sich im Laufe der Zeit sicherer fühlen, zu schnellerem Pahren neigen und leichtsinniger werden können, hat das Berufungsge??icht, mit Recht entsprechend der von Reichögericht zu § 831 BGB entwickelten Rechtsprechung die Vornahne unauffälliger Kontrollen für erforderlich gehalten* 831 und 832 BGB« Den gegenüber ist darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht die zu § 831 BGB hinsichtlich der Aufsichtsführung entwickelte Rechtsprechung keineswegs "unmittelbar”, sondern nur entsprechend den für die väterliche Aufsichtspflicht geltenden Besonderheiten auf § 832 BGB angewendet hat* Gegen eine solche Bestimmung der Aufsichtspflicht bestehen keine rechtlichen Bedenken« In § 832 BGB wird ebenso wie in § 831 BGB*die Haftung für ein vermutetes eigenes Verschulden bei widerrechtlichen Schadenszufügungen durch solche Personen begründet, die der Aufsicht des Haftenden unterstehen« Sor/eit diese Personen Kraftfahrzeuge benutzen, sind wegen der dem Vermehr drohenden Gefahren an die Aufsichtspflicht stren- • ge Anforderungen zu stellen* Per Geschäftsherr kann sich nach § 851 BGB nicht schon mit dem Nachweis einer sorgfältigen Auswahl und Anleitung des Fahrers entlasten, * sondern muß darüber hinaus stets ohne Rücksicht auf das Lebensalter des Fahrers für eine planmäßige Überwachung und Kontrolle Sorge tragen« Pie Erfahrung lehrt, daß die Benutzung von Kraftfahrzeugen durch Minder.1 seines Betriebes die Einrichtung eines besonderen Überwachungsdienstes mit planmäßigen Kontrollen erfordern kann, wird es zur Erfüllung der Aufsichtspflicht des Vaters nach § 832 BGB regelmäßig genügen, wenn er in gewissen Abständen bei verschiedenen Gelegenheiten seinen Sohn bei Benutzung des Kraftfahrzeugs unbemerkt beobachtet oder beobachten läßt, August 1950 (Bl 108 GA) hat der Zweitbeklagte mit Schriftsatz von 29* September 1950 (S 5 Bl 118 GA) vorgetragen, daß sowohl er selbst als auch der Zeuge vom Stein noch später die Fahrweise des Srstbeklagten laufend und unauffällig Überwacht hätten. Es erscheint zu demindest nicht ausgeschlossen, daß diese die Ablehnung der Vernehmung der Beklagten begründende Feststellung verfahrensmäßig von Rechtsirrtum beeinflußt ist, ZTach § 448 ZPO- kann das Gericht ohne Rücksicht auf die Beweislast, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Uahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Oktober 1950 (Bl 119) "diesen Funkt zur Sprache gebracht hat", \7enn das Berufungsgericht diesen angeblichen Mangel im Vortrag der Beklagten für die Bildung einer Überzeugung hätte entscheidend sein lassen -.vollen, dann hätte es gemäß § 139 210 auf eine Klarstellung und Ergänzung des Vorbringens hinwirken müssen. *.7ie «ie Revision ausflihrt, hätte der 2v;citbeklagte dann vorgetragen, daß er des öfteren | hinter den Erstbeklagten hergefahren sei, un dessen Fahrweise ohne dessen Wissen zu beobachten; ebenso sei der Zweitbeklagte dem Erstbeklagten wiederholt entgegengefahren, un den Grund des Ausbleibens festzustellen, wenn* dieser sich bei seiner Bückkehr von der Arbeitsstelle verspätet hätte; von diesen Kontrollen hätte der vom Berufungsgericht vernommene Zeuge von Stein nichts wissen können. Da die Kögliclikeit besteht, daß das Berufungsgericht in diesen Falle noch nicht ohne eine Vernehmung der Beklagten nach § 448 ZFO die Vornahme unauffälliger Kontrollen verneint hätte, war das angefochtene Urteil, soweit es die Verurteilung des Zwcitbeklagten betrifft, aus diesen Grunde aufeuheben. das Berufungsgericht jedoch mit dem Verlangen, der Zweitbeklagte müsse "in bestimmten Fällen und in bestimmter 7/eise" unauffällige Kontrollen nachweisen, eine planmäßige Überwachung gefordert haben, so würde dies allerdings eine unzulässige Überspannung der Aufsichtspflicht des Zweitbeklagten.bedeuten und insoweit auch eine Verletzung des materiellen Rechts darstellen. Ob der Erstbeklagte, soweit er über Beweisfragen gehört werden soll, die ausschließlich für die Entscheidung gegen den Zweitbeklagten maßgebend sind, entsprechend der in der Rechtslehre vertretenen Auffassung nicht Partei, sondern Zeuge ist (Stein-rJonas-Schönke ZPO 17. 4T) Die gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klage kann nach dem festgestellten Sachverhalt auch nicht mit der Begründung abgewiesen werden, daß "der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde" (§ 832 Abs 1 Satz 2)« Die Beweislast für den Wegfall des vermuteten ursächlichen Zusammenhangs obliegt dem Zweit-, beklagten. Die bloße Möglichkeit, daß sich der Unfall auch bei Erfüllung der Aufsichtspflicht ereignet haben könnte, genügt zur.Führung des Entlastungsbeweises nicht (RG Hecht 1922 Nr 1154). Ob sich dabei aus der Tatsache, daß der Kläger auf den rechten Auge kurzsichtig ist, überhaupt irgendwelche Schlüsse für die von Irstbeklagten behauptete plötzliche Änderung der Gehrichtung des Klägers, etwa in Sinne einer Entkräftung eines gegen den Irstbeklagten'sprechenden Anscheins-bewoises, ziehen lassen könnten, braucht nicht erörtert zu werden? Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht in übrigen die zweite Alternative des Entlastungsbeweises nach § 832 Abs 1 Satz 2 BGB zu prüfen haben.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 823 BGB § 547 ZPO § 831 BGB
BGBErstbeklagtenBerufungsgerichtAnspruchZweitbeklagteKlägerZweitbeklagtenunauffälligRevision

Volltext der Entscheidung

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Für des Nachschlagewerk I Hicht für die Amtliche Sammlung!
1«. Gesetz:	ZPO	§ 546 Abs 2«
Rechtssatz: TTird in der die Verurteilung yon zwei Beklagten aussprechenden Urteilsformel die Revision zugelassen und in den Entecheidungsgründen hierfür nur eine ausschließlich die Rechtssache des einen der beiden Beklagten betreffende Begründung gegeben, so bindet die RevisionsZulassung das Revisionsgericht nur hinsichtlich dieses Beklagten, weil für den anderen Beklagten die Zulassung mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung offensichtlich gesetzwidrig sein würde (BGHZ 2, 396).
2c Gesetz:	BGB	§ 832«
• Rechtssatz: 17er seinem minderjährigen Sohn die Benutzung eines Kleinkraftrades überläßt, ist verpflichtet, dessen Fahrweise von Zei*6 zu Zeit unbemerkt zu überwachen oder überwachen zu lassen«
Aktenzeichen: III ZR 182/51
Urteil vom 17. April 1952	OLG	Düsseldorf
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III ZU 182/51_
Verkündet an 17«* April 1952 Fieser, Ju3t«Angest« als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
I in Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1)	des Praktikanten Karl Vilhelm _ vertreten durch den Zweitbeklagten,
2)	des Fabrikanten Karl beide wohnhaft in R
gesetzlich
 straße
Beklagten, Berufungskläger? Anschlußberufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt. Br«
gegen
 den Uerksarbeiter Max
 in R(
Kläger, Berufungsbeklagten, AnschluJäl-berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat dor IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 27o März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof« Br« Keiss, Br« Pagendarm,
 Br« Kleinewefers, Br« Bock und Rietschel
 für Recht erkannt:
I« Bie Revision des Srstbeklagten gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 26« April 1951 wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen* .
II« Auf die Revision des Zweitbeklagten wird das vorbezeichnete Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als seine . Berufung gegen das Urteil der 4« Zivilkammer des Landgerichts in Wuppertal vom 17o Februar
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1950 zurückgewiesen worden ist« Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die ICosten der Revision des Zv.oitbelclag-ten, an das Berufungsgericht zurüclcverv/iesen0
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der am B, BD 1932 geborene Erstbeklagte , Inhaber eines Führerscheins der Klasse 4 vom 25* August . 1948, benutzte für den ’.7eg zur Arbeitsstelle und zurück ein Zlotorra’d mit einem Hubraun von 123 ccm,.das sein Vater, der Zweitbeklagte, für ihn angeschafft hatte«,
A13 er am 1«, Juli 1949 gegen 6,45 Uhr vormittags mit dem Uotorrad auf der HaBHHHHP Straße außerhalb Remscheids unterwegs, war und gerade an einem begegnenden Omnibus vorbeigekoinmen war, fuhr er auf der rechten . Straßenseite beim Überholen den damals 41~3äkri£en Kläger an, der zu Fuß zur Arbeit ging«, Rer Kläger kam zu Fall und erlitt dabei eine Gehirnerschütterung mit kompliziertem Schädelbruch«,
Rer Kläger behauptet, der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß der Erstbeklagte zu schnell gefahren sei« Rer Zweitbeklagte hafte für die Schadensfolgen, weil er seine Aufsichtspflicht verletzt habe«,
2Iit der Klage fordert der Kläger von den Beklagten den Ersatz von Aufwendungen anläßlich seines Krankenhausaufenthalts und Erstattung von Verdienstausfall in der Zeit vom 4<> Juli bis 3. September 1949 im Gesamtbetrag von 411,11. Rll, sowie die Zahlung eines vom Gericht v festzusetzenden Schmerzensgeldes«, Außerdem begehrt der Kläger die Feststellung der weitergehenden Schadenser-satzpflicht«
Rie Beklagten behaupten, nicht der Erstbeklagte, sondern der Kläger habe den Unfall verschuldeta Er sei
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kurz vor dem Motorrad unvermutet nach links geschwenkt, ohne sich umzusehen«, Der Erstbeklagte habe das Motorrad sofort hart nach links gerissen, aber nicht mehr verhindern können, daß der Illäger vom rechten Ende der Lenkstange gestreift worden sei«, Hierbei sei der Kläger hingestürzt©
Der Zweitbeklagte behauptet, er habe die Fahr-weise des Erstbeklagten eine ganze Zeit lang 'durch den Angestellten vom Stein prüfen und überwachen lassen© Dem Erstbeklagten sei das Motorrad zur ständigen Be- * nutzung erst überlassen worden, als er seine Zuverlässigkeit im Fahren erwiesen habe© Im übrigen sei er auch unauffällig überwacht worden© Selbst bei gehöriger Beaufsichtigung des Erstbeklagten wäre der Unfall nicht vermieden worden©
Durch*"Zwischenurteil" vom 17© l?ebruar 1950 hat das Landgericht für Hecht erkannt: "Der Klaganspruch wird den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt©" Auf Anfrage des Berufungsgerichts hat das Landgericht mit Beschluß vom 8© Septenber 1950 erklärt, daß ein Zwischenurteil sich nicht auf den Feststellungsantrag erstrecke©
Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg©
Auf die Anschlußberufung des Klägers wurde das landgerichtliche Urteil abgeändert und als "Teilzwischen-urteil" wie folgt neu gefaßt: "Der bezifferte Klaganspruch sowie der Schnerzensgeldanspruch werden gegenüber beiden Beklagten als Gesautschuldner dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt©" In Übereinstimmung
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mit der Erklärung des Landgerichts vom 8« September 1950 hat das Berufungsgericht festgestellt, daß sich das angefochtene Urteil nicht auf den Peststellungs-antrag erstrecke, und deshalb die Rechtsmittel, soweit sie 3ich mit den Peststellungsbegehren befassen, mit der llaßgabe zurückgewiesen, daß uie Urteilsformel des Landgerichts entsprechend berichtigt wird« Unter Ziff 4 der Urteilsforme1 des Berufungsgerichts heißt es: "Die Revision wird sugelassen”« Unter Ziff V der Entscheidungsgründe (S 11 des Berufungsurteils) weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Zulassung der Revision für den Pall, daß sie nicht schon wertmäßig gegeben sein sollte, in Hinblick auf die Ausführungen zu § 832 Abs 1 BGB erfolge«
Beide Beklagten erstreben mit der von ihnen eingelegten Revision die Abweisung der Klage« Der ICläger bittet um Zurückweisung der Revision«
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Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 9« Juli 1951 gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf von 26« April 1951 "Revision” eingelegt« Nach der gemäß ' § 546 Abs 3 Satz 1 ZPO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 5 ZPO ist der wert des Beschwerdegegenstandes nach der Beschwer der einzelnen Streitgenossen 'zusamnenzurech-nen (RGZ 161, 350/5517; 2G JU 1933, 2216; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17« Aufl § 61 I 3, § 546 V 2)« Da die Beklag-
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ten aber als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. kann der von ihnen geforderte Betrag nur einmal angesetst werden (HG KRR 40/1304), so daß die Revisionssumme nicht erreicht wird«
Da es« sich um einen vernögensrechtlichen Anspruch handelt, dessen Streitwert die Revisionssumme von 6 000 DU unterschreitet, hängt die Zulässigkeit der Revision der Beklagten von der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Zulassung ab» Bas Berufungsgericht hat nach der Passung der Urteilsformel uneingeschränkt «die Revision zugelassen«p
Trotz der in einem Schriftsatz erfolgten Zusammenfassung der Rechtsmitteleinlegung handelt es sich im übrigen um zwei selbständige, von einander unabhängige Revisionen«, Gegen beide Beklagten werden auf Grund eines Schadensfalles selbständige Ansprüche geltend gemacht« Ber Erstbeklagte wird aus § 823 BGB, der Zweitbeklagte aus § 832 BGB in Anspruch genommen« Diese verschiedenen Haftungstatbestände führen gemäß § 840 BGB für beide Beklagten zu einem Gesantschuldverhältnis«Die gegen sie gerichtete Klage stellt einen Pall der subjektiven Klaghäufung dar (§ 60 ZP0)o Eine solche «frei-^ willige” Streitgenossen3chaft bedeutet die Vereinigung zweier selbständiger Prozesse« Es handelt sich nicht um eine einheitliche «Rechtssache«, sondern um die Verbindung zweier selbständiger «Rechtssachen«, die in prozeßrechtlicher wie in sachlich-rechtlicher Hinsicht gesondert zu prüfen sind« Trotz der uneingeschränkten Zulassung der Revision kann nach der im letzten Absatz der Entscheidungsgründe gegebenen abschließenden Begründung
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für diese Zulassung nur die Revision des Zweitbeklagten«, nicht aber die Revision des Erstbeklagten für zulässig erachtet werden«
Die in der Urteilsforme1 ausgesprochene Revisionszulassung unterscheidet nicht zwischen den Rechtssachen der beiden Beklagten« Die reine üortfassuilg umschließt die Revisionsmöglichkeit für beide Beklagten« Die Passung der. Urteilsformel ist jedoch nach Inhalt. Sinn* und Zweck im Zusammenhang mit de-i Urteil, insbesondere mit den Entscheidungsgründen auszulegen und zu erläutern« Das Berufungsgericht hat im letzten Absatz der Entacheidungs-gründe klargestellt, daß die Zulassung »im Hinblick auf die Ausführungen des § 832 Abs 1 BGB” ei’folge« Da diese Rechtsausführungen ausschließlich den Zweitbeklagten betreffen, ist die Zulassung der Revision sinngemäß auf die den Zweitbeklagten betreffende »Rechtssache” zu beschränken« Es bestehen auch keinerlei Bedenken, die Revision nur zu Gunsten eines Streitgenossen zuculassen; denn jeder - nicht notwendige - Streitgenosse kann wie in einem selbständigen Rechtsstreit unabhängig von den anderen Streitgenossen eine auf seine »Rechtssache» beschränkte Revision einlegen« In vorliegenden Pall ist die Zulassung auch nicht etwa unzulässigerweise auf eine einzelne Rechtsfrage oder auf bestimmte Teile einer einheitlichen Entscheidung beschränkt worden« Die Zulassung bezieht sich vielmehr auf die ganze den Anspruch des Klägers gegen den Zweitbeklagten betreffende Rechtssa.che im Sinne des § 546 Abs 2 ZPO« Einer solchen auf einen Streitgenossen beschränkten Revisionszulassung stehen auch die Entscheidungen des Reichsgerichts in Uarn 1938 Nr 80 S 190 und des Reichsarbeitsgerichts in 3d 5 S 193 seiner Amtlichen Samm-
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Die auf die Rechtssache des einen Streitgenossen	.	&
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Wert des Beschwerdegegenstandes, teils nur bei gegebe- ' ner Revisionssumme revisibel sind« Auch in diesen Fal-
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le ist für die letzteren Ansprüche die Revision nur ge-geben, wenn sich bei einheitlicher Rechtsmitteleinlegung durch Zusammenrechnung sämtlicher Ansprüche ein die Revisionssumme übersteigender Beschwerdewert ergibt (vgl RGZ 164, 325 /326/)« Sonst kann der andere Anspruch
 ebensowenig Gegenstand der ITachprltfung durch das Revi-
' %9 sionsgericlit sein, wie andere, nicht bevorrechtigte
 Klagegründe bei einer nur wegen eines Klagegrundes nach
§ 547 ZPO zulässigen Revision (BGIIZ 1, 369 /580 f7) *
Sollte das Berufungsgericht aber trotz der auf die
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Rechtssache des Zweitbeklagten beschränkten Begründung die Zulassung der Revision für beide Beklagte gewollt	*
haben, so wäre das Revisionsgericht an eine solche offen-sichtlich dem Gesetz widersprechende Revisions zulas sung nicht gebunden« Die Revision konnte zu Gunsten des Erstbeklagten nicht wegen der seine Rechtssache überhaupt nicht berührenden Ausführungen zu § 832 Abs 1 BGB zu-	*v
gelassen werden« Märe dies trotzdem geschehen, so wäre	v
die Zulassung offensichtlich gesetzwidrig« Der Ausspruch der Revisions Zulassung kann nach Sinn und Zweck des §	♦	v.
546 Abs 2 ZPO keine Wirkung haben, wenn der für die Zulassung angegebene Grund in Wirklichkeit kein wahrer, ' y den Gesetz entsprechender Grund ist« Insoweit kann.auf %. die Ausführungen in Urteil des Senats vom 5« Juli 1951 - Ill ZR 75/50 - (BCIIZ 2, 396) Bezug genommen werden«
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Aus diesen Gründen v,ar die Revision des Erstbeklag-ten zait der Kostenfolge au3 § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen«,
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Die Revision des Zweitbeklagten konnte zwar nicht wegen der den Umfang.der Aufsichtspflicht betreffenden sachlich-rechtlichen Rüge Erfolg haben, wohl aber mußte sic dies wegen der die Rührung des Entlastungsbeweises nach § 832 Abs 1 Satz 2 BGB betreffenden V erfahrene rüge «■
1.) Da der Erstbeklagte dem Kläger nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt infolge der durch das Anfahren verursachten Körperverletzung widerrechtlich einen Schaden zugefügt hat, ist die Haftung des Zweitbeklagten nach § 832 Abs 1 Satz 1 BGB gegeben, es sei denn, daß er sich nach Satz 2 entlasten kann,,
Das Berufungsgericht hat einen solchen. Entlastungsbeweis nicht als geführt angesehen und hierzu ausgeführt Es könne zwar davon ausgegangen werden, daß der Erstbeklagte stets zu vorsichtigem Pahren angehalten worden sei und daß er sich auch bei den zusammen mit dem Zeugen vom Stein vorgenommenen Pahrten einwandfrei verhalten habe« Entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts sei es jedoch zur Erfüllung der Aufsichtspflicht erforderlich, daß die Fahrweise von Zeit zu Zeit unbemerkt überprüft werde; denn erfahrungsgemäß pflegten jugendliche Fahrer, auch wenn 3ie gut erzogen seien, mit dem Uotorrad.gern schneller zu fahren als erlaubt sei, und dabei leicht die nötige Vorsicht, außer Acht zu lassen«
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Das disziplinlose Pahren vieler Erwachsener sei geeignet , in ihnen diese Ueigung 2U verstärken« Wenn die Jugendlichen sich kontrolliert wüßten, seien sie eher darauf bedacht, nicht aufZufällen und vorsichtig zu fahren« Der Zweitbeklagte habe aber nicht vorgetragen, daß er den Erstbeklagten in bestimmten Fällen und in bestimm-tcr Weise selbst unauffällig auf seinen Fahrten kontrol-
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 liort habe oder habe kontrollieren lassen, obgleich der Kläger mit Schriftsatz vom 3« Oktober 1950 diesen Punkt zur Sprache gebracht habe« Die Vernehmung des Zeugen vom Stein habe nichts für eine unbemerkte Überwachung des Erstbeklagten ergeben« Unter diesen Umständen sei das Berufungsgericht davon überzeugt, daß eine unauffällige Xonbrolle nicht stattgefunden habe«, Auf eine Vernehmung der Beklagten zu diesem Punkt komme es infolgedessen nicht mehr an«
2«) Der Zweitbeklagte rügt, daß das Berufungsgericht die iiechtsprechung zu § 831 BGB allgemein auf .§ 832 BGB angewandt habe« Beide Vorschriften seien aber in der Aufsichtsführung nicht gleichzusetzen« Das Berufungsgericht übersehe, daß die väterliche Aufsichtspflicht nach § 832 BGB wesentlich von den Alter, der persönlichen Veranlagung, Entwicklung und Ausbildung des Minderjährigen abhänge« Das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht einer Auseinandersetzung mit dem Einzelfall für •enthoben angesehen unter Einweis darauf, daß ein Kraftrad in der Hand Minderjähriger immer gefährlich sei«Der Gesetzgeber habe aber ein Leichtkraftrad nicht als gefährlich angesehen und deshalb -tf-on der Gefährdungshaftung abgesehen« Die Zulassung Minderjähriger zur Führung derartiger Krafträder beweise, daß damit keine nennenswerte Gefahr verbunden sein könne« Auf die Beachtung der Verkehrsvorschriften würden sie durch die Able-
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gung der Fahrprüfung eingehend hingewiesen0 Der Erstbeklagte habe auch als Radfahrer eine langjährige Erfahrung im Straßenverkehr hinter sich; bei seinen Fahrttbun-gen sei er außerordentlich sorgsam überwacht worden» Niemals habe sich där geringste Verdacht ergeben, daß der Erstbeklagte die Verkehrsvorschriften nicht beachte und zu einer "wilden Fahrweise" neige» Da sich der Zweitbe-klagte also darauf habe verlassen können, daß sein Sohn sich ordentlich mit dem Kleinkraftrad im Verkehr verhalten werde, hätte es von Anfang an keiner v/e it er en. Beaufsichtigung bedurft» Der Zweitbeklagte hätte also auch jede unauffällige Überprüfung unterlassen dürfen»
Diese sachlich-rechtliche Rüge der Revision ist nicht begründet« Es kann nicht als eine Überspannung der Aufsichtspflicht nach § 832 BGB angesehen werden, wenn entsprechend der zu § 831 BGB entwickelten Rechtsprechung bei Minder jährigen auch bei der Benutzung von Kleinkrafträdern eine planmäßige unauffällige Überwachung gefordert wird» Auch ein Kleinkraftrad kann den Verkehr in einer VTeise gefährden, die der von eigentlichen Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr wenig nachstehto Deshalb muß der Geschäftsherr in Auswahl und Ausbildung des Kleinkraftradführers ebenfalls große Gewissenhaftigkeit beachten (RG in DAR 1935 S 41.; Müller, aaO S 416)* Bei Kleinkrafträdern sind hinsichtlich der Auswahl und Überwachung der Führer keine‘geringeren Anforderungen als bei spnstigen Kraftfahrzeugen zu stellen (RG in VerkrRdsch 1933, 472; Palandt BGB 9» Aufl § 831 Anm 9)» Um eine Gefährdung des Verkehrs nach Möglichkeit zu verhüten, ist es erforderlich, daß der Geschäftsherr planmäßig und unauffällig den Fahrzeug-
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Die Revision wendet sich gegen."die unmittelbare .	^
Übernahme der Rechtsprechung zu § 831 BGB" und gegen ei- % ne verallgemeinernde Gleichsetzung der Aufsichtsführung X bei Benutzung von Kraftfahrzeugen in den Pallen der §§	-g
831 und 832 BGB« Den gegenüber ist darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht die zu § 831 BGB hinsichtlich der Aufsichtsführung entwickelte Rechtsprechung keineswegs "unmittelbar”, sondern nur entsprechend den für die väterliche Aufsichtspflicht geltenden Besonderheiten auf § 832 BGB angewendet hat* Gegen eine solche Bestimmung der Aufsichtspflicht bestehen keine rechtlichen Bedenken« In § 832 BGB wird ebenso wie in § 831 BGB*die Haftung

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für ein vermutetes eigenes Verschulden bei widerrechtlichen Schadenszufügungen durch solche Personen begründet, die der Aufsicht des Haftenden unterstehen« Sor/eit diese Personen Kraftfahrzeuge benutzen, sind wegen der dem Vermehr drohenden Gefahren an die Aufsichtspflicht stren- • ge Anforderungen zu stellen* Per Geschäftsherr kann sich nach § 851 BGB nicht schon mit dem Nachweis einer sorgfältigen Auswahl und Anleitung des Fahrers entlasten, * sondern muß darüber hinaus stets ohne Rücksicht auf das Lebensalter des Fahrers für eine planmäßige Überwachung und Kontrolle Sorge tragen« Pie Erfahrung lehrt, daß die Benutzung von Kraftfahrzeugen durch Minder.1 ährige zu einer erhöhten Gefährdung des Verkehrs führen kann«
Unter § 852 BGB fallen nicht nur die Minderjährigen, wenn* 3ie der Beaufsichtigung bedürfen, sondern alle Minderjährigen, weil sie der Beaufsichtigung bedürfen (RGZ 52,. 69 /157; RGRK § 852 Ania 2)« Deshalb kann sich der Zweitbeklagte nicht schon damit entlasten, daß er für eine gehörige Ausbildung des Erstbeklagten gesorgt habe, und daß er jedenfalls bis zu dem Unfall nicht den geringsten Verdacht wegen vorschriftswidrigen und zu schnellen Fahrens des Erstbeklagten hätte haben können« Per Aufr-sichtspflichtige hat in jeden Fall von Zeit zu Zeit unauffällige, unbemerkte Kontrollen vorzunehmen,« Nur bei derartigen Kontrollen ist eine gewisse Gewähr dafür gegeben, daß sich die Minderjährigen bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen vorschriftsmäßig verhalten und gerade auch bei schwierigen Situationen die im Verkehr erforderliche Vorsicht walten lassen« Art und Umfang der Kontrollen lassen sich im übrigen nur nach den Umständen des Einzelfalles bestimmen« Nährend die Überwachungspflicht des Geschäftsherrn nach § 851 BGB je nach Art und Umfang
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seines Betriebes die Einrichtung eines besonderen Überwachungsdienstes mit planmäßigen Kontrollen erfordern kann, wird es zur Erfüllung der Aufsichtspflicht des Vaters nach § 832 BGB regelmäßig genügen, wenn er in gewissen Abständen bei verschiedenen Gelegenheiten seinen Sohn bei Benutzung des Kraftfahrzeugs unbemerkt beobachtet oder beobachten läßt,
3*) Entsprechend der Auflage des Berufungsgerichts vom 30. August 1950 (Bl 108 GA) hat der Zweitbeklagte mit Schriftsatz von 29* September 1950 (S 5 Bl 118 GA) vorgetragen, daß sowohl er selbst als auch der Zeuge vom Stein noch später die Fahrweise des Srstbeklagten laufend und unauffällig Überwacht hätten. Zum Beweise hat er sich auf den Zeugen vom Stein, auf die Vernehmung des Srstbeklagten und auf seine eigene Vernehmung bezogen, Bas Berufungsgericht hat den Zeugen vom Stein vernon-ien, der keine Angaben über unauffällige Kontrollen des Erstbeklagten hat machen können (Bl 132 GA),
Das Berufungsgericht hat ausgeführt,- daß es auf eine Vernehmung der Beklagten zu diesem Punkt nicht mehr an-kon...e, da der Senat überzeugt sei, daß eine unauffällige Kontrolle nicht stattgefunden habe.
Es erscheint zu demindest nicht ausgeschlossen, daß diese die Ablehnung der Vernehmung der Beklagten begründende Feststellung verfahrensmäßig von Rechtsirrtum beeinflußt ist, ZTach § 448 ZPO- kann das Gericht ohne Rücksicht auf die Beweislast, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Uahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die
 
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Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen. Zs handelt sich also um ein üittel zur Ergänzung des Beweises. Erforderlich ist, daß eine gewisse WalirscLeinlichkeit für die Behauptung besteht« Eine solche Wahrccheinliclikeii/&ann aber nicht nur durch eine vorherige Beweisaufnahme, sondern auch durch ein geeignetes Parteivorbringen und durch die Lebenserfahrung begründet werden. Unzulässig ist die Amts Vernehmung nur dann, wenn gar nichts vorgebrapht ist (Baumbach-Lauterbach ZPO 20. Aufl § 448 Anm 1). Dieser Pall liegt hier aber nicht vor. Der Zweitbeklagte hat vielmehr ausdrücklich die laufende und unauffällige Überwachung des Irstbeklagten behauptet. Das Vorbringen des Zweitbeklagten kann auch nicht von vornherein als schlechthin unglaubwürdig und unzuverlässig abgetan werden. Uas er in einzelnen über die sorgfältige Ausbildung des Erstbeklagten vorgetragen hat, ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme voll bestätigt worden. Die Amtsvernehmung ist auch nicht dem völlig freien Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht muß vielmehr in jedem Pall, bevor es eine Partei für beweisfällig erklärt, prüfen, ob nicht die Voraussetzungen einer Amtsyerneh-mung vorliegen. Von einer solchen Vernehmung kann nur . dann abgesehen werden, wenn sich das Gericht bereits ohne Verfahrensverstoß.vom Gegenteil überzeugt hat. oder wenn ihm die Vernehmung aus besonderen Gründen doch keine Überzeugung würde verschaffen können (EG JU 1935,*' 2432; Baumbach-Lauterbach aaO'Anm 2 A).
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Im vorliegenden Pall hat das Berufungsgericht von einer Vernehmung dfer Beklagten anscheinend aber nur. des-*
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halb abgesehen, weil der Zweitbeklagte nicht vorgetragen hat, "daß er den Erstbcklagten in bestirnten Fällen und in bestimmter ».‘eise selbst unauffällig auf seinen Fahrten kontrolliert habe odor habe kontrollieren lassen". Y.*ei:n das Berufungsgericht in den Schriftsatz der Beklagten von 29. September 1990 die Angabe von bestimmten Überwackungsfüllen vermißt, so liegt hierin, wie* die Revision mit Üecht rügt, eine Überspannung der Behauptungspflicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, da.'} der Kläger nit Schriftsatz von 3. Oktober 1950 (Bl 119) "diesen Funkt zur Sprache gebracht hat", \7enn das Berufungsgericht diesen angeblichen Mangel im Vortrag der Beklagten für die Bildung einer Überzeugung hätte entscheidend sein lassen -.vollen, dann hätte es gemäß § 139 210 auf eine Klarstellung und Ergänzung des Vorbringens hinwirken müssen. *.7ie «ie Revision ausflihrt, hätte der 2v;citbeklagte dann vorgetragen, daß er des öfteren | hinter den Erstbeklagten hergefahren sei, un dessen Fahrweise ohne dessen Wissen zu beobachten; ebenso sei der Zweitbeklagte dem Erstbeklagten wiederholt entgegengefahren, un den Grund des Ausbleibens festzustellen, wenn* dieser sich bei seiner Bückkehr von der Arbeitsstelle verspätet hätte; von diesen Kontrollen hätte der vom Berufungsgericht vernommene Zeuge von Stein nichts wissen können. Da die Kögliclikeit besteht, daß das Berufungsgericht in diesen Falle noch nicht ohne eine Vernehmung der Beklagten nach § 448 ZFO die Vornahme unauffälliger Kontrollen verneint hätte, war das angefochtene Urteil, soweit es die Verurteilung des Zwcitbeklagten betrifft, aus diesen Grunde aufeuheben. Das angegebene Vorbringen des Zweitbeklagten würde zur schlüssigen Begründung der Erfüllung der Aufsichtspflicht durchaus genügen. Sollte
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das Berufungsgericht jedoch mit dem Verlangen, der Zweitbeklagte müsse "in bestimmten Fällen und in bestimmter 7/eise" unauffällige Kontrollen nachweisen, eine planmäßige Überwachung gefordert haben, so würde dies allerdings eine unzulässige Überspannung der Aufsichtspflicht des Zweitbeklagten.bedeuten und insoweit auch eine Verletzung des materiellen Rechts darstellen.
Ob der Erstbeklagte, soweit er über Beweisfragen gehört werden soll, die ausschließlich für die Entscheidung gegen den Zweitbeklagten maßgebend sind, entsprechend der in der Rechtslehre vertretenen Auffassung nicht Partei, sondern Zeuge ist (Stein-rJonas-Schönke ZPO 17. Aufl Vorbem I 1 vor § 373. § 61 II 3 Bote 60; Baumbach-Iauterbach aaO Übersicht vor § 373.Anm 2 B; anders die herrschende P.echtsprechung RGZ 91» 37 f$ weitere Nachweise bei Stein-Jonas- Schönke § 61 II 3 Note 15), bedarf hier keiner Prüfung.
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4T) Die gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klage kann nach dem festgestellten Sachverhalt auch nicht mit der Begründung abgewiesen werden, daß "der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde" (§
 832 Abs 1 Satz 2)« Die Beweislast für den Wegfall des vermuteten ursächlichen Zusammenhangs obliegt dem Zweit-, beklagten. Die bloße Möglichkeit, daß sich der Unfall auch bei Erfüllung der Aufsichtspflicht ereignet haben könnte, genügt zur.Führung des Entlastungsbeweises nicht (RG Hecht 1922 Nr 1154). Eine Verletzung der Aufsichtspflicht wäre für den Unfall dann nicht ursächlich gewesen, wenn sich der Krstbeklagte, wie er behauptet, in
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jeder Hinsicht vorschriftsmäßig verhalten hätte und wenn ihn aus diesen Grunde kein Verschulden zur last gelegt werden könnte. Das Berufungsgericht hat die Schutzbehauptungen des Erstbeklagten aber als widerlegt angesehen und sein Verschulden ausdrücklich festgestellt. Einer solchen positiven Verschuldensfeststellung bedurfte cs, soweit es sich um die gegen den Erstbeklagten gerichteten Anspi'üche handelt. Die Ansprüche des Klägers gegen den Erstbeklagten hätten schon dann abgewiesen -..erden müssen, wenn der Kläger hinsichtlich des behaupteten Verschuldens des Erstbeklagten beweisfällig geblieben wäre. Anders liegt es bei den gegen Zv.eitbeklagten geltend gemachten Anspruch. Hier hat sich der Zweitbeklagte nach § 832 Abs 1 Satz 2 BGB in vollen Umfang zu entlasten. Bei der zweiten Alternative des Entlc3tung3bev;ei3es wäre in vorliegenden Pall
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 der ITachweis erforderlich, daß der Erstbeklngte in jeder Hinsicht vorschriftsmäßig und nicht zu schnell gefahren wäre und daß er bein überholen des Klägers einen so großen seitlichen Abstand gewahrt hätte, daß er den Kläger nicht durch ein Warnzeichen auf das Überholen hätte aufmerksam zu machen brauchen. Ob sich dabei aus der Tatsache, daß der Kläger auf den rechten Auge kurzsichtig ist, überhaupt irgendwelche Schlüsse für die von Irstbeklagten behauptete plötzliche Änderung der Gehrichtung des Klägers, etwa in Sinne einer Entkräftung eines gegen den Irstbeklagten'sprechenden Anscheins-bewoises, ziehen lassen könnten, braucht nicht erörtert zu werden? denn die bloße Möglichkeit, daß der Kläger plötzlich seine Gehrichtung geändert haben könnte, reicht zu einer schlüssigen Entlastung des Zweitbeklagten in

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keinem Falle aus.
Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht in übrigen die zweite Alternative des Entlastungsbeweises nach § 832 Abs 1 Satz 2 BGB zu prüfen haben.
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Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen.
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