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BGH · III ZR 182/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 182/50

Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1} und die Beklagten zu 2) als dessen Eltern auf Zahlung eines angemessenen Sie seien d§£ umso mehr verpflichtet gewesen, als der Beklagte zu 1) Mi mit Ziehschleudern gespielt habe; das sei den Beklagten zu 2) auch durch eine Mitteilung der Lehrerin des Beklagten zu 1) bekannt gewesen. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und behauptet, der Beklagte zu l) habe als geistig wenig entwickeltes Kind nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt. Sie hätten ihm diese aber abgenommen; er habe zudem von dem beklagten Ehemann eine, gehörige Eracht Prügel bekommen und sei ausserdem darauf hingewiesen worden, welche %-gavhreh daß. ihnen nicht bekannt gewesen* Der beklagte Ehemann habe zudö&‘ zur Zeit des Unglücksfalles im Krankenhaus gelegen» Die beklagte Ehefrau habe fUr zwei weitere Kinder im Alter von dre£v und sieben Jahren und fUr zwei eingewiesene Handwerker sorgen müssen; zur Zeit des Unfalles habe sie den beklagten .* Ehemann gerade im Krankenhaus besucht. Ausserdem sei sie durch die wenige Stege vor dem Unfall eingetroffene Nachrioht, dass einer ihrer älteren Söhne gefallen sei, nachdem einige Zeit vorher ein weiterer Sohn kriegsvermisst gemeldet worden sei, so erschüttert gewesen, dass sie zu einer besonderen Beaufsichtigung des Beklagten zu 1) nicht in der Lage gewesen sei» Auf Seite 6 Abs 2 seines Urteils führt das Berufungsgericht aus, der beklagte Ehemann habe bei seiner persönlichen jfcnhörung glaubhaft angegeben dass er den Beklagten zu 1) durchgeprügolttfiabe, als die’* belclagte Ehefrau ihm davon Kenntnis gegeben habe, dass de Beklagte zu l) mit Schleudern spiele; die beklagte Ehef habe des in ebenfalls glaubhafter Weise bestätigt; der B klagte zu l) habe darauf versprochen, es nicht wieder zu,<; tun. Berner heisst es auf Seite 7, Zeile 7-8 von unten^ im "Urteil, allerdings habe der beklagte Bhemann die Verpflichtung gehabt, den Beklagten zu l) ernstlich vorzune das habe er nach seiner glaubhaften Aussage getan. Kabe es sich bei der ,fAnhörung zur Sache” aber nur um eine Anhörung nach § 141 ZPO gehandelt, so hätten die dab gemachten Aussagen nicht als Beweismittel verwertet werde können; insoweit wird Verletzung des § 286 ZPO gerügt. Di* Revisionserwiderung der Beklagten zu 2) führt demgegenübe aus, die beklagte Ehefrau habe nach dem Beweisbeschluss vom 26. Insowei habe aber das Berufungsgericht die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten nicht aus der Aussage der beklagt Ehefrau, sondern aus dem von den Beklagten vorgelegten Benachrichtigungsschreiben über den Tod ihres Sohnes vom 30. Einer Ent scheid ung, ob es-sich um' eine Vernehmung der Beklagten'zu Beweiszwecken oder zur Auf-* klärung gehandelt hat, bedarf es jedoch'im vorliegenden Bei einer Vernehmung der Beklagten zu Beweis zw eoken konnte zwar, wie geschehen, die Aufnahme der Aussagen der Beklagten in das Protokoll’ der Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemäss § 161 ZPO unterbleiben. Jedoch ist die Wiedergabe der Parteiaussagen auch bei der Vernehmung der Partei zu Beweiszwecken in den Urteilsgründen (anstelle des Tatbestandes) nicht ausgeschlossen; allerdings muss das Gericht den Inhalt der Bekundung der Partei wiedergeben und darf sich der Beklagte zu l) dem Beklagten zu .2) daraufhin versprochen hat, das nicht wieder zu tun, lassepj die Ausführungen, wie sie das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil gemacht hat, die erforderliche Überprüfung im Revisionsverfahren zu. März 1949, in dem der beklagte Ehemann Vernommen , worden ist, scheidet aus, weil diese Vernehmung in anderer Besetzung des Gerichts als die Entscheidung erfolgt ist, die damalige Vernehmung bei der Entscheidung deshalb überhaupt, nioht berücksichtigt werden durfte und ein Verstoss dagegen nioht gerügt ist. Hach dem Gegenstand der, Behauptungen {.ZUchtigin^g/ des Beklagten zu l) durch den Beklagten^u'2) „und daraufhin Versprechen des Beklagten zu 1}, in Zukunft nicht mit Schleudern zu spielen) und beim Pehlen eines ins Einzelne gehenden Bestreitens des Vortrages der Beklagten konnte bereits der mündliche Vortrag der Beklagten so glaubhaft erscheinen, dass das Berufungsgericht den Beweis für diese Behauptungen:J)hnej.eine* Das Berufungsgericht unterbaut seine Auffassung insoweit auch dadurch, dass es auf Grund von Zeugenaussagen als erwiesen ansieht, die beklagte Ehefrau habe im allgemeinen ihre Kinder gut gehalten (vgl S 9 oben der UrtoilsgrUnde). Beklagten zu 2) durch die Lehrerin und die im übrigen nie, ganz einwandfreie Führung des Beklagten zu 1), eines zwar* gutartigen, aber wilden Jungen, der schon ein anderes 3Üin durch Steinwürfe am Kopf verletzt und sich mit spielenden Streichhölzern als Brandstifter eines Stallbrandes verdäq gemacht habe, sei eine recht straffe Beaufsichtigung nöti gewesen; es erwägt dabei, ob die Eltern nicht über die Züchtigung hinaus den Beklagten zu 1), dessen gefährliche Unart, mit Schleudern zu spielen, ihnen nach der Uitteilun^ der Lehrerin bekannt gewesen sei, hätten ständig überwache^ und Namentlich auch seine Kleidungsstücke und sein Spiels im Hause hätten revidieren müssen”. dem Vermisstsein ihrer beiden älteren Söhne -zu besonderen Überwachung des Beklagten zu 1) für nicht fähig gesehen hat; sie meint, die Beklagten zu 2) hätten auf die ' v?M Mitteilung der Lehrerin, der Beklagte zu 1) spielemit r*^ zu 1) und damit begnügen dürfen, dass er Besserung versprochen x habe; sie hätten in der Zeit von dieser Mitteilung an bis zu dem., . .Demgemäss sind diese Schleuder; auch keine Wertgegenstände; der Junge kann sie in einem Ve' steck ausserhalb des Hauses aufbewahren und bei dadurch ein; tretendem etwaigem Verlust selbst mUhelos neu hersteilen, nachdem der Beklagte zu 1) auf die Mitteilung der Lehrerin hin, er habe wiederholt mit Schleudern gespielt, von dem be klagten Ehemann eine gehörige Eracht Prügel erhalten und Besserung versprochen hatte, musste nach der Lebenserfahr! damit gerechnet werden, dass er bei erneutem Spielen mit Schleudern sich so verhalten würde, dass die Beklagten zu 2 möglichst nichts davon erfuhren. I wesentlichen waren die Beklagten zu 2) also darauf angewie^ dass sie durch Zufall oder von dritter Seite erfuhren, ob d Beklagte zu 1) trotz Verbots, Bestrafung und Besserungsver^ Sprechens erneut mit Schleudern spielte. Sie hatten durch die kräftige Bestrafung des Beklagten zu 1) diesem zu erkennen gegeben, dass sie auch gegen weiteres Spielen mit Schleudern tatkräftig einschreiten würden. Bei dieser Sachlage konnte ihnen daher eine Überwachung des Beklagten zu l) schon allgemein kaum zugemutet werden, die weiter ging, als ’ dass die Eltern,’wenn. Von ihm konnte bei seiner angestrengten Berufsarbeit nicht mehr verlangt werden, als dass er erforderlichenfalls die Erziehungsmassnahmen der beklagten Ehefrau unterstützte und notfalls den Beklagten zu 1) bestrafte, wenn .die.beklagte Ehefrau dazu nicht in der Lage war. Mit ebenfalls zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht aber weiter ausgeführt, dass auch von der beklagten Ehefrau als vielbeschäftigter Hausfrau in der damaligen Kriegszeit keine besonderen Überwachungsmassnahmen gegenüber dem Beklagten zu 1) verlangt werden konnten, weil die beklagte Ehefr.au durch ihre Tätigkeit im Haushalt bei der Erziehung dreier kleinerer Kinder im Hinblick auf die Einweisung von zwei Handwerkern in ihren Hausstand und unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriegsersohwernisse bei der Haushaltsführung sowie der häufigen Luftalarme bereits überreichlich mit Arbeit belastet Beide Beklagte zu 2) hatten durch ihr bisheriges Verhal gezeigt, dass sie/willensvund entschlossen waren, die Aufsic über den Beklagten zu 1) in dem ihnen möglichen Umfan^^ nungsmässigCdurchzuführen. Unfall ein längerer Zeitraum gelegen hätte, so waren klagten zu 2) nicht verpflichtet, während dieses Zeiträume^, bei der Überwachung des Beklagten zu 1) mehr zu tun, als si getan haben. Damit entfallen die hauptsächlichen Angriffe < Revision, die dahin gehen, das Berufungsgericht habe nicht sehr auf die Verhältnisse zurzeit des Unfalls absteljen d*i als darauf, ob die Beklagten zu 2) in def Zeit zwischen der’ Mitteilung der Lehrerin ;und dem Unfall Gelegenheit zur weit Überwachung des Beklagten gehabt hätten. Zur Zeit, des Unfair aber waren der beklagte Ehemann durch seinen Kranfcenhausaufjf halt und die beklagte Ehefrau durch ihre Abwesenheit von ihr$ Y/ohnung zwecks Besuches ihres Ehemannes im Krankenhaus zu ei weiteren Überwachung des Beklagten zu 1) tatsächlich nicht ii der Lage.^Bei dieser Sachlage kommt es deshalb nicht mehr ent; scheidend darauf an, ob die beklagte Ehefrau zur Zeit des Unfalls bereits die Nachricht von dem ffode ihres älteren Sol .schon erhalten und darüber so er schlittert, war, dass sie zu

Zitierte Normen: § 832 BGB § 161 ZPO § 832 BGB
EhefraubeklagenSchleuderBerufungsgericht<ZPORevision

Volltext der Entscheidung

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V/III ZR 182/50
Verkündet
 nril 1951
gez. Fieseff^ Jultfzangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäfts« stolle des Bundesgerichtshofs,
 Im Namen d*es Volkes
 In dem Rechtsstreit des minderjährigen Heinrich J in	SehfHHftstr,	II m,
gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Witwe Maria fl geb. WflMHHk ebendort,
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Klägers, Berufungsbeklagtcn und Revisio^Jb^gf^^
v * - -	^	*m
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 in MI

1. den minderjährigen Heinrich Mö(
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 gesetzlich vertreten durch seinen Vater, den beklagten Ehemann zu ?J
2. dessen Eltern,. Eheleute Peter KÖ(
i, ebendort,
 Beklagten, Berufungskläger und gevisionsbe-
kiagten
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- Prozesstevollmächtigter: Rechtsanvial't. Dr.
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hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, auf die münd-* liehe Verhandlung vom 19* April 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Scheib und der Bundesrichter Pr. Delbrück, Prof. Br. Heiß, Br. Pagendarm und Br. Stein,
\ * /; für Recht erkannt:	k,	\	^
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Oktober .
1949 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des ReVisionsrechtszuges.
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Von Rechts wegen
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 Am 13. August 1944 schoss der damals fast 11-jährige Beklagte zu l) mit einer Ziehschleuder ein Stück Draht.ah und traf den im Garten seines elterlichen Hauses spielenden . damals etwa 7 Jahre alten Kläger ins Äuge. Das Auge musste operativ entfernt «erden.
Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1} und die Beklagten zu 2) als dessen Eltern auf Zahlung eines angemessenen
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 Schmerzensgeldes in Anspruch und begehrt Feststellung der % Pflichtung der Beklagten, ihm allen künftig aus dem Unfall e stehenden Schaden zu ersetzen. Er behauptet, die Beklagten zu 2) hätten es unterlassen, in der notwendigen Weise erzieherisch auf den Beklagten zu 1) einzuwirken. Sie seien d§£ umso mehr verpflichtet gewesen, als der Beklagte zu 1) Mi mit Ziehschleudern gespielt habe; das sei den Beklagten zu 2) auch durch eine Mitteilung der Lehrerin des Beklagten zu 1) bekannt gewesen.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und behauptet, der Beklagte zu l) habe als geistig wenig entwickeltes Kind nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht gehabt. Die Beklagten zu 2) behaupten weiter, alles getan zu haben, was sie im§Hahmen ihrer elterlichen Aufsichtspflicht hätten tun können und müssen. Der Beklagte zu l) sei von ihnen streng erzogen worden. Sie hätt sich auch davon überzeugt, was er auf der Strasse getrieben habe. Wohl habe er gelegentlich eine Schleuder gehabt. Sie hätten ihm diese aber abgenommen; er habe zudem von dem beklagten Ehemann eine, gehörige Eracht Prügel bekommen und sei ausserdem darauf hingewiesen worden, welche %-gavhreh daß. Sp, mit der Schleuder mit sich bringen könne. Jjles der Beklagte 1) zur Zeit des Unfalles noch eine Schleuder gehabt habe, se
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ihnen nicht bekannt gewesen* Der beklagte Ehemann habe zudö&‘ zur Zeit des Unglücksfalles im Krankenhaus gelegen» Die beklagte Ehefrau habe fUr zwei weitere Kinder im Alter von dre£v und sieben Jahren und fUr zwei eingewiesene Handwerker sorgen müssen; zur Zeit des Unfalles habe sie den beklagten .* Ehemann gerade im Krankenhaus besucht. Ausserdem sei sie durch die wenige Stege vor dem Unfall eingetroffene Nachrioht, dass einer ihrer älteren Söhne gefallen sei, nachdem einige Zeit vorher ein weiterer Sohn kriegsvermisst gemeldet worden sei, so erschüttert gewesen, dass sie zu einer besonderen Beaufsichtigung des Beklagten zu 1) nicht in der Lage gewesen sei»
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Das Landgericht hat der Klage unter Festsetzung des Schmerzensgeldes auf 300 3M stattgegeben. Die Berufung des Beklagten zu l) ist durch Versäumnis urteil* zurückgewiesen worden. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) hat das Ober landesgericht die Klage gegen die Beklagten zu 2) abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt ; er erstrebt die WiederherStellung des landgerichtlichen Urteils gegenüber den Beklagten zu 2), Die Beklagten zu 2) bitten um Zurückweisung der Revision. .	,	*
Entscheidungsgründe:
Die Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und der materiellen Vorschriften des § 832 BGB.
I,. Die Rüge der Verletzung der §§ 161, 4*50 Abs 1 Satz 1, 141, 286 ZPO greift nicht durch. Auf Seite 6 Abs 2 seines Urteils führt das Berufungsgericht aus, der beklagte Ehemann
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habe bei seiner persönlichen jfcnhörung glaubhaft angegeben dass er den Beklagten zu 1) durchgeprügolttfiabe, als die’* belclagte Ehefrau ihm davon Kenntnis gegeben habe, dass de Beklagte zu l) mit Schleudern spiele; die beklagte Ehef habe des in ebenfalls glaubhafter Weise bestätigt; der B klagte zu l) habe darauf versprochen, es nicht wieder zu,<; tun. Berner heisst es auf Seite 7, Zeile 7-8 von unten^ im "Urteil, allerdings habe der beklagte Bhemann die Verpflichtung gehabt, den Beklagten zu l) ernstlich vorzune das habe er nach seiner glaubhaften Aussage getan.
Die Revision rügt, dass die Aussagen beider Beklag^g zu 2) im Urteil nicht wieder gegeben, sondern nur ausge-. wertet seien. Sie bemängelt weiter, es liege nur über die Anordnung der Vernehmung der beklagten Ehefrau ein Bewei Beschluss vor /‘dagegen t*otz§ 450 Abs 1 Satz 1 ZPO nich* über die Anordnung der Vernehmung des beklagten Ehemannes! Kabe es sich bei der ,fAnhörung zur Sache” aber nur um eine Anhörung nach § 141 ZPO gehandelt, so hätten die dab gemachten Aussagen nicht als Beweismittel verwertet werde können; insoweit wird Verletzung des § 286 ZPO gerügt. Di* Revisionserwiderung der Beklagten zu 2) führt demgegenübe aus, die beklagte Ehefrau habe nach dem Beweisbeschluss vom 26. April 1949 (Bl 105>d.A.) über die. Präge vernomme werden sollen, ob sie die Bachricht von dem Tode ihres Sohnes wenige Tage vor dem Unfall'erhalten habe. Insowei habe aber das Berufungsgericht die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten nicht aus der Aussage der beklagt Ehefrau, sondern aus dem von den Beklagten vorgelegten Benachrichtigungsschreiben über den Tod ihres Sohnes vom 30. Juli 1944 |(nicht April; wie irrtümlich im Schrift satz der Beklagten vom 11. Januar 1951 gesagt ist) ge-
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schlossen? das Unterlassen der Wiedergabe der Aussage, der beklagten Ehefrau im Urteil*sei daher für die Urteilsfindung ohne Bedeutung gewesen? im übrigen aber seien^dio beiden Be-
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klagten zu 8) nicht als Partei gemäss § 448 ZPO vernommen, sondern nur "angehört" worden? das Ergebnis einer Parteianhörung zwecks Aufklärung des Sachverhalts brauche aber '/ nicht protokolliert oder im Urteil wiedergegeben zu werden*.
Das vom Berufungsgericht angewehde^e;.Verfahren lässt * \ * Zweifel darüber aufkommen, ob eine Ve r nehmujig der Beklagten zu Beweiszwecken oder eine Anhörung ^derselben zur Auf- . klärung stattgefunden hat. Einer Ent scheid ung, ob es-sich um' eine Vernehmung der Beklagten'zu Beweiszwecken oder zur Auf-* klärung gehandelt hat, bedarf es jedoch'im vorliegenden
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Palle nicht. Sow ohli^bei eiiier Vernehmung zu Beweis zwecken wie auch bei einer Vernelmühg zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts ist das Berufungsgericht verfahrensmässig richtig vorgegangen bzw. sind etwaige Verstösse des Berufungen gerichts gegen Verfahrensvorsehriften nicht ursächlich für die Urteilsfindung gewesen.
Bei einer Vernehmung der Beklagten zu Beweis zw eoken konnte zwar, wie geschehen, die Aufnahme der Aussagen der Beklagten in das Protokoll’ der Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemäss § 161 ZPO unterbleiben. Dann mussten jedoch die Aussagen im Urteil - und zwar gemäss § 313 Abs 2 ZPO grundsätzlich im Tatbestand - nachgeholt werden. Bei einer Anhörung der Beklagten zur Aufklärung brauchten die Angaben der Beklagten weder in das Protokoll noch in das Urteil (BGZ 149 i 63) auf genommen zu werden. Jedoch ist die Wiedergabe der Parteiaussagen auch bei der Vernehmung der Partei zu Beweiszwecken in den Urteilsgründen (anstelle des Tatbestandes) nicht ausgeschlossen; allerdings muss das Gericht den Inhalt der Bekundung der Partei wiedergeben und darf sich
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nicht auf eine Würdigung der Parteiangaben beschränken; es dürfen nicht nur einzelne Sätze der Parteiaus^agen mit-‘| geteilt werden. Der Siam der Wiedergabe der Parteiaussage im Protokoll, bzw im Urteil ist, dem Revisionsgericht ypllstän.öigen Inhalt und Z#Bem*nkm& bar zu machen? damit eine Überprüfung möglich wird, ob dasj Berufungsgericht bei Prüfung der Beweisaufnahme den ProzesJ] gesetzen entsprechend richtig und erschöpfend verfahren ist (RGZ 145? 390 ^~392.3 J; 151? 239 ,f?50 J und 15*,. 3 J~348J*). Bei so einfachen Prägen wie im vorliegenden Palle, ob der beklagte Ehemann den Beklagten zu. l) gezüchtigt hat, als er erfahr, dass dieser mit Schleudern spielte, und ob. der Beklagte zu l) dem Beklagten zu .2) daraufhin versprochen hat, das nicht wieder zu tun, lassepj die Ausführungen, wie sie das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil gemacht hat, die erforderliche Überprüfung im Revisionsverfahren zu. Infolgedessen genügt hier die Wiedergabe der Aussagen der Beklagten zu 2) in den Entscheidungsgründen aes angefochtenen Urteils, wenn sie auph den Inhalt der Parteiaussagen nicht berichtend wiedergibt. Deshalb würde, auch wenn eine Part ei Vernehmung zu Beweiszwecken vorläge, eine Verletzung der §§ 161, 313 ZPO wegen $ nicht ausreichender Wiedergabe des Inhalts der Partoiver-nehmung nicht vorliegen*
Allerdings rügt die Revision weiter mit Recht, die Parteivernehmung zu Beweiszwecken sei alsdann entgegen § 450 ZPO nicht durch BeWeisbesohluss angeordnet worden.
Die Revision gibt jedoch nicht an, inwiefern das Unterbleiben dieser Anordnung für die Entscheidung von Bedeutun( gewesen sein könnte; Es ist nicht ersichtlich, dass das
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Berufungsurteil durch diesen Verstoss gegen § 450 ZPO irgendwie beeinflusst seiht könnte.. Deshalb greift insoweit die Revieionsrüge nicht durch. Dabei brauchte nur auf den Terrain vom 27. September 1949 abgestellt zu werden, in dem die beiden Beklagten zu 2) vernommen worden sind.,Der Termin vom. 29. März 1949, in dem der beklagte Ehemann Vernommen , worden ist, scheidet aus, weil diese Vernehmung in anderer Besetzung des Gerichts als die Entscheidung erfolgt ist, die damalige Vernehmung bei der Entscheidung deshalb überhaupt, nioht berücksichtigt werden durfte und ein Verstoss dagegen nioht gerügt ist.

Ein Verstoss gegen § 286 ZPO endlich ist ebenfalls nioht;!.,
erkennbar. Hach dem Gegenstand der, Behauptungen {.ZUchtigin^g/ des Beklagten zu l) durch den Beklagten^u'2) „und daraufhin Versprechen des Beklagten zu 1}, in Zukunft nicht mit Schleudern zu spielen) und beim Pehlen eines ins Einzelne gehenden Bestreitens des Vortrages der Beklagten konnte bereits der mündliche Vortrag der Beklagten so glaubhaft erscheinen, dass das Berufungsgericht den Beweis für diese Behauptungen:J)hnej.eine* Beweisaufnahme ‘als. erbracht, anbah.
Das Berufungsgericht unterbaut seine Auffassung insoweit auch dadurch, dass es auf Grund von Zeugenaussagen als erwiesen ansieht, die beklagte Ehefrau habe im allgemeinen ihre Kinder gut gehalten (vgl S 9 oben der UrtoilsgrUnde).
Die Verfahr'nsrügen der Revision sind daher, im Ergebnis sämtlich nicht gerechtfertigt.
2. Auch die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts des § 832 BGB greift nicht durch.
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Die Revision rügt die allgemeinen Rechtsausführungen des Berufungsgerichts über die im vorliegenden Palle erhöh Aufsichtspflicht der Beklagten zu 2) nicht. Insoweit lasse die Ausführungen des Berufungsgerichts in der Tat einen Rechtsirrtum auch nicht erkennen.
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Bas Berufungsgericht führt hei Anwendung dieser Gri Sätze, im einzelnen aus, mit Rücksicht auf die “Verwarnung. Beklagten zu 2) durch die Lehrerin und die im übrigen nie, ganz einwandfreie Führung des Beklagten zu 1), eines zwar* gutartigen, aber wilden Jungen, der schon ein anderes 3Üin durch Steinwürfe am Kopf verletzt und sich mit spielenden Streichhölzern als Brandstifter eines Stallbrandes verdäq gemacht habe, sei eine recht straffe Beaufsichtigung nöti gewesen; es erwägt dabei, ob die Eltern nicht über die Züchtigung hinaus den Beklagten zu 1), dessen gefährliche Unart, mit Schleudern zu spielen, ihnen nach der Uitteilun^ der Lehrerin bekannt gewesen sei, hätten ständig überwache^ und Namentlich auch seine Kleidungsstücke und sein Spiels im Hause hätten revidieren müssen”. Es verneint eine solche Pflicht des beklagten Ehemanns im Hinblick auf dessen ger* Freizeit als Bergmann während der letzten Kriegszeit; er h die Aufsicht über die Kinder der beklagten Ehefrau überlas dürfen; diese habe wegen ihrer Obliegenheiten im Haushalt,; der aus den beklagten Eheleuten, drei kleinen Kindern und zwei eingewiesenen Handwerkern bestanden habe, bei den im..; Kriege schon allgemein und. durch Luftalarme noch besonder« erschwerten Kaushaltsbesorgungen nicht- genügend Zeit für k solche Überwachung gehabt. Burch die besonderen Verhältni am Unfalltage (Aufenthalt des beklagten Ehemannes im Kran^j haus; Erschütterung der beklagten Ehefrau durch die wenigfi
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Tage zuvor eingegangene Todesnachricht ihres älteren Sohnea),v. seien aber beide Beklagte zu 2) an solcher erhöhter Aufsicht . mindestens zur Zeit des Unfalls verhindert gewesen.
Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht den.
Bhemann während seines Krsnkenhausaufenthalts und die beklä&tfe.irJ Ehefrau wegen ihrer Erschütterung über die Nachricht vom Tode bzw. dem Vermisstsein ihrer beiden älteren Söhne -zu besonderen Überwachung des Beklagten zu 1) für nicht fähig gesehen hat; sie meint, die Beklagten zu 2) hätten auf die ' v?M Mitteilung der Lehrerin, der Beklagte zu 1) spielemit	r*^
Schleudern, sich nicht mit~ einer Züchtigung des Beklagten
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zu 1) und damit begnügen dürfen, dass er Besserung versprochen x habe; sie hätten in der Zeit von dieser Mitteilung an bis zu dem., .
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Unfall ihn auch überwachen müssen, ob er tatsächlich nicht ^ mehr mit Schleudern spielte. Vor der Einlieferung des beklagte ^ Ehemannes ins Krankenhaus und vor dem Eingang der Trauernachrichten hätten beide Beklagte zu 2) dieser Pflicht nach-koramen müssen.
Mit Recht betont das Berufungsgericht, mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Beklagten zu l) sei "eine recht straffe Beaufsichtigung” des Beklagten zu 1) nötig gewesen.
Die Beklagten zu 2) mussten in der Tat, nachdem der Beklagte zu 1) immer wieder mit Schleudern spielte, obgleich die Benutzung von Schleudern durch die Schule streng verboten war und ihm mehrfach Schleudern von der Lehrerin fortgenoramen worden waren, sich sagen, es bestehe die nicht fernliegende Möglichkeit, dass er sich an Verbote nicht halten und auch durch die Portnahrae der Schleudern nicht veranlasst würde, in Zukunft das Spielen mit Schleudern zu unterlassen. Keinesfalls verlangte aber das bisherige Verhalten des Beklagten zu 1),

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sehen davon, dass es Eltern Überhaupt nicht möglich ist, einen fast 11-jährigen Jungen dauernd zu beaufsichtigen, ist es ausserordentlich schwierig, ja geradezu ausgeschlpes einem solchen Jungen durch Kontrolle der Kleidung, seiner * Spielsachen usw. die Benutzung von Schleudern völlig pnmögj zu machen. Bei solchen Schleudern handelt es sich nicht,* etwa bei anderen, gewisse Gefahren in sich bergenden Sjö:fel Sachen, z. B. wie bei Luftgewehren, um ein Spielzeug, das* erst gekauft oder durch Erwachsene hergestellt und dem. Jug Uber lassen werden muss. Vielmehr lassen sich solche Sohle jederzeit aus einer Astgabel und einem Stück Gummi, Bingert: die von einem 11-jährigen Jungen jederzeit auf der Strasse^ zutreiben sind, her stellen. .Demgemäss sind diese Schleuder; auch keine Wertgegenstände; der Junge kann sie in einem Ve' steck ausserhalb des Hauses aufbewahren und bei dadurch ein; tretendem etwaigem Verlust selbst mUhelos neu hersteilen, nachdem der Beklagte zu 1) auf die Mitteilung der Lehrerin hin, er habe wiederholt mit Schleudern gespielt, von dem be klagten Ehemann eine gehörige Eracht Prügel erhalten und Besserung versprochen hatte, musste nach der Lebenserfahr! damit gerechnet werden, dass er bei erneutem Spielen mit Schleudern sich so verhalten würde, dass die Beklagten zu 2 möglichst nichts davon erfuhren. Eine gelegentliche Beaufsichtigung des Beklagten zu 1) beim Spielen in der Hähe des Elternhauses würde alsdann kaum die Möglichkeit geboten haben, ein weiteres Spielen mit Schleudern zu verhindern. I wesentlichen waren die Beklagten zu 2) also darauf angewie^ dass sie durch Zufall oder von dritter Seite erfuhren, ob d Beklagte zu 1) trotz Verbots, Bestrafung und Besserungsver^ Sprechens erneut mit Schleudern spielte. Sie hatten durch
 die kräftige Bestrafung des Beklagten zu 1) diesem zu erkennen gegeben, dass sie auch gegen weiteres Spielen mit Schleudern tatkräftig einschreiten würden. Bei dieser Sachlage konnte ihnen daher eine Überwachung des Beklagten zu l) schon allgemein kaum zugemutet werden, die weiter ging, als ’ dass die Eltern,’wenn. sie. erneut davon Kenntnis erhielten, der Beklagte zu 1) spiele auch weiterhin mit Schleudern, weitere Massnahmen gegen ihn ergriffen. Bass die Beklagten zu
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2) nach der ersten Kitt ei lung, der Lehrerin bis zu dem UnfalVta^e^ eine solche Kenntnis erhalten haben, ist nicht behauptet worden. Mindestens war aber von den Beklagten zu 2) eine weitergehende Überwachung, im . vorliegenden Balle nicht zu verlangen. Mit zutreffender Begründung führt das Berufungs-*...; gericht aus, der beklagte Ehemann als in jener Kriegszeit . besonders stark beschäftigter Bergmann habe die Erziehung, und Beaufsichtigung des Beklagten zu l) im wesentlichen der beklagten Ehefrau überlassen dürfen. Von ihm konnte bei seiner angestrengten Berufsarbeit nicht mehr verlangt werden, als dass er erforderlichenfalls die Erziehungsmassnahmen der beklagten Ehefrau unterstützte und notfalls den Beklagten zu 1) bestrafte, wenn .die.beklagte Ehefrau dazu nicht in der Lage war. Bas hat er aber nach den Beststellungen des Berufungsgerichts getan. Mit ebenfalls zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht aber weiter ausgeführt, dass auch von der beklagten Ehefrau als vielbeschäftigter Hausfrau in der damaligen Kriegszeit keine besonderen Überwachungsmassnahmen gegenüber dem Beklagten zu 1) verlangt werden konnten, weil die beklagte Ehefr.au durch ihre Tätigkeit im Haushalt bei der Erziehung dreier kleinerer Kinder im Hinblick auf die Einweisung von zwei Handwerkern in ihren Hausstand und unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriegsersohwernisse bei der Haushaltsführung sowie der häufigen Luftalarme bereits überreichlich mit Arbeit belastet
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war. Beide Beklagte zu 2) hatten durch ihr bisheriges Verhal gezeigt, dass sie/willensvund entschlossen waren, die Aufsic über den Beklagten zu 1) in dem ihnen möglichen Umfan^^ nungsmässigCdurchzuführen. Selbst wenn, wie die Revis/“^
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der Beklagte zu l) spiele immer wieder mit SchleudW®
Unfall ein längerer Zeitraum gelegen hätte, so waren klagten zu 2) nicht verpflichtet, während dieses Zeiträume^, bei der Überwachung des Beklagten zu 1) mehr zu tun, als si getan haben. Damit entfallen die hauptsächlichen Angriffe < Revision, die dahin gehen, das Berufungsgericht habe nicht sehr auf die Verhältnisse zurzeit des Unfalls absteljen d*i als darauf, ob die Beklagten zu 2) in def Zeit zwischen der’ Mitteilung der Lehrerin ;und dem Unfall Gelegenheit zur weit Überwachung des Beklagten gehabt hätten. Zur Zeit, des Unfair aber waren der beklagte Ehemann durch seinen Kranfcenhausaufjf halt und die beklagte Ehefrau durch ihre Abwesenheit von ihr$ Y/ohnung zwecks Besuches ihres Ehemannes im Krankenhaus zu ei weiteren Überwachung des Beklagten zu 1) tatsächlich nicht ii der Lage.^Bei dieser Sachlage kommt es deshalb nicht mehr ent; scheidend darauf an, ob die beklagte Ehefrau zur Zeit des Unfalls bereits die Nachricht von dem ffode ihres älteren Sol .schon erhalten und darüber so er schlittert, war, dass sie zu
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einer scharfen Überwachung des Beklagten zu 1) nicht in der Lage gewesen war. Im Übrigen lässt bereits der Umstand, dass'' die beklagte Ehefrau unbestritten einige Zeit vor dom Unfall, die Nachricht erhalten hatte, dass ein anderer Sohn als Sole in Afrika vermisst sei, es verständlich erscheinen, wenn sie, in der Irauer um diesen Verlust und durch die Sorge um das Schicksal ihres anderen, später gefallenen Sohnes bei ihrer an sich schon erheblichen Belastung im Haushalt auch seelisch
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so stark bedrückt wurde, dass auch aus diesem Grunde eine gesteigerte Überwachung des Beklagten zu 1) von ihr nicht verlangt werden konnte,
 Bas angefocktene Urteil lässt daher eine Hechtsverletzung durch Verlangen eines zu geringen Hasses von Aufsichtspflicht nicht erkennen. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
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