BGH · III ZR 182/08 vom 12.03.2009
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März 2009 vorgebrachte Einwand des Beklagten, das Berufungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Kläger es versäumt habe, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zu stellen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Sachund Rechtslage. benen Auskünfte annehmen durfte, dass er durch die Einlegung von Rechtsmitteln seine Verlegung aus dem doppelt belegten, kleinen Haftraum nicht beschleunigen könne, erfassen inhaltlich auch die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gemäß §114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG i.V. m. Das Berufungsgericht hat nicht darauf abgestellt, dass dem Kläger suggeriert worden wäre, ein Hauptsacheverfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG werde nicht vor seiner bereits in Aussicht genommenen Verlegung in einen Einzelhaftraum abgeschlossen sein. Im Übrigen hat das Berufungsgericht in der maßgebenden Passage seiner Entscheidung den Begriff "Rechtsmittel" ohne Einschränkung verwendet, so dass sich seine Ausführungen auch ihrem Wortsinn nach nicht auf einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG beschränkt haben. 3 Die Sache hat auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil das Verhältnis von § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zu § 839 Abs.3 BGB noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs war. Es versteht sich von selbst, dass die Rechtsprechung des Senats, wonach auch und gerade das schuldhafte Unterlassen der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes zu dem Verlust eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 Abs.3 BGB führen kann