* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Gründe Der Bundesgerichtshof ist für das Berufungsverfahren nicht zuständig. Eine Umdeutung des von der Klägerin eingelegten Rechtsmittels in eine Sprungrevision kommt nicht in Betracht, da auch dieses Rechtsmittel unzulässig wäre. Abgesehen davon, daß es an den besonderen Voraussetzungen des § 566 ZPO für eine Sprungrevision fehlt, ist das Rechtsmittel auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Zitierte Normen: § 133 GVG § 1 EuRAG
SprungrevisionRechtsmittelRinnezuständigBundesgerichtshofunzulässigKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1. August 2002
in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
 beschlossen:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26. April 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 5.076,96 € (= 9.929,68 DM).
Gründe
 Der Bundesgerichtshof ist für das Berufungsverfahren nicht zuständig. Gemäß § 133 GVG ist er in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nur zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision und der Rechtsbeschwerde. Eine Umdeutung des von der Klägerin eingelegten Rechtsmittels in eine Sprungrevision kommt nicht in Betracht, da auch dieses Rechtsmittel unzulässig wäre. Abgesehen davon, daß es an den besonderen Voraussetzungen des § 566 ZPO für eine Sprungrevision fehlt, ist das Rechtsmittel auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
 
Rechtsanwalt eingelegt worden. Diese Beschränkung der Vertretungsbefugnis
 von Rechtsanwälten gilt auch für Staatsangehörige der Europäischen Union (§§ 1,27 Abs. 1 EuRAG).
Rinne
 Wurm
Kapsa
 Dörr
Galke