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BGH · III ZR 182/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 182/01

Juli 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Im übrigen wird die Revision des Klägers gegen das genannte Urteil nicht angenommen.

RechtsstreitAnschlussberufungBUNDESGERICHTSHOFKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 182/01
vom 4. Juli 2002 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2001 - 18 U 208/00 - wird insoweit angenommen, als das Berufungsgericht auf die Anschlussberufung der Beklagten das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 31. Juli 2000 - 6 O 58/99 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen hat (also in Höhe von 3.168,45 DM nebst Zinsen).
Im übrigen wird die Revision des Klägers gegen das genannte Urteil nicht angenommen. Insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und hat die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung Vorbehalten.
Die Beklagte wird um Nachricht bis zu dem 30. August 2002 gebeten, ob der Rechtsstreit auf der Grundlage dieses Beschlusses ohne mündliche Verhandlung erledigt werden kann (Zurücknahme der unselbständigen Anschlussberufung oder anderweitige außergerichtliche Klaglosstellung des Klägers im jetzt noch anhängig verbliebenen Umfang?).
Dörr
 Galke
Wurm
 Schlick
Kapsa