Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dörr und die Richterin Ambrosius beschlossen: Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung wird schon von der Erwägung getragen, daß im Verfahren vor dem Landessozialgericht mit Bindung für den vorliegenden Amtshaftungsprozeß entschieden worden ist, daß die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung gewesen sind (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 181/96 vom 18. Dezember 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dörr und die Richterin Ambrosius beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Mai 1996 - 6 U 30/96 - wird nicht ange- nommen . Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 105.000 DM Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung wird schon von der Erwägung getragen, daß im Verfahren vor dem Landessozialgericht mit Bindung für den vorliegenden Amtshaftungsprozeß entschieden worden ist, daß die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung gewesen sind (vgl. zur Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen Senat BGHZ 90, 17, 23; 113, 17, 20). Seine auf das Vorliegen einer amtspflichtwidrig herbeigeführten Wehrdienstbeschädigung gestützte Klage kann daher keinen Erfolg haben. Rinne Werp Wurm Dörr Ambrosius