* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 181/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 181/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dörr und die Richterin Ambrosius beschlossen: Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung wird schon von der Erwägung getragen, daß im Verfahren vor dem Landessozialgericht mit Bindung für den vorliegenden Amtshaftungsprozeß entschieden worden ist, daß die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung gewesen sind (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RinneWehrdienstbeschädigung18AmbrosiusKlägererfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 181/96
vom 18. Dezember 1997
in dem Rechtsstreit
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dörr und die Richterin Ambrosius
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Mai 1996	-	6	U	30/96	-	wird nicht ange-
nommen .
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 105.000 DM
 
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung wird schon von der Erwägung getragen, daß im Verfahren vor dem Landessozialgericht mit Bindung für den vorliegenden Amtshaftungsprozeß entschieden worden ist, daß die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung gewesen sind (vgl. zur Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen Senat BGHZ 90,	17,
23; 113, 17, 20). Seine auf das Vorliegen einer amtspflichtwidrig herbeigeführten Wehrdienstbeschädigung gestützte Klage kann daher keinen Erfolg haben.
Rinne	Werp	Wurm
 Dörr	Ambrosius