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BGH · III ZR 181/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 181/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 31. Aus den Vorgängen um seine Ernennung zu dem Beamten auf Zeit kann der Kläger einen Amtshaftungsanspruch nicht herleiten . Es begegnet schon deshalb Bedenken, diesen Sachverhalt als Grundlage für einen Amtshaftungsanspruch heranzuziehen, weil sich der Kläger seinerzeit selbst gegen eine Anstellung auf Lebenszeit und für ein Beschäftigungsverhältnis auf Zeit entschieden hat und diese Wahl ihm die Möglichkeit offenhielt, seine beruflichen Fähigkeiten nach Ablauf der zwölfjährigen Amtszeit anderen, ihm fachlich oder finanziell reizvoller erscheinenden Aufgaben zu widmen. Wenn der Kläger unter diesen Umständen einem befristeten Beschäftigungsverhältnis den Vorzug vor einer Anstellung auf Lebenszeit gegeben hat, so erscheint es unangemessen, die ihm aus der getroffenen Wahl erwachsenen Nachteile dem Beklagten zuzurechnen. Zu fordern ist nur, daß die für die Zeitbeamten im Einzelfall getroffene Regelung nach der Art der Dienstleistung, den von der Regel abweichenden tatsächlichen und rechtlichen Elementen des Dienstes sachgerecht erscheint, sich also nicht grundsätzlich und ohne vernünftigen Grund von allgemeinen Regeln des Beamtenrechts löst (BVerfGE 7, 155, 164; vgl. bei den Einstellungsverhandlungen im Juni 1974 dem Kläger gegenüber zu den Aussichten einer Wiederernennung nach Ablauf der zwölfjährigen Amtszeit gemacht hat; der Kläger habe nicht etwa eine Prognose über die (faktischen) Aussichten einer Wiederernennung, sondern Auskunft darüber verlangt, ob ein Rechtsanspruch auf Wiederernennung bestehe. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Kläger lediglich nach den Aussichten einer Wiederernennung nach Ablauf der zwölfjährigen Amtszeit erkundigt. Für ihre weitergehende Behauptung, der Kläger habe Auskunft darüber begehrt, ob ihm ein Rechtsanspruch auf Wiederernennung zustehe, vermag die Revision keinen Beleg im Sachvortrag des Klägers anzuführen; auf Seite 4 der Klageschrift ist lediglich von einer Bitte des Klägers um "Entscheidungshilfe" die Rede. 2. Zu Unrecht sieht die Revision in der Entscheidung des Beklagten, den Kläger nach Ablauf seiner zwölfjährigen Amtszeit nicht erneut einzustellen, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung . Ein solcher Anspruch läßt sich auch nicht aus der den Beklagten als ehemaligen Dienstherrn treffenden Fürsorgepflicht, aus seinem Verhalten gegenüber anderen Chefärzten oder aus den Äußerungen Dr. H.s bei den mit dem Kläger geführten Einstellungsverhandlungen herleiten. Daß der Beklagte den Mitbewerber Professor Dr. R., wie die Revision geltend macht, nur wegen seines geringeren Alters bevorzugt hat, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Daß für die Entscheidung auch die Einstellung der Bewerber zu Fragen des Schwangerschaftsabbruchs von Bedeutung gewesen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt .

Zitierte Normen: § 97 ZPO Art. 33 GG
ZeitLebenszeitBerufungsgerichtRegelungKlägerAuskunftRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 181/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Facharztes Professor Dr. med. August-Wilhelm S( Rfl^straße 31, Dl
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kreis
 vertreten durch den Oberkreisdirektor, k-W|^HHA-Straße 5,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
WII
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 31. Mai 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. März 1989 - 11 U 132/88 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 640.000 DM

Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Aus den Vorgängen um seine Ernennung zu dem Beamten auf Zeit kann der Kläger einen Amtshaftungsanspruch nicht herleiten .
a) Die Revision verneint die Wirksamkeit der Satzung vom 29. April 1974, die es dem Beklagten ermöglicht, Chefärzte an Kreiskrankenhäusern unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von zwölf Jahren einzustellen. Ihre Ausführungen laufen insoweit darauf hinaus, daß es mangels gültiger Rechtsgrundlage amtspflichtwidrig gewesen sei, dem Kläger neben einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis auf Lebenszeit wahlweise die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Zeit anzubieten; die Alternative zur vertraglichen Regelung sei allein das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gewesen.
Es begegnet schon deshalb Bedenken, diesen Sachverhalt als Grundlage für einen Amtshaftungsanspruch heranzuziehen, weil sich der Kläger seinerzeit selbst gegen eine Anstellung auf Lebenszeit und für ein Beschäftigungsverhältnis auf Zeit entschieden hat und diese Wahl ihm die Möglichkeit offenhielt, seine beruflichen Fähigkeiten nach Ablauf der zwölfjährigen Amtszeit anderen, ihm fachlich oder finanziell reizvoller erscheinenden Aufgaben zu widmen. Das damit für
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ihn verbundene Risiko erschien aus damaliger Sicht um so geringer, als ein konkretes Hindernis für eine Weiterbeschäftigung beim Beklagten nicht erkennbar war. Wenn der Kläger unter diesen Umständen einem befristeten Beschäftigungsverhältnis den Vorzug vor einer Anstellung auf Lebenszeit gegeben hat, so erscheint es unangemessen, die ihm aus der getroffenen Wahl erwachsenen Nachteile dem Beklagten zuzurechnen.
Hiervon abgesehen vermögen die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revision gegen die Satzung vom 29. April 1974 den Senat nicht zu überzeugen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besitzt der Gesetzgeber, soweit es darum geht, im Bereich der KommunalVerwaltung den Typ des Beamten auf Zeit zu schaffen, weitgehende Gestaltungsfreiheit. Zu fordern ist nur, daß die für die Zeitbeamten im Einzelfall getroffene Regelung nach der Art der Dienstleistung, den von der Regel abweichenden tatsächlichen und rechtlichen Elementen des Dienstes sachgerecht erscheint, sich also nicht grundsätzlich und ohne vernünftigen Grund von allgemeinen Regeln des Beamtenrechts löst (BVerfGE 7, 155, 164; vgl. auch BVerfGE 8, 332, 350 ff; 44, 249, 262 f; 70, 251, 265). Es unterliegt keinem ernsthaften Zweifel, daß für Chefärzte an Kreiskrankenhäusern eine solche Regelung als im Interesse der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung liegend sachgerecht ist, weil sie einerseits die Verwaltung zwingt, sich in bestimmten Zeitabständen stets erneut um den Verbleib oder die Gewinnung besonders geeigneter Arztpersönlichkeiten zu bemühen, und andererseits den betroffenen Ärzten Ansporn zu erhöhter Leistungsbereitschaft sein kann.
 
Hiernach kann in der satzungsmäßigen Regelung weder ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch eine Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes gesehen werden. Zumindest fehlt es unter diesen Umständen an einem Verschulden der beim Erlaß der Satzung tätig gewordenen Amtsträger der Beklagten.
b) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe den objektiven Erklärungswert der Äußerung verkannt, die der damalige Kreisdirektor und jetzige Oberkreisdirektor Dr. H. bei den Einstellungsverhandlungen im Juni 1974 dem Kläger gegenüber zu den Aussichten einer Wiederernennung nach Ablauf der zwölfjährigen Amtszeit gemacht hat; der Kläger habe nicht etwa eine Prognose über die (faktischen) Aussichten einer Wiederernennung, sondern Auskunft darüber verlangt, ob ein Rechtsanspruch auf Wiederernennung bestehe.
Das - so meint die Revision - habe Dr. H. bejaht. Auch damit kann sie nicht durchdringen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Kläger lediglich nach den Aussichten einer Wiederernennung nach Ablauf der zwölfjährigen Amtszeit erkundigt. Dies konnten die Bediensteten des Beklagten nur so verstehen, daß es ihm auf eine Prognose über die Chancen einer Weiterbeschäftigung ankam. Für ihre weitergehende Behauptung, der Kläger habe Auskunft darüber begehrt, ob ihm ein Rechtsanspruch auf Wiederernennung zustehe, vermag die Revision keinen Beleg im Sachvortrag des Klägers anzuführen; auf Seite 4 der Klageschrift ist lediglich von einer Bitte des Klägers um "Entscheidungshilfe" die Rede.
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Hiernach durfte der Kläger von Dr. H. nur eine Auskunft über die (faktischen) Aussichten der Wiederernennung nach Ablauf der zwölfjährigen Amtszeit erwarten. Daß die ihm erteilte Auskunft aus damaliger Sicht unrichtig, unklar, mißverständlich oder unvollständig war (zu den Anforderungen insoweit vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1986 - Ill ZR 39/85 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Auskunft 1 m.w.Nachw.), hat das Berufungsgericht mit Recht nicht angenommen .
2.	Zu Unrecht sieht die Revision in der Entscheidung des Beklagten, den Kläger nach Ablauf seiner zwölfjährigen Amtszeit nicht erneut einzustellen, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung .
Der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, gegenüber Mitbewerbern, die nicht über eine höhere Qualifikation als er selbst verfügten, bevorzugt zu werden. Ein solcher Anspruch läßt sich auch nicht aus der den Beklagten als ehemaligen Dienstherrn treffenden Fürsorgepflicht, aus seinem Verhalten gegenüber anderen Chefärzten oder aus den Äußerungen Dr. H.s bei den mit dem Kläger geführten Einstellungsverhandlungen herleiten. Daß der Beklagte den Mitbewerber Professor Dr. R., wie die Revision geltend macht, nur wegen seines geringeren Alters bevorzugt hat, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen.
Der Beklagte durfte bei seiner Ermessensentscheidung auch berücksichtigen, daß die vom Kläger geleitete Geburtshilflich-Gynäkologische Abteilung des Kreiskrankenhauses
"ins Gerede gekommen" und daß ein "Vertrauensschwund" in die Leistungen dieser Abteilung eingetreten war. Ob dies auf einem persönlichen Fehlverhalten des Klägers beruhte, ist unerheblich. Daß für die Entscheidung auch die Einstellung der Bewerber zu Fragen des Schwangerschaftsabbruchs von Bedeutung gewesen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt .
3.	Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen.
Krohn		Engelhardt		Werp
	Rinne		Wurm