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BGH · III ZR 181/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 181/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm am 21. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine Ersatzpflicht des Beklagten nach § 839 BGB i.V. m. Daraus folgt, daß es für die den Lauf der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB auslösende Kenntnis von Schaden und Schädiger nicht auf die Kenntnis des Verletzten, sondern auf die Kenntnis des Anspruchsträgers ankoramt. Diese Grundsätze beachtend ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin den auf sie übergegangenen Anspruch innerhalb des Laufs der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB wirksam gerichtlich geltend gemacht hat. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Verletzten verneint hat. Dabei hat es sich insbesondere auf den Sachverständigen gestützt, nach dessen Gutachten im Streitfall aus dem Unfallhergang und seinen Folgen keine Rückschlüsse auf die gewählte Geschwindigkeit gezogen werden können. Die Frage, ob der Verletzte angeschnallt gewesen ist, hat das Berufungsgericht offengelassen. Die Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB Art. 34 GG § 839 BGB Art. 34 GG § 852 BGB
BGBzuständigBerufungsgerichtZPOKlägerinKenntnisRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 181/87	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Landschaftsverbandes vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes, Freiherr-vom-S^BB-Platz Sr Ml
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwälte Dr.
gegen
 die Allgemeine Ortskrankenkasse für den vertreten durch den Geschäftsführer, Direktor W< H^BBstraße 0, S<
•Kreis,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm am 21. Dezember 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Juni 1987 - 9 U 37/86 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 106.310,— DM
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3
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine Ersatzpflicht des Beklagten nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bejaht. Nach seinen Feststellungen bestand angesichts der gesundheitlichen Schädigung, die der bei der Klägerin versicherte Rudolf Stolle erlitten hat, von Anfang an die Möglichkeit von gesetzlichen Leistungen der Klägerin. Damit vollzog sich nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 1542 RVO der Anspruchsübergang auf die Klägerin bereits im Augenblick der dem Beklagten zur Last gelegten Verletzungshandlung (BGHZ 48, 181, 186; BGH VersR 1986, 917 f. m.w.Nachw. ).
Daraus folgt, daß es für die den Lauf der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB auslösende Kenntnis von Schaden und Schädiger nicht auf die Kenntnis des Verletzten, sondern auf die Kenntnis des Anspruchsträgers ankoramt. Diese Kenntnis wird der Klägerin durch ihre zuständigen Bediensteten vermittelt. Zuständiger Bediensteter ist der für die Vorbereitung und Verfolgung der Regreßansprüche zuständige Bedienstete der verfügungsbefugten Behörde. Das hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt (z.B.
 VersR 1974, 340, 341; 1985, 735; 1986, 164, 165 und 917, 918). Von diesen Grundsätzen eine Ausnahme zu machen und - wie die Revision meint - für den Beginn der Verjährung die Kenntnis der für den Regreß zuständigen Behörde genügen zu lassen, gibt der Streitfall keine Veranlassung.
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Diese Grundsätze beachtend ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin den auf sie übergegangenen Anspruch innerhalb des Laufs der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB wirksam gerichtlich geltend gemacht hat.
Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Verletzten verneint hat. Es hat nicht festzustellen vermocht, daß der Verletzte zu schnell gefahren ist. Dabei hat es sich insbesondere auf den Sachverständigen	gestützt,	nach dessen Gutachten im Streitfall
 aus dem Unfallhergang und seinen Folgen keine Rückschlüsse auf die gewählte Geschwindigkeit gezogen werden können. Die Frage, ob der Verletzte angeschnallt gewesen ist, hat das Berufungsgericht offengelassen. Es meint, sachverständig beraten, es sei hier nicht feststellbar, daß die Unfallverletzungen des Verunglückten nicht eingetreten oder weniger gravierend, gewesen wären, wenn der Verunglückte angeschnallt gewesen wäre. Das begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Schließlich begegnet es auch keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht die bloße Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Verletzten gegenüber dem überwiegenden Verursachungsanteil des Beklagten außer Betracht gelassen hat.
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Da auch im übrigen das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet.
Krohn		Kroner		Engelhardt
	Werp		Wurm