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BGH · in zr 181/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 181/81

in dem Rechtsstreit der Teilnehmergemeinschaft Fi vertreten durch die Stadt Si____ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Juli 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Das Flurbereinigungsgesetz ist ein den Inhalt und die Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz im Sinne von Art. 14 Aba. 1 Satz 2 GG. Bei dem hier zu prüfenden Sachverhalt kommt allenfalls in Betracht, daß die - unterstellte - Verletzung des Grundsatzes der wertgleichen Abfindung im Flurbereinigungsverfahren Henteignungsgleich" gewirkt hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
sinnenNüßgensAbfindungGrundsatzTeilnehmergemeinschaftRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

in zr 181/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Teilnehmergemeinschaft Fi
 vertreten durch die Stadt Si____
durch ihren Bürgermeister Peter
 Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Edith H
Landwirtin,
 Haus Nr.
vertreten durch:
Klägerin und Revisionsbeklagte
 Rechtsanwälte Dr. Dr^_J^|BBt Dr
2
St
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg am 14. Juli 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Oktober 1981 - 4 U 77/81 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	41.000	DM
Gründe
1.	Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, da jedenfalls die Sachdienlichkeit eines Parteiwechsels zu bejahen wäre (vgl. S. 14 des Berufungsurteils).
2.	über die vom Landgericht behandelte Frage, ob die Teilnehmergemeinschaft als Begünstigte im Sinne des Enteignungsrechts anzusehen ist, ist bei dieser Rechts-
 
läge nicht zu entscheiden. Der Senat hält jedoch folgende Hinweise für sachdienlich:
Das Flurbereinigungsgesetz ist ein den Inhalt und die Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz im Sinne von Art. 14 Aba. 1 Satz 2 GG. Es beruht wesentlich auf dem Grundsatz der M wert gl eichen Abfindung in Land”.
Bei dem hier zu prüfenden Sachverhalt kommt allenfalls in Betracht, daß die - unterstellte - Verletzung des Grundsatzes der wertgleichen Abfindung im Flurbereinigungsverfahren Henteignungsgleich" gewirkt hat. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfte dem betroffenen Eigentümer dann aber nur die Möglichkeit zu Gebote stehen, sich bei den hierfür vorgesehenen Gerichten (hier: den Flurbereinigungsgerichten) um die Aufhebung des (rechtswidrigen) Eingriffsakts zu bemühen (BVerfGE 58, 300, 324).
Der erkennende Senat hat sich mit der Bedeutung namentlich der Entscheidung BVerfGE 58, 300 für das Rechtsinstitut des "enteignungsgleichen Eingriffs" noch nicht grundsätzlich befaßt (zur unterlassenen Durchführung des wasserrechtlichen Benutzungsverfahrens ohne Anrufung des dafür zur Verfügung stehenden Rechtswegs vgl. Senats-
 
urteil vom 3. Juni 1982 - III ZR 107/78 -, zu dem Abdruck in BGHZ vorgesehen).
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Scholz-Hoppe RiBGH Dr. Halstenberg
 kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Nüßgens