gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister der Justiz, dieser vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, HflBBstraße H, Haflf, Beklagte und Revisionsbeklagte, Auf die von der Revision aufgeworfene Frage nach den Anforderungen, die an die Bekanntmachung der Verlegung eines Versteigerungssaales zu stellen sind, kommt es für die Entscheidung über den vom Kläger wegen entgangenen Gewinns geltend gemachten Schaden nicht an. Denn das beklagte Land kann insoweit schon deswegen nicht in Anspruch genommen werden, weil eine bei der Verlegung des Versteigerungsorts möglicherweise geschehene Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers jedenfalls nicht zu diesem Schaden geführt hat. a) Das Berufungsgericht hat rechtsbedenkenfrei angenommen, daß eine bei der Verlegung des Versteigerungsorts möglicherweise geschehene Amtspflichtverletzung (vgl. Daraus kann aber, wie auch das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen angenommen hat, nicht ohne weiteres gefolgert werden, die Schuldnerin insbesondere habe das Verfahren verzögern wollen. Es hat daher, auch insoweit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend, angenommen, der Rechtspfleger hätte nach § 87 Abs. 1 ZVG über den Zuschlag nicht gleich, sondern erst in einem besonderen Verkündungstermin entscheiden müssen, damit die genannten Personen Gelegenheit erhielten, einer etwaigen Verschleuderung des Grundstücks entgegenzutreten. Das Berufungsgericht stellt, unangefochten von der Revision, fest, die Eigentümerin hätte den Zuschlagsbeschluß auf jeden Fall angefochten. Es nimmt weiter rechtsbedenkenfrei an, der Zuschlag auf das Meistgebot des Klägers wäre in den Beschwerdeinstanzen aufgehoben worden. Das ist tatsächlich auch geschehen, allerdings mit der Hauptbegründung, die Verlegung des Versteigerungsorts sei nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Rechtspfleger habe die von ihm zur Bekanntmachung der Verlegung des Sitzungssaals getroffenen Maßnahmen als ausreichend ansehen dürfen.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 181/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Ulrich P BiMBBBBstraße BiflHHB t, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister der Justiz, dieser vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, HflBBstraße H, Haflf, Beklagte und Revisionsbeklagte, .. - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. HIB und Koll. II. Instanz: S®ring ■, Hafli - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Dr. Scholz-Hoppe am 14. Juli 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Oktober 1980 - 11 U 43/80 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Gründe Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. 1. Daß ein Bieter zu dem Kreis der Personen gehört, gegenüber denen Amtspflichten des Versteigerungsbeamten bestehen, hat der Senat bereits im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts zugunsten des Bieters in dem in LM BGB § 839 (D) Nr. 5 abgedruckten Urteil entschieden (vgl. die weiteren Nachweise BGB RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 263). Die Sache erfordert eine Fortbildung dieser Rechtsprechung nicht. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage nach den Anforderungen, die an die Bekanntmachung der Verlegung eines Versteigerungssaales zu stellen sind, kommt es für die Entscheidung über den vom Kläger wegen entgangenen Gewinns geltend gemachten Schaden nicht an. Denn das beklagte Land kann insoweit schon deswegen nicht in Anspruch genommen werden, weil eine bei der Verlegung des Versteigerungsorts möglicherweise geschehene Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers jedenfalls nicht zu diesem Schaden geführt hat. Das hat das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei angenommen. Im Ergebnis gilt dasselbe für die weitere von der Revision aufgeworfene Frage, ob ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Grundstückswert und dem Meistgebot auch dann vorliegt, wenn das Meistgebot die Hälfte des Grundstückswerts übersteigt. Sie braucht ebenfalls nicht beantwortet werden. Die Revision geht dabei von einem geringeren als dem tatsächlich nach § 74 a ZVG festgestell-ten Grundstückswert aus. Eine solche Betrachtungsweise ist nicht zulässig, weil der Zuschlag oder seine Versagung nach § 74 a Abs. 5 Satz 4 ZVG mit der Begründung, der Grundstückswert sei unrichtig festgesetzt worden, nicht angefochten werden kann. Der Versteigerungsbeamte mußte daher bei der Entscheidung über den Zuschlag den nach § 74 a ZVG festgesetzten Grundstückswert zugrunde legen. 2. Das Rechtsmittel verspricht im Ergebnis keinen Erfolg. a) Das Berufungsgericht hat rechtsbedenkenfrei angenommen, daß eine bei der Verlegung des Versteigerungsorts möglicherweise geschehene Amtspflichtverletzung (vgl. BVerfGE 42, 64 und 46, 325) nicht zu dem vom Kläger gel- tend gemachten Schaden geführt hat. Es hat näher ausgeführt, aus welchen Gründen das Meistgebot des Klägers weder das Finanzamt als den "eigentlichen" betreibenden Gläubiger befriedigt noch die Eigentümerin von ihren Schulden befreit hätte. Es ist unter diesen Umständen rechtsbedenkenfrei davon ausgegangen, daß der Zuschlag auf einen entsprechenden Antrag der Eigentümerin nach § 765 a ZPO oder des Finanzamtes nach § 74 a ZVG versagt worden wäre. Allerdings ist keiner dieser Interessenten bei der Versteigerung zugegen gewesen. Daraus kann aber, wie auch das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen angenommen hat, nicht ohne weiteres gefolgert werden, die Schuldnerin insbesondere habe das Verfahren verzögern wollen. Das Berufungsgericht hat derartiges auch nicht festgestellt. Es hat daher, auch insoweit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend, angenommen, der Rechtspfleger hätte nach § 87 Abs. 1 ZVG über den Zuschlag nicht gleich, sondern erst in einem besonderen Verkündungstermin entscheiden müssen, damit die genannten Personen Gelegenheit erhielten, einer etwaigen Verschleuderung des Grundstücks entgegenzutreten. Das Berufungsgericht stellt, unangefochten von der Revision, fest, die Eigentümerin hätte den Zuschlagsbeschluß auf jeden Fall angefochten. Es nimmt weiter rechtsbedenkenfrei an, der Zuschlag auf das Meistgebot des Klägers wäre in den Beschwerdeinstanzen aufgehoben worden. Das ist tatsächlich auch geschehen, allerdings mit der Hauptbegründung, die Verlegung des Versteigerungsorts sei nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Für das Ergebnis kommt es hierauf nicht an. 3. Der Kläger kann ferner nicht beanspruchen, daß er die von ihm im Versteigerungsverfahren im Ergebnis nutzlos aufgewandten Kosten erstattet erhält. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Rechtspfleger habe die von ihm zur Bekanntmachung der Verlegung des Sitzungssaals getroffenen Maßnahmen als ausreichend ansehen dürfen. Nüßgens Krohn Tidow Kroner Scholz-Hoppe