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BGH · 2 BvR 831/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 2 BvR 831/76

Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr.Scholz-Hoppe am 9. Oktober 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß dem Kläger durch die letztwillige Verfügung vom 7. Die Deutung, daß dieser Vertrag (auch wenn unterstelltermaßen bei seinem Abschluß noch eine BGB-Gesellschaft Jagdpächter war) nur zwischen Josef Schäfer und der Jagdgenossenschaft zustande gekommen sei, ist rechtlich möglich. Da die Mitgesellschafter (der Beklagte zu 2) und seine Ehefrau) am Vertragsabschluß nicht mitgewirkt haben, wäre die BGB-Gesellschaft nur berechtigt und verpflichtet worden, wenn Josef Schäfer mit Vollmacht seiner Mitgesellschafter ausdrücklich oder erkennbar in deren Namen aufgetreten wäre (vgl. Die Unterschreitung der Mindestpachtzeit von 9 Jahren (§ 11 Abs.4 Satz 2 BJG) bzw. von 12 Jahren nach § 8 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zu dem BJG führt nicht zur Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages, sondern löst nur ein Beanstandungsrecht der zuständigen Jagdbehörde nach § 12 BJG aus (Mitzschke/Schäfer, BJG, 3.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BJGAnmStraßeZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TIT ra 181/w BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
Frau Hilde B^pstraße
2.
Kaufmann Hans-Dieter [Straße M ~ M>
»
3.
Frau Anneliese BflMstraße Mit
 geb.
»
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Herrn Erhard R AlflB Straße Mt
 Kläger und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr.Scholz-Hoppe am 9. Oktober 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Februar 1979 - 2 U 174/78 - wird nicht angenommen .
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 11.500 DM
G r ü n d e
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO noch verspricht die Revision Aussicht auf Erfolg.
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß dem Kläger durch die letztwillige Verfügung vom 7. Dezember 1976 die Rechtsstellung als alleiniger Jagdpächter zu demindest mit Wirkung ab 1. April 1978 vermächtnisweise zugewendet worden ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die tatrichterliche Auslegung des Verlänge-
3
rungsverträges vom 23. November 1976 hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Deutung, daß dieser Vertrag (auch wenn unterstelltermaßen bei seinem Abschluß noch eine BGB-Gesellschaft Jagdpächter war) nur zwischen Josef Schäfer und der Jagdgenossenschaft zustande gekommen sei, ist rechtlich möglich. Da die Mitgesellschafter (der Beklagte zu 2) und seine Ehefrau) am Vertragsabschluß nicht mitgewirkt haben, wäre die BGB-Gesellschaft nur berechtigt und verpflichtet worden, wenn Josef Schäfer mit Vollmacht seiner Mitgesellschafter ausdrücklich oder erkennbar in deren Namen aufgetreten wäre (vgl. Palandt/Thomas BGB 39. Aufl. § 714 Anm. 1, 3a). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht unter näherer Würdigung des entscheidungserheblichen Prozeßstoffs rechtsbedenkenfrei verneint.
S0
Die Unterschreitung der Mindestpachtzeit von 9 Jahren (§ 11 Abs. 4 Satz 2 BJG) bzw. von 12 Jahren nach § 8 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zu dem BJG führt nicht zur Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages, sondern löst nur ein Beanstandungsrecht der zuständigen Jagdbehörde nach § 12 BJG aus (Mitzschke/Schäfer, BJG, 3. Aufl., §11 Anm. 4 b S. 106; Lorz, BJG, 1980, § 11 Anm. 5). Es ist daher unschädlich, daß der Vertrag vom 23. November 1976 sich auf einen geringeren Zeitraum als 9 oder 12 Jahre erstreckte. Das ist auch keine Grundsatzfrage, da §11 Abs. 5 BJG (heute § 11 Abs. 6) die nach dem BJG zur Nichtigkeit führenden Abschlußmängel abschließend aufzählt.
Nüßgens	Krohn	Kroner
 Boujong
Scholz-Hoppe