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BGH · III ZR 181/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 181/74

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* März 1977 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Von Rechts wegen Tatbestand Der Klager verlangt von der beklagten Bundesbahn eine Entschädigung für geschäftliche Nachteile, die ihm als Straßenanlieger durch den Bau einer unterirdischen S-Bahn in MMMB entstanden sind. Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt , die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung von 25 000 DH nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte für den nach dem 1 • Januar 1968 entstandenen Schaden eine angemessene Entschädigung zu leisten habe. Sie hat geltend gemacht, die S-Bahn-Bauarbe iten hätten den Gewerbebetrieb des Klägers nicht in seinem Bestand gefährdet. In jedem Palle müßten etwaige Entschädigungsansprüche des Klägers nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung gemindert werden; der Kläger habe durch die Fertigstellung der S-Bahn einen nicht unerheblichen geschäftlichen Vorteil erlangt, well die Verkehrsbedingungen zu seinem Hotel-und Restaurantbetrieb entscheidend verbessert worden seien. 1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger wegen der Auswirkungen des S-Bahn-Baues auf seinen Gewerbebetrieb eine Enteignungsentschädigung nach den Grundsätzen zuerkannt, die der erkennende Senat für Beeinträchtigungen eines gewerbetreibenden Straßenanliegers durch den Bau einer Untergrund-Bahn aufgestellt hat (Senatsurteil vom 20. März 1976 - III ZR 154/73 - NJW 1976, 1312 ausgesprochen hat , können die in Senatsurteil BGHZ 57, 559 auf gestellten Grundsätze auch auf die Münchener S-Bahn als eine vornehmlich der Bewältigung des innerstädtischen Massenverkehrs dienende Untergrundbahn angewendet werden. Die Revision meint, in Fällen der vorliegenden Art liege ein enteignender Eingriff erst vor, wenn dem gewerbetreibenden Straßenanlieger das Existenzmlnimum entzogen werde, wenn er die Schäden nicht mehr auf fangen könne und an den Rand des Ruins gebracht werde. Dasselbe gilt für Arbeiten zur Verbesserung der Straße, die das Ziel haben, die Straße den Anforderungen des modernen Verkehrs anzupassen. Diese Arbeiten können indessen nach Zweck und Umfang nicht alt solchen verglichen werden, die in aller Regel bei dem Bau einer modernen großstädtischen Unterpflasterbahn (U-Bahn) anfallen. Für den letzteren Fall hat der erkennende Senat die Opfergrenze niedriger angesetzt und darauf abgestellt, ob die Folgen des Eingriffs für den Anlieger nach Dauer, Intensität und Auswirkung so erheblich sind, daß ihm eine Die Sozialpflichtigkeit des Anlieger-Eigentums ist hier auch nicht deshalb stärker, weil - wie die Revision ausführt - die S-Bahn im Bereich des Hotels nicht mehr dem Durchgangsverkehr von Osten nach Vesten dient. Daß die S-Bahn bestimmungsgemäß auch den bisher schienengebundenen Verkehr in der Arnulf straße hat entfallen lassen, macht nur deutlich, daB solche Baumaßnahmen auch Bezug zu der StraBe haben können, unter deren Oberfläche die neue Gleisbahn verläuft. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß den Eigentümern von gewerblich genutzten Grundstücken, die im Zentrum von Großstädten liegen, die entschädigungslose Hinnahme von Bausaßnahmen für unterirdisch Diese Lage kann die Grenze des entschädigungslos Zumutbaren nitbestimmen, z.B. bei sich nachbarlich nachteilig auswirkenden Arbeiten zur Erhaltung und Instandsetzung von Bauten, die dem Gebietscharakter entsprechen oder ihn prägen (vgl. Die Sozialbindung des Anliegerelgentums ist hier entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb stärker, well die Beeinträchtigungen nur vorübergehender Natur waren und der Betrieb des Klägers seine zentrale Lage behalten hat. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Hotel« und Restaurantbetrieb des Klägers sei durch die lang andauernden BaunaBnahmen ln ungewöhnlich schwerer Weise betroffen worden. a) Die Verhältnisse des Hotelund Gaststättenbetriebes rechtfertigen es hier nicht, eine Entschädigung so lange zu versagen, als der Betrieb (überhaupt) noch Gewinne nacht. Diese waren über Jahre hinweg nicht mehr zu erfüllen, weil das Hotel ln eine Baustelle einbezogen war, die "als die grOfite Baustelle in Bei diesem Sachverhalt konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annebmen, daß die Art des Eingriffs und die Verhältnisse des Betroffenen hier einen Entschädigungsanspruch nicht ausschließen. Er hat hierbei berücksichtigt, daß das Hotel des Klägers in unmittelbarer Nähe des Haupt-bahnhofs einen besonders guten Standort hatte und stets besser belegt war als es dem IflHH Durchschnitt entsprach. Auf dieser Grundlage konnte der Sachverständige den Umfang des durch die Baumaßnahmen verursachten (Umsatz- und) Ertragsverlustes ausreichend zuverlässig schätzen. d) Der Sachverständige Dr. Btfi hat nicht übersehen, daß die CdSMHM-Treuhand bei den von ihr erstellten Jahresabschlüssen (Jahre 1964 - 1971) nur im Bericht 1967 auf die Bauarbeiten der Beklagten als Ursache für die Seine Feststellung, der Umsatz- und Ertragsausfall in den Folge fahren sei zur Hälfte auf die Bauarbeiten an der S-Bahn zurückzuführen, gründet sich auf die innerbetrieblichen Erfahrungswerte in Verbindung mit außerbetrieblichen Hilfsdaten und auf den wirtschaftlichen Erfahrungssatz, daß Lärm- und Verkehrsbelä-stigungen, die Uber einen langen Zeitraum hinweg anhalten, in einem Betrieb wie dem vorliegenden zwingend zu einem Erlös ent gang führen (Gutachten S. 34), bleibt die Rüge schon deshalb erfolglos, weil die Revision nicht auf zeigt, daß sich diese Personalaufwendungen zu dem Nachteil der Beklagten auf die Schätzung des betrieblichen Substanzverlustes ausgewirkt haben. Das Berufungsgericht hat hierbei zutreffend darauf abgestellt, daß der Ausgleichung nur Vorteile unterliegen, die gerade dem Betroffenen und nicht auch allen anderen Anliegern der Straße zufallen (Senatiurtell von 11.

Zitierte Normen: § 7 BauNVO
S-BahnEntschädigungHotelStraßeBerufungsgerichtLageKlägerBGHZRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
GO Art. 14 Cb, Ce, Cf, Sa; BauxrutzungaVO i.d.F. v. 26. November 1966, BGBl I 1233
a)	Bin ln einem großstädtischen Kerngebiet (§ 7 BauNVO) liegender Gewerbebetrieb bat nicht schon wegen dieser Lage die Einwirkungen durch Baunaßnahaen für eine Untergrundbahn in einem besonderen Maße entschädigungslos hinzunehmen.
b)	Zur Bemessung der Bnteignungsentschädlgung für einen Hotelund Gaststättenbetrieb, der durch lang andauernde Baunaßnahmen ftlr eine Untergrundbahn spürbare Gewinneinbußen erlitten hat.
BGH, Urt. v. 3. März 1977 - III ZR 181/74 - OLG MUnchen
LG MUnchen I

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
hi zr 181/74	URTEIL
Verkündet am 3. März 1977 Schöna,
 Justizamtsinspektpr all Urkundabeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Rechtsstreit
 der direktlon
 vertreten durch die Straße
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
 gegen
den Hotelier Dr. Paul
 latr&Se
 Kläger und Revisionsbeklagten,
i
- Prozeßbevollm&cht igter: Rechtsanwalt Dr
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3* März 1977 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. NUßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Feetz, Lohmann und Kröner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23* August 197A wird zurüokge-wiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Klager verlangt von der beklagten Bundesbahn eine Entschädigung für geschäftliche Nachteile, die ihm als Straßenanlieger durch den Bau einer unterirdischen S-Bahn in MMMB entstanden sind.
Der Kläger betreibt das *Bflh-Hotel-tMV, das gegenüber dem smmmm* FlUgelbahnhof des Bauptbahnhofs liegt. Zum Hotel gehört das Restaurant 'ZflNnh*.
Ln Hotelbereich dauerten die S-Bahn-Bauarbeiten vom 13* Februar 1967 bis 31 • Oktober 1969* Die S-Bahn wird hier von der Hackerbrücke kommend durch den Stadtkern bis zürn Ostbahnhof unterirdisch geführt. Ab
 November 1966 wurden in zwei an das Hotel angrenzenden Straßen sog. Spartenarbeiten (Kanalund Leitungsverlegungsarbeiten ) durchgeführt. Die S-Bahn-Bauarbe iten im Hotelbereich waren besonders umfangreich, weil ln einem zweiten Untergeschoß der S-Bahnhaltepunkt "Hauptbahnhof" und darüber im ersten Untergeschoß eine Fußgängerpassage mit Läden errichtet wurden.
Der Kläger hat vorgetragen: Der Hotelund Gaststättenbetrieb habe durch die jahrelangen Bauarbeiten starke Gewinneinbußen erlitten. Namentlich der sehr starke, insbesondere auch nächtliche Baulärm habe viele Hotelgäste abgeschreckt oder zu vorzeitiger Abreise veranlaßt. Von der Bahnhofsaelte her seien Hotel und Restaurant infolge der Einzäunung der Baustelle und der Höherlegung der Fahrbahn nicht mehr erkennbar gewesen.
Im Restaurant sei alsbald das Fassantengeschäft zurückgegangen, well den Gästen die Zufahrt zu beschwerlich gewesen sei, außerdem habe ein ordentlicher Gehweg vor dem Hause nicht mehr vorbelgeführt. Das Bankettgeschäft sei so gut wie völlig zu dem Erliegen gekommen, well die jeweiligen Veranstalter ihren Gästen weder den Anblick der Baustelle noch die Behinderung der Zufahrt hätten zunruten wollen.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt , die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung von 25 000 DH nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte für den nach dem 1 • Januar 1968 entstandenen Schaden eine angemessene Entschädigung zu leisten habe.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat geltend gemacht, die S-Bahn-Bauarbe iten hätten den Gewerbebetrieb des Klägers nicht in seinem Bestand gefährdet. Die Zeitspanne erheblicher Lärmbeeinträchtigungen
 
sei verhältnismäßig kurz gewesen. In jedem Palle müßten etwaige Entschädigungsansprüche des Klägers nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung gemindert werden; der Kläger habe durch die Fertigstellung der S-Bahn einen nicht unerheblichen geschäftlichen Vorteil erlangt, well die Verkehrsbedingungen zu seinem Hotel-und Restaurantbetrieb entscheidend verbessert worden seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungarechtbzug hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die erlittenen geschäftlichen Nachteile zu verurteilen*
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung von 175 OOO DM zu zahlen; die veitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit der Revision wendet1 sich die Beklagte gegen die Zubilligung einer Entschädigung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

nde
I.
1.	Das Berufungsgericht hat dem Kläger wegen der Auswirkungen des S-Bahn-Baues auf seinen Gewerbebetrieb eine Enteignungsentschädigung nach den Grundsätzen zuerkannt, die der erkennende Senat für Beeinträchtigungen eines gewerbetreibenden Straßenanliegers durch den Bau einer Untergrund-Bahn aufgestellt hat (Senatsurteil vom 20. Dezember 1971 - III ZR 79/69 * BGHZ 57 , 359 - IM Nr. 42 Art. 14 Cf GrundG - Frankfurter U-Bahn). Das ist
 rechtlich nicht zu beanstanden. Wie der erkennende Senat in den nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Urteil von 11. März 1976 - III ZR 154/73 - NJW 1976, 1312 ausgesprochen hat , können die in Senatsurteil BGHZ 57, 559 auf gestellten Grundsätze auch auf die Münchener S-Bahn als eine vornehmlich der Bewältigung des innerstädtischen Massenverkehrs dienende Untergrundbahn angewendet werden.
2. Die Revision meint, in Fällen der vorliegenden Art liege ein enteignender Eingriff erst vor, wenn dem gewerbetreibenden Straßenanlieger das Existenzmlnimum entzogen werde, wenn er die Schäden nicht mehr auf fangen könne und an den Rand des Ruins gebracht werde. Dagegen müsse er Umsatzrückgänge grundsätzlich hinnehmen, selbst wenn ihm zeitweise kein Gewinn verbleibe. Das kann der Revision nicht zugegeben werden.
Der Straßenanlieger, der den Gemeingebrauch an der Straße für seinen Gewerbebetrieb nutzt, kann allerdings nicht darauf vertrauen, daß sich das Bild der Straße nicht ändert. Er muß Arbeiten, die der Erhaltung und Ausbesserung der Straße, also der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs dienen, grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen. Dasselbe gilt für Arbeiten zur Verbesserung der Straße, die das Ziel haben, die Straße den Anforderungen des modernen Verkehrs anzupassen. Diese Arbeiten können indessen nach Zweck und Umfang nicht alt solchen verglichen werden, die in aller Regel bei dem Bau einer modernen großstädtischen Unterpflasterbahn (U-Bahn) anfallen. Für den letzteren Fall hat der erkennende Senat die Opfergrenze niedriger angesetzt und darauf abgestellt, ob die Folgen des Eingriffs für den Anlieger nach Dauer, Intensität und Auswirkung so erheblich sind, daß ihm eine
 
entschädigungslose Hinnahme nicht mehr züzu demuten ist. Die Zubilligung einer Entschädigung hängt in solchen Fällen nicht davon ab, daß die BaumaSnahmen den Anliegerbetrieb "ungewöhnlich schwer" treffen oder seine Existenz gefährden (Senatsurteile in BGHZ 57, 359, 366 und NJW 1976, 1312, 1313).
Die Sozialpflichtigkeit des Anlieger-Eigentums ist hier auch nicht deshalb stärker, weil - wie die Revision ausführt - die S-Bahn im Bereich des Hotels nicht mehr dem Durchgangsverkehr von Osten nach Vesten dient. Selbst mit dieser Zweckbestimmung bleibt diese Sektion der S-Bahn das Teilstück einer Verkehrsanlage, die den inner-städtischen Hassenverkehr bewältigen soll. Im übrigen ist hier der Bezug auf die an dem Hotel vorbeiführende Arnulfstraße, unter deren Pflaster die neue Gleisbahn (teilweise) verläuft, noch weiter abgeschwächt. Dauer und Umfang der Bauarbeiten sind wesentlich dadurch bestimmt worden, daB unter der StraBe in zwei Ebenen sowohl eine S-Bahn-Haltestelle als auch Fußgängerpassagen (Ladenstraßen) angelegt wurden. Im Stadtkern hat dieser Verkehrsknotenpunkt ersichtlich eine über die Verkehrsbedeutung dieses Teils der Amulfstraße weit hinausgreifende Bedeutung. Daß die S-Bahn bestimmungsgemäß auch den bisher schienengebundenen Verkehr in der Arnulf straße hat entfallen lassen, macht nur deutlich, daB solche Baumaßnahmen auch Bezug zu der StraBe haben können, unter deren Oberfläche die neue Gleisbahn verläuft.
Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß den Eigentümern von gewerblich genutzten Grundstücken, die im Zentrum von Großstädten liegen, die entschädigungslose Hinnahme von Bausaßnahmen für unterirdisch
 
geführte Bahnen allein Bit Rücksicht auf diese Lage ln einen besonderen Maße zuzunuten sei. Die Lage in einen Kemgebiet (§7 BauNVO) bringt für den Eigentümer grundsätzlich das Risiko mit sich, daß die bauliche Nützung benachbarter Grundstücke sich entsprechend dem Gebietscharakter ändert (vgl. Senatsurteil von 13* Januar 1977 - Ill 2R 6/75 * WM 1977, 419, 421). Diese Lage kann die Grenze des entschädigungslos Zumutbaren nitbestimmen, z.B. bei sich nachbarlich nachteilig auswirkenden Arbeiten zur Erhaltung und Instandsetzung von Bauten, die dem Gebietscharakter entsprechen oder ihn prägen (vgl. Urteil des V. Zivilsenats vom 26. Septenber 1975 - V ZR 204/73 -"Porta Nigra» « BGHWarn 1975 Nr. 177 unter II 4 b). Eine Untergrundbahn ist in diesem Sinne kein Bauwerk, das (nur) einem Kemgebiet eigentümlich ist. Ihre Trasse wird regelmäßig Gebiete ganz verschiedenartiger baulicher Nutzung berühren. Auch im großstädtischen Kemgebiet ist daher der nachbarrechtliche Interessenkonflikt nach Billigkeitsgesichtspunkten des Einz»l-f«ilg zu lösen (vgl. BGHZ 62, 361, 370), also danach, was nach den Verhältnissen des einzelnen betroffenen Anliegers diesem an Behinderungen und Beeinträchtigungen (entschädigungslos) zugenutet werden kann (Senatsurteil in BGHZ 57, 359, 366/7). Die Sozialbindung des Anliegerelgentums ist hier entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb stärker, well die Beeinträchtigungen nur vorübergehender Natur waren und der Betrieb des Klägers seine zentrale Lage behalten hat. Soweit der Bau eines neuen Verkehrsmittels dem einzelnen Anlieger geschäftliche Sondervorteile, nicht nur allgemeine Vorteile für alle Anlieger bringt, ist dies unter dem Gesichtspunkt der VörteilsAusgleiehung im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. dazu unten II 3)«
II.
1.	Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Hotel« und Restaurantbetrieb des Klägers sei durch die lang andauernden BaunaBnahmen ln ungewöhnlich schwerer Weise betroffen worden. Er habe einen nicht unbedeutenden Kundenverlust ln beiden Sparten hlnnefanen nils sen, der zu einer spürbaren VejnaOgenaeinbufie geführt habe.
2.	Die hiergegen von der Revision erhobenen nateriel-len und verfahrensrechtlichen Rügen bleiben erfolglos.
a)	Die Verhältnisse des Hotelund Gaststättenbetriebes rechtfertigen es hier nicht, eine Entschädigung so lange zu versagen, als der Betrieb (überhaupt) noch Gewinne nacht. Auch der ausgebliebene Gewinn ist - als Ausdruck des Substanzverlustes, BGHZ 57, 359, 368/9 - ein eingriffsbedingter Nachteil, wenn er bei ungehinderter Fortführung des Betriebes nach seinen Zuschnitt in Zeitpunkt des hoheitlichen Zugriffs erwirtschaftet worden wäre. Sine etwaige * Zuwachsrate" 1st außer Betracht zu lassen. Dies hat das Berufungsgericht beachtet. Für die Opfergrenze genügt es insoweit, dafi die BaunaBnahnen den Gewerbebetrieb "fühlbar” beeinträchtigen (Senatsurteil ln NJV 1976, 1312). Das ist der Pall, wenn - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - der sehr jährige Ertragsverlust sich auf 240 000 DK beläuft.
b)	Das Berufungsgericht hat festgestellt, dafi sich die Baunafinahnen auf die Verhältnisse dieses Gewerbetreibenden besonders nachteilig ausgewlrkt haben. Sein Besucherkreis stellt an das Hotel hohe Anforderungen. Diese waren über Jahre hinweg nicht mehr zu erfüllen, weil das Hotel ln eine Baustelle einbezogen war, die "als die grOfite Baustelle in
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Europa im Hotelbereich" bezeichnet wurde. Uber ein Jahr war der Betrieb "rund um die Uhr" erheblichen Baubelästigungen ausgesetzt. Hinzu kam, d&fi der Gebrauch der angrenzenden Straßen und Gehwege Über längere Zelt mehr oder minder erheblich eingeschränkt war* die provisorische Fahrbahn der Arnulf Straße war erhöht und verlief etwa in Höhe des ersten Stockwerkes des Hotelgebäudes.
Die Eigenwerbung für Hotel und Restaurant war vermindert. Die Revision greift diese tatsächlichen Feststel-r lungen nicht an. Bei diesem Sachverhalt konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annebmen, daß die Art des Eingriffs und die Verhältnisse des Betroffenen hier einen Entschädigungsanspruch nicht ausschließen.
c)	Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Umfang der durch die Bauarbeiten bewirkten Umsatzminderung könne hier nicht genau festgestellt werden.
Das Berufungsgericht folgt dem Sachverständigen Dr. Bohn. Dieser bat die den Ertrag mindernden konjunkturellen Einflüsse ftlr ebenso stärk veranschlagt wie die störenden Baunaßnahmen. Er hat hierbei berücksichtigt, daß das Hotel des Klägers in unmittelbarer Nähe des Haupt-bahnhofs einen besonders guten Standort hatte und stets besser belegt war als es dem IflHH Durchschnitt entsprach. Auf dieser Grundlage konnte der Sachverständige den Umfang des durch die Baumaßnahmen verursachten (Umsatz- und) Ertragsverlustes ausreichend zuverlässig schätzen.
d)	Der Sachverständige Dr. Btfi hat nicht übersehen, daß die CdSMHM-Treuhand bei den von ihr erstellten Jahresabschlüssen (Jahre 1964 - 1971) nur im Bericht 1967 auf die Bauarbeiten der Beklagten als Ursache für die
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rückläufige Unsatzentwicklung hingewiesen hatte (Gutachten Dr. Bflk S. 511 52). Seine Feststellung, der Umsatz- und Ertragsausfall in den Folge fahren sei zur Hälfte auf die Bauarbeiten an der S-Bahn zurückzuführen, gründet sich auf die innerbetrieblichen Erfahrungswerte in Verbindung mit außerbetrieblichen Hilfsdaten und auf den wirtschaftlichen Erfahrungssatz, daß Lärm- und Verkehrsbelä-stigungen, die Uber einen langen Zeitraum hinweg anhalten, in einem Betrieb wie dem vorliegenden zwingend zu einem Erlös ent gang führen (Gutachten S. 53» Nachtragsgutachten S. l). Dieser Aussage ist das Berufungsgericht gefolgt. Seine Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Soweit die Revision ergänzend darauf hinweist, daß sich das Betriebsergebnis 1967 durch eine (steuerliche) Zuweisung zur Pensionsrückstellung um fast 54 000 DM gemindert habe (CdBHMM-Bericht 1967 3. 34), bleibt die Rüge schon deshalb erfolglos, weil die Revision nicht auf zeigt, daß sich diese Personalaufwendungen zu dem Nachteil der Beklagten auf die Schätzung des betrieblichen Substanzverlustes ausgewirkt haben.
e)	Den der Beklagten günstigen Feststellungen des Sachverständigen Junglnger zur Ursache des Rückgangs der Restauranteinnahmen ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Es hat insoweit die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bfli gebilligt, der Im einzelnen dargelegt hat, weshalb er zu anderen Ergebnissen als der Sachverständige	gekommen	ist	(vor	allem	Nachtrag S.
 2/4). Die Revision unternimmt den erfolglosen Versuch, die Würdigung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen.
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3.	Das Berufungsgericht hat eine Vorteilaa^ff ffi j fl verneint. Bs hat dazu ausgefUkrti Der Bau der S-Bahn habe für das Rotel alt großer Wahrscheinlichkeit keine Vorteile gebracht. Sie bringe Verkehrsverbesserungen nur fUr die Stadt München und ihren Nahbereieh. Dort Wohnende würden sich kaun entschließen, in Hotel Quartier zu machen. Auch ln Restaurant sei als Folge des S-Bahn-Baues kaun ein besserer Besuch zu verzeichnen. ltanehe Gäste benutzten zwar Jetzt die S-Bahn, dafür sei aber die früher unnittelbar vor den Hotel vorbeiführende Straßenbahn nicht mehr vorhanden.
Das Berufungsgericht hat hierbei zutreffend darauf abgestellt, daß der Ausgleichung nur Vorteile unterliegen, die gerade dem Betroffenen und nicht auch allen anderen Anliegern der Straße zufallen (Senatiurtell von 11. März 1976 - 111 2R 154/73 insoweit in WM 1976,
588, 591, nicht aber in HJW 1976, 1312 abgedrucktt vgl. auch BGHZ 62, 305, 312 und Ann. Kreft in LM BBauG $ 93 Nr. 5). Die Revision erhebt hiergegen nur die allgemein gehaltene Rüge, die Vorteile der Verbesserung des Verkehrsnetzes kBnen "den Anlieger dadurch zugute, daß er
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seine, günstige Lage zu den neuen Verkehrsnetz in Kerngebiet gewerblich besser nutzen könne". Danit zeigt die Revision nicht auf» worin hier der Sondervorteil des Klägers bestehen soll.
NÜSgens	Dr.	Krohn	Br.	Peetz
 Lohmann
Kröner