Ein zv/eiter Ehemann von Frau Ernst Y/fflMi oder ein sonstiger Erwerber des Hälfteanteils von Ernst WtfMR, der mit Ernst Ufflm nicht in gerader Linie verwandt ist, muß den Hälfteanteil dem Eigentümer der anderen Hälfte zu dem Kauf anbieten, wobei als Kaufpreis auch hier die Hälfte des steuerlichen Einheitswertes als vereinbart gilt." Auf diese Weise habe der Erblasser bewußt ihren, der Klägerin, Vertraglichen Erbteil schmälern wollen» Bei dem ihr zustehenden Pachtverhältnis über das Eriseurgeschält , das die Eheleute W(gpgp| jederzeit kündigen könnten und nach vorangegangenen Abzügen am Pachtzins nunmehr auch gekündigt hätten, sei sie völlig rechtlos gestellt. Die Klägerin hat daher beantragt, die Beklagte zu Vorurteilen, den dieser durch notariellen Vertrag vom 29» April I960 übertragenen Hälfteanteil des im Grundbuch von IppNNMI Blatt (1173 eingetragenen Grundbesitz an die Klägerin aufzulassen. liehen, Rechtsprechung (vgl, insbesondere BGHZ 43, 174} folgend, in objektiver Hinsicht davon aus, daß zustim-inungsbedürftig nach:§ 1365 BGB nicht nur Rechtsgeschäfte über die Veräußerung des Gesamtvermögens als solchem sind, sondern daß auch Rechtsgeschäfte über einen einzelnen Gegenstand darunter fallen können, nämlich dann, v/enn dieser Gegenstand tatsächlich das ganze Vermögen oder nahezu das ganze Vermögen ausmacht, und daß einer Verfügung im Ganzen unter bestimmten subjektiven Voraussetzungen nicht entgegenzustehen braucht, daß die Verfügungen in mehreren, aufeinanderfolgenden Vertragen getroffen werden« Es kommt jedoch zu dem Ergebnis, daß in der Veräußerung des Hälfteanteils an dem Hausgrund stück nicht eine Verfügung des Erblassers über sein gesamtes oder auch nur nahezu gesamtes Vermögen gelegen habe,, da als weitere Vermögenswerte bei ihm noch drei Lebensversicherungen von nicht unerheblichem Wert und ein Friseurgeschäft vorhanden gewesen seien. Erfolglos hält die Revision dem entgegen: Die Lebensversicherungen hätten bei erforderlicher Gegenüberstellung des veräußerten und verbleibenden Vermögens außer Betracht bleiben müssen« Denn der Erblasser habe unstreitig mit Schreiben vom 21. Ebenso konnte das Berufungsgericht das Eriseur-geschüft des Erblassers, entgegen der Ansicht der Revision, als einen mit über 8»000 DM c in zu s chät zend en und■damit nicht unbedeutenden dem Erblasser noch vor- Dann auch eine Einkommensquelle ist, insbesondere wenn sie, wie hier, in einem gewerblichen Betrieb bestand und die wesentliche Existenzgrundlage des Erblassers bildete, als solche ebenfalls Vermögen. Selbst wenn man davon ausgeht, daß in der Pacht von 450 DM monatlich die Raummiete in Höhe von 150 DM enthalten war und diese eine Gegenleistung im Rahmen des Veräußerungsvertrages vom 29* April I960 darstellte, die beim.'Wertvergleich zwischen dem weggegebenen Vermögensstück und dem Restvermögen nicht mit einzubeziehen ist (BGB2 43, 174, 176), so verbleibt dennoch immer eine monatliche Einnahme von 500 DM, so daß der Geschäftswert immer noch mit über 8.000 DM angenommen werden kann. Offensichtlich hat auch das Berufungsgericht die Raummiete bei seiner Schätzung bereits ausgeklammert, da bei monatlicher Pacht von 450 DM und der Zugrundelegung einer nur zweijährigen Pachtdauer sich bereits ein Geschäfts-wert von 10.800 DM ergibt. Er stellte daher.eine für diesen Pall getroffene Vereinbarung Zwischen der Beklagten und den Pächtern dar, so daß es der Mitbeteiligung des Erblassers an dieser Vereinbarung nicht bedurfte. Daß aber der Nachtrag der wirklichen Sachlage entsprach, ergibt sich bereits daraus, daß die Pächter nach dem Ableben des Erblassers tatsächlich eine Aufteilung in der Weise Vornahmen, daß sic 150 DM an die Beklagte als Hauseigentümerin und 300 DM an die Klägerin als Erbin des Erblassers zahlten. So hat;es jedenfalls die Klägerin selbst in ihrem Rechtsstreit gegen die Pächter vorgetragen, wie es sich aus den vom Berufungsgericht beigezogenen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten 8 C 6/64 des Amtsgerichts Opladen ergibt. . .Wenn die Revision weiter/ noch darauf hinweist, ■ daß die Klägerin unter Beweisanerbieten den Pacht-preis für das FriseurInventar mit50 DM und später mit 100 DM monatlich angegeben habe, so übersieht sie hier, daß es sich nicht nur um eine Verpachtung des Inventars, sondern um die Verpachtung des gesamten Priseurgeschäftes gehandelt hat, also in der Pacht auch ein Entgelt für den sogenannten ''good will" des Geschäfts, v/ie Kundenstamrn usv;., enthalten gewesen ist, und dies auch offensichtlich im Nachtrag mit der Formulierung "Pacht für Einrichtungsgegenstände" zu dem Ausdruck kommen sollte, wenn hier zwischen Raummiete und Pacht unterschieden;ist„ Maßgeblich konnte ithin immer nur die im Nachtrag angegebene Pacht bleiben. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, n/as damit hätte bewiesen werden sollen, wenn das Berufungsgericht dem Beweisangebot der Klägerin entsprechend einen Sachverständigen zur Ermittlung des Inventaru/ertes herangezogen hätte. Selbst wenn dieser Sachverständige über das Beweisangebot hinaus zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß ein Pachtpreis von 300 DM,zu hoch liege, so hätte dies nichts daran ändefh können, daß die Verpachtung dennoch zu diesem Preis erfolgt war, der Erblasser eben ein ihm günstiges Pachtverhältnis abgeschlossen hatte. Erfolglos bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, die sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, selbst wenn der Grundstücksanteil des Erblassers den von der Klägerin behaupteten Verkehrswert von über 50.000 DM gehabt habe, komme es hierauf nicht an, da der wirtschaftliche Wert des Hälfteanteils durch den notariellen Vertrag von 3* April 1956 beschränkt gewesen sei und diese Beschränkung es rechtfertige, den Wert nicht wesentlich höher als mit dem vereinbarten Ankaufspreis Denn selbst, wenn man, der Revision.folgend, dem Hälfteanteil den Wert von 42.000 DM zugrunde legt, ;so rechtfertigt bei v;i:ctschaftlieber Betrachtungsweise der Wertvergleich zwischen dem-weggegebenen Vermögensstück und dem verbleibenden Restvermögen immer noch das Ergebnis,1 -daß der Hälfteanteil des Erblassers im Hinblick auf die ihm verbliebenen nicht unbedeutenden -Vermögenswerte aus den Lebensversicherungen und dem Frisöurgeschält nicht im wesentlichen-E oder nahezu sein ganzes Vermö gen d arge st e11t hat. 2.) Irn weiteren kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Klägerin Ansprüche auch nicht aus § 2287 BGB herleiten kann.Es geht hierbei zutreffend davon aus, daß die Klägerin nach dieser Vorschrift die Rückgewähr des "Hälfteanteils fordern’ könnte , wenn der Erblasser der Beklagten den Anteil geschenkt hätte in der Absicht, der Klägerin das ihr durch .Erbvertrag- begründete Erbrecht zu beeinträchtigen, wobei auch eine verschleierte.oder gemischte Schenkung in solcher Absicht der Benachteiligung unter diese Vorschrift fiele. a-l .Das Berufungsgericht hat diesen Vertrag in der das Revisionsgericht bindenden Weise dahin ausgelegt: Wortlaut, Inhalt und Zweck der Vereinbarung ließen erkennen,' daß'sich die Vertragschließenden nicht nur für ihre Erben, sondern auch persönlich durch das wechselseitige Ankaufsrecht zu dem Einheitswert haben binden wollen und gebunden haben, zu demal die Bindung in einem Vertrage der Geschwister mit der Mutter zur Regelung einer vorweggenommenen Erbfolge zusammen mit anderen zu diesem Vertragszweck übernommenen Bindungen enthalten sei und das Ziel der wechselseitigen Bindung durch Ankaufsrechte ersichtlich der Erhaltung des Familieneigentums habe dienen sollen» legt man diese Bindung des Erblassers zugrunde, so ergibt sich folgendes: Der im Jahre 1953 zwischen der Klägerin und dem Erblasser geschlossene Erbvertrag nahm dem Erblasser gemäß § 2286 BGB nicht,das Recht, über den zu seinem Vermögen gehörenden Grund-stücksantcil- unter Lebenden frei Zu verfügen. äußert - und sei es auch zu einem dem V e rkehr sw e r t entsprechenden Preis so wäre dieser Dritte infolge der grundhuchmäßigen Sicherung des Ankaufs-rechts verpflichtet gewesen, den Anteil der Beklagten anzubieten, wobei als Kaufpreis die Hälfte des steuerlichen Einheitswertes (10.000 DM) als verein-hart gegolten hatte. Dabei ergab:sich aber auf Grund des Vertrages von 1956 betreffend die vorweg-genömmene Erbfolge auf seiten des Erblassers die Pflicht, den Anteil zu dem Preise von 10.000 DM zu verkaufen, und auf seiten der Beklagten der rechtliche Anspruch, den Anteil zu diesem Preise zu erhalten. Schon aus diesem Gründe kann daher von einer auch nur teilweisen Schenkung keine Rede sein, sondern Erblasser und Beklagte haben lediglich in Erfüllung der sich aus dem Vertrag von 1956 ergebenden Pflichten und Rechte die Veräußerung des Anteils zu dem'Preise von 10.000 DM vorgenommen, so daß der wirkliche Verkehrswert des Anteils und damit auch die Rügen der Revision, mit denen diese die . -Wollte' man aber selbst annehnen, daß der Beklagten der Hälfteanteil erheblich unter seinem Verkehrswert veräußert wurde und darin jedenfalls im Ergebnis eine teilweise Schenkung lag, so erfolgte diese Schenkung nicht im Zusammenhang mit dem Veräußerungsvertrag, sondern stellte sich allenfalls als die Erfüllung eines bereits in dem Vertrag von 1956 betreffend die.vorweggenommene Erbfolge begründeten Schenkungsversprechens dar» War danach der Veräußerungsvertrag nicht mit einer auch nur teilweisen Schenkung verbunden, dann bedarf es nicht einer Erörterung der Präge, ob der Erblasser die Anteilsübertragung in der Absicht vorgenommen hat, die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Vertragserbin zu beeinträchtigen, da diese Präge im Zusammenhang mit § 228? Richtig • ist, daß eine solche "Aushöhlung" nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB die Unwirksamkeit des Veräußerungsvertrages vom 29o April I960 möglicherweise zur Polge hätte haben können» Mit dieser Frage hat sich das Berufungsgericht nicht:äüsöindndergesetzt. Eine Ausnahme kann nur dann in Betracht kommen und ein Rechtsgeschäft nur dann gemäß § 2289 Abo. 1 Satz 2 PGB als unwirksamer Versuch zur Umgehung des für den Erblasser durch Erbvertrag begründeten Testierverbotes gewertet werden, wenn es lediglich in seiner äußeren Gestalt sich als Rechtsgeschäft unter lebenden darstellt, wenn insbesondere die rechtsgeschäftlich vorgesehene und mit ihm angestrebte Regelung wesentlich erst nach dem Tode des Erblassers zu dem Tragen kommen und verwirklicht, mithin in Wahrheit eine vom Erbvertrag abweichende Erbfolge herboigeführt werden soll (vgl. .Denn der Erblasser hat das mit dem Yeräußerungsvertrag verbundene Vermögensopfer bereits zu seinen Lebzeiten erbracht, so daß von einer ihm verwehrten und dem Gesotz zuwiderlaufenden anderweiten Regelung der Erbfolge nicht die Rede sein kann. 4.) Schließlich muß der Revision auch ein Erfolg insoweit versagt bleiben, als sie die nicht erfolgte Anwendung des § 826 BGB durch das Berufungsgericht mit dem Hinweis rügt, die Beklagte habe im Einvernehmen mit ihrem Bruder, dem Ehemann der Klägerin, die Rechte der Klägerin aus dem Erbvertrag von 1953 "aus- Danach ist der Erblasser selbst in den Bällen, in denen er hinsichtlich' seiner Verfügungen von Todes wegen gebunden ist, doch keineswegs verpflichtet, auf den Vertragserben in der Weise Rücksicht zu nehmen, daß er ihm den Nachlaß zu erhalten oder sich anderweiter Terfügimgsgeschäfte unter lebenden zu enthalten hätte. Hieraus läßt sich aber nur folgern, daß der Gesetzgeber in einer Beeinträchtigungsabsicht allein, selbst wenn sie im Rahmen einer Schenkung liegt, keinen Verstoß gegen die guten Sitten, sei es im Sinne des § 138 BGB oder auch des § 826 BGB, sieht. Selbst wenn also mit der Veräußerung des Grundstücksantcils eine vom Erblasser beabsichtigte Benachteiligung der Klägerin insoweit Vorgelegen haben sollte, als sie nach dem lode des Erblassers der Nutzung des Grundstücksanteils verlustig ging, so kann dies allein jedenfalls nicht ausreichen, den Veräußerungsvertrag als gegen die guten Sitten verstoßend anzusehen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 81/66 URTEIL Verkündet am 23» Februar 1967 Schorm, Justiz-angestelltcr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Ehefrau Hedwig W IfMl straße geb. G: Bl Klägerin und Revisionsklägerin; Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt gegen die Ehefrau Edith E HÄft straße geb. ¥ Beklagte und Revisionsbeklagte 6 ^ ? Proaeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Gähtgens- Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. /Zivilsenats des Oberlandesgerichts .Düsseldorf vom 12. Januar 1966 wird zürück-gewlesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisions-rechtszugös zu trägen. ■Von Rechts wegen i-1 ■ latbe stand; 4 Die Klägerin erhebt als vertragliche Erbin ihres Ehemannes, des am 19« Oktober 4961 verstorbenen Fri-senrmeisters Ernst 'W<iBPI - im folgenden Erblasser genannt Anspruch auf den Hälfteanteil eines Hausgrund-stückes, den der Erblasser noch zu Lebzeiten seiner Schwester, der Beklagten,izu Eigentum übertragen hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: ■ Mit Erbvertrag' vom 13. August 1953 setzten sich die Klägerin und ihr Ehemann gegenseitig, der Erst-versterbende1 den Überlebenden, zu Alleinerben ein»/.,/.. Mit notariellem Vertrag vom 3« April 1956 übertrug" / die Mutter des Erblassers und der Beklagten diesen im liege der vorweggenommenen Erbregelung je zur Hälfte den im Grundbuch von f Band #D Blatt |P73 eingetragenen Grundbesitz mit den aufstehenden Ge-bäuden und allem Zubehör. In dem Vertrage ist u.u„ folgendes bestimmt; ''Nach dem lode von Ernst W(MHi (Erblasser) •rsoll seine Ehefrau (Klägerin) den Hälfteanteil erhalten, was Ernst WflBk durch Testament bestimmt hat. Ein zv/eiter Ehemann von Frau Ernst Y/fflMi oder ein sonstiger Erwerber des Hälfteanteils von Ernst WtfMR, der mit Ernst Ufflm nicht in gerader Linie verwandt ist, muß den Hälfteanteil dem Eigentümer der anderen Hälfte zu dem Kauf anbieten, wobei als Kaufpreis auch hier die Hälfte des steuerlichen Einheitswertes als vereinbart gilt." In dem Hause befinden sich zwei Wohnungen und zwei Ladengeschäfte . Zwischen der Klägerin und dem Erblasser kam es später zu Zerwürfnissen, in deren Folge beide in einem Untorhaltsrechtsstreit vor dem Amtsgericht Opladen am 14. Juli I960 einen Vergleich schlossen, ln diesem :Vergleich wurde der Klägerin das Recht zu dem Getfermt-leben und eine Unterhaltsrente eingeräumt * Mit notariellem Vertrag vom 29. April.I960 veräußerte der Erblasser seinen Hälfteanteil an dem oben genannten Grundstück an die Beklagte zu dem Kaufpreis v on 10.000 DK, der z in 010 s g e stund e t wur de 1 Lern Erb -lasser wurde ein lebenslanges Wohnrecht an seiner ehelichen Wohnung im Hause und ein Nutzungsrecht an den Räumen seines Friseurgeschäftes im Hause eingc- 4 räumt, dagegen verpflichtete er sich, eine auf den Hause ruhende Belastung zugunsten einer Bausparkasse in Höhe von■2.880 DH allein zurüekzuzahlen. Der fügen-tunstibsr gang auf die ■ Beklagte wurde- im Grundbuch eingetragen. Mit Vertrag vom 26. April 1961 verpachtete der Erblasser .'sein Priseurgescbäft an die Eheleute zu einem Pachtpreis von monatlich 450 EM. Ein undatierter, nicht von ihrny sondern von der Beklagten und von den Eheleuten Iv^—ag Unterzeichneter Nachtrag zu dem schriftlichen Pachtvertrag lautet: ’’.Die Summe von 450 DM setzt sich wie folgt zusammen: 150 DK Miete für beide Räume, 500 DM Pacht für Biririchtüngsgegenstände, Nach dem Ableben des Verpächters ist die Miete ab sofort an den Hauseigentümer zu zahlen. Der Rest von 300 DM an den gesetz-J liehen Erben»11 Der Erblasser hatte drei BebensVersicherungsverträge abgeschlossen, in denen als Bezugsberechtigte nach dem Ableben des Erblassers zunächst die Klägerin bezeichnet war. Mit Schreiben vom 21. August 1959 an die Versicherungsgesellschaft widerrief der Erblasser diese Bestimmung und bezeichnete als Bezugsberechtigte die Beklagte» Zwei Verträge kündigte er alsdann 1961 und erhielt dafür im .Februar 1961 1.626,35 DM und im August 1961 3.664580 DM ausbezahlt.'Die Versicherungssumme des dritten nicht vorzeitig gekündigten Versicherungsvertrages in Höhe von 5.219 DM wurde von der Versicherungsgesellschaft hinterlegt. Die Klägerin hat vorgetragen: Der Erblasser habe. indem er die Bezugsberechtigungen für die Debensver-Sicherungen geändert und den Hausanteil verkauft habe, über sein Vermögen im ganzen verfügt. Beide Maßnahmen stünden nämlich im Zusammenhang und hätten dazu dienen sollen, sie, die Klägerin, zu bestrafen, weil sie es abgelehnt habe 5 sich scheiden zu lassen, ;und weil sie Unterhalt gefordert habe. Der Hausanteil habe einen V/ert von 52.175 DM- gehabt. Das Wohn- und .Nutzungsrecht könne wegen der höchstens auf zwei Jahre anzusetzenden.lebenserv/artung des bei Vertragsabschluß :;öcMerkranken Erblassers.! auf höchstens110.018,08 DM angesetzt werden» Die Beklagte habe somit für Werte in Hohe von 42. (56,92 DM nur 8.600 DM bezahlt. Auf diese Weise habe der Erblasser bewußt ihren, der Klägerin, Vertraglichen Erbteil schmälern wollen» Bei dem ihr zustehenden Pachtverhältnis über das Eriseurgeschält , das die Eheleute W(gpgp| jederzeit kündigen könnten und nach vorangegangenen Abzügen am Pachtzins nunmehr auch gekündigt hätten, sei sie völlig rechtlos gestellt. Alle -anderen Nutzungen ständen der Beklagten zu. Der Erblasser habe bei den Verhandlungen über den Pachtvertrag auch ausdrücklich erklärt, er müsse dafür sorgen, daß die Klägerin nicht Nutznießerin werde. Die Veräußerung des Hälfteanteils stelle daher eine verschleierte, zu demindest aber eine gemischte Schenkung des Erblassers an die Beklagte in der böswilligen Absicht dar, sie, die Klägerin, um ihr vertraglich go~ sicherten Erbteil zu bringen. : v Die Klägerin hat daher beantragt, die Beklagte zu Vorurteilen, den dieser durch notariellen Vertrag vom 29» April I960 übertragenen Hälfteanteil des im Grundbuch von IppNNMI Blatt (1173 eingetragenen Grundbesitz an die Klägerin aufzulassen. ' Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat die Klagebehauptungen bentritten und ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet ab-gewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag aufrechterhalten mit der Maßgabe, daß sie in erster -Linie- Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs dahin begehrt, daß sie bawl ihr früherer Ehemann als Eigentümer des Hälfte anteils eingetragen wird, und daß sie in zweiter Linie die Auflassung des Hälfteanteils an sie v/ünscht. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos gebliehen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Die Beklagte bittet um Verwerfung, hilfsweise Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe % In Anwendung des §6 ZPO hat der Senat den Streitwert für den Revisionsrechtszug auf 20.000 DM festgesetzt, so daß sich im Blick auf den Wert des Beschwer-degegenstandes' die Zulässigkeit der Revision ergibt (§ 546 Abs. 1 ZPO). 1.) Das Berufungsgericht unterstellt stillschweigend", daß zwischen der Klägerin und dem Erblasser das gesetzliche Güterrecht der Zugewinngemeinschaft bestanden habe, und geht, insoweit der höchstrichter- liehen, Rechtsprechung (vgl, insbesondere BGHZ 43, 174} folgend, in objektiver Hinsicht davon aus, daß zustim-inungsbedürftig nach:§ 1365 BGB nicht nur Rechtsgeschäfte über die Veräußerung des Gesamtvermögens als solchem sind, sondern daß auch Rechtsgeschäfte über einen einzelnen Gegenstand darunter fallen können, nämlich dann, v/enn dieser Gegenstand tatsächlich das ganze Vermögen oder nahezu das ganze Vermögen ausmacht, und daß einer Verfügung im Ganzen unter bestimmten subjektiven Voraussetzungen nicht entgegenzustehen braucht, daß die Verfügungen in mehreren, aufeinanderfolgenden Vertragen getroffen werden« Es kommt jedoch zu dem Ergebnis, daß in der Veräußerung des Hälfteanteils an dem Hausgrund stück nicht eine Verfügung des Erblassers über sein gesamtes oder auch nur nahezu gesamtes Vermögen gelegen habe,, da als weitere Vermögenswerte bei ihm noch drei Lebensversicherungen von nicht unerheblichem Wert und ein Friseurgeschäft vorhanden gewesen seien. Erfolglos hält die Revision dem entgegen: Die Lebensversicherungen hätten bei erforderlicher Gegenüberstellung des veräußerten und verbleibenden Vermögens außer Betracht bleiben müssen« Denn der Erblasser habe unstreitig mit Schreiben vom 21. August 1959 anstelle der bisher als bezugsberechtigt bezeichne ten Klägerin die Beklagte als bezugsberechtigt angegeben. Damit seien die Lebensversicherungen wirtschaftlich als Teil des mit dem Vertrag vom 29« April 1960 veräußerten Grundstücksansteils anzusehen gewesen, wobei die Abänderungen der Bezugsberechtigungen im Blick auf den engen zeitlichen Zusammenhang mit dem ehelichen Zerwürfnis zwischen der Klägerin und • ihrem Ehemann sich als unentgeltliche Verfügungen zur Be <3intrach11 gun g der als Vertragserbin eingesetzten Klägerin dargestellt hätten» Die Lebensversicherungen wären daher zu lasten der Beklagten, aber auf keinen Fall zu Lasten der Klägerin zu beachten gewesen» F5ö ist rechtsirrig, wenn die Revision in der: Abänderung der Bezugsberechtigungen bereits Verfügungen über die den Lebensversicherungen zugrunde liegenden :Vermögenswerte' sehen will. Durchaus zutreffend führt das Berufungsgericht hierzu aus: Die Angabe des Bezugsberechtigten habe der Erblasser jederzeit wieder ändern können. Vor allein sei ihm aber sein Recht, selbst über das Versicherungskapital zu verfügen, uneingeschränkt erhalten geblieben, was am besten aus den später ausgesprochenen vorzeitigen Kündigungen und den daraufhin erfolgten Auszahlungen hervorgehe. Rechtsfehlerfrei ist daher das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt, daß die Werte aus den Versicherungen noch zu dem Vermögen des Erblassers gehörten, auch nachdem er im Jahre vor der Veräußerung des Grundstück anteils anstelle der Klägerin die Beklagte als Bezugsberechtigte bestimmt hatte» Mögen im Zeitpunkt der Veräußerung des'Grundstücksanteils die Werte aus den Lebensversicherungen auch noch nicht den Auszahlungsbeträgen gleich gewesen sein, so stellten sie dennoch, auch schon zu diesen Zeitpunkt, einen, wie das Berufungsgericht sagt , nicht unerheblichen Wert dar» Ebenso konnte das Berufungsgericht das Eriseur-geschüft des Erblassers, entgegen der Ansicht der Revision, als einen mit über 8»000 DM c in zu s chät zend en und■damit nicht unbedeutenden dem Erblasser noch vor- ■bleibenden Vermögen'swert ansehen. Dann auch eine Einkommensquelle ist, insbesondere wenn sie, wie hier, in einem gewerblichen Betrieb bestand und die wesentliche Existenzgrundlage des Erblassers bildete, als solche ebenfalls Vermögen. Es ist auch keinesfalls zu hoch gegriffen, wenn das Berufungsgericht den Wert dieser Einkommensquelle auf das Zwei- bis Dreifache einer Jahrespacht geschätzt hat. Die erforderliche Grundlage hierfür konnte ihm der Pachtvertrag vom 26. April 1961 geben. Selbst wenn man davon ausgeht, daß in der Pacht von 450 DM monatlich die Raummiete in Höhe von 150 DM enthalten war und diese eine Gegenleistung im Rahmen des Veräußerungsvertrages vom 29* April I960 darstellte, die beim.'Wertvergleich zwischen dem weggegebenen Vermögensstück und dem Restvermögen nicht mit einzubeziehen ist (BGB2 43, 174, 176), so verbleibt dennoch immer eine monatliche Einnahme von 500 DM, so daß der Geschäftswert immer noch mit über 8.000 DM angenommen werden kann. Offensichtlich hat auch das Berufungsgericht die Raummiete bei seiner Schätzung bereits ausgeklammert, da bei monatlicher Pacht von 450 DM und der Zugrundelegung einer nur zweijährigen Pachtdauer sich bereits ein Geschäfts-wert von 10.800 DM ergibt. Ins leere geht die Rüge der Revision, da der Hach' trag zu dem Veräußerungsvertrag, der die Aufteilung des mit den Pächtern vereinbarten Entgeltes von 450 DM monatlich in 150 DM für Raummiete und 200 DM für die Einrichtungsgegenstände vornehme, nur von den Pächtern und der Beklagten unterschrieben sei und kein Datum trage, gebe er keinen Maßstab für den wirklichen Wert, und das Berufungsgericht habe sich damit nicht begnügen dürfen. 10 Die Revision übersieht hierbei, daß der Aufteilung der iTachsath folgt: "Nach dem Ableben des Verpacht or s ist die Miete ab sofort an den Hauseigentümer zu zahlen. Der Rest von 300 DM an den gesetzlichen Erben." Da der Erblasser zu seinen Lebzeiten den Anspruch auf die ganze Pacht von 450 DM hatte, konnte der Nachtrag erst Bedeutung nach dessen Ableben gewinnen. Er stellte daher.eine für diesen Pall getroffene Vereinbarung Zwischen der Beklagten und den Pächtern dar, so daß es der Mitbeteiligung des Erblassers an dieser Vereinbarung nicht bedurfte. Aus dem fehlenden Datum allein lassen sich überhaupt keine Schlüsse ziehen. Daß aber der Nachtrag der wirklichen Sachlage entsprach, ergibt sich bereits daraus, daß die Pächter nach dem Ableben des Erblassers tatsächlich eine Aufteilung in der Weise Vornahmen, daß sic 150 DM an die Beklagte als Hauseigentümerin und 300 DM an die Klägerin als Erbin des Erblassers zahlten. So hat;es jedenfalls die Klägerin selbst in ihrem Rechtsstreit gegen die Pächter vorgetragen, wie es sich aus den vom Berufungsgericht beigezogenen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten 8 C 6/64 des Amtsgerichts Opladen ergibt. Etwas anderes hat die Klägerin auch nicht in diesem Rechtsstreit vorgetragen. 'v'ißA.. . .Wenn die Revision weiter/ noch darauf hinweist, ■ daß die Klägerin unter Beweisanerbieten den Pacht-preis für das FriseurInventar mit50 DM und später mit 100 DM monatlich angegeben habe, so übersieht sie hier, daß es sich nicht nur um eine Verpachtung des Inventars, sondern um die Verpachtung des gesamten Priseurgeschäftes gehandelt hat, also in der 11 - Pacht auch ein Entgelt für den sogenannten ''good will" des Geschäfts, v/ie Kundenstamrn usv;., enthalten gewesen ist, und dies auch offensichtlich im Nachtrag mit der Formulierung "Pacht für Einrichtungsgegenstände" zu dem Ausdruck kommen sollte, wenn hier zwischen Raummiete und Pacht unterschieden;ist„ Maßgeblich konnte ithin immer nur die im Nachtrag angegebene Pacht bleiben. Eies gilt um so mehr,; als der vom Landgericht zugezogene Sachverständige, im Gutachten vom 7. Juli 1964 nur zu einer Geschüftsraummiete von 76,90 DM monatlich gekommen war, die von der Beklagten angesetzte Raummiete von 150DM also erheblich darüber liegt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, n/as damit hätte bewiesen werden sollen, wenn das Berufungsgericht dem Beweisangebot der Klägerin entsprechend einen Sachverständigen zur Ermittlung des Inventaru/ertes herangezogen hätte. Selbst wenn dieser Sachverständige über das Beweisangebot hinaus zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß ein Pachtpreis von 300 DM,zu hoch liege, so hätte dies nichts daran ändefh können, daß die Verpachtung dennoch zu diesem Preis erfolgt war, der Erblasser eben ein ihm günstiges Pachtverhältnis abgeschlossen hatte. Erfolglos bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, die sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, selbst wenn der Grundstücksanteil des Erblassers den von der Klägerin behaupteten Verkehrswert von über 50.000 DM gehabt habe, komme es hierauf nicht an, da der wirtschaftliche Wert des Hälfteanteils durch den notariellen Vertrag von 3* April 1956 beschränkt gewesen sei und diese Beschränkung es rechtfertige, den Wert nicht wesentlich höher als mit dem vereinbarten Ankaufspreis 12 dos Vertrages vom 3. April 1956, also mit dem halben Einhcitsv/ert anzunehmen, der unstreitig 10.000 DM betrage. Auf diese Annahme den Berufungsgerichts kommt es entscheidungserheblich gar nicht an. Denn selbst, wenn man, der Revision.folgend, dem Hälfteanteil den Wert von 42.000 DM zugrunde legt, ;so rechtfertigt bei v;i:ctschaftlieber Betrachtungsweise der Wertvergleich zwischen dem-weggegebenen Vermögensstück und dem verbleibenden Restvermögen immer noch das Ergebnis,1 -daß der Hälfteanteil des Erblassers im Hinblick auf die ihm verbliebenen nicht unbedeutenden -Vermögenswerte aus den Lebensversicherungen und dem Frisöurgeschält nicht im wesentlichen-E oder nahezu sein ganzes Vermö gen d arge st e11t hat. Ohne,Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht die Richtigkeit der Übereignung des Grundstücksanteils an die Beklagte aus dem Gesichtspunkt'des § 1365 BGB 'verneint. Ah; kApV- E; 2.) Irn weiteren kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Klägerin Ansprüche auch nicht aus § 2287 BGB herleiten kann.Es geht hierbei zutreffend davon aus, daß die Klägerin nach dieser Vorschrift die Rückgewähr des "Hälfteanteils fordern’ könnte , wenn der Erblasser der Beklagten den Anteil geschenkt hätte in der Absicht, der Klägerin das ihr durch .Erbvertrag- begründete Erbrecht zu beeinträchtigen, wobei auch eine verschleierte.oder gemischte Schenkung in solcher Absicht der Benachteiligung unter diese Vorschrift fiele. Das Berufungsgericht sieht jedoch in der Übereignung des Hälfteanteils weder eine echte,- noch eine verschleierte oder gemischte Schenkung, 13 - da der Wert des Hälfteanteils nicht wesentlich mehr als 10ö0Ö0 HM betragen und dem die Gegenleistung der Beklagten unter Berücksichtigung des eingeräuraten Wohnrechts in jedem Falle entsprochen habe. . . Hierin ist dem Berufungsgericht im Ergebnis zu folgen, wobei allerdings in diesem Zusammenhänge die entscheidungserheblicho Bedeutung dem Vertrag vom 3« April 1956 zwischen dem Erblasser und dessen Mutter und Geschwistern betreffend die vörweggenommene Erbfolge beizu demesoen ist. a-l .Das Berufungsgericht hat diesen Vertrag in der das Revisionsgericht bindenden Weise dahin ausgelegt: Wortlaut, Inhalt und Zweck der Vereinbarung ließen erkennen,' daß'sich die Vertragschließenden nicht nur für ihre Erben, sondern auch persönlich durch das wechselseitige Ankaufsrecht zu dem Einheitswert haben binden wollen und gebunden haben, zu demal die Bindung in einem Vertrage der Geschwister mit der Mutter zur Regelung einer vorweggenommenen Erbfolge zusammen mit anderen zu diesem Vertragszweck übernommenen Bindungen enthalten sei und das Ziel der wechselseitigen Bindung durch Ankaufsrechte ersichtlich der Erhaltung des Familieneigentums habe dienen sollen» legt man diese Bindung des Erblassers zugrunde, so ergibt sich folgendes: Der im Jahre 1953 zwischen der Klägerin und dem Erblasser geschlossene Erbvertrag nahm dem Erblasser gemäß § 2286 BGB nicht,das Recht, über den zu seinem Vermögen gehörenden Grund-stücksantcil- unter Lebenden frei Zu verfügen. Hätte aber der Erblasser den Anteil an einen Dritten ver- äußert - und sei es auch zu einem dem V e rkehr sw e r t entsprechenden Preis so wäre dieser Dritte infolge der grundhuchmäßigen Sicherung des Ankaufs-rechts verpflichtet gewesen, den Anteil der Beklagten anzubieten, wobei als Kaufpreis die Hälfte des steuerlichen Einheitswertes (10.000 DM) als verein-hart gegolten hatte. Unbedenklich kann auch davon aus- :j gegangen werden, daß die Beklagte "von ihrem Ankaufs-.recht Gebrauch gemacht hätte. Dies beweist der von ihr tatsächlich vorgenommene Kauf. Bei dieser Sachlage war es der einfachste Weg, wenn der Erblasser seinen Anteil unmittelbar.an die Beklagte veräußerte, da die von ihr zu erwartende Geltendmachung ihres Ankauf srechts in jedem Pall zu dem Erwerb des Anteils durch sie hätte führen müssen. Dabei ergab:sich aber auf Grund des Vertrages von 1956 betreffend die vorweg-genömmene Erbfolge auf seiten des Erblassers die Pflicht, den Anteil zu dem Preise von 10.000 DM zu verkaufen, und auf seiten der Beklagten der rechtliche Anspruch, den Anteil zu diesem Preise zu erhalten. Schon aus diesem Gründe kann daher von einer auch nur teilweisen Schenkung keine Rede sein, sondern Erblasser und Beklagte haben lediglich in Erfüllung der sich aus dem Vertrag von 1956 ergebenden Pflichten und Rechte die Veräußerung des Anteils zu dem'Preise von 10.000 DM vorgenommen, so daß der wirkliche Verkehrswert des Anteils und damit auch die Rügen der Revision, mit denen diese die . ÄußerächtXaösühg des tatsächlichen Verfcehrswertes be-mangelt,:ohne jede Bedeutung bleiben,..Daß indes.die . von der Beklagten erbrachte Gegenleistung dem Preise von io.000 DM 'entsprächen' hat, ist vom Perufuttgsge^! rieht zutreffend dargelegt und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. -Wollte' man aber selbst annehnen, daß der Beklagten der Hälfteanteil erheblich unter seinem Verkehrswert veräußert wurde und darin jedenfalls im Ergebnis eine teilweise Schenkung lag, so erfolgte diese Schenkung nicht im Zusammenhang mit dem Veräußerungsvertrag, sondern stellte sich allenfalls als die Erfüllung eines bereits in dem Vertrag von 1956 betreffend die.vorweggenommene Erbfolge begründeten Schenkungsversprechens dar» War danach der Veräußerungsvertrag nicht mit einer auch nur teilweisen Schenkung verbunden, dann bedarf es nicht einer Erörterung der Präge, ob der Erblasser die Anteilsübertragung in der Absicht vorgenommen hat, die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Vertragserbin zu beeinträchtigen, da diese Präge im Zusammenhang mit § 228? BGB nur beim Vorliegen einer Schenkung auf-■kommen kann» Ina Beere geht mithin auch die insoweit erhobene Rüge der Revision. 3.) Ein Erfolg bleibt der Revision auch im Hinblick darauf versagt, daß, wie sie unter Hinweis auf § 826 BGB meint,. beim Vorliegen einer Beeinträchtigungsabsicht dea:'Erblassers von einer "Aushöhlung"’ des Erbvertrages von 1953 .zu sprechen sei. Richtig • ist, daß eine solche "Aushöhlung" nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB die Unwirksamkeit des Veräußerungsvertrages vom 29o April I960 möglicherweise zur Polge hätte haben können» Mit dieser Frage hat sich das Berufungsgericht nicht:äüsöindndergesetzt. Jedoch ermöglicht der fest ge stellte 'Sachverhalt dem. Revisionsgericht die Entscheidung dieser Frage. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Rechtsgeschäfte, die sich ihrer rechtlichen Ge- 16 stalt nach als Rechtsgeschäfte unter lebenden darstellen, grundsätzlich selbst dann als gültig zu erachten, wenn sie wirtschaftlich den Ziel des von Erb-lasser geschlossenen Erbvertrages widersprechen. Eine Ausnahme kann nur dann in Betracht kommen und ein Rechtsgeschäft nur dann gemäß § 2289 Abo. 1 Satz 2 PGB als unwirksamer Versuch zur Umgehung des für den Erblasser durch Erbvertrag begründeten Testierverbotes gewertet werden, wenn es lediglich in seiner äußeren Gestalt sich als Rechtsgeschäft unter lebenden darstellt, wenn insbesondere die rechtsgeschäftlich vorgesehene und mit ihm angestrebte Regelung wesentlich erst nach dem Tode des Erblassers zu dem Tragen kommen und verwirklicht, mithin in Wahrheit eine vom Erbvertrag abweichende Erbfolge herboigeführt werden soll (vgl. die Urteile vom 11. Mai 1964 - III ZR 132/63 = BHotZ 1965, 357, vom 29- Oktober 1964 - III ZR 13/63 = lliot Z 1965, 617 = EaraRZ 1965, 41 und vom 16. Mai 1966 -III ZR 206/64). Eine solche Ausnahme ist hier nicht gegeben. .Denn der Erblasser hat das mit dem Yeräußerungsvertrag verbundene Vermögensopfer bereits zu seinen Lebzeiten erbracht, so daß von einer ihm verwehrten und dem Gesotz zuwiderlaufenden anderweiten Regelung der Erbfolge nicht die Rede sein kann. 4.) Schließlich muß der Revision auch ein Erfolg insoweit versagt bleiben, als sie die nicht erfolgte Anwendung des § 826 BGB durch das Berufungsgericht mit dem Hinweis rügt, die Beklagte habe im Einvernehmen mit ihrem Bruder, dem Ehemann der Klägerin, die Rechte der Klägerin aus dem Erbvertrag von 1953 "aus- 17 gehöhlt1' und damit den Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwidergehandelt. Diese Auffassung der Revision steht bereits mit der.vom Gesetzgeber getroffenen Regelung im Widerspruch. Die Bestimmungen der §§ 2286, 2287 BGB zeigen eindeutig, daß das Gesetz dem vertraglich gebundenen Erblasser die freie Verfügungsbefugnis durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden im vollen Umfang erhalten wissen will. Danach ist der Erblasser selbst in den Bällen, in denen er hinsichtlich' seiner Verfügungen von Todes wegen gebunden ist, doch keineswegs verpflichtet, auf den Vertragserben in der Weise Rücksicht zu nehmen, daß er ihm den Nachlaß zu erhalten oder sich anderweiter Terfügimgsgeschäfte unter lebenden zu enthalten hätte. Denn :§ 2286'BGB läßt keinen Zweifel ah der "Wirksamkeit auch von solchen Verfügungsgeschäften, die wirt-:schaltliclv dem Ziel des Erbvertrages widersprechen. Selbst schenkweises Weggehen von.Vermögensgegenständen, das einen besonders schweren Verstoß gegen die -im Erbvertrag übernommene - Bindung dar stellt,.: kann ln seiner. Wirksamkeit nicht in Drage gestellt und sogar daring wenn die.Weggabe, in der Absicht erfolgt, den Vertragserben zu beeinträchtigen, nur zur Grundlage w eines schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs gemacht werden. Hieraus läßt sich aber nur folgern, daß der Gesetzgeber in einer Beeinträchtigungsabsicht allein, selbst wenn sie im Rahmen einer Schenkung liegt, keinen Verstoß gegen die guten Sitten, sei es im Sinne des § 138 BGB oder auch des § 826 BGB, sieht. Denn andernfalls wäre es unverständlich, daß § 2287 BGB nur einen schuld recht lie hen Bere icherungsahsprüch gewahrt. Kinzukoramen müssen außer der Beeinträchtigungsabsicht also immer noch weitere Umstände, um das Rechtsgeschäft als gegen die guten Sitten verstoßend ansehen zu können. Zu denken wäre also etwa daran, daß der Erblasser sich durch die Veräußerung seines Grundstücksanteils seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin hätte entziehen wollen. Etwas Derartiges oder andere in gleicher Richtung liegende Umstände sind von der Klägerin jedoch niemals behauptet worden. Selbst wenn also mit der Veräußerung des Grundstücksantcils eine vom Erblasser beabsichtigte Benachteiligung der Klägerin insoweit Vorgelegen haben sollte, als sie nach dem lode des Erblassers der Nutzung des Grundstücksanteils verlustig ging, so kann dies allein jedenfalls nicht ausreichen, den Veräußerungsvertrag als gegen die guten Sitten verstoßend anzusehen. ;:h Vsllu Ohne RechtsIrrtum hat das Berufungsgericht daher auch Ansprüche der Klägerin aus §826 BGB verneint. 19 • 5.) Danach, erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet.und ist mit der Kostenfolgc aus § 97 ZPO zurückzuv/eiseno Dr, Pagendarm Pr. Kraft :G-ähtgons ; Keßler :Pr<.; Reinhardt'