Dabei war die Grasnarbe, mit der die Bankette im Übrigen Straßenverlauf bewachsen sind, von der Wegeeinmündung bis zu dem Ende des Splittlagerplatzes auf eine Länge von etwa 15 m entfernt worden. Der Kläger, der seinen Gesamtschaden mit mehr als 20.000 DM angegeben hat, nimmt den beklagten wegen eines Teilbetrages der Eeparaturkooten von 6,100 DM wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch; er hat vorgetragen: Die Straße habe in Kühe der Einmündung dos Feldweges den Eindruck gemacht, daß dort die Fahrbahn - wie es in Kurven üblich sei - nach links verbreitert sei* Diese Täuschung sei dadurch verstärkt worden, daß; bin zur Unfallstelle der Fahrbahnverlauf durch schwarz-weiß gestrichene Pflöcke gekennzeichnet gewesen sei, an der Unfallstelle selbst aber nicht mehr, und daß loser Splitt den Fahrbahnrand und das Bankett auf eine Breite von 75 - 80 cm bedeckt habe. Die vermeintliche Verbreiterung sei jedoch nicht befestigt gewesen und habe beim Befahren nachgegeben, so daß der Fahrer den Lastzug nicht mehr nach rechts habe lenken können. Da nur zwischen der Einmündung des Feldweges und dem Splittiagerplatz die Grasnarbe des Banketts entfernt, im übrigen aber das Bankett mit Gras bewachsen gewesen sei, habe nicht der Eindruck entstehen können, daß die Fahrbahn dort auf eine Länge von etwa 15. Wenn auch auf dem Bankett in der Hähe des Lagerplatzes Splitt verstreut gewesen sein möge, so sei die Fahrbahngrenze gleichwohl deutlich zu erkennen gewesen. Sodann führt das Berufungsurteil aus, daß die Verkehrssicherungspflicht auf einer Öffentlichen Straße, auch wenn sie einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft obliegt, grundsätzlich in den bürgerlichrechtlichen Geschäfto-kreis der Körperschaft fällt und die Folgen einer Verletzung daher nach den allgemeinen biirgerlichrechtliGhen Grundsätzen (§§ 825, 31» 89 oder 831 BGB) zu beurteilen sind. Bas Gleiche gilt hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts Uber die verschiedenen Aufgaben des Bankette (straßenbaiilicho Aufgabe und/oder Sicherungazweek), das wohl zur Straße aber nicht zur Fahrbahn gehöre, und hinsichtlich der daraus gezogenen Folgerungen, da das Bankett nicht unmittelbar für den fließenden Verkehr bestimmt sei, brauche es nicht so befestigt und standfest zu sein wie die Fahrbahn und ein sicheres ,,zügiges,, Befahren durch: schwere Fahrzeuge nicht, zu gewährleisten, selbst dann nicht, wenn es auf engen Straßen beim Überholen und Ausweichen mitbenutzt werde (vgl. Wenn nicht schon die verschiedene Beschaffenheit der Fahrbahn und des Banketts die Grenze klar anseige, könne sich eine Kennzeichnungs- und Warnpflicht ergeben, für deren Umfang die Gesamtheit der örtlichen Umstände und der Straßenverlauf maßgebend seieno Im. vorliegenden Fall sei - dies stellt das Berufungsgericht tatsächlich fest - die Grenze zwischen Fahrbahn und Bankett nach der verschiedenen Oberflächenbehandlung und einem zackig verlaufenden Fahrbahnrand deutlich zu erkennen gewesen. Bei Berücksichtigung des Straßenverlaufs fehle es auch an Anhaltspunkten, die den Splittlagerplatz, eine Ausweitung des Banketts im Kaum zwischen zwei Bäumen, als eine Verbreiterung der Fahrbahn hätten erscheinen lassen können. Hin aufmerksamer Fahrer habe die Grenze zwischen Fahrbahn und Bankett mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, eine Verbreiterung der Fahrbahn aber nicht annehmen können. Der Fahrer des Lastzuges habe allerdings nach seiner Darstellung das Bankett nicht benutzen wollen, er sei vielmehr nach dem überholen aus ihm unerklärlichen Gründen von der Fahrbahn abgekommen, obwohl ein überholen bei vorsichtiger Fahrv/eise auf der Fahrbahn möglich gewesen sei. Gleichviel aber, ob der Fahrer das Bankett zu dem Überholen habe befahren müssen oder ob er infolge der zu hohen Geschwindigkeit von 47 Stundenkilometern gegen seinen Willen auf das Bankett geraten sei, hafte der Beklagte für den Unfallschaden nicht. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgefUhrt, daß das Bankett, weil es nicht unmittelbar dem fließenden Verkehr diene, nicht so befestigt und standfest wie die Fahrbahn zu sein brauche. Im Einzelnen hat die Rechtsprechung hierzu die nachstehenden Grundsätze entwickelt; Der* Kraftfahrer kann nicht erwarten, einen (unbefestigten) Seitenstreifen so standfest zu finden, daß er ein Befahren iin Rohmen von Überhol- und Ausweichmanövern mit derselben Geschwindigkeit gestattet, wie sie auf der Fahrbahn möglich und zulässig sind (LM zu BGB § 825 Ea Kr. 20 Bl. 3). Für die ^Entscheidung vorli egend eh Re c h t s s tr e i t s ergibt sich hierausDas Bankett war nach dem offensichtlichen Eindruck nicht geeignet/ von ’einem* beladenen Lastzug bei einem Überholmanöver in zügiger Fahrt befahren zu werden« Der Fahrer des Lastzuges konnte - angesichts der Länge*seines Lastzuges £r mußte aber vorsichtig fahren - und zwar je schwerer der Lastzug war, umso vorsichtiger, - und auch hierbei bedenken, daß die große Last sich etwas in den unbefestigten Grund des Banketts eindrücken werde und der dadurch entstehende Höhenunterschied zur befestigten Fahrbahn ihm möglicherweise Schwierigkeiten bereiten würde, wieder auf die befestigte Fahrbahn hinauf zu gelangen; diese Schwierigkeiten mußten umso großer sein, je schneller er mit.seiner last fuhr. Der Fahrer des Lastzuges konnte daher, wenn auch weder ein Warnschild angebracht, noch eine Gesehwindig-keits- oder Gewichtsbegrenzung angeordnet war, - wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt - keinesfalls darauf vertrauen, daß der unbefestigte ßeitenstreifen einem Befahren mit beladenem Lastzug bei einer Geschvsihdigkeit von 47 - oder auch nur 35 - StundenkilometerB gewachsen sein werde. Wenn - wie bereits ausgeführt worden ist - der unbefestigte Seitenstreifen nur für ein vorsichtiges Anechneiden mit verminderter Geschwindigkeit standfest genug sein mußte, so läßt sich aus der l’atsache, daß er bei einem zügigen Befahren mit großer Last nachgab, nicht der Schluß ziehen, daß er auch einer Benutzung im verkehrsüblichen. Weder aus dem Parteivortrag, noch aus der Gesamtheit der Sachumstände läßt sich daher ein tatsächlicher Anhalt dafür gewinnen, daß das Bankett ein langsames vorsichtiges Befahren mit schwerem Fahrzeug in verkehrsüblichem Hahmen nicht zugelassen haben würde (vgl. Bas Berufungsgericht hat tatsächlich festgestellt, daß auch an der Ün-fallstelle die Grenze zwischen Fahrbahn und Bankett hinreichend deutlich gewesen sei und ein aufmerksamer Fahrer eine Verbreiterung der Fahrbahn in den Bereich des Banketts hinein nicht habe annehmen können. Entgegen der Ansicht der Revision ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei seiner Feststellung auf die Erkenntnismöglichkeiten eines aufmerksamen Kraftfahrers abgestellt hat. Der Einband der Revision, der Kraftfahrer müsse seine Aufmerksamkeit in erster Linie dem Verkehr widmen, läßt außer Betrachts Lie Sorgfalt, die der Pflichtige zur Sicherung des Verkehrs aufwenden muß, wird entscheidend bestimmt durch die Art und Häufigkeit der Benutzung einer Straße und ihre Verkehrsbadeutung (BGH Urteil vom 23 • Oktober X96I -- III ZH122/60 - = KiJW 1962, 34, Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichte, die Grenze zwischen Fahrbahn und Bankett sei für einen aufmerksamen Kraftfahrer hinreichend deutlich gewesen, mit einer Reihe prozeSrechtlicher Rügen erfolglos an. Wenn das Berufungsgericht aus den Lichtbildern andere Schlüsse habe ziehen wollen als die Polizeibeamten, die sich an Ort und Stelle ein Bild gemacht hätten, hätte es von dem richterlichen Pragerecht Gebrauch machen müssen» Baß das Berufungsgericht die Würdigung des polizeilichen Schlußber.ichts, das Bankett habe sich von der Fahrbahn "kaum" abgehoben, nicht einfach übernahm, sondern sich bemühte, unter Berücksichtigung des weiteren Beweis- und V e rh a n d1ungs ergebni e s e s eine eigene Überzeugung zu gewinnen, kenn den Kläger nicht Überrascht haben; denn das war die Aufgabe dee Berufuhgagerlchts. Die- Eichtausübung des Fragerechts nach § 159 ZPO kann nur dann mit 'Erfolg von der Revision gerügt werden* wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß die Parteien Beweismittel und etwaige noch nötige Behauptungen hätten ';beibringjBn;;kännen; und wollen, daß das NichtVorbringen daher offenbar auf einem Versehen oder darauf beruht, daß die Partei die Hechtsläge erkennbar falsch beurteilt hat (LM zu ZPQ § 159 Nr« 3). vorzutragen, der Eindruck der Lichtbilder täusche, weil die Fahrbahngrenze vor den Aufnahmen von der Polizei weiß markiert und überdies das Bankett erst durch den Lastzug aufgelockert worden sei, so will sie damit offenbar eine Verletzung des § 286 ZPO in der Richtung rügen, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der Lichtbilder wesentliches Verhandlungsergebnis oder Erfahrungstatsachen außer acht gelassen habe. Die Überzeugung des Berufungsgerichts beruht nicht allein auf diesen Bildern, sondern auf einer Würdigung aller in Betracht kommenden Sachumstände und Ergebnisse, an denen das Berufungsgericht den Eindruck der Lichtbilder kontrolliert hat. gleich gewesen seien, auch die Färbung nicht auffallend unterschiedlich gewesen sei, so daß der polizeiliche Schlußbericht davon habe sprechen können* daß das Bankett sich Mkaum,f abgehoben habe« Als entscheidend für die von dem Polizeibericht abweichende Überzeugung des Berufungsgerichts fuhren aber die Entscheidunjsgriinde einmal die verschiedene Gberflächengestaltung - insoweit konnte das Berufungsgericht sich auf den unstreitigen Sachverhalt und den Eindruck der Lichtbilder stützen -, zu dem anderen den Verlauf der Straße an, der keinen Anhaltspunkt dafiir geboten habe, daß die Fahrbahn an der Lageratelle für Splitt, einer Ausweitung des Banketts is Raum zwischen zwei Straßen-bäumen, nach links verbreitert sei, zu demal die Teerung sich auf diesen Platz nicht erstreckt habe« Bieae, Überlegungen geben für die Überzeugung des Berufungsgerichts eine hinreichende Grundlage» die selbst dann nicht entfällt, wenn der Eindruck der Lichtbilder deutlicher sollte, als der Wirklichkeit entsprach* Die weiße' Markierung der Fahrbahngrenze durch die Polizei war - soviel kann den HntocheidungE^ründen des Berufungsurtells mit Sicherheit entnommen werden - für das Berufungsgericht ohne jede Bedeutung« Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers, die Fahrbahn sei bis zur Einmündung des Feldweges von links durch schwarzweiße Holzpflücke gekennzeichnet gewesbh, an der Ühiailstelle aber nicht mehr, nicht übersehen, sondern ihn ausdrücklich im Tatbestand seines Urteile angeführt•Jedoch hatte das Berufungsgericht kedne^.Verblassung,: c) Die Revision rügt v/eiter, das Berufungsgericht sei verfohrenswidrig davon ausgegangen, Fahrbahn und Bankett hätten sich jedenfalls dadurch unterschieden, daß der Splitt auf der Fahrbahn im Teer gebunden gewesen sei, während auf dem Bankett die Splittkörner lose gelegen hätten. Das Berufungsgericht konnte daher den Beweisantrag dahin verstehen, der Kläger wolle darlegen, daß das Bankett mit Splitt bestreut gewesen sei - und zwar mehr, als sich aus der Benutzung des Splittlagerplatzes schon absichtslos Damit ("auch1’) bringt das Berufungsgericht zugleich zu dem Ausdruck, es gehe nicht davon aus, daß nur auf dem Bankett der Splitt löse gestreut, auf der Fahrbahn aber aller Splitt im ‘leer gebunden gewesen sei. Das Revisionsgericht hat hiernach von den tatsächlichen Feststellungen auszugehen, daß die Grenze zwischen Fahrbahn und Bankett mit hinreichender Deutlichkeit zu.erkennen war und eine Verbreiterung der Fahrbahn in den Bereich des Banketts von einem aufmerksamen Fahrer nicht angenommen werden konnte (§ 561 Abs. 2 2BÖ). Denn jeder einsichtige Kraftfahrer mußte sich - auch ohne besondere Warnung - sagen, daß er sich einer ernsten Gefahr aussetzte, wenn er mit schwerem Fahrzeug in zügiger Fahrt über die erkennbare Fahrbahngrenze auf das unbefestigte Bankett fuhr.
Ill ZR 181/62
Verkündet am 20. Februar 1964 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2222 051
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigten
Rechtsanwalt
g e g e n ■
den F gesetzlich vertreten durch
den landrat, • *
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Frozeßfcevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. ~
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Gähtgens, Keßler und Br. Reinhardt
für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers ge^en das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandeagerichts München vom 17. Mai wirä surückge^
wiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 12, Oktober I960 gegen 14.30 Uhr fuhr der Kraftfahrer Josef KflBt einen Lastzug des Klägers, der aus eines Motorwagen und einem Vierradanhänger bestand,
13,35 a lang und 2,32 m breit und mit insgesamt 8 Betonringen beladen war, auf der Kreisstraße F 17 zwischen Attenkirchen und Kurz hinter dem Kilometer-
stein 1? (iberholte der Lastzug in einer leichten Rechtskurve eine landwirtschaftliche Zugmaschine mit Anhänger von 1,85 m Breite und 8,40 m Länge. Im Zuge des Überholens kam der Lastzug nach links von der Bahrbahn ab und prallte gegen einen auf dem linken Bankett stehenden Baum. Dabei wurden der Uotorwagen und der Anhänger schwer beschädigt, die Ladung wurde zertrümmert.
Die Straße hat bei Kilometerstein 17 in der Fahrtrichtung des Lastzuges ein mäßiges Gefälle. Die Fahrbahn hat eine Oberflächenteerdecke und ist 4,40 m breit ; sie behält diese Breite auch in ihrem weiteren Verlauf bei. Beiderseits befinden sich Bankette, die 1,10 - 1,20 m breit sind und auf denen in Abständen Pappeln stehen; an die Bankette schließen sich zu beiden Beiten Straßengräben an. Etwa 40 m hinter dem Kilometerstein 17 (in der Fahrtrichtung des Lastzuges gesehen) mündet von links ein Feldweg in die Straße ein. Kurz hinter dieser Einmündung ist das linke Bankett auf eine Länge von etwa 6 m zur Lagerung eines Splitthaufens verbreitert. Einige Tage vor dem Unfall war an dem auf der linken Straßenseite gelegenen Graben gearbeitet v*orden. Dabei war die Grasnarbe, mit der die Bankette im Übrigen Straßenverlauf bewachsen sind, von der Wegeeinmündung bis zu dem Ende des Splittlagerplatzes auf eine Länge von etwa 15 m entfernt worden.
Der Kläger, der seinen Gesamtschaden mit mehr als 20.000 DM angegeben hat, nimmt den beklagten wegen eines Teilbetrages der Eeparaturkooten von 6,100 DM wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch; er hat vorgetragen: Die Straße habe in Kühe der Einmündung dos Feldweges den Eindruck gemacht, daß dort die Fahrbahn - wie es in Kurven üblich sei - nach links verbreitert sei* Diese Täuschung sei dadurch verstärkt worden, daß; bin zur Unfallstelle der Fahrbahnverlauf durch schwarz-weiß gestrichene Pflöcke gekennzeichnet gewesen sei, an der Unfallstelle selbst aber nicht mehr, und daß loser Splitt den Fahrbahnrand und das Bankett auf eine Breite von 75 - 80 cm bedeckt habe. Die vermeintliche Verbreiterung sei jedoch nicht befestigt gewesen und habe beim Befahren nachgegeben, so daß der Fahrer den Lastzug nicht mehr nach rechts habe lenken können. Unter diesen,Umständen - so meint der Kläger - sei der Beklagte verpflichtet gewesen, entweder den Fshrbahnrand eindeutig zu kennzeichnen oder vor der besonderen Gefährlichkeit der Unfallsteile zu warnen. •
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 6.100 DM nebst 4 $> Zinsen seit dem 1. Januar 1961 zu verurteilen..
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten; er ist dem Anspruch nach Grund und Höhe entgegengetreten und hat insbesondere vorgetragens Der Verlauf der Fahrbahn und die Grenze zwischen Fahrbahn und Bankett seien unschwer zu erkennen gewesen. Da nur zwischen der Einmündung des Feldweges und dem Splittiagerplatz die Grasnarbe des Banketts entfernt, im übrigen aber das Bankett mit Gras bewachsen gewesen sei, habe nicht der Eindruck entstehen können, daß die Fahrbahn dort auf eine Länge von etwa 15. m
verbreitert sei. Wenn auch auf dem Bankett in der Hähe des Lagerplatzes Splitt verstreut gewesen sein möge, so sei die Fahrbahngrenze gleichwohl deutlich zu erkennen gewesen. Die Straße sei verkehrssicher, wenn sie mit der gebotenen Sorgfalt befahren werde. Hieran aber habe es der Fahrer des Lastzuges fehlen lassen, weil er mit zu hoher Geschwindigkeit und zu großer Last auf das ersichtlich unbefestigte Bankett gefahren sei®
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden® ,Mt der Revision verfolgt der Kläger seinen früheren Antrag weiter. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzu-weisen®
Entscheidungsgründe:
I®
1. Das Berufungsgericht hält den L^BBBM für den richtigen Beklagten, weil die Verwaltung der Kreisstraßen - und damit auch die Sicherung des Verkehrs auf ihnen -in Aufgabe der sei, sofern nicht die
Verwaltung - was hier nicht.zutreffe - auf das zuständige Straßenbauamt übertragen worden sei. Das ist nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 2, 58, 59 BayStrWG rechtlich bedenkenfrei.
Sodann führt das Berufungsurteil aus, daß die Verkehrssicherungspflicht auf einer Öffentlichen Straße, auch wenn sie einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft obliegt, grundsätzlich in den bürgerlichrechtlichen Geschäfto-kreis der Körperschaft fällt und die Folgen einer Verletzung daher nach den allgemeinen biirgerlichrechtliGhen Grundsätzen (§§ 825, 31» 89 oder 831 BGB) zu beurteilen sind. Auch insoweit ergeben sich rechtliche Bedenken nicht
*
(vgl, die Nachweise bei BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 823 Anra. 54 und die Rechtsprechungs-Übersicht DR12 1962, 371).
2. Zum Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht führt das Berufungsurteil aus, der Verkehrssicherungspflichtige habe eine öffentliche Straße derart zu erhalten, daß eine möglichst gefahrlose Benutzung gewährleistet sei; völlige Gefahrenfreiheit lasse sich mit zu demutbaren Mitteln nicht erreichen, deshalb müsse der Straßenbenutzer sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen^ wie sie sich ihm erkennbar darbiete i Das entspricht den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. LS! zu BGB § 823 Ra Nr. 20). Bas Gleiche gilt hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts Uber die verschiedenen Aufgaben des Bankette (straßenbaiilicho Aufgabe und/oder Sicherungazweek), das wohl zur Straße aber nicht zur Fahrbahn gehöre, und hinsichtlich der daraus gezogenen Folgerungen, da das Bankett nicht unmittelbar für den fließenden Verkehr bestimmt sei, brauche es nicht so befestigt und standfest zu sein wie die Fahrbahn und ein sicheres ,,zügiges,, Befahren durch: schwere Fahrzeuge nicht, zu gewährleisten, selbst dann nicht, wenn es auf engen Straßen beim Überholen und Ausweichen mitbenutzt werde (vgl. LH * zu BGB § 823 Bc Nr. 27).
3« Das Berufungsgericht hat die Klage auf Grund nachstehender Erwägungen und Feststellungen für unbegründet erachtet:
Allerdings sei der Verkehrseioherun^öpflichtige zur / Kennzeichnung oder Warnung verpflichtet, wenn ein befestigter Bankettstreifen ausnahmsweise ein vorsichtiges Befahren mit schweren Fahrzeugen Ohne Gefahr nicht zulasse.
Bei einem unbefestigten Bankett, wie hier, aber bedürfe es einer solchen Warnung nicht, sofern das Bankett sich von
der Fahrbahn erkennbar abhebe, so daß es auch für Ortsfremde bei gehöriger Sorgfalt als Eankett zu erkennen sei. Wenn nicht schon die verschiedene Beschaffenheit der Fahrbahn und des Banketts die Grenze klar anseige, könne sich eine Kennzeichnungs- und Warnpflicht ergeben, für deren Umfang die Gesamtheit der örtlichen Umstände und der Straßenverlauf maßgebend seieno
Im. vorliegenden Fall sei - dies stellt das Berufungsgericht tatsächlich fest - die Grenze zwischen Fahrbahn und Bankett nach der verschiedenen Oberflächenbehandlung und einem zackig verlaufenden Fahrbahnrand deutlich zu erkennen gewesen. Bei Berücksichtigung des Straßenverlaufs fehle es auch an Anhaltspunkten, die den Splittlagerplatz, eine Ausweitung des Banketts im Kaum zwischen zwei Bäumen, als eine Verbreiterung der Fahrbahn hätten erscheinen lassen können. Hin aufmerksamer Fahrer habe die Grenze zwischen Fahrbahn und Bankett mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, eine Verbreiterung der Fahrbahn aber nicht annehmen können.
Der Fahrer des Lastzuges habe allerdings nach seiner Darstellung das Bankett nicht benutzen wollen, er sei vielmehr nach dem überholen aus ihm unerklärlichen Gründen von der Fahrbahn abgekommen, obwohl ein überholen bei vorsichtiger Fahrv/eise auf der Fahrbahn möglich gewesen sei. Gleichviel aber, ob der Fahrer das Bankett zu dem Überholen habe befahren müssen oder ob er infolge der zu hohen Geschwindigkeit von 47 Stundenkilometern gegen seinen Willen auf das Bankett geraten sei, hafte der Beklagte für den Unfallschaden nicht. Da ein aufmerksamer Fahrer das unbefestigte Bankett als solches habe erkennen können, könne dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß das Bankett nicht genügend befestigt oder nicht besonders gekennzeichnet gewesen sei. Grundsätzlich sei der *
*
Fahrzeugverkehr auf die Fahrbahn angewiesen. Zwar sei nicht jedes Ausweichen auf das Bankett verboten, aber es geschehe« immer auf eigene Gefahr und müsse - den jeweils gegebenen Verhältnissen entsprechend - vorsichtig vorge-ncmnen werden. Davon könne nicht die Hede sein, wenn erkennbar die Gefahr bestehe, daß das Bankett der Fahrzeugbelastung nicht gewachsen sei; gerade damit ater habe im vorliegenden Fall im Hinblick auf das hohe Gev^icht der Ladung gerechnet werden müssen.
II o
Das Berufungsurteil hält, ohne daß es auf Einzelheiten der Formulierung ankäme, im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
1. Der Verkehrssicherungspflichtige ist gehalten, den Verkehr vor den Gefahren zu schützen, die von der Straße bei ihrer zweckgerechten Benutzung ausgehen. Er muß deshalb Sorge dafür tragen, daß die Straße sich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befindet, der eine möglichst gefahrlose Benutzung gestattet (Rspr.-Über-Gicht DRiZ 1962, 371,373). Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgefUhrt, daß das Bankett, weil es nicht unmittelbar dem fließenden Verkehr diene, nicht so befestigt und standfest wie die Fahrbahn zu sein brauche. Im Einzelnen hat die Rechtsprechung hierzu die nachstehenden Grundsätze entwickelt; Der* Kraftfahrer kann nicht erwarten, einen (unbefestigten) Seitenstreifen so standfest zu finden, daß er ein Befahren iin Rohmen von Überhol- und Ausweichmanövern mit derselben Geschwindigkeit gestattet, wie sie auf der Fahrbahn möglich und zulässig sind (LM zu BGB § 825 Ea Kr. 20 Bl. 3). Er darf aber grundsätzlich damit rechnen, daß er bei einer entsprechenden Verkehrslage mit seinem
Fahrzeug gefahrlos auf das Bankett ausweichen kann; allerdings nicht in der Form eines ’’zügigen” Befahrens wie auf der Fahrbahn selbst, sondern in der Art eines verhältnismäßig geringfügigen Uberfahrens mit einer der Situation angepaßten geringeren Geschwindigkeit, wie es ein Ausweich-oßer Überholmanöver naturgemäß oft mit sich bringt. Bas gilt im Grundsatz auch für schwere oder schwerbeladene Kraftfahrzeuge, zu demal diese besonders auf schmalen, kurvenreichen und stark befahrenen Straßen eher zu solchen Manövern gezwungen sein können als übliche Personenkraftwagen. Der Verkehrsicherungspflichtige hat daher, wenn das Bankett auch für eine solche notwendig werdende geringfügige und vorsichtige Mitbenutzung nicht geeignet, insbesondere nicht genügend standfest ist, in der Hegel durch ein Hinweisschild zu warnen; dies gilt Jedenfalls dann, wenn aus einer solchen, gemeinhin für zulässig angesehenen, geringfügigen und vorsichtigen Mitbenutzung des Banketts ganz ungewöhnliche und unvermutete Gefahren drohen. Biese Pflicht entfällt nur dann, wenn die mangelnde Standfestigkeit auch für ein geringfügiges und vorsichtiges. Befahren des Banketts Jedem einsichtigen Kraftfahrer eindeutig und klar erkennbar ist (vgl* IM zu BGB § 823 Ea Sr* 35 und De Kr. 27; BGH Urteile vom 31. März i960 - III ZR 62/59 -= VersR I960, 447 und vom 2. März 1961 - 111 ZR 12/60 -» VersR 1961, 536). Grasbewuchs allein ist keine ausreichende Warnung (vgl. Hspr-übersicht BRiZ 1962, 371, 376) und zeigt allein noch nicht notwendig an, daß Jedes Aus^ weichen auf die Grasnarbe gefährlich ist«
Für die ^Entscheidung vorli egend eh Re c h t s s tr e i t s ergibt
sich hierausDas Bankett war nach dem offensichtlichen Eindruck nicht geeignet/ von ’einem* beladenen Lastzug bei einem Überholmanöver in zügiger Fahrt befahren zu werden« Der Fahrer des Lastzuges konnte - angesichts der Länge*seines Lastzuges
♦
und des zu überholenden Fahrzeuges - von vornherein nicht damit rechnen, daß er das Überholmanöver auf der grasfreien Strecke, die er angeblich für eine Verbreiterung der Fahrbahn hielt, werde ausführen können; er mußte vielmehr in Betracht ziehen, daß er das Bankett werde mitbenutzen müssen, und seine Fahrweise hierauf einrichten, Babel durfte er, da eine Warnung fehlte, darauf vertrauen, daß das Bankett der Bast seines Fahrzeuges standhalten werde, wenn er es vorsichtig in verkehrsüblicher Weise anschnitt. £r mußte aber vorsichtig fahren - und zwar je schwerer der Lastzug war, umso vorsichtiger, - und auch hierbei bedenken, daß die große Last sich etwas in den unbefestigten Grund des Banketts eindrücken werde und der dadurch entstehende Höhenunterschied zur befestigten Fahrbahn ihm möglicherweise Schwierigkeiten bereiten würde, wieder auf die befestigte Fahrbahn hinauf zu gelangen; diese Schwierigkeiten mußten umso großer sein, je schneller er mit.seiner last fuhr. Bei vernünftiger Abwägung aller erkennbaren Umstände war diese Gefahr für einen einsichtigen Kraftfahrer angesichts der unstreitigen Beschaffenheit der Straße so öffensichtlieh, daß es einer Warnung davor nicht bedurfte. Der Fahrer des Lastzuges konnte daher, wenn auch weder ein Warnschild angebracht, noch eine Gesehwindig-keits- oder Gewichtsbegrenzung angeordnet war, - wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt - keinesfalls darauf vertrauen, daß der unbefestigte ßeitenstreifen einem Befahren mit beladenem Lastzug bei einer Geschvsihdigkeit von 47 - oder auch nur 35 - StundenkilometerB gewachsen sein werde.
Es liegt nichts dafür vor, daß das Bankett bei einem vorsichtigen verkehrsüblichem Anschneiden soweit nachgegeben hätte, daß das Wiederauffahren auf die befestigte
- 10. -
rahrbahn dem Lastzug gefährlich geworden wäre. Insoweit kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß der erste Anschein zu Gunsten des Klägers spreche. Wenn - wie bereits ausgeführt worden ist - der unbefestigte Seitenstreifen nur für ein vorsichtiges Anechneiden mit verminderter Geschwindigkeit standfest genug sein mußte, so läßt sich aus der l’atsache, daß er bei einem zügigen Befahren mit großer Last nachgab, nicht der Schluß ziehen, daß er auch einer Benutzung im verkehrsüblichen. Rahmen nicht gewachsen gewesen wäre* Ebenso wenig aber wäre nach der Lebenserfahrung der Schluß gerechtfertigt, daß der Fahrer zu seiner Fahrweise durch den Zustand der Straße veranlaßt worden sei. Denn eine Unklarheit muß dem Fahrer Anlaß zu dem vorsichtigen Fahren sein. Weder aus dem Parteivortrag, noch aus der Gesamtheit der Sachumstände läßt sich daher ein tatsächlicher Anhalt dafür gewinnen, daß das Bankett ein langsames vorsichtiges Befahren mit schwerem Fahrzeug in verkehrsüblichem Hahmen nicht zugelassen haben würde (vgl. BGH Urteil vom 31» März i960 - III ZR 62/39 -)o
2o Es kommt daher - worauf das Berufungsgericht richtig abgestellt hat - für die Entscheidung darauf an, ob die Grenze zwischen Fahrbahn und Bankett erkennbar war.
Nach dem unstreitigen Bachverhalt, von dem das Berufungsgericht auszugehen hatte, war die gleichmäßig 4,40 m breite, mit einer ieerdecke belegte Fahrbahn beiderseits von 1,10 bis 1,20 m breiten, grasbewachsenen Banketten begrenzt, die mit Pappelbäumen bestanden waren. Hiernach kann die Grenze der Fahrbahn bis kurz vor der Unfallstelle nicht zweifelhaft gewesen sein; der Kläger behauptet dies auch nicht. Erst im Bereich der Unfallstelle änderte sich dieser Zustand insofern, als das linke Bankett etwa 8 m hinter der Einmündung des von links kommenden Feldweges
*
- 11
auf eine Länge von 6 m verbreitert war (für die Lagerung eines Splitthaufens) und - im Zuge von Arbeiten am Straßengraben - die Grasnarbe des Banketts von der wegeeinraiindung lie? zu dem Ende des Splittlagerplatzes auf eine Länge von etv/a 15 m entfernt worden war. Im engeren Bereich der Unfallstelle fällt daher die Frage nach der Erkennbarkeit der Fahrbahngrenze zusammen mit der weiteren Frage, ob hier - wie der Kläger behauptet hat - durch die Beseitigung des Grasbewuchses und die Verbreiterung des Banketts (nach außen) eine Verbreiterung der Fahrbahn vorgetäuscht wurde.. Bas Berufungsgericht hat tatsächlich festgestellt, daß auch an der Ün-fallstelle die Grenze zwischen Fahrbahn und Bankett hinreichend deutlich gewesen sei und ein aufmerksamer Fahrer eine Verbreiterung der Fahrbahn in den Bereich des Banketts hinein nicht habe annehmen können.
Entgegen der Ansicht der Revision ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei seiner Feststellung auf die Erkenntnismöglichkeiten eines aufmerksamen Kraftfahrers abgestellt hat. Der Einband der Revision, der Kraftfahrer müsse seine Aufmerksamkeit in erster Linie dem Verkehr widmen, läßt außer Betrachts Lie Sorgfalt, die der Pflichtige zur Sicherung des Verkehrs aufwenden muß, wird entscheidend bestimmt durch die Art und Häufigkeit der Benutzung einer Straße und ihre Verkehrsbadeutung (BGH Urteil vom 23 • Oktober X96I -- III ZH122/60 - = KiJW 1962, 34,
36; BGB-RGRK zu § 823 An®. $7). Bier handelt es sich um eine wenig be'fahrene./,Me:bdnstraße ;'':vo:n;geringer .’'Breite, die unstreitig er#t zwei Jahre vor dem tfnfali staubfrei gemacht worden.war. Der^ Kraftfahrer^kanri^ nicht erwarten, auf einer solchen Straße die gleicheySiioherheit;''wie auf einer Fernverkehrsstraße oder Lurchgartgsätraße zu finden, und muß, auch wenn er nicht besonders gewarnt wird, seine Fahrweise dem
Zustand der Straße anpassen* Dazu gehört die aufmerksame Beachtung der i-ahrbahngrenze, die ihm auch ohne weiteres möglich ist, v;eil seine Aufmerksamkeit nicht - wie auf einer großen Straße * durch häufigen Verkehr beansprucht wird.
Deshalb kann und muß der Kraftfahrer, insbesondere der Fahrer eines breiten und schweren Fahrzeugs, bevor er zu dem überholen ansetzt, besondere Aufmerksamkeit der Frage widmen, ob Breite und Beschaffenheit der Straße ein gefahrloses überholen zulaasen. Diese. Überlegung mußte sich hier nach der Beschaffenheit der Straße jedem Kraftfahrer aüfdrängen.
Eine Warnung aber ist - im Rahmen der Verkehresicherungs-pflicht - nur vor unvermuteten Gefahren nötig. Denn gefährlich sind nur solche Straßenstellen, bei denen die nahe Möglichkeit eines Unfalls oder einer Schädigung auch dann besteht, wenn die Straßenbenutzer jede im Verkehr erforderliche Sorgfalt aufwenden. Vor Besonderheiten einer Straße, die ein sorgfältiger Kraftfahrer im Verkehr mit einem beiläufigen Blick erfaßt, braucht nicht besondere gewarnt zu werden (BGH in ständiger Rechtsprechung* vgl. VersH I960,
349)* Deshalb ist es gerechtfertigt, den Umfang der Kenn-zeichnungs- und Warnpflicht auf die Bedürfnisse eines Mein-sichtigen1’ Kraftfahrers abzustellen (LM zu BGB § 823 KA Hr.35)* Nichts anderes meint das Berufungsgericht, wenn es von einem aufmerksamen Fahrer spricht.
3. Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichte, die Grenze zwischen Fahrbahn und Bankett sei für einen aufmerksamen Kraftfahrer hinreichend deutlich gewesen, mit einer Reihe prozeSrechtlicher Rügen erfolglos an.
a) Die Feststellung beruhe - so meint die Revision -auf einer Verletzung der richterlichen Pragepflicht (§ 139 2P0). Der Kläger sei durch diese Feststellung, die
dac Berufungsgericht allein nach den Lichtbildern in den Ermittlungsakten getroffen habe, überrascht worden, denn er habe mit einer solchen Würdigung der Lichtbilder, die irr Gegensatz zu dem Polizeibericht stehe, nicht rechnen kennen. Wenn das Berufungsgericht aus den Lichtbildern andere Schlüsse habe ziehen wollen als die Polizeibeamten, die sich an Ort und Stelle ein Bild gemacht hätten, hätte es von dem richterlichen Pragerecht Gebrauch machen müssen»
Die Büge bleibt erfolglos. Unrichtig ist schon ihr Ausgangspunkt, die Feststellung des Berufungsgerichts beruhe allein auf den Lichtbildern in den Ermittlungsakten. Vielmehr führt das Berufungsurteil auf Beite 10 und 11 der Lntscheidungegründe, wo es die Brkenhbarlceit grenze und die damit zusammenhängende Präge einer Fahrbahn-erweiterung behandelt, als Grundlage seiner Überzeugung ausdrücklich - außer den Lichtbildern in den Ermittlungsakten -die vom Kläger überreichten Lichtbilder, die Aussage des Zeugen Polizeihauptwachtmeister sowie das Augen-
scheinsprotokoll des Landgerichts, und den unstreitigen /'Verlauf der Straße" an. Baß das Berufungsgericht die Würdigung des polizeilichen Schlußber.ichts, das Bankett habe sich von der Fahrbahn "kaum" abgehoben, nicht einfach übernahm, sondern sich bemühte, unter Berücksichtigung des weiteren Beweis- und V e rh a n d1ungs ergebni e s e s eine eigene Überzeugung zu gewinnen, kenn den Kläger nicht Überrascht haben; denn das war die Aufgabe dee Berufuhgagerlchts. Die- Eichtausübung des Fragerechts nach § 159 ZPO kann nur dann mit 'Erfolg von der Revision gerügt werden* wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß die Parteien Beweismittel und etwaige noch nötige Behauptungen hätten ';beibringjBn;;kännen; und wollen, daß das NichtVorbringen daher offenbar auf einem Versehen oder darauf beruht, daß die Partei die Hechtsläge erkennbar falsch beurteilt hat (LM zu ZPQ § 159 Nr« 3). Las trifft hier
nicht zu. Denn das Berufungsgericht konnte aus der Klage- i
schrift und der Berufungsbegründung entnehmen, daß der |
snv/oltlich vertretene Kläger die Erkennbarkeit der Kahr-bahng'enze als erheblich erkannt hatte. Die angeblich |
V
täuschende .Wirkung der Beseitigung der Grasnarbe und der f
Ausweitung dee Banketts an der Unfallstelle war sogar der ]
wesentliche Umstand, auf den sich der Kläger berief. Nach |
dem Gang der prozessualen Erörterung brauchte das Berufungs- J
gericht nicht daran zu zweifeln, daß der Kläger sich über |
die als erheblich erkannte Frage vollständig geäußert ijj
habe (§ 138 ZPO). ]
I
b) Wenn die Revision in dem gleichen Zusammenhang weiter j
ausführt, dem Kläger hätte Gelegenheit gegeben werden müssen l
vorzutragen, der Eindruck der Lichtbilder täusche, weil die Fahrbahngrenze vor den Aufnahmen von der Polizei weiß markiert und überdies das Bankett erst durch den Lastzug aufgelockert worden sei, so will sie damit offenbar eine Verletzung des § 286 ZPO in der Richtung rügen, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der Lichtbilder wesentliches Verhandlungsergebnis oder Erfahrungstatsachen außer acht gelassen habe. Das ist jedoch nicht ersichtlich. Die Überzeugung des Berufungsgerichts beruht nicht allein auf diesen Bildern, sondern auf einer Würdigung aller in Betracht kommenden Sachumstände und Ergebnisse, an denen das Berufungsgericht den Eindruck der Lichtbilder kontrolliert hat. Das Berufungsurteil hebt selbst hervor, daß - nach der Aussage des Zeugen - Fahrbahn und Bankett höhen-
gleich gewesen seien, auch die Färbung nicht auffallend unterschiedlich gewesen sei, so daß der polizeiliche Schlußbericht davon habe sprechen können* daß das Bankett sich Mkaum,f abgehoben habe« Als entscheidend für die von dem Polizeibericht abweichende Überzeugung des Berufungsgerichts
- 15
fuhren aber die Entscheidunjsgriinde einmal die verschiedene Gberflächengestaltung - insoweit konnte das Berufungsgericht sich auf den unstreitigen Sachverhalt und den Eindruck der Lichtbilder stützen -, zu dem anderen den Verlauf der Straße an, der keinen Anhaltspunkt dafiir geboten habe, daß die Fahrbahn an der Lageratelle für Splitt, einer Ausweitung des Banketts is Raum zwischen zwei Straßen-bäumen, nach links verbreitert sei, zu demal die Teerung sich auf diesen Platz nicht erstreckt habe« Bieae, Überlegungen geben für die Überzeugung des Berufungsgerichts eine hinreichende Grundlage» die selbst dann nicht entfällt, wenn der Eindruck der Lichtbilder deutlicher sollte, als der Wirklichkeit entsprach* Die weiße' Markierung der Fahrbahngrenze durch die Polizei war - soviel kann den HntocheidungE^ründen des Berufungsurtells mit Sicherheit entnommen werden - für das Berufungsgericht ohne jede Bedeutung«
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers, die Fahrbahn sei bis zur Einmündung des Feldweges von links durch schwarzweiße Holzpflücke gekennzeichnet gewesbh, an der Ühiailstelle aber nicht mehr, nicht übersehen, sondern ihn ausdrücklich im Tatbestand seines Urteile angeführt•Jedoch hatte das Berufungsgericht kedne^.Verblassung,: .diesen'; Vortrag in den EntscheidungsgrÜnden seines Urteils zu behandeln (BGKZ 3, 162, 175), weil derartige^fähle nicht die Grenze der Fahrbahn, sondern den Stra'Behrahd^oder '..dieBöschung kennzeichnen (vgl* Rspr-Ubersicht BEIZ 1962, 371, 376) und weil überdies dieser Vortrag von einer unzutreffenden Voraussetzung ausgeht} denn die Straße wies hiebt - wie noch in der SevisionsbegründÜng angeführt wird - recht ungleiche Fahrbahnbreiten auf, sondern war unstreitig vor
- 16
und an der Unfallstelle 4,40 m breit und behielt diese Breite such in ihrem weiteren Verlauf bei, wie der Tatbestand des Berufungsurteils als unstreitig ausdrücklich hervorhebt*
c) Die Revision rügt v/eiter, das Berufungsgericht sei verfohrenswidrig davon ausgegangen, Fahrbahn und Bankett hätten sich jedenfalls dadurch unterschieden, daß der Splitt auf der Fahrbahn im Teer gebunden gewesen sei, während auf dem Bankett die Splittkörner lose gelegen hätten. Hierfür fehle jeder Anhalt im Parteivorbringen. Der Kläger habe vielmehr behauptet und unter das Zeugnis des Btraßemv&rters gestellt, daß
dieser Uber die geteerte Straße und das Bankett Splitt gestreut habe, damit man das lehmige Bankett nicht sehe«, Biesen Beweisantrag habe das Berufungsgericht nicht übergehen dürfen*
Bie Rüge bleibt erfolglos. Sach den Ausführungen der Revision sollte der Beweisantrag den Sinn haben, darzulegen, daß Bi^HP den Unterschied zwischen Bankett und Straße (gemeint ist Fahrbahn) habe verdecken wollen und auch verdeckt habe. Biese Zielrichtung des Bev^eisantrages ist aberWeder - wie die Revision behauptet - ausdrücklich ausgesprochen worden, noch aus dem Zusammenhang zu entnehmen. Der Kläger wollte mit seinem Beweisantrag dem Vortrag der Beklagten; Splitt sei nur bei der Benutzung des Lagerplatzes verstreut worden, entgegentreten, indem er behauptete, Birkner habe wegen des lehmigen Grundes des Banketts dort absichtlich Splitt ausgestreut. Das Berufungsgericht konnte daher den Beweisantrag dahin verstehen, der Kläger wolle darlegen, daß das Bankett mit Splitt bestreut gewesen sei - und zwar mehr, als sich aus der Benutzung des Splittlagerplatzes schon absichtslos
*
17
ergeben haben würde, - und hat; ihn auch so verrtanden; denn das Berufungsurtei1 führt aus, einer Vernehmung des Zeugen bedürfe es nicht, weil als wahr unterstellt
■werden könne, daß auch auf dem Bankett Splitt gestreut gewesen sei. Damit ("auch1’) bringt das Berufungsgericht zugleich zu dem Ausdruck, es gehe nicht davon aus, daß nur auf dem Bankett der Splitt löse gestreut, auf der Fahrbahn aber aller Splitt im ‘leer gebunden gewesen sei. Auch im übrigen kann das Berufungsurteil in diesem Sinne nicht verstanden werden. Vielmehr ergibt sich sowohl aus dem Tatbestand des Berufungsurteils als auch aus der Verwertung der Aussagen der Zeugen IfpHI und daß das Be-
rufungsgericht erwogen hat, nicht nur auf dem Bankett, sondern auch auf der. Fahrbahn - jedenfalls an deren Hand -möge loser Splitt gelegen haben, $enn es aber gleichwohl in Würdigung aller Umstände, der sichtbar gebliebenen Verschiedenheit der Oberflächenstruktur, des zackigen Fahr-bahnrandes und des Verlaufes der Straße, zu dem Ergebnis gelangt ist, die Fahrbahngrenze sei hinreichend erkennbar geblieben, so ist dies aus Hechtsgründen nicht zu beanstand en,
d) Schließlich rügt die Revision ohne Brfolg, das Berufungsgericht, habe verfahrensfehlerhaft den Dipl,Ing.HflP? dessen Privatgutachten der Kläger im ersten Rechtszug überreicht hatte, nicht als Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen vernommen. Das Berufungsgericht hat von der Vernehmung des Dipl.Ing. - der in der Berufungs-
begrUndung dafür.benannt war# daß die Fahrbahn auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt unkenntlich gewesen sei und eine Pöhrbahnverbreiterung yorgetäuscht worden sei, -mit der Begründung abgesehen, die tatsächlichen Fragen seien durch die Agenscheinselnnahme geklärt, die Erörterung technischer Fragen sei entbehrlich .
- 18
Dem ißt im Ergebnis zuzustimmen. Das Berufungsgericht bedurfte keines Sachverständigen, um die tatsächlichen Gegebenheiten der Unfallstelle festzuatellen. Der persönliche Eindruck, den der Sachverständige bei seiner Besichtigung der Unfallstelle gewann, ist hierfür belanglos, »/eiche rechtlichen Folgen sich aus der festgestellten Lage hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht einerseits und der Würdigung des Verhaltens des Kraftfahrers andererseits ergeben, ist eine rechtliche Entscheidung, die zwar nicht ohne Sachkunde getroffen werden kann} jedoch kann hinreichende Kenntnis und Erfahrung zur Beurteilung eines solchen landläufigen Unfalls bei dem Berufungsgericht ohne weiteres vorausgesetzt werden.
4. Das Revisionsgericht hat hiernach von den tatsächlichen Feststellungen auszugehen, daß die Grenze zwischen Fahrbahn und Bankett mit hinreichender Deutlichkeit zu.erkennen war und eine Verbreiterung der Fahrbahn in den Bereich des Banketts von einem aufmerksamen Fahrer nicht angenommen werden konnte (§ 561 Abs. 2 2BÖ). Unter diesen Umständen ist der Unfall nicht auf eine Verletzung der Verfcehrssicherun^a-pflicht zurückzuführen. Denn jeder einsichtige Kraftfahrer mußte sich - auch ohne besondere Warnung - sagen, daß er sich einer ernsten Gefahr aussetzte, wenn er mit schwerem Fahrzeug in zügiger Fahrt über die erkennbare Fahrbahngrenze auf das unbefestigte Bankett fuhr.
*
Die Revision erv^eist sich hiernach als unbegründet und ist üurückzuweisen. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZVÖ den Kläger.
Dr„ Kreft Dr. Arnat Gähtgens
Keßler Dr. Reinhardt
I