Verwaltungsrecht Allgemeines -Allgemeines Enteignungsrecht Rechtssatzs Auch für das Hessische Aufbaugesetz gilt der Grundsatz, daß bei unrichtiger Festsetzung der Enteignungsentschädigung in Zeiten schwankender Preise als Stichtag der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung maßgebend ist. Juni 1956 insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt ist, sowie im Kostenpunkt, In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver- • wiesen. März 1952 enteignete die Beklagte zur Anlegung eines Parkplatzes das in Frankfurt, belegene Grundstück der Klägerin auf Grund des Hessischen Aufbaugesetzes. Das Berufungsgericht hat die Enteignungsentschädigung nach Maßgabe des Hessischen Aufbaugesetzes vom 25« Oktober 1948 (GVB1 139) festgesetzte Dieses bestimmt in § 41, daß die Ent- Schädigung in angemessener Höhe zu gewähren ist, daß aber hei bebauten Grundstücken hinsichtlich des Grundes und Bodens der gemeine Wert am 1» Januar 1955 und hinsichtlich der baulichen Anlagen der gemeine Wert im Zeitpunkt der Entschädigungsfestsetzung maßgebend sei Bas Berufungsgericht hat demgemäß seiner Wertberechnung den Honat April 1952 als Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses zugrunde gelegt, der zugleich die Entschädigung festsetzte. Denn bei Bemessung einer Snteignungsentschädigung sind, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Hechtsprechung ausgeführt hat, auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes die Preisstopbestimmungen zu berücksichtigen, wenn die Enteignung während der Geltung der Preisbindung vollzogen ist; also der für die Festsetzung der Entschädigung maßgebende Stichtag in dis Geltungsdauer einer Preisbindung fällt (BGHZ 13, 378f 19, 139). Zwar sind auch bei der Festsetzung* einer Enteignungsentschädigung die Preisbestimmungen zu beachten, weil die Entschädigung dem gemeinen Wert der ent eigneten Sache entsprechen muß. hie Enteignungsbehörde war nur gehalten, die Entschädigung nicht über den nach der Preisstopverordnung im Palle einer freiwilligen Veräußerung zulässigen Prei's festzusetzen (vgl, Eunderlaß Pr 65/42 vom 27» Juni 1942). Deshalb hat auch eine Entscheidung der Preisbehörde für das Gericht bei der Ermittlung der EnteignungsentSchädigung nur die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme (BGHZ 13 > 378), § 5 Abs» 2 der VO Pr 75/52 hat den Sinn, die Mitwirkung der Preis behörden bei entgeltlichen Veräußerungsverträgen über bebaute Grundstücke und die damit verbundene zeitweilige Ungewißheit über die Verbindlichkeit dieser Verträge ab sofort zu beseitigen a Die Mckwirkung sollte sich auf diejenigen Verträge erstrecken, die preisrechtlich noch nicht "genehmigt" waren. die vorherige gutachtliche Anhörung trat nach außen nicht in die Erscheinung und erübrigte sich hier sogar, weil die für die Festsetzung der Entschädigung zuständige Stelle zugleich die untere Preisbehörde war. Das Berufungsgericht hat daher mit Hecht den Wert des enteigneten Grundstücks für April 1952 unter Berücksichtigung der Preisbestimmungen ermittelt« j Damit wendet sich die Klägerin gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts und versucht, neues tatsächliches Vorbringen in den Prozeß einzuführenf das ist im Revisionsverfahren unzulässig« Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils und den darin in Bezug genommenen Schriftsätzen gingen die Parteien und die beiden Vordergerichte von einer rechtswirksamen Enteignung aus« Damit war zwischen den Parteien unstreitig, daß das Grundstück rechtswirksam enteignet ist. BntSchädigung notwendigerweise später und wenn rar ihre Berechnung auf den Zeitpunkt der Bntschädigungsfestsetzung ab-gestellt würde, in Zeiten schwankender Preise u« TJS einen angesessenen Ausgleich für das erlittene Vermögensopfer nicht erhalte In solchen Bällen muß - in Verwirklichung des seit je anerkannten Grundsatzes, daß ein der Auszahlung möglichst naheliegender Zeitpunkt für die Berechnung maßgebend sein soll - auf den Tag der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung abgestellt werden (BGHZ 25, 225)= Diese Folgerung aus dem allgemeinen Grundsatz ist zwar zunächst für ein Braunschweigisches Landesgesetz entwickelt worden^ doch gilt sie auch hier, weil die Gesetseslage die gleiche ist. Auch das Hessische Aufbaugesetz geht davon aus, daß der Bigentümer für das ihm durch die Enteignung auf erlegte Bonderopfer eine angemessene Entschädigung erhalten soll (§§ 12, 41)-» Wenn es dazu in § 41 für die Bemessung der Entschädigung auf den Zeitpunkt der ersten Zustellung des Festsetzungsbescheides abstellt, so gibt es, wie es für den Gesetzgeber selbstverständlich ist, die oben dargelegte allgemeine Hegel iür den ,,NormalfallM wieder, daß die Bnt-eignungsbehörde die Bnteignungsvorschriften korrekt anwendet r insbes« die angemessene Bntschädigung zutreffend fest-setzt, und ohne Rücksicht auf den besonderen Umstand, daß die konkrete Enteignung künftig einmal in eine Zeit fällt, in der der Wert oder Preis des enteigneten Grundstücks steigt „Mit dieser Auslegung steht § 41 HAG nicht einer Anwendung des aus dem allgemeinen Bnteignungsrecht entwickelten, oben wiedergegebenen besonderen Rechtssatzes entgegen, daß für die Bemessung uer Entschädigung dann, wenn die Enteignungsbehörde sie zu niedrig festgesetzt hat und seitdem der Preis oder Wert des Grundstücks gestiegen ist, von dem späteren Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung auszugehen ist* Gegenüber dem Bedenken, diese Verschiebung des fttr die Berechnung der angemessenen Entschädigung maßgeblichen Zeitpunkts erschwere die Arbeit der Enteignungsbehörde, belaste das zur Zahlung der Entschädigung verpflichtete Gemeinwesen mit zunächst unbekannten Risiken und Ausgaben und leiste spekulativen Processen Vorschub, ist folgendes zu bemerkeng Höher als solche Bedenken steht das Gebot der Verfassung. daß der Enteignete in jedem Pall die angemessene Entschädigung zu erhalten hat* zur Verwirklichung dieses Gebotes ist jene Verschiebung des für die Berechnung der Entschädigung maßgeblichen Zeitpunkts nötig,. Daneben wirkt sie einer gelegentlich zutage tretenden Tendenz der öffentlichen Hand entgegen, Grund und Boden im Y/ege der Enteignung möglichst billig zu erwerben;; die Enteignung ist zwar das Institut zur zwangsweisen Beschaffung eines zur Bewältigung einer öffentlichen .Aufgabe nötigen, weil anderweit nicht zu erwerbenden oder zu ersetzenden, konkreten Gutes gegen angemessene Entschädigung, aber nicht das Mittel, um sich ein konkretes Gut unter Einsatz der hoheitsmacht des Staates billiger zu verschaffen, als es auf dem freien Markt seinem allgemeinen Verkehrswex't entsprechend Angeboten wird und erworben werden kann. Berücksichtigt man schließlich, daß es nicht darum geht, daß das Gericht seine eigene "freie Schätzung" der angemessenen Entschädigung an die Stelle einer freien Schätzung der Enteignungsbehörde setzt, sondern daß Enteignungsbehörde und Gericht zur PestSetzung der "richtigen” Entschädigung auf die selbe Weise gelangen* indem sie ausgehen von konkreten wirtschaftlichen Tatsachen, sich allgemein üblicher Berechnungemethoden bedienen, Sachverständige hören, die verschiedenen Ergebnisse miteinander vergleichen und am Ende daraus auf die angemessene Entschädigung schließen (der Richter nach § 287 ZPO, die sorgfältig handelnde Behörde in genau der selben S/eise), dann ist "Spekulative Prozesse" sind schon deshalb nicht zu befürchten, weil sie nach dem Dargelegten ein eindeutiges Risiko für den Jint eigneten darsteilen* Im vorliegenden Palle hatte die Verwaltungsbehörde unter Beachtung der Preisstop-bestimmungen die Entschädigung auf 18.OOO IM festgesetzt. Würde die Entschädigung auch jetzt nach den zur Zeit der ersten Festsetzung maßgeblichen Verhältnissen, also unter Berücksichtigung der Preis- Es geht also hier nur noch um die Berechnung einer Restzahlung auf die nach den vorstehenden Grundsätzen angemessene Entschädigung« Ihre Höhe ergibt sich nicht einfach durch Abzug der von der Enteignungsbe-liörde festgesetzten Entschädigung von der für den späteren Zeitpunkt vom Gericht errechneten höheren Entschädigung» Vielmehr kann sich nur der bei der ersten Entschädigungsfestsetzung vorenthaltene Restbetrag - im Verhältnis der Preis- oder WertSteigerung bis zu dem jetzt maßgeblichen Zeitpunkt - erhöhen» Denn die Klägerin war zwar nicht verpflichtet; eine Teilzahlung anzunehmen? durch die Annahme der Zahlung hat sie sich aber mit einer Teilerfüllung einverstanden erklärt, unbeschadet des Umstandes, daß sie die Höhe der Festsetzung beanstandete« Zu erfüllen blieb also nach der Zahlung der Enteignungsbehörde nur . noch der Rest der Entschädigung, wie sie das Gericht, bezogen auf den Zeitpunkt des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses, als angemessene errechnet hat. Das geschieht rechnerisch entweder in der Weise, daß die Preis- oder WertSteigerung für ein Gut der enteignenden Art prozentual (eventuell mit Hilft von Sachverständigen) festgestellt und der Restbetrag, der sich; bezogen auf den Zeitpunkt der Festsetzung durch die Enteignungsbehörde ergibt, um^diesen Hundertsatz erhöht wird, oder dadurch, daß die angemessene EntSchädigung, bezogen auf den eben genannten Zeitpunkt errechnet und dann ermittelt wird, welchen prozentualen inteil davon die Ent-eignungsbehörde nicht gezahlt hat, und dann die angemessene Entschädigung, bezogen auf den späteren Zeitpunkt ermittelt wird und von ihr der selbe prozentuale Anteil errechnet und als Entschädigungsrest zugesprochen wird. Das bedeutet im vorliegenden Falls Die Beklagte schuldete nach dem zunächst maßgeblichen Stichtag von April 1952 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 22.280 Dfdj darauf hat sie 17*695 DM gezahlt, also rund 80 Sie muß deshalb von der neu zu ermittelnden GesamtentSchädigung noch 20 # nachzahlen.
2369 053 -•J* Fur das NachschlagewerkI Fur die Amtliche Sammlung! Gesetz? Hessisches Aufbaugesetz vom 25* Oktober 1948 (GVBlo 139). Verwaltungsrecht Allgemeines -Allgemeines Enteignungsrecht Rechtssatzs Auch für das Hessische Aufbaugesetz gilt der Grundsatz, daß bei unrichtiger Festsetzung der Enteignungsentschädigung in Zeiten schwankender Preise als Stichtag der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung maßgebend ist. Hat der Betroffene die Zahlung der unrichtig festgesetzten EntSchädigung angenommen, dann kann sich die nach Satz 1 zu berücksichtigende Veränderung der Preisverhältnisse nur auf den Restbetrag auswirken, der dem Betroffenen am Tag der unrichtigen EntschädigungsfestSetzung zustande (Ergänzung zu BGHZ 25, 225). Aktenzeichens XII ZR 181/56 Urto des BGH vf 24. Februar 1958 OIiG Frankfurt/^!, LG Frankfurt/tec * Ill ZR 181/56 Verkündet laut Protokoll am 24« Februar 1958 Sattler, ap.Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Käthe H Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br, gegen die Stidt Frankfurt/Main, vertreten durch den Magistrat, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof,Br.Geiger sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Br. Wolany, Br. Beyer und Br. Hußla für Recht erkannt? Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 1956 insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt ist, sowie im Kostenpunkt, In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver- • wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand? Durch Beschluß vom 10. März 1952 enteignete die Beklagte zur Anlegung eines Parkplatzes das in Frankfurt, belegene Grundstück der Klägerin auf Grund des Hessischen Aufbaugesetzes. Das Grundstück liegt im Frankfurter Geschäft sviertel und ist 180 qm groß. Das Vorderhaus war bis auf das Kellergeschoß durch Kriegseinwirkung zerstört, während das gewerblich genutzte Hinterhaus erhalten geblieben war. Die Beklagte setzte die Entschädigung auf 17» 695 DM fest, nämlich 6.895 DM für die Baulichkeiten und 10.800 DM für deit Grund und Boden, wobei sie von einem Stoppreis von 60 DM je qm ausging. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine höhere Festsetzung der Entschädigung. Im ersten Rechtszug hat sie insgesamt weitere rund 30.000 DM verlangt, wobei sie einen Bodenwert von 200 DM je qm zugrundelegte. Das Landgericht hat ihr weitere 13*624 DM zugesprochen und ist dabei von einem Bodenwert von 97 DM je qm ausgegangen. Dagegen hat nur die Beklagte Berufung eingelegte Das Berufungsgeridt hat die Beklagte nur zur Zahlung weiterer 4*585 DM verurteilt und dabei für das Grundstück 73 DM je qm, also insgesamt 13*14o DM, sowie für das Hinterhaus 8.000 DM und für die Mauerreste des Vorderhauses 1.140 DM eingesetzt. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründeg V Das Berufungsgericht hat die Enteignungsentschädigung nach Maßgabe des Hessischen Aufbaugesetzes vom 25« Oktober 1948 (GVB1 139) festgesetzte Dieses bestimmt in § 41, daß die Ent- Schädigung in angemessener Höhe zu gewähren ist, daß aber hei bebauten Grundstücken hinsichtlich des Grundes und Bodens der gemeine Wert am 1» Januar 1955 und hinsichtlich der baulichen Anlagen der gemeine Wert im Zeitpunkt der Entschädigungsfestsetzung maßgebend sei Bas Berufungsgericht hat demgemäß seiner Wertberechnung den Honat April 1952 als Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses zugrunde gelegt, der zugleich die Entschädigung festsetzte. Es hat dabei die damals für bebaute Grundstücke noch geltenden Breis-stopvorschriften berücksichtigt. Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend. Denn bei Bemessung einer Snteignungsentschädigung sind, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Hechtsprechung ausgeführt hat, auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes die Preisstopbestimmungen zu berücksichtigen, wenn die Enteignung während der Geltung der Preisbindung vollzogen ist; also der für die Festsetzung der Entschädigung maßgebende Stichtag in dis Geltungsdauer einer Preisbindung fällt (BGHZ 13, 378f 19, 139). X C Die Revision Trägt zunächst vor, daß dis Aufhebung der Preisbindung für Grundstücke teilweise rückwirkende Kraft habe, die auch hier anzuwenden sei. Diese Rüge ist unbegründet. Eine Preisbindung für Grundstücke gab es seit der Preis-stopverordnung vom 26. November 1936 (RGBl I 955), wonach für den Verkehr mit Gütern und Waren jeder Art sowie für sonstige Entgelte Preiserhöhungen über den Stand des 18«. Oktober 1936 verboten waren. Die Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstößen im Grundstücksverkehr regelte eingehender eine Verordnung vom 7. Juli 1942 (RGBl I 451), die insbesondere die Einholung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde vörschrieb» Erst die Verordnung Pr 75/52 über die Aufhebung der PreisvorSchriften für den Verkehr mit bebauten Grundstücken vom 28. November 1952 (BGBl I 792) bestimmte, daß auf den Verkehr mit bebauten Grundstücken oder Ruinengrundstücken Preisvorschriften nicht mehr anzuwenden waren. Die Verordnung trat nach § 5 Abs.1 am 12. Dezember 1952 in Kraft, also nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt. Allerdings erklärt § 5 Abs. 2 der VO Pr 75/52, daß die Verordnung bereits für entgeltliche Veratißerungsvertrüge gelte, soweit diese zwischen dem 1. Januar und 11, Dezember 1952 abgeschlossen waren und eine Entscheidung der unteren Preisbe-hörde über die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bis zu dem 12. Dezember 1952 nuch nicht getroffen war. Diese Bestimmung ist jedoch auf .den vorliegenden Pall einer zwischen dem 1. Januar und 11. Dezember 1952 wirksam gewordenen Enteignung oder einer in dieser Zeit erstmals festgesetzten Enteignungsentschädigung nicht anwendbar. Denn eine Enteignung ist einem entgeltlichen Veräußerungsvertrag in diesem Zusammenhang nicht gleichzusetzen. Zwar sind auch bei der Festsetzung* einer Enteignungsentschädigung die Preisbestimmungen zu beachten, weil die Entschädigung dem gemeinen Wert der ent eigneten Sache entsprechen muß. Gemeiner Wert ist der Verkauf swert oder der objektive Tauschwert, den eine Sache für jedermann hat. Die Ermittlung dieses Yfertes ist von den bestehenden Preisbindungen abhängig. Die förmliche Festsetzung der EnteignungsentSchädigung bedurfte aber im Gegensatz zu einem Grundstücksvertrag keiner förmlichen Genehmigung der Preisbehörde (Unbedenklichkeitsbescheinigung), weil die Ent- eignung eine Hechtsveränderung kraft Hoheitsaktes bewirkt, aber nicht zu dem "Güter- und ?/arenverkehr" gehört, den die 7 PreisstopVerordnung regelt $ Ent eignungsent Schädigungen sind auch keine privat recht liehen "Entgelten . hie Enteignungsbehörde war nur gehalten, die Entschädigung nicht über den nach der Preisstopverordnung im Palle einer freiwilligen Veräußerung zulässigen Prei's festzusetzen (vgl, Eunderlaß Pr 65/42 vom 27» Juni 1942). Deshalb bestimmte dieser Runderlaß weiter, daß entgegen einer früheren Praxis die Preisbehörde keine Genehmigung zu dem Festsetzungebeseüeid zu erteilen.; sondern sich nur vorher gutachtlich zu äußern hatte. Die nach Enteignungsrecht für die Entschädigungsfestsetzung zuständige Behörde hatte zwar die Preisbehörde anzuhören, seiz-te aber allein und selbständig die nach ihrer Auffassung preisrechtlich zulässige Entschädigung fest. Deshalb hat auch eine Entscheidung der Preisbehörde für das Gericht bei der Ermittlung der EnteignungsentSchädigung nur die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme (BGHZ 13 > 378), § 5 Abs» 2 der VO Pr 75/52 hat den Sinn, die Mitwirkung der Preis behörden bei entgeltlichen Veräußerungsverträgen über bebaute Grundstücke und die damit verbundene zeitweilige Ungewißheit über die Verbindlichkeit dieser Verträge ab sofort zu beseitigen a Die Mckwirkung sollte sich auf diejenigen Verträge erstrecken, die preisrechtlich noch nicht "genehmigt" waren. Bei der Festsetzung einer Enteignungsentschädigung gab es nach dem Runderlaß Pr 65/52 einen derartigen Schwebezustand nicht» Denn einer förmlichen Entscheidung oder Zustimmung der Preisbehörde bedurfte es nicht.® die vorherige gutachtliche Anhörung trat nach außen nicht in die Erscheinung und erübrigte sich hier sogar, weil die für die Festsetzung der Entschädigung zuständige Stelle zugleich die untere Preisbehörde war. Hach alledem ist die Bestimmung des § 5 Abs. 2 der VO Pr 75/52 hier nicht anwendbar (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vota 10. Februar 1958 -III ZR 153/56). ?- t r* % rf*‘. V- ■) i lU • 1# * Das Berufungsgericht hat daher mit Hecht den Wert des enteigneten Grundstücks für April 1952 unter Berücksichtigung der Preisbestimmungen ermittelt« j II. : Die Revision hat daneben allgemein die Verletzung sach- i liehen Rechts gerügt« Dabei unterliegen auch die hier ange- j wandten Bestimmungen des Hessischen Aufbaugesetzes der Hach- ; Prüfung durch das Revisionsgericht (BGH IM Nr« 3 zu Hess. 1 Aufbaugesetz). j # * s 1) Die Klägerin hat in ihrem Vortrag vor dem Senat darauf hingev/iesen, daß die in § 11 des Hessischen Aufbaugesetzes ' vorgeschriebene Zustellung des Enteignungsbeschlusses nicht festgestellt seif ohne diese Zustellung sei die Enteignung nicht wirksam geworden, so daß schon deshalb ein späterer Zeitpunkt für die Entschädigungsberechnung maßgebend sein müsse * Damit wendet sich die Klägerin gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts und versucht, neues tatsächliches Vorbringen in den Prozeß einzuführenf das ist im Revisionsverfahren unzulässig« Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils und den darin in Bezug genommenen Schriftsätzen gingen die Parteien und die beiden Vordergerichte von einer rechtswirksamen Enteignung aus« Damit war zwischen den Parteien unstreitig, daß das Grundstück rechtswirksam enteignet ist. Zwar können nur Tatsachen (auch RechtstatSachen) bestritten werden, unbestritten bleiben oder zugestanden wer-denj die Parteien können eine Gruppe von Tatsachen unter einem zusammenfassenden, allgemeinverständlichen Rechtsbegriff in den Prozeß einführen und damit die durch diesen Rechtsbegriff erfaßten Tatsachen als unstreitig behandeln. So war es auch hier. Mit dem in zwei Rechtszügen von keiner Seite, beanstandeten Vortrag.; daß das Grundstück der Klägerin durch Beschluß vom 10. Marz 1952 enteignet worden sei, waren alle diejenigen Tatsachen unstreitig geworden, die zu einer formell rechtswirksamen Enteignung nötig sind. Dazu gehört auch die formgültige Zustellung des Enteignungsbeschlusses. Dem entsprechen die Gründe des angefochtenen Urteils, in dem es heißt, daß für die Bemessung des Bodenwertes die Zeit von März-April 1952 in Frage korame$ innerhalb dieses Zeitraumes müsse die Zustellung des Enteignungsbesschlus ses an die Klägerin erfolgt sein, da deren Einspruch hiergegen bereits am 15. April 1952 zurückgewiesen worden sei» Damit geht das Berufungsgericht als unstreitig davon aus, daß der Enteignungsbeschluß zugestellt war, und sieht als ungeklärt nur das genaue Datum der Zustellung an. Dieses genaue Datum brauchte das Berufungsgericht nicht festzustellen, weil es für die Entscheidung ohne Bedeutung war. 2) Zur Aufhebung des Urteils führen aber folgende Erwägungen? Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt aus der grundgesetzlich gewährleisteten Verpflichtung •zur Gewährung einer angemessenen Ent eignungs ent Schädigung und dem Zweck einer solchen Entschädigung - den Enteigneten in die läge zu setzen, sich ein gleichwertiges Objekt zu beschaffen (vgl. BGHZ 11, 156) - , daß für die Berechnung einer Enteignungsentschädigung grundsätzlich derjenige Zeitpunkt maßgeblich sein muß, der der Auszahlung möglichst nahe liegt. Das ist für den Regelfall die Zustellung des Festsetzungsbe-sclieides. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich im allgemeinen auch dann nicht, wenn ein Beteiligter die im Verwaltungswege erfolgte Festsetzung durch Klage anficht. Davon gilt aber eine Ausnahme, wenn die Verwaltungsbehörde die Entschädigung zu niedrig festgesetzt hat, weil sie dann den Betroffenen zur Erhebung einer Klage gezwungen hat, so daß er die volle BntSchädigung notwendigerweise später und wenn rar ihre Berechnung auf den Zeitpunkt der Bntschädigungsfestsetzung ab-gestellt würde, in Zeiten schwankender Preise u« TJS einen angesessenen Ausgleich für das erlittene Vermögensopfer nicht erhalte In solchen Bällen muß - in Verwirklichung des seit je anerkannten Grundsatzes, daß ein der Auszahlung möglichst naheliegender Zeitpunkt für die Berechnung maßgebend sein soll - auf den Tag der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung abgestellt werden (BGHZ 25, 225)= Diese Folgerung aus dem allgemeinen Grundsatz ist zwar zunächst für ein Braunschweigisches Landesgesetz entwickelt worden^ doch gilt sie auch hier, weil die Gesetseslage die gleiche ist. Auch das Hessische Aufbaugesetz geht davon aus, daß der Bigentümer für das ihm durch die Enteignung auf erlegte Bonderopfer eine angemessene Entschädigung erhalten soll (§§ 12, 41)-» Wenn es dazu in § 41 für die Bemessung der Entschädigung auf den Zeitpunkt der ersten Zustellung des Festsetzungsbescheides abstellt, so gibt es, wie es für den Gesetzgeber selbstverständlich ist, die oben dargelegte allgemeine Hegel iür den ,,NormalfallM wieder, daß die Bnt-eignungsbehörde die Bnteignungsvorschriften korrekt anwendet r insbes« die angemessene Bntschädigung zutreffend fest-setzt, und ohne Rücksicht auf den besonderen Umstand, daß die konkrete Enteignung künftig einmal in eine Zeit fällt, in der der Wert oder Preis des enteigneten Grundstücks steigt „Mit dieser Auslegung steht § 41 HAG nicht einer Anwendung des aus dem allgemeinen Bnteignungsrecht entwickelten, oben wiedergegebenen besonderen Rechtssatzes entgegen, daß für die Bemessung uer Entschädigung dann, wenn die Enteignungsbehörde sie zu niedrig festgesetzt hat und seitdem der Preis oder Wert des Grundstücks gestiegen ist, von dem späteren Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung auszugehen ist* ~ 9 - f Gegenüber dem Bedenken, diese Verschiebung des fttr die Berechnung der angemessenen Entschädigung maßgeblichen Zeitpunkts erschwere die Arbeit der Enteignungsbehörde, belaste das zur Zahlung der Entschädigung verpflichtete Gemeinwesen mit zunächst unbekannten Risiken und Ausgaben und leiste spekulativen Processen Vorschub, ist folgendes zu bemerkeng Höher als solche Bedenken steht das Gebot der Verfassung. daß der Enteignete in jedem Pall die angemessene Entschädigung zu erhalten hat* zur Verwirklichung dieses Gebotes ist jene Verschiebung des für die Berechnung der Entschädigung maßgeblichen Zeitpunkts nötig,. Daneben wirkt sie einer gelegentlich zutage tretenden Tendenz der öffentlichen Hand entgegen, Grund und Boden im Y/ege der Enteignung möglichst billig zu erwerben;; die Enteignung ist zwar das Institut zur zwangsweisen Beschaffung eines zur Bewältigung einer öffentlichen .Aufgabe nötigen, weil anderweit nicht zu erwerbenden oder zu ersetzenden, konkreten Gutes gegen angemessene Entschädigung, aber nicht das Mittel, um sich ein konkretes Gut unter Einsatz der hoheitsmacht des Staates billiger zu verschaffen, als es auf dem freien Markt seinem allgemeinen Verkehrswex't entsprechend Angeboten wird und erworben werden kann. Berücksichtigt man schließlich, daß es nicht darum geht, daß das Gericht seine eigene "freie Schätzung" der angemessenen Entschädigung an die Stelle einer freien Schätzung der Enteignungsbehörde setzt, sondern daß Enteignungsbehörde und Gericht zur PestSetzung der "richtigen” Entschädigung auf die selbe Weise gelangen* indem sie ausgehen von konkreten wirtschaftlichen Tatsachen, sich allgemein üblicher Berechnungemethoden bedienen, Sachverständige hören, die verschiedenen Ergebnisse miteinander vergleichen und am Ende daraus auf die angemessene Entschädigung schließen (der Richter nach § 287 ZPO, die sorgfältig handelnde Behörde in genau der selben S/eise), dann ist If4** M t A. c I es ausgeschlossen, daß ein Gericht wegen unbedeutender, geringfügiger Differenzen zwischen der von der Verwaltungsbehörde gefundenen angemessenen Entschädigung und seiner eigenen Schätzung die Entschädigungsfestsetzung korrigiert. Zu einer Erhöhung der Entschädigung im gerichtlichen Verfahren kann es deshalb nur kommen, wenn die Unterlagen, die Berechnungsmethoden, die Bewerbungen der Verwaltungsbehörde mangelhaft waren, wenn der Hechtsbegriff der angemessenen Entschädigung verkannt worden ist oder*die Schätzung ohne entsprechend sorgfältige. Untersuchungen durchgeführt worden ist. Die mit der dargelegten Rechtsauffassung für die Verwaltung verbundene "Erschwerung der Arbeit", "Belastung mit Risiken" und "Erhöhung der Ausgaben" sind nicht auf die Art der gerichtlichen Kontrolle, sondern auf die in die Verantwortung der Verwaltung fallende Tätigkeit der Enteignungsbehörde zurückzu-führen. "Spekulative Prozesse" sind schon deshalb nicht zu befürchten, weil sie nach dem Dargelegten ein eindeutiges Risiko für den Jint eigneten darsteilen* Im vorliegenden Palle hatte die Verwaltungsbehörde unter Beachtung der Preisstop-bestimmungen die Entschädigung auf 18.OOO IM festgesetzt. Das Berufungsgericht hat der Klägerin unter Zugrundelegung der richtigen Bewertungsgrundsätze weitere 4.585 BÄ zuge-sprochen| dagegen hat die Beklagte ein Rechtsmittel nicht ergriffen. Damit .steht fest, daß die Verwaltungsbehörde die Entschädigung zu niedrig festgesetzt hat, und zwar nicht nur ganz unwesentlich. Diese unrichtige Festsetzung hatte die Betroffene zur Kla0e gezwungen. Inzwischen waren die Preisbindungen für bebaute Grundstücke aufgehoben und die Preise zunächst erheblich angestiegen. Würde die Entschädigung auch jetzt nach den zur Zeit der ersten Festsetzung maßgeblichen Verhältnissen, also unter Berücksichtigung der Preis- v bindung erfolgen, dann könnte sich die Klägerin von der so ermittelten Entschädigung im Augenblick der Auszahlung, nämlich nach Erlaß des Urteils kein gleichwertiges Grundstück - 11 wieder beschaffene Deshalb muß die Entschädigung nun nach ^ den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung als dem der Auszahlung möglichst nahekommenden Stichtag errechnet werden» Mit Hecht hat das Beiufungegericht dagegen diejenigen Veränderungen unberücksichtigt gelassen, die ihren Grund allein in den "Verwirkungen der Enteignung", also in den Maßnahmen haben, für die uie Enteignung bestimmt war» Diese Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen keinen Hechtsfehlero Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat die Beklagte die von ihr festgesetzte Entschädigung bereits bezahlt. Es geht also hier nur noch um die Berechnung einer Restzahlung auf die nach den vorstehenden Grundsätzen angemessene Entschädigung« Ihre Höhe ergibt sich nicht einfach durch Abzug der von der Enteignungsbe-liörde festgesetzten Entschädigung von der für den späteren Zeitpunkt vom Gericht errechneten höheren Entschädigung» Vielmehr kann sich nur der bei der ersten Entschädigungsfestsetzung vorenthaltene Restbetrag - im Verhältnis der Preis- oder WertSteigerung bis zu dem jetzt maßgeblichen Zeitpunkt - erhöhen» Denn die Klägerin war zwar nicht verpflichtet; eine Teilzahlung anzunehmen? durch die Annahme der Zahlung hat sie sich aber mit einer Teilerfüllung einverstanden erklärt, unbeschadet des Umstandes, daß sie die Höhe der Festsetzung beanstandete« Zu erfüllen blieb also nach der Zahlung der Enteignungsbehörde nur . noch der Rest der Entschädigung, wie sie das Gericht, bezogen auf den Zeitpunkt des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses, als angemessene errechnet hat. Bezüglich dieses Restes wurde der Klägerin der voxle Ausgleich für ihr1- Vermögens- y opfer verkürzt; wenn er nicht entsprechend der zwischenzeitlichen veränderten Preis- und Wertverhältnisse erhöht würde. Das geschieht rechnerisch entweder in der Weise, daß die Preis- oder WertSteigerung für ein Gut der enteignenden Art prozentual (eventuell mit Hilft von Sachverständigen) festgestellt und der Restbetrag, der sich; bezogen auf den Zeitpunkt der Festsetzung durch die Enteignungsbehörde ergibt, um^diesen Hundertsatz erhöht wird, oder dadurch, daß die angemessene EntSchädigung, bezogen auf den eben genannten Zeitpunkt errechnet und dann ermittelt wird, welchen prozentualen inteil davon die Ent-eignungsbehörde nicht gezahlt hat, und dann die angemessene Entschädigung, bezogen auf den späteren Zeitpunkt ermittelt wird und von ihr der selbe prozentuale Anteil errechnet und als Entschädigungsrest zugesprochen wird. Das bedeutet im vorliegenden Falls Die Beklagte schuldete nach dem zunächst maßgeblichen Stichtag von April 1952 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 22.280 Dfdj darauf hat sie 17*695 DM gezahlt, also rund 80 Sie muß deshalb von der neu zu ermittelnden GesamtentSchädigung noch 20 # nachzahlen. Dabei dürfen die einzelnen Posten der Berechnung (Bodenwert, Vorderhausruine, Hinterhaus) nicht getrennt behandelt werden, weil die Enteignungsentschädigung insoweit eine Einheit bildet. Das Urteil muß daher aufgehoben werden, soweit es zu dem JTachteil der Klägerin erkannt hat? dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision Liberlassen. Dr. Geiger Dr. Arndt Dr. yolany Dr. Beyer Dr. Hußla