Der Grundstückseigentümer hat im allgemeinen kein Recht auf das Fortbestehen von Vorteilen, die sich aus einer bestimmten Verkehrs- oder Wohnlage auf Grund von Bebauungsplänen ergeben. 2o Rechtssaj;zs linen Entschädigungsanspruch aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff hat nur der, gegen dessen "Eigentum“ (im Sinne des Enteignungsrechts) der Verwaltungsakt gerichtet ist, den also die Verwaltung als den Betroffenen, dem ein Sonderopfer abverlangt wird, im Auge hat, nicht auch der, auf den sich mittelbar ein gegen einen anderen gerichteter Verwaltungsakt nachteilig auswirkt (entschieden für die Beeinträchtigung der Vermietbarkeit einer Villa durch die baupolizeiliche Duldung einer benachbarten Behelfsheim-Siedlung)» In unmi^teibarer Nähe des Grundstücks der Klägerin, nur durch die etwa 10 Meter breite Allee getrennt, befindet sich seit den Tagen des letzten Krieges eine für Fliegergeschädigte bestimmte Behelfsheim-Siedlung» Der Grund und Boden steht zu dem Teil im Eigentum der Beklagten selbst, zu dem Teil im Eigentum einer Kirchengemeinde» Das Gebiet ist in der auf Grund -von § 29 Ziff 3 m der Berliner Bauordnung erlassenen Bekanntmachung über Wohnlaüben-Gebiete vom 28» August 1924 (Gemeindeblatt der Stadt Berlin S 213) und den Nachträgen hierzu nicht für die Errichtung von Wohnlauben freigegeben» Dile Klägerin hat demgemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr 2 750 DM zu zahlen und f&stzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr ab 1» Februar 1954 durch das Bestehen der Behelfsheimsiedlung entstehen werde» Bas Berufungsgericht hat durch Teilund Teilzwischen-urteil unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahin erkannt, daß diejZahlungsklage, soweit die Klägerin für die Zeit bis zu dem 31 o Okjfcober 1951 PM 1 4-40»- verlangt, abgewiesen bleibt» Im übrigen hat es den Zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet: ist, der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die Vermögänseinbußen zu gewähren, die ihr ab Io Juni 1955 durch das Bestehen der-Behelfsheim-Siedlung entstehen werden» 1„ a) Einen Yerstoß der Beklagten gegen nachbarrechtliche Vorschriften hat das Berufungsgericht verneinte Burch Duldung der Siedlung wirke sie nicht im Sinne des § 906 BGB auf das Grundstück der Klägerin stofflich ein«, Übermäßige Rauchzufuhr sei in der Beweisaufnähme nicht erwiesen wordene Auf Beeinträchtigung durch fliegen und Unrat, wovon die Zeugen gesprochen hätten, habe die Klägerin sich nicht berufen» Sie habe Belästigungen dieser Art also selbst nicht als wesentlich empfunden» Entscheidung des Berufungsgerichts nicht beschwert ist, kommt es für diej Revision zunächst nur auf die Frage an, ob die weitere Begründjung des Berufungsgeririits zutrifft, daß die Klage, soweit ihr dias Berufungsgericht stattgegeben hat, unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung für enteignungsgleichen Eingriff gerechtfertigt sei» Bei der weiteren Duldung ndle es sich nicht mehr um eine allgemeine, auf er gleich wirkende Begrenzung des Eigentums} der Klägerin nun unter Verletzung des Gleich-besonderes Opfer abverlangt, das den Bewohnern ertel'4 in denen bestimmungsgemäß seit dem 1. auf die bisherige Planung abgestellten wirtschaftlichen Ausnutzung wesentlich beeinträchtigt werde, regelmäßig einen Entschädigungsanspruch wegen Enteignung haben (so auch Bcheuher - richtig Reinhardt - in Verfassungsschutz des Eigentums 1954« Seite 51 )o Durch die Ausweisung des Ortsteils ials Wohngebiet der Bauklasse II sei den Grundstückseigentümern eine Rechtsstellung gewährt worden, deren Verletzung als Eingriff in ihre Rechte zu betrachten sei» Eine wesentliche Beeinträchtigung in der Nutzung der Grundstücke bilde ein besonderes Opfer«, Diese Erwägungen stellten eine . Fortbildung der bisherigen Rechtsprechung dar, nach der den durch £ine Beschränkung des Gemeingebrauches betroffenen Anliegern dann ein Aufopferungsanspruch zugebilligt-werde, wenn d!ie Benutzbarkeit und die Verwertbarkeit ihrer Rechte, etwa ejines Gewerbebetriebes, zwar nicht ausgeschlossen,aber erheblich beeinträchtigt seien.(RGZ 145, 107 j BGHZ 8, 275)® b) Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte durch Duldung der Siedlung über den 1„.November 1951 hinaus in eine durch Ausweisung dieses Stadtgebietes als laubenfreies Wohngebiet der Bauklasse II erwqrbene Rechtsstellung der Klägerin enteignungsgleich eingegriffen habe, und daß damit ein besonderes Opfer auferlegt worden sei, kann nicht zugestimmt werden«, Auch die tatsächliche Möglichkeit, qas Grundstück nach ihrem Belieben zu gebrauchen und zu nut2en, ist dadurch nicht beeinträchtigt, insbesondere ist s^e an der Nutzung in Form einer Vermietung nicht Ihre Ansprüche aus dem Nachbarrecht sind nicht Unzulässiger Einwirkungen von der Siedlung aus auf ihr Grundstück kann sie sich nach Maßgabe der §§ 906, 10Q4 BGB erwehren. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Fällen, in denen das Reichsgericht Entschädigungsansprüche zugebilligt hat, weil dem Nachbarn durch Sonderrechtsnormen die nachbarrechtliche Abwehrklage gegen störende Einwirkungen auf sein Grundstück versagt war (vgl die Zusammenstellung der Rechtsprechung in DÖV 1955 Seite 518), (eijfsciiließli'ch der aus dem Eigentum fließenden Einzelbefugnisse) nicht unmittelbar berühren, kann der Grundstückseigentümer Entschädigungsansprüche nicht herleiten« In dem von Reinhardt behandelten, vom Berufungsgericht angeführten Pall, in dem eine Päbrik verlegt werden mußte, weil das Gebiet, in dem sie errichtet war, zu dem Wohngebiet erklärt wurde, wirkte sich diese Maßnahme unmittelbar auf das Recht aus dem Grundeigentum aus. Ausjaen Entscheidungen, die bei hoheitlichen Eingriffen in eingerichtete Gewerbebetriebe Entschädigungsansprüche zuerkai|int haben, kann der Klägerin Günstiges für den vorliegenden Pall ebenfalls nicht hergeleitet werden« Entschädigung ist doft zugebilligt worden, wo die Eigenart des eingerichteten Gewerbebetriebes gerade darin bestand, !daß ihm seine.Verkehrslage und der damit hergestellte innere Zusammenhang mit seiner unmittelbaren Umgebung so das Gepräge gab, daß diese besondere Situation und die durch sie begründeten wirtschaftlich bedeutsamen Bezie- waltimg he rib ei ge führte nachteilige Veränderung der Ver-kehrslage umd Zerstörung der für den Betroffenen bedeutsamen Beziehungen zur unmittelbaren Umgebung einen Eingriff in den ei ngjs richte ten Gewerbebetrieb selbst darstellten (vgl BGHZ 8;, 274 und das zu dem Abdruck bestimmte Urteil des Senats I-II ZR 141/55 vom 28« Januar 1957)« Voraussetzung von Entschädigungsansprüchen aus Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffen ist immer, daß das Eigentum - im weitesten Sinne verstanden - durch hoheitliche Maßnahmen unmittelbar'beeinträchtigt wird« Anders ausgedrückt: Einen Entschädigungsanspruch aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff hat nur der, gegen dessen "Eigentum” der Verwaltungs^kt gerichtet ist, den also die Verwaltung als den Betroffenen, dem ein Sonderopfer abverlangt wird, im Auge hat, nicht auch der, auf den sich mittelbar ein gegen einen anderen gerichteter Verwaltungsakt nachteilig auswirkt, (Eisdiher in Verhandlungen des 41» Deutschen Juristentages Berlik 1955, Bö IX, Sitzungsberichte C 43, 52, 66 f). Der staatliche Eingriff, den die Klägerin und mit ihr das Berufungsgericht, in der Duldung der Siedlung über den 1p November!1951 hinaus sieht, lief nach seiner Ziel- und Zweckrichturjig in keiner Weise auf eine Belastung der Klägerin hinaus. Wenn der Kärchengemeinde abverlangt wurde, auf ihrem Grundstück weiterhin Behelfsheime zu dulden und wenn die Beklagte den Siedlern gestattete, weiterhin auf dem ihr gehörenden Geländeteil wohnen zu bleiben,, so bedurfte es dazu keiner Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin und keiner Beschränkung ihrer Rechte als Grundstückseigentümerin. a) Bürgerlichrechtliche Ansprüche aus dem Nachbarrecht - die durch Ausnahmen und Dispense von Bauordnungsvorschriften grundsätzlich nicht berührt werden (vgl § 3 Abs 3 der Berliner Bauordnung) - hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt» Nach’bürgerlichem Recht kann der Nachbar stoffliche Einwirkungen, die von einem anderen Grundstück durch die Luft oder die Erde auf sein Grundstück übertragen werden, insoweit nicht verbieten, als di4 Einwirkungen die Benutzung seines Grundstückes nicht cder nur unwesentlich beeinträchtigen oder durch eine Benutzung des änderen Grundstückes herbeigeführt werden, die nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Lage gewöhnlich sind (■§ 906 BGB)» Daß das Grundstück cer Klägerin wesentlichen oder ungewöhnlichen Einwirkungen im Sinne dieser Bestimmung vom Siedlungsgelände Die Präge aber, ob durch die - möglicherweise schuldhaft amtspflichtwidrige - Wichtbeseitigung eines Viertels der Siedlung der Klägerin ein Schaden zugefügt worden ist, hat das Berufungsgericht verneint, weil es für die Präge der Vermietbarkeit des Hauses der Klägerin ohike Bedeutung sei, ob die Siedlung aus 75 oder aus 100 Behelfsheimen bestehe« Wenn das Berufungsgericht in tatrichteirlicher Würdigung nach § 287 ZPO insoweit einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem behaupteten Schaden der Klägerin nicht anerkannt hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu bemängeln« Bei solcher Sachlage aber kann das ange-fochtene Urieil auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung gehalten werden.
Fi.r das Nachschlagewerk? Für die Amt!-iche Sammlung2 besetz? GrundG Art 14? Allgemeines Yerwaltungsrecht 1* Rechtssaiz? Der Grundstückseigentümer hat im allgemeinen kein Recht auf das Fortbestehen von Vorteilen, die sich aus einer bestimmten Verkehrs- oder Wohnlage auf Grund von Bebauungsplänen ergeben. 2o Rechtssaj;zs linen Entschädigungsanspruch aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff hat nur der, gegen dessen "Eigentum“ (im Sinne des Enteignungsrechts) der Verwaltungsakt gerichtet ist, den also die Verwaltung als den Betroffenen, dem ein Sonderopfer abverlangt wird, im Auge hat, nicht auch der, auf den sich mittelbar ein gegen einen anderen gerichteter Verwaltungsakt nachteilig auswirkt (entschieden für die Beeinträchtigung der Vermietbarkeit einer Villa durch die baupolizeiliche Duldung einer benachbarten Behelfsheim-Siedlung)» Aktenzeichen.? Ill 2R 181/55 Urto des BGI! vc 4o Februar 1957 Eammergericht Berlin LG Berlin yerkundet laut Protokoll am 4-o Februar 19^7 Vogt, Justizobersekr, als Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle Berlin, - Prozeßbevol' Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit vertreten durch den Senator für Finanzen, Beklagten, Berufungsbeklagten und Rev i s i onskläge r in, .mächtigters Rechtsanwalt Br0 gegen die verwitwet^ Frau Flfriede N B, Allee Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Br, geborene A( hat der III« aivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br« Geiger sowie der Bunqesriehter Er« Weber, Br« Kreft, Dr« Arndt und Br« Hußla für Recht erkannt% Auf des 9o Zi\ 7« Juli 1 stellt am die Revision der Beklagten wird das Urteil ilsenates des Kammergerichts in Berlin vom 955, den Parteien an Verkündungsstatt zuge-15« Juli 1955, aufgehoben« Bie am 4c Febd Urteil der wird zurü Berufung der Klägerin gegen das den Parteien uar 1955 an Verkündungsstatt zugestellte 10« Zivilkammer des Landgerichts Berlin dkgewiesen« Bie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen* Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin ist seit i935 Eigentümerin eines Villen- grundstückes a in der T(^0^ Allee in Bd^-Cl Sie bestreitetl ihren Lebensunterhalt dadurch, daß sie das möblierte Haus bijs auf einen Raum, den sie selbst bewohnt, im ganzen vermietet«*! Die Tapiauer Allee und die angrenzenden Straßenzüge sind in d^r Anlage zur Bauordnung für die Stadt Berlin vom 3o November 1925/9» November 1929 (ABI für die Stadt Berlin S 1188) als Wolingebiet der Bauklasse II ausgewiesen» In unmi^teibarer Nähe des Grundstücks der Klägerin, nur durch die etwa 10 Meter breite Allee getrennt, befindet sich seit den Tagen des letzten Krieges eine für Fliegergeschädigte bestimmte Behelfsheim-Siedlung» Der Grund und Boden steht zu dem Teil im Eigentum der Beklagten selbst, zu dem Teil im Eigentum einer Kirchengemeinde» Das Gebiet ist in der auf Grund -von § 29 Ziff 3 m der Berliner Bauordnung erlassenen Bekanntmachung über Wohnlaüben-Gebiete vom 28» August 1924 (Gemeindeblatt der Stadt Berlin S 213) und den Nachträgen hierzu nicht für die Errichtung von Wohnlauben freigegeben» Bei Kriegsende waren 84 Parzellen mit hölzernen Be- helfsheimen beb baupolizeiliche aut» In den Jahren 1948 bis 1953 wurden mit r Genehmigung weitere zehn Behelfsheime und reits vorhanden errichteten Bau ohne Genehmigung vier Behelfsheime und zehn Anbauten zu be- en Behelfsheimen errichtet» Für die seit 1948 lichkeiten sind teilweise Abbruchsverfügungen mit einer Abbruehsfrist bis spätestens zu dem 31» März 1957 erlassen worden» Teilweise sind solche Abbruchsverfügungen von der Beklagten in Aussicht gestelli; worden» 3 - Di^ Klägerin behauptet, die Veimietbarkeit ihres Grundstücks we^de durch das Vorhandensein dieser Siedlung insbesondere dijirch starke Rauche inwirlcung beeinträchtigt« Für ihre angeblichen Mietausfälle von monatlich DM 50,-, ab Io Juli 1951 von IpM 60,- macht sie die Beklagte ersatzpflichtige Die Siedlung 4ei gegen die Bestimmungen des örtlichen Baurechtes errichtetjworden» Wenn die Baupolizei der Beklagten die Errichtung -während des Kriegs vielleicht auch nicht habe verhindern können, so sei sie jedenfalls seit Mitte 1949 verpflichtet |gewesen, für eine Auflösung der Siedlung zu sorgen« Indem sie^das nicht getan, sondern im Gegenteil noch die Neuerrichtung von etwa -25 Bauten und den Verkauf von Heimen an nicht bombengeschädigte Personen geduldet habe, habe sie ihr gegenüber ihre Amtspflicht verletzt« Die Maßnahmen der Beklagten, seien ferner als enteignungsgleicher Eingriff zu werten» Als Grundstücke igentUmerin habe die Beklagte zudemig*%en die nachbarretätlichen Vorschriften verstoßen» Aus allen diesen Gründen sei sie ihr ersatzpflichtig» Dile Klägerin hat demgemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr 2 750 DM zu zahlen und f&stzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr ab 1» Februar 1954 durch das Bestehen der Behelfsheimsiedlung entstehen werde» Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Amtspflicht ejr letz ungen der Baupolizei lägen nicht vor« Diese sei noch andauernden Wohnungsknappheit weder verpflich-in der Lage gewesen, das Gelände von den Siedlern zu ]$in enteignungsglrieher Eingriff liege nicht vor» Der sei durch die Siedlung überhaupt kein Schaden entstan-stigung durch Rauch erfolge nicht» Die erzielte Miete wegen de tet noch räumen» Klägerin den« Belä sei angem essen. Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen«.. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren Zahlungsanspruch auf die Zeit bis zu dem 31o Mai 1955 erweitert und dementsprechend den Eeststel-lungsantrag auf die Zeit vom 1c Juni 1955 ab beschränkt» Bas Berufungsgericht hat durch Teilund Teilzwischen-urteil unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahin erkannt, daß diejZahlungsklage, soweit die Klägerin für die Zeit bis zu dem 31 o Okjfcober 1951 PM 1 4-40»- verlangt, abgewiesen bleibt» Im übrigen hat es den Zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet: ist, der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die Vermögänseinbußen zu gewähren, die ihr ab Io Juni 1955 durch das Bestehen der-Behelfsheim-Siedlung entstehen werden» Es hat die Revision, soweit sie nicht ohnedies zulässig ist» wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen*' Mit derl Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Klagabweisung weitere Bi,.e Klägerin b ittet, die Revision zurückzuwei senl» Entscheid ungsgründ e: 1„ a) Einen Yerstoß der Beklagten gegen nachbarrechtliche Vorschriften hat das Berufungsgericht verneinte Burch Duldung der Siedlung wirke sie nicht im Sinne des § 906 BGB auf das Grundstück der Klägerin stofflich ein«, Übermäßige Rauchzufuhr sei in der Beweisaufnähme nicht erwiesen wordene Auf Beeinträchtigung durch fliegen und Unrat, wovon die Zeugen gesprochen hätten, habe die Klägerin sich nicht berufen» Sie habe Belästigungen dieser Art also selbst nicht als wesentlich empfunden» b) Aucih einen Anspruch aus Amtshaftung hat das Berufungsgericht atjge lehnt* Da ^ie Klägerin die teilweise Abweisung der Klage und die Versagung von Ansprüchen aus Nachbarrecht und Amtshaftung nicht ange|fochten hat, und die Beklagte durch diesen Teil der i Entscheidung des Berufungsgerichts nicht beschwert ist, kommt es für diej Revision zunächst nur auf die Frage an, ob die weitere Begründjung des Berufungsgeririits zutrifft, daß die Klage, soweit ihr dias Berufungsgericht stattgegeben hat, unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung für enteignungsgleichen Eingriff gerechtfertigt sei» 2» a) Ent; billigt dai gründung zus Schädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffes s Berufungsgericht def Klägerin mit folgender Be- Diei ersten 84 Behelfsheime hätten in dem nach Berliner Baurecht f ür Behelfsheime an sich nicht freigegebenen Wohnge- biet der Bauklasse II (offene Bauweise, nicht mehr als zwei Geschosse) während des Krieges deshalb errichtet werden dürfen, weil die Errichtung solcher Bauten ohne Rüpksicht auf bestehende Bauverbote und ohne baupolizeiliche Genehmigung durch den "Erlaß des Führers über die Errichtung des Deutschen Wohnsiedlungswerkes "vom 9« September 1943 (RGBl I, 535) und durch Ziffer 15 der auf diesem Erlaß beruhenden Anordnung des Reichs-wohnungskommissars vom 22» September 1943 MBliY Spalte 1795) für zulässig erklärt worden sei* Es sei auch auf Grund der Richtlinien des Berliner Magistrates vom 9c November 1945 (Y0B1 Berlin 1946 Seite 205) zulässig gewesen, die Errichtung weiterer Wohnlauben "vorübergehend auf fünf Jahre" zu gestatten* Bei diesen Bestimmungen handele es sich um Rechtsverordnungen, durch welche allen Grundstückseigentümern die Pflicht au|ferlegt worden sei, gegebenenfalls in ihrer Nachbar- schaft Behelfslheimsiedlungen und Wohnlaubenkolonien zu dulden. Bas sei eine Eblge der sozialen Bindung des Eigentums. Baraus,| daß in den Richtlinien die Errichtung der Wohnlauben von vorjnherein auf fünf Jahre befristet worden sei, und aus der den Bablustigen auferlegten Verpflichtung,bis zu dem 31» Oktober 1951 die Lauben abzureißen, gehe hervor, daß von da ab kriegsbedingtei Ausnahmeregelungen keine Baseinsberechtigung mehr hätten. Bis zu dem; 31. Oktober 1951 handele es sich um einen allgemeinen gesetzlichen Eingriff in die Rechtssphäre der Nachbarn I nach dem Grundsatz "Eigentum verpflichtet" (Art 14 Abs 2 Satz 1 GrundG). ha Vom 1 o läge für eine an die Siedler der Siedlung alle Rechtsträ£i vielmehr werde heitssatzes ei anderer Stadtvt November 1951 nicht zugemutefc men könne die Schädigung ve November 1951 ab aber habe eine gesetzliche Grund-:)ispenserteilung von den Bauordnungsvorschriften nicht mehr Vorgelegen. Bei der weiteren Duldung ndle es sich nicht mehr um eine allgemeine, auf er gleich wirkende Begrenzung des Eigentums} der Klägerin nun unter Verletzung des Gleich-besonderes Opfer abverlangt, das den Bewohnern ertel'4 in denen bestimmungsgemäß seit dem 1. ceine Behelfsheim-Siedlungen mehr bestünden, werde. Für die Minderung ihrer Mietzinseinnah-Klägerin deshalb vom 1. November 1951 ab Ent-riangen. Zu dems die Ausweisung der Bauklasse tatsächlich dab Baupolizei abg< änderung werde ^Iben Ergebnis führe die weitere Erwägung, daß des Ortsteiles als Wohnlaubenfreies Wohngebiet II rechtlich durch den Erlaß der Richtlinien, über hinaus durch das passive Verhalten der Rändert worden sei. Bei einer solchen Planungs-der Eigentümer, dessen Grundstück in seiner « 7 - i auf die bisherige Planung abgestellten wirtschaftlichen Ausnutzung wesentlich beeinträchtigt werde, regelmäßig einen Entschädigungsanspruch wegen Enteignung haben (so auch Bcheuher - richtig Reinhardt - in Verfassungsschutz des Eigentums 1954« Seite 51 )o Durch die Ausweisung des Ortsteils ials Wohngebiet der Bauklasse II sei den Grundstückseigentümern eine Rechtsstellung gewährt worden, deren Verletzung als Eingriff in ihre Rechte zu betrachten sei» Eine wesentliche Beeinträchtigung in der Nutzung der Grundstücke bilde ein besonderes Opfer«, Diese Erwägungen stellten eine . Fortbildung der bisherigen Rechtsprechung dar, nach der den durch £ine Beschränkung des Gemeingebrauches betroffenen Anliegern dann ein Aufopferungsanspruch zugebilligt-werde, wenn d!ie Benutzbarkeit und die Verwertbarkeit ihrer Rechte, etwa ejines Gewerbebetriebes, zwar nicht ausgeschlossen,aber erheblich beeinträchtigt seien.(RGZ 145, 107 j BGHZ 8, 275)® dieser b) Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte durch Duldung der Siedlung über den 1„.November 1951 hinaus in eine durch Ausweisung dieses Stadtgebietes als laubenfreies Wohngebiet der Bauklasse II erwqrbene Rechtsstellung der Klägerin enteignungsgleich eingegriffen habe, und daß damit ein besonderes Opfer auferlegt worden sei, kann nicht zugestimmt werden«, Frage Baud is stücks fochteh Gedäch Pietzo £s braucht auf die im Verwaltungsrecht umstrittene hicht eingegangen zu werden, in welchem Umfang pSnse und Änderungen von Bebauungsplänen von Grund-nachbarn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ange-werden können (vgl Bachof ,gjz 443, 743/7507$ BUhler, inisschrift für Walter Jellinek, Seite 278 ff$ nfca NJW 1954, 1181)« Denn aus einem etwaigen Recht des Nachbarn, seine Interessen im verwaltjungsgerichtlichen Verfahren geltend zu. machen, folgt noch keineswegs ein Anspruch aiif Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen, wenn die abgegriffene hoheitliche Maßnahme, die er als beeinträchtigend empfindet, aufrecht erhalten bleibt. Bei der'Frage, ob der Klägerin Entschädigungsansprüche der hier beihandelten Art zustehen, ist vom Inhalt des Eigentums auszugehen. Die Klägerin kann als Eigentümerin, soweit nicht das Qesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit i ihrem Grundstück nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen (§ 903 BGB). In ihrer rechtlichen Verfügungsmacht ist sie durch das Bestehen der Siedlung in keiner Weise behindert. Auch die tatsächliche Möglichkeit, qas Grundstück nach ihrem Belieben zu gebrauchen und zu nut2en, ist dadurch nicht beeinträchtigt, insbesondere ist s^e an der Nutzung in Form einer Vermietung nicht Ihre Ansprüche aus dem Nachbarrecht sind nicht Unzulässiger Einwirkungen von der Siedlung aus auf ihr Grundstück kann sie sich nach Maßgabe der §§ 906, 10Q4 BGB erwehren. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Fällen, in denen das Reichsgericht Entschädigungsansprüche zugebilligt hat, weil dem Nachbarn durch Sonderrechtsnormen die nachbarrechtliche Abwehrklage gegen störende Einwirkungen auf sein Grundstück versagt war (vgl die Zusammenstellung der Rechtsprechung in DÖV 1955 Seite 518), gehindert geschmälert Auf das bestimmten kein Recht ungsplänen Fortbestehen von Vorteilen, die sich aus einer Verkehrs- oder Wohnlage auf Grund von Bebauungs- plänen ergeben, hat der Grundstückseigentümer im allgemeinen (vgl BGHZ 8, 273)» Aus Änderungen von Bebau-die sein Grundstück und das Eigentum daran (eijfsciiließli'ch der aus dem Eigentum fließenden Einzelbefugnisse) nicht unmittelbar berühren, kann der Grundstückseigentümer Entschädigungsansprüche nicht herleiten« In dem von Reinhardt behandelten, vom Berufungsgericht angeführten Pall, in dem eine Päbrik verlegt werden mußte, weil das Gebiet, in dem sie errichtet war, zu dem Wohngebiet erklärt wurde, wirkte sich diese Maßnahme unmittelbar auf das Recht aus dem Grundeigentum aus. Nur bei solchen hoheitlichen Eingriffen, die die Substanz des Eigentums selbst berühren und dessen Y.'esens-gehalt beeinträchtigen, wird Entschädigung gewährte Immer schon hat die Rechtsprechung, wenn die Benutzbarkeit und Verwertbarkeit von Grundeigentum durch hoheitliche Maßnahm« in der'Nachbarschaft beeinträchtigt wurde, insbesondere durch Beschränkung des Gemeingebrauchs an Straßen, nur dann Ei|itSchädigung zugebilligt, wenn der Bestand des Rechtes selbst angegriffen wurde« So wenn einem Haus der Zugang, Licht, Luft oder Wasser abgeschnitten wurde (vgl« Porsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts I» Band 6„ Aufl S 290, 335 ff). Ausjaen Entscheidungen, die bei hoheitlichen Eingriffen in eingerichtete Gewerbebetriebe Entschädigungsansprüche zuerkai|int haben, kann der Klägerin Günstiges für den vorliegenden Pall ebenfalls nicht hergeleitet werden« Entschädigung ist doft zugebilligt worden, wo die Eigenart des eingerichteten Gewerbebetriebes gerade darin bestand, !daß ihm seine.Verkehrslage und der damit hergestellte innere Zusammenhang mit seiner unmittelbaren Umgebung so das Gepräge gab, daß diese besondere Situation und die durch sie begründeten wirtschaftlich bedeutsamen Bezie- hungen einen integrierenden Teil des "eingerichteten- Gewerbebetriebes" bildeten, wo also die durch die Ver- 10 ~ waltimg he rib ei ge führte nachteilige Veränderung der Ver-kehrslage umd Zerstörung der für den Betroffenen bedeutsamen Beziehungen zur unmittelbaren Umgebung einen Eingriff in den ei ngjs richte ten Gewerbebetrieb selbst darstellten (vgl BGHZ 8;, 274 und das zu dem Abdruck bestimmte Urteil des Senats I-II ZR 141/55 vom 28« Januar 1957)« Voraussetzung von Entschädigungsansprüchen aus Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffen ist immer, daß das Eigentum - im weitesten Sinne verstanden - durch hoheitliche Maßnahmen unmittelbar'beeinträchtigt wird« Anders ausgedrückt: Einen Entschädigungsanspruch aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff hat nur der, gegen dessen "Eigentum” der Verwaltungs^kt gerichtet ist, den also die Verwaltung als den Betroffenen, dem ein Sonderopfer abverlangt wird, im Auge hat, nicht auch der, auf den sich mittelbar ein gegen einen anderen gerichteter Verwaltungsakt nachteilig auswirkt, (Eisdiher in Verhandlungen des 41» Deutschen Juristentages Berlik 1955, Bö IX, Sitzungsberichte C 43, 52, 66 f). Der staatliche Eingriff, den die Klägerin und mit ihr das Berufungsgericht, in der Duldung der Siedlung über den 1p November!1951 hinaus sieht, lief nach seiner Ziel- und Zweckrichturjig in keiner Weise auf eine Belastung der Klägerin hinaus. Der Klägerin wurde nicht abverlangt, irgend etwas 4on ihren Rechten als Grundstückseigentümerin aufzugeben und damit ein Sonderopfer zu bringen. Wenn der Kärchengemeinde abverlangt wurde, auf ihrem Grundstück weiterhin Behelfsheime zu dulden und wenn die Beklagte den Siedlern gestattete, weiterhin auf dem ihr gehörenden Geländeteil wohnen zu bleiben,, so bedurfte es dazu keiner Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin und keiner Beschränkung ihrer Rechte als Grundstückseigentümerin. Es handelt sich hier also nicht um einen unmittelbaren Eingriff in die Rechtsposition' der Klägerin als Grundstückseigentümer in „ Pur die behauptete Beeinträchtigung der Chance, ihr Haus günstiger vermieten zu können, wenn die Siedlung in der Nachbarschaft nicht bestünde, kann demnach die Klägerin eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen nicht fordern» üilit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann däs angefochtene Urteil also nicht gehalten werden.» 3o) Na<fch § 563 ZPO bleibt zu prüfen, ob die angefochtene l Entscheidung sich aus anderen Gründen als richtig darstellt* Dabei ist auch auf die Klaggründe zurückzugehen, die da^ Berufungsgericht als nicht zutreffend abgelehnt hat, nämlich auf Ansprüche aus dem Nachbarrecht und aus Amtshantung. a) Bürgerlichrechtliche Ansprüche aus dem Nachbarrecht - die durch Ausnahmen und Dispense von Bauordnungsvorschriften grundsätzlich nicht berührt werden (vgl § 3 Abs 3 der Berliner Bauordnung) - hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt» Nach’bürgerlichem Recht kann der Nachbar stoffliche Einwirkungen, die von einem anderen Grundstück durch die Luft oder die Erde auf sein Grundstück übertragen werden, insoweit nicht verbieten, als di4 Einwirkungen die Benutzung seines Grundstückes nicht cder nur unwesentlich beeinträchtigen oder durch eine Benutzung des änderen Grundstückes herbeigeführt werden, die nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Lage gewöhnlich sind (■§ 906 BGB)» Daß das Grundstück cer Klägerin wesentlichen oder ungewöhnlichen Einwirkungen im Sinne dieser Bestimmung vom Siedlungsgelände 12 - her nicht ajisgesetzt ist, hat das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme in nicht zu beanstandender tat-richterlicher Würdigung festgestellt. b) 0b den1 Ausführungen des Berufungsgerichtes darüber zuzustimmen ist, daß die Baupolizeibehörde durch Duldung der Siedlung ihre der Klägerin gegenüber bestehenden Amtspflichten vorletzt habe, kann offen bleiben«. Mehr als etwa ein Viertelider Siedlung zu beseitigen, war die Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichtes nicht verpflichtet. Die Aufrechterhaltung von drei Vierteln der Siedlung war also nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht amtspflicht-widrig-. Ob <jlas objektiv richtig ist, kann dahinstehen, denn den beteiligten Beamten kann ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden, wenn, ein Köllegialgericht unter Abwägung der Sachund. Rechtslage ihr Verhalten insoweit als gerechtfertigt angesehen hat. Die Präge aber, ob durch die - möglicherweise schuldhaft amtspflichtwidrige - Wichtbeseitigung eines Viertels der Siedlung der Klägerin ein Schaden zugefügt worden ist, hat das Berufungsgericht verneint, weil es für die Präge der Vermietbarkeit des Hauses der Klägerin ohike Bedeutung sei, ob die Siedlung aus 75 oder aus 100 Behelfsheimen bestehe« Wenn das Berufungsgericht in tatrichteirlicher Würdigung nach § 287 ZPO insoweit einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem behaupteten Schaden der Klägerin nicht anerkannt hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu bemängeln« Bei solcher Sachlage aber kann das ange-fochtene Urieil auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung gehalten werden. c) Eine sonstige Rechtsgrundlage für Ansprüche, wie sie die Klägerin geltend macht und wie sie ihr vom Beru- - 15- fungsgericht mit irriger Begründung zugesprochen worden sind, ist nicht gegeben» Nach alledem ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten hin aufzuheben, und zwar - obwohl das Berufungsgericht die Klagabweisung des Landgerichts teilweise aufrechterhalten hat - der Klarheit halber im vollen Umfang (§ 564 ZPO)« Zugleich ist die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen (§ 565 Abs 5 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO» Br* Geiger Br« Weber Br» Kreft Dr« Arndt Br« Hußla