Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9.Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr«, Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla für Recht erkannt: Bntscheidungsgründes Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist davon auszugehen, daß weder durch den Zusammenbruch des Reichs noch durch die aus politischen Gründen erfolgte Entfernung eines Beamten aus dem Amt dessen Beamtenverhältnis als solches erloschen ist» An dieser Auffassung hält der Senat, wie er bereits in mehrfachen Entscheidungen (u.a. BGHZ 14, 138 und 14, 325 /3267) ausgesprochen hat, gegenüber der abweichenden jedoch für den Senat nicht bindenden Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Urteilen vom 17. Da der Kläger jedoefh* in der für den vorliegenden Rechtsstreit interessieren-den Zeit (15o September 1947 - 31» März 1949) sowohl während seiner Kriegsgefangenschaft als auch nachher aus nicht beamtenrechtlichen Gründen keine Bezüge erhalten hat, gehörte er insoweit zu dem von Art 131 GrundG umfassten Personenkreis (BGHZ 14, 325). Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Ansprüche für die Zeit der Kriegsgefangenschaft auf § 3 der zweiten Niedersäehsischen Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamten-:, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 15. Die entscheidende Präge ist sonach, ob für die hier maßgebliche Zeit in der Rechtsstellung des Klägers eine die Zahlung von Dienstbezügen ausschließende Änderung eingetreten war. Der Meinung des Klägers, daß es sich bei einer Änderung der Rechtsstellung im Sinne der genannten Bestimmung um eine solche aus "beamtenrechtlichen Gründen” handeln müsse, kann nicht bedigepf licht et werden. funden hat, alle diejenigen Beamten ausgeschlossen sein, bei denen mit einer Einstufung im Entnazifizierungsverfahren in eine der Gruppen I - III zu rechnen war, ohne daß es insoweit auf bereits getroffene, die Rechtsstellung des Beamten verändernde,Binzelmaßnahmen ankommen sollte (Abs 6), oder bei denen inzwischen bereits - durch Ein- ‘ ■ zelmaßnahmen - eine die Zahlung von Bezügen ausschließende Änderung der Rechtsstellung eingetreten war (Abs 1). Si sammenhang bereits gesagt ist - nicht in einer das Beamtenverhältnis beendenden Weise, mithin nicht im beamtenrechtliehen Sinne entlassen, da die aus politischen Gründen erfolgte "-Entlassung*, vom Mangel der Zustellung ganz abgesehen, das Erlöschen, des Beamtenverhältnisses nicht herbeizuführen vermochte* Jedenfalls aber wurde durch diese 11 Entlassung" das Beamtenverhältnis suspendiert, wobei es ohne entscheidende Bedeutung ist, daß die Maßnahme der Militärregierung durch eine .Anregung oder einen Antrag einer deutschen Stelle ausgelöst sein mag. Eine derartige Aufhebung des Beschäftigungs-verbots ist jedoch während der hier interessierenden Zeit nicht erfolgt, Für die Wirksamkeit der auf Anordnung oder mit Genehmigung der Militärregierung erfolgten "Entlassung" und des darin zu dem Ausdruck gekommenen Beschäftigungs- und GehaltszahlungsVerbots bedurfte es nicht der Wahrung bestimmter Formen und einer Bekanntmachung an den Kläger selbst. Gegen den Kläger war sonach wirksam eine Maßnahme getroffen worden, die auch bei seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft seine Wiederbeschäftigung und damit die Zahlung von Dienstbezügen an ihn nicht zuließ- Kann sonach der Kläger für die Zeit vor seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft Ansprüche auf Zahlung von Dienstbezügen licht mit Erfolg gelteid machen, dann braucht der von der Revision aufgeworfenen Präge, ob die für die Dauer der Kriegsgefangenschaft vorgesehene Zahlung von Dienstbezügen bei sinngemässer Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen nicht auch für die Zeit nach der Rückkehr aus der Gefangenschaft bis zu dem am 1. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des § 77 des Regelungsgesetzes, soweit durch ihn Ansprüche des Klägers aus seinem früheren Dienstverhältnis für die hier in Präge kommende Zeit ausgeschlossen werden, sind nach den Entscheidungen des Senats in BGHZ 14, 138 und vom 23- September 9934 - III ZR 39/52 - (Leitsatz in NJW 54, 1807), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht begründet.
2534 058 III ZR 181/33 Verkündet am 9*Dezember 1954 ■■■fe, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Studienrats a.D. Dr«. Pritz tin Hl m Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Kultusminister, dieser vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Beklagten, Berufungsklnger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9.Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr«, Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 24. Juni 1953 wird zurückgewiesen«, Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger war Beamter auf Lebenszeit (Studienrat) in Oldenburg« Er geriet als Soldat in russische Kriegsgefangenschaft, aus der er Anfang Oktober 1948 zurückkehrte« Im Jahre 1950 wurde er in den Buhestand versetzt und er erhält mit Wirkung ab 1. April 1949 volles Ruhegehalt, Während der Kläger sich in Kriegsgefangenschaft befand, war unter dem 21. Pebruar 1946 eine Verfügung des oldenburgischen Staatsministeriums, Abt. Kirchen und Schulen dahin ergangen, daß der Kläger auf Anordnung der Militärregierung mit sofortiger Wirkung aus dem oldenburgischen höheren Schuldienst entlassen werde. Im Entnazifizierungsverfahren wurde der Kläger laut Bescheid vom 24 Dezember 1948 in die Kategorie V eingestuft. Der Kläger erhebt Anspruch auf Hachzahlung von Dienst-bezlgen und verlangt mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag von 100 DM und zwar je 50 DM einmal für die Zeit ab 15* September 1947 bis zu seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft und zu dem anderen für die folgende Zeit bis zu dem 51. Jförz 1949. Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage das beklagte Land zur Zahlung von 50 DM verurteilt. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers die Klage im vollen Umfang abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Bntscheidungsgründes Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist davon auszugehen, daß weder durch den Zusammenbruch des Reichs noch durch die aus politischen Gründen erfolgte Entfernung eines Beamten aus dem Amt dessen Beamtenverhältnis als solches erloschen ist» An dieser Auffassung hält der Senat, wie er bereits in mehrfachen Entscheidungen (u.a. BGHZ 14, 138 und 14, 325 /3267) ausgesprochen hat, gegenüber der abweichenden jedoch für den Senat nicht bindenden Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Urteilen vom 17. Dezember 1953 (1 BvR 147/52 und 123/52 - BVerfGE 3> 58 und 208) in Übereinstimmung mit dem Großen Senat für Zivilsachen in BGHZ 13, 265 fest. Das Beamtenverhältnis des Klägers als solches ist mithih 1 durch den Zusammenbruch und auch durch die unter dem 21. Februar 1946 "auf Anordnung der Militärregierung" verfüg-te "Entlassung" nicht berührt werde1, wobei in diesem Zusammenhang auf die Frage der Rechtswirksamkeit und der rechtlichen Bedeutung dieser Verfügung im übrigen noch nicht eingegangen zu werden braucht. Da der Kläger jedoefh* in der für den vorliegenden Rechtsstreit interessieren-den Zeit (15o September 1947 - 31» März 1949) sowohl während seiner Kriegsgefangenschaft als auch nachher aus nicht beamtenrechtlichen Gründen keine Bezüge erhalten hat, gehörte er insoweit zu dem von Art 131 GrundG umfassten Personenkreis (BGHZ 14, 325). Er kann deshalb Ansprüche auf Dienstbezüge für die hier in Rede stehende Zeit nur geltend machen, soweit besondere landesrechtliche Vorschriften ihm Ansprüche dieser Art ausdrücklich gewähren, während im übrigen der Klageforderung die derartige Ansprüche für die Zeit vor dem 1. April 1951 ausschlies-sende Bestimmung des § 77 des Bundesgesetzes zur Regelung £7 der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 GrundG fallenden Personen vom.11«, Mai 1951 (Regelungsgesetz) entgegensteht. Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Ansprüche für die Zeit der Kriegsgefangenschaft auf § 3 der zweiten Niedersäehsischen Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamten-:, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 15. M«rz 1949 (GVB1 NdS 1949, 57) - zweite KVQ -. Absatz 1 dieser Vorschrift lautet? "Während der Dauer einer Kriegsgefangenschaft erhalten die Beamten, solange in ihrer Rechtsstellung keine Änderung eintritt, die die Zahlung ausschließt, Dienstbezüge nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.” Die entscheidende Präge ist sonach, ob für die hier maßgebliche Zeit in der Rechtsstellung des Klägers eine die Zahlung von Dienstbezügen ausschließende Änderung eingetreten war. Diese Präge ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu bejahen. Der Meinung des Klägers, daß es sich bei einer Änderung der Rechtsstellung im Sinne der genannten Bestimmung um eine solche aus "beamtenrechtlichen Gründen” handeln müsse, kann nicht bedigepf licht et werden. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf Abs 6 des § 3 der zweiten MVQ, wo es heißt? "Keine Bezüge werden gewährt, wenn die Oberste Dienstbehörde nach Anhörung der für die Entnazifizierung zuständigen Stelle feststellt, daß der Beamte im Entnazifizierungsverfahren voraussichtlich einer der Gruppen I - III zugewiesen werden wird.” Der Kläger vertritt dazu die Auffassung, daß in dieser Bestimmung abschließend die Folgen einer politischen ~ 5 - Belastung geregelt und diese mithin in Abs 1 aaO nicht gemeint seien. Für diese Auffassung ist jedoch ein hinreichender Anhalt im Gesetz nicht ersichtlich und die einschränkende Auslegung, die der Kläger dem Begriff der Änderung der Rechtsstellung in Abs 1 der zweiten MVO geben will, findet weder im Wortlaut noch in dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung eine Stütze. Nachdem das ursprüngliche Verbot der britischen Militärregierung, an kriegsgefangene Beamte Bezüge zu zahlen, gelockert war, erging die hier in Rede stehende Bestimmung ' der zweiten MVO, die in gewissem Umfang die Zahlung von Bezügen an kriegsgefangene Beamte anordnete. Es sollten jedoch nach dem Willen des Verordnunggebers, der in dem Wortlaut der Bestimmung einen unmißverständlichen Ausdruck ge- i w funden hat, alle diejenigen Beamten ausgeschlossen sein, bei denen mit einer Einstufung im Entnazifizierungsverfahren in eine der Gruppen I - III zu rechnen war, ohne daß es insoweit auf bereits getroffene, die Rechtsstellung des Beamten verändernde,Binzelmaßnahmen ankommen sollte (Abs 6), oder bei denen inzwischen bereits - durch Ein- ‘ ■ zelmaßnahmen - eine die Zahlung von Bezügen ausschließende Änderung der Rechtsstellung eingetreten war (Abs 1). Hiernach sollten also u.a. alle diejenigen kriegsgefange-nen Beamten von dem Bezug von Dienstbezügen ausgeschlossen bleiben, bei denen nicht nur die Tatsache ihrer Kriegsgefangenschaft der Zahlung der Dienstbezüge bisher entgegenstand, bei denen vielmehr auch ungeachtet ihrer Kriegsgefangenschaft und der dadurch bedingten Nichtausübung ihres Amts die Zahlung von Bezügen nach den geltenden - besatzungsi’echtlichen oder sonstigen - Bestimmungen nicht zulässig gewesen wäre. Zu dieser Personengruppe gehört der Klügere Er war zwar - wie oben in anderem Zu- Si sammenhang bereits gesagt ist - nicht in einer das Beamtenverhältnis beendenden Weise, mithin nicht im beamtenrechtliehen Sinne entlassen, da die aus politischen Gründen erfolgte "-Entlassung*, vom Mangel der Zustellung ganz abgesehen, das Erlöschen, des Beamtenverhältnisses nicht herbeizuführen vermochte* Jedenfalls aber wurde durch diese 11 Entlassung" das Beamtenverhältnis suspendiert, wobei es ohne entscheidende Bedeutung ist, daß die Maßnahme der Militärregierung durch eine .Anregung oder einen Antrag einer deutschen Stelle ausgelöst sein mag. In dieser lurch "Entlassung" bewirkten Suspendierung des Beamtenverhältnisses lag ein Verbot für den Dienstherrn, den Kläger wieder in seinem Amt zu beschäftigen und ihm Bezüge zu zahlen, und darin lag dann auch die "Änderung der Rechtsstellung" des Klägers im Sinne des § 5 Abs 1 der zweiten KVO. Dieses Beschäftigungs- und Gehaltszahlungsverbot war so lange zu beachten, bis es - sei es durch eine entsprechende Anordnung der Militärregierung, durch eine die Wiederbeschäftigung zulassende Entnazifizierungsentscheidung oder durch gesetzliche Anordnung - wieder aufgehoben war. Eine derartige Aufhebung des Beschäftigungs-verbots ist jedoch während der hier interessierenden Zeit nicht erfolgt, Für die Wirksamkeit der auf Anordnung oder mit Genehmigung der Militärregierung erfolgten "Entlassung" und des darin zu dem Ausdruck gekommenen Beschäftigungs- und GehaltszahlungsVerbots bedurfte es nicht der Wahrung bestimmter Formen und einer Bekanntmachung an den Kläger selbst. Es genügte die Bekanntgabe der Entlassung sVerfügung an den Schulleiter und Dienstvorgesetzten des Klägers. Gegen den Kläger war sonach wirksam eine Maßnahme getroffen worden, die auch bei seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft seine Wiederbeschäftigung und damit die Zahlung von Dienstbezügen an ihn nicht zuließ- Demzufolge hatte er auch gemäß § 3 Abs 1 der zweiten MVO keinen Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügei während der Dauer seiner Kriegsgefangenschaft. Kann sonach der Kläger für die Zeit vor seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft Ansprüche auf Zahlung von Dienstbezügen licht mit Erfolg gelteid machen, dann braucht der von der Revision aufgeworfenen Präge, ob die für die Dauer der Kriegsgefangenschaft vorgesehene Zahlung von Dienstbezügen bei sinngemässer Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen nicht auch für die Zeit nach der Rückkehr aus der Gefangenschaft bis zu dem am 1. April 1949 erfolgten Beginn der RuhegehaltsZahlungen verlangt werden könne, nicht weiter nachgegangen zu werden, i Soweit der Kläger für die Zeit nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft Ansprüche auf Grund der Bestimmungen des II. Abschnitts (§§ 9 ff) der zweiten MVO herleiten will, steht diesen Ansprüchen die Vorschrift des § 29 aaO entgegen, wonach für die Zeit vor dem 1, April 1949 Dienst- oder Versoa?gungsbezüge in den durch die Vorschriften des II. Abschnitts geregelten Pallen nicht gezahlt werden. Die Vorinstanzen haben dem Kläger insoweit zu Recht Ansprüche abgesprochen und die Revision hat hiergegen auch keine Einwendungen mehr erhoben. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des § 77 des Regelungsgesetzes, soweit durch ihn Ansprüche des Klägers aus seinem früheren Dienstverhältnis für die hier in Präge kommende Zeit ausgeschlossen werden, sind nach den Entscheidungen des Senats in BGHZ 14, 138 und vom 23- September 9934 - III ZR 39/52 - (Leitsatz in NJW 54, 1807), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht begründet. f Die Revision des Klägers mußte iaeh alledem zurückgewiesen werden. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß § 97 ZPO zu tragen. Dr. Geiger Rietschel Dr. Kreft Wolany ‘Dr. Hußla k