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BGH · Ill ZR 181/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 181/91

Liegt ein gefahrdrohender Zustand im oinne des § 14 PVG vor, so ist die Polizei zwar zu dem Einschreiten berechtigt, aber nicht in jedem Pelle auch zu dem Einschreiten verpflichtete Auch wenn man die Abgrenzung zwischen dem Recht und der <*■ ^er bei der IQägerin angestellte Kraftfahrer KQ9 fuhr am 22«, ilovember 1948 mit dem Ilöbellcraftwagen AH 9 19 O der Klägerin von '»999 aus Uber o99M9K nach ::99o Auf diesem Hege durchfuhr er in IC99P an der Hösel die in Verlangerung c.er von Ka999H9 kommenden Strasse liegende IJisenbahnunterführung (Untorführung I)«, Vor dieser Unterführung, die unbeschildert war und deren Höhe an der Ortssette 3,90 m, an der Lloselseite 4 m be-r trägt, hielt l99 Br liess seinen Leifahrer'aussteigen und von diesem während der langsamen und vorsichtigen Durchfahrt beobachten, ob die Höhe der Unterführung ausreichte, den Lastwagen mit seinem 3?30 m hohen Aufbau durchzulassen., l99 benutzte d&nn die unterhalb der Unterführung moseiabv/ärts führende asphaltierte Landstrasse IIo Ordnung ITr 9 nach '1919*» In “99 liess er die Durchfahrt des .agens durch die dortige Bahnunterführung in der gleichen Weise von seinem Beifahrer kontrollieren«, Als eine zweite Unterführung in 11U99 sich als zu niedrig erwies, fuhr Hfl9 nicht weiter, sondern liess die Hobel dort, ausladen«, Dann, fuhr 199 --it dem leeren "agen nach 1999 zarück, um seine Bahrt nach 99^ fortzusetzen«, In 1999 fuhr er, dem Zuge der ausgebauten Landstrasse Nr 9 folgend, an der im rechten Vinkel abbiegenden, zur Unterführung I führenden Dorfstrasse, die er bei der Hinfahrt benutzt hatte«vorbei, ohne sie torfuhrungen in 11000 keine Ilohenbegrenzungsschilder vorhanden, oie sind erst später angebracht worden« Zur Zeit des Unfalles der Klägerin war die Bondstrasse Hr 9 über 1000 hinaus nur bis zur Pähre .nach BuflNI ‘befestigt« .V''“' ','••• *\ Sie Klägerin hat vorgetragen, der Unfall sei allein darauf zurüclczufUhren, dass die Unterführung II nicht durch ein Verbotszeichen entsj>rechend dem Bild Ur 20 der fnlage 1 A I h 5,E II zur StVO gekennzeichnet gewesen sei« Eä die Unterführung II die normale Höhe von 4 m nicht erreiche, habe nach § 3 Abs 3 StVO die Pflicht bestanden, sie mit einem entsprechenden Verkehrszeichen zu versehen« Ihr Pahrer habe ohne Verschulden annehmen können,.dass es sich um die gleiche'Unterführung gehandelt habe, die er bei .der Hinfahrt benutzt hatte» Eurch die ^trassenführung' und den Wegweiser sei Hild auf die Unterführung II liingewiosen worden« JSs stelle deshalb kein Verschulden 100 dar, wenn er auf der Rückfahrt dio Höhe der Unterführung. Bas beklagte Land bestreitet den Anspruch nach Grund und Höhe* Es ist der Aneicht, dass ein 'Warnzeichen im üinne des § 5 a KrfzG nicht erforderlich gewesen sei, da die Strasse nicht dem Durch- gangsverkehr diene« Ob' gemäss 5 3 Abs 4 StVO Verkehrszeichen aufzustellen seien, stehe im Ermessen der Behörde« Eine richterliche Überprüfung dieses Ermessens sei nur im Fr*lle von “illlctir oder eines Unterlassen, das mit den Anforderungen an eine ordnungsgemässe Verwaltung unvereinbar sei, zulässig« Dies sei aber nicht der Fall*- Für die Anbringung eines Verbotszeichens nach Bild ITr 20 der Anlage I zur StVO habe kein Bedürfnis bestanden, weil die Strasse eine Lsndsfrasse II« Ordnung sei, die nur dein. v Bah L&nd meint weiter, für den Unfall sei die mangelnde Beschilderung überhaupt nipht ursächlich gewesen, der Bohrer habe vielmehr infolge, seines Irrtums, es handele sich um die bereits, von ihm schon einmal .befahrene Unterführung I, eine 'Überprüfung der Höhe der Unterführung II unterlassen und so den Unfall allein herl?eigefUhrt0 Eine weitere Ursache für den Unfall bilde die Tatsache, dass Hfl) zu schnell gefahren sei* Er habe aus diesem Grunde weder ein etwa vorhandenes Zeichen, wahr* * nehmen, noch rechtzeitig reagieren können« * ." 3? 10 in - 3,40 m hohen Unterführung II in ICflHfel hat snbrin-gen lassen, obwohl die Xreispoliseibehörde in Ko^Bfe nsoh 5 14 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes (PVG) vom 1» Juni 1931 (GS S 77) dazu verpflichtet gewesen sei« Biese Vorschrift sei auch auf den Gebiet der Verkehrsbeschilderung die Rechtsgrundlage für ein Tätigwerden der Polizei* Die Vorschrift des j 5 a UrfzG sei nicht anwendbar, da die Ötras-se nicht dem Durchgangsverkehr dienen es hand- le sich um eine iandstrasse II* Ordnung, die zur Zeit des ' Unfalls noch nicht Uber Llüden hinaus ausgebaut gewesen sei* Die Vorschrift des § 3 Abs 4 StVO begründe in Verbindung mit § 47 StVO lediglich eine sachliche und örtliche Zuständigkeit in der reise, dass in den ehemals preussischen Gebieten die ICreispolizeibehörden die erforderlichen Uassnahmen zu treffen hätten. der Polizei auf Grund des § 14 PVG überhaupt kein P?um mehr sei*.iie Strassenvcrkehrsordnung vom 13* Hcvember 1937 (StVOj RGBl I, 1179) enthalte zusammen mit der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zu dem otrassenverkehr vom 13* November 1937 (BGBl I, 1215) nach der.ausdrücklichen Besti-maung des § 45 Abs 2 StVO "die ausschliessliche Regelung des Strassonvcrkehrs% Banit sei auf diesem Gebiet das Landesrecht schlechthin ausgeochaltet, 5s sei nicht richtig, dass § 3 Abs 4 StVO in Verbindung mit § 47 StVO * * , StVO in Verbindung mit der Anlage zur StVO sei eine ausreichende und umfassende Rechtsgrundlage für das verkehrspoiizei-liche Ermessen bei Aufstellung von Verkehrszeichen und .bei Anordnung von Verkehrs b e sohrünkungen gegeben* 30 dass darüber hinaus für den otrassignverkehr keine weiteren Verpflichtungen der Polizei, aus &..14 2VG begründet werden könnten* Der Revision kann beigetreten werden, soweit sie meint« dass eine Anwendung des § 14 ?VG auf den Gebiet des ^trassenverkehrs schlechthin ausgeschlossen sei« Hach dieser Vorschrift hat die Polizeibehörde im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtmässigem Ermessen notwendigen Ilass-nahmen zu treffen? beachten« Soweit nach der hier getroffenen Sonderregelung ein Einschreiten unzulässig ist* kann also die Polizei nicht unter Berufung auf.§ 14 PVG eingreifen; sie kann insbesondere auch keine Kassnohmen treffen* die von der nach der otrassenverlcehrsordnung vorgesehenen Verkehrszeichenregel ung abweichen würden* und ..insbesondere keine dort nicht vorgesehenen Verbote ausspreeheh« 4 StVO mit der in Anlage 1 getroffenen Ke. elung der Verkehrszeichen und Verkehrsein-richtungen«, Abweichend von der Ausführungsanweisung vom 29* September 1934/ die nur ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge über*|ine bestimmte Breite kannte (zu § 28 Abs 5 RStVO unter Alle)? Zu den in § 4 StVO aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vorgesehenen polizeilichen Verkehrobeschränkungen gehört auch die Beschränkung auf einzelne Verkehrsarten? deren Höhe eine bestimmte Grenze überschreitet (Hüller aaO StVO § 4 Anm 10 S 647)* Abgesehen von der für die Aufstellung von Warnzeichen hach § 5ä KffzG und A III 3 der Anlage 1 zur StVO'geltenden Besonderheiten .sind die der Po-, lizei nach §§ 3 Abs 4? hinsichtlich ihrer tfotwendigkQ.it nach der allgemeinen Kegel des § 14 ?VG zu beurteilen« Die der Verkehrspolizei hiernach obliegenden öffentlich-rechtlichen, Aufgaben haben hoheitlichen Charakter« Sie schaffen nicht nur ein Hecht für die Polizei? 4o Das Reichsgericht hat in den von Berufungsgericht angeführten Entscheidungen von 8~ ITovenber 1938 (J\7 1939, 240) und vom 15* Dezember 1939 (RGrZ 162, 273) Vcrletzun-gen von Pflichten für gegeben-erachtet, die die Polizei bei Gefährdungen des Strassenverkehrs nach §' 14 PVG zu erfüllen hat« Die. Begründungen diese? Unter Hinweis auf die letztex’e Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Polizei angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Unterführung nach § 14 PVG die Pflicht gehabt hätte, ein Verkehrszeichen anbrin-gen zu lassen^ es sei nicht in ihr Ermessen gestellt gewesen, ob sie .eine Ilassnahne hätte ergreifen wollen, oder nichts für ein verwaltungsmässiges .Ermessen wäre allenfalls bei Auswahl der zur Beseitigung der Gefährdung in Präge kommenden Hassnaiimeh Raum gewesen. £*ie Revision meint hierzu, das Berufungsgericht habe "aus dem ‘«ortlaut des § 14 PVG die überraschende Polgerung gezogen, dass sich aus der Bestimmung, noch der die'Polizei die erforderlichen Ilassnrhmen zu ergreifen habe / eine Ausschaltung geglichen Ermessens für die von.der Polizei gebilligt werden* Sie würde ancii keine Tuerei eilende Stütze in der Entscheidung EG-Z 162, 273 finden, die nur bei ”unzweifelhaft” verkehrsgefährdenden Zuständen ein verv-’a 11ungsmäs s i ge s Ermessen der Polizei, ob sie überhaupt einschreiten will oder nicht, verneint* Hieraus ergibt sich aber nicht, dass die Polizei bei jedem G-e-fahrenzustand, * der sie nach § 14 PVG zu dem Einschreiten befugt, auch zu dem Einschreiten Verpflichtet ist« Aus der Fassung ..des § 14 PVG und den hierzu erlassenen Aus-führungsbeStimmungen des Ministers des Innern vom 1, Oktober 1931 (l-iinBliV 1931, 923? in den Sinne herleiten, : dass die "Polizei stets dann, wenn die Voraussetzungen des § 14 PVG- Vorlieben, nicht nur einschreiten dürffe., sondern auch einschreiten müsse und dass insoweit für ein verwsltungsmässiges Ermessen überhaupt kein Hauff mehr sei, !<lit- der herrschenden Meinung ist davon aüs- messen" einzugreifen, bedeutet selbstverständlich nicht, dass jede fTP£licht" der Polizei schlechthin zu verneinen sei* Auch Erews, der das Opportunitätsprinzip am stärksten vertritt, macht yon vornherein eine gewisse Einschränkung, wenn er ausführt, dass die Polizei nach § 14 PVG "zwar berechtigt, aber nicht ohne weiteres verpflichtet sei, in jedem einzelnen Gefahrenfall einzugreifen" (aaO S 44)o An anderer Stelle weist Urev/s darauf hin, dass das "pflicht-massige Ermessen" der Polizei nicht etwa völlig freie Hand lasse und nicht in ihr unbeschränktes Belieben stelle» cb sie bei einer zu ihrer Kenntnis gelangenden polizeilichen Gefahr eingreifen wolle oder nicht, sondern von ihr in jedem Pall ernste sachliche Prüfung und sachliche Polizeigründe für ihre Ent Schliessung fordere (aaö 3 vgl hierzu auch I:GZ 133, 259 /2627). ohne dass sie sich für ein Untatigbleiben auf ihr verwaltungsmäßiges Ermessen berufen könnte*- Han nag insoweit von einem "beschränkten Opportunitätsprinzip" sprechen Franzen. ob die Polizei einschreiten solle - sie müsse einschrciten, wenn die Voraussetzungen des § 14 gegeben seien sondern dass nur die Wahl der Mittel in ihr pflichtraässiges Ei’mes-sen gestellt wer:dej indem die. Polizei ”die nach pflichtnäs-sigem Ermessen "notwendigen Massnahmen” zu treffen habe, werde freilich auch die Präge., ’’ob Massnahmen notwendig seien, in ihr pflichtmüssiges Ermessen-gestellt”, es sei denn,”dasa in einem Gesetz oder einer Instruktion beim Vorliegen bestimm-ter Voraussetzungen ein Einschreiten vorgeschrioben sei”$ jedoch schliesse §‘14 klar die Möglichkeit aus, dass die Polizei bei einen Gefahrenzustond etwa die Auffassung vertreten könnte, 11?oh ihre;.: im Sinne des § 14 BVG zu den ’’unbestimmten” Be griffen* gehört ündähss sie - innerhalb gewisser Schranken - nach ’’freiem” (gleichbedeutend mit ’’pfliöhtmässi-gern”) Ermessen näher abgegrenzt werden kann« Jellinek bezeichnet diese Schranken des :drmessens als die Gefahren^ punkte der ’’Schädlichkeit” und des ’’Übermaßes”0 . einschreiten .muss,, vdilirend sie" jenseits des Gefahrenpunktes des "Übermaßes" nicht mehr einschreiten darfB Fängt die Untätigkeit der Polizei an* so schädlich zu worden, dass das Recht ein Einschreiten fördert (Jellihek aaO S 432), so kann sie sich eben nicht mehr auf ihr "Ermessen" beinifen«, Wenn das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 162, 273 für eine Ermessens-betatigung der Polizei .Bei' "unzv/eifelhaft verkehrsgefährdenden Zuständen" keinen Raum mehr, sieht., so handelt es sich hierbei im Uinne döilineks um ausserhalb der Ermessensgrenze der "Schädlichkeit" liegende Gefahrenzustände-bei denen die Polizei also nicht nur einschreiten darf, sondern euch einschreiten muss» Schreitet sie in' einem solchen Palle.nicht ein, so verletzt sie eine den zu ' schützenden-Britten gegenüber obliegende Amtspflicht, die, sofern die Unterlassung .des Einschreitens auf einem Verschulden des B;amten beruht ,eine Amtshaftung nach J 839 BGB in Verbindung nit Art. 131 UeinYerf, jetzt Art 34 GrundG,begründen kann. der "Schädlichkeit" oder des "unzweifelhaft' verkehrsge-fährdenden Zustandes", wie das Reichsgericht aaÖ anscheinend meint, im Einzelfall als reine Rechtsfrage-zu behandeln und "nach sachlichen Gesichtspunkten" durch das Gericht vorzunehmen ist oder ob es sich hierbei um eine von ; der zuständigen Behörde zu entscheidende "reine Ermessens-* frage." höher sei* Daher sei für einen rtsuhlondigen Verkehrsteilnehmer eine Verwechslungsgefahr gegeben» Wenn auch auf der Strasse zur Zeit des Unfalls kein Durchgangsverkehr im binne des § 5 a ICrfzG angenommen werden könne, so s$i der Verkehr auf dieser Strasse doch nicht so* unerheblich, dass verkehrspolizeiliche Uassnahaen als ..überflüssig angesehen werden könnten» Auf den Umfang' deö Verkehrs deute vor allem auch die Aufstellung eines .l/egweisers nach Bild 42 der Anlage 1 zur StVO; mit der Aufschrift 1Ö6 km? Hach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sach--verhalt kann aber ein "unzweifelhaft verkehrsgefährden-der Zustand" im Sinne der Entscheidung HGZ 162, 275 nicht * für vorliegend erachtet werden* neint« indem es ausgeführt hat, dass bei der Beurteilung des Grades der Gefährlichkeit von einem Kraftfahrer auszugehen sei, der sich entsprechend den Vorschriften der Stros-senverkehrsordnung verhalte«, »er, wie der Fahrer der Klägerin, ein Uber 3 m hohes Fahrzeug fährt, muss bei einer nicht mit einer bestimmten Höhe gekennzeichneten niedrigen Bisenbahnunterführung durch ^ussteigen und Anwendung äus-serster Sorgfr.lt feststellen, ob die Unter führungshöhe für den Vagenaufbau ausreicht*. Unterführung "hindurchdirigiefen"« Eine solche Vorsicht kann in Booel-dörfern an Unterführungen, die, wie im vorliegenden Fall, nicht dem Burchgr.ngsverkehr dienen, von Je dein pflichtbewussten Fahrer erwartet werden«, 'Bei Anwendung dieser nach §§ 1, 9 Abs 2 StVO ohne weiteres gebotenen vorsichtigen Fahr- . nach Art und umfang des Verkehrs konnte mit der Benutzung der Unterführung II noch keine "unzweifelhafte" Gefährdung als gegeben angesehen werden« Dach der’ Feststellung des Landgerichts hat sich an dieser Unterführung vor dem hier, streitigen Unfall, nur ein einziger Unfall im Jahre 1946 ereignet, der aber nicht entscheidend auf die unter 4 in liegende • Höhe der Uxiterführung. halten des Fatirers HfHl wäre.auch nicht zu befürchten gewesen, dass es, beider 'Unterführung II zu einem Unfall .: • und einer Beschädigung des Kraftwagens hätte können können«, Dach dem festgostellten Sachverhalt hat-er .eine : Prüfung bei Cer Unterfiihrung II nur deshalb nicht für . die nicht ale eine für die Unterführung II irgendwie typische Verkehrsgefährdung angesehen werden können,, mit einer solchen Verwechslung, die auf einer durchaus ungewöhnlichen Verknüpfung von Umständen beruhte... b) Eieht man die Frage, ob eine polizeiliches Einschreiten erforderlich machende Verkehrswidrigkeit vof-liegt, nicht als eine ft reine- Rechtsfrage”, sondern als eine "Emessensentscheidung” der Polizei an, so folgt hieraus noch nicht, dass das Verhalten der Polizei der richterlichen Hachprüfung schlechthin entzogen sei«_Auch UrmesoenSentscheidungen der Verwaltungsbehörden sind unter bestimmten Voraussetzungen in gevfissem Umfange der richterlichen Nachprüfung unterworfen (J1C-Z 121 j 225 /^33/) Eine Antspflichtverletzung nach § .839 IGE liegt nicht nur bei einer als "willkür" zu kennzeichnenden Zrmessensbe-

Zitierte Normen: § 3 StVO § 14 BVG § 1 StVO § 14 BVG
PolizeiUnfallStVOEinschreitenPVGErmessenUnterführungKlägerin

Volltext der Entscheidung

249a 036^
Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz?	BGB	§ 859« Preussisches Polizeiverwaltongs-
gesetz (PVG-) T/om 1. Juni 1931J § 14.
Rechtssatz? Liegt ein gefahrdrohender Zustand im oinne des § 14 PVG vor, so ist die Polizei zwar zu dem Einschreiten berechtigt, aber nicht in jedem Pelle auch zu dem Einschreiten verpflichtete Auch wenn
 man die Abgrenzung zwischen dem Recht und der <*■
Pflicht zu dem Einschreiten als Rechtsfrage und '	nicht	als Ermessensfrage ansieht, liegt also
 nicht schon -in jedem Fall des Nichteinschreitens eine Amtspflichtverletzung vor.
Aktenzeichen? Ill ZR 181/91 Urt, des EGHo v„ 11„ Juni 1992
ÖLG-o- Koblenz
 Ill ZR 181/51
Vor;.Undet am 11, Juni 19§:2.. Pieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Im Hamen des Volkes
 In dein Rechtsstreit
 des Landes Fheinland-Pfalz, gesetzlich vertreten durch den minister des Innern*.
Beklagten? Berufungsbeklagten und Revisionsklägers - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
9
gegen
 die Pirma J»
Bahn- und ^uto-IIöbeltransporte
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte?
- Prozessbevollnächtigters
 hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 210 Llai 1952 unter lütwirkung der Bundesrichter Br» Beibrück? Pr* ’ Pagendarm,! Br«, Bock, Rietschel und Br. PtOtberg	.	•
für Hecht erkannte	..	\	>
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Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 1, Juni 1951 aufgehoben»
Bie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2* Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 7« Juli 1950 wird zurüekgewiesen*	•,
Die Kosten des Hechtsmittelzugos fallen der Klägerin zur Last»	V	'	'	;
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^on Heehts wegen
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Tatbestands
^er bei der IQägerin angestellte Kraftfahrer KQ9 fuhr am 22«, ilovember 1948 mit dem Ilöbellcraftwagen AH 9 19 O der Klägerin von '»999 aus Uber o99M9K nach ::99o Auf diesem Hege durchfuhr er in IC99P an der Hösel die in Verlangerung c.er von Ka999H9 kommenden Strasse liegende IJisenbahnunterführung (Untorführung I)«, Vor dieser Unterführung, die unbeschildert war und deren Höhe an der Ortssette 3,90 m, an der Lloselseite 4 m be-r trägt, hielt l99 Br liess seinen Leifahrer'aussteigen und von diesem während der langsamen und vorsichtigen Durchfahrt beobachten, ob die Höhe der Unterführung ausreichte, den Lastwagen mit seinem 3?30 m hohen Aufbau durchzulassen., l99 benutzte d&nn die unterhalb der Unterführung moseiabv/ärts führende asphaltierte Landstrasse IIo Ordnung ITr 9 nach '1919*» In “99 liess er die Durchfahrt des .agens durch die dortige Bahnunterführung in der gleichen Weise von seinem Beifahrer kontrollieren«, Als eine zweite Unterführung in 11U99 sich als zu niedrig erwies, fuhr Hfl9 nicht weiter, sondern liess die Hobel dort, ausladen«, Dann, fuhr 199 --it dem leeren "agen nach 1999 zarück, um seine Bahrt nach 99^ fortzusetzen«, In 1999 fuhr er, dem Zuge der ausgebauten Landstrasse Nr 9 folgend, an der im rechten Vinkel abbiegenden, zur Unterführung I führenden Dorfstrasse,
 die er bei der Hinfahrt benutzt hatte«vorbei, ohne sie
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zu gewahren«, Br befuhr die Landstrasse ITr 9 weiter, die nach kurzer ätreoke rechts abbiegt und unter der Bahn durchführend in die Strasse Ka99999-^9i9-^o9^-999 einmündet«, An der nach dieser Bahnunterführung . (Unterführung II) führenden Kurve stand ein gelber Wegweiser gemäss Bild ITr 42 der Anlage zur StVO mit der
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Aufschrift? "$00 106 km, Ko0/0 12 km"« Unter Zurück-schnlten von dem dritten in den zweiten Grng fuhr	in
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die Unterfahrung II ein, von der er annahm, esvsei die gleiche Unterführung,<die er auf der Hinfahrt nach liiiden benutzt hatte« Hit seinem Beifahrer sprach IllH) hierüber nicht« Eie Höhe dieser Unterführung beträgt an der L'io-
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selseite 3?40.und über 3,10 m an der Ortsseite«, Als der
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Vagen fa.st an dem ^usgang der Unterführung angelangt war, stiess der-’/agenaufbau an die hintere Trägerscliiene der Unterführung an» Eurch den Anprall gegen die Schiene wurde der Vagen, der Klägerin beschädigt* „
Tor dem Unfall.der Klägerin waren .an beiden Un-
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torfuhrungen in 11000 keine Ilohenbegrenzungsschilder vorhanden, oie sind erst später angebracht worden« Zur Zeit des Unfalles der Klägerin war die Bondstrasse Hr 9 über 1000 hinaus nur bis zur Pähre .nach BuflNI ‘befestigt«	.V''“'	','•••	*\
Sie Klägerin hat vorgetragen, der Unfall sei allein darauf zurüclczufUhren, dass die Unterführung II nicht durch ein Verbotszeichen entsj>rechend dem Bild Ur 20 der fnlage 1 A I h 5,E II zur StVO gekennzeichnet gewesen sei« Eä die Unterführung II die normale Höhe von 4 m nicht erreiche, habe nach § 3 Abs 3 StVO die Pflicht bestanden, sie mit einem entsprechenden Verkehrszeichen zu versehen« Ihr Pahrer habe ohne Verschulden annehmen können,.dass es sich um die gleiche'Unterführung gehandelt habe, die er bei .der Hinfahrt benutzt hatte» Eurch die ^trassenführung' und den Wegweiser sei Hild auf die Unterführung II liingewiosen worden« JSs stelle deshalb kein Verschulden 100 dar, wenn er auf der Rückfahrt dio Höhe der Unterführung. II nicht habe untersuchen lassen« Ea zudem die Unterführung II niedriger
 als die Unterführung I sei, habe ein besonderer Grund zur Beschilderung Vorgelegen«.
An der Unterführung II seien auch schon früher verschiedene Unfälle vorgekommen* 5?rotz der Berichte des Gendarmeriebeamten	habe der Irndrat in
 es unterlassen, die Anbringung eines Ilöhenbegrenzüngs-Schildes anzuordnen« 2u einer solchen Anordnung habe aber eine Pflicht bestanden« Da es der nach § 47 StVO hierfür u zuständige landrat in Ko^JP unte.rlassen habe, eine Anordnung zu treffen« habe er damit.eine Amtspflichtver- * letzung begangen* Hierfür hafte das beklagte Band«
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Hit der Klage fordert die Klägerin Erstattung des	1A|
durch den Unfall entstandenen Schadens, den sie auf 4844,73 Bll beziffert«	/
Bas beklagte Land bestreitet den Anspruch nach Grund und Höhe* Es ist der Aneicht, dass ein 'Warnzeichen im üinne des § 5 a KrfzG nicht erforderlich gewesen sei, da die Strasse	nicht dem Durch-
gangsverkehr diene« Ob' gemäss 5 3 Abs 4 StVO Verkehrszeichen aufzustellen seien, stehe im Ermessen der Behörde« Eine richterliche Überprüfung dieses Ermessens sei nur im Fr*lle von “illlctir oder eines Unterlassen, das mit den Anforderungen an eine ordnungsgemässe Verwaltung unvereinbar sei, zulässig« Dies sei aber nicht der Fall*-
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Für die Anbringung eines Verbotszeichens nach Bild ITr 20 der Anlage I zur StVO habe kein Bedürfnis bestanden, weil die Strasse	eine	Lsndsfrasse	II«	Ordnung	sei,
 die nur dein. Ortsverkehr diene und keine besondere Gefahrenquelle biete« Bas Gefshrenmoment der Unterführung II. sei für jeden Verkehrsteilnehmer ersichtlich und könne bei richtigem Vorhalten vjmieden werden« -
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Abgesehen davon meche die Bestimmung der Anlage 1 A III 3 zur JtVO hinsichtlich geschlossener Ortsteile eine weitere Einschränkung* Warnzeichen seien danach nur an besonders gefährlichen Stellen, deren Gefährlichkeit nur schvjer erkennbar sei, anzubringen* An einer besonderen Gefahrenstelle fehle es aber bei der Unterführung IIc
v Bah L&nd meint weiter, für den Unfall sei die mangelnde Beschilderung überhaupt nipht ursächlich gewesen, der Bohrer
 habe vielmehr infolge, seines Irrtums, es handele sich um die bereits, von ihm schon einmal .befahrene Unterführung I, eine 'Überprüfung der Höhe der Unterführung II unterlassen und so den Unfall allein herl?eigefUhrt0 dieser wäre auch dann eingetreten, wenn ein Vorkehrszeichen vorhanden ge* • wesen-wäre*. Eine weitere Ursache für den Unfall bilde die Tatsache, dass Hfl) zu schnell gefahren sei* Er habe aus diesem Grunde weder ein etwa vorhandenes Zeichen, wahr* * nehmen, noch rechtzeitig reagieren können« * ."
Bas' Landgericht hat die Klage abgewiesen« AUf die Berufung hat das Obcrlan&esgericht der Klage stattgegeben«
Hit der Hevision erstrebt das beklagte. Band Abweisung der Klage* Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«.
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 Bie Revision musste Erfolg haben«,
1* Bas Berufungsgericht hat eine die..Heftung des beklagten
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Landes -nach § '839 BGB in Verbindung mit Art 128 der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz .begründende Amtspflicht-verletzung^darin erblickt, dass der zuständige,„im*Bienste des beklagten Landes, stehende Beamte derstaatlichen Abteilung des Landratsamts in	kein, Verkehrszeichen an der nur
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3? 10 in - 3,40 m hohen Unterführung II in ICflHfel hat snbrin-gen lassen, obwohl die Xreispoliseibehörde in Ko^Bfe nsoh 5 14 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes (PVG) vom 1» Juni 1931 (GS S 77) dazu verpflichtet gewesen sei« Biese Vorschrift sei auch auf den Gebiet der Verkehrsbeschilderung die Rechtsgrundlage für ein Tätigwerden der Polizei* Die Vorschrift des j 5 a UrfzG sei nicht anwendbar, da die Ötras-se	nicht	dem Durchgangsverkehr dienen es hand-
le sich um eine iandstrasse II* Ordnung, die zur Zeit des ' Unfalls noch nicht Uber Llüden hinaus ausgebaut gewesen sei* Die Vorschrift des § 3 Abs 4 StVO begründe in Verbindung mit § 47 StVO lediglich eine sachliche und örtliche Zuständigkeit in der reise, dass in den ehemals preussischen Gebieten die ICreispolizeibehörden die erforderlichen Uassnahmen zu treffen hätten. In welchen Fällen dies zu geschehen habe, regele die Straßenverkehrsordnung nicht* Hierfür müssten die allgemeinen, sich’ aus § 14 PVG ergebenden Grundsätze gelten*	!	.
2* Demgegenüber vertritt die Hevision die Ansicht, dass bei der Aufstellung von Verkehrszeichen und bei der Anordnung von VerkersbeSchränkungen für die Anwendung von Landesrecht und für eine Hriaessensbetatigung.; der Polizei auf Grund des § 14 PVG überhaupt kein P?um mehr sei*.iie Strassenvcrkehrsordnung vom 13* Hcvember 1937 (StVOj RGBl I, 1179) enthalte zusammen mit der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zu dem otrassenverkehr vom 13* November 1937 (BGBl I, 1215) nach der.ausdrücklichen Besti-maung des § 45 Abs 2 StVO "die ausschliessliche Regelung des Strassonvcrkehrs% Banit sei auf diesem Gebiet das Landesrecht schlechthin ausgeochaltet, 5s sei nicht
 richtig, dass § 3 Abs 4 StVO in Verbindung mit § 47 StVO * * ,
nur eine Zuständigkeitsrcgelung enthalte; eine solche sei
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lediglich durch § 47 StVO erfolgt« Lurch § 3 Abs 4und§.«4 StVO in Verbindung mit der Anlage zur StVO sei eine ausreichende und umfassende Rechtsgrundlage für das verkehrspoiizei-liche Ermessen bei Aufstellung von Verkehrszeichen und .bei Anordnung von Verkehrs b e sohrünkungen gegeben* 30 dass darüber hinaus für den otrassignverkehr keine weiteren Verpflichtungen der Polizei, aus &..14 2VG begründet werden könnten*
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3«. Der Revision kann	beigetreten	werden, soweit sie
 meint« dass eine Anwendung des § 14 ?VG auf den Gebiet des ^trassenverkehrs schlechthin ausgeschlossen sei« Hach dieser Vorschrift hat die Polizeibehörde im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtmässigem Ermessen notwendigen Ilass-nahmen zu treffen? um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwenden» durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird« Hierzu gehört auch die Gefahrenabwehr'<im Strassenverkehr« Da sich die Polizeibehörde stets "im Rrhmen der geltenden Gesetze” halten muss*
hat sie bei A'assnahmen zur Sicherung des Strassehverkehrs *
selbstverständlich auch die Vorschriften der ^trassenver-kehrsordnung zu. beachten« Soweit nach der hier getroffenen Sonderregelung ein Einschreiten unzulässig ist* kann also die Polizei nicht unter Berufung auf. § 14 PVG eingreifen; sie kann insbesondere auch keine Kassnohmen treffen* die von der nach der otrassenverlcehrsordnung vorgesehenen Verkehrszeichenregel ung abweichen würden* und ..insbesondere keine dort nicht vorgesehenen Verbote ausspreeheh«
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 ■^ie Strassenvcrkehrsordnung ist an die Stelle der Reichs-Gtrassenverkehrs-Ördnung vom 28« lai 1934 (H8tVÖ 1934; RGBl I* 455) getreten, die erstmalig eine umfassende Regelung der Gestaltung ühd Handhabung der Verkehrszeichen
 brachte (§ 28 Abs 5 KStVO 1954 mit Ausführungsanv/eisung von 29p September 1934? KGBX I? 869)? und gibt in wesentlichen nur zusammenfässend wieder? was in den Verkehrs-regeln der Eeichs-Strassenverkehrs-Ordnung enthalten war (vgl LTüller? Strassenverkehrsrecht 16« Aufl S 589) c Ben §§ 28 "bs 5? 34 BStVO 1934 mit den dazugehörigen Vorschriften der AusfUhruhgsariv/eisung vom 29» September 1934 entsprechen die §§ 3 AtTs 4? 4 StVO mit der in Anlage 1 getroffenen Ke. elung der Verkehrszeichen und Verkehrsein-richtungen«, Abweichend von der Ausführungsanweisung vom 29* September 1934/ die nur ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge über*|ine bestimmte Breite kannte (zu § 28 Abs 5 RStVO unter Alle)? hat die Anlage 1 zur Strassenverkehrs-ordnung unter A Ib 5? B II Bild 20 auch für Fahrzeuge? deren llöhe einschliesslich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet? ein besonderes Verkehrsverbot eingeführt„
Zu den in § 4 StVO aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vorgesehenen polizeilichen Verkehrobeschränkungen gehört auch die Beschränkung auf einzelne Verkehrsarten? also auch das vorbezeichnete Verkehrsverbot für Fahrzeuge? deren Höhe eine bestimmte Grenze überschreitet (Hüller aaO StVO § 4 Anm 10 S 647)* Abgesehen von der für die Aufstellung von Warnzeichen hach § 5ä KffzG und A III 3 der Anlage 1 zur StVO'geltenden Besonderheiten .sind die der Po-, lizei nach §§ 3 Abs 4? 4 StVO zugewiesenen Anordnungen, insbesondere auch der Ausspruch von Verboten? hinsichtlich ihrer tfotwendigkQ.it nach der allgemeinen Kegel des § 14 ?VG zu beurteilen« Die der Verkehrspolizei hiernach obliegenden öffentlich-rechtlichen, Aufgaben haben hoheitlichen Charakter« Sie schaffen nicht nur ein Hecht für die Polizei? sondern bürden ihr auch die entsprechenden Pflichten und Verantwortlichkeiten auf (Y/ussow BK 1943? 99.6; vgl auch OLG Celle in HER 1939 Nr 835)*	..
4o Das Reichsgericht hat in den von Berufungsgericht angeführten Entscheidungen von 8~ ITovenber 1938 (J\7 1939, 240) und vom 15* Dezember 1939 (RGrZ 162, 273) Vcrletzun-gen von Pflichten für gegeben-erachtet, die die Polizei bei Gefährdungen des Strassenverkehrs nach §' 14 PVG zu erfüllen hat« Die. Begründungen diese? beiden Entccheidun-gen v;oichen insofern von einander. ah, als das Pveichsgcricht in der Entscheidung J\1 1939? 240 die uasonahme, deren Unterlassung als pflichtwidrig angesehen wird, zu den 2t-me s sens ent Scheidungen zählt, während in de?*Entscheidung RGZ 162, 273 /^75/’ ausgeführt wird, dass "gegenüber un-zwe i fclhaft vo rkehrs gc fährd end en Z us tanden" e in vcrv/al- • tungsnüssiges .■Jrinossen der Polizeibehörde niöht bestehe.
Unter Hinweis auf die letztex’e Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Polizei angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Unterführung nach § 14 PVG die Pflicht gehabt hätte, ein Verkehrszeichen anbrin-gen zu lassen^ es sei nicht in ihr Ermessen gestellt gewesen, ob sie .eine Ilassnahne hätte ergreifen wollen, oder nichts für ein verwaltungsmässiges .Ermessen wäre allenfalls bei Auswahl der zur Beseitigung der Gefährdung in Präge kommenden Hassnaiimeh Raum gewesen.
£*ie Revision meint hierzu, das Berufungsgericht habe "aus dem ‘«ortlaut des § 14 PVG die überraschende Polgerung gezogen, dass sich aus der Bestimmung, noch der die'Polizei die erforderlichen Ilassnrhmen zu ergreifen habe / eine Ausschaltung geglichen Ermessens für die von.der Polizei
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vorzunehmenden Ilacsnshmen ergäbe". Soweit das BerufungsgeA rieht wirklich für die Präge, ob n-.-ch § 14 PTC eine poll- • zeiliehe Uaesnahme erforderlich ist, jedes Ermessen hätte ausschalten wollen, könnte diese Ansicht allerdings nicht
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gebilligt werden* Sie würde ancii keine Tuerei eilende Stütze in der Entscheidung EG-Z 162, 273 finden, die nur bei ”unzweifelhaft” verkehrsgefährdenden Zuständen ein verv-’a 11ungsmäs s i ge s Ermessen der Polizei, ob sie überhaupt einschreiten will oder nicht, verneint* Hieraus ergibt sich aber nicht, dass die Polizei bei jedem G-e-fahrenzustand, * der sie nach § 14 PVG zu dem Einschreiten befugt, auch zu dem Einschreiten Verpflichtet ist« Aus der Fassung ..des § 14 PVG und den hierzu erlassenen Aus-führungsbeStimmungen des Ministers des Innern vom 1, Oktober 1931 (l-iinBliV 1931, 923? ebenso ..die von der Ke-" gierung während der Ausschussberotungen abgegebene.'Erklärung, abgedruckt bei Schaf er-V/ichards-V/ille, Poll-' zeiverwaltungsgesetz', S 33 und 50 unter Ziff 3) läöst, sich kein”Legal!tatsprlnzip”* in den Sinne herleiten, : dass die "Polizei stets dann, wenn die Voraussetzungen des § 14 PVG- Vorlieben, nicht nur einschreiten dürffe., sondern auch einschreiten müsse und dass insoweit für ein verwsltungsmässiges Ermessen überhaupt kein Hauff mehr sei, !<lit- der herrschenden Meinung ist davon aüs-
zugehen, dass nicht nur bei Auswahl der Ülittel, sondern • * % • * • * ’	' »N *
auch schon bei der.Entscheidung,* ob die Polizei überhaupt einschreiten will, ”grundsätzlich” d&3 ” Opportune ■ tatsprinzipV^gilt (Drews, Preussisches Polizeirecht,
1» Bd, Allgemeiner Teil, 5c Aufi 1936 S 44 f, 132 ff* Brews-Lassar 4ih von Erauchitsch, Verwaltungsgesetze..für. Preusseny'" 20 Bdj3L> Kalbbd 1932, PVG § 14 Arm 13 S 27; Stier-Somlo,■ PVG §. 14 Anm 19 D3 Scheer, PVG Lehrbuch 1932 S 463 Trubel, PVG 1950. .8 373 Jellinek in PrVerv/Bl 46 (1925) S 49ö| derselbe Verwaltungsrecht 195Ö S 36,
43? Forsthoff, Lehrbuch des Ver,valtung3rechts 1. Bd 1950 8 72$ Peters, Lehrbuch der Verwaltung 1949 S 378 fj nach Friedrichs, PVG- § 14, Erl 35 S 102 ”iarf, kann, soll
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und muss .clie Polizei tätig werden«, wenn sie eine Gef ehr erkennt"^ in Übrigen lässt Friedrichs offen, ob die pLechtsprechung die "ITotwondigkeit" als liechte- oder Ermessensfrage auf fas sen “wird)*	*..	.
Pie grundsätzliche, Anerkennung des Opportunitätsprinzips* . das der Polizei ,das Pocht eänräunt, bei Vorliegen '
der Voraussetzungen des § 14 PVG ’’nach pflichtmässigem Er-*
messen" einzugreifen, bedeutet selbstverständlich nicht, dass jede fTP£licht" der Polizei schlechthin zu verneinen sei* Auch Erews, der das Opportunitätsprinzip am stärksten vertritt, macht yon vornherein eine gewisse Einschränkung, wenn er ausführt, dass die Polizei nach § 14 PVG "zwar berechtigt, aber nicht ohne weiteres verpflichtet sei, in jedem einzelnen Gefahrenfall einzugreifen" (aaO S 44)o An anderer Stelle weist Urev/s darauf hin, dass das "pflicht-massige Ermessen" der Polizei nicht etwa völlig freie Hand
 lasse und nicht in ihr unbeschränktes Belieben stelle» cb sie bei einer zu ihrer Kenntnis gelangenden polizeilichen Gefahr eingreifen wolle oder nicht, sondern von ihr in jedem Pall ernste sachliche Prüfung und sachliche Polizeigründe für ihre Ent Schliessung fordere (aaö 3 vgl hierzu auch I:GZ 133, 259 /2627). Alle Vertreter, de.s Opportunitätsprinzips erkennen- wenn auch mit verschiede-
ner Formulierung - an, dass es GefahrenfLille gibt, in denendie Polizei einsehreiten muss? ohne dass sie sich für ein Untatigbleiben auf ihr verwaltungsmäßiges Ermessen berufen könnte*- Han nag insoweit von einem "beschränkten Opportunitätsprinzip" sprechen Franzen. (tohrkommen-
tnr zu dem prinzip"
 VG 1932 3 128) will keinem "strengen legalitäts-das Vort reden, aber doch den ordentlichen Ge-
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richten schlechthin die Möglichkeit der IT^ehprufung zuer-
kennen, "ob nach allgemeiner Verwaltungserfahrung ein
 Einschreiten geboten war11? er spricht insoweit von einem
’’Prinzip gerichtlich nachprüfbaren Ermessens” 0 Schäfer-
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Vichards-Ville (aaO S 5Ö f) kommen ouf Grund der bereits
 erwähnten Regierungserklärung, die sie als ’’authentische
 Interpretation”ansehen, zu dem Ergebnis, dass das Opportu-
*1 • ' nitätsprinzip grundsätzlich nicht für die Präge gelte«.
ob die Polizei einschreiten solle - sie müsse einschrciten, wenn die Voraussetzungen des § 14 gegeben seien sondern dass nur die Wahl der Mittel in ihr pflichtraässiges Ei’mes-sen gestellt wer:dej indem die. Polizei ”die nach pflichtnäs-sigem Ermessen "notwendigen Massnahmen” zu treffen habe, werde freilich auch die Präge., ’’ob Massnahmen notwendig seien, in ihr pflichtmüssiges Ermessen-gestellt”, es sei denn,”dasa in einem Gesetz oder einer Instruktion beim Vorliegen bestimm-ter Voraussetzungen ein Einschreiten vorgeschrioben sei”$ jedoch schliesse §‘14 klar die Möglichkeit aus, dass die Polizei bei einen Gefahrenzustond etwa die Auffassung vertreten könnte, 11?oh ihre;.: pflichtuässigen .Ermessen sei von einem Einschreiten ”aus Z\;eekmüs3i£keitser\vägungen” abzusehen«,	'	.
tf'enn aber die Entscheidung der Präge, ob Massnahmen notwendig sind', dem pflichtgemässen Ermessen der Polizei unterließt, so wird;der Polizei ste.ts ein gewisser Spielraum für ihre'* Betätigung eingeräumto Vie- Jellinek (aaO S 36) zutreffend ausfü&rt, liegt die Begründung für eine derartige ^ntschlfessungsfreiheit darin, dass die ”Ge*.-fahr” im Sinne des § 14 BVG zu den ’’unbestimmten” Be griffen* gehört ündähss sie - innerhalb gewisser Schranken - nach ’’freiem” (gleichbedeutend mit ’’pfliöhtmässi-gern”) Ermessen näher abgegrenzt werden kann« Jellinek bezeichnet diese Schranken des :drmessens als die Gefahren^ punkte der ’’Schädlichkeit” und des ’’Übermaßes”0 . Ausser-
halb dieser Schranken ist für die Betätigung des Ermessens insofern kein Er um mehr, als die Polizei jenseits des. Ge fahrenpunkt es der "Schädlichkeit.", einschreiten .muss,, vdilirend sie" jenseits des Gefahrenpunktes des "Übermaßes" nicht mehr einschreiten darfB Fängt die Untätigkeit der Polizei an* so schädlich zu worden, dass das Recht ein Einschreiten fördert (Jellihek aaO S 432), so kann sie sich eben nicht mehr auf ihr "Ermessen" beinifen«, Wenn das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 162, 273 für eine Ermessens-betatigung der Polizei .Bei' "unzv/eifelhaft verkehrsgefährdenden Zuständen" keinen Raum mehr, sieht., so handelt es sich hierbei im Uinne döilineks um ausserhalb der Ermessensgrenze der "Schädlichkeit" liegende Gefahrenzustände-bei denen die Polizei also nicht nur einschreiten darf, sondern euch einschreiten muss» Schreitet sie in' einem solchen Palle.nicht ein, so verletzt sie eine den zu ' schützenden-Britten gegenüber obliegende Amtspflicht, die, sofern die Unterlassung .des Einschreitens auf einem Verschulden des B;amten beruht ,eine Amtshaftung nach J 839 BGB in Verbindung nit Art. 131 UeinYerf, jetzt Art 34 GrundG,begründen kann.
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äo Zweifelhaft kann sein, ob die Feststellung der Grenze . der "Schädlichkeit" oder des "unzweifelhaft' verkehrsge-fährdenden Zustandes", wie das Reichsgericht aaÖ anscheinend meint, im Einzelfall als reine Rechtsfrage-zu behandeln und "nach sachlichen Gesichtspunkten" durch das Gericht vorzunehmen ist oder ob es sich hierbei um eine von ; der zuständigen Behörde zu entscheidende "reine Ermessens-* frage." handelt«, Im ersteren P**ile würde die Präge, ob ein v polizeiliches Einschreiten wegen Vorliegend, eines "unzvei~.\v; felhaften!1'.Gefahrenzustandes erforderlich ist, entsprechend . der Entscheidung RGZ 162, 273 uneingeschränkt der richter-

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lichen Nachprüfung unterliegen; während sie im letzteren Palle entsprechend der ebenfalls vom. Berufungsgericht angeführten .Entscheidung EG. JW 1939? 240 im allgemeinen der richterlichen Nachprüfung entgegen wäre«
Pür den vorliegenden Pall kann jedoch unentschieden bleiben, ob die.Feststellung eines das polizeiliche Einschreiten ex^forderlich machenden Gefahrenzustandes eine Bechtsfrage oder eine Ermessensfrage ist* denn die recht-liehe Würdigung des Sachverhalts kann hier in keinem Pälle zur Feststellung einer Ämtspfliclitverletzung der Beamten der zustündigen'Verkehrspülizeibehörde führen»
a) Bas Berufungsgericht hat die 11 besondere Gefährlichkeit" der Unterführung II nit folgenden Peststellungen und Erwägungen begründet? Eie unterschiedliche Höhe der Bin- und Ausfahrt’(3*10 m bezw* 3?40 m), sei gerade für ein fahrendes Fahrzeug nur sehr schwer zu erkennen,. Die Unterführung II liege in unmittelbarer Nähe der Unterführung I? die«, obwohl sie nur im Zuge einer Ortsstrasse liege? höher sei* Daher sei für einen rtsuhlondigen Verkehrsteilnehmer eine Verwechslungsgefahr gegeben» Wenn auch auf der Strasse zur Zeit des Unfalls kein Durchgangsverkehr im binne des § 5 a ICrfzG angenommen werden könne, so s$i der Verkehr auf dieser Strasse doch nicht so* unerheblich, dass verkehrspolizeiliche Uassnahaen als ..überflüssig angesehen werden könnten» Auf den Umfang' deö Verkehrs deute vor allem auch die Aufstellung eines .l/egweisers nach Bild 42 der Anlage 1 zur StVO; mit der Aufschrift	1Ö6	km?
12 km" o Wäre dey Verkehr an dieser' Stelle völlig unbedeutend gewesen? so hätte'für die Aufstellung eines solchen Wegweisers kein Bedürfnis beständen,	'	;
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Hach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sach--verhalt kann aber ein "unzweifelhaft verkehrsgefährden-der Zustand" im Sinne der Entscheidung HGZ 162, 275 nicht * für vorliegend erachtet werden*
Bas- Landgericht hat bereits mit zutreffender Begründung die besondere Gefährlichkeit' der Unterführung ver-
neint« indem es ausgeführt hat, dass bei der Beurteilung des Grades der Gefährlichkeit von einem Kraftfahrer auszugehen sei, der sich entsprechend den Vorschriften der Stros-senverkehrsordnung verhalte«, »er, wie der Fahrer der Klägerin, ein Uber 3 m hohes Fahrzeug fährt, muss bei einer nicht mit einer bestimmten Höhe gekennzeichneten niedrigen Bisenbahnunterführung durch ^ussteigen und Anwendung äus-serster Sorgfr.lt feststellen, ob die Unter führungshöhe für den Vagenaufbau ausreicht*. Br muss also in federn Falle den -aßen mit aller Vorsicht durch eine solche. Unterführung "hindurchdirigiefen"« Eine solche Vorsicht kann in Booel-dörfern an Unterführungen, die, wie im vorliegenden Fall, nicht dem Burchgr.ngsverkehr dienen, von Je dein pflichtbewussten Fahrer erwartet werden«, 'Bei Anwendung dieser nach §§ 1, 9 Abs 2 StVO ohne weiteres gebotenen vorsichtigen Fahr- .
weise kann auch der Umstand, dass die Unterführung an der
 Boselseite etwa 30 cm höher als an der Ortsseite ist,
 nicht als ernstliche Verkehrsgefährdung angesehen werden*
Schon mit Rücksicht darauf, dass die aus dem Ort nach der
 iiosel führenden Strassen zu dem Teil stark abschüssig sind,
 muss Jeder Fahrer mit einem Höhenunterschied und auch mit
 sonstigen- Unebenheiten bei Unterführungen rechnen und beim
 Burchfahren die hiernach- gebotene Sorgfalt beobachten« Ber
 Fahrer darf sich nicht ohne weiteres darauf verlassen? dass , * *
die Unterführung, sofern sie gerade noch zur Einfahrt aus-
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reicht, auch eine ungefährdete Durchfahrt gestattet. Aus der Tatsache allein, dass die ;Sisenb^ hnunterführung niedriger als.4 m ist, ergibt sich daher noch nicht, dass
"eine Verkehrsgefährdung vorlag, die polizeiliches Ji’in»
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schreiten erforderlich machte"., Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich damals.jedenfalls noch nicht uin. eine dem Durchgangsverkehr dienende Landstrasse handelte, Auch
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nach Art und umfang des Verkehrs konnte mit der Benutzung der Unterführung II noch keine "unzweifelhafte" Gefährdung als gegeben angesehen werden« Dach der’ Feststellung des Landgerichts hat sich an dieser Unterführung vor dem hier, streitigen Unfall, nur ein einziger Unfall im Jahre 1946 ereignet, der aber nicht entscheidend auf die unter 4 in liegende • Höhe der Uxiterführung. zurückzuführen war« Das Berufungsgericht hat diesen Unfall auch nicht. . zur Begründung der angenommenen "besonderen Gefährlichkeit "her ungezogen«, Der Führer der Klägerin hat bei der Unterführung J in KflHB^ und den beicieh Unterführungen in l^Hlaüch gezeigt, dass er derartigen Dcliv/ieriglceiten durchaus Rechnung getragen hat, lei den vom Berufungsgericht festgostellteh vorsichtigen und umsichtigen Ver.-r halten des Fatirers HfHl wäre.auch nicht zu befürchten gewesen, dass es, beider 'Unterführung II zu einem Unfall .: • und einer Beschädigung des Kraftwagens hätte können können«, Dach dem festgostellten Sachverhalt hat-er .eine : Prüfung bei Cer Unterfiihrung II nur deshalb nicht für .	.
nötig gehalten, .weil er irrigerweise annahin, dass er diese Unterführung bereits auf der Hinfahrt nach	.
passiert habe,‘"Der Unfall ist hier in V/irklichkeit nur .. darauf zurückzuführen, dass	die	beiden	Unterführungen in	miteinander	verwechselt	hat«, Dieser
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Irrtum ist auf ganz besondere Umstände zurückzufuhreh,
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die nicht ale eine für die Unterführung II irgendwie typische Verkehrsgefährdung angesehen werden können,, mit einer solchen Verwechslung, die auf einer durchaus ungewöhnlichen Verknüpfung von Umständen beruhte... brauchte die Polizei-bei Beurteilung der Präge, oh eine Verbot sanoidnuhg und eine dieser entsprechende Verkehrsbe-Schilderung geboten war,, nicht zu rechnen» Bei dieser Sachlage lässt sich also di*e Feststellung eines "unzweifelhaft verkehrsgefährdenden Zustandes" im »^inne der Entscheidung 7.GZ 162, 275 £ß'(5/ nicht recht fertigen«" öÖMQit die verhältnismässig niedrige Höhe der Unter-iEhrung für den Verkehr eine gewisse Gefährdung bedeutete,
 war die Polizei im Zahmen des § 14 BVG allenfalls befugt, aber nicht schlechthin verpflichtet, ein Verkehrsverbot für alle eine bestimmte Höhe.überschreitenden Fahrzeuge sursusprechen«	.	•
b) Eieht man die Frage, ob eine polizeiliches Einschreiten erforderlich machende Verkehrswidrigkeit vof-liegt, nicht als eine ft reine- Rechtsfrage”, sondern als eine "Emessensentscheidung” der Polizei an, so folgt hieraus noch nicht, dass das Verhalten der Polizei der richterlichen Hachprüfung schlechthin entzogen sei«_Auch UrmesoenSentscheidungen der Verwaltungsbehörden sind unter bestimmten Voraussetzungen in gevfissem Umfange der richterlichen Nachprüfung unterworfen (J1C-Z 121 j 225 /^33/) Eine Antspflichtverletzung nach § .839 IGE liegt nicht nur bei einer als "willkür" zu kennzeichnenden Zrmessensbe-
tätigung, sondern auch dann,vor, wenn das Verhalten des
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Eeamten in so hohem lüaße fehlsam ist, dass es mit. den an
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eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings - d«h, jedem sachlichen Beurteiler ohne weiteres einleuchtend - unvereinbar ist* Soweit jedoch die Verwaltungsentscheidung im : .ahmen des Ermes-sens auf Grund sachlicher Abwägung von Gründen und Ge-
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gengründen getroffen worden is.t, scheidet eine Amts-* * #
Pflichtverletzung auch dann aus, wenn dem Richter die getroffene Ent. cheidung unrichtig oder unzweckraässig erscheint (KGZ 138, 259 /^62 J/-, 147, 179 /TejS/). -Dass im vorliegenden Pall von einer als Amtspflichtverletzung zu wertenden ^fehlerhaften Ermessensbetä-tigung” keine Rede sein kann» ergibt sich ohne weiteres aus den Darlegungen zu 2iff 5 a«,
Da hiernach der festgestellte Sachverhalt schon in objektiver Hinsicht keine Amtspflichtverletzung ergibt,bedurfte es keiner weiteren Nachprüfung, ob das Pehlen des I.; :henbegrenzungsschildes für den Unfall ursächlich war und ob die zuständigen Beamten "schuldhaft” gehandelt haben» Unter Anwendung der 564 Abs 1> 565 Abs 5 2iff 1 2P0 war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klagers zurtickzuv/eiseno
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