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BGH · III ZR 181/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 181/11

LG Koblenz - Az. 3 O 444/09 vom 01.07.2010 Der III. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Schlick16HerrmannKoblenzZPOKlägerAz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 181/11
vom 16. Mai 2012 in dem Rechtsstreit
OLG Koblenz - Az. 3 U 861/10 vom 10.06.2011;
LG Koblenz - Az. 3 O 444/09 vom 01.07.2010
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Juni 2011	-	3 U 861/10 - wird zurückgewiesen, weil weder die
 Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 33.798,00 €
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Hucke
Seiters