* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 180/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 180/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 26. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Oktober 1979 geschlossenen Vertrages über die Lieferung bei der öffentlichen Abräumung von Grundstücken anfallenden Altholzes. In diesem Vertrag hat Berlin sich verpflichtet, "bei der öffentlichen Abräumung von Grundstücken in Berlin (West) anfallendes, aussortiertes Altholz ausschließlich an die AVG zu liefern" (Nr. 1). Das Berufungsgericht hat diesen Vertrag dahin ausgelegt, daß Berlin sich darin nicht zur Lieferung bestimmter Holzmengen verpflichtet habe und deshalb auch nicht zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sei, weil die gelieferten Altholzmengen während der Jahre 1981 - 1984 auf durchschnittlich 7.380,14 t pro Jahr zurückgegangen seien. Rechtsfehler dieser Art zeigt die Revision nicht auf und läßt das Berufungsurteil auch unabhängig davon nicht erkennen. Dieser wird auch nicht dadurch verändert, daß - wie unter Beweis gestellt - dem Senat bekannt war, welche Bedeutung die von der Klägerin erwarteten Altholzmengen für ihren Entschluß zur Betriebsaufnahme und für die Kreditgewährung Dritter hatten. Diese Kenntnis mußten die Vertreter des Senats auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht veranlassen, eine bindende Mengenverpflichtung einzugehen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ZPOAuslegungBerlinLieferungKlägerinZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 180/87
in dem Rechtsstreit
 der AVG A—-V— GmbH,
Am S flMHV, BMIS,
vertreten durch ihre GeschäftsführerDipl.-Kfm,
 Bernd PMMM und Dipl.-Kfm. Veit FM geschäftsansässig, ebenda.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 vertreten durch den Senator für Finanzen, nMHHB Straße flV, BMMI,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ■■■■ -
Will
^3
m
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
 am 26. Mai 1988
gemäß S 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. Juni 1987 - 15 U 4049/86 - wird nicht angenommen.
. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.000.000 DM.
G.r ü n d e :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Im Mittelpunkt des Streits steht die Auslegung des zwischen den Parteien am 24. Oktober 1979 geschlossenen Vertrages über die Lieferung bei der öffentlichen Abräumung von Grundstücken anfallenden Altholzes. In diesem Vertrag hat Berlin sich verpflichtet, "bei der öffentlichen Abräumung von Grundstücken in Berlin (West) anfallendes, aussortiertes Altholz ausschließlich an die AVG zu liefern" (Nr. 1). Es hat "das Aufkommen an Altholz aus den öffentlichen Abräumungen auf 50.000 t jährlich" geschätzt (Nr. 2), aber "regelmäßige Lieferungen für bestimmte Zeiträume (Tag, Woche, Monat, Jahr) ... nicht zugesagt" (Nr. 3).
Das Berufungsgericht hat diesen Vertrag dahin ausgelegt, daß Berlin sich darin nicht zur Lieferung bestimmter Holzmengen verpflichtet habe und deshalb auch nicht zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sei, weil die gelieferten Altholzmengen während der Jahre 1981 - 1984 auf durchschnittlich 7.380,14 t pro Jahr zurückgegangen seien. Dagegen wendet die Revision sich ohne Erfolg.
Die Auslegung individueller privatrechtlicher Willenserklärungen - darum handelt es sich auch im vorliegenden Fall - ist der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nur im beschränktem Maße zugänglich. Das Revisionsgericht kann nur
 
nachprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind oder ob wesentlicher AuslegungsStoff außer acht gelassen ist (BGH Urteil vom 30. November 1977 - VII ZR 69/76 - WM 1978, 266 m. w. Nachw.; vgl. auch Senatsbeschluß vom 26. November 1987 - III ZR 70/87). Rechtsfehler dieser Art zeigt die Revision nicht auf und läßt das Berufungsurteil auch unabhängig davon nicht erkennen.
Die von der Revision als übergangen gerügten Beweis -antritte betrafen teils die Motivation der Klägerin, die nach dem objektiven Inhalt der abgegebenen Erklärungen nicht Vertragsinhalt geworden ist, teils Erklärungen im Verhältnis der Klägerin zu Dritten, die für die Auslegung des Vertrages nicht maßgeblich sein können.
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß es für die Auslegung von Willenserklärungen auf den Empfängerhorizont ankommt. Dabei handelt es sich aber nicht um den individuellen Horizont des konkreten Empfängers, sondern um den "objektiven Erklärungswert" (BGHZ 36, 30, 33). Dieser wird auch nicht dadurch verändert, daß - wie unter Beweis gestellt - dem Senat bekannt war, welche Bedeutung die von der Klägerin erwarteten Altholzmengen für ihren Entschluß zur Betriebsaufnahme und für die Kreditgewährung Dritter hatten. Diese Kenntnis mußten die Vertreter des Senats auch
 unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht veranlassen, eine bindende Mengenverpflichtung einzugehen. Vielmehr wäre es Sache der Klägerin gewesen, bei Vertragsschluß insoweit eine eindeutige Entscheidung herbeizuführen.
Krohn
 Engelhardt
Kröner
 Werp
Boujong