Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 13. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vom 2. Der Feststellung des Berufungsgerichts steht nicht entgegen, daß das Darlehensformular den Beklagten unter seiner Unterschrift als "VerkäuferM bezeichnet. Daß die Belehrung über das Widerrufsrecht nur vom Käufer und seiner Ehefrau unterschrieben worden ist, spricht nicht dagegen. Das Widerrufsrecht nach § 1 b AbzG - wie überhaupt der Schutz des Abzahlungsgesetzes - steht dem Verkäufer, der sich als Gesamtschuldner mitverpflichtet, nicht zu (BGHZ 47, 248, 250; Urteil vom 4. 2. Vergeblich beruft sich die Revision auch darauf, die Klägerin habe durch die Bewilligung des weiteren Kredits vom 1. Dezember 1962 -VIII ZR 251/61 = WM 1963, 24, 26) - ein Interesse daran hat, daß der Schuldner möglichst keine weiteren Schulden macht. Auf dieses Interesse Rücksicht zu nehmen, ist der Gläubiger aber nicht verpflichtet; das gilt gegenüber einem von mehreren Gesamtschuldnern noch eindeutiger als gegenüber einem Bürgen, der nur subsidiär nach dem Schuldner haftet (vgl. Wenn sie sich trotz Kenntnis der finanziellen Schwächen des Schuldners zur Kreditgewährung für einen weiteren Omnibus entschloß, weil die Firma insoweit eine Rückkaufgarantie abgab, so liegt darin gegenüber dem Beklagten kein Verstoß gegen Treu und Glauben, der dessen spätere Inanspruchnahme dem Einwand des Rechtsmißbrauchs aussetzen würde (vgl. Der Beklagte kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, die Klägerin habe bereits Ende 1981 das Darlehen kündigen und gegen den Schuldner B.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 180/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Hans V ►traße M, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die G » Gesellschaft für Al vertreten durch die Geschäftsführer Richard Dr. Uwe KflB, l4HBHHHBstraße mbH, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. und 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 13. Juli 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Oktober 1983 - 1 U 63/83 -wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 286.943,36 DM (Klagforderung 216.943,36 + Aufrechnung 70.000 DM) G r ünde Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vom 2. Mai 1980 als Gesamtschuldner beigetreten, findet ihre Grundlage im unstreitigen Text des Darlehensantrags. Daher kommt es nicht darauf an, ob die hierzu im ersten Rechtszug abgegebene Stellungnahme des Beklagten ein bindendes Geständnis darstellte. Der Feststellung des Berufungsgerichts steht nicht entgegen, daß das Darlehensformular den Beklagten unter seiner Unterschrift als "VerkäuferM bezeichnet. Beim finanzierten Abzahlungskauf ist eine Mitverpflichtung des Verkäufers gegenüber dem Kreditgeber durchaus naheliegend und nicht selten (vgl. BGHZ 47, 248). Daß die Belehrung über das Widerrufsrecht nur vom Käufer und seiner Ehefrau unterschrieben worden ist, spricht nicht dagegen. Das Widerrufsrecht nach § 1 b AbzG - wie überhaupt der Schutz des Abzahlungsgesetzes - steht dem Verkäufer, der sich als Gesamtschuldner mitverpflichtet, nicht zu (BGHZ 47, 248, 250; Urteil vom 4. April 1984 -VIII ZR 129/83 = ZIP 1984, 678, 682 zu 3. a). 2. Vergeblich beruft sich die Revision auch darauf, die Klägerin habe durch die Bewilligung des weiteren Kredits vom 1. Oktober 1981 willkürlich und in treuwidriger Weise das Haftungsrisiko des Beklagten für den ersten Kredit erhöht und dadurch das Recht verloren, von ihm Zahlung zu verlangen. Zwar ist nicht zu verkennen, daß ein Mitschuldner -wie jeder Bürge (vgl. BGH Urteil vom 5. Dezember 1962 -VIII ZR 251/61 = WM 1963, 24, 26) - ein Interesse daran hat, daß der Schuldner möglichst keine weiteren Schulden macht. Auf dieses Interesse Rücksicht zu nehmen, ist der Gläubiger aber nicht verpflichtet; das gilt gegenüber einem von mehreren Gesamtschuldnern noch eindeutiger als gegenüber einem Bürgen, der nur subsidiär nach dem Schuldner haftet (vgl. BGH Urteil vom 7. Februar 1966 -VIII ZR 40/64 = BB 1966, 305). Die Klägerin konnte sich daher bei ihrer Entscheidung, ob sie dem Schuldner BfllHP einen weiteren Kredit gewähren wollte oder nicht, nur von ihrem eigenen Interesse leiten lassen. Wenn sie sich trotz Kenntnis der finanziellen Schwächen des Schuldners zur Kreditgewährung für einen weiteren Omnibus entschloß, weil die Firma insoweit eine Rückkaufgarantie abgab, so liegt darin gegenüber dem Beklagten kein Verstoß gegen Treu und Glauben, der dessen spätere Inanspruchnahme dem Einwand des Rechtsmißbrauchs aussetzen würde (vgl. BGH Urteile vom 20. März 1968 - VIII ZR 153/65 = BB 1968, 853 und vom 13. November 1968 - VIII ZR 207/66 = JZ 1969, 114). 3. Der Beklagte kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, die Klägerin habe bereits Ende 1981 das Darlehen kündigen und gegen den Schuldner B. Vorgehen müssen. Selbst wenn ein Gläubiger die Beitreibung seiner Forderung gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern nachlässig betreibt und deshalb bei diesem nicht zu dem Zuge kommt, so kann doch daraus ein anderer Gesamtschuld- 5 ner - ohne Rücksicht auf das Innenverhältnis - keine Rechte gegenüber dem Gläubiger herleiten (Senatsurteil vom 30. Januar 1967 - III ZR 248/64 = BB 1967, 476, 477). Ein Verstoß gegen Treu und Glauben, der eine Ausnahme rechtfertigt, ist auch insoweit nicht dargetan. Krohn Tidow Kroner Boujong Halstenberg