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BGH · III ZR 180/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 180/81

1. Entgegen der Auffassung der Revision erfordert die Sache keine Stellungnahme des Bundesgerichtshofs darüber, nach welchen Kriterien die Auftragserteilung an einen im Ausland wohnenden deutschen Rechtsanwalt zu beurteilen ist. Bei Anwendung deutschen Rechts, von der beide Parteien übereinstimmend ausgehen, tauchen dazu keine über den Einzelfall bedeutsame Fragen auf.Da der Zedent und ihm folgend der Kläger das geltend gemachte Honorar nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) berechnen, kommt es nicht auf Das Berufungsgericht hat den Abschluß eines Anwaltsvertrages zwischen dem Zedenten des Klägers und dem Beklagten nicht festzustellen vermocht. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, gegen Denkgesetze verstoßen, wenn ihm die Schreiben des Zedenten vom 21. b) Mit ihren Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zeigt die Revision keine im Revisionsrechtszug allein beachtlichen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf.Die von dem Zedenten herangezogenen Herren brauchte das Berufungsgericht nicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung als Zeugen zu hören, da sie bei der fraglichen c) Das Berufungsgericht hat allerdings die Möglichkeit nicht berücksichtigt, daß sich der Zedent nur ganz allgemein danach erkundigen sollte, ob Steuerersparnisse mit Hilfe eines in Campione d1Italia ansässigen Unternehmens überhaupt erzielbar seien. Nach dem Vortrag des Klägers hatte der Zedent aber weitergehend den Auftrag, nach Prüfung solcher Möglichkeiten eine Gesellschaft in Campione d*Italia zu gründen und das holländische Unternehmen des Beklagten entsprechend umzugestalten. Ein solcher Auftrag ließ sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nur ausführen, wenn der Zedent aufgrund entsprechender Kenntnisse ausreichend beurteilen konnte, ob und welche Vorteile eine solche Maßnahme bringen würde. Es hat dabei rechtsbedenkenfrei auch berücksichtigt, daß der Beklagte nicht Inhaber des holländischen Unternehmens war, das nach Darstellung des Klägers vom Zedenten aus Gründen der Steuerersparnis umgestaltet werden sollte. 3. Das Berufungsgericht hat dem Kläger ferner ohne Rechtsfehler Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß versagt, da es nicht festzustellen vermochte, daß

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 612 BGB § 398 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 180/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Rechtsanwalt Ekkehard B KOBplatz 10/III, MflB
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Kaufmann Rahim B SMH^Bstr. 31, H
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- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt Dr.	-
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Dr. Halstenberg am 18. November 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 59)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. Oktober 1981 - 12 U 164/80 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
1.	Entgegen der Auffassung der Revision erfordert die Sache keine Stellungnahme des Bundesgerichtshofs darüber, nach welchen Kriterien die Auftragserteilung an einen im Ausland wohnenden deutschen Rechtsanwalt zu beurteilen ist. Bei Anwendung deutschen Rechts, von der beide Parteien übereinstimmend ausgehen, tauchen dazu keine über den Einzelfall bedeutsame Fragen auf.
Da der Zedent und ihm folgend der Kläger das geltend gemachte Honorar nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) berechnen, kommt es nicht auf
 
die von der Revision aufgeworfene Frage an, wie die Vergütung eines im Ausland ansässigen deutschen Rechtsanwalts außerhalb der BRAGO zu bestimmen ist.
Das Berufungsgericht ist nicht, wie die Revision meint, abweichend von dem Senatsurteil vom 2. Mai 1975 (III ZR 179/72 = LM BGB § 612 Nr. 9 = MDR 1975, 739) und entgegen § 612 BGB mangels einer ausdrücklichen Abrede über eine Vergütung von einer Unentgeltlichkeit der Tätigkeit des Zedenten ausgegangen.
2.	Die Revision verspricht zu demindest im Ergebnis keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Abschluß eines Anwaltsvertrages zwischen dem Zedenten des Klägers und dem Beklagten nicht festzustellen vermocht. Entgegen der Auffassung der Revision ist ihm dabei kein durchgreifender Rechtsfehler unterlaufen.
a)	Schriftliche Unterlagen über einen ausdrücklichen VertragsSchluß gibt es unstreitig nicht. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, gegen Denkgesetze verstoßen, wenn ihm die Schreiben des Zedenten vom 21. November 1978 und des Beklagten vom 27. November 1978 als Nachweis für den vom Kläger behaupteten Vertragsschluß nicht genügten.
b)	Mit ihren Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zeigt die Revision keine im Revisionsrechtszug allein beachtlichen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf.
Die von dem Zedenten herangezogenen Herren brauchte das Berufungsgericht nicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung als Zeugen zu hören, da sie bei der fraglichen
 
Auftragserteilung auch nach dem Vortrag des Klägers nicht zugegen gewesen sind, sie also darüber nichts aussagen konnten.
Eine wiederholte Vernehmung der vom Landgericht gehörten Zeugen konnte das Berufungsgericht ablehnen, ohne dabei das ihm durch § 398 ZPO eingeräumte Ermessen zu verletzen, da auch nach dem Vorbringen der Revision Jeder Anhalt dafür fehlte, daß die Zeugen im zweiten Rechtszug mehr oder anders aussagen würden als im ersten Rechtszug.
c)	Das Berufungsgericht hat allerdings die Möglichkeit nicht berücksichtigt, daß sich der Zedent nur ganz allgemein danach erkundigen sollte, ob Steuerersparnisse mit Hilfe eines in Campione d1Italia ansässigen Unternehmens überhaupt erzielbar seien. Nach dem Vortrag des Klägers hatte der Zedent aber weitergehend den Auftrag, nach Prüfung solcher Möglichkeiten eine Gesellschaft in Campione d*Italia zu gründen und das holländische Unternehmen des Beklagten entsprechend umzugestalten. Ein solcher Auftrag ließ sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nur ausführen, wenn der Zedent aufgrund entsprechender Kenntnisse ausreichend beurteilen konnte, ob und welche Vorteile eine solche Maßnahme bringen würde. Unstreitig besaß der Zedent solche Kenntnisse nicht.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nichts darüber, daß sich der Zedent, was er auf Grund eines solchen Auftrags hätte tun müssen (BGH Urt. v. 23. Juni 1981 - VI ZR 42/80 = WM 1981, 1360 m.w.Nachw.), an den Beklagten mit der Bitte um die erforderlichen Informationen gewandt hat. Hat es der Zedent aber hin-
 
genommen, daß ihm zur ordnungsmäßigen Durchführung des Auftrags erforderliche Kenntnisse fehlten, so hat er entweder den Inhalt des Auftrags anders verstanden als er es jetzt darstellt, oder aber einen Auftrag mit dem jetzt behaupteten Inhalt nicht erhalten. Im Ergebnis entspricht dies der Auffassung des Berufungsgerichts, das u.a. deswegen den behaupteten VertragsSchluß nicht feststellen konnte. Es hat dabei rechtsbedenkenfrei auch berücksichtigt, daß der Beklagte nicht Inhaber des holländischen Unternehmens war, das nach Darstellung des Klägers vom Zedenten aus Gründen der Steuerersparnis umgestaltet werden sollte.
d)	Der Zedent des Klägers hat zwar in Campione d*Italia eine Gesellschaft gegründet und dort auch Räume angemietet. Das geschah aber unstreitig in seinem eigenen Namen. Da das Berufungsgericht nicht festzustellen vermochte, daß der Beklagte den Zedenten beauftragt hat, solche Maßnahmen zu treffen, kommt es nicht darauf an, daß es sich bei ihnen auch nicht um anwaltliche Tätigkeiten gehandelt hat.
3.	Das Berufungsgericht hat dem Kläger ferner ohne Rechtsfehler Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß versagt, da es nicht festzustellen vermochte, daß
 
jr-
der Beklagte in dem Zedenten das Vertrauen erweckt hat, es werde mit Sicherheit zwischen ihnen zu vertrag' liehen Vereinbarungen kommen.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Kroner
Halstenberg