Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Niederschlag staute sich im Bereich des Grundstücks des Klägers zu einem See von etwa 30 bis 40 cm Tiefe.Begünstigt wurde der Wasserstau durch einen Erdhaufen, den der Eigentümer des auf der anderen Straßenseite gelegenen Grundstücks zur Herrichtung seines Besitzes hatte an-fahren lassen und der sich in einer Breite von 1 - 2 m und einer Höhe von 40 - 60 cm über die gesamte Grundstücksfront erstreckte. Er ist der Ansicht, die Beklagte hafte nach den Grundsätzen der Amtshaftung, des enteignungsgleichen oder des enteignenden Eingriffs, weil sie es verabsäumt habe, durch einen rechtzeitigen vollständigen Ausbau des Holunderweges für einen gefahrlosen Abfluß des Regenwassers zu sorgen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe der Klageforderung ah das Landgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs angenommen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Jedoch auch dann, wenn das Verhalten der Beklagten als rechtmäßig zu werten sei, dürften seine Auswirkungen nicht dem Kläger aufgebürdet werden. In der bestimmten Art der Planung sei ein enteignender Eingriff zu sehen, der sich zu dem Nachteil des Klägers ausgewirkt habe und für den deshalb die Beklagte einstehen müsse. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte bei der Planung, Anordnung und Durchführung von Straßenbaumaßnahmen - die Entwässerungsanlagen gehören zu dem Straßenkörper - im Rahmen hoheitlicher Gewalt tätig wird (Senatsurteil VersR 1976, 985 m. Um eine im Sinne des Enteignungsrechts nachteilige Einwirkung des provisorischen Ausbaus des Holunderweges auf das Eigentum des Klägers, also einen Eingriff, annehmen zu können, genügt aber nicht die Feststellung, daß bei einem Anschluß der Stpaße an die verlegte Entwässerungsanlage und einem Ausbau der Bürgersteige mit Hochbordsteinen der starke Niederschlag ohne Schaden für den Kläger abgeleitet worden wäre. Der Senat hat wiederholt entschieden, das, was ein Grundstückseigentümer nach dem Nachbarrecht hinnehmen müsse, lasse grundsätzlich die Grenzen des verfassungsmäßig geschützten Eigentums zutage treten, und die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften seien zu den Inhaltsund Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu zählen. Diese Vorschrift ist auch von der öffentlichen Hand zu beachten, wie der Senat zu den inhaltsgleichen Vorschriften des § 81 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 25. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Beklagte durch die Anlage des geschotterten Holunderweges den Abfluß des Niederschlagwassers auf das Grundstück des Klägers verstärkt hat. Auch aus dem Zusammenhalt der Urteilsgründe kann nicht mit Sicherheit geschlossen werden, das Berufungsgericht hat die hier erörterte Frage gesehen und bejaht, denn dann hätte es nicht von einem rechtmäßigen Verhalten der Beklagten ausgehen dürfen. a) Hat die Beklagte unter Verletzung des § 21 Abs.2 HessNRG, also rechtswidrig, durch ihre Baumaßnahmen den Abfluß des Niederschlagwassers vom Holunderweg auf das Grundstück des Klägers verstärkt, dann kann eine Haftung nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht kommen. Gleiches muß gelten, wenn die Beklagte zwar durch ihre Baumaßnahme den Abfluß des Niederschlagwassers verstärkt hat, dieser Umstand aber (etwa wegen der Stärke des Niederschlags oder wegen der Stauwirkung des auf dem gegenüberliegenden Grundstück gelagerten Erdhaufens) nicht nennenswert zu dem beim Kläger eingetretenen Schaden beigetragen hat. Der einzelne Bürger hat - wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt - grundsätzlich kein subjektivöffentliches Recht auf Erschließung und damit auch nicht auf den Abschluß eines Erschließungsvertrages (§ 123 Abs.4 BBauG; BGHZ 76, 343, 347). Daraus kann aber für den Streitfall nichts gewonnen werden, denn die Beklagte hatte mit dem Bau der "Er-schließungsstraße" begonnen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ergab sich an der behelfsmäßigen Anlage des Holunderweges im Bereich des Grundstücks des Klägers eine Mulde und es lag nahe, daß sich dort bei starken Niederschlägen größere Wassermassen ansammeln (und von dort verstärkt auf das Grundstück des Klägers übertreten) konnten. Der Kläger kann der Beklagten nicht deswegen einen Vorwurf machen, daß sie die Bebauung des Neubaugebietes bereits zugelassen hat, bevor die Straße endgültig fertig war. Da zu einer abschließenden Entscheidung noch weitere tatrichterliche Feststellungen notwendig sind, muß unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein GG Art. 14 Cc; BGB § 839 Fe; HessNachbarrechtsG v. 24.September 1962, GVB1. S. 417, § 21 Zur Haftung einer hessischen Gemeinde für Überschwemmungen, die auf noch nicht abgeschlossene.Straßenbaumaßnahmen in einem Neubaugebiet zurückgehen, durch die die Abflußverhält-nisse des Niederschlagwassers verstärkt worden sind. BGH, Urt. v. 13. Mai 1982 - III ZR 180/80 - OLG Frankfurt (Main) LG Kassel n BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 180/80 « URTEIL Verkündet am 13. Mai 1982 Schorm, Justizamtsinspektor in dem Rechtsstreit als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Stadt Borken, vertreten durch den Magistrat, Borken, «. . Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Herrn Hans Joachim *eg fl, Bl 9 Kläger und Revisionsbeklagter, . ■- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1982 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. NUßgens und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des i Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks HflMIBfeweg % in der Stadt Borken, der Beklagten. Das Grundstück liegt an einem Hang und gehört zu einem 53 Baugrundstücke umfassenden Neubaugebiet. Als der Kläger im Dezember 1976 sein Haus bezog, war der größte Teil der anderen Baugrundstücke bereits bebaut oder wurde bebaut. Der HlBSH^weg war als geschotterte behelfsmäßige Baustraße angelegt. In ihm befanden sich bereits der Hauptkanal für die Abwässer und die Entwässerung, jedoch waren die erforderlichen Straßeneinläufe (Gully) nqch nicht vorhanden. Lediglich auf dem Nachbargrundstück des Klägers befand sich als provisorische Übergangsmaßnahme ein Gully. Bürgersteige und Bordsteine waren noch nicht vorhanden.. Am Nachmittag des 13. Juli 1977 kam es zwischen 16.30 Uhr und 17.30 Uhr zu sehr starken Niederschlägen. Der Niederschlag staute sich im Bereich des Grundstücks des Klägers zu einem See von etwa 30 bis 40 cm Tiefe.Begünstigt wurde der Wasserstau durch einen Erdhaufen, den der Eigentümer des auf der anderen Straßenseite gelegenen Grundstücks zur Herrichtung seines Besitzes hatte an-fahren lassen und der sich in einer Breite von 1 - 2 m und einer Höhe von 40 - 60 cm über die gesamte Grundstücksfront erstreckte. Das Wasser drang in die Garage des Klägers und von dort in die unteren Wohn- und Kellerräume. Es verursachte erheblichen Sachschaden. Der Kläger hat die Beklagte auf Ersatz seines zuletzt auf 13.943,26 DM bezifferten Schadens in Anspruch genommen. Er ist der Ansicht, die Beklagte hafte nach den Grundsätzen der Amtshaftung, des enteignungsgleichen oder des enteignenden Eingriffs, weil sie es verabsäumt habe, durch einen rechtzeitigen vollständigen Ausbau des Holunderweges für einen gefahrlosen Abfluß des Regenwassers zu sorgen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe der Klageforderung ah das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Stadt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs angenommen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Für den Schadenseintritt sei ursächlich gewesen, daß die ausreichend dimensionierte Abwasseranlage den starken Regen nicht aufgenommen habe, sondern wegen fehlender Hochborde und Gully funktionslos geblieben sei. Es habe zwar einer wirtschaftlich vernünftigen Planung des von der Beklagten hoheitlich durchgeführten' Straßenbaus entsprochen, diese Arbeiten erst nach Abschluß der Bauarbeiten auf den anliegenden Grundstücken durchführen zu lassen. Etwas anderes müsse aber gelten, wenn bei abzusehender ßezugsfertigkeit der im Bau befindlichen Gebäude die örtlichen Gegebenheiten Anlaß zu der Besorgnis böten, daß die Gebäude bei starken Regenfällen wegen der fehlenden Entwässerung des Straßenraumes Schaden leiden könnten. Zwar sei bei Berücksichtigung des Einzugstermins des Klägers im Dezember 1976, andererseits des Schadenstages im Juli 1977 nicht zweifelsfrei, ob bis zu diesem Zeitpunkt eine vollständige Herstellung der Straße verlangt werden könne. Jedoch auch dann, wenn das Verhalten der Beklagten als rechtmäßig zu werten sei, dürften seine Auswirkungen nicht dem Kläger aufgebürdet werden. In der bestimmten Art der Planung sei ein enteignender Eingriff zu sehen, der sich zu dem Nachteil des Klägers ausgewirkt habe und für den deshalb die Beklagte einstehen müsse. Keine entscheidende Bedeutung sei dem Umstand beizu demessen, daß auf dem gegenüberliegenden Grundstück ein Erdhügel aufgeschüttet gewesen sei, denn eine funktionstüchtige Kanalisation hätte auch dann noch die gestauten Wassermassen aufgenommen. II. Diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg bekämpft. l. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte bei der Planung, Anordnung und Durchführung von Straßenbaumaßnahmen - die Entwässerungsanlagen gehören zu dem Straßenkörper - im Rahmen hoheitlicher Gewalt tätig wird (Senatsurteil VersR 1976, 985 m. w.Nachw.). Um eine im Sinne des Enteignungsrechts nachteilige Einwirkung des provisorischen Ausbaus des Holunderweges auf das Eigentum des Klägers, also einen Eingriff, annehmen zu können, genügt aber nicht die Feststellung, daß bei einem Anschluß der Stpaße an die verlegte Entwässerungsanlage und einem Ausbau der Bürgersteige mit Hochbordsteinen der starke Niederschlag ohne Schaden für den Kläger abgeleitet worden wäre. Vielmehr ist dazu erforderlich, daß es sich um eine nach dem Nachbarrecht unzulässige Einwirkung handelt. Der Senat hat wiederholt entschieden, das, was ein Grundstückseigentümer nach dem Nachbarrecht hinnehmen müsse, lasse grundsätzlich die Grenzen des verfassungsmäßig geschützten Eigentums zutage treten, und die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften seien zu den Inhaltsund Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu zählen. Insoweit müsse der Grundstückseigen- tümer eine nach dem Nachbarrecht zulässige Einwirkung hinnehmen, ohne aus dem Gesichtspunkt der Enteignung -oder des enteignungsgleichen Eingriffs - eine Entschädigung von der hoheitlich auftretenden öffentlichen Hand beanspruchen zu können. In gleicher Weise kommt ein zur Entschädigung verpflichtender Tatbestand nicht in Betracht bei Einwirkungen, die vom Grundstück einer Gemeinde auf ein anderes Grundstück ausgehen, aber nicht das Maß dessen übersteigen, was der Eigentümer nach Wassemachbarrecht entschädigungslos hinnehmen muß (Senatsurteil WM 1978, 645 m.w.Nach.). 2. In diesem Zusammenhang hätte das Berufungsgericht die Vorschrift des § 21 des Hessischen Nachbarrechtsge-setzes vom 24. September 1962 (GVB1. S. 417 - HessNRG) erörtern sollen. Nach § 21 Abs. 2 HessNRG dürfen die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks nicht den Abfluß wild abfließenden Wassers (darunter versteht das Gesetz nach Abs. 1 "oberirdisch außerhalb eines Bettes abfließendes Quell- oder Niederschlagswasser") auf Nachbargrundstücke verstärken oder den Zufluß solchen Wassers auf ihr Grundstück hindern, wenn dadurch die Nachbargrundstücke erheblich beeinträchtigt werden. Diese Vorschrift ist auch von der öffentlichen Hand zu beachten, wie der Senat zu den inhaltsgleichen Vorschriften des § 81 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 25. Februar I960 (GBl. S. 17) und des § 78 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV.NW. S. 235) ausgesprochen hat (VersR 1974, 365; 1976, 985; s. auch Ködal, Straßenrecht, 3.Aufl. S. 816/7). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Beklagte durch die Anlage des geschotterten Holunderweges den Abfluß des Niederschlagwassers auf das Grundstück des Klägers verstärkt hat. Eine solche Annahme liegt nicht fern, da im allgemeinen das auf eine befestigte Oberfläche auftreffende Niederschlagwasser langsamer versickert. Der vom Landgericht herangezogene Sachverständige hat sich zu dieser Frage nicht geäußert. Auch aus dem Zusammenhalt der Urteilsgründe kann nicht mit Sicherheit geschlossen werden, das Berufungsgericht hat die hier erörterte Frage gesehen und bejaht, denn dann hätte es nicht von einem rechtmäßigen Verhalten der Beklagten ausgehen dürfen. a) Hat die Beklagte unter Verletzung des § 21 Abs.2 HessNRG, also rechtswidrig, durch ihre Baumaßnahmen den Abfluß des Niederschlagwassers vom Holunderweg auf das Grundstück des Klägers verstärkt, dann kann eine Haftung nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht kommen. Sie hat durch ihre Maßnahmen unmittelbar das Eigentum des Klägers beeinträchtigt. Zwar mußten starke Niederschläge hinzutreten, damit es zu der Überschwemmung und infolgedessen zu den Schäden im Hause des Klägers kommen konnte. Eine durch verstärkten Abfluß begünstigte Überschwemmung wird aber nicht als ein "ganz außerhalb” der hoheitlichen Maßnahme liegendes Ereignis bezeichnet werden können (vgl. Senatsurteil VersR 1976, 985 m.w.Nachw.).So hat der Sachverständige darauf hingewiesen, daß bei einem Neubaugebiet, wie es hier in Rede steht, bei Starkregen mit Überflutungen gerechnet werden müsse. b) Dagegen scheidet - wie dargelegt - ein Entschädigungsanspruch aus, wenn die Beklagte auf den Übertritt des Niederschlagwassers auf das Grundstück des Klä- gers nicht unter Verletzung nachbarrechtlicher Vorschriften eingewirkt hat, der Kläger also einen privaten Nachbarn in vergleichbarer Lage nicht in Anspruch nehmen könnte. Gleiches muß gelten, wenn die Beklagte zwar durch ihre Baumaßnahme den Abfluß des Niederschlagwassers verstärkt hat, dieser Umstand aber (etwa wegen der Stärke des Niederschlags oder wegen der Stauwirkung des auf dem gegenüberliegenden Grundstück gelagerten Erdhaufens) nicht nennenswert zu dem beim Kläger eingetretenen Schaden beigetragen hat. 3. Das Berufungsgericht hat erwogen, ob für die Beklagte hinsichtlich des Ausbaus des Holunderweges eine "aktuelle Erschließungspflicht" bestanden hat. Es läßt die Frage jedoch letztlich offen mit der Begründung, die Beklagte sei auch dann entschädigungspflichtig, wenn sie sich rechtmäßig verhalten haben sollte. Das begegnet Bedenken. Der einzelne Bürger hat - wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt - grundsätzlich kein subjektivöffentliches Recht auf Erschließung und damit auch nicht auf den Abschluß eines Erschließungsvertrages (§ 123 Abs. 4 BBauG; BGHZ 76, 343, 347). In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß die allgemeine Erschließungspflicht der Gemeinde (§ 123 Abs. 1 BBauG) sich unter besonderen Umständen zu einer aktuellen Erschließungspflicht zugunsten bestimmter Vorhaben "verdichten" kann (BVerfGE 33» ■ 2.65, 291; nach Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 30 BBauG; BVerwG DVB1. 1975, 37; DVB1. 1977, 41; BGHZ aaO; vgl. auch Weyreuther DVB1. 1970, 3 f., 6 f.). Namentlich der Erlaß eines qualifizierten Bebauungsplans trägt zur Verdichtung der allgemeinen Erschließungspflicht bei (Senatsurteil vom 16. Oktober 1980 - III ZR 65/79 = WM 1981, 148). Daraus kann aber für den Streitfall nichts gewonnen werden, denn die Beklagte hatte mit dem Bau der "Er-schließungsstraße" begonnen. Es kann sich - da hinsichtlich des Zeitplanes der Baumaßnahme das Berufungsgericht wohl ein Fehlverhalten der Stadt hat verneinen wollen -nur darum handeln, ob für das Grundstück des Klägers Sicherungsmaßnahmen gegen eine etwaige Überschwemmung geboten waren. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ergab sich an der behelfsmäßigen Anlage des Holunderweges im Bereich des Grundstücks des Klägers eine Mulde und es lag nahe, daß sich dort bei starken Niederschlägen größere Wassermassen ansammeln (und von dort verstärkt auf das Grundstück des Klägers übertreten) konnten. Diese Feststellungen werden zu Unrecht von der Revision angegriffen. Sie beruhen ersichtlich auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Ob die Mulde so erheblich war, daß sie unter Berücksichtigung der Hanglage Sicherungsmaßnahmen zugunsten der Anliegergrundstücke erforderlich machte, kann dem Berufüngsurteil nicht entnommen werden. Ist diese Frage unter Beachtung der Häufigkeit von Starkregen und der erforderlichen Kosten für die Sicherungsmaßnahmen zu bejahen, dann waren die von der Beklagten durchgeführten Bauarbeiten fehlerhaft und es kann auch aus diesem Grunde eine Haftung der Beklagten aus enteignungsgleichem Eingriff in Betracht kommen. 4. Der Kläger kann der Beklagten nicht deswegen einen Vorwurf machen, daß sie die Bebauung des Neubaugebietes bereits zugelassen hat, bevor die Straße endgültig fertig war. Diese - gesetzlich nicht unzulässige - Verfahrensweise lag im Interesse der Bauherren. 5. Nach alledem kann das angefochtene Urteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Da zu einer abschließenden Entscheidung noch weitere tatrichterliche Feststellungen notwendig sind, muß unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bemerkt sei für das weitere Verfahren: Der Schadensersatzanspruch wegen Amtshaftung geht in seinem Umfang regelmäßig weiter als der lediglich auf angemessene Entschädigung gerichtete Anspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs. Das Gericht wird daher grundsätzlich zunächst Uber den auf Amtshaftung gestützten Klagegrund zu befinden haben. Wird statt des verlangten vollen Schadensersatzes aus Amtshaftung der Klageanspruch nur aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs für gerechtfertigt erklärt, dann muß diese Einschränkung auch im Urteilstenor zu dem Ausdruck kommen. Nüßgens Tidow Kröner Scholz-Hoppe Boujong