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BGH · III ZR 180/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 180/72

Ende 1967/Anfang 1968 entnahm er dem Treugut insgesamt 66.300 DM als Honorar für eine Finanztransaktion, die er seit mehreren Jahren vorbereitet und dann in der Zeit von 1962 bis 1967 für die Erblasserin und ihre Familie durchgeführt hatte. ger zu zahlen« Er hat dazu vorgetragen: Dem Beklagten stehe ein Honorar schon deshalb nicht zu, veil er es übernommen habe, das Vermögen unentgeltlich zu verwalten« Im übrigen habe der Beklagte die mit eigenem und fremdem Kapital durchgeführten Geschäfte ln erster Linie gemacht, um dabei für sich Gewinne zu erzielen« Die von Ihm jährlich für die Verwaltung entnommenen 3*000 DM stellten bereits eine angemessene Vergütung dar« Die Höhe des von Ihm geforderten Honorars sei übersetzt« AG & Co. ausschelde, an der sie als Komplementärln mit nominell 1.400.000 DM beteiligt gewesen sei, weil dieses Unternehmen im Jahr 1962 in Höhe von mehr als 11 Mill« DM verschuldet gewesen sei« Er, der Beklagte, habe dem Erwerber gegenüber für die pünktliche Auszahlung des der Aktiengesellschaft zustehenden Auseinandersetzungsguthabens von 1.400.000 DM bürgen und einen neuen Kommanditanteil von 700.000 DM leisten müssen, damit dieses Guthaben habe ausgezahlt werden können. Das Berufungsgericht hat insbesondere den ”erheblichen Umfang der sich über lange Zeit erstreckenden Tätigkeit des Beklagten” als einen die Entgeltlichkeit der Arbeit rechtfertigenden Umstand angesehen. Damit hat indessen das Berufungsgericht, wie sich aus den weiteren Ausführungen des Urteils ergibt, nicht die gesamte Jahrzehnte umfassende Verwaltung Stätigkeit erfassen wollen. Es hat vielmehr angenommen, der Be-klagte könne die von ihm geltend gemachte Vergütung bereits auf Grund seiner Tätigkeit - einschließlich der dazu gehörenden vorbereitenden Arbeiten - bei dem Verkauf des Majoritätspakets und der Herauslösung der Aktiengesellschaft aus ihrer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft fordern. Das hat es nach den von ihm festgestellten Umständen rechtsfehlerfrei angenommen: Der Beklagte hat bei seiner Vernehmung als Partei erklärt, er habe stets ein Honorar von der Erblasserin fordern wollen. Eine eigene Beteiligung des Vermögensverwalters an den Geschäften kann für das verwaltete Vermögen sogar vorteilhaft sein, wenn der Verwalter, wie es hier der Fall gewesen ist, anders eine aus sachlichen Gründen angestrebte Majorität in einem Unternehmen nicht erreichen kann. Dann aber können etwa über die Vergütung der Tätigkeit des Beklagten auf Grund des Gesellschaftsvertrages getroffene Abreden nichts zur Honorierung der Tätigkeit des Beklagten bei der Umschichtung des Vermögens nach dem Jahre 1962 aussagen. Die Höhe der dem Beklagten somit dem Grunde nach zustehenden Vergütung hat das Berufungsgericht mit Recht nicht an Hand der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGebO) ermittelt. Bei der Verwaltung des Vermögens der Erblasserin ging es tatsächlich nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts insbesondere in den Jahren 1962 bis 1967 völlig überwiegend nicht mehr um typisch anwaltliche Tätigkeiten, wie die Leistung von Beistand in Rechtssachen oder die Erteilung von Rechtsauskünften, sondern die Bewältigung von Aufgaben, die zwar auch Rechtskenntnisse erforderten, sich aber ihrem Wesen nach mehr einer unternehmerischen Tätigkeit näherten. 2. Da die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung aus diesen Gründen nicht eingreift und auch sonstige Vorschriften über die dem Beklagten von der Erblasserin nach §_675 i.V. m, §.612 Abs. 2 oder § 632 Abs. 2 BGB geschuldete "übliche Vergütung" fehlen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei §§ 316, 315 BGB herangezogen. In solchen Fällen wird auch bei Testamentsvollstreckungen ein Vergleich mit dem Gehalt eines leitenden Angestellten oder auch, wie es der Beklagte getan hat, eine Beteiligung des Verwalters an dem erzielten Gewinn als angemessen angesehen (BGH Urt. vom 28.11.1962 - V ZR 225/60 - MDR 1963, Der Berücksichtigung des von dem Beklagten erzielten Erfolges bei der Bemessung seines Honorars steht auch nicht entgegen, wie die Revision meint, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Tätigkeit des Beklagten sei nicht auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges gerichtet gewesen. Da es sich um die Bestimmung einer ''Gegenleistung" in §§ 316, 315 BGB handelt, ist stets auch wesentlich, ob das Honorar in einem angemessenen Verhältnis zu dem steht, was sein Schuldner auf Grund der Bemühungen des Gläubigers erlangt hat (BGH, Urteil vom 29.11. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Erblasserin und ihrer Familie sei infolge der Tätigkeit des Beklagten aus den beiden hier interessierenden Geschäftsvorgängen (Ver- c) Das Berufungsgericht brauchte eine Kürzung des Honorars nicht etwa deshalb zu erwägen, wie die Revision meint, weil der Beklagte bei den fraglichen Geschäften auch eigene und andere - nicht aus dem verwalteten Vermögen herrührende - Mittel eingesetzt und dadurch auch persönlich an den Geschäften verdient hatte. Denn daraus allein folgt regelmäßig nicht, daß sich die Arbeit des Vermögensverwalters einfacher oder risikoloser gestaltet hat und daher nur eine geringere Vergütung als sonst angemessen ist. die Revision trägt dazu nichts vor« Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die persönliche Beteiligung des Beklagten an den fraglichen Geschäftsvorgängen bei der Beurteilung der Höhe der Vergütung nicht berücksichtigt, hat« d) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte könne 30,000,— DM der von ihm verlangten Vergütung als Aufwendungsersatz nach §§ 675, 670 BGB für die bei ihm beschäftigte Frau beanspruchen, weil diese in den fraglichen 5 Jahren etwa die Hälfte ihrer mit Jährlich 12.000,— DM netto entlohnten Arbeit ausschließlich für die Verwaltung des Vermögens der Erblasserin und deren Angehörigen geleistet habe. Es hat dagegen die Beträge von monatlich 200,— bis 250,— DM, die der Beklagte dem Vermögen der Erblasserin zur Deckung von Bürokosten hat entnehmen dürfen, bei der Bemessung der Vergütung nicht berücksichtigt, weil diese Beträge kaum ausgereicht hätten, um den reinen Bürobedarf und die Reisespesen zu decken« Allerdings kann dem Berufungsgericht darin gefolgt werden, daß der Beklagte - trotz seines dazu nicht ganz einheitlichen Vortrags - gegenüber der Forderung der Kläger mit einer insgesamt 66.300,— DM betragenden Honorarforderung hat aufrechnen wollen, in die er den Betrag der von ihm behaupteten Aufwendungen in Höhe von 30.000,— DM einkalkuliert hat, und nicht etwa nur mit einer Forderung von 36.300,— DM als Honorar und weiteren § 1 Rz. 44, 213)* Daß der Beklagte die bei der Verwaltung des Vermögens der Erblasserin nach Frau Angaben als Zeugin alltäglich anfallende umfangreiche allgemeine Verwaltungstätigkeit nicht ohne Hilfskräfte bewältigen konnte, bezweifelt die Revision nicht. Sie rügt aber mit Recht, das Berufungsgericht habe nicht davon ausgehen können, daß die bei dem Beklagten angestellte Frau in den Jahren 1962 bis 1967 zur Hälfte ausschließlich für die Erblasserin und deren Angehörige tätig gewesen sei, so daß die Hälfte ihrer Gesamtbezüge in dieser Zeit von zusammen 30.000,— DM nicht zu Lasten der Kläger hätte berücksichtigt werden dürfen. Diese Tätigkeit mußte der Beklagte aber nicht nur als Vermögensverwalter der Erblasserin, sondern auch im eigenen Interesse wegen seines persönlichen Engagements bei diesen Geschäften vornehmen« Er konnte die Kläger daher nur anteilig mit den dadurch entstehenden Auslagen belasten. Aus dem vorgelegten Kassenbuch und der Aussage Frau ergibt sich weiter, worauf die Revision richtig hinweist, daß der Beklagte mindestens zeitweise dem verwalteten Vermögen mehr als 250,— DM monatlich für Frau W^||^ und deren Mitarbeiterin entnommen hat. Hiernach kann zwar zugrunde gelegt werden, daß der Beklagte die durch die Heranziehung Frau bei der Vermögensverwaltung entstandenen Unkosten zu dem Teil zu Lasten der Kläger als Aufwendungen geltend machen kann, nicht aber, daß sie die Hälfte ihrer Arbeitskraft ausschließlich für die Erblasserin und deren Angehörige eingesetzt hat. Die Revision stellt dagegen mit Recht nicht in Frage, daß Frau einen beträchtlichen Teil ihrer Arbeitsleistung der Vermögensverwaltung gewidmet hat, so daß Gehaltszahlungen in Höhe von wenigstens 15.000,— DM als erforderliche und nachgewiesene Aufwendungen angesehen werden können. Mindert man die oben errechnete Vergütung des Beklagten um die für die Hilfskraft gemachten Aufwendungen (BGHZ 46, 268, 275), so beläuft sich das danach verbleibende "reine" Honorar von etwa 51.300,-DM rechnerisch auf rund 7,9 % des vom Beklagten bei der Veräußerung des Majoritätspakets und der Abstoßung der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft für die Erblasserin erzielten Gewinnes von mindestens Ein solcher Anteil am Gewinn des Geschäft sherrn ist jedenfalls bei einer umfangreichen, komplizierten und dem Auftraggeber erhebliche Vorteile bringenden, für den Vermögensverwalter aber risikoreichen Vermögensverwaltung, wie sie aus den schon genannten Gründen hier in Rede steht, als Honorar für den Vermögensverwalter nicht unangemessen (vgl. Das Berufungsgericht hat danach die vom Beklagten geltend gemachte Forderung im Ergebnis mit Recht als begründet angesehen und die von ihm erklärte Aufrechnung durchgreifen lassen.

Zitierte Normen: § 675 BGB
TätigkeitVergütungErblasserinBerufungsgerichtRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
«c.
IM	NAMEN DES VOLKES
III ZR 180/72	TEILURTEIL Verkündet am 17. April 1975 Schorm, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
 
Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1975 durch die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Kullmann, Peetz und Lohmann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin Isolde Sälzle gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9* August 1972 wird zurückgeviesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der beklagte Rechtsanwalt verwaltete seit dem Jahr 1934 das Vermögen der am 19* Juni 1966 verstorbenen Frau Meta G^|0. Ende 1967/Anfang 1968 entnahm er dem Treugut insgesamt 66.300 DM als Honorar für eine Finanztransaktion, die er seit mehreren Jahren vorbereitet und dann in der Zeit von 1962 bis 1967 für die Erblasserin und ihre Familie durchgeführt hatte.
Der im September 1967 für die damals unbekannten Erben von Meta	bestellte	Nachlaßpfleger hat, soweit
 jetzt noch bedeutsam, beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Betrag von 66.300 DM nebst Zinsen an die Klä-
 
ger zu zahlen« Er hat dazu vorgetragen: Dem Beklagten stehe ein Honorar schon deshalb nicht zu, veil er es übernommen habe, das Vermögen unentgeltlich zu verwalten« Im übrigen habe der Beklagte die mit eigenem und fremdem Kapital durchgeführten Geschäfte ln erster Linie gemacht, um dabei für sich Gewinne zu erzielen« Die von Ihm jährlich für die Verwaltung entnommenen 3*000 DM stellten bereits eine angemessene Vergütung dar« Die Höhe des von Ihm geforderten Honorars sei übersetzt«
Der Beklagte hat entgegnet, die Erblasserin habe Ihm für seine sehr erfolgreichen Bemühungen ein Honorar zahlen wollen« Er habe den Aktienbesitz der Familie Geist an der Franz	Nachf.	AG von nominell 48*000 DM
Vorzugsaktien und nominell 494.600 DM Stammaktien unter Einsatz auch erheblicher eigener Mittel bis zu dem Jahr 1938 so vermehren können, daß die Majorität des Insgesamt nominell 4*000.000 DM betragenden Aktlen-Kapltals erreicht worden sei. Der von der Familie G^p Im Jahr 1962 bei der Veräußerung des Majoritätspakets erzielte Gewinn belaufe sich auf 313*232,30 DM.
Der Erwerber des Aktienpakets habe verlangt, daß die Aktiengesellschaft aus der Franz K^p|H|P Nachf«
AG & Co. ausschelde, an der sie als Komplementärln mit nominell 1.400.000 DM beteiligt gewesen sei, weil dieses Unternehmen im Jahr 1962 in Höhe von mehr als 11 Mill« DM verschuldet gewesen sei« Er, der Beklagte, habe dem Erwerber gegenüber für die pünktliche Auszahlung des der Aktiengesellschaft zustehenden Auseinandersetzungsguthabens von 1.400.000 DM bürgen und einen neuen Kommanditanteil von 700.000 DM leisten müssen, damit dieses Guthaben habe ausgezahlt werden können. Diese neue
 
Beteiligung habe er zu dem Ende des Jahres 1964 gekündigt und erreicht, daß die alte und auch die neue Kommandit-beteiligung in voller Höhe zurückgezahlt worden seien. Die alte Beteiligung der Erblasserin in Höhe von 214.000 DM sei im Jahr 1962 weitgehend aufgezehrt gewesen. Durch die von ihm getroffene Maßnahme habe er der Erblasserin einen Betrag von mindestens 150.000 DM gerettet.
Die bei diesen Veräußerungen erzielten Erlöse und Mittel aus einer weiteren Beteiligung der Erblasserin habe er in Aktien der Firma	Holding AG um-
getauscht und dadurch einen weiteren Vermögenszuwachs in Höhe von 3.471.000 DM erzielt.
Das Honorar sei auch deshalb angemessen, weil ihm durch die Verwaltung in der Zeit von 1962 bis 1967 Personalkosten in Höhe von 30.000 DM erwachsen seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger den Klageantrag in dem genannten Umfang weiter. Nach Einlegung der Revision ist die Nachlaßpflegschaft aufgehoben worden.
Entscheidungsgründe:
Nach § 301 ZPO war durch Teilurteil zu entscheiden, weil nach der Aufhebung der Nachlaßpflegschaft allein die Miterbin Frau	in	der	mündlichen	Verhandlung
 den Antrag aus der Revisionsbegründung gestellt hat.
 
Ihre Revision ist unbegründet.
I.
1.	Land- und Oberlandesgericht haben übereinstimmend die vom Beklagten übernommene Vermögensverwaltung als Geschäftsbesorgung angesehen (§ 675 BGB). Im übrigen haben sie das Vertragsverhältnis zwischen den Beklagten und der Erblasserin aber rechtlich unterschiedlich eingeordnet, das Landgericht als Werkvertrag, das Oberlandesgericht als Dienstvertrag. Welche dieser beiden Auffassungen zutrifft, kann dahinstehen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es allein darauf an, daß der Beklagte mit der Vermögensverwaltung an Stelle der Erblasserin eine selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art wahrgenommen hat, die sonst der Erblasserin obgelegen hätte, Gegenstand seiner Tätigkeit also eine Geschäftsbesorgung gewesen ist (BGHZ 45, 223, 228).
2.	Der Beklagte hatte unstreitig die Bezahlung seiner Tätigkeit mit der Erblasserin nicht ausdrücklich geregelt. Nach §§ 612, 632, 675 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung des Geschäftsführers den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Das Berufungsgericht hat insbesondere den ”erheblichen Umfang der sich über lange Zeit erstreckenden Tätigkeit des Beklagten” als einen die Entgeltlichkeit der Arbeit rechtfertigenden Umstand angesehen.
Damit hat indessen das Berufungsgericht, wie sich aus den weiteren Ausführungen des Urteils ergibt, nicht
 die gesamte Jahrzehnte umfassende Verwaltung Stätigkeit erfassen wollen. Es hat vielmehr angenommen, der Be-klagte könne die von ihm geltend gemachte Vergütung bereits auf Grund seiner Tätigkeit - einschließlich der dazu gehörenden vorbereitenden Arbeiten - bei dem Verkauf des Majoritätspakets und der Herauslösung der Aktiengesellschaft aus ihrer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft fordern.
Hiernach kommt es nur darauf an, ob die Umstände in den Jahren 1962 bis 1967 die Annahme des Berufungsgerichts rechtfertigen, eine Vergütung sei stillschweigend vereinbart worden. Das hat es nach den von ihm festgestellten Umständen rechtsfehlerfrei angenommen: Der Beklagte hat bei seiner Vernehmung als Partei erklärt, er habe stets ein Honorar von der Erblasserin fordern wollen. Nach deren Brief vom 6. August 1962 und den damit übereinstimmenden Angaben mehrerer Zeugen hat es die Erblasserin sogar bedrückt, daß sie dem Beklagten noch keine Vergütung gezahlt hatte. Die freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihm und der Erblasserin sowie ihrem zu dem Alleinerben bestimmten Sohn Theodor ließen den Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung über die Vergütung als weniger wichtig erscheinen. Die Forderung wurde erst nach dem Tode der Erblasserin geltend gemacht, weil bis dahin die aus den Verkäufen erzielten Erlöse noch nicht vollständig eingegangen waren, die zunächst zur Bildung eines Blocks innerhalb der	Holding AG hatten
 verwendet werden sollen.
Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang den Umstand, daß
 
der Beklagte an den hier interessierenden Geschäftsvorgängen durch den Einsatz eigener Mittel für sich persönlich Gewinne erzielt habe, zu dessen Lasten werten müssen. Sie berücksichtigt dabei nicht hinreichend, daß ein Vermögensverwalter, soweit er bei Geschäften mit dem verwalteten Vermögen zusätzlich eigene Mittel einsetzt, auf seine Rechnung und sein Risiko handelt. Dabei erzielte Gewinne vermögen deshalb über die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Vermögensverwaltung allein nichts auszusagen.
Eine eigene Beteiligung des Vermögensverwalters an den Geschäften kann für das verwaltete Vermögen sogar vorteilhaft sein, wenn der Verwalter, wie es hier der Fall gewesen ist, anders eine aus sachlichen Gründen angestrebte Majorität in einem Unternehmen nicht erreichen kann.
Ein Entgelt ist allerdings nicht für eine Ge-schäftsbesorgung zu erwarten, die der Geschäftsführer schon auf Grund eines anderen mit dem Geschäftsherm geschlossenen Vertrages ausführen muss. Dann kann sich die Vergütung nur nach dem Inhalt jenes Vertrages richten. Entgegen der Ansicht der Revision mußte das Berufungsgericht nicht von einem derartigen Sachverhalt ausgehen. Die Erblasserin hat zwar mit ihren Kindern am 10./13. September 1935 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts "zur Erhaltung und Verwaltung des Aktienbesitzes" der Familie gegründet (Nr. II des Vertrages). Sie war als alleinige Geschäftsführerin vorgesehen, konnte aber einen "Dritten zur Geschäftsführung bevollmächtigen" (Nr. IV des Vertrages). Davon hat sie Gebrauch gemacht und den Beklagten zu ihrer Entlastung herangezogen. Hiernach deckt sich
 
der Gegenstand der Geschäftsführung auf Grund des Gesellschaftsvertrages nicht mit dem der Tätigkeit des Beklagten in den Jahren 1962 bis 1967. Die Gesellschaft hatte nur die Aufgabe, den Aktienbesitz "zu erhalten und zu verwalten". Die hier interessierenden Vorgänge dienten aber nur noch der Erhaltung des Vermögens und gerade nicht der des Aktienbesitzes, der in der bisherigen Form aufgegeben wurde. Dann aber können etwa über die Vergütung der Tätigkeit des Beklagten auf Grund des Gesellschaftsvertrages getroffene Abreden nichts zur Honorierung der Tätigkeit des Beklagten bei der Umschichtung des Vermögens nach dem Jahre 1962 aussagen.
II.
1. Die Höhe der dem Beklagten somit dem Grunde nach zustehenden Vergütung hat das Berufungsgericht mit Recht nicht an Hand der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGebO) ermittelt. Denn diese gilt nach ihrem § 1 Abs. 2 nicht, wenn der Rechtsanwalt als Vormund, Pfleger, Testamentsvollstrecker, Konkurs- oder Vergleichsverwalter, Mitglied eines Gläubigerausschusses oder -beirates, als Nachlaß- oder Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder "in ähnlicher Stellung" tätig wird. Diese Tätigkeiten sind von der Geltung der Gebührenordnung ausgenommen worden, weil sie zu dem Teil ehrenamtliche Funktionen zu dem Gegenstand haben (Vormund), ferner, weil sie zu dem Teil Aufgaben betreffen, bei denen der Anwalt nicht im Auftrag einer Partei und in deren Interesse allein tätig wird (Konkurs Verwalter), und schließlich, weil einige dieser Tätigkeiten in erheblichem Umfang auch Angehörigen anderer
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Berufe übertragen werden. Zu dieser letzteren Gruppe gehört die Vermögensverwaltung, wie der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes im einzelnen in BGHZ 46, 268, 271 ausgeführt hat (vgl. auch BGHZ 53» 394, 396; BGH, Urteil vom 29. September 1969 - VII ZR 108/67, WM 1969, 1360, 1361 und Schumann/Geißinger BRAGebO 2. Aufl. § 1 Rz. 46, Anh. § 1 Rz. 205 ff).
Bei der Verwaltung des Vermögens der Erblasserin ging es tatsächlich nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts insbesondere in den Jahren 1962 bis 1967 völlig überwiegend nicht mehr um typisch anwaltliche Tätigkeiten, wie die Leistung von Beistand in Rechtssachen oder die Erteilung von Rechtsauskünften, sondern die Bewältigung von Aufgaben, die zwar auch Rechtskenntnisse erforderten, sich aber ihrem Wesen nach mehr einer unternehmerischen Tätigkeit näherten. Den eindeutigen Schwerpunkt der Tätigkeit des Beklagten bildeten damals unstreitig die Vorbereitung und Durchführung der Veräußerung des bisher in Aktien angelegten Geldes, die Lösung aus einer wirtschaftlich gefährdeten Beteiligung und die Suche nach einer auch steuerlich möglichst günstig zu verwirklichenden Neuanlage.
2. Da die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung aus diesen Gründen nicht eingreift und auch sonstige Vorschriften über die dem Beklagten von der Erblasserin nach §_675 i.V.m, §.612 Abs. 2 oder § 632 Abs. 2 BGB geschuldete "übliche Vergütung" fehlen,
 hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei §§ 316, 315 BGB herangezogen. Nach diesen Vorschriften hat der Gläubiger der Vergütung deren Höhe nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die von ihm getroffene Bestimmung ist für den anderen Teil aber nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Andernfalls ist die Bestimmung durch Urteil zu treffen.
a)	Es ist aus Rechtsgründen nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht der Berechnungsweise des Beklagten gefolgt ist, der das Honorar in der Form einer Gewinnbeteiligung bemessen hat.
Bei der Berechnung der Vergütung können die für die Vergütung von Testamentsvollstreckern entwickelten Richtsätze einen Anhalt bieten (BGHZ 46, 268, 274; vgl. auch Schumann/Geißinger aaO Anh. § 1 Rz. 3 ff»
14 und 213, sowie Möhring, Vermögensverwaltung in Vormundschafts« und NachlaßSachen, 5* Aufl. S. 339).
Es kommt jedoch stets auf die Eigenart der betreffenden Verwaltung an. Die Richtsätze gehen von einer üblichen Verwaltung aus, bei der die Überwachung des angelegten Vermögens und die Einziehung, Anlegung und Versteuerung der Erträge im Vordergrund stehen.
Die Tätigkeit des Beklagten bestand jedoch - wie schon erwähnt - in dem hier wesentlichen Zeitraum in einer unternehmerische Fähigkeiten voraussetzenden, risikoreichen Umschichtung und Neuanlage des Vermögens. Dazu mußte die Entwicklung auf dem in Betracht kommenden Sektor der Wirtschaft überblickt und beurteilt werden. Der Beklagte hatte damit Aufgaben zu bewältigen, die sich sonst vornehmlich selbständigen Gewerbetreibenden und Vorstandsmitgliedern von Kapi-
talgesellschäften stellen. Die für die übliche Verwaltungstätigkeit entwickelten Richtsätze passen hier kaum. In solchen Fällen wird auch bei Testamentsvollstreckungen ein Vergleich mit dem Gehalt eines leitenden Angestellten oder auch, wie es der Beklagte getan hat, eine Beteiligung des Verwalters an dem erzielten Gewinn als angemessen angesehen (BGH Urt. vom 28.11.1962 - V ZR 225/60 - MDR 1963,
293 und Möhring aaO S. 361, beide unter Hinweis auf LG Hamburg MDR 1959, 761, 762).
Der Berücksichtigung des von dem Beklagten erzielten Erfolges bei der Bemessung seines Honorars steht auch nicht entgegen, wie die Revision meint, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Tätigkeit des Beklagten sei nicht auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges gerichtet gewesen. Damit hat es lediglich begründet, warum es der Tätigkeit des Beklagten, anders als das Landgericht, nicht den Charakter eines auf die Herbeiführung eines Erfolges gerichteten Werkvertrages, sondern den eines Dienstvertrages beigelegt hat.
b)	Ob die Höhe einer Vergütung der '‘Billigkeit" entspricht, also angemessen ist, erfordert eine Prüfung und Abwägung der objektiven wirtschaftlichen Interessenlage der Vertragspartner (BGHZ 41, 271,
 279), insbesondere danach, welche Bedeutung die Arbeit hatte, deren angemessener Gegenwert ermittelt werden soll. Diese kann sich, wobei diese Faktoren auch Zusammentreffen können, insbesondere aus der Schwierigkeit, der Ungewöhnlichkeit, dem Umfang und der Dauer der Geschäftsbesorgung sowie der Verwertung
 
J
besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und schließlich auch der Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit ergeben (BGH MDR 1963, 293).
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang rechtsfehlerfrei als wesentlich angesehen:
Der Verkauf des Majoritätspakets an der Franz K&m* Nachf. AG und die Lösung dieses Unternehmens von der durch Millionenverluste schwer gefährdeten Franz	Nachf.	AG & Co. zogen
 sich über mehrere Jahre hin. Diese Tätigkeit setzte umfangreiche Erfahrungen in wirtschaftlicher, ge-sellschaftsrechtlicher und insbesondere auch steuerlicher Hinsicht voraus. Sie war nur mit einem überdurchschnittlichen Verhandlungsgeschick zu bewältigen. Der Beklagte ging durch die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von 1,4 Millionen DM gegenüber dem Erwerber des Aktienpakets wegen der pünktlichen Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach dem Ausscheiden der Aktiengesellschaft aus der Kommanditgesellschaft im Interesse der Durchführung dieses Geschäfts ein erhebliches eigenes Risiko ein.
Da es sich um die Bestimmung einer ''Gegenleistung" in §§ 316, 315 BGB handelt, ist stets auch wesentlich, ob das Honorar in einem angemessenen Verhältnis zu dem steht, was sein Schuldner auf Grund der Bemühungen des Gläubigers erlangt hat (BGH, Urteil vom 29.11.
 1965 - VII ZR 265/63 - NJW 1966, 539, 540). Das Berufungsgericht hat angenommen, der Erblasserin und ihrer Familie sei infolge der Tätigkeit des Beklagten aus den beiden hier interessierenden Geschäftsvorgängen (Ver-
 
 kauf des Majoritätspakets und Lösung von der Kommanditgesellschaft) insgesamt ein "Gewinn" in Höhe von
663.000,	— DM zugeflossen.
Die Revision beanstandet die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten einen solchen Gesamtgewinn "nicht mehr ernstlich bezweifelt". Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Die Kläger haben zwar auf S. 6 der Berufungsbegründung die Höhe des Gewinns aus dem Majoritätsverkauf bestritten, aber auf den folgenden Seiten eingeräumt, dieser Gewinn könne
500.000,	— DM betragen haben, dem "möglicherweise" noch ein Liquidationserlös von 150.000,— DM aus der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft hinzuzurechnen sei, so daß sich der Vermögenszuwachs "allenfalls" auf 650.000,— DM belaufen habe. Die verbleibende Differenz zwischen 650.000,— DM und
663.000,	— DM konnte das Berufungsgericht vernachlässigen, weil diese Beträge lediglich einen von mehreren Faktoren bei der Bemessung des Honorars betreffen.
c)	Das Berufungsgericht brauchte eine Kürzung des Honorars nicht etwa deshalb zu erwägen, wie die Revision meint, weil der Beklagte bei den fraglichen Geschäften auch eigene und andere - nicht aus dem verwalteten Vermögen herrührende - Mittel eingesetzt und dadurch auch persönlich an den Geschäften verdient hatte. Denn daraus allein folgt regelmäßig nicht, daß sich die Arbeit des Vermögensverwalters einfacher oder risikoloser gestaltet hat und daher nur eine geringere Vergütung als sonst angemessen ist. Derartiges ist hier nicht ersichtlich. Auch
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O
die Revision trägt dazu nichts vor« Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die persönliche Beteiligung des Beklagten an den fraglichen Geschäftsvorgängen bei der Beurteilung der Höhe der Vergütung nicht berücksichtigt, hat«
d)	Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte könne 30,000,— DM der von ihm verlangten Vergütung als Aufwendungsersatz nach §§ 675, 670 BGB für die bei ihm beschäftigte Frau	beanspruchen,
 weil diese in den fraglichen 5 Jahren etwa die Hälfte ihrer mit Jährlich 12.000,— DM netto entlohnten Arbeit ausschließlich für die Verwaltung des Vermögens der Erblasserin und deren Angehörigen geleistet habe. Es hat dagegen die Beträge von monatlich 200,— bis 250,— DM, die der Beklagte dem Vermögen der Erblasserin zur Deckung von Bürokosten hat entnehmen dürfen, bei der Bemessung der Vergütung nicht berücksichtigt, weil diese Beträge kaum ausgereicht hätten, um den reinen Bürobedarf und die Reisespesen zu decken«
Diese Ausführungen sind zu dem Teil aus Rechtsgründen bedenklich. Allerdings kann dem Berufungsgericht darin gefolgt werden, daß der Beklagte - trotz seines dazu nicht ganz einheitlichen Vortrags - gegenüber der Forderung der Kläger mit einer insgesamt 66.300,— DM betragenden Honorarforderung hat aufrechnen wollen, in die er den Betrag der von ihm behaupteten Aufwendungen in Höhe von 30.000,—
DM einkalkuliert hat, und nicht etwa nur mit einer Forderung von 36.300,— DM als Honorar und weiteren
30.000,— DM als Aufwendungsersatz. Die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung greift daher schon dann
 
durch, wenn er berechtigt war, ein Honorar von insgesamt 66.300,— DM zu verlangen. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob er Aufwendungen in H5he von 30.000,— DM nachgewiesen hat.
Ein Vermögensverwalter kann die Erstattung der Aufwendungen für die zur Durchführung der Verwaltung erforderlichen Hilfskräfte nach §§ 675, 670 BGB verlangen, soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte (vgl. Schumann/Geißinger aaO Anh. § 1 Rz. 44, 213)* Daß der Beklagte die bei der Verwaltung des Vermögens der Erblasserin nach Frau	Angaben	als
 Zeugin alltäglich anfallende umfangreiche allgemeine Verwaltungstätigkeit nicht ohne Hilfskräfte bewältigen konnte, bezweifelt die Revision nicht.
Sie rügt aber mit Recht, das Berufungsgericht habe nicht davon ausgehen können, daß die bei dem Beklagten angestellte Frau	in	den	Jahren 1962 bis 1967 zur
 Hälfte ausschließlich für die Erblasserin und deren Angehörige tätig gewesen sei, so daß die Hälfte ihrer Gesamtbezüge in dieser Zeit von zusammen 30.000,— DM nicht zu Lasten der Kläger hätte berücksichtigt werden dürfen. Frau	hat	zwar	als Zeugin ausdrücklich er-
klärt, sie schätze, sie habe in der fraglichen Zeit Jeweils halbtags ausschließlich für die Erblasserin und deren Familie gearbeitet. Sie hat aber auch Einzelheiten über ihre Arbeit mitgeteilt. Danach hat sie tage-und wochenlang Bilanzaufstellungen der Hamburger Tochtergesellschaft der	Nachf. AG prüfen müssen.
Diese Tätigkeit mußte der Beklagte aber nicht nur als Vermögensverwalter der Erblasserin, sondern auch im
 eigenen Interesse wegen seines persönlichen Engagements bei diesen Geschäften vornehmen« Er konnte die Kläger daher nur anteilig mit den dadurch entstehenden Auslagen belasten.
Aus dem vorgelegten Kassenbuch und der Aussage Frau	ergibt	sich	weiter, worauf die Revision
 richtig hinweist, daß der Beklagte mindestens zeitweise dem verwalteten Vermögen mehr als 250,— DM monatlich für Frau W^||^ und deren Mitarbeiterin entnommen hat.
Das vorgelegte Kassenbuch beginnt zwar erst in dem Monat, in dem die Erblasserin verstorben ist. Gleichwohl kann nicht von der Hand gewiesen werden, daß solche Entnahmen auch für die vorangehende Zeit in Betracht kommen. Das Berufungsgericht konnte deshalb nicht ohne weiteres nach den Angaben Frau	zugrunde	legen, der Be-
klagte habe die ihm für Auslagen monatlich aus dem verwalteten Vermögen zustehenden 250,— DM nur in dieser Höhe Frau	oder ihrer Mitarbeiterin zugewendet.
Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die ihm zustehende Unkostenpauschale für Reisespesen, Telefonkosten, Portoauslagen und den reinen Bürobedarf benötigt, greift die Revision nicht an.
Hiernach kann zwar zugrunde gelegt werden, daß der Beklagte die durch die Heranziehung Frau	bei
 der Vermögensverwaltung entstandenen Unkosten zu dem Teil zu Lasten der Kläger als Aufwendungen geltend machen kann, nicht aber, daß sie die Hälfte ihrer Arbeitskraft ausschließlich für die Erblasserin und deren Angehörige eingesetzt hat.
 
Die Revision stellt dagegen mit Recht nicht in Frage, daß Frau	einen beträchtlichen Teil
 ihrer Arbeitsleistung der Vermögensverwaltung gewidmet hat, so daß Gehaltszahlungen in Höhe von wenigstens 15.000,— DM als erforderliche und nachgewiesene Aufwendungen angesehen werden können. In welchem Umfang Frau	den	Beklagten	bei der Ver-
waltung des Vermögens entlastet hat, stellt eine Tatfrage dar. Da der Beklagte mit der vollen Anrechnung des ihr für ihre Tätigkeit bei der Vermögensverwaltung gezahlten Gehalts auf die Vergütung einverstanden ist, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.
Mindert man die oben errechnete Vergütung des Beklagten um die für die Hilfskraft gemachten Aufwendungen (BGHZ 46, 268, 275), so beläuft sich das danach verbleibende "reine" Honorar von etwa 51.300,-DM rechnerisch auf rund 7,9 % des vom Beklagten bei der Veräußerung des Majoritätspakets und der Abstoßung der Beteiligung an der Kommanditgesellschaft für die Erblasserin erzielten Gewinnes von mindestens
650.000,— DM. Ein solcher Anteil am Gewinn des Geschäft sherrn ist jedenfalls bei einer umfangreichen, komplizierten und dem Auftraggeber erhebliche Vorteile bringenden, für den Vermögensverwalter aber risikoreichen Vermögensverwaltung, wie sie aus den schon genannten Gründen hier in Rede steht, als Honorar für den Vermögensverwalter nicht unangemessen (vgl. dazu die schon erwähnte Entscheidung BGH MDR 1963, 293 und Möhring aaO S. 36l).
Das Berufungsgericht hat danach die vom Beklagten geltend gemachte Forderung im Ergebnis mit Recht als begründet angesehen und die von ihm erklärte Aufrechnung durchgreifen lassen.
Dr. Krohn Dr. Tidow	Dr.	Kullmann
 Peetz
Lohmann