Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entsprechend dem Begehren der Klägerin hat das Landgericht die Zwangs Vollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis für unzulässig erklärt. 1 • Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht eindeutig klargestellt, inwieweit sie das landgerichtliche Urteil anfechten wolle. DH, nur insoweit würde die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde betrieben werden, sei möglicherweise Ausdruck des Willens, das Urteil nur insoweit anzufechten, als die Zwangsvollstreckung aus einem höheren Betrage als 11.067,17 DF für unzulässig erklärt worden sei. Es reicht aus, daß die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Erklärungen der Partei mit Sicherheit ergeben, inwieweit das Urteil angefochten werden soll und welche Abändeiung erstrebt wird (RGZ 145, 38, 39; BGH LM zu § 519 ZPO Nr. 1 = JZ 1951, 84; LM aaO Nr. 53 = NJW 1966, 933 = MDR 1966, Die Beklagte hatte im ersten Rechtszug in vollem Umfang Klageabweisung beantragt und dies damit begründet, daß sie berechtigt sei, aus der notariellen Urkunde zu vollstrecken, weil der gesamte Kredit zur sofortigen Zahlung habe gekündigt werden dürfen. Unter anderem hat sie ausgeführt, sie habe von dem notariellen Schuldanerkenntnis Gebrauch machen dürfen, die Forderung gegen die Klägerin nach Ziff.1 Abs. 2 des Kreditvertrages sei aus mehreren Gründen fällig gewesen, die Kündigung des gesamten Kredits zur sofortigen Zahlung sei erstmalig am ... Demgegenüber kann der Erklärung der Beklagten zu dem Streitwert nicht die Bedeutung beigemessen werden, die das Berufungsgericht ihr gegeben hat. Die weitere Erläuterung, auch nur insoweit, d.h. nur in Höhe des noch nicht getilgten Schuldrestes, würde aus dem notariellen Schuldanerkenntnis die Zwangsvollstreckung betrieben werden, bezieht sich an dieser Stelle zweifelsfrei nur auf den "Streitwert", wie er nach Auffassung der Beklagten "in Ansatz” zu bringen war. Die Beklagte war offenbar der Auffassung, daß der Rechtsstreit zu dem Wert des noch nicht getilgten restlichen Anspruchs auszutragen sei. Maßgebend ist der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs, jedoch nur in dem Umfang, in dem nach dem Klagebegehren die Vollstreckbarkeit ausgeschlossen werden soll (BGH NJW 1962, 806 a.w. Nachweisen; Hillach/Rohs, Streitwert, 3. § 3 ZPO An. 5 "Vollstreckungsgegenklage"); auf das Vorbringen des beklagten Gläubigers, wegen eines (getilgten) Teils die Zwangsvollstreckung nicht betrei- Hieraus kann jedoch bei Berücksichtigung der ausführlichen Berufungsrllgen nur geschlossen werden, daß die Beklagte diese Rechtslage verkannt und lediglich zu dem Streitwert eine unzutreffende Rechtsmeinung geäußert hat. Da die Sache noch der tat^-richterlichen Klärung bedarf, ist sie zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über dia Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES in zr 180/71 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 26. April 1973 Schorm, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma D imB - R * Lebensmittel- Großhandel eGmbH, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder, Kfli^Ästr. Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Kauffrau Irmgard Weg a, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hubert Meyer sowie die Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens und Dr. Krohn für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Juni 1971 aufgehoben. Zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin erkannte nach Erhalt eines Geschäftskredits am 1. Oktober 1969 in notarieller Urkunde an, der Beklagten 57.378,15 DM zu schulden; gleichzeitig unterwarf sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. In einem am selben Tage geschlossenen Kreditvertrag wurde u.a. bestimmt, daß die Klägerin den ihr gewährten Kredit in monatlichen Raten von 1.400 DM zurückzuzahlen habe. Im Jahre 1970 ließ die Beklagte aus der notariellen Urkunde vollstrecken. Entsprechend dem Begehren der Klägerin hat das Landgericht die Zwangs Vollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis für unzulässig erklärt. Hiergegen hat die Beklagte frist gemäß Berufung eingelegt und sich die Begründung des Rechtsmittels Vorbehalten. In der innerhalb bewilligter Fristverlängerung eingegangenen Berufungsbegründungsschrift hat sie im einzelnen dargelegt, weshalb sie - ihrer Auffassung nach - berechtigt sei, von dem notariellen Anerkenntnis Gebrauch zu machen. Förmliche Berufungsanträge hat sie nicht gestellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Die Beklagte ist für diesen Rechtsstreit parteifähig, obwohl sie nach Einlegung der Revision als vermögenslos gelöscht worden ist. Die bloße Löschung der eGmbH im Genossenschaftsregister nach Naßgabe der §§ 2, 3 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 193^ (RGBl I 914-) hat nur beurkundende Wirkung. Die Genossenschaft besteht trotz Löschung solange fort, als noch verteilungsfähiges Vermögen vorhanden ist (vgl. BGH BB 1957, 725). Das ist hier der Fall, da der Rechtsstreit über die Vollstreckbarkeit eines titulierten Anspruchs geführt wird, der zu dem Aktivvermögen der Genossenschaft gehört. II. 1 • Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht eindeutig klargestellt, inwieweit sie das landgerichtliche Urteil anfechten wolle. Die Berufungsgründe erlaubten keinen sicheren Schluß auf die Höhe der Forderung, derentwegen die Beklagte sich zur Vollstreckung für berechtigt halte. Ihr in der Berufungsbegründungsschrift enthaltener Hinweis, der Streitwert betrage wegen der inzwischen erfolgten Tilgungsleistungen der Klägerin nur noch 46.310,98 DH, nur insoweit würde die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde betrieben werden, sei möglicherweise Ausdruck des Willens, das Urteil nur insoweit anzufechten, als die Zwangsvollstreckung aus einem höheren Betrage als 11.067,17 DF für unzulässig erklärt worden sei. Bis zu dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist habe die Beklagte die sich daraus ergebenden Zweifel über den Umfang ihres Rechtsmittelbegehrens nicht beseitigt. Dies wird von der Revision mit Erfolg beanstandet. 2. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, bedarf es für die Berufungsbegründung nicht unbedingt bestimmt gefaßter Anträge. Es reicht aus, daß die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Erklärungen der Partei mit Sicherheit ergeben, inwieweit das Urteil angefochten werden soll und welche Abändeiung erstrebt wird (RGZ 145, 38, 39; BGH LM zu § 519 ZPO Nr. 1 = JZ 1951, 84; LM aaO Nr. 53 = NJW 1966, 933 = MDR 1966, 490; ebenso für die Begründung der Revison: RGZ 158, 346, 347/348; BGH LM zu § 546 ZPO Nr. 14). Zweifel über den Umfang des Berufungsangriffs konnten vorliegend nur entstehen, wenn die Berufungsbegründung die Möglichkeit offen ließ, die Beklagte wolle das landgerichtliche Urteil nicht in vollem Umfang, sondern nur zu dem Teil anfechten. Zu solchen Zweifeln gibt der Inhalt der Berufungsbegründungsschrift bei verständiger Würdigung keinen Anlaß. Die Beklagte hatte im ersten Rechtszug in vollem Umfang Klageabweisung beantragt und dies damit begründet, daß sie berechtigt sei, aus der notariellen Urkunde zu vollstrecken, weil der gesamte Kredit zur sofortigen Zahlung habe gekündigt werden dürfen. In der Berufungsbegründungsschrift hat sie diesen Standpunkt unter weitgehender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter vertreten. Unter anderem hat sie ausgeführt, sie habe von dem notariellen Schuldanerkenntnis Gebrauch machen dürfen, die Forderung gegen die Klägerin nach Ziff. 1 Abs. 2 des Kreditvertrages sei aus mehreren Gründen fällig gewesen, die Kündigung des gesamten Kredits zur sofortigen Zahlung sei erstmalig am ... erfolgt, das Urteil des Landgerichts sei deshalb "eindeutig unrichtig". Vor allem die letztgenannte Erklärung gibt sicheren Aufschluß darüber, daß die Beklagte das landgerichtliche Urteil in demselben Umfang bekämpfen wollte, wie sie im ersten Rechtszug der Klage entgegengetreten war. Demgegenüber kann der Erklärung der Beklagten zu dem Streitwert nicht die Bedeutung beigemessen werden, die das Berufungsgericht ihr gegeben hat. Bereits die Wendung, der Streitwert sei zu "berichtigen”, macht deutlich, daB es der Beklagten nicht um eine sachliche Änderung ihres bisherigen Begehrens ging. Dieses Begehren war im ersten Rechtszug auf volle Abweisung der Klage gerichtet, obwohl bereits damals unstreitig war, daß die Klägerin fortlaufend Teilzahlungen leistete. Die weitere Erläuterung, auch nur insoweit, d.h. nur in Höhe des noch nicht getilgten Schuldrestes, würde aus dem notariellen Schuldanerkenntnis die Zwangsvollstreckung betrieben werden, bezieht sich an dieser Stelle zweifelsfrei nur auf den "Streitwert", wie er nach Auffassung der Beklagten "in Ansatz” zu bringen war. Die Beklagte war offenbar der Auffassung, daß der Rechtsstreit zu dem Wert des noch nicht getilgten restlichen Anspruchs auszutragen sei. Diese Ansicht war unrichtig. Maßgebend ist der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs, jedoch nur in dem Umfang, in dem nach dem Klagebegehren die Vollstreckbarkeit ausgeschlossen werden soll (BGH NJW 1962, 806 a.w. Nachweisen; Hillach/Rohs, Streitwert, 3. Aufl., § 74 A S. 332; Gerold, Streitwert, III 99 Anm. 3 S. 303, 304; Lauterbach, Kostengesetze, 16. Aufl., § 11 GKG Anh. § 3 ZPO "Vollstreckungsabwehrklage"; Markl, GKG, § 11 Anh. § 3 ZPO Anm. 5 "Vollstreckungsgegenklage"); auf das Vorbringen des beklagten Gläubigers, wegen eines (getilgten) Teils die Zwangsvollstreckung nicht betrei- ben zu wollen, kommt es nicht an, weil die Vollstreck-barkeit des Titels hinsichtlich des ganzen Anspruchs bestehen bleibt (BGH aaO; weitere Nachweise bei Hillach/Rohs aaO § 74 B S. 333 mit Fußn. 771)* Der Streitwert war danach auch hier durch das Klagebegehren festgelegt, das auf Beseitigung der Vollstreckbarkeit des gesamten Anspruchs gerichtet war. Hieraus kann jedoch bei Berücksichtigung der ausführlichen Berufungsrllgen nur geschlossen werden, daß die Beklagte diese Rechtslage verkannt und lediglich zu dem Streitwert eine unzutreffende Rechtsmeinung geäußert hat. Insbesondere liegt hierin nicht die Andeutung, die Berufung auf einen vollstreckbaren Anspruch von 46.310,98 DM beschränken zu wollen. Die Be-rufungsrügen befassen sich ausschließlich mit der Frage, ob der vollstreckbare Anspruch beigetrieben werden könne; soweit die Beklagte hierbei die laufenden Ratenzahlungen der Klägerin erwähnt, wird jeweils ausgeführt, daß dies die Beklagte nicht hindere, von dem notariellen Schuldanerkenntnis Gebrauch zu machen, Zweifel über das prozessuale Begehren der Beklagten konnten im übrigen durch diese Ausführungen zu dem Streitwert um so weniger entstehen, als die Beklagte sich die Vollstreckungsklausel nicht über den noch nicht getilgten Schuldrest, sondern über den gesamten titulierten Anspruch hatte erteilen lassen. Es fehlt jeder Grund für die Annahme, die Beklagte habe im zweiten Rechtszug einen Standpunkt vertreten wollen, der ihrem Verhalten bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel widersprochen hätte. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann daher nicht bestehen bleiben. Da die Sache noch der tat^-richterlichen Klärung bedarf, ist sie zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über dia Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Meyer Kreft Dr. Beyer Gähtgens Dr. Krohn