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BGH

Gericht: BGH

In den Monaten August/September 1940 wurde das dreistöckige Wohnhaus mit Wirtschaftsgebäuden der Witwe Caroline Catharine D^^HHB in LMHHh Hp|B-straße 4P* deren Erben die Kläger sind, im Rahmen einer Aktion, von der etwa 40 Häuser in LfpPHP betroffen wurden, abgerissen. Die H^^straße, in der die Straßenbahn nach vm|^fuhr, war hier etwa 8 m breitjj vor dem Hause D^m| befand sich ein 50 bis 60 cm breiter Bürgersteig, der zu den Eck-haus RfBl spitz zulief und an der Ecko dieses Hauses zur Straße endete. Dem Bürgermeister O^HB^alle die Verletzung von Amtspflichten als Amts- und als Gemeindebürgermeister zur Last, weil er den Abriß des Hauses gebilligt oder doch wenigstens geduldet habe, jedenfalls sich nicht ernsthaft und zweckmäßig dagegen gewandt habe, was ihm möglich und seine Pflicht gewesen sei. Daneben sei der Klageanspruch gegen die beklagte Gemeinde auch als ein Entschädigungsanspruch nach Enteignungs-grundtätzen begründet, weil die Gemoinde durch rechts- Die Kläger haben beantragt, die beklagte Gemeinde und das beklagte Amt als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz, die beklagte Gemeinde auch unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung, in Höhe von mindestens 198.376,32 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. Die beklagte Gemeinde und das beklagte Amt haben gebeten, die Klage abzuweieen, hilfsweise, sie nur zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Kläger auf Entschädigung gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Entschädigungsleistungen an Abrißgeschädigte vom 16. nahme geführt, sondern als erster Schritt für den Wiederaufbau aufgefaßt worden, der zu dem staatlichen Geschäftsbereich gehört habe, auch soweit er auf der Kreis- und Ortastufe bearbeitet worden sei. Der Abriß habe auch nicht der Verschönerung des Ortsbildes gedient, denn das haus habe zu den repräsentativen und schönen Gebäuden der Gemeinde gehört, sein Abriß sei ein bedauerlicher Eingriff in das Ortsbild gewesen. Bas Berufungsgericht hat die Berufung der beklagten Gemeinde und des beklagten Amtes zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Klage gegen die beklagte Gemeinde im Rahmen eines enteignungs-rechtlichexi Entschädigungsanspruchs und gegen das beklagte Amt in Rohmen eines Schadensersatzanspruchs aus Amtshaftung gerechtfertigt sei, sofern und soweit den Klägern nicht ein Anspruch auf Zahlung ei tier Abrißentschädigung auf Grund der Richtlinien der Regierung des Saarlandes für die Gewährung von Entschädigungsleistungen und Aufbaudarlehen an Abrißgeschädigte vom 16.Februar 1962 (Amtsblatt des Saarlandes Seite 164) zustehe. Denn das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Richtlinien nicht allgemein verbindliches Hecht, sondern Verwaltungsvor-schriften mit lediglich verwaltungsinterner Verbindlichkeit sind; diese Wertung von Bestimmungen, die nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gelten, ist für das Revisionsgericht maßgebend (§§ 549, 562 ZPO). 2») Das Landgericht hatte, soweit das Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und den Beklagten zu 1) und 3) in Rede steht, gegen das beklagte Amt einen Schadensersatzanspruch (§ 839 BGB) bejaht, weil PW als Amtsbaumeister, nicht als Ortsbeauftragter für den 'Wiederaufbau Damit ist zwar ein Schadenser sätz-anspruch 'gegen die Gemeinde nicht rechtskräftig abgewiesen, wohl aber der Streitgegenstand für die Kechts-mittelzüge und für das Betragsverfahren mit bindender Wirkung eingegrenzt worden (Lil zu ZPO § 304 'frV 12); es kann nur noch über Ansprüche in höhe oinös Amtshaftungsanspruchs gegen das Amt und eines Entschädigungsanspruchs gegen die Gemeinde verhandelt werden. a) handelte P^^als Amtsbaumeister, so habe er die Pflichten seines Amtes gegenüber der Eigentümerin verletzt, indem er den Abriß anordnete, obwohl er gewußt habe, daß eine Rechtsgrundlage dafür fehlte. 2.) Die Annahme des Berufungsgerichts, sofern P^^als Amtsbaumeister den Abriß angeordnet oder in dieser Eigenschaft veranlaßt habe, habe er die Pflichten seines Amtes gegenüber der Eigentümerin verletzt und hierfür habe das beklagte Amt einzustehen, begegnet keinen Bedenken) denn aus dem Gedanken der Fürsorge obliegt dem Beamten gegenüber selbst einem unbeteiligten Dritten die Amtspflicht, bei der Amtsausübung in keiner Weise unzulässig in dessen Bereich einzugreifen (BGHZ 16, 111, 113; vgl. Jedoch läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts, das beklagte Amt müsse für den Schaden auch dann einstehen, wenn P|^ unter mißbrauch seines Amtes als Ortsbeauftragter für den Wiederaufbau den Abriß verfügt habe, weil er auch dann seine Pflichten als Amtsbaumeister verletzt habe, nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht halten. Davon ist hier nicht die ^ede; weder in der vorliegenden Sache, noch in anderen dem Senat bekannten, die gleiche Aktion betreffenden Sachen ist auch nur behauptet worden, daß Neuordnung und Wiederaufbau als staatliche Auftragsange-legehheiten dem beklagten Amt zugewiesen worden seien. Jedenfalls nach dem bisherigen Vortrag ist der Fall auszuschließen* daß das beklagte Amt Neuordnung und Wiederaufbau in Ludweiler als eine staatliche Auftragsangelegenheit habe führen sollen oder daß diese Aufgabe der Dienststelle des Amtsbaumeisters als eine staatliche Auftragsangelegenheit zugefallen sei. Eine Haftung des beklagten Amtes für Amtspflichtverletzungen, die PfBals Ortsbeauftragter für den Wiederaufbau begangen hätte, käme danach im Grundsatz nicht in Betracht; sie könnte nur - diesen Fall erwägt das Berufungsgericht - begründet sein, wenn P^fc durch sein Verhalten zugleich die Pflichten seines Amtes als Amtsbaumeister in einer Schadensersatzansprüche auslösenden Weise verletzt, also auch als Amtsbaumeister gegen Pflichten seines Amtes gehandelt hätte, die ihm der Eigentümerin gegenüber oblagen. 3«) Das Berufungsgericht hat von der Feststellung, ob Pitz den Abriß als Ortsbeauftragter oder als Ants-baumeister angeordnet habe, abaehen zu können geglaubt, weil PflB jedenfalls die Pflichten beider Ämter verletzt habe, auch wenn er als Ortsbeauftragter gehandelt haben sollte; denn dann treffe ihn in seinem Amt als Amtsbaumeister der Vorwurf, daß er diesen erkennbar rechtswidrigen Abbruch des Gebäudes nicht verhindert habe« Das Berufungsgericht umschreibt den Pflichtenkreis des Amtsbaucieisters dahin, daß er die bau- und planungstechnischen Belange des Amtes wahrzunehmen habe» Wenn jedoch das Berufungsurteil fortführt, hierzu zähle auch die Verpflichtung, die Gebäude im Amtsbezii'k, soweit dies in seiner &acht stehe, vor uiutwilliger Zerstörung zu bewahren, 30 wird damit der Aufgabenkreis bis in den polizeilichen Bereich hinüber ausgedehnt, obwohl bislang nur von bau- und plenungs-^technischen" Aufgaben die Rede war, ohne daß die Erörterungen im Berufungsrechtszug oder die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils hierfür einen nachprüfbaren Anhalt gäben» Das Berufungsurteil läßt auch nicht erkennen, daß dieser Satz auf der Auslegung und Anwendung einer nur im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Amtsverfassung beruhe (§§ 549, 562 ZPO) und etwa die Feststellung irrevisiblen Rechts enthalte» Vielmehr zieht das Berufungsgericht aus der allgemeinen Aufgabe, die bau- und planungstechnisehen Belange zu wahren, den Schluß, daraus folge für den Amtsbauneister die besondere oder Einzel-Aufgabe, die Gebäude im Bezirk vor mutwilliger Zerstörung zu bewahren» Dieser Schluß aber kann, da das beklagte‘Amt jeden Zusammenhang mit dem kommunalen* Aufgabenbereich des Amtsbaumeisters in Abrede gestellt hat, nicht überzeugen, solange der Pflichtenkreis des Amts-bauneisters nicht festgestellt ist. Umstände, die hier aus der allgemeinen Aufgabe des Amtsbaumeisters, den Bestand zu erholten und “wilde" Abrisse zu verhindern, eine besondere Amtspflicht gegenüber dem einzelnen Eigentümer hätten machen können, läßt das derufungsurteil nicht erkennen« Allerdings ist die Pflicht aor Polizei, strafbare Handlungen zu verhüten, eine Amtspflicht, die gegenüber jedem besteht, dessen Hechtskreio durch eine Verletzung dieser Pflicht gefährdet ist (Hl zu BGB § 839 Pg Hr« $)« Doch fehlt es Eine Haftung des Amtes Ludweiler für den entstandenen Schaden setzt entweder die Feststellung, daß P^^als Amtsbaumeister den Abriß angeordnet oder aus den Interessen seines Amtes heraus veranlaßt hat, oder - falls Orts- beauftragter handelte - die Feststellung voraus, daß der Schutz des Gebäude-Eigentums im Interesse der Eigentümer - sei es allgemein oder angesichts der besonderen Umstände - zu den Aufgaben seines Amtes als Amtsbaumeister gehörte. Bas Berufungsurteil ist daher, soweit es zu dem Nachteil des beklagten Amtes erkannt hat, aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen, um diesen Gelegenheit zu weiterer Aufklärung in dem erörterten Sinne zu geben. Io) Soweit dio Entschädigungspflicht der beklagten Gemeinde in Hede steht, hat das Berufungsgericht den Abriß des Hauses als einen enteignungsgleichen Eingriff gegenüber der Hechtovorgängerin der Kläger gewürdigt, weil von hoher Hand ohne Rechtsgrundlage in ihr Eigentum eingegriffen und ihr damit unter Verletzung des Gleich-heitagrundsatzeo ein Sonderopfer auferlegt worden sei» Wenn auch offen geblieben ist, welche Stelle der öffentlichen Hand den Abriß verfügte und wessen Hoheitsmittel damit gegenüber der Eigentümerin eingesetzt wurden, so geht doch aus dem Parteivortrag eindeutig hervor, daß es sich nicht um eine private Aktion, sondern um einen Hingriff von hoher Hand handelte; anders lassen die Vorgänge sich auch nicht erklären» Da dieser Eingriff rechtswidrig war, steht als das dem enteignungsgleichen Eingriff Eigentümliche fest, daß der Abriß ein zu entschädigendes Sonderopfer darstellt (BGHZ 32, 208, 211). Die Entschädigungapflicht bei enteignungsgleichem Eingriff, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes auf entsprechender Anwendung des Art. 133 ARV beruht (BGHZ 6, 270, 290), trifft - auch hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen - nach der festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht den eingreifenden Hoheitoträger, sondern den unmittelbar Begünstigten (vgl. Begünstigt in diesem Sinne kann - anders als bei der rechtmäßigen Enteignung -nur die öffentliche Hand, eine Stelle der öffentlichen Verwaltung sein, deren Aufgaben durch den Eingriff gefördert werden sollen (LM zu GG Art- 14 Anhang Sr. 67; BGH Urt. von 9» Februar 1961 - III ZR 21/60 -), der durch diesen Eingriff tatsächlich'eine Aufgabe abgenommen worden ist, die sie ohne den Eingriff mit ihren Mitteln noch zu bewältigen gehabt hätte, oder der ein sonstiger besonderer Vorteil zugeflösöen ist (BGHZ 40, 49/52; LL1 zu GG Art.14 ib Er«, 10 = l}JVi 1962, 1673)« Regelmäßig kommen hiernach eis Begünstigte in Betracht die Gebietskörperschaften mit sogenannter Allzuständigkeit {BGliZ 26, 10, 12), also der Staat oder - bei Eingriffen in Nahrung örtlicher Aufgaben - die Gemeinden; auf die Ausnahmen hinsichtlich der Vermögensträger mit Gp'ezialaufgaben (vgl. 2«) Das Berufungsgericht hat die beklagte Gemeinde als die durch den Abriß begünstigte Körperschaft angesehen und hierzu ausgeführt: Ob die Gemeinde die Fahrbahn verbreitert habe oder ob dies erst im Jahre 1951 - und zwar durch das Land - geschehen sei, sei unerheblich« Denn es koir.ne nicht darauf an, ob das Ziel des Eingriffs erreicht wurde, sondern allein darauf, welchem Zweck der Eingriff habe dienen sollen. überzeugt nicht, wenn die Revision eine Begünstigung der beklagten Gemeinde schon mit der Erwägung ausschließen zu können glaubt, daß Bürgermeister QflHB den Abriß zu verhindern gesucht habo. Der Widerspruch des Bürgermeisters, der allerdings unstreitig ist, schließt also die Annahme nicht aus, daß gleichwohl der später erfolgte Abriß objektiv der Gemeinde zugute kam, auch ihren Interessen diente Und ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben erleichterte» Ob — wie die Revision meint die beklagte Gemeinde ihrerseits beim Land einen Aus*-gleich würde suchen können und müssen, ist hier nicht zu entscheiden. Die Revision der boklagten Gemeinde muß auch im übrigen erfolglos bleiben, soweit sie sich gegen die Annahme einer Begünstigung der Gemeinde wendet« Das Berufungsgericht hat aus § 2 des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverv/altung vom 26. 153 ausgeführt - dem Land für den vollen Straßenkörper zufallen müsse, weil es kraft des Rechtes und der Pflicht zur Verwaltung und tatsächlichen Unterhaltung allein in der Lage sei, den von einem ordnungswidrigen Zustand ausgehenden Gefahren zu begegnen, und dem demzufolge auch allein die Verkehrssicherungspflicht obliegen müsseo Um diese Verkehrssicherungspflicht - d.h. um die Pflicht, den eröffneten Verkehr vor Gefahren zu schützen, die sich aus.einem ordnungswidrigen Zustand der Straße ergeben könnten, - geht es hier jedoch nicht und das meint auch das Berufungsgericht nicht« Das Berufungsurteil spricht zwar von der "verkehrssicheren" Ausgestaltung und Verbreiterung der eß bezieht sich inso- and auszubauen, v/ie es den Bedürfnis und Nutzen des Gemeinwesens und seiner Bewohner entspricht» Führung, Verlauf und Ausgestaltung einer Straße berühren entscheidend das Interesse der Gemeinde» Die Beteiligung an der Kostenlast ist nichts anderes als Ausdruck und Kehrseite dieser Aufgabe» Die vom Berufungsgericht angeführten Gesichtspunkte - erst der Abriß des Hauses habe den verkehrsgerechten Ausbau der Straße und die Anlage von Bürgersteigen ermöglicht und eine Übersichtlichkeit hergestellt - lassen jedenfalls auch die Gemeinde als begünstigt erscheinen, wobei es nicht einmal nötig wäre, daß ihr meßbare, konkx'ete Vorteile zuflossen (BGH Urt.v» Juli 1965 - III ZR 175/64 - S. Ob - wie die Revision der beklagten Gemeinde meint, was aber das Berufungsgericht verneint hat - auch oder vorwiegend das Land begünstigt wurde, kann daninstehen» Denn die Haftung der beklagten Gemeinde würde nicht dadurch beeinträchtigt werden, wenn neben ihr auch noch eine andere Körperschaft begünstigt wäre. Vielmehr hat insoweit die Revision der Gemeinde gegen sich: 1st die Begünstigung im Einzelfall nicht trennbar, weil die als enteignungsgleicher Bingriff charakterisierte hoheitliche Maßnahme verschiedene oder mehrere Aufgaben erfüllen soll, und ist für den Außenstehenden nicht klar und deutlich, welchen Interessen und Aufgaben sie im Binzelfalle dient oder dienen soll, so sind in Zweifel alle öffentlichen Körperschaften, deren Interessen und Aufgaben jedenfalls miterfüllt oder miterledigt worden, auch als entschädigungspflichtige Begünstigte anzuseheno Es liegt im durchaus berechtigten Interesse des von einem Eingriff betroffenen Staatsbürgers, daß jedenfalls dann, wenn mehrere Öffentlich-rechtliche Körperschaften an bestimmten öffentlichen Aufgaben beteiligt sind und sich nicht klar beantworten läßt, ob und welche Aufgabe von welcher der beteiligten Körperschaften mit dem Kingriff wahrgenommen werden soll oder worden ist, der Betroffene grundsätzlich jede mit diesen Aufgaben betraute öffentlich-rechtliche Körperschaft in Anspruch nehmen kann (LM zu GG Art« 14 Fb Nr« 11)« eine Abrißentschädigung nach den Richtlinien des Sa^rlandes für die Gewährung von Kntschädigungsleistungen und Aufbaudarlehen an Abrißgeschädigte vom 16«Februar 1962 nicht zustehe, ist das Berufungsurteil nicht ange-fochten« Beide Beklagten sind durch die darin liegende Kinschränkung ihrer Verpflichtung nicht beschwert© Der Senat hält es für zweckmäßig, die Entscheidung über die gesamten Kosten des Kevisionsrechtszuges dem Berufungsgericht zu Übertragen, weil erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird, ob und in welchem Verhältnis den Anträgen der Parteien ein sachlicher Erfolg be-schieden sein kann.

Zitierte Normen: § 839 BGB Art. 34 GG § 549 ZPO § 839 BGB Art. 34 GG § 839 BGB § 549 ZPO
AufgabebeklagenAmtsbaumeisterInteresseStraßeBerufungsgerichtAbrißKlägerGemeindeAmt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
{J (s>
IM NAMEN DES VOLKES
III 2R 180/65	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
14o Juli 1966 Bcheibl, Justiz-obersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1)
2)
3)
der Gemeinde	>	vertreten	durch	ihren
 Ortsbürgermeister,
des Amtes _____
A mt svo rs t eher,
 vertreten durch seinen
 Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmüchtigter beider; Rechtsanwalt
 gegen
1)	Frau Clara D( b^m^otraße
 2)	Richard Philipp D| Hl
 Werner Karl D straßo
 Kläger und Revisionsbeklagte,
!Jrozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br»
o
I t
 
Der HI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr« liußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 21* Juli 1965 wird zurückgewiesen«
Auf die Revision des Beklagten zu 3) wird das genannte Urteil, soweit es zu dem Nachteil des Beklagten zu 3) erkannt hat, aufgehobene
 Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-. weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dein die Entscheidung über die gesamten Kosten des Revisions-' rochtszugee übertragen wird.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
In den Monaten August/September 1940 wurde das dreistöckige Wohnhaus mit Wirtschaftsgebäuden der Witwe Caroline Catharine D^^HHB in LMHHh Hp|B-straße 4P* deren Erben die Kläger sind, im Rahmen einer Aktion, von der etwa 40 Häuser in LfpPHP betroffen wurden, abgerissen. Das Haus, das unbeschädigt und gut erhalten war. und zu den ansehnlichen Häusern der Gemeinde zählte, stand außerhalb der Baufluchtlinie
 
und versperrte den Blick von der iim^straße in die hier einmündende	Straße. Auch das benachbarte
 Haus der Familie bBHHB, das schräg in die Y'BHIHi Straße hineinragte, wurde abgerissen. Die H^^straße, in der die Straßenbahn nach vm|^fuhr, war hier etwa 8 m breitjj vor dem Hause D^m| befand sich ein 50 bis 60 cm breiter Bürgersteig, der zu den Eck-haus RfBl spitz zulief und an der Ecko dieses Hauses zur	Straße	endete.
Ben Abriß des Hauses DBHHHI ordnete der damalige Amtsbaumeister PBP an> der auch Beauftragter des staatlichen Wiederaufbauamtes war; jedoch ist streitig, ob	zu	dieser	Zeit schon als Ortsbeauf-
tragter bestellt oder hierfür erst vorgesehen war und in welcher Eigenschaft er den Abriß anordnete. Das staatliche »Viederaufbauamt hatte im Juli 1940 in Lud-weiler eine vorbereitende und planende Tätigkeit aufgenommen. Erst am 19. März 1941 wurde LflHBHB vorn Reichskomraissar für die Saarpfalz zur Wiederaufbaugemeinde erklärt.
Der damalige Bürgermeister 0(BIB» der zugleich Amts- und Ortsbürgermeister war, hatte am 15. Juli 1940 von dem bevorstehenden Abriß erfahren. Er wurde bei dem für	zuständigen	Landrat in Saarbrücken vorstellig, um den Abriß des Hauses	zu	ver~
hindern, hatte jedoch keinen Erfolg.
Bach dem Abriß wurde die Einmündung der Straße in die H^^Bstraße trichterförmig auegeweitet, so daß 3ich ein guter überblick ergab. Die H^pstraOß ist dort jetzt rund 13 m breit und hat - wie auch die Straße - beiderseits einen Bürgersteig, der vor dem Anwesen	rund 2 m breit ist.
 
Die Gemeinde	hatte bis zun Jahre 1943
weniger als 6„000 Einwohner, jetzt hat sie weniger als 20.000 Einwohner» Die H^Bstraße, ursprünglich eine Gemeindestraße und von 1928 bis 1931 Kreisstraße, ist seit 1931 Landstraße 1. Ordnung. Die WflHHIift Straße, ebenfalls ursprünglich eine Gemeindestraße, war eoit 1928 Kreisstraße und ist seit Mai 1949 Landstraße.
Die Kläger haben mit der Klage Schadensersatz oder eine Entschädigung wegen des Abrisses des Hauses von der Gemeinde LflHHHB (Beklagte zu 1), dem Saarland (Beklagte zu 2) und dem Amt LfHHB-WfllB (Beklagte zu 3) gefordert, nachdem das Landgericht die Klage gegen das Saarland abgewiesen hat und die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger zurückgewiesen worden ist, sind nur noch Ansprüche gegen die Gemeinde und gegen das Amt in Streit. Zur Begründung dieser Ansprüche haben die Kläger vorgetragen;
Amtsbaumeister P^^ der damals ausschließlich Beamter des beklagten Amtes gewesen sei, habe seine Amtspflichten verletzt, indem er den Abbrucn der Gebäude verfügt habe, obwohl es an jeder gesetzlichen Grundlage hierfür gefehlt habe. Dem Bürgermeister O^HB^alle die Verletzung von Amtspflichten als Amts- und als Gemeindebürgermeister zur Last, weil er den Abriß des Hauses gebilligt oder doch wenigstens geduldet habe, jedenfalls sich nicht ernsthaft und zweckmäßig dagegen gewandt habe, was ihm möglich und seine Pflicht gewesen sei. Deshalb schuldeten Amt und Gemeinde den Klägern Schadensersatz. Daneben sei der Klageanspruch gegen die beklagte Gemeinde auch als ein Entschädigungsanspruch nach Enteignungs-grundtätzen begründet, weil die Gemoinde durch rechts-
widrige Maßnahmen begünstigt worden sei* Erst nach der Beseitigung des Gebäudes habe die Straßeneinmündung modern, übersichtlich und gefahrlos gestaltet werden können. Dadurch habe das gesamte Ortsbild gewonnen«
Der Abriß habe bezweckt, die Voraussetzungen für eine Verschönerung des Ortsbildes und für einen ordnungsmäßigen, gefahrlosen und hygienisch einwandfreien Zustand zu schaffen, und damit unmittelbar den Aufgaben der Gemeinde gedient. Die Gemeinde sei auch dadurch begünstigt worden, daß die aus dem abgerissenen Haus gewonnenen Baustoffe, Türen und Ziegel, die Amtsbau-raei.ster	auf	dem	Marktplatz	habe stapeln lassen,
 kostenlos an Ortsbewohner verteilt worden seien.
Die Kläger haben beantragt, die beklagte Gemeinde und das beklagte Amt als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz, die beklagte Gemeinde auch unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung, in Höhe von mindestens 198.376,32 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. September. 1940 zu verurteilen.
Die beklagte Gemeinde und das beklagte Amt haben gebeten, die Klage abzuweieen, hilfsweise, sie nur zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Kläger auf Entschädigung gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Entschädigungsleistungen an Abrißgeschädigte vom 16. Februar 1962 (Amtsblatt des Saarlandes 1962, 164)i sie haben vorgetragen: Die Abrißaktion in	sei	nicht	als	eine	örtliche "wilde1* Maß-
nahme geführt, sondern als erster Schritt für den Wiederaufbau aufgefaßt worden, der zu dem staatlichen Geschäftsbereich gehört habe, auch soweit er auf der Kreis- und Ortastufe bearbeitet worden sei. Amtsbaumeister PflA
I V
 
habe seine Verfügungen als Ortsbeauftragter für den Wiederaufbau getroffen, wozu er im Jahre 1940, jeden-
Hauses nicht gebilligt, sondern alles ihm Mögliche und Zumutbare getan, indem er sich an den Landrat gewandt habe. Weder das Amt noch die Gemeinde seien durch den Abriß begünstigt worden. Die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse an der Einmündung habe allein im Interesse des Landes als Träger der Straßenbaulact gelegen. Auch der Ausbau der Bürgersteige begünstige die Gemeinde nicht; ihre Neuverlegung sei eine zwangsläufige Folge der neuen Straßenführung, die primär im Blickpunkt gestanden habe. Wäre die HdB^traße nicht verändert worden, so hatte die Gemeinde keine Veranlassung gehabt, die Bürgersteige neu anzulegen. Der Abriß habe auch nicht der Verschönerung des Ortsbildes gedient, denn das haus habe zu den repräsentativen und schönen Gebäuden der Gemeinde gehört, sein Abriß sei ein bedauerlicher Eingriff in das Ortsbild gewesen. Schließlich sei die Gemeinde durch eine Verteilung von Abbruchmaterial, die im übrigen bestritten werde, nicht begünstigt worden, weil in die Gemeindekasse ein Entgelt nicht geflossen sei.
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Klage gegen die beklagte Gemeinde im Kähmen eines Entschädigungsanspruchs wegen enteignungsgleichen Eingriffs, gegen das beklagte Amt im Kähmen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Entscheidung über die Höhe, über eine gesamtschuldnerische Haftung der beiden Beklagten sowie über die Zinsen den Schlußurteil Vorbehalten.
woi'den sei. Bürgermeister
 falls vor dem Abriß des Ha
 habe den Abriß dieses
 bestellt
 
Im Berufungsrechtszug hat die beklagte Gemeinde in erster Linie die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten gerügt, weil die Kläger als Abrißgeschädigte Anspruch auf Entschädigung nach den Richtlinien des Saarlandes vom 16. Februar 1962 hätten, dieser Anspruch jedoch in das verwaltungsgericntliche Verfahren gehöre. Im übrigen haben die Parteien mit den bisherige^ Zielen verhandelt. Bas Berufungsgericht hat die Berufung der beklagten Gemeinde und des beklagten Amtes zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Klage gegen die beklagte Gemeinde im Rahmen eines enteignungs-rechtlichexi Entschädigungsanspruchs und gegen das beklagte Amt in Rohmen eines Schadensersatzanspruchs aus Amtshaftung gerechtfertigt sei, sofern und soweit den Klägern nicht ein Anspruch auf Zahlung ei tier Abrißentschädigung auf Grund der Richtlinien der Regierung des Saarlandes für die Gewährung von Entschädigungsleistungen und Aufbaudarlehen an Abrißgeschädigte vom 16.Februar 1962 (Amtsblatt des Saarlandes Seite 164) zustehe.
Mit der Revision erstreben die beklagte Gemeinde und das beklagte Amt weiterhin die Abweisung der Klage»
Die Kläger bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen«
» i- ,
Entscheidungsgründet
 Io
lo) Hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten ergeben sich Bedenken nicht. Für den Schadensersatzanspruch aus Amtspflicht-Verletzung (§ 839 BGB) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (Art. 34 GG), das gleiche gilt nach Art. 153 VSrRV
 
b
und Art. 14 GG, soweit der Klageanspruch als Anspruch auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs begründet wird (BGHZ 6, 270, 274; 7, 296, 298). Die in dem Hechtsstreit D^^ gegen Gemeinde	erörterten
 Zweifel (vgl. Urteil des Senats vom 5« &ärz 1964 - HI ZR 73/63 -), ob der ordentliche Rechtsweg nach den Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes (§§ 325 ff) ausgeschlossen sei, können in der vorliegenden Sache nicht entstehen, weil es sich um den Abriß eines unbeschädigten Hauses handelt, der nicht als ein Kriegssachschaden im Sinne des § 13 LAG zu werten ist. Der Schaden kann allerdings ein "Abrißschaden'* im Sinne von § 2 der Richtlinien für die Gewährung von Entschädigungeleistungen und Aufbaudarlehen an Abrißgeschädigte vom 16. Februar 1962 sein, weil der Abriß in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1940 und dem 31. Dezember 1943 auf Grund behördlicher Anordnung vorgenommen wurde und nicht als Kriegssachschaden fest-gestellt werden kann. Die Verfahrensbeotimmungen dieser Richtlinien, die auf das Lastenausgleichsgesetz verweisen, können jedoch den zu Gunsten der Kläger eröffneten Rechtsweg nicht verschließen. Denn das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Richtlinien nicht allgemein verbindliches Hecht, sondern Verwaltungsvor-schriften mit lediglich verwaltungsinterner Verbindlichkeit sind; diese Wertung von Bestimmungen, die nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gelten, ist für das Revisionsgericht maßgebend (§§ 549, 562 ZPO).
2») Das Landgericht hatte, soweit das Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und den Beklagten zu 1) und 3) in Rede steht, gegen das beklagte Amt einen Schadensersatzanspruch (§ 839 BGB) bejaht, weil PW als Amtsbaumeister, nicht als Ortsbeauftragter für den 'Wiederaufbau
 
den Abriß angeordnet und vorsätzlich seine Amtspflichten verletzt habe, und gegen die beklagte Gemeinde lediglich einen Entschädigungsanspruch nach enteignungsrecht-
i
liehen Grundsätzen für begründet gehalten. Es hatte einen Amtshaftungsanspruch gegen die beklagte Gemeinde verneint', weil	nicht	Geraeindebeanter	gewesen	sei
 und beim Abriß gemeindliche Punktionen nicht ausgeübt habe, und weil Bürgermeister 0^1^^ allenfalls fahrlässig seine Amtspflichten verletzt habe, die Kläger aber das Fehlen einer anderweiten Ersatzmöglichkeit nicht vorgetragen hätten.
Die Kläger haben das landgerichtliche Urteil nur angegriffen, soweit - was hier nicht mehr interessiert -ihre Klage gegen das beklagte Land (Beklagte zu 2) abgewiesen worden war, sie haben sich jedoch nicht dagegen gewandt, daß der Klagegrund der Amtshaftung der Gemeindo verneint worden war. Damit ist zwar ein Schadenser sätz-anspruch 'gegen die Gemeinde nicht rechtskräftig abgewiesen, wohl aber der Streitgegenstand für die Kechts-mittelzüge und für das Betragsverfahren mit bindender Wirkung eingegrenzt worden (Lil zu ZPO § 304 'frV 12); es kann nur noch über Ansprüche in höhe oinös Amtshaftungsanspruchs gegen das Amt und eines Entschädigungsanspruchs gegen die Gemeinde verhandelt werden.
II.
1.) Den Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Amt hat das Berufungsgericht, wie folgt, begründet: Für den Abriß des Hauses habe jede Hechtsgrundlage gefehlt. Zwar habe dio Verfügung des Reichskommissars für die Saarpfalz vom 14. August 1940 in "Wiederaufbaugemeinaen"
-lO-
den Abriß zerstörter und beschädigter Anwesen vorgesehen» Ludweiler aber sei erst am 19* März 1941 zur V.iederauf-baugeneinde erklärt wordenj im übrigen sei das Gebäude unstreitig unbeschädigt gewesen»
Diese Erwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen, sie werden von den Parteien nicht angegriffen»
Unstreitig habe - so führt das Berufungsurteil weiter aus - Pitz den Abriß angeordnet. Ob er dabei als Amtsbaumeister oder als Ortabeauftragter des staatlichen Wiederaufbauamts tätig wurde, könne dahinstehenj denn in jedem Palle habe er seine Amtspflichten als Amtsbaumeister verletzt und dafür müsse das beklagte Amt als Anstellungsbehörde einstehen»
a)	handelte P^^als Amtsbaumeister, so habe er die Pflichten seines Amtes gegenüber der Eigentümerin verletzt, indem er den Abriß anordnete, obwohl er gewußt habe, daß eine Rechtsgrundlage dafür fehlte. Er habe sich damit einer Sachbeschädigung und Eigentumsverletzung
 im Sinne des § 823 BGB schuldig gemacht und diese in amtlicher Eigenschaft begangene unerlaubte Handlung sei eine Amtspflichtverletzung gewesen (RGZ 158, 83» 94;
 BGHZ 23, 36, 47)»
b)	Ordnete	den	Abriß als Ortsbeauftragter für
 den Wiederaufbau an, so habe er ebenfalls die Pflichten seines Amtes als Amtsbaumeister verletzt» Denn als Amtß-baumeister habe er die bau- und planungstechnischen Belange des Amtes wahrnehmen und die Gebäude seines Amtsbezirkes vor mutwilliger Zerstörung bev/ahren müssen»
Diese Amtspflicht habe nicht nur gegenüber der Allgemeinheit bestanden, sie habe auch den Schutz der einzelnen Bewohner bezweckt. PfB habe, sofern er den Abriß als
 
Ortsbeauftragter anordnete, seine Amtspflichten als Antsbau::ieister verletzt, indem er als Amtsbaumeister es unterlassen habe, die Durchführung der rechtswidrigen Abrißverfügung zu verhindern. Er hätte das tun müssen, weil er die Hechtswidrigkeit kannte. Es fehle jeder Anhalt dafür, daß er auf höhere Weisung gehandelt habe. Da beide Ämter in seiner Person vereinigt waren, hätte eine Intervention Erfolg haben müssen. Durch diese Unterlassung sei der Schaden verursacht worden, denn ein pflichtgemässes Handeln hätte den Abriß verhindert.
2.) Die Annahme des Berufungsgerichts, sofern P^^als Amtsbaumeister den Abriß angeordnet oder in dieser Eigenschaft veranlaßt habe, habe er die Pflichten seines Amtes gegenüber der Eigentümerin verletzt und hierfür habe das beklagte Amt einzustehen, begegnet keinen Bedenken) denn aus dem Gedanken der Fürsorge obliegt dem Beamten gegenüber selbst einem unbeteiligten Dritten die Amtspflicht, bei der Amtsausübung in keiner Weise unzulässig in dessen Bereich einzugreifen (BGHZ 16, 111, 113; vgl. auch BGHZ 23, 36, 47) t und für die Folgen einer AmtsPflichtverletzung haftet in der Kegel als öffentlichrechtlicher Dienstherr (Art. 131 «KV,
 Art. 34 GG) die Anstellungskörperschaft (vgl. BGB KGRK 11. Aufl. zu § 839 Anm. 13 mit Nachweisen).
Jedoch läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts, das beklagte Amt müsse für den Schaden auch dann einstehen, wenn P|^ unter mißbrauch seines Amtes als Ortsbeauftragter für den Wiederaufbau den Abriß verfügt habe, weil er auch dann seine Pflichten als Amtsbaumeister verletzt habe, nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht halten.
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Der Hinweis des Berufungsgerichte auf die Entscheidung in BGHZ 2, 350, geht in diesem Zusammenhang fehl, denn dort handelte es sich um die Frage der Haftung für ein Aratsversehen, das ein städtischer Angestellter in Wahrnehmung der der Stadt übertragenen staatlichen Auftragsangelegenheiten begangen hatte. Davon ist hier nicht die ^ede; weder in der vorliegenden Sache, noch in anderen dem Senat bekannten, die gleiche Aktion betreffenden Sachen ist auch nur behauptet worden, daß Neuordnung und Wiederaufbau als staatliche Auftragsange-legehheiten dem beklagten Amt zugewiesen worden seien. Dafür ließe sich auch aus der Verordnung über Neuordnungs-maßnahmen vom 2. Dezember 1940 nichts entnehmen; der Senat hat in seinem Urteil vom 5- töärz 1964 in Sachen Dörr ./. Ludweiler - III ZR 73/63 - hierzu gesagt, daß Neuordnung und Wiederaufbau als eine eigene Aufgabe des Kelches durch die Verwaltung des Reiches selbst geführt wurden. Demgemäß ging in allen dem Senat bekannten Sachen, auch in der vorliegenden, die Erörterung lediglich darum, ob	für	seine	Person	zu dem Ortsbeauf-
tragten oder Ortsarchitekten für den Wiederaufbau bestellt worden sei, ob er also persönlich neben seinem Amt als Amtsbaumeister dieses staatliche Amt geführt habe. Jedenfalls nach dem bisherigen Vortrag ist der Fall auszuschließen* daß das beklagte Amt Neuordnung und Wiederaufbau in Ludweiler als eine staatliche Auftragsangelegenheit habe führen sollen oder daß diese Aufgabe der Dienststelle des Amtsbaumeisters als eine staatliche Auftragsangelegenheit zugefallen sei. Die Entscheidungen in BGHZ 2, 350 und Ltl zu GrundG Art. 34 Nr. 4, treffen daher nicht zu, worauf die Revision richtig hinweist.
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Bei dem jetzigen Sachstand kann vielmehr nur die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, daß	persön-
lich zu dem Ortsbeauftragten oder Ortsarchitekten für den Wiederaufbau bestellt worden wäre. P^J| hätte danach neben seinem Amt als Amtsbaumeister und unabhängig von diesem Amt eine hoheitliche staatliche Aufgabe geführto Wird ein Beamter persönlich von einer anderen Körperschaft (als der-; Anstellungskörperschaft) mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt betraut und tritt er bei der Y/ahr-nehmung dieser Aufgabe aus der Organisation und dem Behördenapparat seiner Anstellungskörperschaft heraus, dann haftet für ein Atntsversehen im übertragenen Bereich allein die Körperschaft, die ihn mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut hat (LU zu GrundG Art. 34 Nr« 24), weil sie den Beamten zur Mitwirkung bei ihrer hoheitlichen Aufgabe berief, er hierbei ihre öffentliche Aufgabe ausübto und die ihm zugeteilte öffentliche Gewalt mißbrauchte. Das entspricht der festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 34, 20; 36, 193» 196; 39> 358* 362; Lk Anm. unter Nr. 63 zu Art.‘34 GrundG;
BGB RGRK 11. Aufl. zu § 839 Anm. 14-mit weiteren Nachweisen).
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Eine Haftung des beklagten Amtes für Amtspflichtverletzungen, die PfBals Ortsbeauftragter für den Wiederaufbau begangen hätte, käme danach im Grundsatz nicht in Betracht; sie könnte nur - diesen Fall erwägt das Berufungsgericht - begründet sein, wenn P^fc durch sein Verhalten zugleich die Pflichten seines Amtes als Amtsbaumeister in einer Schadensersatzansprüche auslösenden Weise verletzt, also auch als Amtsbaumeister gegen Pflichten seines Amtes gehandelt hätte, die ihm der Eigentümerin gegenüber oblagen.
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3«) Das Berufungsgericht hat von der Feststellung, ob Pitz den Abriß als Ortsbeauftragter oder als Ants-baumeister angeordnet habe, abaehen zu können geglaubt, weil PflB jedenfalls die Pflichten beider Ämter verletzt habe, auch wenn er als Ortsbeauftragter gehandelt haben sollte; denn dann treffe ihn in seinem Amt als Amtsbaumeister der Vorwurf, daß er diesen erkennbar rechtswidrigen Abbruch des Gebäudes nicht verhindert habe«
Dine derartige Beurteilung ist - entgegen der Ansicht der Revision, die von einer den Denkgesetzen widersprechenden Spaltung der Persönlichkeit spricht -, denkgesetzlich möglich; denn ein Amtsträger, der mehrere Ämter bekleidet, kann durch eine Handlung oder im gleichen Vorgang - indem er etwas tut, was das eine Amt verbietet, und zugleich unterläßt, was dos andere Amt fordert -, gegen die Pflichten zweier Ämter verstoßen« V/enn aber, wie das Berufungsgericht meint, jeder der beteiligten Dienstherren für den daraus erwachsenen Schaden haften soll, ist vorauszusetzen, daß der Tatbestand der Amtshaftungsbestimmungen (§ 839 BGB, Art« 131 WRV, Art«34 GG) in beiden Richtungen voll gegeben ist« Auf die vorliegende Sache bezogen, besagt dies mit anderen Wörtern Wenn P4^^ als Ortsbeauftragter handelte, könnte eine Haftung für die Folgen das beklagte Amt nur treffen, sofern als Amtsbaumeister den Abbruch hätte verhindern müssen und ihm diese dienstliche Pflicht wenigstens auch im Interesse der Eigentümerin obgelegen hätte« Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus; jedoch fehlt dem Berufungsurteil, soweit es das beklagte Amt für die Folgen eines etwa von dem Ortsbeauftragten angeordneten Abrisses haften lassen will, eine ausreichende tatsächliche Grundlage«
 
Das Berufungsgericht umschreibt den Pflichtenkreis des Amtsbaucieisters dahin, daß er die bau- und planungstechnischen Belange des Amtes wahrzunehmen habe» Wenn jedoch das Berufungsurteil fortführt, hierzu zähle auch die Verpflichtung, die Gebäude im Amtsbezii'k, soweit dies in seiner &acht stehe, vor uiutwilliger Zerstörung zu bewahren, 30 wird damit der Aufgabenkreis bis in den polizeilichen Bereich hinüber ausgedehnt, obwohl bislang nur von bau- und plenungs-^technischen" Aufgaben die Rede war, ohne daß die Erörterungen im Berufungsrechtszug oder die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils hierfür einen nachprüfbaren Anhalt gäben» Das Berufungsurteil läßt auch nicht erkennen, daß dieser Satz auf der Auslegung und Anwendung einer nur im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Amtsverfassung beruhe (§§ 549, 562 ZPO) und etwa die Feststellung irrevisiblen Rechts enthalte» Vielmehr zieht das Berufungsgericht aus der allgemeinen Aufgabe, die bau- und planungstechnisehen Belange zu wahren, den Schluß, daraus folge für den Amtsbauneister die besondere oder Einzel-Aufgabe, die Gebäude im Bezirk vor mutwilliger Zerstörung zu bewahren» Dieser Schluß aber kann, da das beklagte‘Amt jeden Zusammenhang mit dem kommunalen* Aufgabenbereich des Amtsbaumeisters in Abrede gestellt hat, nicht überzeugen, solange der Pflichtenkreis des Amts-bauneisters nicht festgestellt ist.	-
Allerdings kann als ein allgemeiner Satz des Baurechts gelten, daß Wohngebäude nicht ohne Genehmigung abgerissen werden dürfen (vgl. Jellinek, Verwoltungsrecht, 3« Aufl»,
§ 21 I 3 So 461). Die Aufgabe, hierüber zu wachen, kann ohne weiteres zu dem Pflichtenkreis eines Amtsbaumeistors, auch zur Wahrung der bau- und planungstechni sehen Belange gerechnet werden. Jedoch steht diese Aufgabe zunächst
 
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nicht unter dem (polizeilichen) Gesichtspunkt des Schutzes des Eigentümers - unter dem das Berufungsgericht sic gesehen hat sondern unter dem der Planung, der Erhaltung des Bestandes, dos Schutzes der Interessen der Nachbarn und der Allgemeinheit« Damit wird fraglich, ob der Amtsbaumeister, wenn er den Abriß des Gebäudes ohne Genehmigung duldete, eine Amtspflicht verletzte, die ihm gegenüber der Eigentümerin oblag« Denn alle Amtspflichten bestehen zunächst im Interesse der Allgemeinheit und des Staates«, Dient eine Amtspflicht lediglich dem Schutz der öffentlichen Ordnung und den allgemeinen Interessen des Gemeinwesens, dann kommt Dritten gegenüber eine Haftung für die Verletzung derartiger Amtspflichten auch dann nicht in Betracnt, wenn die amtlicho Tätigkeit sie betroffen, insbesondere ihre Interessen beeinträchtigt hat« Eine Haftung besteht nur dann, wenn die verletzte Amtspflicht dem Beamten gerade oder wenigstens auch bestimmten Dritten gegenüber obgelogen hat« Das wiederum und der Kreis der geschützten Personen oder Personengruppen bestimmen sich nach den Zweck, dem die Amtspflicht dient. Dieser Zweck ergibt sich aus den Bestimmungen, die die Amtspflicht begründen und umreißen, sowie aus der besonderen Natur des Amtegecchäfts (BGHZ 35, 44, 46 f)«
Umstände, die hier aus der allgemeinen Aufgabe des Amtsbaumeisters, den Bestand zu erholten und “wilde" Abrisse zu verhindern, eine besondere Amtspflicht gegenüber dem einzelnen Eigentümer hätten machen können, läßt das derufungsurteil nicht erkennen« Allerdings ist die Pflicht aor Polizei, strafbare Handlungen zu verhüten, eine Amtspflicht, die gegenüber jedem besteht, dessen Hechtskreio durch eine Verletzung dieser Pflicht gefährdet ist (Hl zu BGB § 839 Pg Hr« $)« Doch fehlt es
 
an jedem tatsächlichen Hinweis dafür, daß dieser Grundsatz auf den Amtsbaumcister zutreffen könnte« Aus dem Grundsatz der Betreuungspflicht gegenüber dem schutzlosen Bürger (vgl« L& zu BGB § 839 Fe »Ir« 9) könnte möglicherweise geschlossen werden, daß der Pflichten-kreis des Aintsbaumeisters sich auch auf den Schutz der einzelnen Gebäude im Interesse des Eigentümers erstreckt habe, wenn der Eigentümer evakuiert und das Gebäude somit ohne Schutz gewesen wäre« Biese Voraussetzung trifft aber nach dem gegenwärtigen Erörterungsstand, von dem der Senat auBzugeuen hat, nicht zu; denn nach dem Vortrag im ersten Kechtszug (vgl« auch Protokoll Uber dio Vernehmung des Zeugen vom 4. Januar 1963 - dort 31. 3 -) war ein erwachsener Sohn der Eigentümerin in	zurückgeblieben. Auch andere Um-
stände, dio hier die Ansicht des Berufungsgerichts stützen könnten, sind nicht fest gestellt'®
Bas Berufungsurteil läßt sich daher mit der ihm gegebenen Begründung nicht halten. Eine Haftung des Amtes Ludweiler für den entstandenen Schaden setzt entweder die Feststellung, daß P^^als Amtsbaumeister den Abriß angeordnet oder aus den Interessen seines Amtes heraus veranlaßt hat, oder - falls	Orts-
beauftragter handelte - die Feststellung voraus, daß der Schutz des Gebäude-Eigentums im Interesse der Eigentümer - sei es allgemein oder angesichts der besonderen Umstände - zu den Aufgaben seines Amtes als Amtsbaumeister gehörte. Bas Reviuionsgericht kann die hiernach fehlenden Erörterungen nicht anstellen. Bas Berufungsurteil ist daher, soweit es zu dem Nachteil des beklagten Amtes erkannt hat, aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen, um diesen Gelegenheit zu weiterer Aufklärung in dem erörterten Sinne zu geben.
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III.
Io) Soweit dio Entschädigungspflicht der beklagten Gemeinde in Hede steht, hat das Berufungsgericht den Abriß des Hauses als einen enteignungsgleichen Eingriff gegenüber der Hechtovorgängerin der Kläger gewürdigt, weil von hoher Hand ohne Rechtsgrundlage in ihr Eigentum eingegriffen und ihr damit unter Verletzung des Gleich-heitagrundsatzeo ein Sonderopfer auferlegt worden sei»
Das wird von der Revision der beklagten Gemeinde nicht angegriffen und läßt einen Eechtsfehler nicht erkennen.
Wenn auch offen geblieben ist, welche Stelle der öffentlichen Hand den Abriß verfügte und wessen Hoheitsmittel damit gegenüber der Eigentümerin eingesetzt wurden, so geht doch aus dem Parteivortrag eindeutig hervor, daß es sich nicht um eine private Aktion, sondern um einen Hingriff von hoher Hand handelte; anders lassen die Vorgänge sich auch nicht erklären» Da dieser Eingriff rechtswidrig war, steht als das dem enteignungsgleichen Eingriff Eigentümliche fest, daß der Abriß ein zu entschädigendes Sonderopfer darstellt (BGHZ 32, 208, 211).
Die Entschädigungapflicht bei enteignungsgleichem Eingriff, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes auf entsprechender Anwendung des Art. 133 ARV beruht (BGHZ 6, 270, 290), trifft - auch hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen - nach der festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht den eingreifenden Hoheitoträger, sondern den unmittelbar Begünstigten (vgl. BGHZ 11, 248; 26, 10, 12). Begünstigt in diesem Sinne kann - anders als bei der rechtmäßigen Enteignung -nur die öffentliche Hand, eine Stelle der öffentlichen Verwaltung sein, deren Aufgaben durch den Eingriff gefördert
 
werden sollen (LM zu GG Art- 14 Anhang Sr. 67; BGH Urt. von 9» Februar 1961 - III ZR 21/60 -), der durch diesen Eingriff tatsächlich'eine Aufgabe abgenommen worden ist, die sie ohne den Eingriff mit ihren Mitteln noch zu bewältigen gehabt hätte, oder der ein sonstiger besonderer Vorteil zugeflösöen ist (BGHZ 40, 49/52; LL1 zu GG Art.14 ib Er«, 10 = l}JVi 1962, 1673)« Regelmäßig kommen hiernach eis Begünstigte in Betracht die Gebietskörperschaften mit sogenannter Allzuständigkeit {BGliZ 26, 10, 12), also der Staat oder - bei Eingriffen in Nahrung örtlicher Aufgaben - die Gemeinden; auf die Ausnahmen hinsichtlich der Vermögensträger mit Gp'ezialaufgaben (vgl. hierzu BGHZ*'40, 49, 53) kommt es hier nicht entscheidungserheblich an. Mehrere Stellen, die durch einen enteignungsgleichen Eingriff begünstigt sind, haften für die Entschädigung nebeneinander (BGHZ 13 > 395# BGH Urt.v. 7« Dezember 1959 - III ZR 50/58 = Wid 1960, 410; ürt.'v. 9. Februar 1961 - III ZR 21/60 -; LM zu GG Art. 14 Fb
 Ur. 11).
2«) Das Berufungsgericht hat die beklagte Gemeinde als die durch den Abriß begünstigte Körperschaft angesehen und hierzu ausgeführt:
Zur Zeit des Abrisses habe die Straßenbaulast für die Hauptstraße als Ortsdurchfahrt einer Landstraße I. Ordnung hinsichtlich einer Straßenbroite von 6 m (3 m beiderseits der Straßenmitte) dem Land und hinsichtlich der Mehrbreite der beklagten Gemeinde obgelegen.
Die verkehrssichere Ausgestaltung und Verbreiterung der Hauptstraßo sei für die Mehrbreite eine Aufgabe der Gemeinde gewesen. Der Abriß habe diese Aufgabe gefördert, denn er habe die Verbreiterung der Straße von 8 n auf 13 m
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ermöglicht. Ob die Gemeinde die Fahrbahn verbreitert habe oder ob dies erst im Jahre 1951 - und zwar durch das Land - geschehen sei, sei unerheblich« Denn es koir.ne nicht darauf an, ob das Ziel des Eingriffs erreicht wurde, sondern allein darauf, welchem Zweck der Eingriff habe dienen sollen. Dieses Ziel sei unstreitig eine Verbesserung der Verkehrsverhältnicse durch Verbreiterung der Fahrbahn gewesen«
Die Sichtverhältnisse an der Einmündung seien unstreitig verbessert worden. Die Hf^J|straßo sei zwar bevorrechtigt gegenüber der	Straße*	aber	auch
 der Verkehr auf einer bevorrechtigten Straße habe ein Interesse daran, die Seitenstraße einsehen zu können.
Schließlich sei die beklagte Gemeinde dadurch begünstigt, daß erst der Abriß ihr die Möglichkeit gegeben habe, die Bürgersteige an beiden Straßen anzulegen oder zu verbreitern. Die Baulast hierfür habe unstreitig bei der Gemeinde gelegen. Ob der Abriß hauptsächlich der Verkehrsverbesserung auf der	gegolten	habe,
 aal unerheblich. Jedenfalls sei er der Gemeinde auch im Blick auf die Bürgersteige zugute gekommen. Da die
 Verbreiterung der Bürgersteige eine gemeindliche Aufgabe gewesen sei, sei ihr durch den Abriß eine Aufgabe erleichtert worden«
3.) Das Berufungsurteil hält im Ergebnis den Angriffen der Revision der beklagten Gemeinde stand«
überzeugt nicht, wenn die Revision eine Begünstigung der beklagten Gemeinde schon mit der Erwägung ausschließen zu können glaubt, daß Bürgermeister QflHB den Abriß zu verhindern gesucht habo. Der Amts- und Ortsbürgermeister	der	nach	den gesamten Inhalt der
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Akten ein rechtlich denkender Mensch war, wandte sich gegen den Abriß, weil er dessen Rechtswidrigkeit erkannte; das besagt nichts darüber, ob der Abriß zweckmäßig war, ob er den Wünschen der Gemeinde entgegenkam und deren Aufgaben tatsächlich diente. Der Widerspruch des Bürgermeisters, der allerdings unstreitig ist, schließt also die Annahme nicht aus, daß gleichwohl der später erfolgte Abriß objektiv der Gemeinde zugute kam, auch ihren Interessen diente Und ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben erleichterte» Ob — wie die Revision meint die beklagte Gemeinde ihrerseits beim Land einen Aus*-gleich würde suchen können und müssen, ist hier nicht zu entscheiden.
Die Revision der boklagten Gemeinde muß auch im übrigen erfolglos bleiben, soweit sie sich gegen die Annahme einer Begünstigung der Gemeinde wendet« Das Berufungsgericht hat aus § 2 des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverv/altung vom 26. März 1934 (RGBl. I S« 243) und § 17 der Durchführungsverordnung vom 7.Dezember 1934 (RGBl. 1 1237), die im Saarland galten, richtig entnommen, daß Träger der Straßenbaulast für die Breite der Ortsdurchfahrt von 6 m das Land, für die ilehrbreite die Gemeinde war, die damals unstreitig weniger als 6.000 Einwohner hatte, und hieraus geschlossen, daß der beklagten Gemeinde die "verkehrssichere Ausgestaltung und Verbreiterung" der Hfl^straße für die Mehrbreite obgelegen habe. Demgegenüber verweist die Revision auf die Entscheidung des erkennenden Senats in BGiiZ 24, 124, wonach die Pflicht zur Verkehrssicherung auf Ortsdurchfahrten der Landstraßen I.Ordnung in Gemeinden bis zu 6.000 Einwohnern auch hinsichtlich
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der über eine Breite von 6 in hinausgehenden Straßenteile nicht die Gemeinde, sondern die für die Verwaltung der anschließenden Straßenstrecken zuständige Stelle, das Land, treffe. Die Revision läßt dabei jedoch außer Betracht, daß die angeführte Entscheidung allein die "Ver-kehrssicherungspflieht" behandelt, die - so ist aaO S. 153 ausgeführt - dem Land für den vollen Straßenkörper zufallen müsse, weil es kraft des Rechtes und der Pflicht zur Verwaltung und tatsächlichen Unterhaltung allein in der Lage sei, den von einem ordnungswidrigen Zustand ausgehenden Gefahren zu begegnen, und dem demzufolge auch allein die Verkehrssicherungspflicht obliegen müsseo Um diese Verkehrssicherungspflicht - d.h. um die Pflicht, den eröffneten Verkehr vor Gefahren zu schützen, die sich aus.einem ordnungswidrigen Zustand der Straße ergeben könnten, - geht es hier jedoch nicht und das meint auch das Berufungsgericht nicht« Das Berufungsurteil spricht zwar von der "verkehrssicheren" Ausgestaltung und Verbreiterung der	eß	bezieht sich inso-
weit jedoch auf das Urteil des erkennenden Senats vom 7« Dezember 1959 in Sachen
- Ill ZR 50/58 wo - im Zusammenhang mit einem "Übersichtlichwerden der Straße - von der "verkehrsgerechten" Ausgestaltung die ">ede ist. Gemeint ist damit - das geht aus dem Zusammenhang zweifelsfrei hervor - nicht die Sicherung des Verkehrs in Umfang der Eröffnung auf der vorhandenen Straße, sondern Ausbau und Ausgestaltung der Straße entsprechend dem Bedürfnis, d«h« die Gestaltung des Verkehrsweges nach den Interessen des Landes und der Gemeinde. Unzweifelhaft ist es ein Anliegen und eine Aufgabe der Gemeinde, das Verkehrsnetz, die Wege in der Gemeinde, so zu planen, zu gestalten
 
and auszubauen, v/ie es den Bedürfnis und Nutzen des Gemeinwesens und seiner Bewohner entspricht» Führung, Verlauf und Ausgestaltung einer Straße berühren entscheidend das Interesse der Gemeinde» Die Beteiligung an der Kostenlast ist nichts anderes als Ausdruck und Kehrseite dieser Aufgabe» Die vom Berufungsgericht angeführten Gesichtspunkte - erst der Abriß des Hauses habe den verkehrsgerechten Ausbau der Straße und die Anlage von Bürgersteigen ermöglicht und eine Übersichtlichkeit hergestellt - lassen jedenfalls auch die Gemeinde als begünstigt erscheinen, wobei es nicht einmal nötig wäre, daß ihr meßbare, konkx'ete Vorteile zuflossen (BGH Urt.v» 5. Juli 1965 - III ZR 175/64 - S. 15,NJVr 1965, 1907)»
Ob - wie die Revision der beklagten Gemeinde meint, was aber das Berufungsgericht verneint hat - auch oder vorwiegend das Land begünstigt wurde, kann daninstehen» Denn die Haftung der beklagten Gemeinde würde nicht dadurch beeinträchtigt werden, wenn neben ihr auch noch eine andere Körperschaft begünstigt wäre. Vielmehr hat insoweit die Revision der Gemeinde gegen sich: 1st die Begünstigung im Einzelfall nicht trennbar, weil die als enteignungsgleicher Bingriff charakterisierte hoheitliche Maßnahme verschiedene oder mehrere Aufgaben erfüllen soll, und ist für den Außenstehenden nicht klar und deutlich, welchen Interessen und Aufgaben sie im Binzelfalle dient oder dienen soll, so sind in Zweifel alle öffentlichen Körperschaften, deren Interessen und Aufgaben jedenfalls miterfüllt oder miterledigt worden, auch als entschädigungspflichtige Begünstigte anzuseheno Es liegt im durchaus berechtigten Interesse des von einem Eingriff betroffenen Staatsbürgers, daß
 jedenfalls dann, wenn mehrere Öffentlich-rechtliche Körperschaften an bestimmten öffentlichen Aufgaben beteiligt sind und sich nicht klar beantworten läßt, ob und welche Aufgabe von welcher der beteiligten Körperschaften mit dem Kingriff wahrgenommen werden soll oder worden ist, der Betroffene grundsätzlich jede mit diesen Aufgaben betraute öffentlich-rechtliche Körperschaft in Anspruch nehmen kann (LM zu GG Art« 14 Fb Nr« 11)«
Das Berufungsgericht hat hiernach mit Hecht die beklagte Gemeinde als begünstigt angesehen«
IV o
Soweit das Berufungsgericht einen Bntschädigungs-oder Schadenersatzanspruch für gerechtfertigt nur insoweit gehalten hat, als den Kläge.«i eine Abrißentschädigung nach den Richtlinien des Sa^rlandes für die Gewährung von Kntschädigungsleistungen und Aufbaudarlehen an Abrißgeschädigte vom 16«Februar 1962 nicht zustehe, ist das Berufungsurteil nicht ange-fochten« Beide Beklagten sind durch die darin liegende Kinschränkung ihrer Verpflichtung nicht beschwert©
Die Revision der beklagten Gemeinde erweist sich hiernach als unbegründet und ist zurückzuweisen«
 
Der Senat hält es für zweckmäßig, die Entscheidung über die gesamten Kosten des Kevisionsrechtszuges dem Berufungsgericht zu Übertragen, weil erst dessen künftige Entscheidung ergeben wird, ob und in welchem Verhältnis den Anträgen der Parteien ein sachlicher Erfolg be-schieden sein kann.
Dr. Pagendarm	Dr.	Kreft	Dr. Uußla
 Gähtgenß	Keßler