schluß daran erbat die Wehrbereichsverwaltung II die Freigabe des Klägers von dem Bundesminister der Finanzen mit Schreiben vom 3. Dem Kläger selbst teilte die Wehrtereichsverwaltung II mit einem Schreiben vom gleichen Tage mit, daß der Bundesminiöter der Finanzen gebeten worden sei, sich mit seiner Beurlaubung zur Dienstleistung im Oe-schäftsbereich der Wehrbereichsverwaltung II mit dem Ziel seiner späteren Übernahme in eine Beamtenplanstelle einverstanden zu erklären. Die Bundesvermögensetelle erhob mit Schreiben Oktober 1956 gegenüber der Oberfinanzdirektion Hgmi keine Bedenken gegen die Freigabe des Klägers, wenn eine Ersatzkraft gestellt werde; gleichzeitig bat sie um die Genehmigung, daß für den Kläger eine Ersatzkraft der Vergütungsgruppe TOA VIII eingestellt werden dürfe. November 1956, der sich mit der "Entlassung” des Klägers aus dem Dienst der Bundesfinanzverwaltung einverstanden erklärte, ging am 9» November 1956 bei dem Bundesminister der Finanzen in B^^ ein. Dieser gab daraufhin den Kläger mit einem Schreiben vom 19» November 1956 frei, das bei der Wehr-bereichsverwaltung II in am 22. Sowohl die Oberfinanzdirektion HadIP als auch der Bundesminister der Finanzen hätten die Bearbeitung des Freigabeersuchens der Wehrbereichs-Verwaltung trotz erkennbarer Eilbedürftigkeit unangemessen verzögert und die Beklagte müsse für diese schuldhaften Amtspflichtverletzungen aufkommen. Die Rügen der Revision, es handle sich hier nur um das Verhältnis zwischen einem Beamten und dem Staat als seinem Dienstherrn auf Grund des Beamtenrechts, in Wirklichkeit verfolge der Kläger einen Eingriff in die Ämterhoheit der Beklagten, und unter dem Gesichtswinkel des Angestelltenverhältnisses gehöre der Streit der Parteien nicht vor die Zivilgerichte, sind unbegründet. 11) mit Recht darauf abgehoben, daß die Präge, ob eine Amts-*-pflicht zur sachgemäßen Bearbeitung dies von der Wehrbereichs Verwaltung zugunsten des Klägers gestellten Freigabeantrago auch dem Kläger gegenüber im Sinne des § 839 Abs. 1 Oats X li bestand, sich danach beantwortet, welchem Zweck die Ausübung dieser Amtstätigkeit der Beklagten diente. der Verhaltungsvorschriften su § 19 - und besonders zu § 20 - G 131 entnommen, daß die Bundesfinanzverwaltung auch dem Kläger gegenüber die Amtspflicht hatte, ihm bei der endgültigen, seinem früheren Amt gleichwertigen Unterbringung nach Kräften behilflich zu sein (vgl. Da die Unterbringung nach dem G 131 für die unterbringungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Ausübung hoheitlicher Gewalt darstellt, und gerade in diesem Zusammenhang Pflicht Verletzungen der Beamten der Beklagten zur'Klagegrundlage gemacht worden sind, hat daß Oberlandesgericht den Rechtsweg au den Zivilgerichten nach Art. 34 GG im Ergebnis zutreffend bejaht. Aus dem Gesagten folgt zugleich, daß entgegen der Ansicht der Revision die Amtspflicht zur sachgerechten Bearbeitung des Freigabeersuchens der ;<ehrbereichsver\valtun durch die Bundeafinanzverwaltung für diese auch gegenüber dem Kläger im Sinne des 6 839 Abs. 1 Satz 1 BGB bestand. 1 Kr. 2 G 131)> bestand auch für die Beklagte die Amtspflicht dem Kläger bei seiner endgültigen, seinem’ früheren Amt gleichwertigen Unterbringung nach Kräften behilflich 2u sein (Kr. 2 der Verwaltungsvorschriften zu 19, 20 G 131) und dieser endgültigen Unterbringung diente erkennbar das Freigabcersuchen der V/ehrfcereichsverwaltung. Oktober 1956 der Abteilung V (Bundesvermögensabteilung, in deren Bereich der Kläger beschäftigt war) zur Stellungnahme zugeleitet mit der Erklärung, daß gegen die endgültige Freigabe des Klägers keine Bedenken bestünden, wohl aber gegen eine (von der Wehrbereiehsverv/altung erbetene) Beurlaubung. der dieser Stellungnahme entsprechende Bericht an den Bundesminister der Finanzen von dem Gruppenleiter Z 3 und abschließend vom Abteilungsleiter am 1. 2. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß diese Art der Bearbeitung des Freigabeerouchens durch die Qber-finonzdirektion auch unter Berücksichtigung dessen, daß zwei Abteilungen der Oberfinanzdirektion beteiligt gewesen seien, die mit Arbeit belastet und zudem räumlich getrennt Aus dem Schreiben der Wehrbereichsverwaltung II vom 3« Oktober 1956 sei genügend deutlich zu ersehen gewesen, daß die Freigabe des Klägers und dessen Dienstantritt bei der Wehrbereichgver-waltung ab 5= November 1956 vorgesehen gewesen sei. Deshalb hätte sich noch alles rechtzeitig erledigen lassen, wenn die Oberfinanzdirektion noch am gleichen Tage dem Bundesminister der Finanzen gegenüber durch ein Fernschreiben ihr Einverständnis erklärt hätte, und dieser - wie das Berufungsgericht weiter ausführt -pflichtgemäß in gleicher Weise (d.h. durch ein Fernschreibon) der Wehrbereichsverwaltung II die Freigabe des Klägers erklärt hätte. November 1956 der Wehrbereichsverwaltung II von ihrem Einverständnis zur Freigabe des Klägers aber auch vorweg unmittelbar Nachricht geben und ihr unmittelbar die Personalakte des Klägers zuleiten können. Da beide Behörden am selben Ort gewesen seien, wäre es bei einer solchen (gebotenen) Behandlung der Sache durch die Oberfinanzdirektion ermöglicht worden, den Kläger durch die 'Wehrbereichsverv/altung II noch kurzfristig zu dem Dienstantritt am 5. 3. Darüberhinaus sieht das Oberlandesgericht eine (gesonderte) schuldhafte Amtspflichtverletzung der zuständigen Beamten des Bundesministeriums der Finanzen darin, daß sie trotz der erkennbaren Eilbedürftigkeit in dem Berichtsersuchen vom 11. Bericht der nachgeordneten Behörde über die Pre Beamten oder Angestellten nicht angezeigt sei, hier doch die Besonderheit Vorgelegen, daß die igabe ei nee so habe Wehrbereich Verwaltung II in ihrem Antrag an das Ministerium ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß ihr der Dienstantritt des Klägers "zu dem 5« November 1956 erwünscht" wäre. Daraus sei zu ersehen gewesen, daß die Angelegenheit geeilt habe, und es sei deshalb geboten gewesen, der Oberfinanzdirektion zu dem Zwecke der Einhaltung des '.Termins eine Berichtsfrist zu setzen. Auf jeden Pall hätten die Beamten des Ministeriums aber die Erstattung des Berichts der Oberfinanzdirektion durch Fristverfügung kontrollieren und bei nicht fristgemäßer Berichterstattung erinnern müssen. Das Oberlandesgericht kommt demnach zu dem Ergebnis, daß alle diese Säumnisse der Oberfinanzdirektion und der Beamten des Bundesministers der Finanzen schuldhafte Amtspflichtverletzungen dem Kläger gegenüber seien, die dessen rechtzeitige Freigabe vor dem 5» November 1956 verhindert hätten. Die Revision hat Erfolg, da entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei dem hier vorliegenden Sachverhalt in der Art der Bearbeitung des Preigabeersuchens durch die Oberfinanzdirektion und den Bundeorainister der Finanzen jedenfalls schuldhafte Amtspflichtverletzungen nicht gesehen werden können. Dabei bestimmt sic*h die Frage, welche Frist "angemessen" ist oder weiche "Beschleunigung geboten" ist, nicht allein nach dem Interesse des Antragstellers oder des durch die erbetene Entscheidung betroffenen Einzelnen, sondern auch nach dem Interesse der Verwaltung an Ihrem ordnungsmäßigen Funktionieren, d.h» daß eine den Binzelfall betreffende sachgerechte Entscheidung ausreichend vorbereitet und ermöglicht wird (vgl. Das hat zur Folge, daß dabei auch die sachlichen und technischen Anforderungen und Bedürfnisse, die für das Funktionieren einer ordnungsmäßigen Verwaltung notwendig sind, genügend beachtet werden müssen, wobei schließlich die aus dem grundsätzlich hierarchischen Aufbau der Ver-waltung sich ergebenden Besonderheiten ebenfalls zu berücksichtigen sind. Demgegenüber wurden die Bundesvermögensstelle und die Oberfinanzdirektion HflBP von der Wehr-fcereichsverwaltung durch Übermittlung der Abschrift des an das Ministerium gerichteten Freigafceantrags lediglich vorweg unmittelbar "zur Kenntnisnahme” unterrichtet, ohne daß damit für diese beiden Verwaltungsstellen oder Behörden eine Amtspflicht au einer Entscheidung oder auch nur au einer sofortigen Bearbeitung dieser Angelegenheit entstand. Es ist deshalb rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht von den zuständigen Beamten der Oberfinanzdirektion fordert, daß sie nach Eingang des sie lediglich vorweg unterrichtenden Schreibens der Wehrbereichsverwaltung mit einer “Sofort-" oder "Eilt-" Verfügung die Freigabe des Klägers hatten in die Wege leiten oder zu demindest prüfen müssen, und weiterhin, daß sie sogar von sich aus, ohne die Entscheidung des Bundes-ministers abzuwarten, spätestens am 1. Berücksichtigt man weiter, daß unstreitig der Büro- und Konzleibetrieb innerhalb der Oberfinanzdirektion durch die damalige Unterbringung einzelner Referate und Abtei lungen sowie der Kanzlei und der Absendestelle in verschiedenen Grundstücken erheblich erschwert war, und daß nach der durchaus üblichen Behördenorganisation der Bericht an das Vorgesetzte Ministerium auch in der Reinschrift von dem zuständigen Abteilungsleiter der Oberfinanzdirektion zu unterschreiben war, wie dies hier geschehen ist, so können Amtspflichtverletzungen der Beamten der Ofcerfinanz-direktion in der Zeit vor dem 12. Wenn das Personalreferat Z 3 von sich aus schon auf Grund des lediglich vorweg unterrichtenden Anschreibens der Wehrbereichsverwaltung II in eine Prüfung der Freigabemöglichkeit des Klägers eintrat und hierzu die verwaltungsmäßig erforderliche Stellungnahme der Abteilung V, in deren Bereich der Kläger tatsächlich beschäftigt war, erbat mit einer Verfügung vom 11. formale Pflicht; weil es nämlich, ohne eine entsprechende Weisung des Ministeriums abzuwarten, innerhalb seiner Behörde die Freigaberaoglichkeit des Klägers oder die Prüfung darüber bereits auf Grund der Unterrichtung durch die ‘.Vehrbereichsverwaltung sofort in die Wege leitete und demgemäß bei Eingang des Ersuchens des Ministeriums hierauf nur Bezug zu nehmen brauchte. Gemessen an den für die Bearbeitung eines normalen Personalfalles innerhalb einer großen Mittelbehörde, wie sie eine Oberfinanzdirektion darstellt, zu stellenden Anforderungen kann aber für die Prüfung und Entscheidung darüber, ob der Freigabe des Klägers zugestimmt werden konnte und sollte, ein Zeitraum vom 11. Es kommt hinzu, daß hier die Stellung einer Ersatzkraft als notwendig angesehen war, die üblicherweise zu demindest auch einer Prüfung und Überlegung bedarf.Es ist deshalb lediglich zu prüfen, ob für die Beamten der Oberfinanzdirektion besondere Umstände Vorlagen, die es für sie zur Pflicht machten, die Prüfung der Freigabemöglichkeit des Klägers als besonders eilbe- dürftig oder mit einer 'besonderen Beschleunigung zu bearbeiten und dementsprechend dem Ministerium beschleunigt oder sofort zu berichten, wie das Berufungsgericht angenommen hat, oder jedenfalls in einem noch kürzeren Zeitraum als dies hier tatsächlich geschehen ist. routinemäßig oder als gewöhnliche Sache gemäß § 8 Abs.4 OFLOO behandelt und einen dementsprechenden Bericht der Oberfinanzdirektion erbeten hat; im übrigen hat es auch eine Abschrift des Freigabeantrags der V/ehrbereichoverwaltung II von sich aus für die Oberfinanzdirektion nicht beigefügt. Die nur allgemeinen Hinweise in dem Antrag der Y/ehrbereichsvorv/altung II an das Ministerium, ihr "möglichst umgehend die Personalakte zur Einsichtnahme zu überlassen" und ihr gleichzeitig mitzuteilen, ob das Ministerium "gegebenenfalls bereit sei, den Kläger ab 5.11.56 zur Dienstleistung" im Geschäftsbereich des Ver- "mit dem Ziel der späteren Übernahme in eine Beamtenplanstelle zu beurlauben", ergaben aber keineswegs klar und deutlich, daß der Kläger "spätestens" oder "nur" oder in ähnlich bestimmter Form genau am 5«.November 1956 seinen Bienst bei der Wehrbereichsverwaltung II antreten sollte oder seine Einstellung lediglich zu diesem Zeitpunkt möglich oder in Aussicht genommen war. November 1956 kann in Anbetracht aller dargelegten Verhältnisse durchaus noch als eine "beschleunigte Behandlung" angesehen werden, zu demal nach § 8 Abs.4 OFBGO Berichte, sofern der Bundesminister - wie hier - nicht eine Frist gesetzt hat, erst spätestens innerhalb 6 Wochen nach Eingang des Ersuchens zu erstatten sind. Konnten aber die Beamten der Oberfinanzdirektion jedenfalls schuldlos die Angelegenheit des Klägers als Routineangelegenheit oder als gewöhnliche Sache, jedenfalls nicht als "Eil-" oder "Sofort-"Sache ansehen, bestand für sie entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht die Amtspflicht, die Zustimmung zur Freigabe des Klägers dem Ministerium noch am 1. untereinander für das Ministerium nicht - jedenfalls nicht zweifelsfrei - erkennbar war, daß die Wehrbereichsverwaltung II den Kläger "spätestens" oder "unbedingt" oder "nur" oder "genau" am 5- November 1956 einstellen wollte oder konnte. Das Oberlandesgericht geht bei seiner Würdigung in diesem Zusammenhang irrigerweise von einem falschen Sachverhalt insofern aus, als es ausführt, das Ministerium sei von der Y/ehrbereicksverwaltung II ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß ihr der Dienstantritt des Klägers "zu dem 5» November 1956 erwünscht" sei, woraus das Berufungsgericht die "erkennbare Eilbedürftigkeit" gefolgert hat. Oktober 1956 überhaupt nicht, sondern lediglich in dem an den Kläger persönlich gerichteten Schreiben der Wehrbereichsverwaltung vom gleichen Tage. War die Angelegenheit des Klägers aber auch von den zuständigen Beamten des Ministeriums jedenfalls schuldlos nicht als ein "eiliger Sonderfall" zu betrachten oder zu werten, bestand für sie entgegen der Meinung des Berufungsgerichts weder Lediglich am Ronde sei noch angemerkt, daß der Kläger, was er bei seinem Vorbringen und seinen Vorwürfen gegenüber der Bundesfinanzverwaltung übersieht, bei einer natürlichen und sachgerechten Beurteilung aller Umstände seine um so viel spätere Übernahme in die Bundeswehrverwaltung und seine demgemäß erst zeitlich späteren Beamtenernennungen vor allem auf die entgegen allen Erwartungen und von keiner beteiligten Stelle vorausgesehene plötzliche Einstellungssperre des Bundesainisteriums für Verteidigung vom 15» November 1956 zurückführen muß.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
nein
BGB § 839 B, CJ GG Art. 34
Zur Präge des Bestehens von Amtspflichten der Beschäftigungsbehörde gegenüber einem bei ihr nach dem G 131 unterwertig beschäftigten unterbringungsberechtigten Beamten und zur Präge von Amtspflichtverletzungen einer obersten und mittleren Bundesbehörde bei der Bearbeitung von Personal-.
Sachen (hier: Preigabeersuchen einer anderen Behörde) .
EGIi, Urt • v. 13 . Januar 1954 _ m ZR 180/62 OLG Gelle
v LG Hannover
Ill ZB 180/62
Verkündet am 13« Januar 1964 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundobeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der £
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser ve: treten durch den Oberfinanzpräsidenten in H^|^,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- ProzeßbevolIraächtigter: Rechtsanwalt Br,
gegen
den Regierungsoberinspektor Otto G^|Ä-Böf^-Straße
in
'Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter & Rechtsanwalt
hat der III. Zivilsenat den Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1964 unter Mitwirkung der Bundeerichter,Dr. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandosgerichts Celle vom 6. Juli 1962 aufgehoben.
Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichte in Hannover vom 14. März I96C wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der beiden Reehts-mittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger v;ar bei Kriegsende Stabsintendant in Range eines Verwaltungsoberinspektors in der deutschen Wehrmacht.
Er gehörte deshalb zu denjenigen Personen, die nach den Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 Grundgesetz fallenden Personen in öffentlichen Dienst wieder zu verwenden waren. Er war seit Januar 1933 als Angestellter, zuletzt in der Vergütungsgruppe VII TOA, ins Bereich der Oberfinansdirektion tätig und wurde u.a. in der
Bundesvermögensstelle in beschäftigt. Hach mehr-
fachen Bewerbungen um Einstellung in die Bundeswehr wurde er am 5. September 1956 bei der Wehrbereichsverwaltung II in einer Vorstellungsprüfung unterzogen. Im An-
schluß daran erbat die Wehrbereichsverwaltung II die Freigabe des Klägers von dem Bundesminister der Finanzen mit Schreiben vom 3. Oktober 1956, bei diesem eingegangen am 5. Oktober 1956. Das Schreiben hatte folgenden i.ortlaut:
"Für eine Verwendung bei einer nachgeordneten Behörde meines Geschäftsbereichs ist mir Herr Otto ZflHB • empfohlen werden, der bei dem Herrn Leiter der Bundee-vermögensstelle in als Verwaltungsangestellter
tätig ist. Hach den Angaben, die ich über die frühere und jetzige Tätigkeit des Angestellten erhalten habe, könnte er für eine Übernahme in meine Dienste in Betracht kommen. Ich würde es dankbar begrüßen, wenn Sie mir bei dem schwierigen personellen Aufbau der Bundeswehr verv/altung Ihre Hilfe nicht versagen würden. Ich darf Sie daher bitten, mir die Personalakten des oben Genannten möglichst umgehend zur Einsichtnahme zu überlassen und mir gleichzeitig mitzuteilen, ob Sie gegebenenfalls bereit sind, ihn ab 3.11.1956 zur Dienstleistung in meinem Geschäftsbereich .... mit dem Ziele der späteren Übernahme in eine Besmtenplanstelle zu beurlauben......"
Abschriften dieses Antrags sandte die Wehrbereichsverwaltung II auch unmittelbar an die Oberfinanzdirektion H<
und an die Bundesvermögensstelle in LI
bei denen sie
am 4.
Oktober 1956 eingingen. Dem Kläger selbst teilte die Wehrtereichsverwaltung II mit einem Schreiben vom gleichen Tage mit, daß der Bundesminiöter der Finanzen gebeten worden sei, sich mit seiner Beurlaubung zur Dienstleistung im Oe-schäftsbereich der Wehrbereichsverwaltung II mit dem Ziel seiner späteren Übernahme in eine Beamtenplanstelle einverstanden zu erklären. In diesem Schreiben heißt es dann wörtlich weiter: ’’Vorbehaltlich der abschließenden Prüfung Ihrer Personalunterlagen wäre Ihr Dienstantritt bei mir zu dem 5. November 1956 erwünscht. Näherer Bescheid hierüber ergeht noch"»
vom 5
Die Bundesvermögensetelle erhob mit Schreiben
Oktober 1956 gegenüber der Oberfinanzdirektion Hgmi keine Bedenken gegen die Freigabe des Klägers, wenn eine Ersatzkraft gestellt werde; gleichzeitig bat sie um die Genehmigung, daß für den Kläger eine Ersatzkraft der Vergütungsgruppe TOA VIII eingestellt werden dürfe.
Der Bundesminister der Finanzen ersuchte die Oberfinanzdirektion mit Schreiben vom 11. Oktober 1956, bei
dieser eingegangen am 13. Oktober 1956, um Bericht, ob und gegebenenfalls wann der Kläger freigegeben werden könne, DerBericht der Oberfinanzdirektion vom 1. November 1956, der sich mit der "Entlassung” des Klägers aus dem Dienst der Bundesfinanzverwaltung einverstanden erklärte, ging am 9» November 1956 bei dem Bundesminister der Finanzen in B^^ ein. Dieser gab daraufhin den Kläger mit einem Schreiben vom 19» November 1956 frei, das bei der Wehr-bereichsverwaltung II in am 22. November 1956 oin-
ging. Inzwischen hatte jedoch der Bundesminister für Verteidigung durch Erlaß vom 13. November 1956 angeordnet, bis
aaf weiteres keinen Bewerber für een gehobenen Beamten-öienst mehr einzustellcn. Die Y.ehrbereichsverwaltung II be'ehied den Klüger am 26. November 1956 abschlägig, indem sie mitteilte, daß sich die Pinnstellenlage inzwischen geändert habe und mangels geeigneter Planstellen von seinem Anerbieten im Augenblick kein Gebrauch gemacht werden kenne. An den Bundesminister der -Finanzen schrieb die Aehrbereichs-verwaltung II, daß der Kläger mangels geeigneter Planstellen nicht eingestellt werden könne* daß aber darum gebeten werde, die Freigabe aufrecht zu erhalten. Mit einem späteren Schreiben vom 11. Mai 1957 teilte die »Vehrbereichs-verwnltung II dem Kläger mit, daß seinem Antrag auf Wiederverwendung nicht habe entsprochen werden können. Auf Grund späterer erneuter Bewerbungen wurde der Kläger jedoch schließlich mit Wirkung vom 2. Februar 1959 in den Probedienst der Bundeswehr als Angestellter der Vergütungsgruppe V l’OA einberufen, am 1. Juni 1959 zu dem Regierungsinspektor und mit Wirkung vom 1. Oktober i960 zu dem Regierungsoberinspektor ernannt.
Der Kläger macht geltend, seine Übernahme in den Probedienst am 5. November 1956 bei der WehrbereichsVerwaltung 11 und dementsprechend zeitigere Ernennungen zu dem Inspektor und Oberinspektor seien nur daran gescheitert, daß die Bundesfinanzverwaltung ihn x>flickt\vidrig nicht rechtzeitig zu dem 5* November 1956, zu welchem 'fermin er einberufen worden sei, freigegeben habe, obwohl ihr dies möglich und zu demutbar gewesen sei. Sowohl die Oberfinanzdirektion HadIP als auch der Bundesminister der Finanzen hätten die Bearbeitung des Freigabeersuchens der Wehrbereichs-Verwaltung trotz erkennbarer Eilbedürftigkeit unangemessen verzögert und die Beklagte müsse für diese schuldhaften Amtspflichtverletzungen aufkommen. Bei rechtzeitiger Frei-
gäbe wäre er zu dem 5* November 1956 zur Ableistung des I-'rcbe-dienstes einberufen und am 1. j.:ärz 1957 zu dem Regierungsinspcktcr ernannt worden. Außerdem hätte er ohnehin gemäß § 18 b des Gesetzes zu Artikel 151 am 1. April 1958 die Dienstbezäge eines Regierungsinspektors erhalten. Er wäre auch entsprechend früher zu dem fiegierungsoberinspektor ernannt worden. Es sei ihm deshalb ein Schaden in flöhe der entgangenen Mehrbezöge entstanden; davon mache er einen Teilbetrag von 500 Di&I geltend.
Der Kläger hat demgemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 500 DM nebst 4 Zinsen seit dem 1.November 1957 zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hält den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig, stellt schuldhafte Amtspflichtverletzungen sowohl des Bundesministers der Finanzen als auch der Oberfinanzdirektion in Abrede, be-
streitet die Kausalität zwischen den angeblichen Pflichtwidrigkeiten der Bundesfinsnzverwaltung und der erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Übernahme des Klagers in die Bundeswehrverwaltung und den dort erfolgten späteren Beamtenernennungen, wendet ein überwiegendes Kitverschulden des Klägers an seinem behaupteten Schaden ein und bestreitet, schließlich die Höhe des Schadens.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht in Aisänderung des land-gerichtlichen Urteils den Klageanspruch dem Grunde noch für gerechtfertigt erklärt.
Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidunnsgrünöe:
To
1. Soweit das Berufungsgericht für die erhobene Klage den Hechtsweg zu den Zivilgerichten gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG fiir gegeben hält, sind Rechts-bedenken nicht zu erheben.
Insoweit hat das Oberlandesgericht darauf abgehoben, daß der Kläger seine Scbadensersatzanspriiche allein auf die angeblich pflichtwidrige Verzögerung der Bearbeitung des 'Freigabeersuchens der Wehrbereichsverwaltung durch die Bundesfinanzverwaltung gründe, also nicht auf die Unterlassungen oder Verzögerungen seiner Beamtenernennungen, und daß die Freigabe des Klägers insoweit nur der Vorbereitu seiner später erfolgten Beamtenernennungen in der Bundeswehr Verwaltung gedient habe.
Die Rügen der Revision, es handle sich hier nur um das Verhältnis zwischen einem Beamten und dem Staat als seinem Dienstherrn auf Grund des Beamtenrechts, in Wirklichkeit verfolge der Kläger einen Eingriff in die Ämterhoheit der Beklagten, und unter dem Gesichtswinkel des Angestelltenverhältnisses gehöre der Streit der Parteien nicht vor die Zivilgerichte, sind unbegründet.
Daß ein Eingriff in die Ämterhoheit hier begrifflich nicht in Betracht kommen kann, ergibt sich schon aus den bedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts, daß das Freigabeersuchen der Wehrbereiohoverv/altung II, um dessen angebliche versögerliche Bearbeitung es allein in diesem Rechtsstreit geht, höchstens der Vorbereitung der später «erfolgten Beamtenernennungen des Klägers in der Bundeu-wehrverwaltung gedient hat (vgl. hierzu BG1IZ 23, 36). In übrigen übersieht die Revision, daß ein Anitshaftungsanspruch
gegen den Dienstherrn von angeblich pflichtwidrig handelnden Beamten gemäß Art. 34 GG lediglich voraussetzt, daß diese in Ausübung ihres öffentlichen Amtes, d.h» hoheitlich handelndjdem betroffenen Einzelnen gegenüber amtspflicht-widrig tätig geworden sind, und daß zu dem Kreis der dadurch Betroffenen jeder Dritte gehören kann, nicht nur der eigene Beamte oder Beamtenanwärter, sondern auch ein sonstiger Arbeitnehmer dieses Dienstherrn, sofern es sich dabei nicht lediglich um rein privat- oder arbeitsrechtliche Beziehungen und deren Regelungen und um Pflichtverletzungen ausschließlich in. diesem Bereich handelt, liier geht es im Verhältnis des Klägers zur Beklagten aber nicht allein um rein privat- oder arbeitsreohtliehe Beziehungen. Denn unstreitig gehörte der Kläger im Zeitpunkt der behaupteten Amtspfliohtverletzungen der Beklagten (Herbst 1956) zu dem Personenkreis des G 131» und er wurde damals in dieser Eige.n schaft als Angestellter - wenn damit auch üntervvertig im Sinne des § 20 Abs. 1 Kr. 2 G 131 - im Bereich der Bundesfinanzverwaltung beschäftigt. Vor allem geht der Klagevor-trag dahin, daß die Beklagte gerade wegen dieses besonderen Sachverhalts auch besondere Amtspflichten dem Kläger gegenüber in seiner Eigenschaft als Unterbringungsberechtigten gehabt habe, und daß die Beklagte diese Amtspflichten ihm gegenüber durch die angeblich verzögerliehe Behandlung des l’reigabeersuehens schuldhaft verletzt habe. Das Berufungsgericht hat (allerdings in anderem Zusammenhang: BU S. 11) mit Recht darauf abgehoben, daß die Präge, ob eine Amts-*-pflicht zur sachgemäßen Bearbeitung dies von der Wehrbereichs Verwaltung zugunsten des Klägers gestellten Freigabeantrago auch dem Kläger gegenüber im Sinne des § 839 Abs. 1 Oats X li bestand, sich danach beantwortet, welchem Zweck die Ausübung dieser Amtstätigkeit der Beklagten diente. Insoweit hat es zutreffend aus §5 11, 19, G 131 in Verbindung mit !ir. 2
der Verhaltungsvorschriften su § 19 - und besonders zu § 20 - G 131 entnommen, daß die Bundesfinanzverwaltung auch dem Kläger gegenüber die Amtspflicht hatte, ihm bei der endgültigen, seinem früheren Amt gleichwertigen Unterbringung nach Kräften behilflich zu sein (vgl. hierzu auch v. Werder'ü 131 5 20 Anm, Ziff. 4). Da die Unterbringung nach dem G 131 für die unterbringungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Ausübung hoheitlicher Gewalt darstellt, und gerade in diesem Zusammenhang Pflicht Verletzungen der Beamten der Beklagten zur'Klagegrundlage gemacht worden sind, hat daß Oberlandesgericht den Rechtsweg au den Zivilgerichten nach Art. 34 GG im Ergebnis zutreffend bejaht.
2. Aus dem Gesagten folgt zugleich, daß entgegen der Ansicht der Revision die Amtspflicht zur sachgerechten Bearbeitung des Freigabeersuchens der ;<ehrbereichsver\valtun durch die Bundeafinanzverwaltung für diese auch gegenüber dem Kläger im Sinne des 6 839 Abs. 1 Satz 1 BGB bestand. Denn die Ausübung dieser Amtstätigkeit der Beklagten diente mindestens zugleich auch dem Interesse des nach dem G 131 unterbringungsberechtigten Klägers. Da er bisher "unter-wertig” als Angestellter beschäftigt war (§ 20 A.bs. 1 Kr. 2 G 131)> bestand auch für die Beklagte die Amtspflicht dem Kläger bei seiner endgültigen, seinem’ früheren Amt gleichwertigen Unterbringung nach Kräften behilflich 2u sein (Kr. 2 der Verwaltungsvorschriften zu 19, 20 G 131) und dieser endgültigen Unterbringung diente erkennbar das Freigabcersuchen der V/ehrfcereichsverwaltung. Mithin war. es Pflicht der Bundesfinanzverwaltung, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren im Interesse des Klägers tätig zu werden, wozu notwendigerweise eine sachgerechte Bearbeitung des Freigabeersuchens der V/ehrbereichoverwaltung gehört.
— CJ _
II.
Io Über den Verlauf der Bearbeitung des Freigabeersuchens der '.Vehrbereichsverwaltung hat das Oberlandesgericht folgende Feststellungen getroffen:
Die Anfrage der Y/ehrbereichsverwaltung an den Bundesminister der Finanzen sei in Abschrift bei der Oberfinanz-direktion am 4. Oktober 1956 eingegangen. Der
Leiter der zuständigen Gruppe Z 5 der Oberfinanzdirektion (Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter) habe dieses Schreiben als 1©-Verfügung am 11. Oktober 1956 der Abteilung V (Bundesvermögensabteilung, in deren Bereich der Kläger beschäftigt war) zur Stellungnahme zugeleitet mit der Erklärung, daß gegen die endgültige Freigabe des Klägers keine Bedenken bestünden, wohl aber gegen eine (von der Wehrbereiehsverv/altung erbetene) Beurlaubung.
Die Abteilung V habe mit Verfügung vom 26. Oktober 1956, eingegangen bei der Abteilung Z (Personalangelegenheiten) am 29« Oktober 1956, dahin Stellung genommen, daß gegen die Freigabe des Klägers keine Bedenken bestünden. Daraufhin sei. der dieser Stellungnahme entsprechende Bericht an den Bundesminister der Finanzen von dem Gruppenleiter Z 3 und abschließend vom Abteilungsleiter am 1. November 1956. gezeichnet, anschließend (in Heinschrift) geschrieben, gelesen, vom Abteilungsleiter unterschrieben und am 6. November 1956 zur Absencung an den Bundesminister der Finanzen gebracht worden, bei dem der Bericht am 9« November 1956 eingegangen sei.
2. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß diese Art der Bearbeitung des Freigabeerouchens durch die Qber-finonzdirektion auch unter Berücksichtigung dessen, daß zwei Abteilungen der Oberfinanzdirektion beteiligt gewesen seien, die mit Arbeit belastet und zudem räumlich getrennt
10
(in verschiedenen Grundstücken) untergebracht gewesen seien, und daß weiterhin die .Frage der Gestellung einer ürsatzkraft hätte geprüft werden müssen, den an eine ordnungsmäßige Verwaltung au stellenden Anforderungen nicht entsprochen habe» Hier hätten nämlich besondere Verhältnisse Vorgelegen, die eine "zügige Bearbeitung" des Freigabeersuchens hätten geboten erscheinen lassen in der Weise, daß die Freigabeerklärung noch rechtzeitig vor dem 5° November 1956 der Wehrfcereichsverwaltung hätte zugehen, können (und müssen).
Eine solche Bearbeitung des Gesuchs sei der Oberfinanz-direktion auch möglich und zu demutbar gewesen. Aus dem Schreiben der Wehrbereichsverwaltung II vom 3« Oktober 1956 sei genügend deutlich zu ersehen gewesen, daß die Freigabe des Klägers und dessen Dienstantritt bei der Wehrbereichgver-waltung ab 5= November 1956 vorgesehen gewesen sei. Dabei komme hinzu, daß die Y/ehrbereichsverv;altung "um möglichst umgehende Erledigung" gebeten habe, und daß nach dem Ergeb-
nis der Beweisaufnahme zwischen den (Bundes-)Hessorts grundsätzlich eine "beschleunigte Bearbeitung" derartiger Freigabeanträge vereinbart gewesen sei. it Rücksicht auf die für die Oberfinanzdirektion erkennbare "Eilbedürftigkeit" des Freigabeersuchens hätte deshalb schon der Gruppenleiter Z 3 seine UR-Verfügung vom 11. Oktober 1956 unter "Eilt" oder "Sofort" ergehen lassen müssen und damit eine
Beschleunigung erreichen können. Denn dann wäre der Vorgang in der Abteilung V nicht als gewöhnliche Sache gemäß 5 8 der Geschäftsordnung für die Oberfinanzdirektionen - OFDGG -vom 4. Dezember 1952 (ilinBl Fin. 1952, 655) weiterbehandelt worden. Auch die Präge der Gestellung einer Ersatzkraft hätte eine gründliche Überprüfung in der Abteilung V nicht erforderlich gemacht, jedenfalls habe die Beklagte dazu keine näheren Umstände vorgetragon. Der Leiter der Bundeo-vermögensstelle habe zudem in seinem Schreiben vom
11
5‘ Oktober 1956 selbst um die Genehmigung zur Einstellung einer Ersatzkraft nach 10A VIII gebeten, die ohne weiteres hätte erteilt werden können, da der Kläger in der (demgegenüber höheren) Vergütungsgruppe VII gewesen sei. Auf jeden Fall habe trotz aller Verzögerungen für die Oberfinanzdirektion spätestens am 1. November 1956 festgestanden, da!3 der Kläger habe freigegeben werden können, nachdem der Berichtsentwurf an den Bundesminister der Finanzen unterschrieben worden sei. Deshalb hätte sich noch alles rechtzeitig erledigen lassen, wenn die Oberfinanzdirektion noch am gleichen Tage dem Bundesminister der Finanzen gegenüber durch ein Fernschreiben ihr Einverständnis erklärt hätte, und dieser - wie das Berufungsgericht weiter ausführt -pflichtgemäß in gleicher Weise (d.h. durch ein Fernschreibon) der Wehrbereichsverwaltung II die Freigabe des Klägers erklärt hätte. Schließlich hätte die Oberfinanzdirektion am 1. November 1956 der Wehrbereichsverwaltung II von ihrem Einverständnis zur Freigabe des Klägers aber auch vorweg unmittelbar Nachricht geben und ihr unmittelbar die Personalakte des Klägers zuleiten können. Da beide Behörden am selben Ort gewesen seien, wäre es bei einer solchen (gebotenen) Behandlung der Sache durch die Oberfinanzdirektion ermöglicht worden, den Kläger durch die 'Wehrbereichsverv/altung II noch kurzfristig zu dem Dienstantritt am 5. November 1956 zu bestellen.
3. Darüberhinaus sieht das Oberlandesgericht eine (gesonderte) schuldhafte Amtspflichtverletzung der zuständigen Beamten des Bundesministeriums der Finanzen darin, daß sie trotz der erkennbaren Eilbedürftigkeit in dem Berichtsersuchen vom 11. Oktober 1956 an die Oberfinanzdirektion Ha^H^ dieser keine Berichtsfrist gesetzt hätten. Wenn auch für den Normalfall das Setzen einer Frist für einen
12
Bericht der nachgeordneten Behörde über die Pre Beamten oder Angestellten nicht angezeigt sei, hier doch die Besonderheit Vorgelegen, daß die
igabe ei nee so habe Wehrbereich
Verwaltung II in ihrem Antrag an das Ministerium ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß ihr der Dienstantritt des Klägers "zu dem 5« November 1956 erwünscht" wäre. Daraus sei zu ersehen gewesen, daß die Angelegenheit geeilt habe, und es sei deshalb geboten gewesen, der Oberfinanzdirektion zu dem Zwecke der Einhaltung des '.Termins eine Berichtsfrist zu setzen. Auf jeden Pall hätten die Beamten des Ministeriums aber die Erstattung des Berichts der Oberfinanzdirektion durch Fristverfügung kontrollieren und bei nicht fristgemäßer Berichterstattung erinnern müssen. Zwar sei - wie die Akten des Ministeriums ergäben - zunächst sachgerecht eine Wiedervorlagefrist von drei Wochen verfügt worden; jedoch sei diese Vorlagefrist offenbar nachträglich in eine solche von zwei Monaten umgeändert worden; das aber sei angesichts der Eilbedürftigkeit der Sache fehlerhaft
ev/esen.
Das Oberlandesgericht kommt demnach zu dem Ergebnis, daß alle diese Säumnisse der Oberfinanzdirektion und der Beamten des Bundesministers der Finanzen schuldhafte Amtspflichtverletzungen dem Kläger gegenüber seien, die dessen rechtzeitige Freigabe vor dem 5» November 1956 verhindert hätten.
III.
Die Revision hat Erfolg, da entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei dem hier vorliegenden Sachverhalt in der Art der Bearbeitung des Preigabeersuchens durch die Oberfinanzdirektion und den Bundeorainister der
Finanzen jedenfalls schuldhafte Amtspflichtverletzungen nicht gesehen werden können. Dazu führen folgende Erwägungen:
1* Ira Rechtsstaat ist es grundsätzlich Amtspflicht jeder Behörde, an sie gestellte Anträge innerhalb einer angemessenen Frist su bearbeiten und nach Abschluß einer ordnungsmäßigen Prüfung ungesäumt zu bescheiden. Dagegen kann in der Regel nicht verlangt werden, daß - sofern nicht ganz besondere swingende Gründe vorliegen oder jedenfalls ausreichend dargelegt worden sind - Anträge von einer Behörde 11 sofort" erledigt werden; vielmehr besteht nur die Pflicht, einen Antrag mit der dem gegebenen linselfall entsprechenden "gebotenen Beschleunigung" zu bearbeiten. Dabei bestimmt sic*h die Frage, welche Frist "angemessen" ist oder weiche "Beschleunigung geboten" ist, nicht allein nach dem Interesse des Antragstellers oder des durch die erbetene Entscheidung betroffenen Einzelnen, sondern auch nach dem Interesse der Verwaltung an Ihrem ordnungsmäßigen Funktionieren, d.h» daß eine den Binzelfall betreffende sachgerechte Entscheidung ausreichend vorbereitet und ermöglicht wird (vgl. hierzu allgemein: Urteile des Senats in L?>: § 859 B Nr. 14; in RJW 1959, 574 = IM § 839 C Nr. 46 mit Anmerkung; in BGBZ 30,
19 = LM § 839 C Nr. 49 mit Anmerkung; vom 16. April 1962 - Ill ZR 9/61 - S. 15/16 = VersR 1962, 735 und WM 1962, 848). Das hat zur Folge, daß dabei auch die sachlichen und technischen Anforderungen und Bedürfnisse, die für das Funktionieren einer ordnungsmäßigen Verwaltung notwendig sind, genügend beachtet werden müssen, wobei schließlich die aus dem grundsätzlich hierarchischen Aufbau der Ver-waltung sich ergebenden Besonderheiten ebenfalls zu berücksichtigen sind.
2. Nach dem Sachvortrag beider Parteien ist hier unstreitig, daß die verwaltungsmäßige Entscheidung über das Freigabeersuchen der Wehrfcereichsverwaltung II vom 3. Oktober 1956 beim Bundesminister der Finanzen lag, dessen
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Entscheidung auch allein von der Wehrcereichsverwaltung erbeten war. Demgegenüber wurden die Bundesvermögensstelle
und die Oberfinanzdirektion HflBP von der Wehr-fcereichsverwaltung durch Übermittlung der Abschrift des an das Ministerium gerichteten Freigafceantrags lediglich vorweg unmittelbar "zur Kenntnisnahme” unterrichtet, ohne daß damit für diese beiden Verwaltungsstellen oder Behörden eine Amtspflicht au einer Entscheidung oder auch nur au einer sofortigen Bearbeitung dieser Angelegenheit entstand. Dies erhellt schon daraus, daß daß allein entseheidungsbe-fugte Ministerium aus sachlichen verwaltungsmäßigen Gründen (a.3. Übermäßiger oder zu erwartender größerer Arbeitsanfall bei den BundeSvermogenoetellen und fehlen entsprechend eingearbeiteten Personals) Ereigabeerklürungen dieser Art generell oder auch allein bezogen auf den Kläger ablehnen konnte, so daß diesem alsdann überlassen blieb, seinerseits das bisher bestehende Dienstverhältnis aufaukündigen, und zwar wegen seiner Beschäftigung lediglich als Angestellter sogar fristlos, wozu ihm gegebenenfalls § 21 Abs. 2 G 131 die rechtliche Möglichkeit gab (vgl. v. Werder aaO § 21 Anro. Kiff. 4).
Es ist deshalb rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht von den zuständigen Beamten der Oberfinanzdirektion fordert, daß sie nach Eingang des sie lediglich vorweg unterrichtenden Schreibens der Wehrbereichsverwaltung mit einer “Sofort-" oder "Eilt-" Verfügung die Freigabe des Klägers hatten in die Wege leiten oder zu demindest prüfen müssen, und weiterhin, daß sie sogar von sich aus, ohne die Entscheidung des Bundes-ministers abzuwarten, spätestens am 1. November 1956 der Wehrbereichsverwaltung II gegenüber die Freigabe des Klägers unter Übersendung seiner Personalakte hätten erklären müssen. Eine solche Betrachtungsweise verletzt den Grundsatz, daß
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der Beamte den hierarchischen Aufbau der Verwaltung zu beachten und demgemäß die allein der Vorgesetzten Behörde vorbehaltene und zustehende Entscheidung abzuwarten hat, wobei hier hinzukommt, daß der Bundesminister in seinen Eerichtsersuchen vom 11. Oktober 1956 im Folie der Zustimmung zur Freigabe des Klägers die Übersendung seiner Personalakte ausdrücklich an sich gefordert hatte. Berücksichtigt man weiter, daß unstreitig der Büro- und Konzleibetrieb innerhalb der Oberfinanzdirektion durch
die damalige Unterbringung einzelner Referate und Abtei lungen sowie der Kanzlei und der Absendestelle in verschiedenen Grundstücken erheblich erschwert war, und daß nach der durchaus üblichen Behördenorganisation der Bericht
an das Vorgesetzte Ministerium auch in der Reinschrift von dem zuständigen Abteilungsleiter der Oberfinanzdirektion zu unterschreiben war, wie dies hier geschehen ist, so können Amtspflichtverletzungen der Beamten der Ofcerfinanz-direktion in der Zeit vor dem 12. Oktober 1956, d.h. vor dem Eingang des Berichtsersuchens des Ministeriums, und nach dem 1. November 195v6, d.h. nach Fertigstellung des Beriehtsentv/urf3 an das Ministerium, überhaupt nicht angenommen werden. Wenn das Personalreferat Z 3 von sich aus schon auf Grund des lediglich vorweg unterrichtenden Anschreibens der Wehrbereichsverwaltung II in eine Prüfung der Freigabemöglichkeit des Klägers eintrat und hierzu die verwaltungsmäßig erforderliche Stellungnahme der Abteilung V, in deren Bereich der Kläger tatsächlich beschäftigt war, erbat mit einer Verfügung vom 11. Oktober 1956 (vom Sachbearbeiter des Referats bereits abgezeichnet am 10. Oktober 1956) und mit dem zutreffenden ausdrücklichen Hinweis auf die dem Ministerium vorbehaltene Entscheidung, so tot es damit bereits mehr als seine
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formale Pflicht; weil es nämlich, ohne eine entsprechende Weisung des Ministeriums abzuwarten, innerhalb seiner Behörde die Freigaberaoglichkeit des Klägers oder die Prüfung darüber bereits auf Grund der Unterrichtung durch die ‘.Vehrbereichsverwaltung sofort in die Wege leitete und demgemäß bei Eingang des Ersuchens des Ministeriums hierauf nur Bezug zu nehmen brauchte.
Gemessen an den für die Bearbeitung eines normalen Personalfalles innerhalb einer großen Mittelbehörde, wie sie eine Oberfinanzdirektion darstellt, zu stellenden Anforderungen kann aber für die Prüfung und Entscheidung darüber, ob der Freigabe des Klägers zugestimmt werden konnte und sollte, ein Zeitraum vom 11. oder 13. Oktober bis zu dem 1. November 1556 nicht als schuldhaft verzögert angesehen werden. Dabei ist hier insbesondere zu berücksichtigen, daß innerhalb der Oberfinanzdirektion zwei verschiedene Abteilungen beteiligt waren, die zudem räumlich getrennt untergebracht waren, die Bearbeitung einer Personalsache dieser Art stets auch die Durchsicht der Personalakte und gegebenenfalls sogar mündliche Besprechungen innerhalb des beteiligten Referats oder der Abteilung erfordert, und nicht nur der Personalreferent, sondern - wie auch hier - die zuständigen Abteilungsleiter und für die vorbereitende Tätigkeit die jeweiligen Sachbearbeiter mitzuwirken haben. Es kommt hinzu, daß hier die Stellung einer Ersatzkraft als notwendig angesehen war, die üblicherweise zu demindest auch einer Prüfung und Überlegung bedarf.
Es ist deshalb lediglich zu prüfen, ob für die Beamten der Oberfinanzdirektion besondere Umstände Vorlagen, die es für sie zur Pflicht machten, die Prüfung der Freigabemöglichkeit des Klägers als besonders eilbe-
dürftig oder mit einer 'besonderen Beschleunigung zu bearbeiten und dementsprechend dem Ministerium beschleunigt oder sofort zu berichten, wie das Berufungsgericht angenommen hat, oder jedenfalls in einem noch kürzeren Zeitraum als dies hier tatsächlich geschehen ist. Bas ist jedoch entgegen der Ansicht des Cberlandesgerichts zu verneinen; auf alle Fälle fehlt os insoweit an einem Verschulden der Beamten der Oberfinanzdirektion.
In erster Linie war nämlich für sie insofern die Weisung des allein sachund entscheidungsbefugten Ministeriums maßgebend. Baß dieses aber eine Weisung zur "sofortigen" oder "beschleunigten" Erledigung oder auch nur innerhalb . einer bestimmten Prist nicht erteilt hat, ist unstreitig. Vielmehr ergibt sich aus dem vorgetragenen Inhalt des Berichtsersuchens des Ministeriums vom 11. Oktober 1956, daß dieses das Preigabeersuchen der V/ehrfcereichsverwaltung 11 .
routinemäßig oder als gewöhnliche Sache gemäß § 8 Abs. 4 OFLOO behandelt und einen dementsprechenden Bericht der Oberfinanzdirektion erbeten hat; im übrigen hat es auch eine Abschrift des Freigabeantrags der V/ehrbereichoverwaltung II von sich aus für die Oberfinanzdirektion nicht beigefügt. Von dem Wortlaut dieses an den Bundesminister der Finanzen gerichteten Antrags batte die Oberfinanzdirektion nur
vorweg unterrichtend ("zur Kenntnisnahme") durch die Übersendung der Abschrift durch die Wehrbereichsverwaltung II und durch den entsprechenden Bericht der Bundesvermögensstelle erfahren. Die nur allgemeinen Hinweise in
dem Antrag der Y/ehrbereichsvorv/altung II an das Ministerium, ihr "möglichst umgehend die Personalakte zur Einsichtnahme zu überlassen" und ihr gleichzeitig mitzuteilen, ob das Ministerium "gegebenenfalls bereit sei, den Kläger ab 5.11.56 zur Dienstleistung" im Geschäftsbereich des Ver-
teidigungsrainisteriums
"mit dem Ziel der späteren Übernahme in eine Beamtenplanstelle zu beurlauben", ergaben aber keineswegs klar und deutlich, daß der Kläger "spätestens" oder "nur" oder in ähnlich bestimmter Form genau am 5«.November 1956 seinen Bienst bei der Wehrbereichsverwaltung II antreten sollte oder seine Einstellung lediglich zu diesem Zeitpunkt möglich oder in Aussicht genommen war. Im Behördenverkehr untereinander wird jedenfalls der Umstand, daß der Dienstantritt eines neuen Beamten oder Angestellten zu einem genau bestimmten Zeitpunkt erforderlich ist oder erbeten wird, in einer deutlicheren und bestimmteren, jedenfalls insoweit zweifelsfreien Form der abgebenden Behörde zur Kenntnis gebracht. Zumindest wird in solchen Fällen von der anfordernden Behörde die Freigabeerklärung bis zu einem vor dem beabsichtigten Bienstantrittstermin liegenden Zeitpunkt erbeten, da die Einberufung des Bewerbers durch die Jiinstellungsbehörde selbst erfahrungsgemäß noch wenigstens einige Tage Zeit erfordert, oder es wird rechtzeitig vor dem genannten Termin nochmals die Freigabeerklärung angemahnt oder an sie erinnert, was alles hier unstreitig nicht geschehen ist. Es kommt hinzu, daß die Charakterisierung von "Eilt"- und "Sofort"-Sachen im Bereich der öffentlichen Verwaltung den aus dringenden sachlichen Gründen wirklich eiligen Angelegenheiten Vorbehalten ist, diese in der Hegel sich auf verhältnismäßig wenige Sachen beschränken und auch äußerlich entsprechend gekennzeichnet sind, da mit HUcksicht auf den Umfang und die Besonderheiten der Organisation der öffentlichen Verwaltung nur so eine "eilige" oder "sofortige" Bearbeitung auch ermöglicht und gewährleistet wird.
Unter all diesen Umständen war entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts fUr die Beamten der Oberfinanzdirektion jedenfalls nicht eindeutig erkennbar, die Angelegenheit des
Klägers als "besonders eilbedürftig" oder als "Sofortsache" zu behandeln oder gar bearbeiten zu müssen. Auch wenn man davon aungeht, daß zwischen den Ressorts grundsätzlich eine "beschleunigte Bearbeitung" des Freigabeantrags vereinbart worden war, ist das Ergebnis kein anderes. Denn die Bearbeitung der Sache des Klägers innerhalb der öber-finanzdirektion in dem Zeitraum vom 13. Oktober bis 1. November 1956 kann in Anbetracht aller dargelegten Verhältnisse durchaus noch als eine "beschleunigte Behandlung" angesehen werden, zu demal nach § 8 Abs. 4 OFBGO Berichte, sofern der Bundesminister - wie hier - nicht eine Frist gesetzt hat, erst spätestens innerhalb 6 Wochen nach Eingang des Ersuchens zu erstatten sind.
Konnten aber die Beamten der Oberfinanzdirektion jedenfalls schuldlos die Angelegenheit des Klägers als Routineangelegenheit oder als gewöhnliche Sache, jedenfalls nicht als "Eil-" oder "Sofort-"Sache ansehen, bestand für sie entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht die Amtspflicht, die Zustimmung zur Freigabe des Klägers dem Ministerium noch am 1. November 1956 durch Fernschreiben mitzuteilen; abgesehen davon, daß auch das Ministerium selbst nicht um einen Bericht durch Fernschreiben gebeten hatte.
Somit sind schuldhafte Amtspflichtverletzungen der Beamten der Oberfinanzdirektion zu verneinen.
3. Der Annahme des Oberlandesgerichts, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beamten des Ministeriums liege darin, daß sie "trotz erkennbarer Eilbedürftigkeit" der Oberfinanzdirektion eine Berichtsfrist nicht ge-
setzt oder eine solche nicht kontrolliert haben, kenn schon deshalb nicht gefolgt werden, weil unter Berücksichtigung der bereite dargelegten Gepflogenheiten im Behürdenverkehr
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untereinander für das Ministerium nicht - jedenfalls nicht zweifelsfrei - erkennbar war, daß die Wehrbereichsverwaltung II den Kläger "spätestens" oder "unbedingt" oder "nur" oder "genau" am 5- November 1956 einstellen wollte oder konnte. Das Oberlandesgericht geht bei seiner Würdigung in diesem Zusammenhang irrigerweise von einem falschen Sachverhalt insofern aus, als es ausführt, das Ministerium sei von der Y/ehrbereicksverwaltung II ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß ihr der Dienstantritt des Klägers "zu dem 5» November 1956 erwünscht" sei, woraus das Berufungsgericht die "erkennbare Eilbedürftigkeit" gefolgert hat. Dieser bei seiner Beweiswürdigung vom Berufungsgericht verwendete Hinweis befindet sich jedoch in dem vorgetragenen Anschreiben der Wehrbereichsverwaltung an das Ministerium vom 3. Oktober 1956 überhaupt nicht, sondern lediglich in dem an den Kläger persönlich gerichteten Schreiben der Wehrbereichsverwaltung vom gleichen Tage. Abgesehen davon, daß auch die Revision insoweit mit Hecht gerügt hat, die WehrbereichsVerwaltung II habe dem Ministerium nur "formularmäßig" den Namen und die derzeitige Dienststelle des arigef orderten Bearaten lediglich mit einem Datum, von dem ab die Freigabe des Klägers zu dem Zwecke der Beurlaubung erbeten werde, mitgeteilt, so daß die Angelegenheit des Klägers weder von der Wehrbereichsverwaltung selbst als eiliger Sonderfall bezeichnet'noch für das Ministerium als ein solcher erkennbar gewesen sei, ist das Revisionsgericht auch selbst zu einer solchen Auslegung der insov/eit hoheitlich zu wertenden Schreiben der beiden beteiligten Ressorts befugt. War die Angelegenheit des Klägers aber auch von den zuständigen Beamten des Ministeriums jedenfalls schuldlos nicht als ein "eiliger Sonderfall" zu betrachten oder zu werten, bestand für sie entgegen der Meinung des Berufungsgerichts weder
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eine Amtspflicht, der Oberfinanzdirektion eine Berichtsfrißt zu setzen oder eine beschleunigte Berichterstattung zu kontrollieren, noch die zu einer Freigabeerklärung gegenüber der Wehrbereichsverwaltung II durch Fernschreiben, insbesondere nach Eingang des Berichts der Oberfinanzdirektion, der unstreitig erst am 9« Bo~ vember 1956 beim Ministerium eingegangen ist»
Damit entfällt auch die Möglichkeit, den Klageanspruch aus schuldhaften Amtspflichtverletzungen der zuständigen Beamten des Ministeriums herzuleiten.
Lediglich am Ronde sei noch angemerkt, daß der Kläger, was er bei seinem Vorbringen und seinen Vorwürfen gegenüber der Bundesfinanzverwaltung übersieht, bei einer natürlichen und sachgerechten Beurteilung aller Umstände seine um so viel spätere Übernahme in die Bundeswehrverwaltung und seine demgemäß erst zeitlich späteren Beamtenernennungen vor allem auf die entgegen allen Erwartungen und von keiner beteiligten Stelle vorausgesehene plötzliche Einstellungssperre des Bundesainisteriums für Verteidigung vom 15» November 1956 zurückführen muß.
Nach alledem ist auf die Revision der beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils das landgerichtliche Urteil wiederher-
anstelle«, die Kosten
Dr.
wobei dem Kläger in Anwendung der §5 91, 97 ZPO beider Rechtsmittelzüge aufzuerlegen sind»
Kreft Dr. Arndt Dr. Beyer
C-ähtgens Keßler