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BGH · XIX ZR 180/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XIX ZR 180/59

- Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt hat der III«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« Dezember 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Pagendarm; Dr« Weber, Dr» Kreft, Dr. Arndt und Dr* Beyer für Recht erkannt? Tatbestands Der beklagte Notar beurkundete in den Jahren 1953 und 1954 mehrere Verträge über die Veräußerung des landwirtschaftlichen Besitzes der Eheleute GflBBHII in S( Am 29o Juli 1953 kaufte der Kläger ZlHRHB von den Ehe-leuten l(aung) deren Anwesen Nr» - Übernahme des Altenteils und zweier Zwangshypotheken verbleibende Bestkaufgeld von 32*500 DM solltebinnen drei Monaten bezahlt werden* Die Verkäufer bewilligten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den Kläger, die am 26- August 1953 im Grundbuch eingetragen wurde* Der Kläger zahlte am 4* August 1953 an die Eheleute OIMMHHHB 22*000 DM, womit diese sich ein Grundstück in kauften® Die Veräußerer hatten sich fer- ner im Vertrage damit einverstanden erklärt, daß der Kläger ohne Auflassung und Umschreibung das Grundstück sogleich in ihrem Namen weiter verkaufen dürfe; für diesen Pall traten sie bereits alle ihre Ansprüche aus einem solchen Vertrag an den Kläger ab« Der Beklagte belehrte den Kläger in einem Brief vom 3» September 1953 darüber, daß dann Grunderwerbssteuer erspart werden könne und die Abtretung eine Sicherung bedeute* Am 10* Oktober 1953 beurkundete der Beklagte einen weiteren Vertrag, durch den die Eheleute GflBHBBB mit Zustimmung des Klägers das Anwesen an einen Landwirt ver- Januar 1955 baton die Eheleute (HMHMfeRi durch ihren Anwalt ebenfalls den Beklagten, aus dem Kaufpreis, keine weiteren Auszahlungen mehr zu leisten, und widerriefen ihre Anweisung. Der Kläger erhob Klage gegen die Eheleute G4HNMM auf Zahlung von rund 35*000 DM, weil er das ihm zustehende Rest-kaufgeld nicht erhalten habe, insbesondere, weil davon Schulden der Eheleut eGflMMNM zu Unrecht abgezogen worden seien. Mit Schriftsatz vom 31- Mai 1955 erhob der Kläger die vorliegende Klage gegen den Beklagten auf Zahlung von noch 40,182,42 DM nebst 10 # Zinsen seit dem 1. Sie Klage wurde dem Beklagten am 6» Juni 1955 zugestellto Darauf hinterlegte er am 23* Juni 1955 bei dem Amtsgericht ReSjfehsburg unter Verzieht auf Rücknahme von dem Kaufgeld als angeblichen Rest einen Betrag von 26.657 DM zugunsten folgender Gläubiger: Finanzamt Bjfgf mBHI, Rechtsanwalt Br» OflHB» Eheleute GflBBMNB und Kläger. Der Kläger sei wirtschaftlich gegenüber den Eheleuten X4HB ■■Pder wahre Verkäufer gewesen und hätte deshalb das ganze Restkaufgeld erh&ten müssen» Bas habe sich, schon aus der Abtretung und Bevollmächtigung im ersten Vertrage 1953 ergeben! Auch sonst habe der Beklagte kein Recht zur Hinterlegung gehabt) da er nach dem Vertrage vom 1. Der Kläger sei nicht Vertragspartner gewesen und könne schon deshalb keine Ansprüche gegen ihn geltend machen. Bin Recht sum Widerruf oder sur Anfechtung der Vereinbarung vom 4» Oktober 1954 habe für den Kläger nicht bestanden. Bine: Abtretung an den Kläger liege nicht vor, denn der Vertrag vom 29« 4uli 1955 sei aufgehoben und die späteren Verträge enthielten keine Zession; im Gegenteil habe er bei der Verhandlung am 1. Er habe fUr die Löschung 4er Apotheken, Notariatskosten und Befriedigung anderer Gläubiger der Eheleute insgesamt 16.625,89 PM aufgewandt, einige weitere Verbindlichkeiten des Klägers getilgt und den dann verbleibenden Best hinterlegt. Bur Hinterlegung sei er schon wegen der Erklärungen des Klägers, aber auch wegen der von anderer Seite erhobenen Widerspräche und der zahlreichen Pfändungen befugt gewesen, weil fär ihn nunmehr eine Ungewißheit Uber die Person des Berechtigten bestanden habe. In der Begründung ist ausge-fUhrt: Per Notar habe durch die Vereinbarung vom 4» Oktober 1954 die Pflicht Übernommen gehabt, zu prüfen, welche Schulden aus dem Kaufpreis zu tilgen waren, diese zu tilgen und den Rest dem Kläger auszuzahlen. Der Beklagte habe zwar außerdem mindestens seine Ml eh rungspflicht fahrlässig verletzt, doch fehle dor Rachweis dafür, daß der Kläger nicht von anderer Beite Ersatz erlangen könne» Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Beklagte^ sei die Vereinbarung der Beteiligten vom 4» Oktober 1954 gewesen. mimt MTm* mumm** mm Ras Berufungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage wegen eines Teilbetrages von 14.000 DM abge-v/iesen, den der Beklagte nach Auffassung des Landgerichts auf jeden Rail an den Kläger hätte auszahlen müssen; das Berufungsgericht meint dagegen, der Beklagte sei auch insoweit zur Hinterlegung berechtigt gewesen« Entgegen dem früheren Rechtezustand sind die Notare 3etzt nach § 25 RNotO allgemein zuständig, auch Geld, das ihnen von Beteiligten tibergehen ist, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen. Insbesondere im vorliegenden Fall gehörten Annahme und Abführung eowie die zwischenseitliche Behandlung des Geldes zu den Amtspflichten des Notars, weil es sich um den Kaufpreis für ein Grundstück handelte, dessen Verkauf er beurkundet hatte, und bei dem die Beteiligten mit Zustimmung des Notars Uber die weitere Behandlung dieses Geldes durch den Beklagten verschiedene Bestimmungen getroffen hatten, die der Beklagte alle beurkundet hatte. Die notariell beurkundete Einigung der Beteiligten über die Behandlung des Kaufpreises durch den Notar war weder ein Vertrag zugunsten des Notars noch begründete sie - da es Verträge zu Basten Dritter nicht gibt - eine privatrechtliehe Verpflichtung für den Beklagten. Bie Rechtsprechung spricht zwar gelegentlich in solchen Fällen von einer freuhänderStellung des Notars (RG BNotZ 1933» 650) und auch das angefochtene Urteil übernimmt diesen Ausdruck, doch ist das ungenau« Der Notar ist zwar Vertrauensperson für die Beteiligten, aber das ist er nur im Rahmen seiner amtlichen Stellung und ohne Begründung eines weiteren besonderen TreuhandVertrages» Biese besondere Vertrauenswürdigkeit des Notars kraft seiner Amtsstellung ist der Grund für seine Einschaltung, denn insbesondere bei Ablösung von Grundpfandrechten oder Hingabe von Barlehen gegen bestirnte Rangetelle wäre ohne Einschaltung einer rechtskundigen, vertrauenswürdigen Beeile «ine Durchführung des Geschäfts vielfach nicht möglich, weil niemand vorleisten will; die Zahlung an den mit der Ablösung beauftragten Notar ist ein Mittel, die Gefahr von Vorleistungen im Registerverkehr zu vermeiden« Sov/elt die Revision also glaubt, das Berufungsgericht habe aus einer solchen Treuhändcrstellung des Beklagten nicht die nötigen Folgerungen gezogen, liegt der Vortrag neben der Sache« davon, daß der Beklagte durch die Übernahme des Geldes ein öffentlich-rechtliches Verwaörungsverhältnis begründet habe» Bas ist unrichtig, denn die Rechtsprechung hat ein solches öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, auf das bei der Haftung teilweise Grundsätze des Rrivatrechts angewandt werden, stets dann angenommen, wenn ein Hoheitsträger in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgabe Gegenstände,die im Eigentum einer Erivatperson stehen, in Besitz nimmt und damit den Berechtigten an eigenen Obhuts- und Sicherungsmaßnahmen hindert (BÜHS 3, 162} LH Nr» 7 zu BGB § 688)» Ein solches Verwahrungsverhältnis bestand hier nicht, weil der Beklagte nach den Feststellungen Eigentum an dem Geld erwarb, Es ist deshalb auch, unrichtig, daß das Berufungsgericht annimrat, der Notar sei sur Hinterlegung nach § 372 BGB berechtigt gewesen und habe dadurch seine Verbindlichkeiten mit schuldbefreiender Wirkung erfüllt. Der Kläger hatte auf Grund der Verträge £rivatrechtlieJie Ansprüche nur gegen seine Vertragspartner, aber keinen privatreohtlichen Beistungsanspruch gegen den Beklagten at£ Auszahlung des ihm anstehenden Rest-kaufgeldes. Der Kläger kann sein Zahlungsverlangen gegen den Notar auf eine angebliche unmittelbare Beistungfeverpfliehtung schon deshalb nicht stutzen, weil die ordentlichen Gerichte regelmäßig nicht befugt sind, Beamte und Amtsträger zur Vornahme einer Amtshandlung zu verurteilen. Nach dem klaren Wortlaut handelte es sich vielmehr um eine vertragliche Vereinbarung aller am Kaufvertrag rechtlich und wirtschaftlich Beteiligten, nämlich der Eheleute GflNMHMfe der Eheleute ttfliund des Klägers. Das Landgericht hat geglaubt, der Beklagte habe nun die Rechtspflicht gehabt, die aufgetauchten Bedenken zu klären und die Rechtsfragen zu entscheiden* Das Berufungsgericht hat dagegen angenommen, daß schon ein einziger Widerruf der Vereinbarung den Beklagten gehindert habe, den Vertrag weiter auszufUhren. Allerdings besteht keine einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum bei Beantwortung der Frage, wie sich alsdann ein Notar zu verhalten hat, wenn Betoiligtovr:wie cs häufig*.auch nach Vereinbarungen vor Go-, richten und Anwälten vorkommt - alsbald eine Vereinbarung oder einen Vergleich nicht mehr gelten lassen wollen, weil sie anders belehrt oder anderen Sinnes geworden sind, vermeintliche Willensfehler entdeckt haben, getäuscht oder gezwungen sein wollen usw.. nicht beginnen und ihnen eine Bechtsbetreuung gegen ihren Willen nicht aufswingen darf.Insbesondere hat der jetzt erkennende Senat bei einer von mehreren Beteiligten vor dem Notar abgegebenen und von diesem beglaubigten Anmeldung sum Handelsregister (III 2R* 106/5$ vom 1$, November 1957) sowie bei der Leitergäbe von notariellen Urkunden mit Anträgen an das Grundbucbamt {XXI ZB 42/5$ vom 1. Der Senat hält diese für den Regelfall geltende Auffassung aufrecht« Denn ee ist den an einem Notariatsgeschäft Beteiligten freigestellt, wieweit sie den einseinen Notar zur Rechts-beratung oder Beurkundung sowie zur Weiterleitung der Urkunden oder dum Vollzug eines Geschäfts und zur Erledigung der damit verbundenen weiteren Geschäfte oder mit der Überwachung des Vollzuges beauftragen wollen. Für ihn ist die Weisung des jeweiligen Auftraggebers maßgebend, doch hat er - wie gesagt -gegenüber den übrigen Beteiligten Belebrungspflichten insbesondere dann, wenn er ein Aatsgeschäft ni&t ausfuhrt, von dessen Ausführung andere Beteiligte ausgehen und von dessen Vollzug möglicherweise weitere wirtschaftliche Maßnahmen abhängig sind. Es bedaff jedoch im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung, ob diese für den Grundbuch- und Registerverkehr entwickelten Grundsätze in allen Fälfen notarieller Amtshandlungen ausnahmslos anwendbar sind und ob der Rechtsprechung des Reichsgerichts zuzustimmen ist (RG BNotZ 1937, 259)> daß diese Grundsätze auch für die Behandlung eines Geldbetrages anzuwendon sind, den ein Notar mit der Weisung erhalten hat, über ihn nach Maßgabe eines vom Notar beurkundeten Vertragee Notars zur Empfangnahme und Weiterleitung eines Gründet iickakaufgeldes nach übereinstimmender Weisung mehrerer Beteiligter kann es vielleicht - wie der Kläger meint - Mile geben, in denen die Beteiligten das einseitige Widerruf«-recht beschränken und dem Notar eine Recht smach4t verleihen wollen, die eine Abwicklung gemäß der beurkundeten Einigung der Beteiligten unabhängig von späteren Widersprächen ermöglichen soll* Dem Vortrag des Klägers ist weiter die Auffassung zu entnehmen, daß er dasselbe gelten lassen will, wenn die Beteiligten dem Notar mit seiner Zustimmung eine Art Treuhänderstellung mit besonderen Befugnissen verleihen und ihm nicht nur den Auftrag zu dem Vollzug einer Auszahlungsvereinbarung erteilen« Dafür, daß derartiges gewollt ist, könnte e© sprechen, wenn die mehreren Beteiligten dem Notar einen Auftrag gemeinsam derart erteilen, daß er auch in Zukunft nur gemeinsame Weisungen zu befolgen habe* Es bedarf keiner Entscheidung, ob solche Vereinbarungen wirklich einen späteren einseitigen Widerruf oder gar - wie hier - eine Anfechtung auaschließen (verneinend fUr Treuhandverhältnisse schon Soergel/Siebert § 15?, 5)* Denn die hier maßgebliche Erklärung der Beteiligten vom 4« Oktober 1954 enthält nach dieser Richtung keinerlei weitergehende Bindungen oder Verpflichtungen der Beteiligten* Diese Erklärung*) die für die Beteiligten eine vertragliche Bindung darstellte, enthielt für den Notar lediglich das Ersuchen, in bestimmter Weise als Amtsträger über das Kaufgeld zu verfügen, also die Ermächtigung, dieses eine Amtsgeschäft insoweit in bestimmter Weise auszuüben* Sa kann auch weiter dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Ausführung der Weisung vom 4* Oktober 1954 sogleich dann verweigern durfte, als erst einer der Beteiligten den Auftrag zurückgenommen hatte. Nachdem so alle am Abtretungsvertrag Beteiligten ihn nicht mehr gelten lassen wollten, mindestens eine Pfändung vorlag und gegen den Notar Klage auf Aussahlung fast des ganzen Betrages erhoben wurde, durfte er auf keinen Pall mehr die Vereinbarung vom 4* Oktober 1954 auafUhren. 3} Darüber hinaus stellt es keine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten dar, daß er bei dieser Sachlage den gesamten bei ihm noch vorhandenen Betrag für die Beteiligten unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt hat. Aber der Grundgedanke des § 372 BGB giit sinngemäß auch für einen Notar: Ein Notar verletzt seine Amtspflichten nicht, wenn er einen in seinem Besitz befindlichen Geldbetrag deshalb bei der Gerichtskasse hinterlegt, weil er ohne sein Verschulden in Ungewißheit Uber die Person des &apfangsberechtigten ist. er durfte aber die Streitfragen nicht selbst abschließend entscheiden» Denn bei den zahlreichen Beteiligten und den vielen rechtlich zweifelhaften oder unklaren Erklärungen konnte die wahre Rechtslage nur in einem förmlichen Verfahren mit einer förmlichen Beweisaufnahme geklärt werden* Dazu ist ein Notar nicht befugt» Der Beklagte hatte die Beteiligten erneut vorgeladen und mit ihnen am 13. doch blieb auch das ergebnislos« Weitere Maßnahmen brauchte er zur Abwendung der Hinterlegung nicht zu ergreifen, zu demal der Kläger selbst in seinem Brief vom 7» Oktober 1954 eine Hinterlegung verlangt hatte. Nach Erhebung der vorliegenden Klage stand endgültig fest, daß die Klärung der Streitfragen nur auf dem Weg des Prozesses erfolgen konnte» Die Hinterlegung machte das kaum kostspieliger, weil der Kläger bereits einen Prozeß mit den Eheleuten führte und ihn auf die Zu- Die Durchführung der Klage gegen den Notar war für die Klärung der falsche Weg, denn das Urteil hat für die Übrigen Beteiligten keine bindende Wirkung? Notar unzu demutbar, daN er das Kostenrisiko von Prozessen mit allen Vertragsparteien auf eich nehmen solle, nur weil ?< diese sich nicht einigen können und eine vom Notar zunächst erreichte und beurkundete Einigung widerrufen« Deshalb war es bei dem hier festgestellten Verhalten der Beteiligten der sicherere Weg, wenn der Notar die Beteiligten durch Hinterlegung des streitigen Neides auf einen Prozeß verwies« Me durch ihn vorgenommene Hinterlegung ist keine schuldhafte Pflichtverletzung. 4) Das sonstige Vorbringen der Revision ist ebenfalls unerheblich: Der Kläger irrt mit seinem Vortrag, der Beklagte hätte mindestens nach dem Vertrage vom 1« April 1954 vorgahen müssen, denn bei den zahlreichen widersprechenden Erklärungen konnte der Beklagte nicht tibersehen, ob die Vereinbarung vom 4« Oktober 1954 gültig oder ungültig war. Bas ist nicht richtig, denn der Kläger hat sein Verlangen auf Zahlung von rund 40,000 BM auf verschiedene AmtspflichtverletZungen gestützt, Bie vom Kläger vorgetragenen verschiedenen Pflichtverletzungen dienen erkennbar als verschiedene■Begründungen jeweils für den vollen, Klaganspruch, Bas hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im Kevisionev^ijf ehren vorsorglich nochmals erklärt. Der Kläger bat aber niemals vorgetragen, daß ihm durch die Hinterlegung allein ein Schaden von 14.000 BM entstanden sei. Bas Bandgericht hatte die Auffassung vertreten, daß der Beklagte kein Hecht zur Hinterlegung gehabt habe und der Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten ohne die Hinterlegung auf jeden Pall schon 14.000 BM erhalten hätte-, bei einer sbbhen Beurteilung war ein positives Eeilurteil über die Pas Berufungsgericht hat aber negativ nicht nur die Pflichtverletzung bezüglich der Hinterlegung verneint, sondern bereits die Klage wegen dieses bestimmten Teilbetrages endgültig angewiesen» Pas war ohne Klärung des weiteren Klagvorbriogens nicht zulässig; Penn wenn die Berufung des Klägers, die noch beim Oberlandesgericht anhängig ist, Erfolg hat und das Berufungsgericht eine Amtapfliehtverletzung des Beklagten bejaht, etwa weil er den Willen der Parteien nicht genügend erforscht, eie nicht ausreichend belehrt, die Abwicklung der Urkunden verzögert habe oder den Vollzug des ersten Vertrages hätte empfehlen müssen, dann kann sich daraus vielleicht ergeben, daß der Kläger bei pflichtgemäßer Amtsführung die veile Klagforderung aus dem Kaufgeld erhalten hätte* Pas Beruf un/;bericht durfte daher die Klage nicht, teilweise abweisen?

Zitierte Normen: § 372 BGB
BeteiligteHinterlegungNotarErklärungKlägerEheleute

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
2384 OrO

HNotO § 21
Bin Notar, dem die Beteiligten einee OrunästUckskaufvertr**' ges den Kaufpreis Clhergeben haben, damit er Uber ihn nach Maßgabe des Vertragen verfügt, kann unter Umstunden aur Hinterlegung des Ueldes berechtigt sein, wenn zwischen den Beteiligten streit Uber die Ausführung des Vertrages entsteht «
BUH, Urto Vo 21. December 1959 - XII 2* 180/5$ - OM Nürnberg
XIX ZR 180/59
Verkündet an^^>pezo 1959?
^■H|9 Justiz-Assistent als Urkundsbeamter der Geschäft sst eile
<3
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Gast- und Landwirts Josef Z{
Landkreis IflflBHMh
 Nr.#,
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Notar Br« Fritz D(HHP in RgJBHH, MIHHHBHHutruße £ Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt
 hat der III«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« Dezember 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Pagendarm; Dr« Weber, Dr» Kreft, Dr. Arndt und Dr* Beyer
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1c Oktober 1958 aufgehoben«,
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen„
Von Rechts wegen
 Tatbestands
 Der beklagte Notar beurkundete in den Jahren 1953 und 1954 mehrere Verträge über die Veräußerung des landwirtschaftlichen Besitzes der Eheleute GflBBHII in S(
 Am 29o Juli 1953 kaufte der Kläger ZlHRHB von den Ehe-leuten	l(aung) deren Anwesen	Nr»	-
nebst Inventar für 46*887>58 DM® Das nach. Übernahme des Altenteils und zweier Zwangshypotheken verbleibende Bestkaufgeld von 32*500 DM solltebinnen drei Monaten bezahlt werden* Die Verkäufer bewilligten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den Kläger, die am 26- August 1953 im Grundbuch eingetragen wurde* Der Kläger zahlte am 4* August 1953 an die Eheleute OIMMHHHB 22*000 DM, womit diese sich ein Grundstück in	kauften®	Die	Veräußerer hatten sich fer-
ner im Vertrage damit einverstanden erklärt, daß der Kläger ohne Auflassung und Umschreibung das Grundstück sogleich in ihrem Namen weiter verkaufen dürfe; für diesen Pall traten sie bereits alle ihre Ansprüche aus einem solchen Vertrag an den Kläger ab« Der Beklagte belehrte den Kläger in einem Brief vom 3» September 1953 darüber, daß dann Grunderwerbssteuer erspart werden könne und die Abtretung eine Sicherung bedeute*
Am 10* Oktober 1953 beurkundete der Beklagte einen weiteren Vertrag, durch den die Eheleute GflBHBBB mit Zustimmung des Klägers das Anwesen an einen Landwirt	ver-
kauften, doch ist dieser Vertrag nicht durchgeführt worden.
In besonderer Urkunde vereinbarten der Kläger und die Eheleute	die	Aufhebung	des	ersten	Vertrages	vom
29* Juli 1953 unter Bedingungen, die bisher nicht eingetreten sind*
— 3 —
Am 1o April 1954 beurkundete der Beklagte einen anderen Vertrag? wonach die Eheleute GBBMHBi ihr Anwesen nunmehr an die Eheleute XBflHV verkauften. Die Brv/erber Übernahmen gewisse Verpflichtungen aus dem eingetragenen Altenteil und Lastenausgleichszahlungen, sonst aber keine weiteren Schulden oder Belastungen. Der danach verbleibende bare Beetkaufpreis von 46.000 DM sollte an den Botar Uberwiesen werden, der nach Maßgabe einer "weiteren Vormerkung" darüber verfügen, nämlich ihn "zur Lastenfreistellung bezüglich der heute nicht Übernommenen Basten verwenden und den Beetbetrag an den Kläger auszafclen" sollte. Der »iteraohienene - Kläger erklärte sich mit dem Vertrag einverstanden und Unterzeichnete die notarielle Verhandlung ebenfalls. Bach der "weiteren Vormerkung" gleichen Tages sollte der Botar vom Kaufpreis nur den Betrag anfordern, der benötigt wurde, um die bestehenden Verbindlichkeiten wegzufertigen und den Käufern lastenfreies Eigentum zu verschaffen. Die dem Botar von allen Beteiligten erteilte Vollmacht sum Geldempfang ermächtigte ihn dagegen, den von der	erwarteten Kaufpreis voll in
 Empfang zu nehmen und daraus "alle öffentlichen und privaten Schulden der Eheleute OBBHHBI wegzufertigen".
Im Mai 1954 wurden im Grundbuch fUr Gläubiger der Eheleute GflHHHHfezYfei Zwangshypotheken eingetragen, nämlich für den Brauereibesitzer BöflM in Höhe von 11.601,83 £M und für Rechtsanwalt Br. OBHB in Höhe von 1.137,48 DM. Im Rang vor der Zv/angsbypothek für 0BH9> a^er nach der Zwangshypothek für RöBB^urde für die Eheleute &BMHI eine Auflassungsvormerkung am 24. Bai 1954 eingetragen.
Am 28. September 1954 überwies die BBHMBBI % für die Eheleute iBHHHMn <*en Beklagten den Barkauf-
preis & it 46 »000 JM zur Verfügung unter der Bedingung, dafür eine eratstellige Bypothek au verschaffen» Am 30. September 1934 wurden die Jaeleute	Eigentümer	im	Grund-
buch eingetragen.
Am 30. September 1954 widersprach Buchtsanwalt Br. HflHl WtKtKt nemene der Eheleute (MMBHBHHF einer Auszahlung des Bestkaufgeldea an den Kläger wegen der durch einen Arrestpro-zeö aufgetretenen Angelegenheiten. Am 4« Oktober 1934 fand darauf eine Besprechung bei dem Beklagten statt, über deren Ergebnis er eine Vereinbarung zwischen dem Klüger, den vom Klüger vertretenen Eheleuten 0 und	den	Eheleuten
 beauftragt und ermächtigt, von dem bei (ihm eingegangenen Kaufpreis folgende Forderungen wegzufertigen:
a)	Die im Grundbuch eingetragenen lasten einschließlich der Zwangshypotheken Rd®^und
 OflB mit zusammen	DM	26.299?58.
b)	Bio Ansprüche der Altenteiler' OflHMBHi (falls die insoweit erwähnten Vergleiohsver-
handlungen nioht zu dem Ziele führten) mit	BM	5.424,72.
c) 10 ei	führte Forderungen gegenüber	s, die noch Uberprüft
 Weiterhin sollte er die Steuerrückstände an die Gemeinde entrichten, die Äbtarkosten entnehmen und den Restbetrag an den Klüger auszahlen, aber dabei für diesen an zwei seiner Ctläu-biger 2.510 DM Überweisen.
Schon am nächsten fage rief der Kläger den Beklagten fern-
i
mündlich an und erklärte, daß er die Vereinbarungen vom 4. Oktober 1954 nicht geltenlassen könne. Er hatte inzwischen mit seinem Makler ZaMMB gesprochen. Er wiederholte diese
 folgenden InhüLts beurkundete; Ber Notar wurde
 werden s	zusammen
m 2.320,32.
 
Erklärung alsbald und mehrfach schriftlich. Der Beklagte bestellte den Kläger und die Jjeleute	) zu sich,
 doch blieben diese Verbandlungen am 13. Oktober 1954 ergebnislos. Unter dem 9»Dezember 1954 und $. Januar 1955 baton die Eheleute (HMHMfeRi durch ihren Anwalt ebenfalls den Beklagten, aus dem Kaufpreis, keine weiteren Auszahlungen mehr zu leisten, und widerriefen ihre Anweisung.
Der Kläger erhob Klage gegen die Eheleute G4HNMM auf Zahlung von rund 35*000 DM, weil er das ihm zustehende Rest-kaufgeld nicht erhalten habe, insbesondere, weil davon Schulden der Eheleut eGflMMNM zu Unrecht abgezogen worden seien. Der Rechtsstreit (20 713/54 LG Machen II) wurde im Jahre 1955 bis zur Erledigung des vorliegenden Prozesses ausgesetzt»
Der Beklagte veranlaßte noch im Oktober 1954, daß fUr die	^2W*	die von ihr benannten
 Rechtsträger zur Sicherung der für LflHHH gezahlten 46.000 DM unter Löschung vorhergehender Hypotheken die versprochenen erstrangigen Hypotheken eingetragen wurden.
Das Finanzamt RflHBBHfcerließ am 25. November 1954 gegen die Eheleute ?4HHlNHln6n Bescheid, daß sie nach Übernahme des Vermögens der Eheleute GflHHBü für deren rückständige dt-ouern in Höhe von rund 10,000 DM haftbar gemacht würden. Dieser Bescheid wurde später aufgehoben, aber die Käufpreisforderung aus dem Vertrag vom 1. April 1954 am 2Öi Januar 1955 gepfändet.
Mit Schriftsatz vom 31- Mai 1955 erhob der Kläger die vorliegende Klage gegen den Beklagten auf Zahlung von noch 40,182,42 DM nebst 10 # Zinsen seit dem 1. September 1954 mit der Behauptung, dieser Betrag stehe dem Kläger von dem
 
Kaufpreis noch au und dar Beklagte verweigere rechtswidrig die Auszahlung. Sie Klage wurde dem Beklagten am 6» Juni 1955 zugestellto Darauf hinterlegte er am 23* Juni 1955 bei dem Amtsgericht ReSjfehsburg unter Verzieht auf Rücknahme von dem Kaufgeld als angeblichen Rest einen Betrag von 26.657 DM zugunsten folgender Gläubiger: Finanzamt Bjfgf mBHI, Rechtsanwalt Br» OflHB» Eheleute GflBBMNB und Kläger. Als Begründung gab er an? daß der Kläger, die Eheleute	und	die Bheleute I4HBB ihre Anwei-
sung über die Behandlung des Kaufgeldes inzwischen widerrufen hätten.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen:
Der Beklagte habe bei Beurkundung und Abwicklung der Verträge dem Kläger gBgmlibev seine Amtspflichten verletzt. Kr hätte die Weiterveräußerung und Abwicklung anders vornehmen müssen» Pie Abreehnungsvereinbarung i vom 4* Oktober
j
1954 habe nicht dem Willen des Klägers entsprochen? und er habe sie sofort nach Erkenntnis ihrer wahren Bedeutung und seines Irrtums angefoehten* Der Beklagte habe gewußt? daß der Kläger schon erhebliche Leistungen an d ie Eheleute	erbracht gehabt habe? nämlich rund
30*000 DM; er hätte das mindestens erkennen müssen. Der Kläger sei wirtschaftlich gegenüber den Eheleuten X4HB ■■Pder wahre Verkäufer gewesen und hätte deshalb das ganze Restkaufgeld erh&ten müssen» Bas habe sich, schon aus der Abtretung und Bevollmächtigung im ersten Vertrage 1953 ergeben! der Beklagte habe das im Brief vom 3» September 1953 bestätigt. Burch die Abtretung und die Auf-lassungsvoime r kung sei der Kläger ausreichend gesichert gewesen? so daß kein Anlaß bestanden habe? daß er außer den schon im ersten Vertrage übernommenen Zwangshypotheken von rund 4*400- BR weitere Basten oder gar private Schulden der Eheleute GVBMMBi übernahm. Die ^btretungserklärung
 von 1955 sei wirksam geblieben) zu demal die Bedingungen der Aufhebungsverträge nicht eingetreten seien* auch die späteren Verträge enthielten stillschweigend eine solche Abtretung, mindestens hätte der Notar eine entsprechende Erklärung aufnehmen müssen« Die späteren Pfändungen der Kaufpreisforderung seien daher unbeachtlich. Der Notar hätte diese liege des Klägers berücksichtigen und vielleicht nach' Auftreten der Schwierigkeiten nur einen Kaufvertrag zwischen dem Kläger und den Eheleuten XflHHHI nach Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch empfehlen mUssen. Per Beklagte habe aber im Gegenteil nur die Belange der Eheleute GflHHHA gewahrt, <*ie er nicht einmal zur Bezahlung ihrer Schulden aufgefordert, sondern fUr die er sofort eine Tilgung ihrer Schulden aus dem inzwischen eingegangenen GrundstUckskaufpreis veranlaßt habe« Eine Haftung aus Vermögensäbernahme, die der Beklagte im Auge gehabt habe, bestehe nicht. Der Notar htfyp nicht einmal darauf gedrungen, d£e zwischenzeitlichen Belastungen in Hinblick auf die Auflaasungsvormerkungen beseitigen zu lassen. Per Beklagte habe jedenfalls den Kläger nicht richtig belehrt, seinen wahren Willen nicht beachtet oder schuldhaft nicht erkannt, auch die Urkunden mißverständlich gefaßt, insgesamt jedenfalls seine Pflichten als Notar gröblich sogar vorsätzlich verletzt.
Per Beklagte hätte auf jeden Pall den nicht benötigten Kaufpreisteil frUber an den Kläger auszahlen mUssen, dann wäre es weder 2U Pfändungen noch sonst 2um Zugriff anderer Gläubiger gekommen, so daß keift Anlaß zu einer Hinterlegung bestanden hätte. Auch sonst habe der Beklagte kein Recht zur Hinterlegung gehabt) da er nach dem Vertrage vom 1. April 1954 hätte Vorgehen mUssen. Pie Widerspräche der Eheleute	und	sowie	die	Pfän-
dungeft hätte der Notar nicht zu beachten brauchen. Bisher
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III I'M

habe der Beklagt« erst 1.450 3» für den Kläger aufgewendet, so daß der Kläger Anspruch auf die Klagforderung habe. Bine andere Brsatzmöglichkeit bestehe, soweit es darauf Überhaupt ankomme, für den Kläger nicht.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt:
Br habe seine Pflichten nicht verletzt. Allein maßgeblich sei für ihn die nach stundenlangen Verhandlungen zustandege-kommene Abrechnungsvereinbarung vom 4. Oktober 1954 gewesen. Die früheren Verträge seien aufgehoben und vom Bandwirtschaftsgericht nicht genehmigt worden. Der Kläger sei nicht Vertragspartner gewesen und könne schon deshalb keine Ansprüche gegen ihn geltend machen. Bin Recht sum Widerruf oder sur Anfechtung der Vereinbarung vom 4» Oktober 1954 habe für den Kläger nicht bestanden. Danach sei er angevfiesen worden, an dfen Kläger nur das auszuzahlen, was nach Berück-sichtigung aller dinglichen, Öffentlichen oder privaten Lasten und Schulden der Bheleute	übrig	blieb.
Der Beklagte habe nicht gewußt, daß der Kläger den Bhe~ leuten	bereits	größere	Zahlungen	geleistet
 habe. Bine: Abtretung an den Kläger liege nicht vor, denn der Vertrag vom 29« 4uli 1955 sei aufgehoben und die späteren Verträge enthielten keine Zession; im Gegenteil habe er bei der Verhandlung am 1. April 1954 die vom Kläger verlangte Abtretung ausdrücklich abgelehnt.
Da es sich um ein Öffentliches Siedlungsvorhaben handelte, habe er als Sota? darauf achten müssen, daß alle übrigen Gläubiger vor Weggabe dieses einzigen Vermögensobjektes der Veräußerer berücksicfatigt wurden. Das habe die Landessiedlung ausdrücklich verlangt gehabt, und das allein entspreche dein Berufsethos des Kotars.
 
Er habe fUr die Löschung 4er Apotheken, Notariatskosten und Befriedigung anderer Gläubiger der Eheleute insgesamt 16.625,89 PM aufgewandt, einige weitere Verbindlichkeiten des Klägers getilgt und den dann verbleibenden Best hinterlegt. Die Hinterlegung habe fUr ihn befreiende Wirkung. Bur Hinterlegung sei er schon wegen der Erklärungen des Klägers, aber auch wegen der von anderer Seite erhobenen Widerspräche und der zahlreichen Pfändungen befugt gewesen, weil fär ihn nunmehr eine Ungewißheit Uber die Person des Berechtigten bestanden habe. Auch die BflHHHI
habe einer weiteren Auszahlung widersprochen und Bezahlung aller Schulden der Eheleute $■■■■■■ verlangt. Per Kläger mUsse sich an seine Vertragspartner LflülHH und	bzw. an die Hinterlegungssumme halten. Er
 könne also anderweitig Ersatz erlangen und habe keinen Schaden erlitten.
Pas Landgericht hat durch feilurteil vom 18. Juni 1957 die Klage in Höhe von 24.623>76 PM abgewiesen und die Entscheidung Uber die insoweit geltend gemachten Zinsen sowie über einen Betrag von 1.558,66 PM nebst Zinsen dem Schlußurteil Vorbehalten; dagegen hat es den Beklagten bereits verurteilt, an den Kläger 14.000 PM nebst 10 # Zinsen seit dem 9- Oktober 1954 zu zahlen. In der Begründung ist ausge-fUhrt: Per Notar habe durch die Vereinbarung vom 4» Oktober 1954 die Pflicht Übernommen gehabt, zu prüfen, welche Schulden aus dem Kaufpreis zu tilgen waren, diese zu tilgen und den Rest dem Kläger auszuzahlen. Per Kläger habe diese Vereinbarung nicht wirksam an gefechten und nicht einseitig widerrufen können. Eine Abtretung sei nicht erwiesen. Pie danach vom Notar zu tilgenden Verbindlichkeiten hätten äußerstenfalls 30.441,34 PM betragen, also seien fUr den Kläger 15-558,66 PM verblieben; davon würden möglicherweise noch kleinere Beträge
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benötigt, so daß ein olofeerlloh dem Kläger säet ehender Reet von 14»000 JM vorhanden wäre» Diesen Betrag hätte der Beklagte dem Kläger auszahlen müssen und nicht hinterlegen dürfen. Denn er sei nach den Abmachungen zur Prüfung verpflichtet gewesen und hätte die Unwirksamkeit der Widersprüche und einseitigen Widerrufs- haw. Anfechtungserklärungen erkennen müssen» Das alles sei Verletzung einer Rotarepflicht, bei der der Beklagte ohne Rücksicht darauf hafte, ob der Kläger anderweit Ersatz erlangen könne. Der Beklagte habe zwar außerdem mindestens seine Ml eh rungspflicht fahrlässig verletzt, doch fehle dor Rachweis dafür, daß der Kläger nicht von anderer Beite Ersatz erlangen könne»
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Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt-Das Berufungsgericht hat durch das jetzt angefochtene Teilurteil zunächst nur über die Berufung des Beklagten entschieden und das landgerichtliche Urteil geändert, soweit es den Beklagten zur Zahlung von H.ÖOO DK nebst Zinsen verurteilt hat; insoweit hat es die Klage abgewiesen. Die JJntScheidung über die Berufung des Klägers wegen der vom Landgericht ausgesprochenen Klagabweiaung iet Vorbehalten» In den Gründen des Berufungsurteile heißt es: Der Hotar habe bei der Verwahrung und Behandlung des Kaufpreises in Ausübung seines Amtes gehandelt . Br habe dabei die Stellung eines Treuhänders gehabt, Es könne dahingestellt bleiben, ob daneben auch ein privatrechtlicher Verwahrungsvertrag bestanden habe. Denn der Beklagte habe durch die Hinterlegung mit schuldbefreiender Wirkung erfüllt. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Beklagte^ sei die Vereinbarung der Beteiligten vom 4» Oktober 1954 gewesen. Diese Grundlage sei später streitig geworden» jehon wenn nur ein Vertragateil sich nicht mehr an die Vereinbarungen hielt,, habe der Jfotar sie nicht mehr aue-fUhren dürfen und jegliche weitere Auszahlung verweigern müs-
 
sen* Er habe sich, nicht sum Richter Uber die Streitfragen aufwerfon dürfen* Er habe daher auf Orund des § 372 BGB hinterlegen dürfen, weil er ohne Verschulden begründete Zweifel an der iäapfangsberechtigung gehabt habe. Ra er auf die Rücknahme verzichtet habe, sei er von seiner Schuld gegenüber dem Kläger befreit worden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er! insov/eit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Rer Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheid ungegründe:
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 Ras Berufungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage wegen eines Teilbetrages von 14.000 DM abge-v/iesen, den der Beklagte nach Auffassung des Landgerichts auf jeden Rail an den Kläger hätte auszahlen müssen; das Berufungsgericht meint dagegen, der Beklagte sei auch insoweit zur Hinterlegung berechtigt gewesen«
Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind im Ergebnis, nämlich für die Frage der Hinterlegungsbefugnis, unbegründet.
1) Anspruchagrundlage ist allein die Vorschrift des § 21 des Reichsnotarordnung vom 13« Februar 1937 - RRotO - (RGBl I 191), die folgendes bestimmt: Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Entgegen dem früheren Rechtezustand sind die Notare 3etzt nach § 25 RNotO allgemein zuständig, auch Geld, das ihnen von Beteiligten tibergehen ist, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen. Insbesondere im vorliegenden Fall gehörten Annahme und Abführung eowie die zwischenseitliche Behandlung des Geldes zu den Amtspflichten des Notars, weil es sich um den Kaufpreis für ein Grundstück handelte, dessen Verkauf er beurkundet hatte, und bei dem die Beteiligten mit Zustimmung des Notars Uber die weitere Behandlung dieses Geldes durch den Beklagten verschiedene Bestimmungen getroffen hatten, die der Beklagte alle beurkundet hatte.
Die Abrede der an den Verhandlungen Beteiligten gegründete also keine Vertragspflichten für den beklagten Notar. Die notariell beurkundete Einigung der Beteiligten über die Behandlung des Kaufpreises durch den Notar war weder ein Vertrag zugunsten des Notars noch begründete sie - da es Verträge zu Basten Dritter nicht gibt - eine privatrechtliehe Verpflichtung für den Beklagten. Die verschiedenen Erklärungen Uber die Behandlung des Kaufgeldee durch den Notar waren lediglioh Weisungen oder Ersuchen an den Beklagten als Amtsträger, seine Amtstätigkeit insoweit in bestimmter Y/eise auszuüben. Denn die Erfüllung einer Amtspflicht kann nicht Gegenstand privatrechtlicher Bindungen sein. Verletzungen dieser Pflichten durch den Notar lösten deshalb lediglich Ersatzpflichten nach Amtshaftungerecht, nicht aber nach Vertragsrecht aus. Darüber besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit (RG DNotZ 1932, 2495 *»933, 650* 193?, 259* BGHZ 19, 5; IM Nr. 13 zu RNotö § 25i Baimer, Die Prüfungsund Belehrungspflicht des Notars, 2. Aufl. §§ 24 und 51 $ DJfotZ 1941, 187s Roesen,
DNotZ Bay Beil. 1934, 86; Seyboldt/Hornig/lMemmens, RNotO,
2» Aufl. § 25 I 1).
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Bie Rechtsprechung spricht zwar gelegentlich in solchen Fällen von einer freuhänderStellung des Notars (RG BNotZ 1933» 650) und auch das angefochtene Urteil übernimmt diesen Ausdruck, doch ist das ungenau« Der Notar ist zwar Vertrauensperson für die Beteiligten, aber das ist er nur im Rahmen
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seiner amtlichen Stellung und ohne Begründung eines weiteren besonderen TreuhandVertrages» Biese besondere Vertrauenswürdigkeit des Notars kraft seiner Amtsstellung ist der Grund für seine Einschaltung, denn insbesondere bei Ablösung von Grundpfandrechten oder Hingabe von Barlehen gegen bestirnte Rangetelle wäre ohne Einschaltung einer rechtskundigen, vertrauenswürdigen Beeile «ine Durchführung des Geschäfts vielfach nicht möglich, weil niemand vorleisten will; die Zahlung an den mit der Ablösung beauftragten Notar ist ein Mittel, die Gefahr von Vorleistungen im Registerverkehr zu vermeiden« Sov/elt die Revision also glaubt, das Berufungsgericht habe aus einer solchen Treuhändcrstellung des Beklagten nicht die nötigen Folgerungen gezogen, liegt der Vortrag neben der Sache«
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Bas Berufungsgericht spricht in diesem Eusanumenhang
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davon, daß der Beklagte durch die Übernahme des Geldes ein öffentlich-rechtliches Verwaörungsverhältnis begründet habe» Bas ist unrichtig, denn die Rechtsprechung hat ein solches öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, auf das bei der Haftung teilweise Grundsätze des Rrivatrechts angewandt werden, stets dann angenommen, wenn ein Hoheitsträger in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgabe Gegenstände,die im Eigentum einer Erivatperson stehen, in Besitz nimmt und damit den Berechtigten an eigenen Obhuts- und Sicherungsmaßnahmen hindert (BÜHS 3, 162} LH Nr» 7 zu BGB § 688)» Ein solches Verwahrungsverhältnis bestand hier nicht, weil der Beklagte nach den Feststellungen Eigentum an dem Geld erwarb,
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das er im eigenen Namen auf ein oigenes Konto {Anderkonto) einzuzahlen hatte (vgl» § 11 der Dienstordnung).
Es ist deshalb auch, unrichtig, daß das Berufungsgericht annimrat, der Notar sei sur Hinterlegung nach § 372 BGB berechtigt gewesen und habe dadurch seine Verbindlichkeiten mit schuldbefreiender Wirkung erfüllt. Biese Vorschrift findet nur auf privatrechtliche dcbaldverhältniase Anwendung, nicht aber auf die Erfüllung von Amtspflichten. Der Kläger hatte auf Grund der Verträge £rivatrechtlieJie Ansprüche nur gegen seine Vertragspartner, aber keinen privatreohtlichen Beistungsanspruch gegen den Beklagten at£ Auszahlung des ihm anstehenden Rest-kaufgeldes. Der Kläger kann sein Zahlungsverlangen gegen den Notar auf eine angebliche unmittelbare Beistungfeverpfliehtung schon deshalb nicht stutzen, weil die ordentlichen Gerichte regelmäßig nicht befugt sind, Beamte und Amtsträger zur Vornahme einer Amtshandlung zu verurteilen. Allerdings steht nichts im Wege, den in § 372 BGB. enthaltenen Grundgedanken bei der Frage heranzuziehen, ob der Notar seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat.
2) Der beklagte Notar hatte die amtliche Verpflichtung, Uber die empfangenen Geldbeträge nach Weisung der Beteiligten zu verfugen.
Die fUr den Beklagten maßgeblichen Weisungen waren zunächst im Vertrage vom 1. April 1954 enthalten und wurden durch die Abrechnungsvereinbarung vom 4. Oktober 1954 ersetzt« Die gelegentlich vorgetragenen Bedenken gegen die PörmgUltigkeit dieser Vereinbarungen und der "Vormerkungen" des Notare sind unbegründet. Denn nachdem m 1. April 1954 die Auflassung erklärt und am 30. September 1954 di'O Umschreibung im Grundbuch
 
erfolgt war, waren derartige Änderungen des GrundstUckakauf-
vertrage» formfrei möglich (vgl« § 313 BGB).
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Die Drltunde vom 4« Oktober 1954 enthielt keine einseitige Erklärung des Käufers oder Verkäufers bzw. des Klägers. Nach dem klaren Wortlaut handelte es sich vielmehr um eine vertragliche Vereinbarung aller am Kaufvertrag rechtlich und wirtschaftlich Beteiligten, nämlich der Eheleute GflNMHMfe der Eheleute ttfliund des Klägers.
Der Kläger erklärte schon am nächsten 'fuge, daß er seine Erklärungen vom 4. Oktober 1954 nicht mehr gelten lassen wolle| wahrscheinlich wollte er damit die Erklärung anfechten o Ähnliche weitere Erklärungen und Widerspräche der Übrigen Beteiligten und Pfändungen folgten. Das Landgericht hat geglaubt, der Beklagte habe nun die Rechtspflicht gehabt, die aufgetauchten Bedenken zu klären und die Rechtsfragen zu entscheiden* Das Berufungsgericht hat dagegen angenommen, daß schon ein einziger Widerruf der Vereinbarung den Beklagten gehindert habe, den Vertrag weiter auszufUhren.
Der denat stimmt hier im Ergebnis der Auffassung des Berufungsgerichts zu. Allerdings besteht keine einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum bei Beantwortung der Frage, wie sich alsdann ein Notar zu verhalten hat, wenn Betoiligtovr:wie cs häufig*.auch nach Vereinbarungen vor Go-, richten und Anwälten vorkommt - alsbald eine Vereinbarung oder einen Vergleich nicht mehr gelten lassen wollen, weil sie anders belehrt oder anderen Sinnes geworden sind, vermeintliche Willensfehler entdeckt haben, getäuscht oder gezwungen sein wollen usw.. Auszugeben ist von dem Grundsatz, u&ß der Notar als Amtsträger vorsorgender Rechtspflege regel-
 
mäßig auf Breschen der Rechtsuchenden tätig wird, und daß ein Notar gegen den V/illen der Beteiligten ein Amtsgeschäft . nicht beginnen und ihnen eine Bechtsbetreuung gegen ihren Willen nicht aufswingen darf. Insbesondere hat der jetzt erkennende Senat bei einer von mehreren Beteiligten vor dem Notar abgegebenen und von diesem beglaubigten Anmeldung sum Handelsregister (III 2R* 106/5$ vom 1$, November 1957) sowie bei der Leitergäbe von notariellen Urkunden mit Anträgen an das Grundbucbamt {XXI ZB 42/5$ vom 1. Juli 1957) ausgeführt, daß der Notar den von mehreren Beteiligten Übernommenen Auftrag sum Vollzug eines von ihm beurkundeten Geschäfts grundsätzlioh nicht mehr ausführen dürfe? wenn nur einer der mehreren Beteiligten seine Erklärung und damit den dem Notar gemeinsam erteilten Vollzugsauftrag zurücknimmt oder widerruft, Zur Begründung hat der Senat darauf hingewiesen, daß der Notar seine »tstätigkeit nicht.gegen den Y/illen der Beteiligten aus üben dürfe* Der Senat hat weiter ausgefährt, daß es bei der Rücknahme einer von mehreren Beteiligten abgegebenen irklärung durch einen Beteiligten grundsätzlich nicht Aufgabe des Notars sei, die Wirksamkeit einer solchen Widerrufserklärung zu prüfen, sondern daß er sich damit begnügen müsse, die veränderte Sachlage mit entsprechender eingehender Belehrung allen Beteiligten mitzuteilen und ihre weiteren Weisungen abzuwarten; er müsse es grundsätzlich den Beteiligten überlassen, den widerstrebenden Beteiligten zur Erfüllung seiner etwaigen Verpflichtungen oder erforderlichenfalls zur Rücknahme bzw* Änderung der Widerrufserklärung zu veranlassen oder durch Urteil zu zwingen. Allerdings hat der Notar in solchen Fällen eingehende und weitgehende Belebrungspflichten gegenüber allen Beteiligten (vgl* dazu XII ZU 22/58 vom 2, April 1959 -m Nr, 15 zu RHotÖ § 23),
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Der Senat hält diese für den Regelfall geltende Auffassung aufrecht« Denn ee ist den an einem Notariatsgeschäft Beteiligten freigestellt, wieweit sie den einseinen Notar zur Rechts-beratung oder Beurkundung sowie zur Weiterleitung der Urkunden oder dum Vollzug eines Geschäfts und zur Erledigung der damit verbundenen weiteren Geschäfte oder mit der Überwachung des Vollzuges beauftragen wollen. Auch ein einzelner Beteilig- % ter eines mehrseitigen Geschäfts kann den Notar oder einen von mehreren beteiligten Notaren allein um eine weitere Amtstätigkeit in seinem Interesse bitten. Br kann einen solchen Auftrag jederzeit durch einseitige Erklärung an den Notar Zurücknahmen. Der Notar braucht auch dabei nicht zu prüfen, ob diese Erklärung etwa sonstigen Verpflichtungen, insbesondere privatrechtlichen Vereinbarungen des Erklärenden mit Dritten widerspricht, denn der Notar kann regelmäßig nicht Ubersehen, ob etwa in der Zwischenzeit Äaojungen eingetreten oder neue Abmachungen getroffen sind. Für ihn ist die Weisung des jeweiligen Auftraggebers maßgebend, doch hat er - wie gesagt -gegenüber den übrigen Beteiligten Belebrungspflichten insbesondere dann, wenn er ein Aatsgeschäft ni&t ausfuhrt, von dessen Ausführung andere Beteiligte ausgehen und von dessen Vollzug möglicherweise weitere wirtschaftliche Maßnahmen abhängig sind.
Es bedaff jedoch im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung, ob diese für den Grundbuch- und Registerverkehr entwickelten Grundsätze in allen Fälfen notarieller Amtshandlungen ausnahmslos anwendbar sind und ob der Rechtsprechung des Reichsgerichts zuzustimmen ist (RG BNotZ 1937, 259)> daß diese Grundsätze auch für die Behandlung eines Geldbetrages anzuwendon sind, den ein Notar mit der Weisung erhalten hat, über ihn nach Maßgabe eines vom Notar beurkundeten Vertragee
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zu verfugen, wenn hinterher ein Beteiligter seine Erklärung widerruft* Es kann insbesondere offenbleiben, ob etwas andere© gilt, wenn das Gesetz sine Erklärung fUr bindend oder unwiderruflich erklärt* Bei der Einschaltung eine©
Notars zur Empfangnahme und Weiterleitung eines Gründet iickakaufgeldes nach übereinstimmender Weisung mehrerer Beteiligter kann es vielleicht - wie der Kläger meint - Mile geben, in denen die Beteiligten das einseitige Widerruf«-recht beschränken und dem Notar eine Recht smach4t verleihen wollen, die eine Abwicklung gemäß der beurkundeten Einigung der Beteiligten unabhängig von späteren Widersprächen ermöglichen soll* Dem Vortrag des Klägers ist weiter die Auffassung zu entnehmen, daß er dasselbe gelten lassen will, wenn die Beteiligten dem Notar mit seiner Zustimmung eine Art Treuhänderstellung mit besonderen Befugnissen verleihen und ihm nicht nur den Auftrag zu dem Vollzug einer Auszahlungsvereinbarung erteilen« Dafür, daß derartiges gewollt ist, könnte e© sprechen, wenn die mehreren Beteiligten dem Notar einen Auftrag gemeinsam derart erteilen, daß er auch in Zukunft nur gemeinsame Weisungen zu befolgen habe* Es bedarf keiner Entscheidung, ob solche Vereinbarungen wirklich einen späteren einseitigen Widerruf oder gar - wie hier - eine Anfechtung auaschließen (verneinend fUr Treuhandverhältnisse schon Soergel/Siebert § 15?, 5)* Denn die hier maßgebliche Erklärung der Beteiligten vom 4« Oktober 1954 enthält nach dieser Richtung keinerlei weitergehende Bindungen oder Verpflichtungen der Beteiligten* Diese Erklärung*) die für die Beteiligten eine vertragliche Bindung darstellte, enthielt für den Notar lediglich das Ersuchen, in bestimmter Weise als Amtsträger über das Kaufgeld zu verfügen, also die Ermächtigung, dieses eine Amtsgeschäft insoweit in bestimmter Weise auszuüben*
 
Sa kann auch weiter dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Ausführung der Weisung vom 4* Oktober 1954 sogleich dann verweigern durfte, als erst einer der Beteiligten den Auftrag zurückgenommen hatte. Benn fUr die hier maßgebliche Präge, Ob der Notar Überhaupt das Kaufgeld hinterlegen durfte, war nur die bis zur Hinterlegung entstandene Lage maßgebend.
In diesem Zeitpunkt war die Sachlage aber folgende:
Die Ablehnungserklärung vom 4. Oktober 1954 hatten die Eheleute	MHMMB^und	der Kläger vereinbart $
das Geld ging von 'der	feei	dem
 Notar ein. Ber Kläger widerrief seine Erklärung schon am nächsten Sage. Die Eheleute OflMHIHB ließen durch ihren Anwalt am 9» Besember 1954 und 5. Januar 1955 erklären, daß der Notar Uber das Geld nicht weiter verfugen dttrfe, und widerriefen ebenfalls ihre früheren Anweisungen. Der Beklagte erklärte in einer ''Vormerkung11 vom 13. Oktober 1954, daß auch die Eheleute 14HMHBI andere WUnsehe geäußert und ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hätten. Der Beklagte hat ferner unter Beweis gestellt, däBauch die L widersprochen habe. Bas Finanzamt pfändete die Forderung der Elioloütc OMBU 4°Sen die Eheleute	°hne	daß
 die Ordnungsmäöigkeit der Pfändung beanstandet ist. Ber Beklagte hat vorgetragen, daß noch weitere Pfändungen vorgenommen seien. Ber Kläger erhob gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von über 40.000 BM. Nachdem so alle am Abtretungsvertrag Beteiligten ihn nicht mehr gelten lassen wollten, mindestens eine Pfändung vorlag und gegen den Notar Klage auf Aussahlung fast des ganzen Betrages erhoben wurde, durfte er auf keinen Pall mehr die Vereinbarung vom 4* Oktober 1954 auafUhren. Gleichseitig war für den Notar
 
völlig offen, was mit dem Kaufgeld zu geschehen hatte, weil er die Hechtswirksamkeit der verschiedenen Erklärungen nicht abschließend klären konnte. Deshalb durfte er nicht etwa nunmehr das Gold nach Maßgabe des Vertrages vom 1. April 1954 aus zahlen, sondern durfte warten, bis neue Uber eins timende Erklärungen der Beteiligten Vorlagen oder durch Urteil:ersetzt wurden. *	*
3} Darüber hinaus stellt es keine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten dar, daß er bei dieser Sachlage den gesamten bei ihm noch vorhandenen Betrag für die Beteiligten unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt
 hat.
Zwar sind,, wie bereits gesagt, die privatr echt liehen Vorschriften der §§ 372 ff BGB Uber die Hinterlegung nicht unmittelbar anwendbar. Aber der Grundgedanke des § 372 BGB giit sinngemäß auch für einen Notar: Ein Notar verletzt seine Amtspflichten nicht, wenn er einen in seinem Besitz befindlichen Geldbetrag deshalb bei der Gerichtskasse hinterlegt, weil er ohne sein Verschulden in Ungewißheit Uber die Person des &apfangsberechtigten ist.
Diese Hinterlegung wäre dabei richtiger nicht nach § 6 Nr. 1 der Hinterlegungsordnung, sondern gemäß § 6 Nr. 2 auf Grund eigenen Ersuchens des Notare als zuständiger Behörde vorgenommen worden.
Diese Voraussetzungen, unter denen nach § 372 BGB hinterlegt werden durfte, lagen hier vor, nachdem alle Beteiligten Widerspruch erhoben hatten und Pfändungen ausgebracht waren. Es war nicht Aufgabe des Notars, die Rechtsfrage zu klären, ob der Kläger ein Anfechtungsrecht
 
batte? wirksam angefochten hatte und welche Rechtswirkungen den Übrigen Erklärungen zukam. Es war allerdings Amtspflicht des Notars, mit den Beteiligten die erhobenen Bedenken zu besprechen	sie: eu zerstreuen* Blieben aber die Beteilig-
ten dabei, da& ihre Erklärungen nicht mehr gelten sollten? dann mußte der Notar sie belehren? auch erforderlichenfalls darüber, wie und wem gegenüber eine etwaige Anfechtung zu erklären war? er durfte aber die Streitfragen nicht selbst abschließend entscheiden» Denn bei den zahlreichen Beteiligten und den vielen rechtlich zweifelhaften oder unklaren Erklärungen konnte die wahre Rechtslage nur in einem förmlichen Verfahren mit einer förmlichen Beweisaufnahme geklärt werden* Dazu ist ein Notar nicht befugt» Der Beklagte hatte die Beteiligten erneut vorgeladen und mit ihnen am 13. Oktober 1934 nochmals eine Einigung versucht? doch blieb auch das ergebnislos« Weitere Maßnahmen brauchte er zur Abwendung der Hinterlegung nicht zu ergreifen, zu demal der Kläger selbst in seinem Brief vom 7» Oktober 1954 eine Hinterlegung verlangt hatte.
Nach Erhebung der vorliegenden Klage stand endgültig fest, daß die Klärung der Streitfragen nur auf dem Weg des Prozesses erfolgen konnte» Die Hinterlegung machte das kaum kostspieliger, weil der Kläger bereits einen Prozeß mit den Eheleuten	führte	und	ihn	auf die Zu-
stimmung zur Auszahlung der HinterlegungsBumme ausdehnen konnte. Die Durchführung der Klage gegen den Notar war für die Klärung der falsche Weg, denn das Urteil hat für die Übrigen Beteiligten keine bindende Wirkung? und eine Streitverkündung hätte weitere Prozesse nicht mit Sicherheit verhindert. Nachdem der Beklagte den Betrag hinterlegt hatte, mußte der Kläger sich zunächst an die Binterlegungssumme
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halten und notfalls gegen die übrigen angeblichen Empfangsberechtigten auf Einwilligung in die Auszahlung klagen, zu demal sich dadurch zugleich für den Amtshaftungsanspruch ergab, wieweit er nach geschädigt war oder anderweitige Er-Satzmöglichkeiten batte* - Andererseits ist es für einen
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Notar unzu demutbar, daN er das Kostenrisiko von Prozessen mit allen Vertragsparteien auf eich nehmen solle, nur weil ?< diese sich nicht einigen können und eine vom Notar zunächst erreichte und beurkundete Einigung widerrufen« Deshalb war es bei dem hier festgestellten Verhalten der Beteiligten der sicherere Weg, wenn der Notar die Beteiligten durch Hinterlegung des streitigen Neides auf einen Prozeß verwies« Me durch ihn vorgenommene Hinterlegung ist keine schuldhafte Pflichtverletzung.
Unerheblich ist es, ob ztx Beklagte im Rechtsstreit vorgetragen hat, der Kläger habe kein Anfechtungsrecht gehabt. Die Ungewißheit über die Person des Gläubigers ist nicht durch die Anfechtung des Klägers, sondern bereits durch die einander widersprechenden Erklärungen aller Beteiligten, einschließlich des Klägers entstanden« Infolgedessen hirtg die Ungewißheit Uber die Person des Gläubigers und damit die Zulässigkeit der Hinterlegung nicht davon
 ab, ob der Kläger ein Anfechtungsrecht hatte oder nicht»
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4) Das sonstige Vorbringen der Revision ist ebenfalls unerheblich: Der Kläger irrt mit seinem Vortrag, der Beklagte hätte mindestens nach dem Vertrage vom 1« April 1954 vorgahen müssen, denn bei den zahlreichen widersprechenden Erklärungen konnte der Beklagte nicht tibersehen, ob die Vereinbarung vom 4« Oktober 1954 gültig oder ungültig war.
 
Der Vorwurf, dor Beklagte Hätte Überflüssige und mißverständliche Brkünden angefertigt, ist im jetzigen Verfahr ensabachnitt nicht zu entscheiden; er ist Gegenstand des restlichen Verfahrene* Hier ist nur die Frage zu prüfen, ob der Hotar darob die Hinterlegung als solche pflichtwidrig gehandelt hat« Ebenso hat zunächst das Berufungsgericht zu entscheiden, ob der Beklagte schon früher das restliche Geld hätte auszahlen cder hinterlegen müssen«
5) Bas Urteil kann trotzdem nicht bestehen bleiben, weil eine teilweise Abweisung*nicht zulässig war«
Bas Berufungsgericht meint allerdings, durch die Entscheidung nur über die Berufung des Beklagten werde der weitere Verlauf des Prozesses nicht mehr berührt. Bas ist nicht richtig, denn der Kläger hat sein Verlangen auf Zahlung von rund 40,000 BM auf verschiedene AmtspflichtverletZungen gestützt, Bie vom Kläger vorgetragenen verschiedenen Pflichtverletzungen dienen erkennbar als verschiedene■Begründungen jeweils für den vollen, Klaganspruch, Bas hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im Kevisionev^ijf ehren vorsorglich nochmals erklärt. Bie jetzige Entscheidung beantwortet nur die eine Präge zugunsten des Beklagten, daß nämlich in der Hinterlegung des Geldes keine schuldhafte Pflichtverletzung lag. Der Kläger bat aber niemals vorgetragen, daß ihm durch die Hinterlegung allein ein Schaden von 14.000 BM entstanden sei.
Bas Bandgericht hatte die Auffassung vertreten, daß der Beklagte kein Hecht zur Hinterlegung gehabt habe und der Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten ohne die Hinterlegung auf jeden Pall schon 14.000 BM erhalten hätte-, bei einer sbbhen Beurteilung war ein positives Eeilurteil über die
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Verurteilung au 14^000 PH ohne BUoksicht auf den weiteren Ausgang des Prozesses zulässig. Pas Berufungsgericht hat aber negativ nicht nur die Pflichtverletzung bezüglich der Hinterlegung verneint, sondern bereits die Klage wegen dieses bestimmten Teilbetrages endgültig angewiesen» Pas war ohne Klärung des weiteren Klagvorbriogens nicht zulässig; Penn wenn die Berufung des Klägers, die noch beim Oberlandesgericht anhängig ist, Erfolg hat und das Berufungsgericht eine Amtapfliehtverletzung des Beklagten bejaht, etwa weil er den Willen der Parteien nicht genügend erforscht, eie nicht ausreichend belehrt, die Abwicklung der Urkunden verzögert habe oder den Vollzug des ersten Vertrages hätte empfehlen müssen, dann kann sich daraus vielleicht ergeben, daß der Kläger bei pflichtgemäßer Amtsführung die veile Klagforderung aus dem Kaufgeld erhalten hätte* Pas Beruf un/;bericht durfte daher die Klage nicht, teilweise abweisen? weil der beim Berufungsgericht ^Tenh noch anhängige Teil der Klagforderung von noch rund 25.QOO PM möglicherweise den festgestellten vollen dchaden des Klügere aicht erschöpft*
 
Bas Ufcieil maß daher aufgehoben werden. Babei ist die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens ebenfalls dem Schlußurteil Vorbehalten worden.
Br. Pagendarm Br. Weber Br. Xreft Br. Arndt	Br.	Beyer