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BGH · III ZR 180/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 180/54

November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer und Br. Hußla für Recht erkannt: Sie sieht in dem Vorgehen der Foratbeamten eine beim Jagdschutz und damit, so meint sie, eine in Ausübung des den Beamten anvertrauten öffentlichen Amtes begangene Amtspflichtverletzung, für die das beklagte Land einzustehen habe. Den Nachweis hält das Berufungsgericht*auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen und im Hinblick auf die Bestimmung des § 40 Abs 2 HJG nicht für erbracht . fenüber Hirten-, Jagd-, Blinden - und Po-izeiftunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie vom Berechtigten zu ihrem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlaß des Dienstes vorübergehend der Einwirkung ihres Führers entzogen haben. Es hält aber eine Verwendung der Hunde^ zu ihrem Dienst nicht für gegeben, da die Tiere nach den Zeugenaussagen, bevor sie erschossen wurden, auf einer Wiese miteinander gespielt hätten, ein solches Spielen jedoch nicht zu ihrem Dienst gehöre. Auch hätten sieh die Hunde, so meint das Berufungsgericht weiter, nicht nur vorübergehend der Einwirkung ihres Führers entzogen; denn auf Grund der Beweisaufnahme habe das beklagte Land sogar bewiesen, daß die beiden Hunde vor ihrer Tötung und ihrem vorübergehenden Spielen länger als eine Stunde im Staatswald hinter Rehwild gejagt hätten, während der Jagdaufseher des Klägers mit seinen Begleitern nach Hause gegangen sei, ohne*daß ihm die Hunde, die sich selbständig gemacht hätten, nachgelaufen seien; die Behauptung des Klägers, die Hunde seien zu dieser Zeit bereits getötet gewesen und dadurch an einer Rückkehr zu seinem Jagdaufseher verhindert worden, sei unbewiesen gebliebön. Ist die Frage zu verneinen,so ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts für das Revisionsgericht "verbindlich (§§ 549» 562 ZPO) mit der Folge, daß eine Amtspflichtyerletzung ausscheidet und die Revision ohne Brfolg bleiben müsste. Auch in einem solchen Falle, in dem die Revision ausschließlich auf Verletzung irrevisibien Rechts gestützt wird,-ist die Revision nicht als ein unzulässiges Rechtsmittel zu verwerfen,sondern als unbegründet zurückzuweisen (Baumbach § 549 1 Ay Stein-Jönas-Schönke § 549 !)• Ist dagegen die dem früheren ReichsJagdgesetz entnommene Bestimmung des § 40 Abs 2 HJG-, wie die Revision meint, mit Rücksicht darauf"revisibel, daß die anderen Länder der amerikanischen Zone nach Aufhebung des Reichsjagdgesetzes dessen einschlägige Regelung gleich dem beklagten Land in ihre Jagdgesetze übernommen haben, so scheitert die.Klage auf Jeden Fall daran, daß den Forstbeamten ein Verschulden bei* der Wahrnehmung ihrer Amtsaufgaben nicht nachgewiesen werden kann. . Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die beiden Hunde von dem Jagdaufseher zur Hetze auf Schwarzwild angesetßt. Die Revision vertritt hierzu die Ansicht, die Hunde seien auch noch während der Hetze auf Rehwild zu ihrem Dienst verwendet worden; die Entziehung von der Einwirkung ihres Fahrers habe frühestens nach Abbruch der Hetze begonnen und nur vorübergehend angedauert, nämlich allenfalls von dem Augenblick an, als die Hunde die Hetze abgebrochen, den Rückweg ange- Abgesehen davon, daß das Verschulden eines Beamten in der Rege 1/verneinen ist, wenn wie hier ein Kollegialgericht sein Verhalten als objektiv gerechtfertigt angesehen hat, konnten die Forstbeamten den Eindruck gewinnen, daß die beiden Hunde sich selbständig gemacht und sich nicht nur vorübergehend der Einwirkung ihres Führers entzogen hatten. Der Tatbestand des Satzes 1 des Gesetzes ist bereits erfüllt, wenn ein Hund, der wie hier eine Gefahr für den Wildstand bilden kann, sich in einem fremden Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung seines Herrn auf hält« Fehlt es aber, wie dargetan, ah dem'Nachweis eines Verschuldens, so muß die Revision, weil der haftungsbegründende Tatbestand des § 839 Abs 1 Satz 1 BGB insoweit nicht erfüllt ist, 'zurückgewiesen werden. einschlägige Bestimmung des Hessischen Jagdgesetzes revisibel ist oder nicht, für die Klägerin zu dem gleichen ungünstigen Ergebnis.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 549 ZPO § 276 BGB
DienstRechtLandFührerBestimmungBrKlägerinHundRevision

Volltext der Entscheidung

2365 07*
III ZR 180/54
Verktindet am 8. November 1956 Fieser, Justizangestellter 6ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Kaufmannstod
i^/Shld.,
isela
 in
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 das Land Hessen, vertreten durch seinen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Landwirtschaft und Forsten, dieser vertreten durch den Landforstmeister in Wiesbaden,
 Beklagten, Berufungsbeklagten* und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Recht
 Br
wait Prof-

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer und Br. Hußla
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 6. Mai 1954 wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
' Von Rechts wegen
«• %
2
Tatbestand:
Am 9. November 1951 revidierte der Jagdaufseher des - ursprünglichen - Klägers Werner S^HP äer die Gemeindejagd in Kölschhausen im Kreise Wetzlar gepachtet hatte, mit der Drahthaarhündin Baska un>d dem Dackel Schixe im Jagdrevier des Klägers einen Dachsbau und lieB anschließend die Hunde auf Schwarzwild jagen. Beide Hunde liefen hierbei über die Reviergrenze in den hessischen Staatswald im.Bezirk des Forstamts Herborn. Dort wurden sie von d$m Leiter des Amtes, Forstmeister	und	dem Revierförster
 erschossen.	.	.
Werner Sflpfeist während des Rechtsstreits gestorben und von seiner Tochter, der jetzigen Klägerin, beerbt worden.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Hunde hätten als Jagdhunde nicht getötet werden dürfen. Sie sieht in dem Vorgehen der Foratbeamten eine beim Jagdschutz und damit, so meint sie, eine in Ausübung des den Beamten anvertrauten öffentlichen Amtes begangene Amtspflichtverletzung, für die das beklagte Land einzustehen habe. Sie beansprucht für die .Hunde 800 DM nebst Zinsen als Schadensersatz. Das beklagte Land nimmt für seine Beamten das Recht in Anspruch, die Hunde zu töten.
Die Vorinstanzen haben zu Ungunsten der Klage entschieden. Die Klägerin verfolgtmLt der Revision den Klag antrag weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
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Entscheidungsgründes .
Die Auffassung der Klägerin, daß äer von ihr geltend gemachte Schadenersatzanspruch,'wenn er besteht, seine (Grundlage in der Bestimmung des”§ 839. BGB in Ver-bindung mit Art' 34 GrundG hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken« Darauf, ob das Berufungsgericht diesen Anspruch der Klägerin zu Hecht abgespr'öchen hat, ist das Revisionsgericht bei der Nachprüfung des Berufungsurteils beschränkt. Der Anspruch setzt (§ 839 Abs 1 Satz 1 BGB) voraus, daß die Forstbeamten bei der Tötung der Hunde schuldhaft eine ihnen gegenüber dem ursprünglichen Kläger obliegende Amtspflicht verletzt haben. Dabei muß nach § 40 Abs 4 des zur Tatzeit in Geltung befindlichen Hessischen Jagdgesetzes vom 29« September 1930 (GVB1 S 197 ff - im folgenden abgekürzt mit HJG) der Eigentümer, der wegen der Tötung der Hunde in einem Jagd-
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bezirk Schadensersatz verlangt, den Nachweis führen,* daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Tötung nicht Vorgelegen haben.
Den Nachweis hält das Berufungsgericht*auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen und im Hinblick auf die Bestimmung des § 40 Abs 2 HJG nicht für erbracht .
Diese Bestimmung lautet, soweit sie hier in Betracht kommt:

4 .
" (10 ............
(20 Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind insbesondere befugt:
1.........
2. Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der
 Einwirkung ihres Herrn ...... betroffen	wer-
den, abzuschießen,«Dieses Recht erstreckt . sich auch auf solche Hunde ...., die sich ' in Fallen gefangen haben. Es gilt nicht ge-
fenüber Hirten-, Jagd-, Blinden - und Po-izeiftunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie vom Berechtigten zu ihrem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlaß des Dienstes vorübergehend der Einwirkung ihres Führers entzogen haben. «
Das Berufungsgericht läßt* dahingestellt, ob die beiden Hunde Jagdhunde und als solche kenntlich waren. Es hält aber eine Verwendung der Hunde^ zu ihrem Dienst nicht für gegeben, da die Tiere nach den Zeugenaussagen, bevor sie erschossen wurden, auf einer Wiese miteinander gespielt hätten, ein solches Spielen jedoch nicht zu ihrem Dienst gehöre. Auch hätten sieh die Hunde, so meint das Berufungsgericht weiter, nicht nur vorübergehend der Einwirkung ihres Führers entzogen; denn auf Grund der Beweisaufnahme habe das beklagte Land sogar bewiesen, daß die beiden Hunde vor ihrer Tötung und ihrem vorübergehenden Spielen länger als eine Stunde im Staatswald hinter Rehwild gejagt hätten, während der Jagdaufseher des Klägers mit seinen Begleitern nach Hause gegangen sei, ohne*daß ihm die Hunde, die sich selbständig gemacht hätten, nachgelaufen seien; die Behauptung des Klägers, die Hunde seien zu dieser Zeit bereits getötet gewesen und dadurch an einer Rückkehr zu seinem Jagdaufseher verhindert worden, sei unbewiesen gebliebön.
Die Revision rügt demgegenüber, daß das Berufungsgericht den Schlußsatz in § 40 Abs 2 HJG verkannt habe.
Di® Präge, ob die Revision überhaupt auf eine Verletzung dieser landesrechtlichen Bestimmung gestützt werden kann.(5 549 ZPO), braucht nicht entschieden zu werden. Ist die Frage zu verneinen,so ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts für das Revisionsgericht "verbindlich (§§ 549» 562 ZPO) mit der Folge, daß eine Amtspflichtyerletzung ausscheidet und die Revision ohne Brfolg bleiben müsste. Auch in einem solchen Falle, in dem die Revision ausschließlich auf Verletzung irrevisibien Rechts gestützt wird,-ist die Revision nicht als ein unzulässiges Rechtsmittel zu verwerfen,sondern als unbegründet zurückzuweisen (Baumbach § 549 1 Ay Stein-Jönas-Schönke § 549 !)• Ist dagegen die dem früheren ReichsJagdgesetz entnommene Bestimmung des § 40 Abs 2 HJG-, wie die Revision meint, mit Rücksicht darauf"revisibel, daß die anderen Länder der amerikanischen Zone nach Aufhebung des Reichsjagdgesetzes dessen einschlägige Regelung gleich dem beklagten Land in ihre Jagdgesetze übernommen haben, so scheitert die.Klage auf Jeden Fall daran, daß den Forstbeamten ein Verschulden bei* der Wahrnehmung ihrer Amtsaufgaben nicht nachgewiesen werden kann. Das ergibt sich aus folgenden Oberlegungen:
. Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die beiden Hunde von dem Jagdaufseher zur Hetze auf Schwarzwild angesetßt. Nachdem sie in das Staatsrevier übergetreten waren, Jagten sie dort länger als eine Stunde hinter Rehwild her. Dann brachen sie die Hetze ab und spielten auf einer Wiese, Der Jagdaufseher und seine Begleiter hatten sich, nachdem die Hunde auf fremdes Jagdrevier hinübezgelaufen waren, nicht mehr um sie bekümmert, sondern waren nach Hause gegangen.
Die Revision vertritt hierzu die Ansicht, die Hunde seien auch noch während der Hetze auf Rehwild zu ihrem Dienst verwendet worden; die Entziehung von der Einwirkung ihres Fahrers habe frühestens nach Abbruch der Hetze begonnen und nur vorübergehend angedauert, nämlich allenfalls von dem Augenblick an, als die Hunde die Hetze abgebrochen, den Rückweg ange-
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treten und auf ihm kurze Zeit gespielt hätten; darauf, ob der Rührer der Hunde sie sofort wieder in seine Hände zu bekommen versuche,, komme es.nicht an»
Ob und inwieweit diese Ausführungen zutreffen, braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden. Denn auf keinen Fall haben die Forstbeamten, wenn sie
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die Sachund Rechtslage anders als die Revision sahen, nachgewiesenermaßen die im Verkehr im allgemeinen und von einem pflicht ge treuen Durchschnittsbeamten im besonderen aufzübringende Aufmerksamkeit außer acht gelassen (§ 276 Abs 1 Satz 1 und 2 BGB). Abgesehen davon, daß das Verschulden eines Beamten in der Rege 1/verneinen ist, wenn wie hier ein Kollegialgericht sein Verhalten als objektiv gerechtfertigt angesehen hat, konnten die Forstbeamten den Eindruck gewinnen, daß die beiden Hunde sich selbständig gemacht und sich nicht nur vorübergehend der Einwirkung ihres Führers entzogen hatten. Die Hunde hatten sich in einer nicht nur kurzen räumlichen und zeitlichen Entfernung von ihrem Führer befunden; sie schienen ohne Geheiß eines Führers auf eigene Faust t*nd im ungezügelten Instinkt Wild zu hetzen und sich, zu demal sie nach Abbruch der Hetze miteinander zu spielen begannen, auf eine unberechenbar lange Zeit von jeder Einwirkungsmöglichkeit ihres Führers gelöst zu haben. War dem aber so, dann durften sich die Beamten nach § 40 Abs 2 Nr .2 Satz 1 HJG ohne die in
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Satz 2 daselbst gegebene Beschränkung zu dem Abschuß der Hunde für berechtigt halten. Der Tatbestand des Satzes 1 des Gesetzes ist bereits erfüllt, wenn ein Hund, der wie hier eine Gefahr für den Wildstand bilden kann, sich in einem fremden Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung seines Herrn auf hält«
Fehlt es aber, wie dargetan, ah dem'Nachweis eines Verschuldens, so muß die Revision, weil der haftungsbegründende Tatbestand des § 839 Abs 1 Satz 1 BGB insoweit nicht erfüllt ist, 'zurückgewiesen werden.
Die Revision führt also,' gleichgültig‘ob die. einschlägige Bestimmung des Hessischen Jagdgesetzes revisibel ist oder nicht, für die Klägerin zu dem gleichen ungünstigen Ergebnis. Ihre Kosten treffen die Klägerin naqh § 97 ZPO,
Br. Geiger	Br.	Kreft	.	Br.-	Arndt
 Br. Beyer	Br. Hußla
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