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BGH · rger Str 53/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: rger Str 53/55

1945 durchgeführten Typhus-Schutzimpfung mit den Lähmungs erseheinungen bei dem Kläger, soweit diese zur Erwerbsunfähigkeit geführt haben, bestritten, ferner auch die Höhe des Klageanspruchs.. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme über die Präge des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Impfung und der durch sie behaupteten eingetretenen Erwerbsunfähigkeit des Klägers sowie über die Höhe des Schadens der Klage als sog. Mit der Revision greift die Beklagte das Urteil des Berufungsgerichts nur insoweit an, als dieses in Bestätigung des landgerichtlichen Urteils den Klageanspruch als sog. Aufopferungsanspruch dem Grunde nach zuerkannt hat; gegen die Annahme des Ursachenzusammenhangs zwischen der Impfung und der wie die geltend wendet sich die körperlichen Schädigung des Klägers so-gemachte Höhe des Entschädigungsanspruchs Revision nicht. : » ferner in seinem zu dem Ab-druck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom heutigen Tage in der ebenfalls Aufopferungsansprüche aus ImpfSchäden betreffenden Sache III ZR 208/51 eingehend dargelegt, daß trotz der Erweiterung der Verwaltungsrechts wegs die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Strei 1. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Impfung des Klägers vielmehr auf eine Anregung oder Anordnung der Alliierten Kommandantur zurückzuführen ist. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß - selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten eine Anordnung oder einen Befehl der Alliierten Kommandantur unterstellen würde - dieser doch kein Gesetz und auch nicht einem solchen gleichzustellen sei, vielmehr sei die Anordnung der Typhus-Schutzimpfungen bei dem Kläger im Jahre 1945 durch einen Verwaltungsakt erfolgt, dessen Rechtmäßigkeit sich aus den Anweisungen der Alliierten Kommandantur ergebe. für die Schutzimpfungen des Jahres 1945 angesehen werden könne, da eine auf diese Verordnung sich gründende Impfung gemäß § 12 aaO nur eine als Ausfluß des freien Ermessens zu betrachtende Verfügung der Verwaltungsbehörde Da das Berufungsgericht somit zu der Annahme eines Eingriffs-auf Grund der Anordnung einer Verwaltungsbehör- 113 S 301 u.a«, sowie OGHZ 4 S 255)« Das Reichsgericht habe jedoch der Anwendung dieses gewohnheitsrechtlichen allgemeinen Rechtsgedankenes stets Schranken gezogen und insbe sondere für einen auf gesetzlichem Impfzwang beruhenden körperlichen Impfschaden einen Aufopferungsanspruch aus dem allgemeinen gewohnheitsrechtlichen Satz nicht anerkannt (Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen in RGZ 156 S 305 ff)« Abweichend von der erwähnten Entscheidung des Reichs gerichts hat das Berufungsgericht in Fortführung des bisher von der Rechtsprechung aus § 75 EinlPrALR entwickelten allgemeinen Rechtsgedankens unter besonderer Berücksichtigung der im Grundgesetz niedergelegten und den Staat beherrschenden heutigen Anschauungen eine Verpflich tung zur Entschädigung wegen außergewöhnlichen Körperscha dens aus einer Impfung? j.ür eine Entschädigung der Rechtsweg gegeben sei* Hierfür seien nicht Billigkeitserwägungen, die das Reichsgericht in RGZ 156 S 305 ff erwogen habe, entscheidend, sondern der Wandel der Anschauung des Verhältnisses zwischen Staat und Bürger« wie sie im Grundgesetz niedergelegt sei« Schließ Hiergegen wendet sich die Revision und meint, das Berufungsgericht statuiere mit der angefochtenen Entschei-dung eine ganz allgemeine öffentlich-rechtliche Entschädigungspflicht, die begrifflich mit dem Aufopferungsanspruch nichts mehr zu tun habe und gelange damit in das unbestimmte Gebiet der freien Rechtsschöpfung durch die Gerichte« Im einzelnen führt die Revision aus: Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, entfalle ein Aufopferungsanspruch auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage auch dann, wenn der Eingriff durch einen Akt der Ge- Aus Billigkeitsgründen allein unabhängig von den bisher gültigen Voraussetzungen des § 75 EinlPrAIR -könnten Ansprüche gegen das Gemeinwesen nicht begründet werden, da der Kreis der Ansprüche, die der Verletzte ge gen das Gemeinwesen richten könne, durch Gesetz bestimmt und geschlossen sei (§§ 839 BGB; Art 34 GrundG; §§ 823, sei dabei nichts über die Präge der Entschädigungs pflicht bei ungewollten Polgen eines Eingriffs gesagt; ab-^ gesehen davon, daß es zweifelhaft sei, die Regeln des Grundgesetzes auf einen Schadensfall anzuwenden, der sich Io Die Frage, ob die beim Kläger im Jahre 1945 vorgenommene Zwangsimpfung auf gesetzlicher Grundlage bezw einem Gestz gleichstehenden Befehl der Besatsungsmacht oder auf einer Anordnung der Verwaltungsbehörde beruht, kann -obwohl mit dem Vorderrichter gewichtige Gründe für die Annahme einer Verwaltungsanordnung sprechen - hier dahin-gestellt bleiben* Der Senat hat in seinem bereits erwähnten, ebenfalls Aufopferungsansprüche aus Impfschäden behandelnden Urteil vom heutigen Tage in III ZR 208/51 hierzu dargelegtdaß der den Rechtsgrundsatz des § 75 EinlALR einschränkenden Rechtsprechung des Reichsgerichts, die insbesondere aus der Kabinettsorder vom 4* Dezember 1831 hergeleitet wird, nicht mehr gefolgt werden kann. Nach Auffassung des Senats kommt der Kabinettsorder vom 4* Dezember 1831 jedenfalls nicht die einschränkende Bedeutung zu, die das Reichsgericht ihr beigemessen hat. Wenn die Kabinettsorder davon ausgeht, daß bei Eingrif fens die auf Gesetz beruhen, ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen sei, so ist dadurch offenbar nur dem allgemeinen Grundsatz Ausdruck gegeben, daß die vom Gesetz ge- Das Reichsgericht meint, Impfpflicht als solche allen gegenüber denselben halt habe und auch die Folgen des Eingriffs regelmässig bei allen dieselben seien. Eine ausnahmsweise ein tretende schwere Gesundheitsbeschädigung könne den des Eingriffs nicht nachträglich als ein besonderes Opfer erscheinen lassen, das der Betroffene zu dem Wohle Allgemeinheit zu erbringen genötigt gewesen sei. Es könne insoweit lediglich das Maß der vom Gesetz von Anfang geforderten Pflichterfüllung entscheidend sein; dieses aber sei für alle gleich. Man kann jedoch nicht, wie vom Reichsgericht geschehen, bei der rechtlichen Beurteilung den Eingriff und seine Folgen auseinanderreißen. Gesetzlich angeordnete Impfungen verlangen aber von den Betroffenen lediglich\ daß sie natürlicherweise und allgemein mit der Impfung verbünde nen Nachteile hinnehmen, grundsätzlich keinesfalls Aufsichnehmen erheblicher gesundheitlicher Schädigungen Deshalb würde der Umstand, daß die Impfung des Klägers als auf Grund einer gesetzlichen Anordnung erfolgt angesehen werden sollte, dem Entschädigungsanspruch des Klägers nicht entgegenstehen. Es ist nicht erforderlich, daß die Entschädigungspflicht der öffentlichen Hand im Palle von Eingriffen ho-heitlicher Natur in die Rechtssphäre des einzelnen in Anbetracht der Mannigfaltigkeit der praktischen Palle auf Selbstverständlich gilt bei derartigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in Rechte und Vermögenswerte Interessen des einzelnen in erster Linie eine etwa bestehende gesetzliche Bestimmung, die die Frage einer Entschädigung regelt, so daß im Falle eines ausdrücklichen gesetzlichen Ausschlusses einer Entschädigung auch nicht aus der'gewohnheitsrechtlichen Norm des Aufopferungsanspruchs dieser zugebilligt werden kann, 7/orden, so daß es unerheblich ist, wenn wie hier körper liehe Impfschäden vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes un in Berlin entstanden sind, Die Güter des Lebens und der Gesundheit sind nämlich - wie bereits in der Entscheidung des Zivilsenats in BGHZ 8, 24.3 ff in anderem Zusammenhang ausgeführt ist - von Schöpfung und Natur der Rechtsordnung vorausgegeben und Jeder Mensch hat ganz unabhängig von einer entsprechenden gesetzlichen Normierung ein Recht auf diese Lebensgüter, Dadurch, daß dieses Recht ausdrücklich in die Verfassung als Grundrecht aufgenommen worden ist, hat die Bedeutung der genannten Lebensgüter für das allgemeine Rechts bewußtsein nur noch beredten Ausdruck gefunden. spruch aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung bei Eingrif-fen in das Vermögen zu gewähren wäre, aber versagt würde bei einer sich für den einzelnen vielfach erheblich nachteiliger auswirkenden Verletzung der Gesundheit, die zudem im allgemeinen auch wesentliche Vermögensschaden zur Folge hat« Aus der Tatsache, daß das Grundgesetz in Art 14 für Eingriffe in das Eigentum ausdrücklich eine Entschädigung vorsieht, kann nicht geschlossen werden, daß das Grundgesetz Eigentum und sonstige Vermögenswerte Rechte stärker als das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ge schützt wissen und bei Verletzung dieses Grundrechts eine Entschädigungspflicht ausgeschlossen sehen wolle. Sphäre des einzelnen in der Regel um Eingriffe in das Ei gentum oder sonstige Vermögenswerte Rechte handelt Es liegt aber keinerlei Anhalt; dafür vor., daß das Grundgesetz damit die Entschädigungspflicht bei Eingriffen anderer Art verneinen will«. In BGHZ 6, 270 /28Q7 ist hervorgehoben, daß der Verstoß gegen den Gleichheitssatz die Enteignung kennzeichnet und daß zu dem Ausgleich eine entsprechende Entschä- Auch bei den durch Eingriffe kraft Hoheitsrechts verursachten Gesundheitsschäden ist der Verstoß gegen den Gleichheitssatz das besondere Kennzeichen, Ist es aber ge rade dieser Verstoß gegen den Gleichheitssatz, der die in nere Begründung und Rechtfertigung für die Entschädigungs ein Entschädigungsanspruch nicht mehr versagt worden und wird auch hier um des Gleichheitssatzes willen die Entschädigung zu dem Ausgleich des besonderen Opfers des einzel nen geschuldet Das Reichsgericht hat die Versagung der Entschädigung für ImpfSchäden in RGZ 156, 305 /3137 schließlich auch noch mit dem Hinweis darauf begründet, daß gegenüber der nach damaliger Staatsauffassung dem einzelnen obliegenden verstärkten Opferpflicht der Entschädigungsgedanke zurücktre- ngung eines besonderen Opfers nicht mit der Begründung in Abrede gestellt Werden, daß die Impfung des einzelnen vor allem zu seinem eigenen Schutz, aber nicht entscheidend im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Demgegenüber is einmal zu berücksichtigen, daß nicht die Impfung als solches sondern die als Folge der Impfung eingetretenen Gesundheits* Schädigungen das besondere Opfer darstellen, welches von dem Betroffenen erbracht wird. Das Berufungsgericht hat wie die Revision verkennt - nicht allgemein und un begrenzt eine öffentlich-rechtliche Entschädigungspflicht statuiert, die. Es ist bereits hervorgehoben worden, daß alle diejenigen Opfer, die vom Gesetz gefordert und gewollt sind, keinen Entschädigungsanspruch zu begründen vermögen und nur diejenigen Nachteile, die über das hinausgehen, was nach dem Willen des Gesetzes der einzelne hinzunehmen hat, als ein einen Entschädigungsanspruch begründendes besonderes Opfer angesehen werden können«. Die Fälle, in denen dem einzelnen auf Grund eines gesetzlich angeordneten Eingriffs in seine Rechtssphäre ein derartiges Sonderopfer auferlegt wird, das eine Entschädigungspflicht begründet, werden deshalb verhältnismäßig seltene Ausnahmefälle darstellen, so daß die Gefahr einer uferlosen Ausweitung der Entschädigungs Pflicht nicht besteht« derung des Klägers ist zwischen den Parteien unstreitige Unabhängig hiervon steht sie auch nicht im Widerspruch zu den anerkannten Grundsätzen für die Bemessung einer angemessenen Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung« Die an-gemessene Entschädigung richtet sich nach den im jeweiligen Einzelfall gegebenen Verhältnissen und soll dem Betroffenen - losgelöst von der Schadensersatzleistung im Sinne des Bür- gerlichen Gesetzbuches - einen Ausgleich für das Opfer bieten, das ihm durch den Eingriff in seine private Rechtssphäre auferlegt ist, und zwar in Form eines materiellen Aus- nen Ausgleich für seine durch die Impfung verursachte Er-werbsunfähigkeit einen entgangenen Verdienst und eine ihm verlustig gegangene höhere Rente zuzubilligen Nach alledem ist die Berufung der Beklagten mit Recht zurückgewiesen worden.

Zitierte Normen: § 839 BGB
ImpfungEntschädigungGesetzBerufungsgerichtRechtEingriffopfernKlägerbesonderRevision

Volltext der Entscheidung

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III ZR .180/52
Verkündet am 19« Februar 1953
Fieser, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
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Berlin , vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, dieser vertreten durch den Senator für Finanzen, Berlin W 15»
Kürnberger Str 53/55,
Beklagten
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Berufungsklägerin und
 Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Schlosser Richard
 Klager, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Februar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof, Dr. Meiß, Prof. Dr. Geiger, Rietschel, Dr. Kreft und Dr, Beyer
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 10, April 1952 wird zurück-
gewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen

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Tatbestand:
♦
Der Kläger ist auf Grund einer Anregung oder Anordnung der Alliierten Kommandantur in Berlin bei der öffentlichen Impfstelle in Berlin-Neukölln am 21* und 28. August ^945 gegen Typhus geimpft worden; von der dritten vorgeschriebenen Impfung wurde er befreit. Eine Schutzimpfung gegen Typhus war im übrigen in der Verordnung des Magistrats der Stadt Berlin über die Bekämpfung übertragbarer Krankhei-
ten vom
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Juni 1945 unter bestimmten Voraussetzungen vorge
 senen.
Der Kläger nimmt mit der Behauptung, unmittelbar nach der zweiten Impfung seien Lähmungen an seinen beiden Armen und Beinen entstanden, die durch die Impfung verursacht seien und infolge der anhaltenden Lähmung der Beine zu
 seiner dauernden Erwerbsunfähigkeit geführt hätten
 die
Beklagte auf Zählung von Verdienstausfall und einer lebens länglichen Rente in Anspruch. Er hat Klage erhoben mit dem Antrag,
 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen
B.etrag von 2.220 DM-West sowie ab 1. Dezember 1951 eine monatlich im voraus zahlbare Rente von 50 DM-YJest bis zu dem Lebensende zu zahlen.
.Zur Begründung der Höhe der Klageforderüng hat der Kläger geltend gemacht, daß er trotz seines Alters
 ist am
1882 geboren) ohne die schädigenden
 Eolgen der Impfung als Schlosser wenigstens bis Septem ber 1951 hätte arbeiten können, so daß er aus Rentenan Sprüchen und Nebeneinkünften monatlich mindestens 150 DM' West Einnahmen gehabt hätte. Nach unterschiedlichen Rentenbeträgen ab 1. Januar 1946 erhält der Kläger seit dem 1, Juni 1951 eine monatliche Invalidenrente von 70,50 DM
West. Der Kläger- sieht deshalb die geforderte monatliche
 Rente von 50
- DM-West als angemessene Entschädigung an.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat zunächst den zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang der
1945 durchgeführten Typhus-Schutzimpfung mit den Lähmungs erseheinungen bei dem Kläger, soweit diese zur Erwerbsunfähigkeit geführt haben, bestritten, ferner auch die Höhe
 des Klageanspruchs..
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme über die Präge des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Impfung und der durch sie behaupteten eingetretenen Erwerbsunfähigkeit
 des Klägers sowie über die Höhe des Schadens der Klage als sog. Aufopferungsanspruch stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.220 DM-West, ferner ab 1. De-zember 1951 bis 31* August 1952 eine monatliche Rente von 50 DM-West sowie ab 1. September 1952 bis zu dem Lebensende

*
eine monatliche Rente von 15>20 DM-West zu zahlen; im übri-gen ist die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz den ursächlichen Zusammenhang zv/ischen der Impfung und der körperlichen Schädigung des Klägers nicht bestritten und auch die Höhe der dem Kläger im Urteil des Landgerichts zugesprochenen Entschädigung nicht mehr angefochten.
* *
Mit der Revision greift die Beklagte das Urteil des
 Berufungsgerichts nur insoweit an, als dieses in Bestätigung des landgerichtlichen Urteils den Klageanspruch als sog. Aufopferungsanspruch dem Grunde nach zuerkannt hat; gegen die Annahme des Ursachenzusammenhangs zwischen der
 Impfung und der wie die geltend wendet sich die
 körperlichen Schädigung des Klägers so-gemachte Höhe des Entschädigungsanspruchs
 Revision nicht.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision,
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I.
1 * Die Revision ist zulässig. Nach dem Beschluß des Senats vom heutigen Tage in der vorliegenden Sache beträgt zwar der Streitwert für die Rechtsmittelzüge nur 4,.494 DM? bleibt mithin der Höhe nach unter der Revisionssumme; jedoch hat das Berufungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 546 ZPO in dem angefochtenen Urteil die Revision ausdrücklich zugelassen,
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2, Der Vorderrichter hat die Zulässigkeit des Rechts-wegs vor den ordentlichen Gerichten bejaht. Bedenken hier-gegen sind nicht zu erheben. Der Senat hat bereits in
BGHZ 1s 369 ff für Ansprüche aus einem öffentlich-recht-
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liehen Verwahrungsverhälonis«. : » ferner in seinem zu dem Ab-druck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom heutigen Tage in der ebenfalls Aufopferungsansprüche aus ImpfSchäden betreffenden Sache III ZR 208/51 eingehend dargelegt, daß trotz der Erweiterung der Verwaltungsrechts
 wegs die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Strei
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tigkeiten über die hier zur Erörterung stehenden Aufopfe-rungs- und Entschädigungsansprüche kraft Überlieferung,
d.ho kraft gewohnheitsrechtlicher Zuweisung als gegeben anzusehen ist.

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Das Berufungsgericht geht davon aus, daß weder das Impfgesetz vom 8. April 1874 (BGBl I S 31) noch eine entsprechende Anordnung des Reichsgesetzes über die Bekämpfu gemeingefährlicher Krankheiten vom 30» Juni 1900 (RGBl I S 306) und die dazu ergangene Verordnung vom Io Dezember 1938 (RGBl I S 1721) noch eine entsprechende Anwendung
 ähnlicher Bestimmungen* wie sie z.B. die Kriegsschädenge-
setze enthaltene die Grundlage für den geltendgemachten Entschädigungsanspruch bilden könne, da die zur Anwendung dieser Bestimmung geforderten Voraussetzungen nicht erfül seien (so auch KG in SJZ 1950 S 819)«
Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist rechtsirr tumsfrei. Das Impfgesetz vom 8. April 1874 bildet nicht die Grundlage für die im Jahre 1945 am Kläger vorgenommene Impfung, da es nur eine Schutzimpfung gegen Pocken für bestimmte Altersklassen (Einund Zwölfjährige) anordnet.
Auch das Reichsgesetz über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten vom 30* Juni 1900 und die hierzu ergange ne Verordnung vom 1, Dezember 1938 sind lediglich Rahmen-Vorschriften, die bestimmte Verwaltungsstellen verpflichten, gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Bekämpfun und Verhütung von bestimmten übertragbaren Krankheiten treffen, ohne unmittelbar eine Zwangsimpfung vorzusehen.
Im übrigen hat die Beklagte die im Jahre 1945 vorgenomme-ne Impfung der Bevölkerung in Berlin auf die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen auch nicht gestützt.
III.
1. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Impfung des Klägers vielmehr auf eine Anregung oder Anordnung der Alliierten Kommandantur zurückzuführen ist.
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Außerdem sah die Berliner Magistratsverordnung vom 4» Juni 1945 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in § 12 vor5 daß der Magistrat der Stadt Berlin - Abteilung für Gesundheitsdienst - für besonders gefährdete Berufsgruppen und Altersklassen Schutzimpfungen (auch gegen Typhus) anordnen konnte. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß - selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten eine Anordnung oder einen Befehl der Alliierten Kommandantur unterstellen würde - dieser doch kein Gesetz
 und auch nicht einem solchen gleichzustellen sei, vielmehr
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sei die Anordnung der Typhus-Schutzimpfungen bei dem Kläger im Jahre 1945 durch einen Verwaltungsakt erfolgt, dessen Rechtmäßigkeit sich aus den Anweisungen der Alliierten Kommandantur ergebe. Die Rechtmäßigkeit könnte auch aus dem damaligen allgemeinen Notstand angesichts der drohenden Seuchengefahr hergeleitet werden. Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt? daß auch die Berliner Magistratsverordnung vom 4» Juno 1945, selbst wenn man ihr Gesetzes-
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kraft zusprechen wollte, nicht als unmittelbare Grundlage
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für die Schutzimpfungen des Jahres 1945 angesehen werden könne, da eine auf diese Verordnung sich gründende Impfung gemäß § 12 aaO nur eine als Ausfluß des freien Ermessens zu betrachtende Verfügung der Verwaltungsbehörde
 Da das Berufungsgericht somit zu der Annahme eines
 Eingriffs-auf Grund der Anordnung einer Verwaltungsbehör-
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de kommt, die, wie es ausführt, nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts Voraussetzung der Anwendbar-keit des § 75 EinlADR sei, hat es die Frage des Ausschlusses der Entschädigung bei einem auf einer Rechtsnorm be- -ruhenden Eingriff offen gelassen.
2v Das Berufungsgericht legt ferner dar? daß die
 Rechtsprechung einen aus § 75 EinlPrALR entwickelten all-
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gemeinen gewohnheitsrechtlichen Satz anerkenne? wonach demjenigen? der als einzelner zu dem Wohl und Besten der Allgemeinheit ein besonderes? der Allgemeinheit nicht auferlegtes Opfer zu bringen genötigt ist? von dem Gemeinwesen ein Ausgleich gewährt werden müsse (RGZ 102 S 391? 113 S 301 u.a«, sowie OGHZ 4 S 255)« Das Reichsgericht habe jedoch der Anwendung dieses gewohnheitsrechtlichen allgemeinen Rechtsgedankenes stets Schranken gezogen und insbe sondere für einen auf gesetzlichem Impfzwang beruhenden körperlichen Impfschaden einen Aufopferungsanspruch aus dem allgemeinen gewohnheitsrechtlichen Satz nicht anerkannt (Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen in RGZ 156 S 305 ff)«
Abweichend von der erwähnten Entscheidung des Reichs gerichts hat das Berufungsgericht in Fortführung des bisher von der Rechtsprechung aus § 75 EinlPrALR entwickelten allgemeinen Rechtsgedankens unter besonderer Berücksichtigung der im Grundgesetz niedergelegten und den Staat beherrschenden heutigen Anschauungen eine Verpflich tung zur Entschädigung wegen außergewöhnlichen Körperscha dens aus einer Impfung? die auf einem rechtmäßigen Verv/al tungsakt beruht? anerkannt - im besonderen Hinblick dar-auf? daß der Beklagten auch bekannt gewesen sei? es würden aus den Typhus-Schutzimpfungen ganz vereinzelt unter den Geimpften auch schwere Gesundheitsschäden auftreten können» Es vertritt in seinen Gründen die Meinung? daß nach heutiger Anschauung eine verstärkte, entschädigungslose Opferpflicht des einzelnen gegenüber dem Gemeinwesen nicht bestehe. Aus dem nach Art 2 Abs 2 GrundG in Verbindung mit Art 19 Abs 4 GrundG verfassungsrechtlich garan-
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j.ür eine Entschädigung der Rechtsweg gegeben sei* Hierfür seien nicht Billigkeitserwägungen, die das Reichsgericht in RGZ 156 S 305 ff erwogen habe, entscheidend, sondern der Wandel der Anschauung des Verhältnisses zwischen Staat und Bürger« wie sie im Grundgesetz niedergelegt sei« Schließ
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verbundenen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und die normalerweise verbundenen leichten Gesundheitsschäden hinausgingen, nicht als ein allen gleichmäßig auferlegtes, allgemeines Opfer anzusehen, sondern im Vergleich zu den gesund bleibenden Geimpften ein besonderes Opfer des Be-troffenen. Demzufolge hat das Berufungsgericht den mit der Klage geltend gemachten Aufopferungsanspruch wegen körperlichen ImpfSchadens zuerkannt«
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Hiergegen wendet sich die Revision und meint, das Berufungsgericht statuiere mit der angefochtenen Entschei-dung eine ganz allgemeine öffentlich-rechtliche Entschädigungspflicht, die begrifflich mit dem Aufopferungsanspruch nichts mehr zu tun habe und gelange damit in das unbestimmte Gebiet der freien Rechtsschöpfung durch die Gerichte«
Im einzelnen führt die Revision aus: Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, entfalle
 ein Aufopferungsanspruch auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage auch dann, wenn der Eingriff durch einen Akt der Ge-
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setzgebung angeordnet sei, der hier vorliege.
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 werden, da der Kreis der Ansprüche, die der Verletzte ge gen das Gemeinwesen richten könne, durch Gesetz bestimmt und geschlossen sei (§§ 839 BGB; Art 34 GrundG; §§ 823,
31, 89 BGB;
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 Auch wenn die Unverletzlichkeit des Körpers und der Gesundheit im Grundgesetz programmatisch hervorgehoben
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sei dabei nichts über die Präge der Entschädigungs
 pflicht bei ungewollten Polgen eines Eingriffs gesagt; ab-^ gesehen davon, daß es zweifelhaft sei, die Regeln des Grundgesetzes auf einen Schadensfall anzuwenden, der sich
1945 in Berlin zugetragen habe

Der Impfschaden sei kein Eingriff im Interesse der Allgemeinheit, sondern eine nicht gewollte Polge eines
 zwingend vorgeschriebenen Aktes, da weder mit ihm der Allgemeinheit ein Vorteil entstehe,noch der Schaden im Interesse der Allgemeinheit notwendig und unausweichlich sei;
insoweit bringe d
Geschädigte auch kein Opfer
 Die Impfung erfolge
 besonderem Maße zu dem wirksamen
 Schutz des einzelnen, wenn auch die Allgemeinheit ein Interesse an einem wirksamen Schutz gegen eine Typhus-Epide mie habe«.
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Io Die Frage, ob die beim Kläger im Jahre 1945 vorgenommene Zwangsimpfung auf gesetzlicher Grundlage bezw einem Gestz gleichstehenden Befehl der Besatsungsmacht oder auf einer Anordnung der Verwaltungsbehörde beruht, kann -obwohl mit dem Vorderrichter gewichtige Gründe für die Annahme einer Verwaltungsanordnung sprechen - hier dahin-gestellt bleiben*
Der Senat hat in seinem bereits erwähnten, ebenfalls Aufopferungsansprüche aus Impfschäden behandelnden Urteil vom heutigen Tage in III ZR 208/51 hierzu dargelegtdaß der den Rechtsgrundsatz des § 75 EinlALR einschränkenden Rechtsprechung des Reichsgerichts, die insbesondere aus der Kabinettsorder vom 4* Dezember 1831 hergeleitet wird, nicht mehr gefolgt werden kann. Nach Auffassung des Senats kommt der Kabinettsorder vom 4* Dezember 1831 jedenfalls nicht die einschränkende Bedeutung zu, die das Reichsgericht ihr beigemessen hat.
Wenn die Kabinettsorder davon ausgeht, daß bei Eingrif fens die auf Gesetz beruhen, ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen sei, so ist dadurch offenbar nur dem allgemeinen Grundsatz Ausdruck gegeben, daß die vom Gesetz ge-
forderten und gewollten Opfer keine Entschädigungsansprüche begründen können. Bei gesetzlich angeordneten Maßnahmen
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entfällt dementsprechend im allgemeinen ein Entschädigungs-
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anspruch, soweit er nicht in dem betreffenden Gesetz selbst vorgesehen ist, allein deswegen, weil das Gesetz für alle
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Bürger oder einen unbestimmten Kreis von ihnen eine.glei-che Pflichtenlage geschaffen hat und von ihnen in glei-
*
eher Weise ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt, mit-
hin dem einzelnen kein von den übrigen nicht gefordertes
 Opfer auferlegt. Dies öilt jedoch nicht ausnahmslos und

trifft bei den h
in Rede stehenden Impfschäden
 gensatz zu der Auffassung des Reichsgerichts in RGZ
305 (311) nicht zu. Das Reichsgericht meint,
 Impfpflicht als solche allen gegenüber denselben halt habe und auch die Folgen des Eingriffs regelmässig bei allen dieselben seien. Eine ausnahmsweise ein tretende schwere Gesundheitsbeschädigung könne den des Eingriffs nicht nachträglich als ein besonderes Opfer erscheinen lassen, das der Betroffene zu dem Wohle Allgemeinheit zu erbringen genötigt gewesen sei. Es könne insoweit lediglich das Maß der vom Gesetz von Anfang geforderten Pflichterfüllung entscheidend sein; dieses aber sei für alle gleich. Man kann jedoch nicht, wie vom Reichsgericht geschehen, bei der rechtlichen Beurteilung den Eingriff und seine Folgen auseinanderreißen. Vielmehr bilden der Eingriff selbst und seine Folgeerscheinungen einen einheitlichen natürlichen Vorgang. Ist das aber der
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Fall, dann kann nicht mehr gesagt werden, daß das
 der
*
chterfüllung für alle von einem gesetzlichen Impfzwang
 Betroffenen gleich
 sei und daß von dem, der schwere
 sundheits schaden infolge der Impfung erleidet, kein
 sonderes
Opfer” erbracht werde. Ein solches besonderes
 Opfer liegt nur dann nicht vor, wenn das Gesetz von von ihm Betroffenen bewußt eine entsprechende Pflichterfüllung fordert und wenn es verlangt, daß die Betroffenen die nachteiligen Folgen, die die gesetzlich angeordneten
 Maßnahmen für alle oder einen unbegrenzten Kreis von nen haben«, hinnehmen. Gesetzlich angeordnete Impfungen verlangen aber von den Betroffenen lediglich\ daß sie natürlicherweise und allgemein mit der Impfung verbünde nen Nachteile hinnehmen, grundsätzlich keinesfalls
 Aufsichnehmen erheblicher gesundheitlicher Schädigungen
*
liegen im allgemeinen gänzlich außerhalb der

lensrichtung des Gesetzgebers. Deshalb würde der Umstand, daß die Impfung des Klägers als auf Grund einer gesetzlichen Anordnung erfolgt angesehen werden sollte, dem Entschädigungsanspruch des Klägers nicht entgegenstehen.
2o Der weitere Angriff der Revision, der Kreis der Ansprüche, die der Verletzte gegen das Gemeinwesen richten könne, sei durch das Gesetz bestimmt und geschlossen, geht fehl.
Es ist nicht erforderlich, daß die Entschädigungspflicht der öffentlichen Hand im Palle von Eingriffen ho-heitlicher Natur in die Rechtssphäre des einzelnen in Anbetracht der Mannigfaltigkeit der praktischen Palle auf
9
den verschiedenen Gebieten durch sorgsam abgewogene Einzel-gesetze geregelt werden müsse (so Peters, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 1949» S 179 und OLG Hamburg in MDR 51 S 628
unter Hinweis auf die Versorgungsgesetze und die gesetzliche Regelung des Lastenausgleichs). Selbstverständlich gilt bei derartigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in Rechte und Vermögenswerte Interessen des einzelnen in erster Linie eine etwa bestehende gesetzliche Bestimmung, die die Frage einer Entschädigung regelt, so daß im Falle eines ausdrücklichen gesetzlichen Ausschlusses einer Entschädigung auch nicht aus der'gewohnheitsrechtlichen Norm des Aufopferungsanspruchs dieser zugebilligt werden kann,
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da insoweit der gewohnheitsrechtliche Grundsatz vom Auf Opferungsanspruch nur subsidiären Charakter hat. Sofern
 jedoch das Gesetz oder
 wie im vorliegenden Sachverhalt
 eine Anordnung der Besatzungsmacht in solchen Fällen die Frage einer Entschädigung offenläßt, liegt eine Normen-
lücke vor. Das Schweigen des Gesetzes oder, einer verwaltungsmäßigen Verfügung bedeutet nicht, daß Entschädigungs-

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» *
13
ansprüche aus anderen Vorschriften ausgeschlossen seien. Dies ist vom Reichsgericht für Impfschäden aus
 von 1874 sogar ausdrücklich anerkannt
S 305 /307/3087)• In derartigen Fällen hat
 Rechtspre
chung, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt,
 Gesetzeslücke auszufüllen
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3»Hierbei ist von folgendem auszugehen: Der
 EinlALR normierte Grundsatz der Entschädigungspflicht
 Staates ist in dieser Gesetzesbestimmung selbst'gegenständ
 lieh
ht beschränkt, sondern er umfaßt jedes Sonderopfer
 das der einzelne an irgendwelchen Rechtsgütern zu dem Wohle der Allgemeinheit zu erbringen genötigt wird* Eine gegen stündliche Beschränkung der Entschädigungspflicht Palle von Eingriffen in das Eigentum oder sonstige vermö genswerte Rechte kann auch der Kabinettsorder vom zember 1831 nicht entnommen werden» Die Kabinettsorder faßt sich überhaupt nur mit Eingriffen in das Frivateigen-tum. Über Eingriffe in sonstige Rechtsgüter, insbesondere Eingriffe in die körperliche Integrität des einzelnen aber
 wollte
nichts besagen und hat auch darüber nichts
 sagt. Sie hat mithin über Eingriffe dieser Art überhaupt
%
nicht befunden und sie keineswegs von der Entsehädigungs
 Pflicht ausgeschlossen (vgl Forsthoff, Lehrbuch
 Ver
 waltungsrechts 1951? 272/73; Schack in MDR 51? 263)»
Aber selbst wenn man der Auffassung sein sollte angesichts der Kabinettsörder vom 4« Dezember 1831
75 EinlALR zu dem Ausdruck gekommene Rechtsgrundsatz über
 die Gewährung von Entschädigungsansprüchen zunächst nur bei Eingriffen in das Eigentum Anwendung zu finden gehabt
 hätte, so ließe sich doch nicht verkennen, daß insoweit
 die Einschränkungen jenes Rechtsgrundsatzes gewohnheits
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rechtlich beseitigt worden sind.
Bas gilt zunächst einmal hinsichtlich des Umfangs der von dem Begriff der Enteignung umfaßten Eingriffe. Während anfangs darunter lediglich Eingriffe in das Eigentum als Rechtseinrichtung im sachenrechtlichen Sinne verstanden wurden, wurde in der späteren Entwicklung der Enteignungsbegriff immer weiter gefaßt, bis er schließ-lieh dahin ausgedehnt wurde, daß auch alle Eingriffe in Vermögenswerte Rechte in den Enteignungsbegriff mit einbe zogen wurden (BGHZ 6, 270 /<?787)«
Zum anderen kann aber auch nach der neueren Rechtsentwicklung hinsichtlich der Entschädigungspflicht zwi-. sehen Eingriffen in Eigentum und sonstige Vermögenswerte
 Rechte einerseits und solche in leben und Gesundheit an-
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dererseits ein Unterschied zu Ungunsten der letzten nicht mehr gemacht werden, wie der Senat bereits in BGHZ 7, 96 ^99/100? zu dem Ausdruck gebracht hat. Vielmehr müssen in
 den Kreis der nach dem Grundsatz des
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75 EinlAER ent
 schädigungspflichtigen Eingriffe von hoher Hand entge-gen der Ansicht der Revision auch die Eingriffe in Le-ben und Gesundheit mit einbezogen werden. Biese Lebens-guter können hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit hinter den Vermögenswerten Rechten in keiner Weise zurückstehen und sind zu dem mindesten in gleicher Weise schutzwürdig.
Bie Schutzwürdigkeit dieser Lebensgüter ist heute dadurch noch besonders unterstrichen, daß das Grundgesetz in Erkenntnis des Wertes der Einzelpersönlichkeit im heutigen-
sozialen Rechtsstaat neben dem Recht des einzelnen auf Entfaltung seiner Persönlichkeit auch das Recht des ein
 seinen auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art 2
als verfassungsmäßig geschütztes Grundrecht ausdrücklich
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proklamiert. Durch ihre verfassungsmäßige Verankerung sind
 diese Grundrechte aber nicht erst zur Entstehung gebracht
7/orden, so daß es unerheblich ist, wenn
 wie hier
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liehe Impfschäden vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes un
 in Berlin entstanden sind, Die Güter des Lebens und der Gesundheit sind nämlich - wie bereits in der Entscheidung des
II
Zivilsenats in BGHZ 8, 24.3 ff in anderem Zusammenhang
 ausgeführt ist - von Schöpfung und Natur der Rechtsordnung vorausgegeben und Jeder Mensch hat ganz unabhängig von einer entsprechenden gesetzlichen Normierung ein Recht auf diese Lebensgüter, Dadurch, daß dieses Recht ausdrücklich in die Verfassung als Grundrecht aufgenommen worden ist, hat die Bedeutung der genannten Lebensgüter für das allgemeine Rechts bewußtsein nur noch beredten Ausdruck gefunden. Dieser hinsichtlich des Wertes und der Schutzwürdigkeit von Leben und Gesundheit des einzelnen bestehenden allgemeinen Rechtsan-schauung würde es widersprechen, wenn ein Entschädigungsan-
spruch aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung bei Eingrif-fen in das Vermögen zu gewähren wäre, aber versagt würde bei einer sich für den einzelnen vielfach erheblich nachteiliger auswirkenden Verletzung der Gesundheit, die zudem im allgemeinen auch wesentliche Vermögensschaden zur Folge hat«
Aus der Tatsache, daß das Grundgesetz in Art 14 für Eingriffe in das Eigentum ausdrücklich eine Entschädigung vorsieht, kann nicht geschlossen werden, daß das Grundgesetz Eigentum und sonstige Vermögenswerte Rechte stärker als das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ge schützt wissen und bei Verletzung dieses Grundrechts eine Entschädigungspflicht ausgeschlossen sehen wolle. Die im • Grundgesetz erfolgte besondere Hervorhebung der Entschädi
 gungspflicht bei Enteignungen erklärt sich daraus, daß es sich bei den Eingriffen kraft Hoheitsrechts in die Rechts
••
Sphäre des einzelnen in der Regel um Eingriffe in das Ei
 gentum oder sonstige Vermögenswerte Rechte handelt
 Es
liegt aber keinerlei Anhalt; dafür vor., daß das Grundgesetz damit die Entschädigungspflicht bei Eingriffen anderer Art verneinen will«. In BGHZ 6, 270 /28Q7 ist hervorgehoben, daß der Verstoß gegen den Gleichheitssatz die Enteignung kennzeichnet und daß zu dem Ausgleich eine entsprechende Entschä-
• •
digung gefordert wird* Nun ist aber die.Enteignung ledig-
lich ein
 wenn auch der praktisch bedeutsamste
 Sonderfall
der Aufopferung, die den Gegenstand des in § 75 EinlAIR ent
 haltenen Rechtsgrundsatzes bildet* Dementsprechend trifft auch der innere Grund, der für die Entschädigung bei Eingriffen in das Eigentum maßgeblich ist, in gleicher Weise für die Eingriffe in sonstige geschützteriebensgüter, ins
 besondere für die Eingriffe in die körperliche Unversehrt
• ♦
heit zu. Auch bei den durch Eingriffe kraft Hoheitsrechts verursachten Gesundheitsschäden ist der Verstoß gegen den Gleichheitssatz das besondere Kennzeichen, Ist es aber ge rade dieser Verstoß gegen den Gleichheitssatz, der die in
 nere Begründung und Rechtfertigung für die Entschädigungs
*
Pflicht bei Enteignung abgibt, dann kann auch 'bei Eingrif fen in die Gesundheit, die in gleicher Weise durch den
 Verstoß gegen den Gleichheitssatz gekennzeichnet sind
9
ein Entschädigungsanspruch nicht mehr versagt worden und wird auch hier um des Gleichheitssatzes willen die Entschädigung zu dem Ausgleich des besonderen Opfers des einzel
 nen geschuldet
 Das Reichsgericht hat die Versagung der Entschädigung für ImpfSchäden in RGZ 156, 305 /3137 schließlich auch noch mit dem Hinweis darauf begründet, daß gegenüber der nach damaliger Staatsauffassung dem einzelnen obliegenden verstärkten Opferpflicht der Entschädigungsgedanke zurücktre-
Raum gegeben werden. Vielmehr gebietet die Stellung
*
die
 der einzelne nach heutiger Anschauung zu dem Staat einnimmt,
3
und der im heutigen Rechtsstaat dem einzelnen verfassungs

mäßig garantierte Schutz seiner wichtigsten Lebensgüter
(Leben«. Gesundheit, Freiheit, Eigentum), daß ein Schaden
5
der dem einzelnen im Interesse der Allgemeinheit durch Ein
 in diese Lebensgüter zugefügt wird, nicht von dem
 einzelnen, sondern von der Allgemeinheit getragen wird
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Es kann auch hinsichtlich der hier zur Erörterung
 stehenden Impfschäden im Gegensatz zur Revision die Dar
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ngung eines besonderen Opfers nicht mit der Begründung
 in Abrede gestellt Werden, daß die Impfung des einzelnen vor allem zu seinem eigenen Schutz, aber nicht entscheidend im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Demgegenüber is einmal zu berücksichtigen, daß nicht die Impfung als solches sondern die als Folge der Impfung eingetretenen Gesundheits* Schädigungen das besondere Opfer darstellen, welches von dem Betroffenen erbracht wird. Zum anderen erfolgt die Impfung zwar auch im wohlverstandenen Interesse des einzelnen.
Dies
 tritt jedoch an Bedeutung hinter dem überwiegenden
 Interesse der Allgemeinheit zurück, die durch eine Zwangs* impfung vor der allgemeinen Seuchengefahr geschützt wird.
5
Schließlich ist die Rüge der Revision, das Beru
 fungsgericht habe sich mit seinem Urteil auf das unbestimm te (soll heißen* unzulässige) Gebiet der freien Rechtsschöpfung begeben, nicht begründet. Das Berufungsgericht
 hat
wie die Revision verkennt - nicht allgemein und un
 begrenzt eine öffentlich-rechtliche Entschädigungspflicht statuiert, die. begrifflich mit dem Aufopferungsanspruch

nichts zu tun habe, sondern in zulässiger Fortentwicklung
18
des allgemeinen Rechtsgrundsatzes vom Aufopferungsanspruch diesem auch Grenzen gesetzt, die nicht zu unabsehbaren Folgen führen und auch den praktischen Erfordernissen Rechnung tragen«,
*
Es ist bereits hervorgehoben worden, daß alle diejenigen Opfer, die vom Gesetz gefordert und gewollt sind, keinen Entschädigungsanspruch zu begründen vermögen und nur diejenigen Nachteile, die über das hinausgehen, was nach dem Willen des Gesetzes der einzelne hinzunehmen hat, als ein einen Entschädigungsanspruch begründendes besonderes Opfer angesehen werden können«. Die Fälle, in denen dem einzelnen auf Grund eines gesetzlich angeordneten Eingriffs in seine Rechtssphäre ein derartiges Sonderopfer auferlegt wird, das eine Entschädigungspflicht begründet, werden deshalb verhältnismäßig seltene Ausnahmefälle darstellen, so daß die Gefahr einer uferlosen Ausweitung der Entschädigungs Pflicht nicht besteht«
VI*
Die Höhe der noch geltend gemachten Entschädigungsfor-
• •
derung des Klägers ist zwischen den Parteien unstreitige Unabhängig hiervon steht sie auch nicht im Widerspruch zu den anerkannten Grundsätzen für die Bemessung einer angemessenen Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der Aufopferung« Die an-gemessene Entschädigung richtet sich nach den im jeweiligen Einzelfall gegebenen Verhältnissen und soll dem Betroffenen - losgelöst von der Schadensersatzleistung im Sinne des Bür-
9
gerlichen Gesetzbuches - einen Ausgleich für das Opfer bieten, das ihm durch den Eingriff in seine private Rechtssphäre auferlegt ist, und zwar in Form eines materiellen Aus-
gleiche für seine Vermögens- und Einkommenseinbußen. Insoweit begegnet es keinen Bedenken, dem Kläger als angemesse-
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nen Ausgleich für seine durch die Impfung verursachte Er-werbsunfähigkeit einen entgangenen Verdienst und eine ihm verlustig gegangene höhere Rente zuzubilligen
 Nach alledem ist die Berufung der Beklagten mit Recht
 zurückgewiesen worden. Die Revision konnte keinen Erfolg habeno
 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPOo
 Meiß	Dr«	Geiger	Rietschel
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Dr, Kreft	Dr«.	Beyer