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BGH

Gericht: BGH

wenn bei gleicher Sachlage einer Personengruppe die Bezüge soweit gekürzt werden, daß von einer Gewährung des Lebensunterhalts, bemessen nach dem Stand des in Betracht kommenden Beamten, nicht mehr die Rede sein kann, solange den anderen Gruppen ein derartiger Lebensunterhalt noch gewährt wird,. Die Entziehung der Versorgungsansprüche gegenüber jungen YALtwen alter Beamter durch § 2 Ziff 3 der Verordnung vom 200 Oktober 1948 ist mindestens insoweit nichtig, als den Witwen weniger als der Lebensunterhalt gemäß dem Stande ihres verstorbenen Mannes belassen wird* Seit dem 1« Januar 1950 zahlt die Beklagte.der Klägerin kein Witwengeld mehr unter Berufung auf § 2 Ziff 3 der auf Grund des § 27 Abs 2a UmstGr ergangenen Verordnung des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 20» Oktober 1948 zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen (GBl VerWiGeb 1948? da sie über den Rahmen, der ihr zugrunde liegenden Ermächtigung hinausgehe o Die Anwendung dieser Verordnung auf die Klägerin verstoße außerdem gegen die Bestimmungen des Grundgesetzeso Die Klägerin hat einen Teilbetrag von 500 DM monatlich als Witwengeld verlangt ? Bi.Sv Beklagte hat Klagabweisung beantragte Sie ist.der Ansicht, daß die YerOrdnung vom 2Öo Oktober 1948 rechtswirksam" sei, -so daß der Klägerin kein Anspruch, auf Witwengeld Einen Teilbetrag eines solchen einheitlichen Anspruchs kann sie aber auch in der Art geltend machen^ daß sie es dem Gericht überläßt, selbst zu bestimmen, aus welchen Zeitabschnitten es den eingeklagten Teilbetrag zuspricht, ohne daß darunter die Bestimmtheit des Gegenstandes und des Grundes der Klage (§ 253 Ziff 2 ZPO) leidet, wie der Senat bereits auf S lO/ll des insoweit in BGHZ 3, 1 ff nicht abgedruckten Urteils vom 28Q Juni 1951 - III ZR 6/50 - ausgeführt hat o Von dieser zweiten Möglichkeit hat die Klägerin offenbar Gebrauch gemachto Infolgedessen war das Gericht in der Lage, den ;.eingeklagten Teilbetrag von 500 DM, wie geschehen, mit der Begründung zuzusprechen, daß in .jedem der in Betracht kommenden Mona re ein Teil dieses Teilbetrages als Versorgungsbezüge zu zahlen sei, die in ihrer Gesamtheit den Teilbetrag ausmachen o steilung entsprechenden Weise im Sinne des § 3 Abs 1 Ziff I angesehen werden kann, so daß der Ehemann der Klägerin trotz der damals erfolgten Zurruhesetzung als ein unter das Gesetz vom 11Mai 1951 fallender Beamter anzusehen wäre0 Die Klägerin macht vorliegend aber entgegen der Ansicht der Revision keine Ansprüche aus dem Gesetz 'vom 1L Kai 1951 geltend, sondern aus der Zurruhesetzung ihres Ehemannes. Diese ist nach der angeblich-politisch bedingten Entlassung ihres Ehemannes erfolgt und bedeutete daher die Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen an den Ehemann der Klägerin nach dessen angeblich politisch bedingtem Ausscheidenc Diese Maßnahme hob also die Folgen des angeblich politisch bedingten Ausscheidens des Ehemannes der Klägerin 'in ähnlicher Weise auf, als ob der Ehemann der Klägerin nach erfolgtem Ausscheiden e.r-neut, wenn auch vielleicht in einer seiner früheren Stellung nicht entsprechenden Weise wiederbeschäftigt /. Seine Ruhegehaltsansprüche leiteten sich also aus derdurch das angeblich politisch bedingte Ausscheiden nicht berührten Zurruhesetzungsverfügung heroOb er über diese Ansprüche hinaus auf Grund seiner früheren Tätigkeit etwa im Hinblick auf die Bestimmungen, des Gesetzes vom 110 Mai 1951 weitergehende Ansprüche als die Ansprüche auf das damals festgesetzte Ruhegehalt hat, bedarf hier keiner Untersuchung, weil die Klägerin ihre Witwenbezüge nur berechnet nach jenem damals festgesetzten Ruhegehalt ihres Ehemannes verlangt. 3o Bas Berufungsgericht hat sich für befugt angesehen., " die Rechtsgültigkeit dieser Bestimmung und des .§ 18 des Gesetzes des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über Maßnahmen auf besoldungsrechtlichem.und versorgungsrechtlichem Gebiet vom 220 August 1949 (GBl VerWiGeb 1949? rufungsgerichts der Bipartite Board seine ausdrückliche Zustimmung erteilt'; in §'*18 "dieses Gesetzes werde aber § 2 Ziff 3 der 20 Verordnung vom 20<> Oktober 1948 als geltendes Recht bestätigte Deshalb sei die Nachprüfung der Rechtsgültigkeit beider Bestimmungen durch Art XV MilRegVO Nr 127 den deutschen Gerichten entzogene Richtig ist zwar, .daß hach Art XV MilRegVO Nr 127 in Verbindung mit MilRegG Nr 2 die deutschen Gerichte nicht befugt waren, ein vom Bipartite Board genehmigtes Gesetz ; der Verwaltung des Vereinigten Yfirtschaftsgebietes auf .seine Rechtswirksamkeit nachzuprüfen; die deutschen Gerichte mußten bei der Auslegung jener Gesetze von ihrer Gültigkeit ausgehen (Entscheidungen des Deutschen Obergerichts S 85 /88/; OGHZ 1, 87 /yjS/) . Es kann dahingestellt bleiben, ob Art XV auch auf solche Gesetze des Y/irtschafts-rates anzuwenden ist, die wie das Gesetz vom 22 0 August 1949 erst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen worden sind, und ob Art XV hoch jetzt in Kraft ist <, Denn § 18 des Gesetzes vom 22c August 1949 bestätigt entgegen der Auffassung der Revision nicht/ die Verordnung- vom 20 »■ •. "Die versorgungsrechtlichen'Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes ., .., sowie die Verordnung vom 20« Ok-tober 1948 o „ o »„» bleiben in Kraft, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht in Widerspruch stehen"« Danach geht das Gesetz vom 22 0 August 1949 zwar davon aus,. Verordnung vom' 20o‘ Oktober'1948 geltendes Recht, also rechtswirk-sam erlassen'sei;‘ das Gesetz nimmt eine Klarstellung vor dahin, daß die Verordnung durch das Gesetz nicht in ihrer Gesamtheit'außer Kraft gesetzt wird, soweit die Verordnung-geltendes Recht enthalte» Der Ausdruck "bleiben in Kraft" rechtfertigt entgegen der Ansicht-«der Revision etwa nicht die Annahme, daß das Gesetz den etwa bis. Verordnung erfolgt, so interessiert die Nachprüfbarkeit der Rechtswirksamkeit des Gesetzes und damit die Anwendbarkeit des Art XF MilRegVO Nr 127 auf dieses Gesetz nicht * Auch im Hinblick auf die Verordnung des Verwaltungsrates vom 20 u Oktober 1948 bedarfweder die Frage einer Entscheidung, ob Art XV MilRegVO Nr 127 auch jetzt noch der Nachprüfung der Rechtsgültigkeit eines vom Bipartite Board:genehmigten Gesetzes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes entgegensteht, noch die von der Revision aufgeworfene und bejahte Frage, ob auch Verordnungen des Verwaltungsrates zu den. in Art XV genannten "Gesetzen der Verwaltung des‘Vereinigten Wirtschaftsgebietes" gehören, deren Nachprüfbarkeit den deutschen Gerichten entzogen ist„Die Verordnung des Ver-c waltungsrates ist, wie die.Beklagte im.Revisionsrechtszug: auf Befragen ausdrücklich bestätigt hat, vom Bipartite Board nicht genehmigt worden» Es leitet sein Recht zu dem Erlaß dieser Rechts- ' Verordnung vielmehr aus einer besonderen Ermächtigung, nämlich aus § 27 Abs 2a UmstG, her, wonach der Verwaltungsrat des Vereinigten Y/irf Schaftsgebietes für die ihm unterstellten Verwaltungen ermächtigt wurde, auf dem Gebiet des Beamtenrechts, insbesondere des Besoldungsund Versorgungsrechts, die Maßnahmen, zu treffen, die ihm zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erschienene«. Der .Verwaltungsrat handelte daher auf Grund einer Ermächtigung, die zu anderen Befugnissen des Verwaltungsrates gemäß dem damals bestehenden bi zonalen Recht nicht in Beziehung stand.. Zu der gleichen rechtlichen Beurteilung gelangt auch das von der Beklagten mit Schriftsatz -vom 15 o März 1951 überreichte Memorandum der Bipartite Control Office legal Group ' vom 12o August 1948o Der Verwaltungsrat war daher insoweit an das damals bestehende bizonale Recht nicht gebunden und benötigte daher, auch nicht die für die Recht-setzung nach bizonaiem Recht- in Art X Abs 1 MilRegVO Nr 126 vorgeschriebene Zustimmung des Bipartite Board;: Im vorliegenden Palle kann.es dahingestellt bleiben, ob, wie der Große- Senat des Bundesgerichtshofs .'(BGHZ 6 r'' • -208 ff) ausgeführt hat, Art 129 .Abs 1 Satz■3 WeimVerf auch in der Zeit nach dem Zusammenbruch mit Verfassungskraft Weiterbestand und ob die Ermächtigung, des ;§ .27 A-bs 2 UmstG sich nicht auf Abänderungen der-Weimarer.-Verfassung, soweit diese in der Zeit nach dem. Verfassungs-" kraft Weiterbestand, erstreckte, sowie- ob., die' Verordnung vom 20c Oktober 1948 etwa Eingriffe in wohlerworbene Beamtenrechte enthält o Wortlaut und Zweck der Ermächtigung des § 27 Abs 2 Umstff lassen jedenfalls bereits erkennen, daß die- ermächtigten deutschen ‘Stellen nicht schlechthin, sondern nur in gewissem Umfange. Gerade diese Begrenzung in Verbindung mit dem von den Besatzungsmächten erstrebten Aufbau einer demokratischen Ordnung ergibt zweifelsfrei, daß damit den deutschen Stellen keinesfalls die Ermächtigung zu willkürlichen Maßnahmen gegeben werden sollte o Willkür aber wäre es, wenn; zur Erreichung des mit '' § 27 Abs 2 UmstG erstrebten Zieles einer kleineren Gruppe von Beamten ihre bis dahin bestehenden UnterhaltsanSpruche in vollem Umfange genommen würde?!, während der großen 'Mehrheit der Beamten trotz gleicher Sachlage ihre Unterhaltsansprüche nur in geringem Umfange ‘gekürzt würden° Eine solche willkürliche Regelung ist hier durch § 2 Ziff.3 der Verordnung vom 20o Oktober 1948 hinsichtlich der sogenannten jungen Witwen alter Beamten getroffen worden. 20/20 ihres Witwengeldes entfallen; sie erhält also nach dieser Bestimmung überhaupt kein Witwengeld mehrc Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung war zwar zur Zeit des Erlasses der Verordnung vom 20«. 1949 verstorben ist 0 DieKlägerin/hatte aber" bei Inkrafttreten der Verordnung:nicht nur-eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung, sondern einen Rechtsanspruch, der allerdings durch'das Portbestehen ihrer Ehe bis zu dem Zeitpunkt des Todes ihres, Ehemannes und-durch den Tod ihres Ehemannes bedingt war» Das Vorhandensein eines bedingten Rechtsanspruches ergibt sich aus dem Wesen des Beamtenverhältnisseso ■ die Versorgung der Hinterbliebenen des Beamten über dessen Tod hinauso Die Hinterbliebenenversorgung ist nicht etwa ein blosser Akt staatlicher Fürsorge für die Familie des Beamten, sondern sie bildet ebenso wie das Gehalt und das Ruhegehalt einen Teil der Gegenleistung für d*ie Dienste des Beamten, auf dessen Gewährung er einen Rechtsanspruch hat, den er sogar schon zu seinen Lebzeiten erforderlichenfalls im Rechtswege verfolgen kann (RGZ 135, 372/573/47)c Die Hinterbliebenenversorgung beruht also auf dem Gedanken, daß der Staat, der die volle Arbeitskraft des Beamten für sich in Anspruch nimmt, dafür an seiner Stelle für einen angemessenen Unterhalt der .Angehörigen des Beamten sorgt (RGZ 88, 329; Brand, DBG Aufl 4 § 97 Anm 2)0 Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das Witwengeld nicht auf einem selbständigen Rechtsgrund beruht, sondern nur ein abgeleiteter Anspruch aus dem im Zeitpunkt der Pensionierung des Beamten oder bei seinem Versterben im Dienst festgestellten bezwc festzustellenden Ruhegehalt ist (Fischbach, DBG § 97 Anm I 1; Brand aaO),. Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die völlige Entziehung des Unterhalts für eine Gruppe von Beamten bezw» Hinterbliebenen trotz nur verhältnismäßig niedriger .Kürzungen der Bezüge \ der anderen Beamtengruppen bei gleicher Sachlage eine willkürliche und damit durch die Ermächtigung des § 27 Abs 2 „UmstG nicht gedeckte Regelung0 Ob damit die gesamte in der auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnung getroffene Regelung nichtig ist- oder ob das nur soweit der Fall ist, als diese Regelung willkürlich ist, kann hier (Dahingestellt bleiben□ Willkür liegt nämlich bereits dann vor, wenn bei gleicher Sachlage einer Personengruppe die Bezüge soweit gekürzt.werden, daß von einer Gewährung des Lebensunterhalts, bemessen nach dem Stand des in Betracht kommenden Beamten, nicht mehr die Rede sein kann, solange den anderen Gruppen ein derartiger Lebensunterhalt noch gewährt wird* Die Entziehung der Versorgungsansprüche gegenüber jungen Witwen alter. Beamter durch §2 Ziff 3 der Verordnung vom 20» Oktober 1948 ist daher mindestens insoweit nichtig, als den Wit-wen weniger als der Lebensunterhalt gemäß dem Stande ihres verstorbenen Mannes belassen wirdo Mehr als solche Bezüge, deren Entziehung danach willkürlich wäre,, hat das angefochtene Urteil der Klägerin aber nicht zugespro-chen0 Das Berufungsgericht hat der Klägerin zwar 50 $ ihrer ursprünglichen Versorgungsbezüge zugebilligt0 Diese fungsgerichts kein*Rechtsmittel eingelegt hat, ist eine Prüfung dahin, ob der Klägerin damit zuwenig zuerkannt ist, unzulässige Bereits aus diesen Gründen erweist sich das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es der Nachprüfung im Re-visionsrechtszug unterliegt, im Ergebnis als zutreffend, so daß es keines Eingehens auf die weiteren Gründe des Berufungsgerichts und die dagegen erhobenen Angriffe .der, Revision bedarfc !

Zitierte Normen: § 27 UStellungsG § 253 ZPO § 27 UStellungsG
BeamteRechtVerordnungGesetzAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Rür das Nachsc
 Nicht für die Amtliche Sammlung!
§ 27 Abs 2 UmstG
§ 2 Ziff 3 der Verordnung des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebiets vom 20« Ok-tober 1948 zur Sicherung der Wahrung und öffentlichen Finanzen -GBl VerWiGeb 1948? 111 -
Hechtssatz: Durch § 27 Abs 2 UmstG ist den deutschen Stellen nicht die Ermächtigung zu willkürlichen Maßnahmen
 gegeben worden,, Durch § 27 Abs 2 UmstG nicht gedeckte Willkür liegt dann vor. wenn bei gleicher Sachlage einer Personengruppe die Bezüge soweit gekürzt werden, daß von einer Gewährung des Lebensunterhalts, bemessen nach dem Stand des in Betracht kommenden Beamten, nicht mehr die Rede sein kann, solange den anderen Gruppen ein derartiger Lebensunterhalt noch gewährt wird,.
Die Entziehung der Versorgungsansprüche gegenüber jungen YALtwen alter Beamter durch § 2 Ziff 3 der Verordnung vom 200 Oktober 1948 ist mindestens insoweit nichtig, als den Witwen weniger als der Lebensunterhalt gemäß dem Stande ihres verstorbenen Mannes belassen wird*
Aktenzeichen: III ZR 180/51 Urto des BGH v0 220 September 1952
OLG Hamm
 Yerkündet am 22c September 1952,
Fieser; Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle■«,■
Im Ha m e n* d e
Y o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundesbahn? vertreten durch, den Präsidenten der Eisenbahndirektion EPHP in 3W?
Beklagten? Berufungsklägerin und. Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigter i Rechtsanwalt ■ Herbert
g eg e n
die Witwe Felizitas strasse ^p,
Klägerin? Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagt
- Prozeßeevo1Imächtigter: Rechtsanwalt
%
hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Yerhandlung vom 220 September 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br. Riese und der Bundesrichter Dro Pagehdarm? Dr* G-elhaar? Dr„ Bock und Rietschel
 für Recht erkannt?
I
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 28 o Mai 1951 wird zurückgewiesen„ Jedoch wird das angefochtene Urteil zur Klarstellung neu gefaßt;
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4° Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 14° Dezember 1950 dahin abgeändert? daß der Zinsanspruch abgewiesen wird»
Im übrigen wird die Berufung zurückgewieseno
 Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte0
Yon Rechts wegen
2 -Tatbestands
 Die 1921 geborene Klägerin heiratete am 80 August
1943 den 1886 geborenen Reichsbahnamtmann Willy
 Der Altersunterschied zwischen den Ehegatten betrug
34 Jahre. 9 Monate und 20 Tagec Aus der Ehe sind vier
 Kinder heryorgegangen? von denen noch drei leben«,
' !
. ;'v . .	■.	::I-?j> •• V:*. Sil
 Der Ehemann der Klägerin verstarb nach 45 «jähriger Dienstzeit am 12. September 1949. Seit dem 1« Januar 1950 zahlt die Beklagte.der Klägerin kein Witwengeld mehr unter Berufung auf § 2 Ziff 3 der auf Grund des § 27 Abs 2a UmstGr ergangenen Verordnung des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 20» Oktober 1948 zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen (GBl VerWiGeb 1948? Ill) mit der Begründung? die Klägerin sei mehr als 34 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann, so daß ihr für jedes über das 15 o Jahr hinausgehende Jahr V20 derWitwenpension zu kürzen sei mit dem Ergebnis ? daß ihr überhaupt keine Witwenpension zustehe <>
Die Klägerin ist der Ansicht? daß die Verordnung vom 20o Oktober 1948 unwirksam sei? da sie über den Rahmen, der ihr zugrunde liegenden Ermächtigung hinausgehe o Die Anwendung dieser Verordnung auf die Klägerin verstoße außerdem gegen die Bestimmungen des Grundgesetzeso
 Die Klägerin hat einen Teilbetrag von 500 DM monatlich als Witwengeld verlangt ? das ohne Berücksichtigung der genannten Verordnung unstreitig 287,25; DM im Monat betragen würde. Im ersten Rechtszug hat sie die 500 DM als Teilbetrag des Witwengeldes für die Monate Januar und Februar
1950 geltend gemacht 5 im Berufungsrechtszug dagegen als Teilbetrag des ihr für die Monate Januar bis einschließlich April 1950 zustehenden'Witwengeldes'«
Bi.Sv Beklagte hat Klagabweisung beantragte Sie ist.der Ansicht, daß die YerOrdnung vom 2Öo Oktober 1948 rechtswirksam" sei, -so daß der Klägerin kein Anspruch, auf Witwengeld
f
zustehec Die Verordnung sei auf Grund' einer Ermächtigung der Militärregierung erlassene Sine Machprüfung der Verordnung auf ihre Gültigkeit sei den Gerichten verwehrt0 Der Verwal-tungsrat habe sich bei Erlaß.-'dieser-Verordnung .im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung gehaltene Bas Gericht sei auch nicht befugt, das im Rahmen dieser Ermächtigung ausgeübte pflichtgemäße Ermessen-des Verwaltungsrates nachzuprüfen o
Bas Landgericht hat .der-- Klage stattgegeben0 Bie Berufung der Beklagten ist als unbegründet zurückgewiesen*' Mit der Revision begehrt die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Urteile ..die Abweisung,, der Klage-i Bie Kdäg'biiii'bittet um Zurückweisung der Revision■„
Ent s che idungsgründe1
io" Bie Klägerin hat nach ihren Erklärungen im,Berufungsrecht szüg ihre Versorgungsansprüche für die. 4 Monate Januar bis April 1950 in Höhe eines Teilbetrages von 500 BM zur Klage gestellte Es handelt- sich nicht um mehrere .selbständige Zählungsansprüchelmit ..den in RGSZ,144? .71;-- ,157, 326 ‘
KG in BR 1940, 292 erörterten-'.Wirkungen auf die Art ihrer pro.zeßualen Geltendmachung, sondern, um einen einheitlichen, aus
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dem gleichen Rechtsverhältnis sich ergebenden Versorgungs-ansprucho Die Klägerin macht den .eingeklagten Teilbetrag 1. von 500.DM als Teil der auf die gesamten ihr in der Zeit vom. Januar bis April 1950 angeblich zustehenden .Versorgungsansprüche geltend» Sie hätte die Versorgung für die Monate Januar und Februar 1950 bis zur Erreichung des eingeklagten Teilbetrages von-’500 DM verlangen und die Versorgungsansprüche für die Monate März und April nur zur hilfsweisen Stützung für die erhobene Teilklage geltend machen könnenc. Einen Teilbetrag eines solchen einheitlichen Anspruchs kann sie aber auch in der Art geltend machen^ daß sie es dem Gericht überläßt, selbst zu bestimmen, aus welchen Zeitabschnitten es den eingeklagten Teilbetrag zuspricht, ohne daß darunter die Bestimmtheit des Gegenstandes und des Grundes der Klage (§ 253 Ziff 2 ZPO) leidet, wie der Senat bereits auf S lO/ll des insoweit in BGHZ 3, 1 ff nicht abgedruckten Urteils vom 28Q Juni 1951 - III ZR 6/50 - ausgeführt hat o Von dieser zweiten Möglichkeit hat die Klägerin offenbar Gebrauch gemachto Infolgedessen war das Gericht in der Lage, den ;.eingeklagten Teilbetrag von 500 DM, wie geschehen, mit der Begründung zuzusprechen, daß in .jedem der in Betracht kommenden Mona re ein Teil dieses Teilbetrages als Versorgungsbezüge zu zahlen sei, die in ihrer Gesamtheit den Teilbetrag ausmachen o
Die.Klage entbehrt daher nicht der Bestimmtheit des Gegenstandes und des Grundes»
2e Mit der Revision macht die Beklagte höchstfürsorglich geltend, der Ehemann der Klägerin, der am 8o Mai 1945 als
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aktiver Beamter im öffentlichen Dienst gestanden und naoh-her während seines Entnazifizierungsverfahrens ausgeschieden sei, sei zwar nach der Durchführung seines Entnazifizierungsverfahrens auf seinen Antrag als über 62 jähriger Beamter ln den Ruhestand versetzt worden» Diese Zurruhesetzung könne jedoch einer tatsächlichen Wiederverwendung in der früheren ..Stellung nicht gleichgeachtet werden«. Daher gelte der Ehemann der Klägerin nach § 35 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11». Mai 1951 (BGBl I, 1951? 307) als kraft Gesetzes fn den Ruhestand getreten?/ und zwar gemäß § 35 Abs.l Satz 3 zu dem Zeitpunkt» zu dem er das 62» Lebensjahr vollendet hätte? nämlich mit Wirkung vom 1» November 1949= Gemäß § 77 des genannten-Gesetzes könne er für die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes? .also für die Zeit vor dem 1. April-1951? Ansprüche / /vl^-... i nicht geltend macheno Dasselbe müsse für die Klägerin als seine Ehefra.u gelten. Infolgedessen könne die Klägerin für die dem. eingeklagten Teilbetrag von 500 DM zugrunde liegende Zeit vom 1. Januar bis 30» April L950. Ansprüche nicht geltend machen. Eines Eingehens auf die Frage der Rechtsgültigkeit der Bestimmungen der 2. Verordnung zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen bedürfe es daher nicht. .	f
Dem Vortrag der Revision kann'nicht gefolgt werden. Zwar mag es .zutreffen? daß die vor dem..-Inkrafttreten" des Gesetzes vom 11 . Mai 1951 erfolgte.« Zurruhesetzung des Ehemannes der Klägerin nicht als eine Wiederverwendung des Ehemannes der Klägerin in einer seiner, früheren.Rechts-
steilung entsprechenden Weise im Sinne des § 3 Abs 1 Ziff I angesehen werden kann, so daß der Ehemann der Klägerin trotz der damals erfolgten Zurruhesetzung als ein unter das Gesetz vom 11Mai 1951 fallender Beamter anzusehen wäre0 Die Klägerin macht vorliegend aber entgegen der Ansicht der Revision keine Ansprüche aus dem Gesetz 'vom 1L Kai 1951 geltend, sondern aus der Zurruhesetzung ihres Ehemannes. Diese ist nach der angeblich-politisch bedingten Entlassung ihres Ehemannes erfolgt und bedeutete daher die Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen an den Ehemann der Klägerin nach dessen angeblich politisch bedingtem Ausscheidenc Diese Maßnahme hob also die Folgen des angeblich politisch bedingten Ausscheidens des Ehemannes der Klägerin 'in ähnlicher Weise auf, als ob der Ehemann der Klägerin nach erfolgtem Ausscheiden e.r-neut, wenn auch vielleicht in einer seiner früheren Stellung nicht entsprechenden Weise wiederbeschäftigt /. -worden wäre. Seine Ruhegehaltsansprüche leiteten sich also aus derdurch das angeblich politisch bedingte Ausscheiden nicht berührten Zurruhesetzungsverfügung heroOb er über diese Ansprüche hinaus auf Grund seiner früheren Tätigkeit etwa im Hinblick auf die Bestimmungen, des Gesetzes vom 110 Mai 1951 weitergehende Ansprüche als die Ansprüche auf das damals festgesetzte Ruhegehalt hat, bedarf hier keiner Untersuchung, weil die Klägerin ihre Witwenbezüge nur berechnet nach jenem damals festgesetzten Ruhegehalt ihres Ehemannes verlangt. Macht also die Klägerin 'Ansprüche aus jener;’Zurruhesetzung ihres Ehemannes als Witwenbezüge geltend, so ergibt sich daraus, daß sie Ansprüche aus feinen ni cht v j enem Ge s e t z ; unterst eilenden,., Rechtsverhaltens herleitet* - - - - - - - - - - - - - -

Infolgedessen kann auch die Bestimmung des § 77 des Gesetzes auf die hier geltend gemachten Ansprüche keine Anwendung finden, wonach für die Zeit.vor dem 1, April 1951 Ansprüche aus dem Gesetz nicht gegeben sind«	-	■„
MithTin bedarf es der Prüfung, ob durch § 2 Zixf• 5 der 20 Verordnung des Verwaltungsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zur Sicherung der 'Währung und öffentlichen Finanzen vom 20. Oktober 1948 (GBl VerWiGeb 1948, 111).die Witwenbezüge der Klägerin ganz oder zu dem Teil entfallen sind*
3o Bas Berufungsgericht hat sich für befugt angesehen., " die Rechtsgültigkeit dieser Bestimmung und des .§ 18 des Gesetzes des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über Maßnahmen auf besoldungsrechtlichem.und versorgungsrechtlichem Gebiet vom 220 August 1949 (GBl VerWiGeb 1949? 259) nachzuplüfen. Es hat die Rechtsgültigkeit beider Bestimmungen in gewissem Umfange'wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigen deutschen Rechtssätzen verneinte,	'	.
Die Revision rügt Verletzung des Art XV der MilRegVO Nr 127 betreffend Errichtung eines deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet (ABIMilRegBrZ 691)* Nach dieser Bestimmung ist in Anwendung des Kilitärregie-rungsgesetzes Nr 2 kein deutsches Gericht ermächtigt, -"eiii vom Bipartite Board genehmigtes Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes für. ungültig zu erklären’! 0 Sie führt aus, mindestens zu dem Gesetz des'Wirtschaftsrates vom 220 August 1949 habe.nach den Feststellungen des Be-
rufungsgerichts der Bipartite Board seine ausdrückliche Zustimmung erteilt'; in §'*18 "dieses Gesetzes werde aber § 2 Ziff 3 der 20 Verordnung vom 20<> Oktober 1948 als geltendes Recht bestätigte Deshalb sei die Nachprüfung der Rechtsgültigkeit beider Bestimmungen durch Art XV MilRegVO Nr 127 den deutschen Gerichten entzogene
 Richtig ist zwar, .daß hach Art XV MilRegVO Nr 127 in Verbindung mit MilRegG Nr 2 die deutschen Gerichte nicht befugt waren, ein vom Bipartite Board genehmigtes Gesetz ; der Verwaltung des Vereinigten Yfirtschaftsgebietes auf .seine Rechtswirksamkeit nachzuprüfen; die deutschen Gerichte mußten bei der Auslegung jener Gesetze von ihrer Gültigkeit ausgehen (Entscheidungen des Deutschen Obergerichts S 85 /88/; OGHZ 1, 87 /yjS/) . Es kann dahingestellt bleiben, ob Art XV auch auf solche Gesetze des Y/irtschafts-rates anzuwenden ist, die wie das Gesetz vom 22 0 August 1949 erst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen worden sind, und ob Art XV hoch jetzt in Kraft ist <, Denn § 18 des Gesetzes vom 22c August 1949 bestätigt entgegen der Auffassung der Revision nicht/ die Verordnung- vom 20 »■ •. Oktober 1948•als geltendes Recht, sondern bestimmt nur;
"Die versorgungsrechtlichen'Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes ., .., sowie die Verordnung vom 20« Ok-tober 1948 o „ o »„» bleiben in Kraft, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht in Widerspruch stehen"« Danach geht das Gesetz vom 22 0 August 1949 zwar davon aus,. daß .die . Verordnung vom' 20o‘ Oktober'1948 geltendes Recht, also rechtswirk-sam erlassen'sei;‘ das Gesetz nimmt eine Klarstellung vor dahin, daß die Verordnung durch das Gesetz nicht in ihrer Gesamtheit'außer Kraft gesetzt wird,
 
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soweit die Verordnung-geltendes Recht enthalte» Der Ausdruck "bleiben in Kraft" rechtfertigt entgegen der Ansicht-«der Revision etwa nicht die Annahme, daß das Gesetz den etwa bis. dahin rechtsunwirksarnen Bestimmungen der Verordnung -nunmehr - sei es mit Wirkung für die Zukunft oder sogar rückwirkend -Gesetzeskraft verleihen wollte«, Ist aber die Regelung der hier interessierenden Versorgungsbezüge jüngerer Witwen nicht durch § 18 des Gesetzes, sondern allein durch die. Verordnung erfolgt, so interessiert die Nachprüfbarkeit der Rechtswirksamkeit des Gesetzes und damit die Anwendbarkeit des Art XF MilRegVO Nr 127 auf dieses Gesetz nicht *
Auch im Hinblick auf die Verordnung des Verwaltungsrates vom 20 u Oktober 1948 bedarfweder die Frage einer Entscheidung, ob Art XV MilRegVO Nr 127 auch jetzt noch der Nachprüfung der Rechtsgültigkeit eines vom Bipartite Board:genehmigten Gesetzes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes entgegensteht, noch die von der Revision aufgeworfene und bejahte Frage, ob auch Verordnungen des Verwaltungsrates zu den. in Art XV genannten "Gesetzen der Verwaltung des‘Vereinigten Wirtschaftsgebietes" gehören, deren Nachprüfbarkeit den deutschen Gerichten entzogen ist„Die Verordnung des Ver-c waltungsrates ist, wie die.Beklagte im.Revisionsrechtszug: auf Befragen ausdrücklich bestätigt hat, vom Bipartite Board nicht genehmigt worden»
Mithin bedarf,es schon wegen des Fehlens einer Genehmigung des Bipartite Board.hinsichtlich der Verordnung einer Entscheidung der sich aus .Art XV ergebenden Fragen nicht«,	,	-	.7. ■: ■■•7’
- 10'
Einer solchen Genehmigung vom.Bipartite-Board bedurfte die Verordnung vom 20» Oktober 1948 auch nicht„
Eine solche Zustimmung des Bipartite Board war nach Art X Abs 1 MilRegVO Nr 126 (ABI MilRegBrZ 686) nur zu "allen Gesetzen des Wirtschaftsrates und des■Länderrates" erforderlich, Zum Erlaß der Verordnung vom 200 Oktober 1948 war der Verwaltungsrat aber gerade nicht auf Grund des bizonalen Rechts und insbesondere nicht auf Grund einer ihm nach MilRegVO Nr 126 zustehenden Befugnis ermächtigt! Es leitet sein Recht zu dem Erlaß dieser Rechts- ' Verordnung vielmehr aus einer besonderen Ermächtigung, nämlich aus § 27 Abs 2a UmstG, her, wonach der Verwaltungsrat des Vereinigten Y/irf Schaftsgebietes für die ihm unterstellten Verwaltungen ermächtigt wurde, auf dem Gebiet des Beamtenrechts, insbesondere des Besoldungsund Versorgungsrechts, die Maßnahmen, zu treffen, die ihm zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erschienene«. Der .Verwaltungsrat handelte daher auf Grund einer Ermächtigung, die zu anderen Befugnissen des Verwaltungsrates gemäß dem damals bestehenden bi zonalen Recht nicht in Beziehung stand.. Zu der gleichen rechtlichen Beurteilung gelangt auch das von der Beklagten mit Schriftsatz -vom 15 o März 1951 überreichte Memorandum der Bipartite Control Office legal Group ' vom 12o August 1948o Der Verwaltungsrat war daher insoweit an das damals bestehende bizonale Recht nicht gebunden und benötigte daher, auch nicht die für die Recht-setzung nach bizonaiem Recht- in Art X Abs 1 MilRegVO Nr 126 vorgeschriebene Zustimmung des Bipartite Board;:
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Die Bestimmung des Art .XV MilRegVO Nr: 12.7 hat also der Nachprüfung der Rechtswirksamkeit der Verordnung, vom 20 c Oktober 1948 niemals entgegenge stand en »
4y Eine auf Grund der Ermächtigung des § 27 Abs 2a UmstG erlassene gesetzesvertretende Verordnung einer deutschen Stelle ist von.den deutschen Gerichten daraufhin nachprüfbar 9 ob sie sich im Rahmen der von der Militärregierung g e ge.b enen Ermächt igung hält v' Dem: s t.eht • e ine Zu st immung' de r Militärregierung zu dem Erlaß der Verordnung* nicht entgegen, da die Bedeutung und Tragweite der Zustimmung der Besatzungsmacht zu einem Gesetzgebungsakt einer deutschen Stelle grundsätzlich in.der Erklärung besteht, daß vom Standpunkte der Besatzungsmacht aus gegen den Inhalt der gesetzgeberischen Maßnahmen keine Bedenken bestehen, und daß es anders nur dann sein kann, wenn die Militärregierung mit der Zustimmung einen ausdrücklichen Vorbehalt verbunden- hat, daß ihre Zustimmung auch die Einhaltung der Ermächtigungsschranke deckt, wie der Senat bereits;in BGHZ 6, 147 /T56-1597* ausgeführt hato ;
Im vorliegenden Palle kann.es dahingestellt bleiben, ob, wie der Große- Senat des Bundesgerichtshofs .'(BGHZ 6 r'' • -208 ff) ausgeführt hat, Art 129 .Abs 1 Satz■3 WeimVerf auch in der Zeit nach dem Zusammenbruch mit Verfassungskraft Weiterbestand und ob die Ermächtigung, des ;§ .27 A-bs 2 UmstG sich nicht auf Abänderungen der-Weimarer.-Verfassung, soweit diese in der Zeit nach dem. Zusammenbruch.mit' Verfassungs-" kraft Weiterbestand, erstreckte, sowie- ob., die' Verordnung vom 20c Oktober 1948 etwa Eingriffe in wohlerworbene Beamtenrechte enthält o Wortlaut und Zweck der Ermächtigung
 des § 27 Abs 2 Umstff lassen jedenfalls bereits erkennen, daß die- ermächtigten deutschen ‘Stellen nicht schlechthin, sondern nur in gewissem Umfange. 2u Maßnahmen ’’auf dem Gebiet des Beamtenrechts, insbesondere des Besoldungs- und Versorgungsrechts’1 ermächtigt werden sollten, nämlich, ’’soweit diese ihnen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erschienen"». Gerade diese Begrenzung in Verbindung mit dem von den Besatzungsmächten erstrebten Aufbau einer demokratischen Ordnung ergibt zweifelsfrei, daß damit den deutschen Stellen keinesfalls die Ermächtigung zu willkürlichen Maßnahmen gegeben werden sollte o Willkür aber wäre es, wenn; zur Erreichung des mit ''
§ 27 Abs 2 UmstG erstrebten Zieles einer kleineren Gruppe von Beamten ihre bis dahin bestehenden UnterhaltsanSpruche in vollem Umfange genommen würde?!, während der großen 'Mehrheit der Beamten trotz gleicher Sachlage ihre Unterhaltsansprüche nur in geringem Umfange ‘gekürzt würden° Eine solche willkürliche Regelung ist hier durch § 2 Ziff. 3 der Verordnung vom 20o Oktober 1948 hinsichtlich der sogenannten jungen Witwen alter Beamten getroffen worden. Es wird dort bestimmt s , ; . V	■'	:	'	'	'	''
.. "Zu § 100 Kürzung des Witwengeldess '	;
a)	War die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, so wird das nach § 98 und § 100 Abs
1 berechnete Witwengeld für jedes angefangene Jahr, des Altersunterschiedesüber 15 Jahre um ein Zwanzigstel gekürzt»
b)	Nach zehnjähriger Dauer; der Ehe wird für jedes ; angefangene'Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrage ein Zehntel des Witwengeldes
‘ so lange hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist»11	-
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Diese Regelung hat zur Polge, daß für die Klägerin, die 34 Jahre? 9 Monate und 20 Tage jünger als ihr Ehemann gewesen .ist und deren Ehe weniger als 10 Jahre«, nämlich vom 8o August 1943 bis 12„ September 1949? bestanden hat ,
20/20 ihres Witwengeldes entfallen; sie erhält also nach dieser Bestimmung überhaupt kein Witwengeld mehrc
 Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung war zwar zur Zeit des Erlasses der Verordnung vom 20«. Oktober 1948 noch nicht fällig, da der Ehemann der Klägerin erst am 12 o September. 1949 verstorben ist 0 DieKlägerin/hatte aber" bei Inkrafttreten der Verordnung:nicht nur-eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung, sondern einen Rechtsanspruch, der allerdings durch'das Portbestehen ihrer Ehe bis zu dem Zeitpunkt des Todes ihres, Ehemannes und-durch den Tod ihres Ehemannes bedingt war» Das Vorhandensein eines bedingten Rechtsanspruches ergibt sich aus dem Wesen des Beamtenverhältnisseso ■
Wie bereits das Reichsgericht (RG-Z 104, 58 /ßl/) ausgeführt hat, besteht das Wesen des Beamtentums darin, daß der Beamte kraft eines einseitigen Staatshoheitsaktes in ein dauerndes, nicht, kündbares Lebens-.und-Rechtsverhältnis zu dem Staate tritt.,, kraft dessen er seihe ganze' Kraft in dessen.; Dienst -zu stellen' hat',' solange er dazu 'fähig ist , wogegen der Staat die Verpflichtung übernimmt, ihm den standesgemäßen Lebensunterhalt für sich und seine Pamilie zu gewähren-, und zwar- zunächst in Gestalt des vollen Dienststelleneinkommens, später aber, wenn er keine Dienste mehr leistet, als Ruhegehalto Insofern ist .die Verpflichtung des Staates eine lebenslängliche; sie erstreckt sich sogar durch
 
die Versorgung der Hinterbliebenen des Beamten über dessen Tod hinauso Die Hinterbliebenenversorgung ist nicht etwa ein blosser Akt staatlicher Fürsorge für die Familie des Beamten, sondern sie bildet ebenso wie das Gehalt und das Ruhegehalt einen Teil der Gegenleistung für d*ie Dienste des Beamten, auf dessen Gewährung er einen Rechtsanspruch hat, den er sogar schon zu seinen Lebzeiten erforderlichenfalls im Rechtswege verfolgen kann (RGZ 135, 372/573/47)c Die Hinterbliebenenversorgung beruht also auf dem Gedanken, daß der Staat, der die volle Arbeitskraft des Beamten für sich in Anspruch nimmt, dafür an seiner Stelle für einen angemessenen Unterhalt der .Angehörigen des Beamten sorgt (RGZ 88, 329; Brand, DBG Aufl 4 § 97 Anm 2)0 Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das Witwengeld nicht auf einem selbständigen Rechtsgrund beruht, sondern nur ein abgeleiteter Anspruch aus dem im Zeitpunkt der Pensionierung des Beamten oder bei seinem Versterben im Dienst festgestellten bezwc festzustellenden Ruhegehalt ist (Fischbach, DBG § 97 Anm I 1; Brand aaO),. oder.ob der Anspruch auf Hinter-bliebenenversorgp.ng .der Witwe aus eigenem Recht zusteht (RG in IW 1937, 2531; Hadler-Wittland/	Anm	2),
da auch die Vertreter der zweiten Ansicht die Ursache der Hinterbliebenenversorgung in dem Beamtehverhältnis sehen und davon ausgehen, daß' der Anspruch der Hinterbliebenen aus der Ruhegehaltsanwartschaft oder -Berechtigung des verstorbenen Beamten abgeleitet ist.
Durch diesen bedingten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung stand die Klägerin den bereits in den Genuß der Hinterbliebenenversorgung gekommenen Witwen, aber auch den aktiven, Wartestands- und Ruhestandsbeamten praktisch insofern gleich, als der Dienstherr ihr in gleicher Weise wie

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den angeführten anderen Gruppen, you Hinterbliebenen und Beamten Unterhalt zu gewähren hatte» Irgend ein Umstand, der eine andere Behandlung der Klägerin als die der angeführten anderen Bersönengruppen rechtfertigen könnte, ist nicht er-sichtlicho Insbesondere sind keine neuen Tatsachen und Umstände seit Entstehung dieses bedingten Anspruchs der Klägerin anläßlich ihrer Heirat mit einem versorgungsbrechtig-ten Beamten bezw* seit Verleihung der Versorgungsberechtigung an diesen Beamten eingetreten. Geändert hat sich infolge des verlorenen Krieges und der Währungsreform nur die Leistungsfähigkeit des Dienstherrno Dieser Umstand betrifft aber im Gegensatz etwa zu einem Ausscheiden von Beamten "aus anderen als beamtenoder tarifrechtlichen Gründen" im-Sinne des Art 151 GrundG überhaupt nicht die Verhältnisse der Beamten und ihrer Hinterbliebenen als solcher und damit auch nicht die Verhältnisse der Gruppe der sogenannten jungen Witwen alter Beamten, zu der die Klägerin gehörtt Vielmehr bietet die Vorschrift des § 27 Abs 2 UrastG den Dienstherrennur die Möglichkeit.ihrer herabgesetzten Leistungsfähigkeit durch "Maßnahmen auf.dem Gebiete des .Beamtenrechts, insbesondere des'Besoldungs- und Versorgungsrechts" Rechnung zu tragen. Mithin bestand trotz der verminderten Leistungsfähigkeit des Dienstherrn für die Gruppe der sogenannten jungen Witwen alter Beamten und die übrigen Gruppen von Beamten und Hinterbliebenen die gleiche Sach-
Es' bedarf keiner Brüfung, ob und wieweit der durch § 27 Abs 2 UmstG ermächtigte Gesetzgeber in einzelnen Punkten die Verhältnisse der verschiedenen Gruppen von Beamten und Hinterbliebenen unterschiedlich regeln durfte 0 Sicherlich
 
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 konnte er höhere Bezüge absolut und relativ starker kürzen als niedrige Bezüge, wie der Senat bereits im Urteil vom 19o Juni 1952 - III ZR 147/50 - S 49 -50 ausgeführt hat, wenn dabei nur nicht der 'Grundsatz der Gewährung des Le- . bensUnterhalts -.bemessen nach der Stellung des Beamten .-verletzt wird 0 Dagegen bedeutet, wie das. Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die völlige Entziehung des Unterhalts für eine Gruppe von Beamten bezw» Hinterbliebenen trotz nur verhältnismäßig niedriger .Kürzungen der Bezüge \ der anderen Beamtengruppen bei gleicher Sachlage eine willkürliche und damit durch die Ermächtigung des § 27 Abs 2 „UmstG nicht gedeckte Regelung0 Ob damit die gesamte in der auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnung getroffene Regelung nichtig ist- oder ob das nur soweit der Fall ist, als diese Regelung willkürlich ist, kann hier (Dahingestellt bleiben□ Willkür liegt nämlich bereits dann vor, wenn bei gleicher Sachlage einer Personengruppe die Bezüge soweit gekürzt.werden, daß von einer Gewährung des Lebensunterhalts, bemessen nach dem Stand des in Betracht kommenden Beamten, nicht mehr die Rede sein kann, solange den anderen Gruppen ein derartiger Lebensunterhalt noch gewährt wird* Die Entziehung der Versorgungsansprüche gegenüber jungen Witwen alter. Beamter durch §2 Ziff 3 der Verordnung vom 20» Oktober 1948 ist daher mindestens insoweit nichtig, als den Wit-wen weniger als der Lebensunterhalt gemäß dem Stande ihres verstorbenen Mannes belassen wirdo Mehr als solche Bezüge, deren Entziehung danach willkürlich wäre,, hat das angefochtene Urteil der Klägerin aber nicht zugespro-chen0 Das Berufungsgericht hat der Klägerin zwar 50 $ ihrer ursprünglichen Versorgungsbezüge zugebilligt0 Diese
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der Klägerin zugesprochenen Bezüge ermöglichen es jedoch der Klägerin bei der an sich schon geringen Höhe der Versorgungsbezüge und im Hinblick auf die heutigen hohen Lebenshaltungskosten keinesfalls, ein der Lebensstellung ihrbs verstorbenen Ehemannes als Amtmann entsprechendes leben zu führen, selbst wenn dabei berücksichtigt wird? daß der Lebenszuschnitt infolge des -völligen Zusammen“ bruchs gerade in der Beamtenschaft erheblich herabgesunken ist * Die vom' Berufungsgericht zugelassene Kürzung der Hinterbliebenenansprüche um 50 ^ geht daher nicht über den Rahmen der Bezüge hinaus, deren Entziehung die Herab-Setzungsverordnung als willkürlich erscheinen läßt« Bas;,.-Urteil des Berufungsgerichts belastet daher die Beklagte, keinesfalls o Da die Klägerin gegen das Urteil des Beru-r. fungsgerichts kein*Rechtsmittel eingelegt hat, ist eine Prüfung dahin, ob der Klägerin damit zuwenig zuerkannt
 ist, unzulässige
 Bereits aus diesen Gründen erweist sich das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es der Nachprüfung im Re-visionsrechtszug unterliegt, im Ergebnis als zutreffend, so daß es keines Eingehens auf die weiteren Gründe des Berufungsgerichts und die dagegen erhobenen Angriffe .der, Revision bedarfc	!
Wie sich aus den Gründen-des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Berufungsgericht den im landgerichtlichen Urteil zuerkannten Zinsanspruch abgewiesen0 Dieser Ausspruch hatte jedoch inden entscheidenden Teil des Urteils aufgenommen werden müssen0 Es erscheint daher zweckmäßig-, . den entscheidenden Teil des Urteils insoweit•klarzustellenc
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ Abs 2 ZPOu
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