Hand Geschädigte hat nicht nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Eingriff schuldlos, son lern auch dann, wenn-er schuldhaft gewesen Zur Leistung der bei enteignungsgleichem Eingriff von hoher Hand geschuldeten Entschädigung ist der Begünstigte verpflichten, Dex Entziehung eines Mietrechts an einer zv.angsbewirtschafteten Wohnung in einer kreisangehörigen Stadt kommt der Stadt zugute der die Versorgung der wohnberechtigten Wohnungssuchenden mit Wohnraum obliegt, nicht dem Wohnungssuchenden, der die Y/ohnung er-häl t. Oktober 1945 richtete der damalige Bürgermeister der Beklagten, der zu dieser Zeit von der Verhaftung desKlägers noch keine Kenntnis hatte, ein Schreiben an den Kläger, in dem er ihn ersuchte, die ihm' "zuge-aagte Wohnung bis zu dem 15 = ds / Mts„ zur beziehen"<, Dieses Schreiben hat der Kläger infolge seiner Inhaftierung nicht erhalten» Der Kläger ist der Ansicht,, dass der Bürgermeister der Beklagten durch Zuweisung der Wohnung SJBBstro 9 an Dr. SflBHHl seine Amtspflicht schuldhaft verletzt habe, und verlangt .von der Beklagten Ersatz des .Schadens, der ihn dadurch entstanden ist, dase er diese Wohnung nach seiner Entlassung aus der Internierungshaft nicht hat beziehen. 1c Die Bezeichnungdes Vertreters der beklagten Stadt im Kopf des angefochtenen Urteils war, wie es bereits-m aem in dieser Sache ergangenen Beschluss des Grossen Sena ts des Bundesgerichtshofs für Zivilsachen von ^o/lQo 1952 (GSZ 2/52 - BGHZ 6, 270)' geschehen ist, dahin zu berichtigen, dass die Beklagte-durch den Magistrat ver- |j treten wird.-hach..§ 6.1 der..erst nach Verkündung des Ur~ if teils des Berufungsgerichts in Kraft getretenen Gemein- I de Ordnung' für -Schleswig-Holstein vom:'24rc Januar. meisters der Beklagten für begründet erachtetes kann | jedoch dahingestellt bleiben., oh dem Bürgermeister der ;f Beklagten eine Amtspflichtverletzung zur East fällt- und lg ob er schuldhaft"gehandelt hat.denn der -Klage musste, soweit ihr das Berufungsgericht entsprochen-hat, schon f :deshalb stattgegeben werden,Ywell der Kläger in dieser Hohe von der Beklagten wegen der rechtswidrigen Entziehung seines-Mietrechts Entschädigung verlangen kann t nach Ent eig nur gsgrimd sät.zcn, so muss dies erst, recht.-bann gelten, w der Eingriff nicht nur rechtswidrig,., sondern auch schuld haft waro Der Kläger kann daher ohne Rücksicht darauf, ob der-Bürgermeister der Beklagten schuldhaft oder schuldlos gehandelt hatl von der Beklagten Entschädigung verlangen, wenn die Entziehung des Mietrechts rechtswidrig gewesen ist und der .Anspruch auf die in diesem Falle dem Kläger geschuldete Entschädigung sich gegen die beklagte Stadt richtet, diese also hier mit Recht als Schuldnerin in An spruch genommen worden ist» Auch durch die Verhaftung des Klägers sei'die Wohnung nicht frei geworden, da nach der Internierung des Klägers seine Ehefrau die Wohnung habe beziehen wollen und die begonnenen Renovierungsarbeiten deshalb habe fortführen lassen» Die Wohnung habe daher nicht erfasst"werden dürfen. Ob das Unterlassen‘jeder.Mitteilung von der Erfassung an den Kläger als Mieter der -Wohnung eine weitere Pflichtverletzung enthalte, könne dahingestellt Bleiben, da auch ohne Berücksichtigung dieses Fehlers der Schadensersatzanspruch des Klägers begründet sei» Oktober 1945 als Erfassung der angeblich leerstehenden Wohnung aBpetr» Bf auszuiegen sei» Ihrem Wortlaut nach enthält diese Verfügung keine Erfassung der Wohnung- sondern die an den Hauseigentümer gerich-texc Mitteilung, dass die Wohnung an Dr» SBBBHBBI zugewie-£en worden sei*. . 193' mit (weiteren Nachwei-sen)5 das an die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nich gebunden ist» Um diese Auslegung vornehmen zu können,bedarf es eines Zurückgehens auf die gesetzlichen Grundlagen für den Erlass der Verfügung» März 1946 (Kontrollratsgesetz Nr 18) waren Massnahmen zwecks Wohnung bewirtSchäftung,soweit nicht die hier nicht .in.Betracht kommende Verordnung zur Wohnraumversorgung der luftkriegsbetroffenen Bevölkerung vom 21» Juni 1943 (RGBl I, 355) Anwendung zu finden hatte, nur nach den Vorschriften der Verordnung zur Wohnraumlenkung vom 27» Februar 1943 (RGBl I, 127) - im folgenden abgekürzts WLVQ - und auf Grund des Gesetzes über Sachleistungen für Reichsaufgaben (Reichsleistungsgesetz) in der Fassung vom 1»September 1939 (RGBl I, 1645) zulässig, . a) Eine Zuweisung von Wohnungen lässt die Wohnraumlenkungsverordnung (§ 9) nur an die sogenannten bevorrechtigten Volkskreise (§7 Abs 2 u 3 WLVO) zu, Sie gibt ausserdem den Gemeinden bei erfassten Wohnungen ein Vor-schlagsrecht hinsichtlich der Angehörigen der begünstigten Volkskreise (§ 8 WLVO)« Da Dr. Breitzke weder zu den bevorrechtigten noch zu den begünstigten Volkskreisen gehörte,kam eine Zuweisung der Wohnung an ihn auf Grund des § 9 WlVO schon deshalb nicht in Frage. Es bleibt mithin zu prüfen, ob die Verfügung entsprechend der Zunahme des Berufungsgerichts als Erfassung der Wohnung angesehen werden kann und ob sie bei dieser Auslegung nach der Vohnraumlenkungsverprdnung hätte ergehen können» konnten gemäss § 5 WLVO erfasst werden« Die Erfassung hatte gemäss § 9 Abs 3 WLVO die Wirkung, dass ein vor der Erfassung begründetes Rechtsverhältnis, insbesondere ein Mietvertrag üDer die Benutzung des erfassten Wohnraums, spätestens mit dem Inkrafttreten eines nach den Vorschriften des § 9 WLVO abgeschlossenen neuen Rechtsverhältnisses erlosch« Es musste also eine Er- > fassung der Wohnung vorgenommen werden, um? nacndem der Grundstückseigentümer einen ‘wirksamen Mietvertrag mit dem Kläger abgeschlossen hatte, überhaupt eine Neuvermietung der nach Ansicht des Bürgermeisters oder des Baudrate leerstehenden Wohnung zu ermöglichen» Die Verfügung vom 10» Oktober 1945 hatte aber nach ihrem Inhalt den Sinn, einen Mietvertrag zwischen dem Hauseigentümer und Dr» herbei- Die Passung dieser Verfügung lässt also erkennen, dass die Beklagte den Abschluß eines Mietvertrages zwischen dem Haueigentümer und Dr, i WBKSKBi nicht verlangen konnte und daher.in Wahrheit die Wohnung nicht an Dr, 1 WBKttB zuweisen wollte, dass sie aber den Wunsch hatte, Dr, BflflHHl in, die Wohnung lH*£tr-.-Kt als Mieter aufgenoimren zu wissen, und dieses Ziel durch Erfassung der Wohnung zu erreichen strebte. Gegen die Auslegung der Verfügung vom 10= Oktober 1945 durch das Berufungsgericht, das die Verfügung als Erfassung der Wohnung ■Äplstr, Ä| gewertet hat, sind daher Bedenken nicht zu erheben, Ob in der Verfügung ausserdem noch eine Preigabe der Eine Benutzung der Räume als Wohnung war also zur Zeit des Erlasses der Verfügung tatsächlich unmöglich Trotzdem hätte die Wohnung nicht in die Wohnraumlenkung einbezogen werden dürfen, da sie nur vorübergehend leer In den in dem ersten Ausführungserlass zur Wohnraum lenkung vom 8, März 1943 (MinBliV 1250) enthaltenen Ausführungsbestimmungen ist nämlich zu § 2 Abs la WLVO ergänzend angeordnets Eine nur vorübergehend leerstehende Wohnung, . Nach den ausdrücklichen Fest ellungen des Berufungsgerichts hatten vom Kläger beauftragte Handwerker bereits mit Reparaturarbeiten in:der Wohnung begonnen. Die Wohnung stand also nur deswegen leer, weil der: Kläger mit Rücksicht auf die auszuführenden Instandsetzungs arbeiten noch nicht hatte einziehen können. 157 mit weiteren Nachweisen), von der abzugehen keine Veranlassung besteht, Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbehörden durch die ordentlichen Gerichte auf ihre Richtigkeit, Voll ständigkeit und Zweckmäßigkeit nicht nachgeprüft werden« Abweichendes gilt nur dann, wenn Ermessensmissbrauch oder offenbare Willkür in Frage stehen« Bei der Entscheidung der Frage, ob die'Wohnung 'E^pstr.' die zu dem Verlust des Mietrechts des Klägers geführt hat, wird entgegen der Annahme der Revision auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass das Landeswohnungsamt als zuständige Aufsichtsbehörde später die Wohnung dem Dr. Korn zugesprochen hat und die Verfügung daher nicht mehr rück gängig gemacht werden kann. Die ordentlichen Gerichte sind daher nicht gehindert, Körperschaften öffentlichen Rechts zur Zahlung einer Entschädigung zu verurteilen obgleich die schädigende Amtshandlung selbst unanfechtbar ist und von dem Kläger hingenommen werden muss (Jellineks Verwaltungsrecht 3. d) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass durch-die Verhaftung des Klägers und seine Einweisung in ein Internierungslager eine Änderung der Rechts läge nicht eingetreten ist. Wäre die Wohnung dem Kläger zur alleinigen Benutzung vermietet gewesen, so hätte sich daher mit Rücksicht auf seine Inhaftierung die Auffassung vertreten lassen, dass die Wohnung nicht nur vorübergehend unbenutzt sei. Bei dieser Sachlage stand also die Wohnung in der Tat nur vorübergehend leer, so dass die Annahme des Berufungsgerichts, die Wohnung W|habe nicht in aie Wohnraumlenkung einbezogen werden dürfen,im Ergebnis zutreffend erscheint.. An der Rechtswidrigkeit der in das Mietrecht'des Klägers eingreifenden Massnahmen wird auch dann nichts geändert; wenn, wie die Beklagte geltend gemacht hat, diese auf ausdrückliche Anordnung des Land rat s erfolgt ist. Auch der Landrat konnte die vom Kläger gemietete Wohnung, die nur vorübergehend leer stand, nicht nach der Y.'ohnraumlenkungsverordnung zugunsten des Br= B^flHHi erfassen und diesem zuweisen. Ob er berechtigt gewesen wäre eine Inanspruchnahme der Wohnung nach dem Reichsleistungs gesetz auszusprechen und seine Befugnis hierzu auf die Be klagte zu übertragen (vgl Ziffer I 2 des Runderlasses die .Abgrenzung der Anwendung der ohnraumversorgung nung und des Reichsleistungsgesetzes vom 28» Juli 19 /MinBl i V 12747 - abgedruckt bei Werner-Meier aaO S bedarf keiner Prüfung« denn eine Inanspruchnahme der nung nach dem Reichsleistungsgesetz ist.wie dargel mangels Bekanntgabe der Verfügung- vom 10« Oktober 1 an den Kläger nicht erfolgt, so- dfess" es auf die dem rat nach dem Reichsleistungsgesetz etwa zus teilende B nis nicht ankommt« Wohnum zustehendes Mietrecht 1ent worden ist, so dass er nach Enteignungsgrundsätz-en fü Verlust dieses Mietrechts Entschädigung verlan Die Zahlung der Enteignungsentschädigung lie£ sätzlich dem durch die Enteignung Begünstigten ob. § .18 I 5 S 405; :RG-Z 112, 95 135, 308 /311/mitvsiteren; Nachweisen), Enteignungsgle Eingriffe sind grundsätzlich nicht:anders zu behandeln eine echte Enteignung, Auch füir die Entschädigung wegen eignungsgleicher Eingriffe haftet daher der Begünstig Zugute gekommen ist die Entziehung des Mietrechts hier lein der Beklagten, nicht etwa Dr, I’tfHHM? sie ist mithin durch lira begünstigt und muss'deshalb die Entschädigun den Kläger leisten, ohne Rücksicht darauf, ob der auf Veranlassung des Landrats erfolgt oder von ih eigener Verantwortung durchgeführt worden ist. Da nach dem bindenden Beschluss des Grossen für Zivilsachen der Kläger als Entschädigung den xum durch die getrennte Haushaltführüng entstandenen Mehraufwand in vollem umfange verlangen kann und gegen die Berechnung dieses Mehraufwands durch das Berufungsgerichu keine Bedenken bestehen, insoweit von der Revision An haftet somit d Beklagte auch dann, wenn ihren Bürgermeister kein Ve schulden trifft, auf Zahlung des vom Berufungsgericht dem Kläger .zuerkannten Betrags unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung für
i IIach s chIag owe rk! e .Amtliche Sammlung Der durch einen rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff von hoher. Hand Geschädigte hat nicht nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Eingriff schuldlos, son lern auch dann, wenn-er schuldhaft gewesen Zur Leistung der bei enteignungsgleichem Eingriff von hoher Hand geschuldeten Entschädigung ist der Begünstigte verpflichten, Dex Entziehung eines Mietrechts an einer zv.angsbewirtschafteten Wohnung in einer kreisangehörigen Stadt kommt der Stadt zugute der die Versorgung der wohnberechtigten Wohnungssuchenden mit Wohnraum obliegt, nicht dem Wohnungssuchenden, der die Y/ohnung er-häl t. Schleswig (1) VO :r 180/5C rkündet am e Oktober 1952 Pi e s e r. Justizangestellter is Urkundabeamter der P 6 S C Ilex j. t S S *C 6 -L X 6 * I m Famen, d e s V o 1 k' e s' In dem' Rechtsstreit ? vertreten durch den Magistrat, Beklagten? Berufungsklägerin, An-Schlussesrufurgsteklsgten und Revisionsklägerin, Prozessbevollmächtigteri Rechtsanwalt der S Ladt Gi g e g e n den Dentisten Walter B m Gi Istr Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III, Zivilsenat-.des Bundesgerichtshofs auf die mündliche:Verhandlung vom:16» Oktober"1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Delbrück. Prof J)roMeiß, Dr« Pagendarm, Dr, Gelhaar und Dr. Bock für Recht erkannt; Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-^ landesgeriohts in Schleswig von 4« Oktober 1943 wird zurückgewi esen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, . Von Rechts wegen iiäÄ Tatbestand Der Kläger betreibt seit Jahren in 'seiner 'Wohnung- in-SH^str« SB eine Praxis als De’n'tistY Er ist seit 4" __ 1943 in zweiter Ehe verheiratet; Aus dieser Ehe ist ein Kind hervorgegangen» Die Ehefrau und das Kind wohnen in zwei Zimmern bei der Hutter der Ehefrau in dem von G 12 km entfernten TMW| da es dem Kläger bisher nicht gelungen ist/ in oJ—fjl eine’ grössere Wohnung zu erhalten in die er seine Ehefrau und das Kind mitaufnehmen kann* Anfang Oktober 1945 wurde dem Kläger eine grössere Wohnung im Hause GH|| IBPstr. W zugewiesen» Pen Kläger mietete darauf mit Wirkung vom 1 „Oktober 1945. durch schriftlichenHvlietvertrag diese Wohnung'-von .d em Vertreter des Grundstückseigentümers„ Die;Wohnungswechselgenehmigung wurde ihm erteilt„JUm die Wohnung für die Aufnahme der Praxis herzuriehten, beauftragte der Kläger mehrere Handwerker mit der Ausführung der erforderlichen Arbeiten, die am 7» oder 8o Oktober 19^-5 begonnen wurden» Auch liess der Klä- -ger einige Kisten mit Umzugsgut in die'Wohnung-bringen» Er beabsichtigteden Umzug möglichst,schnell.Hurchzu-führen,‘w urde’ 3edöch am 8» Oktober .1945 von der britischen Militärpolizei in Haft genommen und in ein Internierungs lager eingewiesen»;: ?-•'/ ' Am 9o. Oktober 1945 richtete der damalige Bürgermeister der Beklagten, der zu dieser Zeit von der Verhaftung desKlägers noch keine Kenntnis hatte, ein Schreiben an den Kläger, in dem er ihn ersuchte, die ihm' "zuge-aagte Wohnung bis zu dem 15 = ds / Mts„ zur beziehen"<, Dieses Schreiben hat der Kläger infolge seiner Inhaftierung nicht erhalten» Am 10...' Oktober 1945 teilte der Bürgermeister der Beklagten; der inzwischen von der Verhaftung des Klägers .erfahren hatte, dem Bevollmächtigten des;- Eigentümers des Grundstücksidggfsir0 0 schriftlich mitf- die Wohnung Vflü■ im Hause üB^str« ® sei "heute, durch Anordnung des Herrn Landrats dem Herrn: Dr. aed».. Günter 24B0BB, G§$ÄBÜ- BÄBBBPstr. H zugewies.en worden"» In dem Schreib hen heisst-es'- weiter: "Herr BBNMM wird sich mit Ihnen wegen des Abschlusses eines Mietvertrages in Verbindung setzen« Ich bitte Sie, ihm die Wohnung zu übergeben«" Abschrift dieses Schreibens erhielt Br» B zur Kenntnisnahme mit dem Ersuchen,-sich wegen des Mietvertrages mit dem Hauseigentümer oder dessen Beauftragten in Verbindung zu setzen» Der Kläger und seine: Ehe-.. . f rau erhielten hiervon keine .Nachricht«, Dr, BflBB zog bald darauf in die.'Wohnung aBPstr» Bi ein« Anfang März 1946 wurde die Praxis des Dr« 2BMI von med HBB übernommen. Dieser bezog mit seiner Familie eai-t-Genehmi-: gung der•zuständigen Eehörden die Wohnung lf—istr die er jetzt noch inne hat./ . Der. Kläger wurde am,. 20», August 1946 aus der Inter- I nierungshaft entlassen». Er'bemühte sich sofort nach sei-' ner Entlassung um die Wohnung EBBptr» Bf° Dr» KBB war | jedoch nicht bereit, die Wohnung aufzugeben oder sie mit| dem Kläger zu tauschen« Der: Kläger wandte, sich darauf axis die Wohnungsbehörden, und die Kreiswohnungskommission emr schied zu seinen Gunsten« Dr» legte gegen diesen i Entscheid Beschwerde ein« Dieser Beschwerde wurde von de3 Landesverwaltung Schleswig-Holstein, Amt für Volkswohl-j rt (Landeswohnungsamt), stattgegeben,;: Sowohl der Klä als auch7däs .Kreiswohnungsamt des Landkreises- Eider- dt erhoben gegen die Entscheidung des ’Lande.swohnungs; s Gegenvorstellungen, die aber erfolglos blieben* Der Kläger ist der Ansicht,, dass der Bürgermeister der Beklagten durch Zuweisung der Wohnung SJBBstro 9 an Dr. SflBHHl seine Amtspflicht schuldhaft verletzt habe, und verlangt .von der Beklagten Ersatz des .Schadens, der ihn dadurch entstanden ist, dase er diese Wohnung nach seiner Entlassung aus der Internierungshaft nicht hat beziehen. können! Diesen Schaden hat er für die-Zeit bis zu dem 31 o Januar 1949 auf 1002,27 DM beziffert und. mit der Klage geltend gemacht; Las Landgericht nat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 739-52 DM nebst Zinsen zu zahlen, und hat im übrigen die Klage abgewiesen... Las Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen dieses' Urteil zurückgewieöen und auf die Anschlussberufung des Klägers unter Abweisung des Mehranspruchs die Beklagte verurteilt, insgesamt 894.-22 LM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen, Lie Beklagte verfolgt"mit der Revision ihren'Klageabweisungsantrag' weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet* Ent sehe i dungs gründe. Lie Revision istnicht begründe 1c Die Bezeichnungdes Vertreters der beklagten Stadt im Kopf des angefochtenen Urteils war, wie es bereits-m aem in dieser Sache ergangenen Beschluss des Grossen Sena ts des Bundesgerichtshofs für Zivilsachen von ^o/lQo 1952 (GSZ 2/52 - BGHZ 6, 270)' geschehen ist, dahin zu berichtigen, dass die Beklagte-durch den Magistrat ver- |j treten wird.-hach..§ 6.1 der..erst nach Verkündung des Ur~ if teils des Berufungsgerichts in Kraft getretenen Gemein- I de Ordnung' für -Schleswig-Holstein vom:'24rc Januar. 1950 (GrVBl SchlH 25) ist der Magistrat.nicht der Rat, der gesetzliche Vertreter einer'Stadt; Dies-e ^Berichtigung hatte von Amts wegen zu erfolgen. i-r. 1 2o Das Berufungsgericht hat die Klage aus dem Gesichts Punkt derAmtspflichtverletzung des damaligen Bürger- meisters der Beklagten für begründet erachtetes kann | jedoch dahingestellt bleiben., oh dem Bürgermeister der ;f Beklagten eine Amtspflichtverletzung zur East fällt- und lg ob er schuldhaft"gehandelt hat.denn der -Klage musste, soweit ihr das Berufungsgericht entsprochen-hat, schon f :deshalb stattgegeben werden,Ywell der Kläger in dieser Hohe von der Beklagten wegen der rechtswidrigen Entziehung seines-Mietrechts Entschädigung verlangen kann SS ■3 Der Grosse Senat für Zivilsachen, dem diese Sache vorgelegt worden ist., hat mit Bindung für den erkennen- J den Senat (§ 138. Abs 3 GVG); In dem 'erwähnten Beschluss -|| ausgesprochen; Ein zur Entschädigung verpflichtender enteignungsgleicher Eingriff ‘liegt 4*or, wenn vor dem Inkrafttreten des Kontroliratsgesetzes Hr 18.(Wohnungsgesetz) ohne Rechtsgrundlage, jedoch schuldlos, von ;| hoher Hand ein Mietrecht entzogen worden ist. Wird rechtswidrig schuldlos von hoher Hand ein Eietjl recht entzogen, so wird der'dadurch dem‘Betroffene ,entstandene Mehraufwand (getrennte.Haushaltfuhrung)tj ls:3nt8cMdigungj. gesc&aldet j rechtswidrig jedoch schul Schluss des Grossen Senats für Zivilsachen zugunsten der durch einen unrechtmässigen -..jedoch schuldlosen Eingriff v hoher Hand Betroffenen geklärt worden, und gerade hierin liegt die Bedeutung des Beschlusses des. Grossen Senats,, Haben aber schon die schuldlos durch .„einen solchen Eingr Gcschäd lg ten ..einen A n Spruch. ..auf' Entschädigung. t nach Ent eig nur gsgrimd sät.zcn, so muss dies erst, recht.-bann gelten, w der Eingriff nicht nur rechtswidrig,., sondern auch schuld haft waro Der Kläger kann daher ohne Rücksicht darauf, ob der-Bürgermeister der Beklagten schuldhaft oder schuldlos gehandelt hatl von der Beklagten Entschädigung verlangen, wenn die Entziehung des Mietrechts rechtswidrig gewesen ist und der .Anspruch auf die in diesem Falle dem Kläger geschuldete Entschädigung sich gegen die beklagte Stadt richtet, diese also hier mit Recht als Schuldnerin in An spruch genommen worden ist» ■ r -x - - Für diesen Anspruch ist"der Rechtsweg vor den ordent 'lichen Gerichten zulässig;.' Wie in dem'Beschluss des Grosse Senats mit eingehender Begründung'dargelegt"ist, handelt es sieh bei der Unrechtmässigen Entziehung eines Mietrech um einen enteignungsgleichen Eingriff, für den eine Entschädigung nach Enteignungsgrundsätze n zu gewähren ist» Für den' Anspruch auf Enteignungsentschädigung ist aber nach Art 14 GrundG immer der Rechtsweg vor den ordentlic Gerichten gegeben, dasselbe muss deshalb auch für den den selben Grundsätzen folgenden Anspruch auf Gwährung einer Entschädigung bei enteignungsgleichem Eingriff gelten«. - 8 ... Sp :-5 3c Das Berufungsgericht hat die Rechtswidrigkeit des 1 Eingriffs in das Mietrecht des Klägers bejaht und hierzu ausgeführt s . .1.1 ’ iss Durch die Verfügung vom 10.. Oktober 1943 sei dem Kläger die von ihm gemietete Wohnung E^B^tr» BB entzogen worden» da sie zugunsten von Dr» BMfiMiSl erfasst worden - ^ r ? j - ' * sei« Diese Verfügung enthalte einen machtentziehenden Ver-v.altungsakt. der nicht habe vorgenommen werden dürfen» Die Wohnung habe zu Gunsten von Dr» BflBBBBB nur im Rahmen der Y.ohnraumlenkungsverordnung erfasst werden können, Rach die- ser Verordnung habe aber nur freier Wohnraum erfasst werden dürfen. Als frei habe eine Wohnung jedoch nur dann . gegolten wenn sie leer gestanden habe« Die Wohnung a—sxr. jj habe jedoch nicht leer gestanden- da der Kläger, von ihr bereits Besitz ergriffen gehabt habe. Auch durch die Verhaftung des Klägers sei'die Wohnung nicht frei geworden, da nach der Internierung des Klägers seine Ehefrau die Wohnung habe beziehen wollen und die begonnenen Renovierungsarbeiten deshalb habe fortführen lassen» Die Wohnung habe daher nicht erfasst"werden dürfen. Ob das Unterlassen‘jeder.Mitteilung von der Erfassung an den Kläger als Mieter der -Wohnung eine weitere Pflichtverletzung enthalte, könne dahingestellt Bleiben, da auch ohne Berücksichtigung dieses Fehlers der Schadensersatzanspruch des Klägers begründet sei» Das Berufungsgericht geht mithin davon aus, dass . die Verfügung vom 10. Oktober 1945 als Erfassung der angeblich leerstehenden Wohnung aBpetr» Bf auszuiegen sei» Ihrem Wortlaut nach enthält diese Verfügung keine Erfassung der Wohnung- sondern die an den Hauseigentümer gerich-texc Mitteilung, dass die Wohnung an Dr» SBBBHBBI zugewie-£en worden sei*. -Ais Verwaltungsakt unterliegt die Verfügung der freien Auslegung des Revisionsgerichts (Urteil des erkennenden Senats in ÖVerw 1951 . . 193' mit (weiteren Nachwei-sen)5 das an die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nich gebunden ist» Um diese Auslegung vornehmen zu können,bedarf es eines Zurückgehens auf die gesetzlichen Grundlagen für den Erlass der Verfügung» Vor Erlass des Wohnungsgesetzes vom 8. März 1946 (Kontrollratsgesetz Nr 18) waren Massnahmen zwecks Wohnung bewirtSchäftung,soweit nicht die hier nicht .in.Betracht kommende Verordnung zur Wohnraumversorgung der luftkriegsbetroffenen Bevölkerung vom 21» Juni 1943 (RGBl I, 355) Anwendung zu finden hatte, nur nach den Vorschriften der Verordnung zur Wohnraumlenkung vom 27» Februar 1943 (RGBl I, 127) - im folgenden abgekürzts WLVQ - und auf Grund des Gesetzes über Sachleistungen für Reichsaufgaben (Reichsleistungsgesetz) in der Fassung vom 1»September 1939 (RGBl I, 1645) zulässig, •* ; ; .V ; (AI fy?: ■ " . . IR. ' ■ . . a) Eine Zuweisung von Wohnungen lässt die Wohnraumlenkungsverordnung (§ 9) nur an die sogenannten bevorrechtigten Volkskreise (§7 Abs 2 u 3 WLVO) zu, Sie gibt ausserdem den Gemeinden bei erfassten Wohnungen ein Vor-schlagsrecht hinsichtlich der Angehörigen der begünstigten Volkskreise (§ 8 WLVO)« Da Dr. Breitzke weder zu den bevorrechtigten noch zu den begünstigten Volkskreisen gehörte,kam eine Zuweisung der Wohnung an ihn auf Grund des § 9 WlVO schon deshalb nicht in Frage. Es bedar deshalb keiner Prüfung, ob die §§ 7 .bis. 9 WLVO durch Art III des Eontrollratsgesetzes Nr 34 (AB1KR 172) aufgehoben sind oder wegen ihres nationalsozialistischen Gedankenguts nach der Kapitulation keine Anwendung mehr finden könn 13 :: sf . • :-v :.V4r '.Xi '"'l' ’ - ‘ • de also die Verfügung vom.10.-Oktober 1945 entsprechend ihren Wortlaut als Zuweisung der Wohnung an Dr. verstanden? so hätte' der Bürgermeister der Beklagten eine Verfügung erlassen, die jedenfalls in der Vohnraumlenkungsver-Ordnung keine rechtliche Grundlage fand» Es bleibt mithin zu prüfen, ob die Verfügung entsprechend der Zunahme des Berufungsgerichts als Erfassung der Wohnung angesehen werden kann und ob sie bei dieser Auslegung nach der Vohnraumlenkungsverprdnung hätte ergehen können» aa) Aus den von dem Berufungsgericht im einzelnen fest-gestellten Umständen ergibt sich? dass der Bürgermeister der Beklagten oder der diesem Vorgesetzte Landrat die Wohnung '}ggm tr. IB nach der Verhaftung des Klägers als leerstehend angesehen haben» Leerstehende Wohnungen galten gemäss § 2 Abs la YvLVO als frei und. konnten gemäss § 5 WLVO erfasst werden« Die Erfassung hatte gemäss § 9 Abs 3 WLVO die Wirkung, dass ein vor der Erfassung begründetes Rechtsverhältnis, insbesondere ein Mietvertrag üDer die Benutzung des erfassten Wohnraums, spätestens mit dem Inkrafttreten eines nach den Vorschriften des § 9 WLVO abgeschlossenen neuen Rechtsverhältnisses erlosch« Es musste also eine Er- > fassung der Wohnung vorgenommen werden, um? nacndem der Grundstückseigentümer einen ‘wirksamen Mietvertrag mit dem Kläger abgeschlossen hatte, überhaupt eine Neuvermietung der nach Ansicht des Bürgermeisters oder des Baudrate leerstehenden Wohnung zu ermöglichen» Die Verfügung vom 10» Oktober 1945 hatte aber nach ihrem Inhalt den Sinn, einen Mietvertrag zwischen dem Hauseigentümer und Dr» herbei- zuführen. Diese Erwägungen rechtfertigen es, entsprechend - 11- der Annahme des Berufungsgerichts in der Verfügung vom 10o Oktober 194t eine Erfassung der Wohnung rjflpüstr» Wm zu \ ■ ** : ' - : • ' ' "o'-.-'-..' - m ;v ... ; - r .. v :: i - r ■ erblicken, die dazu dienen sollte, den Mietvertrag zwis chen:|§j dem Hauseigentümer und dem Kläger zu dem Erlöschen zu bringen und den Weg für den Abschluss des neuen Mietvertrages mit Dr. BIHBHHI freizu demachen. Dass die Verfügung diesen Sinn haben;sollte, kann auch aus einzelnen Wendungen ihres al- * lerdings rechtlich ungenauen Wortlauts entnommen werden, denn der Hauseigentümer wird gebeten, Dr, die Wohnung zu übergeben, und ihm wird mitgeteilt, dass Dr’. I'flMi sich wegen des Abschlusses eines Mietvertrages mit ihm in Verbindung setzen werde. Die Passung dieser Verfügung lässt also erkennen, dass die Beklagte den Abschluß eines Mietvertrages zwischen dem Haueigentümer und Dr, i WBKSKBi nicht verlangen konnte und daher.in Wahrheit die Wohnung nicht an Dr, 1 WBKttB zuweisen wollte, dass sie aber den Wunsch hatte, Dr, BflflHHl in, die Wohnung lH*£tr-.-Kt als Mieter aufgenoimren zu wissen, und dieses Ziel durch Erfassung der Wohnung zu erreichen strebte. Gegen die Auslegung der Verfügung vom 10= Oktober 1945 durch das Berufungsgericht, das die Verfügung als Erfassung der Wohnung ■Äplstr, Ä| gewertet hat, sind daher Bedenken nicht zu erheben, Ob in der Verfügung ausserdem noch eine Preigabe der ■ Wohnung an den Vermieter zu erblicken ist mit der zulässigem Auflage, einen Mietvertrag mit Dr, iKHHHl abzuschliessen. (vgl Ziff III Abs 2 der AusführungsbeStimmungeh zu § 9’WiLVO, abgedruckt bei Werner-Meier, lie Wohnraumlenkung /T9437 S 80), kann dahingestellt bleiben, da die Erfassung der Wohnung nicht zulässig war, bb) Die Wohnung ~-S6SL-t.v„ j/f stand zwar tatsächlich leer., denn als leerstehend ist eine Wohnung dann anzusehen, wenn sie von den regelmäßig zur Benutzung einer Wohnung erforderlichen Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen entblößt ist (Werner-Meier aaO § 2 WLVQ Anm 3 S 60). Ausser einigen Kisten mit Um zugsgut, die der Kläger bereits.' in die Wohnung hatte schaffen lassen, war die Wohnung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ohne jede Einrichtung. Eine Benutzung der Räume als Wohnung war also zur Zeit des Erlasses der Verfügung tatsächlich unmöglich Trotzdem hätte die Wohnung nicht in die Wohnraumlenkung einbezogen werden dürfen, da sie nur vorübergehend leer In den in dem ersten Ausführungserlass zur Wohnraum lenkung vom 8, März 1943 (MinBliV 1250) enthaltenen Ausführungsbestimmungen ist nämlich zu § 2 Abs la WLVO ergänzend angeordnets Eine nur vorübergehend leerstehende Wohnung, . . in die der neue Mieter noch nicht hat einziehen können, ist nicht in die Wohnraumlenkung einzu beziehen.-w Nach den ausdrücklichen Fest ellungen des Berufungsgerichts hatten vom Kläger beauftragte Handwerker bereits mit Reparaturarbeiten in:der Wohnung begonnen. Der Umzug des Klägers sollte so schnell wie möglich durchgeführt werden. Die Wohnung stand also nur deswegen leer, weil der: Kläger mit Rücksicht auf die auszuführenden Instandsetzungs arbeiten noch nicht hatte einziehen können. Das Leerstehen der Wohnung war also bei dieser Sachlage nur ein vorübergehender Zustand, und es wäre deshalb die mitgeteilte Vorschrift der Ausführungsbestimmungen zu § 2 WLVO zu beachten gewesene ■3^ .3:.; -13 Die Wohnung hätte also nach der Y/ohnr aumlenkungsverc weder zugewiesen noch erfasst werden dürfen. c) . Demgegenüber macht die Revision geltend, die Frage, ob die Wohnung frei gewesen sei.und habe erfasst werden dür fen, habe der Bürgermeister■der Beklagten nach seinem pfl gemessen Ermessen zu entscheiden gehabt,es sei nicht Aufg des Gerichts, dieses .Ermessen nachzuprüfen» Im übrigen ergebe sich auch aus der Entscheidung des Landeswohnungsamts als Aufsichtsbehörde, dass die Ansicht der Beklagten sachlich zutreffend gewesen sei. Diese Rügen der Revision können ebenfalls keinen Er folg haben. Allerdings können nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 135, 110 /II77: 138, 6 /T4? 157 mit weiteren Nachweisen), von der abzugehen keine Veranlassung besteht, Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbehörden durch die ordentlichen Gerichte auf ihre Richtigkeit, Voll ständigkeit und Zweckmäßigkeit nicht nachgeprüft werden« Abweichendes gilt nur dann, wenn Ermessensmissbrauch oder offenbare Willkür in Frage stehen« Bei der Entscheidung der Frage, ob die'Wohnung 'E^pstr.' Bf nicht nur vorübergehend leer stand und in die Wohnraumlenkung einzubeziehen war, handelte es sich aber entgegen.der Ansicht der Revision nicht unreine blosse Ermessensentscheidung einer Behörde. In der Wohnraumlenkungsverordnung und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen war vielmehr genau gerege unter welchen Voraussetzungen eine Wohnung erfasst werden durfte. Ebenso wie der Richter ist auch der Verwaltungsbeamt unbedingt dem Gesetz unterworfen. In den Fällen, in denen ihm das Gesetz für die Betätigung seines pflichtgemässen Ermessens Schranken setzt, darf er dieses Ermessen'nicht ü m-----------------------------t' schreiten und nicht sein Ermessen an die Stelle cer gesetzlichen Vorschriften setzenr* ohne sich dem Vorwurf pflicho widrigen Handelns auszusetzen (Urteil des Reichsgerichts vom 27. Oktober 1933 - III 82/33 - Nachschlagewerk Nr 3 § 839 BGB). Die Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 'iö. Oktober 1945. die zu dem Verlust des Mietrechts des Klägers geführt hat, wird entgegen der Annahme der Revision auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass das Landeswohnungsamt als zuständige Aufsichtsbehörde später die Wohnung dem Dr. Korn zugesprochen hat und die Verfügung daher nicht mehr rück gängig gemacht werden kann. Der Grundsatz der Unüberprüfbarkeit von Verwaltungs- . akten, auf den die Revision sich berufen will; bezieht sich nur auf den Akt selbst,nicht aber auf die Richtigkeit der dem Akte vorangehendenErwägungen. Die ordentlichen Gerichte sind daher nicht gehindert, Körperschaften öffentlichen Rechts zur Zahlung einer Entschädigung zu verurteilen obgleich die schädigende Amtshandlung selbst unanfechtbar ist und von dem Kläger hingenommen werden muss (Jellineks Verwaltungsrecht 3. Aufl § 1 III 3 S 18), und es ist ihnen unbenommen, die Gesetzwidrigkeit eines Verwaltungsaktes festzustellen und daraus Schlusse.für -die Haftung der Kör-■ perschaft zu ziehen, auch wenn der Verwaltungsakt selbst nicht mehr anfechtbar ist (Jellineks Nachtrag zu dem verwaltungsrecht 3c Aufl zu § 1 S 18)o d) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass durch-die Verhaftung des Klägers und seine Einweisung in ein Internierungslager eine Änderung der Rechts läge nicht eingetreten ist. Allerdings bedeutete die Ve durch die'Militärpolizei, die . ein Internierungslager führte, eine Freiheitsentziehung auf unbestimmte Zeit. Im Oktober 1945? als die Verhaftung des Klägers erfolgte, also wenige Monate nach der Kapitulation, war überhaupt noch nicht vorauszusehen? ob und wann eine Freilassung der wegen ihrer tatsächlichen oder angeblichen Verbindung zu dem Nationalsozialismus durch die Militärregierung aus politischen Gründen inhaftierten deutschen Staatsangehörigen erfolgen würde = In der britischen Zone ist ein grosser Teil der im Jahre 1945 inhaftierten sogenannten Nazianhänger bis Ende 1947 oder Anfang 1948 in den Internierungslagern festgehalten worden. Wäre die Wohnung dem Kläger zur alleinigen Benutzung vermietet gewesen, so hätte sich daher mit Rücksicht auf seine Inhaftierung die Auffassung vertreten lassen, dass die Wohnung nicht nur vorübergehend unbenutzt sei. Es wäre dabei ohne Bedeutung gewesen, ob die Verhinderung des Klägers? die Wohnung zu'benutzen, verschuldet oder unverschuldet , freiwillig oder unfreiwillig gewesen ist (Better mann-Haarraanns Das öffentliche Wohnungsrecht 2. Teil B VI 4 s 30 und Anm 135)c Hier war aber die Wohnung dem Kläger zur Benutzung für sich und seine Familie vermietet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Ehefrau des Klägers auch nach dessen Internierung den Willen,die Wohnung zu beziehen. Bei dieser Sachlage stand also die Wohnung in der Tat nur vorübergehend leer, so dass die Annahme des Berufungsgerichts, die Wohnung W|habe nicht in aie Wohnraumlenkung einbezogen werden dürfen,im Ergebnis zutreffend erscheint.. e) Die Verfügung vom 10. Oktober 1945 enthält auch keine wirksame Inanspruchnahme der von dem Kläger vernieteten Wohnung -~BHl-tr. H auf Grund des Reichsleistungsgesetzes. An der Rechtswidrigkeit der in das Mietrecht'des Klägers eingreifenden Massnahmen wird auch dann nichts geändert; wenn, wie die Beklagte geltend gemacht hat, diese auf ausdrückliche Anordnung des Land rat s erfolgt ist. Auch der Landrat konnte die vom Kläger gemietete Wohnung, die nur vorübergehend leer stand, nicht nach der Y.'ohnraumlenkungsverordnung zugunsten des Br= B^flHHi erfassen und diesem zuweisen. Ob er berechtigt gewesen wäre eine Inanspruchnahme der Wohnung nach dem Reichsleistungs gesetz auszusprechen und seine Befugnis hierzu auf die Be klagte zu übertragen (vgl Ziffer I 2 des Runderlasses die .Abgrenzung der Anwendung der ohnraumversorgung nung und des Reichsleistungsgesetzes vom 28» Juli 19 /MinBl i V 12747 - abgedruckt bei Werner-Meier aaO S bedarf keiner Prüfung« denn eine Inanspruchnahme der nung nach dem Reichsleistungsgesetz ist.wie dargel mangels Bekanntgabe der Verfügung- vom 10« Oktober 1 an den Kläger nicht erfolgt, so- dfess" es auf die dem rat nach dem Reichsleistungsgesetz etwa zus teilende B nis nicht ankommt« 4o Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlich Feststellungen ergeben.: daher, 'dass dem Kläger durch e rechtswidrigen Eingriff von hoher Hand sein ihm in 3e auf die. Wohnum zustehendes Mietrecht 1ent worden ist, so dass er nach Enteignungsgrundsätz-en fü Verlust dieses Mietrechts Entschädigung verlan Die Zahlung der Enteignungsentschädigung lie£ sätzlich dem durch die Enteignung Begünstigten ob. pflichtet zur Zahlung ist also derjenige, in ..dessen esse die Enteignung vorgenommen worden ist: (vgl Jell Verwaltungsrecht 3« Aufl. § .18 I 5 S 405; :RG-Z 112, 95 135, 308 /311/mitvsiteren; Nachweisen), Enteignungsgle Eingriffe sind grundsätzlich nicht:anders zu behandeln eine echte Enteignung, Auch füir die Entschädigung wegen eignungsgleicher Eingriffe haftet daher der Begünstig Zugute gekommen ist die Entziehung des Mietrechts hier lein der Beklagten, nicht etwa Dr, I’tfHHM? der die nung bezogen hat,oder dessen Nachfolger Dr, Dr, und Dr, IJMij waren Wohnungssuchende, Dadurch dass sie hohnung B®pstr« fiP erhielten, wurden sie mithin nicht günstigt, sondern sie wurden lediglich im Rahmen der V< QlrngS2v,’angswirtschaf t mit für sie geeignetem Wohnr "\7" Ci *y* ~ ^ °xgt o Die Versorgung der wohnberechtigten W "acnenden mit Wohnungen ist eine Aufgabe der be Die Erfüllung dieser Aufgabe gegenüber Dr., und Er. ^SBi ist ihr durch den vorgencmmenen Eingr ^as Mietrecht des Klägers ermöglicht worden, ihr ist axso Qj-eser Eingriff zugute gekommen., sie ist mithin durch lira begünstigt und muss'deshalb die Entschädigun den Kläger leisten, ohne Rücksicht darauf, ob der auf Veranlassung des Landrats erfolgt oder von ih eigener Verantwortung durchgeführt worden ist. Da nach dem bindenden Beschluss des Grossen für Zivilsachen der Kläger als Entschädigung den xum durch die getrennte Haushaltführüng entstandenen Mehraufwand in vollem umfange verlangen kann und gegen die Berechnung dieses Mehraufwands durch das Berufungsgerichu keine Bedenken bestehen, insoweit von der Revision An 0 griffe auch nicht erhoben worden sind., haftet somit d Beklagte auch dann, wenn ihren Bürgermeister kein Ve schulden trifft, auf Zahlung des vom Berufungsgericht dem Kläger .zuerkannten Betrags unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung für